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Zitierfest

FZV · Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

§ 47 FZV – Kennzeichen und Unterscheidungszeichen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die das Fahrzeug führende Person hat sicherzustellen, dass ein in einem anderen Staat zugelassenes Kraftfahrzeug an seiner Vorderseite und seiner Rückseite heimische Kennzeichen führt, die Artikel 36 und Anhang 2 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, soweit dieses Abkommen anwendbar ist, sonst Artikel 3 Abschnitt II Nummer 1 des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr, entsprechen. Ein Kraftrad benötigt nur ein Kennzeichen an der Rückseite. Ein in einem anderen Staat zugelassener Anhänger oder ein Anhänger im Sinne des § 46 Absatz 2 muss an der Rückseite sein heimisches Kennzeichen nach Satz 1 oder, wenn ein solches Kennzeichen nicht zugeteilt oder ausgegeben ist, das Kennzeichen des ziehenden Kraftfahrzeugs führen.

(2) Die das Fahrzeug führende Person hat sicherzustellen, dass ein in einem anderen Staat zugelassenes Fahrzeug an der Rückseite zusätzlich ein Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates führt, dass Artikel 5 und Anlage C des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr oder Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr entspricht. Die Anbringung des Unterscheidungszeichens nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei einem Fahrzeug,

  • 1. das in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat zugelassen ist und
  • 2. entsprechend Artikel 3 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2411/1998 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (ABl. L 299 vom 10.11.1998, S. 1) am linken Rand des Kennzeichens das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates führt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 47 FZV verweisen

Rechtsprechung zu § 47 FZV

Eine Entscheidung zitiert § 47 FZV.

  • BGH, Beschl. v. 02.12.2014 – 1 StR 31/14 · 1. Strafsenat

    Leitsatz: Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben zur Person keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 348 StGB. Sie beweist weder zu öffentlichem Glauben, dass die Eintragungen zur Person richtig sind, noch dass die eingetragene Person Verfügungsberechtigter oder Halter des Fahrzeugs ist, auf das sich die Zulassungsbescheinigung bezieht.

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