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Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.10.2026 – 2 L 87/25

Kein Anspruch auf subsidiären Schutz eines russischen Staatsangehörigen inguschischer Herkunft im wehrpflichtigen Alter - Asylrecht -
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGST:2026:1005.2L87.25.00

Leitsatz

1. Für die Frage, ob dem Ausländer in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden im Sinne

von Art. 15 EUV 2024/1347 droht, gilt weiterhin der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

2. Bei Anlegung dieses Maßstabes droht einem russischen Staatsangehörigen im wehrpflichtigen

Alter weiterhin nicht die Gefahr, dass er als Grundwehrdienstleistender in dem völkerrechtswidrigen

Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt wird oder dass er nach Ableistung seines Grundwehrdienstes

gezwungen wird, einen Militärvertrag zu unterzeichnen, um als Vertragssoldat in dem völkerrechtswidrigen

Krieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden.(vgl. Beschluss des Senats vom 23. März 2026 2 L 92/25 juris).

3. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der inguschischen Herkunft des Ausländers.

4. Bezugspunkt für die nach Art. 15 AVO gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort

bei einer Rückkehr; das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise

zurückkehren wird, etwa weil dort Familienangehörige leben.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 3. Kammer – vom 30. Juni 2025 geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der am … 2002 in V-Stadt (N-A) geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger inguschischer Volkszugehörigkeit und begehrt (noch) die Gewährung subsidiären Schutzes sowie hilfsweise die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Russischen Föderation. Er reiste mit einem von der italienischen Botschaft in M-Stadt ausgestellten Touristenvisum am … 2023 über Armenien und Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 31. Mai 2023 einen Asylantrag.

Randnummer 2

In seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 26. Februar 2023 gab der Kläger an, er habe zuletzt in der Wohnung seiner Großmutter in M-Stadt in der I-Straße gelebt. Seine Großmutter halte sich derzeit in Norwegen auf, so dass die Wohnung leerstehe. Registriert sei er unter seiner Heimatadresse in Inguschetien, Dorf J., K-Straße Nr. … im Bezirk N.. Dort stehe sein Elternhaus, in dem, wie vor seiner Ausreise auch, eine Tante und eine Großmutter wohne. Seine Eltern seien getrennt; der Vater arbeite als Immobilienmakler, die Mutter als Konditorin. Sein Bruder betreibe im Bundesgebiet ebenso ein Asylverfahren; die beiden Schwestern lebten bei der Mutter in M-Stadt. Nach dem Abitur habe er in M-Stadt an der Pädagogischen Universität ein Jahr Mathematik studiert, dann aber das Studium abgebrochen, weil ihm die allgemeine Lage zu gefährlich geworden sei. So habe es überall Kontrollen gegeben; einmal sei auch er angesprochen worden. In der Nähe der Wohnung der Großmutter habe zudem der Abschnittsbevollmächtigte gewohnt, der sich auch dafür interessiert habe, ob sein Bruder und er schon gemustert worden seien. All das habe ihm Angst gemacht, so dass er nach Inguschetien zurückgekehrt sei und sich um ein Visum gekümmert habe. Nach Erhalt des Visums sei er legal und ungehindert von M-Stadt über J-Stadt in Armenien, nach Rom und weiter nach Deutschland geflogen. Seinen Grundwehrdienst habe er noch nicht abgeleistet, allerdings sei er im Jahr 2019 gemustert und als umfänglich wehrtauglich registriert worden. Politisch engagiert habe er sich, abgesehen von seiner Demonstrationsteilnahme gegen die Landabtretung an T. im Jahr 2019, nicht. Übergriffe von Seiten der Sicherheitskräfte habe er nicht hinnehmen müssen. Sein Heimatland habe er wegen einer ihm drohenden Einberufung zum Grundwehrdienst verlassen. Bis zu seiner Ausreise sei ihm kein Einberufungsbefehl zugestellt worden. Er wolle den Grundwehrdienst nicht leisten, um keine unschuldigen Menschen töten zu müssen, überhaupt wolle er keine Waffe tragen.

Randnummer 3

Mit Bescheid vom 28. Februar 2025 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab und stellte unter Erlass einer fristgebundenen Abschiebungsandrohung für die Russische Föderation fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.

Randnummer 4

Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2025 die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Zur Begründung hat es Bezug genommen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Januar 2025 (33 K 504/24.A), das zu der Auffassung gelangt war, es sei beachtlich wahrscheinlich, dass ein gesunder Mann im grundwehrdienstpflichtigen Alter bei seiner Wiedereinreise in die Russische Föderation mit einer zeitnahen Einberufung zum Grundwehrdienst rechnen müsse und entweder nach zwangsweiser Rekrutierung als Vertragssoldat zur Teilnahme an Kampfhandlungen direkt in den Ukraine-Krieg oder als Grundwehrdienstpflichtiger in die russisch-ukrainischen Grenzregionen entsandt werde, wo ihm sodann in beiden Fällen eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung drohe.

Randnummer 5

Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 5. September 2025 die Berufung wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 26. Juni 2025 (2 L 69/24 und 2 L 51/24) zugelassen, soweit die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. Zur Begründung der Berufung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. September 2025 im Wesentlichen Bezug genommen auf die Begründung ihres Zulassungsantrages, in welchem sie u.a. Folgendes ausgeführt hat:

Randnummer 6

Das Verwaltungsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung einschlägige Erkenntnisquellen und die hierin niedergelegten Tatsachen teilweise unberücksichtigt gelassen und teilweise fehlerhaft gewürdigt. Unzutreffend sei die vom Verwaltungsgericht Berlin übernommene Feststellung, Wehrpflichtigen drohe nach ihrer Rückkehr in die russische Föderation in absehbarer Zeit die Gefahr, gegen ihren Willen zum Grundwehrdienst in der russischen Armee einberufen und in den Ukraine-Krieg entsandt zu werden, wo sie damit zu rechnen hätten, zwangsweise an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und völkerrechts- und/oder menschenrechtswidrigen Handlungen teilnehmen zu müssen bzw. selbst schwersten Schaden an Leib und Leben zu erleiden. Wie auch das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 22. August 2024 (Az: 12 B 17.23) festgestellt habe, gebe es weiterhin keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdienstleistender an Kampfhandlungen in der Ukraine; offizielle russische Verlautbarungen bestritten auch einen Einsatz in den besetzten Gebieten L-Stadt, D-Stadt oder der Regionen C-Stadt und S-Stadt. Grundwehrdienstleistende würden auf der K. sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt. Auch beruhe die Annahme einer systematischen, über Einzelfälle hinausgehenden „zwangsweisen“ Vertragsunterzeichnung nicht auf belastbaren Erkenntnisquellen.

Randnummer 7

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 8

das angefochtene Urteil vom 30. Juni 2025 zu ändern

Randnummer 9

und die Klage insgesamt abzuweisen.

Randnummer 10

Der Kläger beantragt,

Randnummer 11

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 12

Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und die Ausführungen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Ergänzend trägt er vor, die Beklagte habe unberücksichtigt gelassen, dass er den Wehrdienst allgemein aus Gewissensgründen verweigere und ihm deshalb im Fall der Rückkehr nach Russland eine langjährige Freiheitsstrafe drohe.

Randnummer 13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

Randnummer 14

A. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss.

Randnummer 15

Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht dann über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ist das sich auf die Begründetheit oder Unbegründetheit der Berufung beziehende Einstimmigkeitserfordernis erfüllt, steht die Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung durch Be-schluss befunden wird, im Ermessen des Gerichts. Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen. Auch wenn § 130a VwGO keine ausdrücklichen Einschränkungen enthält, hat das Berufungsgericht bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des Berufungsverfahrens erweist (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO). Bei der Ermessensentscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO dürfen die Funktionen der mündlichen Verhandlung und ihre daraus erwachsende Bedeutung für den Rechtsschutz nicht aus dem Blick geraten. Das Gebot, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Rechtssache auch im Interesse der Ergebnisrichtigkeit mit den Beteiligten zu erörtern, wird umso stärker, je schwieriger die vom Gericht zu treffende Entscheidung ist. Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen. Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist; abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2020 1 B 2.20 juris Rn. 4 f. m.w.N.).

Randnummer 16

Nach diesen Maßstäben kann der Senat im vorliegenden Berufungsverfahren von einer mündlichen Verhandlung absehen und im Wege des Beschlussverfahrens entscheiden. Die Sache bietet nach den Gesamtumständen des Einzelfalls weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten. Die aufgeworfenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen lassen sich auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung und Erkenntnismittel ohne besondere Schwierigkeiten beantworten.

Randnummer 17

Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats der Anspruch des Klägers sich nach der Verordnung (EU) 2024/1347 (im Folgenden: Anerkennungsverordnung AVO) vom 14. Mai 2024 (EU-Amtsblatt vom 22. Mai 2024), berichtigt am 25. November 2025 (EU-Amtsblatt vom 25. November 2025) und am 13. Januar 2026 (EU-Amtsblatt vom 13. Januar 2026), richtet, während für die bereits vorliegende (obergerichtliche) Rechtsprechung zum internationalen Schutz die §§ 3 ff. AsylG maßgebend waren. Denn aus den Neuregelungen, die im konkreten Fall anzuwenden sind, ergibt sich hinsichtlich des subsidiären Schutzes gegenüber den entsprechenden Bestimmungen im AsylG kein veränderter Maßstab.

Randnummer 18

Gemäß Art. 42 AVO (in der berichtigten Fassung) gilt die am 12. Juni 2024 in Kraft getretene Verordnung ab dem 12. Juni 2026. Die bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen der §§ 3 bis 3e sowie § 4 AsylG sind damit nicht mehr anwendbar. Sie wurden durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 mit Wirkung zum 12. Juni 2026 ersatzlos aufgehoben (Art. 13 Abs. 2 GEAS-Anpassungsgesetz). Auch bestimmt § 3 AsylG in der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung vom 23. April 2026 (BGBl I Nr. 111), dass die Zuerkennung des internationalen Schutzes sich nach den Kapiteln III bis VI dieser Verordnung richtet. Die Vorschriften der AVO sind auch auf vor dem 12. Juni 2026 eingeleitete und nicht abgeschlossene Asylverfahren anwendbar (vgl. SächsOVG, Urteil vom 1. Juli 2026 – 2 A 159/24.A – juris Rn. 14). Die Anerkennungsverordnung sieht keine Übergangsregelung vor und beansprucht gemäß Art. 42 AVO ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (so auch VGH BW, EuGH-Vorlagebeschluss vom 11. Februar 2026 – A 12 S 1014/24 – juris Rn. 32). Die Regelung in § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG, wonach die Verordnung (EU) 2024/1347 für die Prüfung nach diesem Gesetz Anwendung findet in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, hat der Gesetzgeber durch Art. 10 Nr. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl I Nr. 221, S. 10) mit Wirkung vom 1. Oktober 2026 gestrichen, da Art. 42 AVO nicht zwischen laufenden und neuen Verfahren unterscheide und daher kein Raum für eine abweichende Regelung bestehe (vgl. BT-Drs. 21/6393, S. 21). Deshalb kann offenbleiben, ob die Bestimmung vor ihrem Außerkrafttreten europarechtskonform dahingehend zu verstehen war, dass diese jedenfalls der in der Anerkennungsverordnung angeordneten unmittelbaren Geltung nicht entgegensteht (so SächsOVG, Urteil vom 1. Juli 2026, a.a.O., Rn. 14).

Randnummer 19

1. Für die Frage, ob dem Ausländer in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht, galt bisher der auch für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft anzuwendende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber bei der Schaffung des gegenüber Art. 2 lit. f der zuvor geltenden Qualifikationsrichtlinie EGRL 2011/95 identisch lautenden Art. 3 Nr. 6 AVO den bisher geltenden Maßstab ändern wollte, zumal der Erwägungsgrund 49 der Anerkennungsverordnung hinsichtlich der für den subsidiären Schutz geltenden Kriterien sogar auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen und die bestehenden Gepflogenheiten der Mitgliedsstaaten Bezug nimmt (SächsOVG, Urteil vom 1. Juli 2026, a.a.O., Rn. 17).

Randnummer 20

2. Zwar sind die Anforderungen, unter denen der Schutzsuchende auf eine interne Schutzalternative verwiesen werden kann, in Art. 8 AVO gegenüber der Qualifikationsrichtlinie erhöht worden.

Randnummer 21

a) Nach Art. 8 Abs. 1 der EGRL 2011/95 können die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes a) keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht oder b) Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Artikel 7 hat, und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedsstaaten bei Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung hat oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden in einem Teil seines Herkunftslandes gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen kann, zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers gemäß Artikel 4. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedsstaaten sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden.

Randnummer 22

b) Nach Art. 8 AVO gilt nunmehr Folgendes: Nach Abs. 1 prüft die Asylbehörde, wenn die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates ausgeht, im Rahmen der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, ob ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, da er sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des Landes

Randnummer 23

a) keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, oder

Randnummer 24

b) Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden hat.

Randnummer 25

Nach Abs. 2 geht die Asylbehörde, wenn die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates ausgeht, davon aus, dass der Antragsteller keinen wirksamen Schutz erhalten kann, und es wird keine Prüfung nach Absatz 1 durchgeführt. Die Asylbehörde darf nur dann eine Prüfung nach Absatz 1 durchführen, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass die Gefahr von Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden von einem Akteur ausgeht, dessen Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht.

Randnummer 26

c) Wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt, spielt die Frage des internen Schutzes im vorliegenden Fall aber keine entscheidungserhebliche Rolle, weil sich die Situation von russischen Staatsangehörigen inguschischer Herkunft – anders als etwa von russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Herkunft – nicht von derjenigen unterscheidet, in der sich andere russische Wehrpflichtige befinden, so dass sich die Frage einer internen Schutzmöglichkeit nicht stellt.

Randnummer 27

B. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Randnummer 28

I. Sie ist zulässig. Dies gilt auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, wonach die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen ist. Zwar hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 10. September 2025 zur Begründung der Berufung keine erneuten inhaltlichen Ausführungen gemacht, sondern sich darauf beschränkt, auf ihren Bescheid vom 28. Februar 2025, ihren Antrag auf Zulassung der Berufung vom 16. Juli 2025 und den Beschluss des Senats vom 5. September 2025 Bezug zu nehmen. Eine solche Bezugnahme auf die bereits im Berufungszulassungsverfahren vorgebrachten Tatsachen und Rechtsansichten ist aber zulässig und reicht dann aus, wenn sich bereits aus dem dortigen Vorbringen auch die Begründung für die Berufung selbst ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 4 C 6.03 juris Rn. 21; Kluth/Heusch, in: BeckOK, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 78 AsylG Rn. 41; Müller, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 78 AsylG Rn. 112). So liegt es hier. In ihrem mit Schriftsatz vom 16. Juli 2025 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat die Beklagte auch unter Bezugnahme auf erst- und zweitinstanzliche Rechtsprechung dargelegt, weshalb ihrer Auffassung nach keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers zum Wehrdienst bestehe und im Falle einer solchen Einziehung keine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung, insbesondere keine Heranziehung zum Kampfeinsatz gegen die Ukraine, drohe und auch nicht beachtlich wahrscheinlich sei, dass der Kläger während eines etwaigen Dienstes als Wehrpflichtiger dazu gezwungen sein werde, sich als Vertragssoldat zu verpflichten. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht nur die Begründung für den Zulassungsantrag, sondern auch für die Berufung, weil daraus deutlich wird, weshalb der von der Vorinstanz angenommene Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach Auffassung der Beklagten nicht besteht.

Randnummer 29

II. Die Berufung ist auch begründet.

Randnummer 30

1. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger hinsichtlich der Russischen Föderation subsidiären Schutz zuzuerkennen.

Randnummer 31

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist, da die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird. Der Anspruch des Klägers richtet sich damit – wie oben bereits dargelegt – nach der Anerkennungsverordnung (AVO).

Randnummer 32

Gemäß Art. 18 AVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu. Nach Art. 3 Nr. 6 AVO ist „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Nach Art. 15 Buchstabe b AVO gilt als ernsthafter Schaden nach Art. 3 Nr. 6 AVO Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland. Nach Art. 3 Nr. 13 AVO ist „Herkunftsland“ das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder, bei Staatenlosen, des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts. Gemäß Art. 6 AVO kann ein ernsthafter Schaden ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen und c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten.

Randnummer 33

Die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 18 i.V.m. Art. 3 Nr. 6 AVO setzt – wie schon unter Geltung des § 4 Abs. 1 AsylG – voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 AVO droht; dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (NdsOVG, Urteil vom 24. April 2026 – 4 LB 83/26 – juris Rn. 33, m.w.N.). Es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber beim Schaffen des gegenüber Art. 2 lit. f der zuvor geltenden Qualifikationsrichtlinie (EGRL 2011/95) identisch lautenden Art. 3 Nr. 6 AVO den bisher geltenden Maßstab ändern wollte, zumal der Erwägungsgrund 49 der AVO hinsichtlich der für den subsidiären Schutz geltenden Kriterien sogar auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen und die bestehenden Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten Bezug nimmt (SächsOVG, Urteil vom 1. Juli 2026, a.a.O., Rn. 17).

Randnummer 34

Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 Nr. 6 AVO ist aufgrund weitgehend identischer sachlicher Regelungsbereiche auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (vgl. zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 10; NdsOVG, Urteil vom 24. April 2026 – 4 LB 83/26 – juris Rn. 41, m.w.N.). Der EGMR entnimmt Art. 3 EMRK die Verpflichtung, den Betroffenen nicht in ein bestimmtes Land abzuschieben, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass er im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Art. 3 EMRK findet auch Anwendung, wenn die Gefahr von nichtstaatlichen Personen(-gruppen) ausgeht, sofern nachgewiesen ist, dass die Gefahr tatsächlich besteht und die staatlichen Behörden des Zielstaats nicht in der Lage sind, der Bedrohung durch Gewährung angemessenen Schutzes vorzubeugen. Für die Gewährung subsidiären Schutzes bedarf es einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, der die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat. In der Rechtsprechung des EGMR ist weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ („minimum level of severity“) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen.

Randnummer 35

Von einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist der Gerichtshof ausgegangen, wenn sie beim Opfer Gefühle der Angst, seelischer Qualen und der Unterlegenheit hervorruft, wenn sie das Opfer in dessen oder in den Augen anderer entwürdigt und demütigt, und zwar unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist, ferner, wenn die Behandlung den körperlichen oder moralischen Widerstand des Opfers bricht oder dieses dazu veranlasst, gegen seinen Willen oder Gewissen zu handeln, sowie dann, wenn die Behandlung einen Mangel an Respekt offenbart oder die menschliche Würde herabmindert. Angesichts der fundamentalen Bedeutung von Art. 3 EMRK hat sich der Gerichtshof zudem eine gewisse Flexibilität für solche Fälle vorbehalten, in denen die Ursache der Gefahr auf Umständen beruht, die nicht in der direkten oder indirekten Verantwortung der staatlichen Behörde liegen oder die für sich genommen nicht die Standards von Art. 3 EMRK verletzen. Eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung setzt voraus, dass die zugefügten Leiden oder Erniedrigungen jedenfalls über das Maß hinausgehen, welches unvermeidbar mit einer bestimmten Form berechtigter Behandlung oder Strafe verbunden ist (zum Ganzen: NdsOVG, Urteil vom 24. April 2026, a.a.O., 42 ff., mit Rechtsprechungsnachweisen).

Randnummer 36

In dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und sich eine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die in Asylverfahren gesteigerten Mitwirkungspflichten (§§ 15 und 25 AsylG) entbinden das Gericht nicht von seiner Aufklärungspflicht, um sich so die für seine Entscheidung gebotene Überzeugungsgewissheit zu verschaffen. Hierzu muss es die Prognosetatsachen ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau bewerten und sich auf dieser Grundlage eine Überzeugung bilden. Die Überzeugungsgewissheit gilt nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgänge, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei darf das Tatsachengericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern darf sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Auf der Basis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat das Tatsachengericht bei der Erstellung der Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden zu befinden. Diese in die Zukunft gerichtete Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse im Unterschied zu Aussagen über Vergangenheit und Gegenwart typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Geschehen ist nach der Natur der Sache immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich, hier am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

Randnummer 37

Auch wenn die Prognose damit keines "vollen Beweises" bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch die volle Überzeugungsgewissheit der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung zu verschaffen hat. Dabei bedarf es für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung weder einer eindeutigen Faktenlage noch einer mindestens 50%igen Wahrscheinlichkeit. Vielmehr genügt es wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt -, wenn bei zusammenfassender Würdigung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei unsicherer Tatsachengrundlage (BVerwG, Beschluss vom 28. April 2017 1 B 73.17 juris Rn. 10). In diesen Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 10 C 11.08 Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 39 Rn. 19). Dabei sind gewisse Prognoseunsicherheiten als unvermeidlich hinzunehmen und stehen einer Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden. Kann das Gericht auf der Grundlage der zu seiner Überzeugung feststehenden Prognosebasis hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Kläger individuell drohenden Verfolgung weder in die eine noch in die andere Richtung eine Überzeugung gewinnen und sieht es keine Anhaltspunkte für eine weitere Sachverhaltsaufklärung, hat es die Nichterweislichkeit des behaupteten Verfolgungsschicksals festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Zuvor bedarf es aber stets einer eingehenden Analyse der Erkenntnisquellen und der sich hieraus ergebenden Erkenntnisse. Dabei hat das Gericht aufgrund des wertenden Charakters des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch zu berücksichtigen, worauf etwaige Ungewissheiten und Unklarheiten zurückzuführen sind und ob sich nicht zumindest in der Gesamtschau der ihm vorliegenden Einzelinformationen hinreichende Indizien ergeben, die bei zusammenfassender Bewertung eine eigene Prognoseentscheidung zur Rückkehrgefährdung ermöglichen. Nur wenn dem Tatsachengericht auf der Grundlage der zu seiner Überzeugung feststehenden Prognosebasis eine eigene Prognoseentscheidung nicht möglich ist, darf es eine an der materiellen Beweislast auszurichtende Nichterweislichkeitsentscheidung treffen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 1 C 33.18 juris Rn. 19 ff.).

Randnummer 38

Nach diesen Maßstäben lässt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht feststellen, dass dem Kläger nach einer Rückkehr in die Russischen Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 AVO droht.

Randnummer 39

a) Insbesondere muss der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen Wehrdienstentziehung nicht befürchten. Zwar muss er damit rechnen, dass er wegen der Nichtableistung seines Wehrdienstes strafrechtlich verfolgt wird. Die dabei zu erwartende Strafe genügt aber für sich genommen nicht, um annehmen zu können, dem Kläger drohe eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Dies wäre nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht nur die Verhängung einer Geldstrafe, sondern die Verhängung einer Freiheitsstrafe (ohne Bewährung) drohen würde und er deshalb den allgemein schlechten Bedingungen im russischen Strafvollzug (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 22. August 2024 12 B 18/23 juris Rn. 26) ausgesetzt wäre. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist dies aber nicht der Fall.

Randnummer 40

aa) Nach der Länderinformation der Staatendokumentation Russische Föderation des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in der letzten Version 18 vom 22. Juni 2026 (S. 39 ff., mit zahlreichen Quellenangaben) stellt sich die Einberufungspraxis in der Russischen Föderation wie folgt dar: Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Januar und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt. Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung. Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Jeweils im Herbst sind im Jahr 2022 120.000, im Jahr 2023 277.000, im Jahr 2024 283.000 und im Jahr 2025 295.000 Wehrpflichtige zum Grundwehrdienst einberufen worden. Russische Militäreinheiten setzen sich aus Grundwehrdienern verschiedener Regionen zusammen. Es existieren die Tauglichkeitskategorien „A tauglich“, „B tauglich mit geringfügigen Einschränkungen“, „W eingeschränkt tauglich“, „G vorübergehend untauglich“ und „D untauglich“. Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Aufenthaltsorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich. Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen. Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes … direkt informiert. Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert und dürfen somit mobilisiert werden. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte, vor allem staatliche, berufliche Laufbahnen.

Randnummer 41

Gemäß § 31 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt. Die elektronische Zustellung erfolgt über das Onlineportal G., was eine Registrierung auf https://www.g..ru/ erfordert. Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis und ist aus dem Ausland heraus derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (a) Online mittels Bankkonto in Russland sowie (b) Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen. Wenn gemäß § 27 des föderalen Vollstreckungsgesetzes der Zusteller des Einberufungsbefehls, einer Vorladung oder einer etwaigen anderen Mitteilung den Adressaten an dessen Wohnort nicht antrifft, wird das Schriftstück einem volljährigen Familienmitglied, welches mit dem Adressaten zusammenlebt und mit der Aushändigung einverstanden ist, ausgehändigt. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt. Hingegen argumentieren manche russischen Rechtsanwälte, dass die Zustellung von Einberufungsbefehlen an Familienmitglieder rechtswidrig sei. Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung in das Einberufungsbefehlsregister als zugestellt. Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft. Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt. Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige.

Randnummer 42

Weiter heißt es in dem Dokument (S. 66 f.): Gemäß § 328 des Russischen Strafgesetzbuchs (nachfolgend: RStGB) zieht die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung Geldstrafen von bis zu 200.000 Rubel (ca. 2.121 €) oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren nach sich. Die Regelung bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen worden sind. Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdienstleistende bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar.

Randnummer 43

bb) Der D. Service beschreibt die Einberufungspraxis in der Russischen Föderation in seinem Bericht "Russia Conscription (Russland Wehrpflicht)" vom März 2025 (S. 22 ff.) ähnlich: Gemäß den Änderungen des russischen Bundesgesetzes Nr. 127-FZ Artikel 2 und 3 ist es Bürgern, die der Wehrpflicht unterliegen und eine Vorladung vom Militärkommissariat erhalten haben, ab dem Tag, an dem die Vorladung als zugestellt gilt, verboten, die Russische Föderation zu verlassen. Diese Beschränkung bleibt in Kraft, bis die Verpflichtung zur Meldung beim Militärkommissariat gemäß der Vorladung erfüllt ist oder bis die Einberufungsfrist, in der sie die Vorladung erhalten haben, abgelaufen ist. Danach kann die Person das Land legal verlassen, es sei denn, die Behörden haben wegen Wehrdienstverweigerung ein Strafverfahren eingeleitet. Vor den oben genannten Änderungen im Mai 2023 schränkte eine Vorladung durch den Militärkommissar die Rechte und Freiheiten, ins Ausland zu reisen, nicht ein. Die Vorladung informierte den Empfänger lediglich über seine Verpflichtung, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort einzufinden. Bis zu diesem Zeitpunkt stand es dem Wehrpflichtigen frei, ins Ausland zu reisen. Eine Auslandsreise befreite die betreffende Person jedoch nicht von ihren in der Vorladung genannten Verpflichtungen. In der Praxis ist es jedoch weiterhin möglich, dass eine Person Russland verlässt, nachdem sie eine physische Vorladung erhalten hat. Bei der Vorladung wird dem Wehrpflichtigen eine Frist gesetzt, innerhalb derer er beim Militärkommissariat zu erscheinen hat. Es ist unwahrscheinlich, dass der Wehrpflichtige von den Behörden aufgehalten wird, wenn er vor Ablauf der Frist aus dem Land flieht. Obwohl das System elektronisch ist, müssen die Mitarbeiter des Militärkommissariats dennoch manuell einen Code eingeben, um zu registrieren, dass diese Person nicht erschienen ist. Wenn eine Person sich weigert, eine Vorladung zu unterschreiben, kann sie das Land verlassen, da man erst nach Unterzeichnung der Vorladung verpflichtet ist, beim Militärkommissariat zu erscheinen. Laut der Journalistin N. müssen Wehrpflichtige ihren Reisepass innerhalb von fünf Tagen beim Innenministerium abgeben. In der Realität wird Wehrpflichtigen jedoch erst dann die legale Ausreise aus dem Land untersagt, wenn eine Entscheidung über die Einberufung zum Militärdienst oder über die Zuweisung zum alternativen Zivildienst (ACS) getroffen worden ist.

Randnummer 44

In den letzten zehn Jahren wurden jährlich mehrere hundert Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung gemäß § 328 StGB eingeleitet, was weniger als 0,2 Prozent der Gesamtzahl entspricht. Fast alle Fälle schlossen mit einer Geldstrafe ab. Im Jahr 2023 gab es 901 solcher Fälle. Darunter wurden in 894 Fällen Geldstrafen ausgesprochen, in drei Fällen wurden Bewährungsstrafen verhängt, und in drei weiteren Fällen erfolgten Freisprüche. Die übrigen Verfahren wurden aus nicht bekannt gegebenen Gründen eingestellt. Darüber hinaus gab es mehrere tausend Bußgelder wegen Nichtbefolgung der Vorladung. In diesen Fällen handelte es sich nicht um Wehrdienstverweigerung, sondern um eine Nichterfüllung der mit dem Einberufungsverfahren verbundenen Pflichten. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2024 ergingen 427 Gerichtsurteile wegen Wehrdienstverweigerung. Davon wurden in 423 Fällen Geldstrafen verhängt, drei Personen erhielten Bewährungsstrafen, eine Person wurde freigesprochen, 15 weitere Verfahren wurden eingestellt.

Randnummer 45

cc) Auch der F. Immigration Service zeichnet in seiner Auskunft vom 22. August 2024 Russland / Die Situation der Wehrpflichtigen und die Mobilisierung (S. 10 f.) unter Bezugnahme auf zahlreiche Quellen ein ähnliches Bild: Nach § 328 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs kann eine Person wegen Umgehung der Einberufung zu einer Geldstrafe von bis zu 200.000 RubeI (ca. 2.000 €), zu gemeinnütziger Arbeit von bis zu zwei Jahren, zu einer Haftstrafe von bis zu sechs Monaten oder zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verurteilt werden. Darüber hinaus kann die Nichtbeachtung der Einberufung gemäß § 21.5 des Verwaltungsgesetzes mit einer Geldstrafe zwischen 10.000 und 30.000 Rubel (ca. 100 bis 300 €) geahndet werden. Über die Anzahl der nach § 21.5 des Verwaltungsgesetzes verhängten Strafen liegen keine Informationen vor. In Russland ist im April 2023 ein Gesetzespaket über das elektronische Wehrregister und die elektronische Einberufung in Kraft getreten. Die Gesetzesänderungen ermöglichen weitreichende vorübergehende Einschränkungen des Eigentums und der Rechte einer Person, die einen Einberufungsbescheid erhalten hat. Bis August 2024 waren keine Fälle bekannt, in denen diese Beschränkungen angewendet worden wären. Im April 2024 bestätigten die russischen Behörden, dass das elektronische Wehrregister ab dem 1. November 2024 eingeführt wird, wenn die Beschränkungen zur Regelung des Erhalts von elektronischen Einberufungen in Kraft treten. C. stellte im Mai 2023 fest, dass seit Beginn des Krieges die Zahl der Strafverfahren im Zusammenhang mit § 328 des Strafgesetzbuches um 20 % gestiegen ist. Laut Statistiken von Menschenrechtsaktivisten wurden im Jahr 2022 insgesamt 1.123 Personen nach § 328 des Strafgesetzbuches verurteilt. Eine Person wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. In den anderen Fällen wurden Geldstrafen verhängt. Insgesamt wurden neun Personen zu einer Geldstrafe von mehr als 100.000 Rubel (ca. 1.000 €) verurteilt, 60 % der Verurteilten erhielten eine Geldstrafe von weniger als 25.000 Rubel (ca. 250 €) und 35 % der Verurteilten eine Geldstrafe zwischen 25.000 und 100.000 Rubel. Zwei Personen wurden freigesprochen. In einem im April 2024 auf der Website von V. veröffentlichten Artikel heißt es, dass laut Gerichtsstatistiken im Jahr 2023 958 Personen nach § 328 Abs. 1 verurteilt wurden. Insgesamt wurden 894 Personen zu einer Geldstrafe verurteilt. In den übrigen Fällen wurden die Verfahren entweder ausgesetzt oder eingestellt. Nur in 10 Fällen betrug die Geldstrafe über 100.000 Rubel. V. konnte in der Gerichtsstatistik keine Angaben über die im Jahr 2023 verhängten Haftstrafen wegen Umgehung des Wehrdienstes finden. Statistiken über Verurteilungen wegen der Umgehung des Wehrdienstes im Jahr 2024 sind noch nicht verfügbar. Die Quellen geben Auskunft über eine Reihe von Gerichtsprozessen in Verbindung mit der Umgehung des Wehrdienstes. In den verwendeten Quellen bewegten sich die gegen die Verurteilten verhängten Geldstrafen zwischen 15.000 und 120.000 Rubel (etwa 150 bis 1.200 €). In einem Fall wurde ein Mann in der Region N. zunächst zu einer Geldstrafe von 15.000 Rubel verurteilt, und nachdem er die Geldstrafe nicht bezahlte, wurde die Strafe in 100 Stunden gemeinnützige Arbeit umgewandelt. Nach einer Person, die sich nach § 328 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat, kann in Russland gefahndet werden. So wurde beispielsweise im Juli 2024 nach einem usbekisch-russischen Bürger mit doppelter Staatsbürgerschaft in der Region Amur in Russland nach § 328 des Strafgesetzbuches gefahndet. Zur Unterstützung der Fahndung wurden der Name und das Foto des Mannes veröffentlicht und die Bürger gebeten, bei der Suche nach ihm zu helfen. In einem Artikel in der N.G. von Juni 2024 wurde berichtet, dass nach Angaben der Anwältin T. im Frühjahr 2024 zumindest in M-Stadt scharenweise nach Männern gesucht wurde. Die Männer wurden mit Überwachungskameras gesucht und dann auf öffentlichen Plätzen festgenommen. Ein in Russland ausgestellter Haftbefehl könnte theoretisch auch zu einem internationalen Haftbefehl führen, beispielsweise in anderen GUS-Ländern. Es sind allerdings keine Fälle bekannt, die zu einer internationalen Fahndung geführt haben.

Randnummer 46

dd) In dieses Bild fügen sich schließlich die Erkenntnisse der European Asylum Agency (EUAA). In dem Dokument „The Russian Federation Major developments regarding human rights and military service“ vom 21. November 2024 (S. 29) heißt es: Im Jahr 2023 wurden laut offizieller russischer Justizstatistik 901 Personen wegen Wehrdienstverweigerung und drei Personen wegen Verweigerung des alternativen zivilen Dienstes bestraft. Davon sind 897 mit einer Geldstrafe belegt worden, drei Personen erhielten Bewährungsstrafen, und drei Personen wurden freigesprochen. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2024 wurden laut Angaben der Justizabteilung des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation, die dem unabhängigen Medienunternehmen V. vorliegen, 427 Personen wegen Wehrdienstverweigerung verurteilt. In dem Bericht der EUAA „The Russian Federation: Focus“ vom Dezember 2025 (S. 88) wird angegeben: Im Jahr 2024 wurden 916 Personen wegen Wehrdienstverweigerung verurteilt, und zwei weitere wurden wegen Umgehung des alternativen Zivildienstes für schuldig befunden. In 95 % der Verurteilungen bestand die Strafe in einer Geldbuße von bis zu 100.000 Rubel (1.025 €). Laut einem Menschenrechtsanwalt wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2025 580 Personen von Gerichten wegen Wehrdienstverweigerung verurteilt, wobei die Mehrheit (576) mit einer Geldstrafe belegt wurde. Nur zwei Personen erhielten eine Freiheitsstrafe (bis zu einem Jahr). Dies waren die ersten Gefängnisstrafen seit mehreren Jahren, was darauf hinweist, dass die Strafen für Wehrdienstverweigerung weiterhin relativ mild sind. Laut I. wurde auf Grundlage von Daten der Justizverwaltung eine tatsächliche Freiheitsstrafe zuvor nur einmal, im Jahr 2022, verhängt.

Randnummer 47

ee) Ungeachtet der geringen Abweichungen bei der Zahl der Verurteilungen ergibt sich aus diesen Quellen sehr deutlich, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass der Kläger wegen einer Entziehung vom Wehrdienst durch seine Ausreise aus der Russischen Föderation im Fall einer Rückkehr mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechnen muss, so dass ihm keine Strafhaft droht, bei der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung möglich wäre.

Randnummer 48

b) Auch der Umstand, dass der Kläger befürchtet, nach seiner Rückkehr nach Russland (erneut) zum Grundwehrdienst einberufen zu werden, begründet nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit der für die Gewährung subsidiären Schutzes erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Zwar ist mit diesem Maß an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger zur Ableistung des Grundwehrdienstes herangezogen wird (dazu aa). Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er im Rahmen des Grundwehrdienstes unmenschlich oder erniedrigend behandelt wird (dazu bb). Es besteht auch nicht die Gefahr, dass der Kläger als Grundwehrdienstleistender in dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt wird (dazu cc). Es spricht schließlich nicht Überwiegendes dafür, dass der Kläger nach Ableistung des Grundwehrdienstes gezwungen wird, einen Militärvertrag zu unterzeichnen, und dann als Vertragssoldat im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt wird (dazu dd).

Randnummer 49

aa) Nach derzeitiger Erkenntnislage besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger nach einer Rückkehr in die Russische Föderation zum Grundwehrdienst herangezogen wird.

Randnummer 50

(1) Der Kläger ist mit derzeit … Jahren (noch) im wehrdienstfähigen Alter. Wie oben bereits dargelegt, unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst.

Randnummer 51

(2) Nach dem Vorbringen des Klägers bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat er vorgetragen, bereits gemustert und als wehrdiensttauglich eingestuft worden zu sein. Unabhängig davon bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht wehrdiensttauglich ist.

Randnummer 52

(3) Die Einberufungspraxis in der Russischen Föderation lässt erwarten, dass der Kläger nicht damit rechnen kann, von der Ableistung des Grundwehrdienstes verschont zu bleiben.

Randnummer 53

Der Bericht "Russia Conscription" des D. Immigration Service vom März 2025 (S. 15 ff.) äußert sich zu diesem Punkt wie folgt: In den letzten Jahren gibt es keine Veränderungen hinsichtlich der Anzahl der Wehrpflichtigen. Diese Zahl liegt weiterhin bei etwa 300.000 pro Jahr, was ungefähr einem Drittel der Gesamtzahl der Männer entspricht, die jährlich das 18. Lebensjahr vollenden. Gemäß Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Wehrpflicht und den Militärdienst werden die Einberufungsbescheide zweimal jährlich verschickt: im Frühjahr (vom 1. April bis zum 15. Juli) und im Herbst (vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember). Für die Herbstrekrutierung 2024 war die Einberufung von 133.000 Wehrpflichtigen vorgesehen, was einem leichten Anstieg von etwa 3.000 gegenüber der Rekrutierung 2023 entspricht. Die Frühjahrsrekrutierung 2024 umfasste 150.000 Wehrpflichtige. Obwohl die Wehrpflichtigen ein fester Bestandteil des Militärs sind, entscheidet das Militär nicht selbstständig, wie viele Personen eingezogen werden sollen. Die Armee leitet ihren Antrag an den K. weiter, aber es bleibt eine politische Entscheidung des K., wie viele eingezogen werden sollen. Zuvor spekulierten Beobachter über eine Erhöhung der Zahl der Wehrpflichtigen für die Herbsteinberufung 2024, die jedoch nicht stattfand. Das russische Militär hat enorme Verluste erlitten, und die Rekrutierung von Vertragssoldaten verläuft nicht reibungslos. Die Hauptaufgabe der russischen Militärbehörden besteht jedoch darin, eine Erhöhung der Zahl der Vertragssoldaten und nicht der Zahl der Wehrpflichtigen sicherzustellen. Da Fragen im Zusammenhang mit Wehrpflichtigen für die russische Öffentlichkeit sensibel sind, sind die russischen Behörden nicht bereit, die Zahl der Wehrpflichtigen zu erhöhen. Jedem Militärkommissariat ist eine Quote für die Anzahl der Wehrpflichtigen zugewiesen, die er bei jeder Einberufung zu liefern hat. Das Hauptziel des Militärkommissariats besteht darin, diese Quote zu erfüllen, und nicht darin, bestimmte Personen einzuziehen. Die Art und Weise, wie die Militärkommissariate versuchen, ihre Quote mit neuen Wehrpflichtigen zu erfüllen, weist ein gewisses Maß an Willkür auf. Die Quote richtet sich im Wesentlichen nach demografischen Faktoren. Wenn ein Militärkommissariat jedoch seine Einberufungsquote nicht erreicht, können seine Mitarbeiter zusammen mit der örtlichen Polizei auf den Straßen patrouillieren, um junge Männer zu suchen, die auf der Liste der Einberufungsdienstpflichtigen stehen. Werde eine gesuchte Person gefunden, kann sie festgenommen und zum Militärkommissariat gebracht werden. In diesem Fall hat der Wehrpflichtige keine andere Wahl, als zum Militär zu gehen, da er sich dem Dienst nicht entziehen kann, indem er sich weigert, seine Einberufung zu unterschreiben. Die Behörden gehen gegen Ende der Einberufungsfrist aggressiver gegen Wehrdienstverweigerer vor, wenn die Quote nicht erfüllt worden ist. In ländlichen Regionen wie dem Nordkaukasus scheint es aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit und der offensichtlichen Bereitschaft, zum Militär zu gehen, keine Probleme mit der Erfüllung der Quoten zu geben. In den größeren Städten, wo die Menschen besser ausgebildet seien und einen höheren Lebensstandard genießen und daher weniger motiviert sind, zum Militär zu gehen, sollen die Patrouillen jedoch aggressiver sein. Wenn die Einberufungsquoten in den Städten oder in dicht besiedelten städtischen Gebieten nicht erfüllt werden, können die Behörden die Quoten in ländlichen Provinzregionen erhöhen.

Randnummer 54

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilt in seinen Briefing Notes Gruppe 62 Informationszentrum Asyl und Migration vom 10. November 2025 (S. 9 f.) mit: Am 4. November 2025 hat Staatspräsident P. zwei weitreichende Gesetzesnovellen betreffend die Einberufung zum Grundwehrdienst und den Einsatz von Reservisten unterzeichnet. Gemäß dem ersten Änderungsgesetz können wehrpflichtige Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren künftig nicht mehr, wie bislang, nur zwischen dem 1. April und 15. Juli bzw. dem 1. Oktober und 31. Dezember eines Jahres zum Grundwehrdienst einberufen werden. Vielmehr sollen Einberufungsbescheide von den Militärkommissariaten ab dem 1. Januar 2026 während des gesamten Kalenderjahres versandt werden können. Selbiges gilt Medienberichten zufolge für alle weiteren Etappen des Einberufungsverfahrens einschließlich der medizinischen Untersuchung und der finalen Entscheidung durch die Einberufungskommission. Die einzige Ausnahme betrifft demnach die Entsendung an den Dienstort, die auch weiterhin nur innerhalb der vorgenannten Zeiträume zulässig sein soll. Die offiziell mit Effizienzgewinnen begründete Neuregelung wird von einigen Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten als Vorstufe zur Einführung eines Systems gewertet, bei dem junge Männer ganzjährig mit der Aufnahme ihres Grundwehrdienstes rechnen müssen.

Randnummer 55

Damit wird sich auch der Druck auf die Militärkommissariate zur Erfüllung der ihnen jeweils zugewiesenen Quote erhöhen, so dass mit einem noch aggressiveren Vorgehen gegen junge Männer, die versuchen, sich dem Grundwehrdienst zu entziehen, zu rechnen ist. Die Wahrscheinlichkeit, zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, wird im Fall des Klägers noch dadurch erhöht, dass er bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation unweigerlich in den Blick der zuständigen Militärkommission geraten dürfte, weil er sich nach den gesetzlichen Vorschriften über den Wehrdienst dort binnen zwei Wochen zu melden hat, wenn dies nicht schon als Folge der Einreisekontrolle oder der notwendigen Registrierung am Ort der Niederlassung geschehen ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 22. August 2024 12 B 17/23 juris Rn. 37).

Randnummer 56

(4) Es ist auch wenig wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Russische Föderation dort mit Erfolg den Wehrdienst verweigern kann.

Randnummer 57

Zum Thema Wehrdienstverweigerung gibt der Bericht "Russia Conscription" des D. Immigration Service vom März 2025 (S. 28 ff.) folgende Auskunft: Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird durch die russische Verfassung garantiert, die festlegt, dass Bürger das Recht haben, den Wehrdienst durch ACS (Alternativer Ziviler Ersatzdienst) zu ersetzen, wenn der Wehrdienst ihren Überzeugungen oder ihrer Religion widerspricht. Der ACS kann beispielsweise in Krankenhäusern, Internaten, Kindergärten, Seniorenheimen, Fabriken, kulturellen Einrichtungen oder staatlichen Unternehmen abgeleistet werden. Die Dauer des ACS übersteigt die Dauer des Wehrdienstes um das 1,75-Fache und beträgt je nach Einsatzort entweder 18 oder 21 Monate. Vor dem Ausbruch des Krieges absolvierten etwa tausend junge Menschen den ACS, was weniger als ein Prozent der Gesamtzahl der jährlich eingezogenen Personen ausmacht. Basierend auf Bundesstatistiken stieg die Zahl der Personen, die in Russland dem ACS unterliegen, im Jahr 2023 um fast 40 Prozent, von 1.199 in der ersten Jahreshälfte auf 1.645 in der zweiten Jahreshälfte. Das Interesse an ACS hat sich jedoch im Vergleich zu vor dem umfassenden Krieg verzehnfacht, was zu Hindernissen im Verfahren für ACS führt, obwohl das Verfahren selbst weiterhin verfügbar ist. Menschenrechtsverteidiger haben auch eine Zunahme von Fragen dazu festgestellt, wie man ACS beantragt und was zu tun ist, wenn dieses Recht verweigert wird. Darüber hinaus stellen Menschenrechtsverteidiger eine Zunahme von Ablehnungen durch den Militärkommissar und einen Rückgang der Anzahl erfolgreicher Fälle fest, die von Wehrdienstverweigerern vor Gericht gebracht wurden. Damit eine Person aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen einen Antrag auf ACS stellen kann, muss ihre religiöse Organisation in der Russischen Föderation gesetzlich registriert sein, und die Person muss nachweisen, dass sie ein registriertes Mitglied dieser Gemeinschaft ist. Der Zivildienst wird weiter im Bundesgesetz „über den alternativen Zivildienst” geregelt, das vorsieht, dass ein Bürger auch das Recht hat, den Wehrdienst durch den Zivildienst zu ersetzen, wenn er zu den indigenen Völkern der Russischen Föderation gehört, eine traditionelle Lebensweise führt, traditionelle wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt und traditionellen Handwerken der indigenen Völker der Russischen Föderation nachgeht. Das System des ACS besteht in Russland seit mehr als 20 Jahren. Es umfasst ein besonderes Verfahren, bei dem der potenziell Wehrpflichtige aktiv einen Antrag auf ACS stellen muss. Der Antrag ist beim Militärkommissariat einzureichen, und die Entscheidung trifft die Wehrpflichtkommission. Das Gesetz legt nicht fest, unter welchen konkreten Bedingungen eine Person für ACS in Frage kommt, und es gibt keine vorab festgelegten Kriterien. Es gibt jedoch ein Antragsformular, das ausgefüllt werden muss, und das Wichtigste ist, dies korrekt und fristgerecht zu tun. Ein Antrag auf AСS muss sechs Monate vor Beginn der Wehrpflichtperiode beim Militärkommissariat eingereicht werden, es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Verlängerung dieser Frist zu beantragen. In der Praxis muss das Recht auf ACS oft vor Gericht eingeklagt werden, da die Mitarbeiter des Militärkommissariats und der Kommission Anträge häufig ablehnen oder ungerechtfertigte Ablehnungen von ACS aussprechen. Es gibt ein Problem mit der Akzeptanz von ACS in der russischen Gesellschaft, das bereits vor der vollständigen Invasion der Ukraine bestand. Die Durchführung von ACS ist aufgrund der „Männlichkeit” der russischen Kultur nicht beliebt. Die russische Propaganda hat sich als wirksam erwiesen, um Menschen davon zu überzeugen, sowohl als Wehrpflichtige als auch als Vertragssoldaten beim Militär zu dienen. Um in Russland für ACS in Betracht zu kommen, muss man die Regeln und seine Rechte kennen. Es ist schwierig zu beweisen, dass man die Voraussetzungen für ACS erfüllt, und das Verfahren erfordert stichhaltige Argumente, viel Arbeit und die ordnungsgemäße Vorbereitung von Dokumenten. In der Regel ist auch die Unterstützung von Rechtsanwälten und Fachleuten erforderlich. Allgemeine negative Trends im Rechtsbereich und die Schwächung der Kontrolle über die V. (Militärmelde- und Einberufungsbehörde) beeinträchtigen die Durchsetzung des verfassungsmäßigen Rechts auf ACS für Wehrpflichtige. ACS-Antragsteller müssen beharrlich sein, aber auch ständig die Entwicklungen beobachten, sich über rechtliche Änderungen und neue Praktiken informieren und rechtzeitig Maßnahmen ergreifen. Die Annahme hängt auch vom guten Willen der Militärkommissariate ab, die den Antrag prüfen. Darüber hinaus wird das Kommissariat höchstwahrscheinlich versuchen, den Antragsteller zu überreden, sich zum Militärdienst zu melden, anstatt ACS zu leisten. Eine befragte Quelle berichtet, dass die Gerichte in Russland den Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht achten und sich auf die Seite des Militärs stellen. Mit rechtlicher Unterstützung ist es jedoch möglich, einen ACS-Fall vor Gericht zu gewinnen. Eine Menschenrechtsorganisation gibt an, einen hohen Prozentsatz an Gerichtsentscheidungen in ACS-Fällen zu gewinnen. Darüber hinaus geben zwei befragte Quellen an, dass die meisten Menschen sich ihres Rechts, die reguläre Wehrpflicht aufgrund ihrer persönlichen Überzeugungen zu verweigern, nicht bewusst sind und daher keinen Anspruch darauf erheben. Außerdem wissen viele Menschen nicht, dass es rechtlich möglich ist, gegen eine ablehnende Entscheidung Rechtsmittel einzulegen und vor Gericht zu gehen. Die Aufnahme von Artikeln über die „Diskreditierung der Streitkräfte der Russischen Föderation“ in das Strafgesetzbuch und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten seit Beginn des vollumfänglichen Krieges in der Ukraine hat zu Risiken bei der Beantragung von ACS geführt. Auch wenn Kriegsgegnerschaft einer der legitimen Gründe für die Gewährung von ACS ist, muss ein Wehrpflichtiger, der erklärt, dass er nicht beim Militär dienen möchte, weil Russland einen Angriffskrieg führt, damit rechnen, dass darüber ein Verwaltungsprotokoll erstellt wird. Bis Mai 2024 waren Menschenrechtsverteidigern zwei solcher Fälle bekannt. Laut dem Dozenten A. sind indigene ethnische Gemeinschaften mit einer traditionalistischen Lebensweise die einzigen Gruppen, die vernünftigerweise einen Antrag auf alternativen Militärdienst stellen können. Für jemanden, der bereits zum Militärdienst eingezogen wurde, gibt es keinen Mechanismus für den Wechsel zum ACS oder die vorzeitige Entlassung aus dem Militärdienst aufgrund der Bildung von Überzeugungen, die dem Militärdienst entgegenstehen. Eine vorzeitige Entlassung ist nur aus gesundheitlichen Gründen und unter bestimmten sozialen Umständen möglich

Randnummer 58

Im Bericht der EUAA vom Dezember 2025 (S. 85) heißt es: Militärrekrutierungsämter lehnen Anträge auf Ersatzdienste im zivilen Bereich oft ab, unter anderem wegen verpasster Antragsfristen (was die Mehrheit der Ablehnungen ausmacht), unzureichender oder falscher Angaben, vorheriger Umgehung des Militärdienstes und fehlender geeigneter oder verfügbarer Stellen. Wie von K. festgestellt, behaupten in einigen Fällen zum Beispiel in der Tschuwaschien, im K. und in der O. T. die Militärrekrutierungsämter, dass die Möglichkeit, den Militärdienst durch einen zivilen Ersatzdienst zu ersetzen, nicht mehr gültig sei, was gerichtlich angefochten wurde. Darüber hinaus hat es auch Fälle gegeben, in denen Militärrekrutierungsämter sich weigerten, Anträge an die Einberufungskommission weiterzuleiten. Der Zugang zum zivilen Ersatzdienst in M-Stadt ist zunehmend schwieriger geworden, wobei während der Frühjahrseinberufung 2025 nur einer von 33 Anträgen genehmigt wurde. Wie K. bemerkt hat, treten selbst dann, wenn die Person den alternativen zivilen Dienst bewilligt bekommt, häufig Probleme bei der Suche nach einer Organisation auf, in der dieser geleistet werden kann, wobei das Verfahren vom Arbeitsministerium, einer Behörde für Zivildienst, abgewickelt wird. A. hat zudem einen Anstieg der Korruption festgestellt, da von einigen Antragstellern Bestechungsgelder gefordert wurden, um eine Genehmigung zu erhalten. Bis Mai 2024 hat es mindestens zwei Fälle gegeben, in denen Personen, die den alternativen zivilen Dienst beantragten, wegen einer Verwaltungswidrigkeit des „Diskreditierens“ der russischen Streitkräfte angeklagt wurden, da der Antragsteller angegeben hat, „nicht im Militär dienen zu wollen, weil Russland in der Ukraine einen Angriffskrieg führe“.

Randnummer 59

bb) Es ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger bei Ableistung des Grundwehrdienstes eine unmenschliche, erniedrigende Behandlung oder Bestrafung erfahren wird. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Bedingungen, denen Wehrpflichtige in den russischen Streitkräften allgemein ausgesetzt sind.

Randnummer 60

Zum Umgang mit Wehrpflichtigen in den russischen Streitkräften, insbesondere zu dem System der „D.”, enthält der Bericht des D. Immigration Service "Russia Conscription" vom März 2025 (S. 44 f.) folgende Angaben: Die Praxis der Schikanierung jüngerer Wehrpflichtiger, die sie Gewalt aussetzt, hat historisch gesehen eine wichtige Rolle im russischen Militär gespielt. Während der Sowjetzeit wurde das Konzept der „D.” entwickelt. Dies ist ein hierarchisches System innerhalb des Militärs, in dem die Ordnung innerhalb der Militäreinheiten von älteren Wehrpflichtigen aufrechterhalten wurde, die jüngere Wehrpflichtige Schikanen und Gewalt unterwaren. D. umfasst sowohl körperliche und verbale Misshandlungen als auch die Praxis, Geld von jüngeren Wehrpflichtigen zu erpressen, indem man ihnen mit der Zuweisung sehr unerwünschter Aufgaben drohe. Die Praxis der D. im traditionellen Sinne ist seitdem deutlich weniger verbreitet. Dies ist zum Teil auf die Verkürzung der Wehrpflicht von zwei auf ein Jahr zurückzuführen, wodurch sich der Altersunterschied zwischen den Wehrpflichtigen im Vergleich zur Sowjetzeit deutlich verringert hat. Das russische Militär hat Maßnahmen ergriffen, um die Verbreitung von D. zu verringern. D. existiert jedoch nach wie vor in russischen Militäreinheiten, wo das allgemeine Ausmaß an Gewalt immer noch relativ hoch ist, aber mittlerweile eher ein Konzept der bloßen Gewalt ist und die Verbreitung von D. von der Kultur innerhalb der einzelnen Militäreinheit und ihren befehlshabenden Offizieren abhängt. Sie hängt auch von der geografischen Lage der Militäreinheit ab. Beispielsweise können Wehrpflichtige, die in abgelegeneren Regionen wie Kamtschatka dienen, eher der D. ausgesetzt sein, da es für Wehrpflichtige weniger Möglichkeiten gibt, „Dampf abzulassen”, und da der Standort weiter von den höheren Behörden entfernt ist. Eine Quelle gibt an, dass ein gelangweilter Soldat eher zur D. neigt als ein Soldat, der seine Zeit sinnvoll nutzt. D. gibt es in allen Bereichen des Militärdienstes, wenn auch weniger verbreitet in spezialisierteren Einheiten wie der S.. Da D. von Natur aus eher willkürlich ist, ist es schwierig, bestimmte Profile zu identifizieren, die einem höheren Risiko unterliegen als andere. Bestimmte ethnische Gruppen, wie beispielsweise diejenigen aus Burjatien, Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft und Wehrpflichtige, die nicht den traditionellen Vorstellungen von Männlichkeit entsprächen, können jedoch einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein, D. zu erleben. Insbesondere Wehrpflichtige, die ethnischen Minderheiten angehören, die nicht aus dem Gebiet der Russischen Föderation stammen, sind eher Schikanen, Demütigungen und Diskriminierungen ausgesetzt. Dies kann bei Wehrpflichtigen aus zentralasiatischen Republiken (Kasachstan, Usbekistan, Kirgisistan, Tadschikistan und Turkmenistan) der Fall sein, von denen viele die russische Staatsbürgerschaft besitzen. Trotz der Verbreitung von D. gibt es keine aktuellen Berichte über schwere Verletzungen oder Todesfälle, die auf diese Praxis zurückzuführen sind. Traditionell wird jedoch im russischen Militär der Tod durch Selbstmord herangezogen, um Todesfälle zu erklären, die durch Schikanierungen verursacht wurden. Ein Wehrpflichtiger, der D. ausgesetzt war, hat formal das Recht, eine Beschwerde bei der Militärstaatsanwaltschaft oder der Militärermittlungsbehörde einzureichen. Dies ist jedoch mit einem Risiko verbunden, insbesondere wenn sich die Beschwerde gegen den Kommandanten der Militäreinheit richtet, da der Wehrpflichtige Gefahr läuft, zu derselben Militäreinheit zurückkehren zu müssen, wenn seine Beschwerde erfolglos bleibt. Ein Wehrpflichtiger, der Misshandlungen ausgesetzt ist, kann auch einen Wechsel zu einer anderen Militäreinheit beantragen, doch dafür ist in der Regel rechtliche Unterstützung erforderlich, da es äußerst schwierig ist, einen Wechsel auf eigene Faust zu erreichen. Der beste Ausweg für einen Wehrpflichtigen, der Misshandlungen ausgesetzt ist, ist die Flucht aus seiner Militäreinheit, was allerdings eine Straftat darstellt. Wenn der Wehrpflichtige jedoch umgehend eine Beschwerde einreicht und Misshandlung als Grund für sein Handeln angibt, wird er nicht strafrechtlich verfolgt, sofern seine Beschwerde erfolgreich ist. Russische Militäreinheiten bestehen aus Wehrpflichtigen aus verschiedenen Regionen, und es gibt keine Einheiten, die ausschließlich aus Wehrpflichtigen einer einzigen Region bestehen. Diese Mischung aus Regionen und Ethnien kann zu Konflikten und Disziplinproblemen führen. Wehrpflichtige aus den Regionen des Nordkaukasus, einschließlich Tschetschenien, dienen insgesamt unter den gleichen Bedingungen wie Wehrpflichtige aus anderen Regionen. G. ist jedoch der Meinung, dass Wehrpflichtige aus den Regionen des Nordkaukasus innerhalb des Militärs Vorurteilen ausgesetzt sind, die umso stärker verbreitet sind, je weiter entfernt von ihrer Heimatregion ein Wehrpflichtiger stationiert ist. Dies gilt jedoch auch für Wehrpflichtige aus anderen Regionen. M. merkt an, dass es tatsächlich gängige Praxis des russischen Militärs ist, Wehrpflichtige weit entfernt von ihrer Heimatregion zu stationieren.

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Der Umstand, dass das System der D. auch teilweise heute noch im russischen Militär praktiziert wird, führt indes nicht dazu, dass dem Kläger deshalb subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Dabei kann dahinstehen, ob auf diesem System beruhende Vorfälle dem Staat als Akteur nicht zuzurechnen sind, weil es sich um unzulässige und auch mit Strafe bedrohte Übergriffe handelt (so OVG Bln-Bbg, Urteil vom 22. August 2024 12 B 18/23 juris Rn. 29; wohl auch SächsOVG, Urteil vom 2. Dezember 2025 2 A 44/25.A juris Rn. 29). Es fehlt jedenfalls an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger davon betroffen sein wird. Bereits in seinem Urteil vom 27. März 2018 (1 A 4.17 juris Rn. 126 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht in Auswertung der seinerzeit verfügbaren Erkenntnismittel festgestellt, dass einem Wehrpflichtigen in der Russischen Föderation Misshandlungen dieser Art nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die im Jahr 2013 eingeleiteten Maßnahmen zur "Humanisierung" und Attraktivitätssteigerung des Wehrdienstes seien im Berichtszeitraum weiter umgesetzt worden. Diese Maßnahmen umfassten u.a. die Möglichkeit der heimatnahen Einberufung für Verheiratete oder Wehrpflichtige mit Kindern oder Eltern im Rentenalter. Verbesserungen bei der Verpflegung, längere Ruhezeiten sowie die Erlaubnis zur Benutzung privater Mobiltelefone seien ebenfalls eingeführt worden. Offizielle Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den Streitkräften der Russischen Föderation habe es zuletzt nicht gegeben. Die Nichtregierungsorganisationen "K. " und "A." hätten jedoch von Soldaten berichtet, die sich aus ganz Russland mit der Bitte um Unterstützung beim Schutz ihrer Rechte an die Nichtregierungsorganisationen gewendet hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften weiterhin problematisch sei. Es sei zu vermuten, dass es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige komme, jedoch nicht mehr im Ausmaß der Vergangenheit. Die Bildung einer Militärpolizeibehörde, die vor allem die "D.", aber auch Diebstahlsdelikte in den Streitkräften bekämpfen sollte, sei noch nicht vollständig abgeschlossen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Januar 2016, S. 14 f.). Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes mit Stand vom Januar 2016, der eine im Übrigen unveränderte Einschätzung enthalte, werde nunmehr ergänzend berichtet, Staatspräsident P. habe im Jahr 2015 ein Dekret erlassen, das die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert habe und seitdem ausdrücklich die Bekämpfung der "D." sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte umfasse. Insgesamt seien zunehmend einzelne Verbesserungen zu erkennen, weil teilweise auf Initiative der Soldatenmütter vor drei bis vier Jahren ein Beschwerderecht für Soldaten eingeführt worden sei, seit kurzem jeder Soldat ein Gehaltskonto haben müsse, um Korruption und Erpressung durch Vorgesetzte zu verhindern, und sich die soziale Lage durch den Neubau von Kasernen und die damit einhergehende Abnahme der Überbelegung verbessert habe. Dadurch seien auch die Misshandlungen jüngerer durch ältere Soldaten zurückgegangen. Die darin zum Ausdruck kommende graduelle Verbesserung der Situation der Wehrdienstpflichtigen in den russischen Streitkräften werde bestätigt durch die eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. Mai 2017. Danach habe das Ministerium der Verteidigung der Russischen Föderation zwar keine genauen Zahlen zu Misshandlungen innerhalb der Streitkräfte veröffentlicht. Zahlreiche Indikatoren wiesen jedoch darauf hin, dass diese Art von Dienstvergehen in den Streitkräften zurückgehe. Seit Beginn der Reform der Streitkräfte im Jahr 2008, insbesondere jedoch unter dem derzeitigen Minister für Verteidigung S. Schoigu, liege das Hauptaugenmerk der militärischen und politischen Leitung der Streitkräfte auf der Steigerung der Attraktivität der Streitkräfte. Das Maßnahmenpaket umfasse z.B. eine Erhöhung der Besoldung, den Wohnungsbau für Soldatenfamilien und medizinische Versorgung von Soldaten und deren Angehöriger. Der Aufrechterhaltung der Disziplin werde ein höherer Stellenwert als in den Jahren zuvor eingeräumt, wozu auch die konsequente Ahndung von Dienstvergehen wie z.B. Misshandlung gehöre.

Randnummer 62

Die oben dargestellten Erkenntnisse des D. Immigration Service lassen eine gegenteilige Entwicklung trotz des Alters der vorgenannten Berichte nicht erkennen.

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cc) Es liegen auch keine stichhaltigen Gründe vor für die Annahme, dass dem Kläger als Wehrpflichtigem in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 15 Buchstabe b AVO im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine droht.

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(1) Eine Gewährung subsidiären Schutzes wegen der Gefahr, bei Kampfhandlungen mit den ukrainischen Streitkräften getötet oder verletzt zu werden, kommt nicht in Betracht, weil dem im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzten Soldaten solche Schäden nicht unmittelbar von einem "staatlichen Akteur" im Sinne von Art. 6 Buchstabe a AVO zugefügt werden. Der Schaden wird hier durch den Staat, der Kriegsteilnahme erzwingt und vor dem der Kläger Schutz sucht die Russische Föderation nur mittelbar zugefügt, da die Tötungs- oder Verletzungshandlung von Soldaten des sich verteidigenden angegriffenen Staats (Ukraine) erfolgt. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung begründet aber nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach

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Art. 3 Nr. 6 i.V.m. Art. 15 Buchstabe b AVO, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des Art. 6 Buchstabe a AVO ausgeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 1 B 2.19 juris Rn. 13, m.w.N.). Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung muss auf Faktoren beruhen, die den Behörden des Landes direkt oder indirekt anzulasten und ihnen stets bewusst sind, und zwar entweder weil die Behörden des Staates, dem der Betroffene angehört, ihn persönlich bedrohen oder diese Bedrohung tolerieren, oder weil diese Bedrohung auf unabhängige Gruppen zurückgeht, vor denen die Behörden ihre Staatsangehörigen nicht wirksam schützen können (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 1 C 11.19 juris Rn. 12).

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(2) Allerdings ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte angenommen worden, dass einem Wehrpflichtigen im Fall der zwangsweisen Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (nunmehr Art. 15 Buchstabe b AVO) deshalb drohe, weil für den Betreffenden nicht nur die reale Gefahr bestehe, in diesem völkerrechtswidrigen Krieg selbst schwer verwundet oder getötet zu werden, sondern für ihn darüber hinaus die ebenfalls reale Gefahr bestehe, sich unmittelbar oder mittelbar an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligen zu müssen, was ebenfalls einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung gleichkomme. Ziel und Zweck von Art. 3 EMRK sei unter anderem, diejenigen Verbrechen oder Handlungen zu ächten und zu verhindern, die unter die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a AVO) fallen. Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK könne auch daraus resultieren, dass eine Person bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten werde, in der sie ihrerseits andere Menschen in deren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzen müsse (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 33 K 504/24 A -, juris Rn. 119, m.w.N.). Diese Auslegung der § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (nunmehr Art. 15 Buchstabe b AVO) i.V.m. Art. 3 EMRK werde durch die Wertung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (nunmehr Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e AVO) unterstrichen, wonach als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten könne, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG (nunmehr Art. 12 AVO) fallen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. August 2025 12a K 393/24.A juris Rn. 124, m.w.N.).

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(3) Ob dem zu folgen ist, kann indes dahinstehen. Es besteht jedenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger während des Grundwehrdienstes zu Kampfeinsätzen gegen die ukrainischen Streitkräfte eingesetzt wird und sich in dieser Zeit unmittelbar oder mittelbar an Kriegsverbrechen beteiligen muss.

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(i) Zu dieser Frage hat sich der D. Immigration Service in seinem Bericht "Russia Conscription" vom März 2025 (S. 51 f.). wie folgt geäußert: Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können. Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden. Gemäß § 41 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, also spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung, an Kampfhandlungen teilnehmen. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger, Bürger anderer Staaten sowie Staatenlose ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem Militär abschließen. Die Anzahl der Grundwehrdiener, welche zum vertraglichen Militärdienst übergehen, wird nicht öffentlich gemacht. Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdienstleistender an Kampfhandlungen in der Ukraine. Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel. Grundwehrdienstleistende nehmen logistische Aufgaben wahr, unterstützen Drohnenteams usw. Sie werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt. Im August 2024 wurden Grundwehrdienstleistende in der russischen Region K-Stadt im Kampfgebiet stationiert, nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte. Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienstleistenden in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden. Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „nicht viele“ Grundwehrdienstleistende. Ein Nachrichtenartikel berichtete im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdienstleistende in der Region K-Stadt ab Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet worden sind. Wer in K-Stadt welche militärischen Tätigkeiten durchführt bzw. was genau Grundwehrdiener dort leisten, ist nicht feststellbar.

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Wehrpflichtige unterstützen die Kriegsanstrengungen in der Ukraine durch logistische Aufgaben, d.h. als Fahrer, Mechaniker oder als Lieferpersonal usw. Darüber hinaus haben Wehrpflichtige Kontrollpunkte betrieben, Beobachtungsposten weitergeleitet und FPV-Drohnen-Teams unterstützt. Auch hintere Artilleriepositionen werden von Wehrpflichtigen besetzt. Seit Herbst 2022 werden Wehrpflichtige aktiv zur Bewachung der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt. Nach russischem Recht dürfen Wehrpflichtige nur innerhalb des russischen Hoheitsgebiets eingesetzt werden, und die meisten Quellen sind sich einig, dass Wehrpflichtige nicht in der Ukraine selbst dienen. Russland betrachtet die annektierten ukrainischen Regionen L-Stadt, D-Stadt, S-Stadt und S-Stadt als Teil des russischen Hoheitsgebiets. Die Frage, ob Wehrpflichtige in diesen Regionen dienen, wird unter den befragten Quellen kontrovers diskutiert. Das russische Recht verbietet den Einsatz von Wehrpflichtigen in Kampfeinheiten, und die Mehrheit der Quellen geht davon aus, dass Wehrpflichtige daher nicht für Kampfeinsätze, auch nicht in den annektierten Regionen, eingesetzt werden. In der Anfangsphase der groß angelegten Invasion gab es Berichte darüber, dass Wehrpflichtige an Kampfeinsätzen in der Ukraine teilgenommen hatten und vom ukrainischen Militär als Kriegsgefangene genommen worden waren. Dies wurde auch vom russischen Verteidigungsministerium bestätigt. Laut jüngsten Berichten des Institute for the Study of War (ISW) haben russische Beamte der russischen Öffentlichkeit versichert, dass Wehrpflichtige nicht in den meisten Teilen der besetzten Ukraine eingesetzt werden oder an Kampfhandlungen in der Ukraine teilnehmen werden, obwohl sie wahrscheinlich versuchen werden, Wehrpflichtige zu zwingen und zu täuschen, damit sie Verträge mit dem russischen Militär unterzeichnen, um in der Ukraine zu kämpfen. Laut Quellen, die davon ausgehen, dass Wehrpflichtige in der Ukraine stationiert sind, betrifft dies Wehrpflichtige, die Aufgaben zur Unterstützung der russischen Kriegsanstrengungen erfüllen, wie den Bau von Verteidigungsanlagen oder das Ausheben von Schützengräben. Obwohl sie nicht im aktiven Kampf eingesetzt werden, sind Wehrpflichtige, die in der Nähe der Front dienen, dennoch der Gefahr ausgesetzt, ukrainischen Drohnen oder Raketenangriffen ausgesetzt zu sein. Laut A. würde ein Wehrpflichtiger, der in einer der annektierten Regionen landet, in eine verzweifelte Lage geraten, da er dort einem viel höheren Risiko ausgesetzt wäre, lebensbedrohliche Verletzungen zu erleiden als in jedem anderen Teil Russlands. A. führt weiter aus, dass es Fälle gegeben habe, in denen Kasernen, in denen Wehrpflichtige untergebracht waren, von ukrainischen Langstreckenraketen in L-Stadt und D-Stadt getroffen worden seien, aber Wehrpflichtige, die in C-Stadt und S-Stadt dienen, seien weniger gefährdet, getroffen zu werden (D. Immigration Service Bericht "Russia Conscription" vom März 2025, S. 50 f.).

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Die Situation der Wehrpflichtigen in der Region K-Stadt war im Vergleich zu den russischen Wehrpflichtigen, die in anderen Regionen stationiert sind, einzigartig. Vor dem Einmarsch in K-Stadt bestand der Großteil der russischen Streitkräfte an der Grenze zur Ukraine aus Wehrpflichtigen. Als die Offensive begann, mussten die Wehrpflichtigen daher die schwersten Schläge einstecken. Es gibt keine offiziellen Zahlen zu den Opfern unter den Wehrpflichtigen in der Region K-Stadt, und auch unter den konsultierten Quellen besteht kein Konsens in dieser Frage. Laut A. haben seit Beginn des Einmarsches in K-Stadt mehr als tausend Wehrpflichtige ihr Leben verloren und viele wurden gefangen genommen. N. weiß von mindestens 13 Wehrpflichtigen, die in der Region K-Stadt getötet wurden. Laut einem Artikel der BBC wurden seit Beginn der groß angelegten Invasion der Ukraine mindestens 159 russische Wehrpflichtige als tot bestätigt. Nach russischem Recht dürfen Wehrpflichtige nur für Kampfeinsätze im Rahmen von Friedenssicherungseinsätzen oder Antiterroroperationen eingesetzt werden. Die ukrainische Präsenz in K-Stadt wurde jedoch von russischen Beamten als terroristischer Übergriff eingestuft, was bedeutet, dass Wehrpflichtige tatsächlich für Kampfeinsätze in K-Stadt eingesetzt werden dürfen. Die Weigerung, in K-Stadt zu kämpfen, stellt daher ebenfalls eine Straftat dar. Da die meisten Wehrpflichtigen nur eine sehr grundlegende militärische Ausbildung erhalten haben, sind sie in der Regel schlechte Kampfsoldaten und werden in K-Stadt höchstwahrscheinlich nur defensiv eingesetzt und nicht zum Angriff auf ukrainische Stellungen. Wehrpflichtige in der Region K-Stadt könnten jedoch in der zweiten Verteidigungslinie eingesetzt werden, die Stellungen verbessert und erweitert und dadurch die regulären Truppen und ihre Angriffsoperationen unterstützt. Eine Quelle ist jedoch der Ansicht, dass Wehrpflichtige in der Region K-Stadt sowohl offensiv als auch defensiv eingesetzt werden. Die russischen Verluste in der Region K-Stadt sind hoch, und ein Wehrpflichtiger, der zunächst anderswo in Russland dient, riskiert, zu einer Militäreinheit in der Region K-Stadt versetzt zu werden, um die Reihen aufzufüllen. FH. gibt an, dass, obwohl das russische Recht den Einsatz von Wehrpflichtigen an der Front verbietet, Fälle vorkommen, in denen junge Wehrpflichtige ohne angemessene Ausbildung an die Front geschickt werden, um als „Kanonenfutter“ zu dienen. Diese Quelle ist die einzige unter den befragten Quellen und der Ansicht, dass Wehrpflichtige nicht nur an der Front in der Region K-Stadt, sondern auch in der Ukraine selbst eingesetzt werden. Militärkommandeure versuchen, Verluste unter ihren besser ausgebildeten Soldaten zu vermeiden, indem sie Wehrpflichtige in Gebieten unter starker ukrainischer Bewachung einsetzen. Es besteht jedoch eine gewisse Unsicherheit, und es ist nicht möglich, im Voraus zu wissen, wer an die Front geschickt wird. Keine der befragten Quellen hatte von Vorfällen gehört, bei denen Wehrpflichtige zur Bewachung oder zum Transport ukrainischer Kriegsgefangener eingesetzt wurden.

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(ii) Im Bericht der EUAA vom Dezember 2025 (S. 88 f.) wird ausgeführt: Wehrpflichtige können in den Bodentruppen, der Marine, den Luft- und Raumfahrtstreitkräften, den strategischen Raketentruppen und den Luftlandetruppen, in militärischen Einheiten, die sich mit logistischem und technischem Support befassen, im Ministerium für Notfallsituationen und in der Nationalgarde (Rosgwardija) dienen. Die Zuordnung der Wehrpflichtigen zu den Militäreinheiten erfolgt durch die Wehrkreise. Während des Einberufungsverfahrens haben die Wehrpflichtigen die Möglichkeit, ihre Präferenz bezüglich der Art der Streitkräfte anzugeben, jedoch gibt es keine Garantie, dass sie dort dienen können. Wie A. feststellt, können einige Wehrpflichtige Bestechungsgelder zahlen, um die Art der Streitkräfte und sogar den Standort der Militäreinheit wählen zu können. Andernfalls hängt die Zuweisung der Wehrpflichtigen von den Bedürfnissen der Militäreinheiten ab, daher können sie überall in Russland eingesetzt werden, einschließlich in den Grenzregionen zur Ukraine. Die Bedingungen des Militärdienstes hängen von der jeweiligen Einheit und ihrem Standort ab, wobei einige Einheiten „relativ anständige Bedingungen“ bieten. Wehrpflichtige, die in Grenzregionen zur Ukraine eingesetzt werden wie die Oblaste K-Stadt, B-Stadt, und B-Stadt könnten sich in einer aktiven Kampfzone wiederfinden, ausgesetzt Raketenbeschuss und Drohnenangriffen der Ukraine, was ihren Militärdienst gefährlich macht. Laut K. werden die meisten Wehrpflichtigen nicht in die Grenzregionen zur Ukraine geschickt; jedoch wurden nach Ausbruch der Feindseligkeiten in der Region K-Stadt russische Militärangehörige dorthin verlegt, um ukrainische Vorstöße zu verhindern. Darüber hinaus dürfen Wehrpflichtige seit 2024 in den Grenztruppen des FSB dienen, wodurch sie direkt an der Grenze positioniert sind, was Berichte über Verluste und vermisste Wehrpflichtige teilweise erklärt. Wie vom ISW im September 2025 berichtet, haben sich die russischen Streitkräfte darauf verlassen, Wehrpflichtige für Grenzsicherungsaufgaben einzusetzen, unter anderem in den Oblasten B-Stadt, B-Stadt und K-Stadt. Wehrpflichtige, die mit Grenzschutzaufgaben betraut waren, nahmen während der ukrainischen Offensive in K-Stadt oblast an Kampfhandlungen teil, was innerhalb der russischen Gesellschaft beträchtliches Unbehagen auslöste. Im April 2025 veröffentlichte das ukrainische Regierungsprojekt ‚Ich will leben‘ (Hochuzhit), das die freiwillige Übergabe russischer Militärangehöriger erleichtert, die Namen von 217 Wehrpflichtigen, die seit Februar 2022 im Krieg in der Ukraine gestorben sind. Laut der unabhängigen Medienquelle V. stellte das Projekt klar, dass die Liste nur Personen umfasste, die als Wehrpflichtige dienten, während diejenigen, die einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium unterzeichnet hatten, nicht eingeschlossen wurden. Nach der Überprüfung der Namen berichtete V., dass mindestens 72 dieser Wehrpflichtigen in den Gebieten K-Stadt und B-Stadt getötet wurden. Quellen zufolge können Wehrpflichtige auch in den besetzten Gebieten der Ukraine eingesetzt werden. Laut dem Leiter der Rechtsabteilung an der Shkola prizyvnika (Schule für Wehrpflichtige), zitiert von N., betrachten die russischen Behörden diese Gebiete als Teil Russlands und können Wehrpflichtige daher dort einsetzen. Die Quelle bemerkte jedoch, dass dies offenbar keine weit verbreitete Praxis ist. Wie K. anmerkte, können Wehrpflichtige, die in Grenzregionen dienen, rechtlich im Rahmen von 30-tägigen Einsätzen zu Kampfhandlungen herangezogen werden. In diesen Fällen werden Wehrpflichtige nicht zu Frontangriffen geschickt, sondern sind in der Regel in unterstützenden Aufgaben tätig, wie das Abschießen von Drohnen oder das Graben von Schützengräben. Dennoch sind Berichte über solche Einsätze von Wehrpflichtigen nicht weit verbreitet.

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(iii) Aus diesen Berichten und den zahlreichen ihm zugrundeliegenden Quellen ergibt sich, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger als Wehrpflichtiger zu aktiven Kampfeinsätzen gegen die ukrainischen Streitkräfte eingesetzt wird, eher als gering einzuschätzen ist. Diese Einschätzung teilt auch das Niedersächsische OVG in seinem Urteil vom 24. April 2026 (4 LB 83/26 – juris Rn. 80 ff.). Zwar erhöht sich im Falle einer Stationierung in der Grenzregion zur Ukraine oder in einem der von Russland besetzten Gebiete die Gefahr, dass er sich an Kampfeinsätzen beteiligen muss, in denen möglicherweise auch Kriegsverbrechen stattfinden. Zum einen ist jedoch offen, ob der Kläger überhaupt in oder in der Nähe einer Region eingesetzt wird, wo Kampfhandlungen stattfinden. Zum anderen hat sich die Wahrscheinlichkeit, dass wieder Kämpfe auf russischem Staatsgebiet stattfinden, wie es in der Region K-Stadt der Fall war, bei denen Wehrdienstleistende offiziell eingesetzt werden dürfen, und der Kläger gerade dort stationiert wird, mittlerweile deutlich verringert. Bereits im März 2025 hat sich die ukrainische Armee fast vollständig aus K-Stadt zurückgezogen (Tagesschau vom 11. August 2025, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/ein-jahr-K-Stadt-ukraine-russland-100.html ). Ein nochmaliger Vorstoß ist gegenwärtig nicht zu erwarten, da der Rückzug der fehlenden Unterstützung durch die USA geschuldet gewesen sein dürfte und sich daran unter der Präsidentschaft von T. angesichts der von ihm vorgenommenen Verschiebung des Schwerpunktes der militärischen Einsätze bis auf Weiteres auch nichts ändern dürfte.

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dd) Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Rahmen seines Grundwehrdienstes oder (unmittelbar) danach zwangsweise als Vertragssoldat verpflichtet und als solcher zu offensiven Kampfeinsätzen herangezogen wird (so auch OVG Bln-Bbg, Urteile vom 22. August 2024 12 B 17/23 juris Rn. 46 und 12 B 18/23 juris Rn. 60; SächsOVG, Urteil vom 2. Dezember 2025 2 A 44/25.A juris Rn. 41 ff.; NdsOVG, Urteil vom 24. April 2026, a.a.O., Rn. 95 ff.).

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(1) Der F. Immigration Service beantwortet in seiner Auskunft „Russland / Die Situation der Wehrpflichtigen und die Mobilisierung, Aktualisierung“ vom 24. August 2024 (S. 5) die Frage, ob Wehrpflichtige während oder unmittelbar nach Ableistung des Wehrdienstes gezwungen werden, Vertragssoldaten zu werden und inwieweit eine Zwangsverpflichtung zum Vertragssoldaten stattfindet, wie folgt: K. (Leiter der Menschenrechtsorganisation B.) beschreibt im April 2024, dass seit Beginn des Krieges in der Ukraine die Rekrutierung von Wehrpflichtigen als Vertragssoldaten zu einer der wichtigsten Methoden zur Anwerbung neuer Soldaten geworden ist. Derzeit können Wehrpflichtige vom ersten Tag ihres Dienstes an einen Vertrag unterschreiben, und es wird ihnen angeboten, dies bereits beim Militärkommissariat zu tun. T. (Anwalt der Menschenrechtsorganisation der R.) hat im März 2024 erklärt, dass die Wehrpflichtigen einem hohen Risiko ausgesetzt sind, unter Druck zu geraten oder manipuliert zu werden, während sie dazu gebracht werden, einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium zu unterzeichnen. T. schätzt, dass man sich verstärkt darum bemühen wird, diejenigen, die gerade aus dem Dienst entlassen worden sind oder bereits sechs Monate gedient haben, als Vertragssoldaten zu gewinnen. Viele Wehrpflichtige werden mit hohen Löhnen und verschiedenen Leistungen zum Militärdienst gelockt und mit dem Argument zur Unterzeichnung des Vertrages geködert, dass dies eine bessere finanzielle Alternative zum Militärdienst sei. Den Wehrpflichtigen kann auch scheinheilig versprochen werden, nach einer bestimmten Frist aus dem Dienst entlassen zu werden oder den Dienst außerhalb der Einsatzgebiete oder höchstens hinter der Frontlinie abzuleisten. Oft können Wehrpflichtige auch zur Unterzeichnung des Vertrags bewegt werden. Die Löhne, die für die Unterzeichnung des Vertrags angeboten werden, können fast dreimal so hoch sein wie der nationale Durchschnitt, was die Angebote attraktiv macht, insbesondere für Männer aus wirtschaftlich benachteiligten Gebieten. T. zufolge haben viele junge Menschen während ihres Wehrdienstes den Vertrag unterschrieben, weil sie noch nicht über genügend Lebenserfahrung, praktische Fähigkeiten oder die Fähigkeit zur kritischen Beurteilung der Situation verfügen. Die Wehrpflichtigen verstehen oft auch nicht, dass der unterzeichnete Vertrag bis zum Ende der Teilmobilisierung gültig ist, auch wenn die formale Laufzeit des Vertrages z.B. sechs Monate beträgt. lm April 2024 beschreibt K., wie Wehrpflichtige in einer Militäreinheit unter starken psychologischen Druck gesetzt und mit Tricks dazu gebracht werden konnten, den Vertrag zu unterschreiben. Die Koalition „Call to Conscience“ konstatiert im März 2024, dass Wehrpflichtige mit Gefängnis bedroht oder in ein Kampfgebiet geschickt werden können, wenn sie den Vertrag nicht unterzeichnen. Darüber hinaus werden den Wehrpflichtigen Dokumente zur Unterschrift vorgelegt, ohne dass sie über deren Inhalt aufgeklärt werden. Eine Person hat berichtet, dass ihr 5 bis 7 Jahre Gefängnis angedroht und von ihr gefordert worden sei, die Dokumente zu unterschreiben. In einem im März 2024 auf dem unabhängigen russischen Onlineportal V. veröffentlichten Artikel heißt es, dass für Militäreinheiten eine bestimmte Mindestanzahl an zu unterschreibenden Verträgen festgelegt worden sind. Zu diesem Zweck müssen die militärischen Einheiten eine bestimmte Anzahl von Wehrpflichtigen dazu bringen, den Vertrag über den Wehrdienst in der Armee zu unterzeichnen. T. berichtet, dass seine Menschenrechtsorganisation in einer Militäreinheit damit konfrontiert worden ist, dass Vertragssoldaten die Aufgabe hatten, Wehrpflichtige zur Unterzeichnung der Verträge zu bewegen. Ihnen wurde gesagt, dass sie, um einer Bestrafung zu entgehen, einen Wehrpflichtigen dazu bringen müssen, den Vertrag zu unterzeichnen. Laut den von V. befragten Anwälten hat es Fälle gegeben, in denen eine Person durch einen Trick dazu gebracht wurde, den Vertrag zu unterschreiben. Experten der Menschenrechtsorganisation „C.“ schildern, mit Fällen konfrontiert gewesen zu sein, in denen dem Soldaten selbst nicht klar war, dass er den Vertrag unterschreibe. Es gibt auch Fälle, in denen die Person den Vertrag nicht selbst unterschrieben hat, sondern dies durch jemand anderes in deren Namen erfolgte und die Person erst im Nachhinein über den Vertrag informiert wurde. In einigen Fällen hat eine Person ein Dokument unterzeichnet, dessen Inhalt abgedeckt wurde, und sich erst im Nachhinein herausstellte, dass es sich um einen Vertrag gehandelt hatte. Laut einer im August 2024 von Landinfo, dem norwegischen Länderinformationsdienst, veröffentlichten Erhebung wurde Gewalt angewendet, um Wehrpflichtige dazu zu bringen, Vertragssoldaten zu werden. Das Ausmaß dieser Phänomene ist jedoch nicht klar. Die Opfer wollen die Gewalt oft nicht anzeigen, was die Klärung des Sachverhalts erschwert. Druck und Manipulation scheinen häufiger vorzukommen als Gewalt. Die Unterscheidung zwischen Ermutigung, Manipulation und Nötigung kann fließend sein, insbesondere wenn es sich um junge Wehrpflichtige handelt, die die Situation nicht vollständig überblicken. In anderen Quellen wird auch die Anwendung von Gewalt bei der Rekrutierung von Vertragssoldaten genannt. In den Quellen finden sich keine Informationen über die Verbreitung dieses Phänomens. So heißt es beispielsweise in einem Artikel des Onlinemediums Moscow Times im Mai 2024, dass einige Wehrpflichtige körperlicher Gewalt und Einschüchterung ausgesetzt sind, um sie unter Druck zu setzen, Vertragssoldaten zu werden. In einem im Juli 2024 veröffentlichten Blogbeitrag stellt T. fest, dass Militäreinheiten häufig physische oder psychische Gewalt anwenden, um Wehrpflichtige zur Unterzeichnung des Vertrags zu bewegen. Laut T. werden Wehrpflichtige mit Strafanzeigen und Gefängnis bedroht, der Feigheit und Schwäche bezichtigt, bekommen zusätzliche Aufgaben und werden verleumdet. T. nennt keine Beispiele für die Anwendung physischer Gewalt.

Randnummer 75

In dem Artikel, der im März 2024 auf dem Onlineportal V. veröffentlicht wurde, wird beschrieben, dass oftmals nach Überzeugungsarbeit und Darstellung der Vorteile des Vertrags auf Drohungen und härteren psychischen und physischen Druck zurückgegriffen wird. Der Menschenrechtsorganisation „C.“ sind Fälle bekannt, in denen körperliche Gewalt zur Unterzeichnung von Verträgen eingesetzt wurde. Manchmal nutzt das Kommando einer Militäreinheit die verschiedenen Konflikte innerhalb einer Gruppe aus. Darüber hinaus können Kommandanten den Wehrpflichtigen Wochenendurlaub und Ruhezeiten verweigern, bis diese den Vertrag unterschreiben. In einem im April 2024 von der Onlinepublikation V. veröffentlichten Artikel heißt es, dass nach Angaben von S., dem Gründer von „G.“, einem Projekt zur Unterstützung russischer Kriegsdienstverweigerer, einige Wehrpflichtige physisch unter Druck gesetzt werden, damit sie den Vertrag unterzeichnen. S. weiß von einem Fall, in dem ein Wehrpflichtiger in ein Erdloch gesteckt und dort ohne Nahrung gehalten wurde, bis er sich bereit erklärt hat, den Vertrag zu unterzeichnen. In dem Artikel wird nicht angegeben, wann der von S. erwähnte Druck stattfand. Die verfügbaren Quellen geben keine Auskunft darüber, wie viele Wehrpflichtige den Vertrag unterzeichnen. In einem im April 2024 von der Onlinepublikation „V.“ veröffentlichten Artikel heißt es, dass es schwierig ist, die Zahl der Wehrpflichtigen zu schätzen, die den Vertrag nach Kriegsbeginn unterzeichnet haben. In einem im März 2024 vom Nachrichtensender „N.“ veröffentlichten Beitrag erklärt K., es sei nicht bekannt, wie viele Wehrpflichtige den Vertrag überhaupt unterzeichnen. K. schätzt, dass dies derzeit mindestens bei 20 bis 30% der Wehrpflichtigen der Fall ist. Der Leiter einer russischen NRO, der im April 2024 von Landinfo befragt wurde, schätzt, dass etwa die Hälfte der Wehrpflichtigen den Vertrag unterzeichnen. Andere von Landinfo befragte Quellen sind sich über das Ausmaß des Phänomens nicht sicher. Aus den Quellen geht nicht hervor, wie viele Wehrpflichtige den Vertrag unter Zwang unterzeichnen. In einem Blogbeitrag vom Juli 2024 stellt T. fest, dass immer mehr Wehrpflichtige betrogen oder gezwungen werden, Dienstverträge zu unterschreiben. Laut K. beginnt die Rekrutierung, der Druck und der Betrug in Bezug auf den Vertrag praktisch vom ersten Diensttag an. K. hat im April 2024 erklärt, dass die Zahl der Beschwerden über Nötigung zur Vertragsunterzeichnung in den letzten Monaten nicht zugenommen hat. In einem Beitrag, der im August 2024 im russischsprachigen Dienst „V.“ des polnischen Senders B. veröffentlicht wurde, hat „V.“ fünf Menschenrechtsaktivisten und Anwälte befragt, wie viele Wehrpflichtige den Vertrag gegen ihren Willen unterzeichnet haben und ihn annullieren möchten. Alle Befragten haben geantwortet, dass ihnen solche Fälle nicht bekannt seien oder es sich nur um einige wenige handele. Die Experten betonten jedoch, dass das Problem zwar besteht, das Ausmaß aber nicht bekannt sei, weil die Wehrpflichtigen die Menschenrechtsorganisationen nicht kennen, die Reaktionen des Militärs fürchten oder nicht in der Lage sind, die Sache zu melden. Im Juni 2024 hat die OnIine-Publikation „V.“ über einen Fall berichtet, bei dem nach Angaben eines Vertreters des Projekts „G.“ mindestens vier russische Wehrpflichtige von einer in Wladikawkas stationierten Einheit zum russischen Militärstutzpunkt in G-Stadt, Armenien, gebracht wurden. In G-Stadt unterzeichneten die Wehrpflichtigen Verträge, ohne deren genauen Inhalt zu kennen. Nach Angaben eines Soldaten, der sich an Menschenrechtsaktivisten gewandt hatte, war ihnen gesagt worden, dass sie ihre letzten vier Monate in einer anderen Militäreinheit im südlichen Militärbezirk Russlands ableisten würden. Die Wehrpflichtigen wurden an Bord eines Flugzeugs gebracht, wobei ihnen das Ziel nicht mitgeteilt wurde. Erst bei ihrer Ankunft erfuhren sie, dass sie in Armenien waren. Auf dem Militärstützpunkt in G-Stadt wurden die Wehrpflichtigen einer medizinischen Untersuchung unterzogen, in deren Anschluss ihnen ein Dokument zur Unterschrift vorgelegt wurde. Sie durften jedoch nicht das gesamte Dokument einsehen, sondern bekamen nur eine Seite, auf der sie unterschreiben sollten. Die Wehrpflichtigen dachten irrtümlicherweise, dass es sich um Papiere für eine ärztliche Untersuchung handelte, und unterschrieben sie. Später wurde ihnen gesagt, sie hätten das Antragsformular unterschrieben, um ihren Dienst auf dem Militärstutzpunkt G-Stadt fortzusetzen, sowie einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium. Die Männer hätten versucht, die Verträge zu annullieren‚ seien aber darüber informiert worden, dass diese bereits vom Hauptquartier genehmigt worden wären. Dem Artikel zufolge ist nicht bekannt, wie viele Wehrpflichtige auf diese Weise nach G-Stadt gebracht wurden. In der Regel findet der Vertragszwang in den eigenen Militäreinheiten der Soldaten in Russland statt. Menschenrechtsaktivisten können sich nicht erklären, warum die Wehrpflichtigen dieses Mal nach Armenien gebracht wurden. In dem Artikel wird nicht erwähnt, ob diejenigen, die den Vertrag unterschrieben haben, in die Ukraine geschickt wurden, um dort zu kämpfen. Die Quellen, die nach dem Angriff der ukrainischen Streitkräfte auf die Region K-Stadt verwendet wurden, enthalten einige Hinweise darauf, dass Druck auf die Wehrpflichtigen ausgeübt wurde, Vertragssoldaten zu werden. Allerdings wird in den Quellen im Allgemeinen nicht angegeben, um welche Art von Druck oder Zwang es sich handelt. Laut einem Artikel, der am 13. August 2024 auf der V. erschien, haben zwei Mütter von Wehrpflichtigen geschildert, dass Wehrpflichtige, die während des Durchbruchs der ukrainischen Streitkräfte evakuiert wurden, gezwungen wurden, Verträge mit dem Verteidigungsministerium zu unterzeichnen, um erneut an die Front geschickt werden zu können. Den Müttern der Wehrpflichtigen zufolge war ihren Söhnen gesagt worden, dass sie auf jeden Fall nach K-Stadt geschickt würden, sie aber einen Lohn gezahlt bekommen würden, sobald sie den Vertrag unterzeichnet hätten. Außerdem habe man ihnen mit rechtlichen Schritten gedroht, falls sie den Vertrag nicht akzeptieren. In einem von Radio S. am 14. August 2024 veröffentlichten Beitrag sagt die Mutter eines interviewten Wehrpflichtigen, sie habe von Müttern anderer Wehrpflichtiger gehört, dass ihre Söhne unter Druck gesetzt wurden, die Verträge zu unterschreiben. In dem Artikel berichtet S., der Gründer des Projekts „G.“, dass einige Wehrpflichtige gezwungen werden, den Vertrag mit dem Verteidigungsministerium zu unterzeichnen, während andere ohne Vertrag nach K-Stadt versetzt werden. Laut S. haben die meisten Wehrpflichtigen, die sich wegen ihrer Versetzung nach K-Stadt an ihre Organisation gewandt hätten, den Vertrag nicht unterzeichnet. In einem von der Onlinepublikation „V.“ am 14. August 2024 veröffentlichten Artikel erklärt ein Mitarbeiter der Menschenrechtsorganisation, der anonym bleiben möchte, dass die Organisation Berichte von Angehörigen von Wehrpflichtigen erhalten hat, wonach Wehrpflichtige gezwungen würden, Verträge oder andere zweifelhafte Dokumente zu unterzeichnen. In einem Text, der am 19. August 2024 auf dem Telegramkanal „L.“ erschien, wird berichtet, dass nach Angaben der Mutter eines Wehrpflichtigen in der Einheit ihres Sohnes im Bezirk A-Stadt versucht wird, Wehrpflichtige zur Unterzeichnung von Verträgen zu bewegen. Der Mutter zufolge erschienen jede Woche Offiziere verschiedener Einheiten im Range eines Majors bei den Wehrpflichtigen, um sie zur Unterzeichnung des Vertrags zu bewegen. Denjenigen, die sich weigern, den Vertrag zu unterzeichnen, droht die Überstellung nach K-Stadt. In einem Artikel, der am 20. August 2024 auf der Nachrichten-Website „S.“ veröffentlicht wurde sei, erklärt ein Vertreter des Projekts „G.“, dass das Projekt derzeit von Wehrpflichtigen kontaktiert werde, die gezwungen werden, Verträge zu unterschreiben. Neben Geld wird den Wehrpflichtigen versprochen, dass sie nicht nach K-Stadt geschickt werden, wenn sie unterschreiben. Der Vertreter des Projekts geht nicht näher darauf ein, wie die Wehrpflichtigen konkret zur Unterzeichnung der Verträge gezwungen werden.

Randnummer 76

Zu der Frage, wie ein Wehrpflichtiger vermeiden kann, Vertragssoldat zu werden, äußerte sich der F. Immigration Service in dem Bericht wie folgt: Im Internet gibt es zahlreiche Hinweise für Wehrpflichtige und ihre Familien, wie man vermeiden kann, Vertragssoldat zu werden. In den Hinweisen heißt, dass nach dem Gesetz der Abschluss des Vertrags freiwillig sei. Nach dem Gesetz kann eine Person nicht gezwungen werden, den Vertrag gegen ihren Willen zu unterzeichnen, auch wenn man ihr etwas anderes sagt. In einem im Juli 2024 veröffentlichten Blogbeitrag rät T. den Wehrpflichtigen beispielsweise, den Vertrag auf keinen Fall zu unterschreiben. Im August 2024 weist die Koalition „Call to Conscience“ darauf hin, dass das Wichtigste bei der Ablehnung des Vertrags ist, den Drohungen und Schikanen zu misstrauen und die Unterzeichnung des Vertrags zu verweigern. In einem Artikel, der im März 2024 auf V. veröffentlicht wurde, erklärt der Vertreter der Menschenrechtsorganisation „C.“ übereinstimmend, dass der beste Rat darin bestehe, sich zu weigern, den Vertrag zu unterzeichnen und sich nicht überreden oder bedrohen zu lassen. Den Wehrpflichtigen werde außerdem geraten, alle Dokumente, die ihnen zur Unterschrift vorgelegt werden, sorgfältig zu Lesen. Nach Ansicht von Menschenrechtsaktivisten kann man versuchen, sich präventiv vor einem Vertrag zu schützen. Dazu muss der Wehrpflichtige eine schriftliche Erklärung abgeben und angeben, dass er nicht beabsichtigt, den Vertrag zu unterzeichnen oder nach dem Ende seines Wehrdienstes weiter zu dienen. Wird der Wehrpflichtige zu dem Vertrag gezwungen, kann eine solche schriftliche Willensbekundung in den Personalakten des Wehrpflichtigen verbleiben und als Beweis dafür dienen, dass die Entscheidung, den Vertrag abzuschließen, nicht freiwillig erfolgte. Ein Vertreter der Menschenrechtsorganisation „C.“ weist darauf hin, dass eine solche Erklärung den Wehrpflichtigen in einigen Fällen schützen kann, aber wenn der Befehlshaber der Militäreinheit nicht professionell oder rechtmäßig handelt, kann er immer noch versuchen, den Wehrpflichtigen unter Druck zu setzen, den Vertrag zu unterzeichnen, und die schriftliche Willensbekundung des Wehrpflichtigen steht der Einberufung nicht entgegen. Seit Februar 2022 haben einige Wehrpflichtige eine solche Erklärung abgegeben, und in einigen Fällen ist dadurch verhindert worden, dass sie als Vertragssoldaten rekrutiert wurden, aber nicht in allen Fällen. Wenn eine Person gezwungen wird, den Vertrag zu unterzeichnen, muss laut Menschenrechtsaktivisten der Zwang in irgendeiner Weise dokumentiert werden, damit der Vertrag annulliert werden kann. Über den Vorfall ist beim Kommando, bei der Militärstaatsanwaltschaft und beim Verteidigungsministerium Beschwerde einzureichen, und gegebenenfalls sind rechtliche Schritte einzuleiten. Wird die Beschwerde zu spät eingereicht, kann sie nicht zugelassen werden. Wenn der Vertrag im Namen des Wehrpflichtigen ohne dessen Zustimmung unterzeichnet wurde, muss der Wehrpflichtige beim Militärstaatsanwalt, beim Militärgericht sowie beim Hauptquartier des Militärbezirks Beschwerde einlegen und die Annullierung des Vertrags beantragen. Die Beschwerde kann von der Person selbst oder von einem nahen Verwandten mittels Vollmacht eingereicht werden. Menschenrechtsaktivisten betonen, dass eine Person nicht mit der Erfüllung des Vertrags beginnen darf, wenn sie dem Vertrag nicht zugestimmt hat. Die Erfüllung des Vertrages könne als Annahme des Vertrags gewertet werden, wodurch der Vertrag gültig werden kann. Einer Person, die gezwungen wird, Vertragssoldat zu werden, wird geraten, keine Waffen entgegenzunehmen, nicht an der militärischen Ausbildung teilzunehmen und jegliche finanzielle Entschädigung oder Belohnung abzulehnen. Menschenrechtsaktivisten zufolge ist dies keine Garantie dafür, dass der Vertrag immer ungültig wird, aber es kann als Teil des Beweismaterials oder der Argumentation dienen, den Vertrag vor Gericht für ungültig zu erklären. Laut einem Artikel, der im März 2024 auf der Website von V. erschien, sagen Menschenrechtsaktivisten, dass seit September 2022 ein bereits unterzeichneter Vertrag kaum noch widerrufen werden kann. In einem von „V.“ im August 2024 veröffentlichten Artikel heißt es außerdem, dass Verträge nur selten gekündigt werden. Der Artikel verweist als Beispiel auf einen Fall in der Region Irkutsk, in dem im Juli 2024 die Mutter eines getäuschten Wehrpflichtigen den Medien von der Situation ihres Sohnes berichtete. Nachdem der Fall bekannt geworden war, hat sich das örtliche Untersuchungskomitee mit der Familie des Mannes in Verbindung gesetzt und versprochen, den Vertrag zu annullieren.

Randnummer 77

(2) Der Bericht der EUAA vom Dezember 2025 (S. 90 ff.) äußert sich zu diesem Thema wie folgt:

Randnummer 78

Berichten zufolge sehen die russischen Behörden den verpflichtenden Wehrdienst als eine Quelle für die Rekrutierung von Berufssoldaten. Die Praxis, Wehrpflichtige zum Unterzeichnen von Verträgen zu zwingen, begann Ende 2022 und verschärfte sich 2024, wobei sie in militärischen Einheiten in ganz Russland weit verbreitet wurde. Quellen berichteten, dass Wehrpflichtige überredet, unter Druck gesetzt und gezwungen wurden, unter anderem durch Folter, oder in die Irre geführt wurden, um Verträge zu unterschreiben. Wie die UN-Sonderberichterstatterin K. feststellte, „wurde in mindestens einem Fall eine Person erschossen, weil sie sich weigerte, den Vertrag zu unterzeichnen.“ Laut K. bleiben diese Praktiken weit verbreitet, ohne dass nach der Rückeroberung der Region K-Stadt durch die russische Armee eine Änderung festgestellt wurde. Sobald ein Vertrag unterschrieben ist, selbst wenn er am ersten Tag des Wehrdienstes unterzeichnet wurde, können Wehrpflichtige im Status von Berufssoldaten sofort an die Front geschickt werden. Der Druck auf Wehrpflichtige, Verträge zu unterzeichnen, soll Berichten zufolge bereits beim Aufbruch zur Militäreinheit begonnen haben durch Androhung mit dem Tod oder disziplinarischen Strafen. Wie beispielsweise K. feststellte, wurde in Tatarstan den Wehrpflichtigen gesagt, sie könnten im Hauptquartier bleiben, wenn sie einen Vertrag unterschreiben; andernfalls würden sie in die Region B-Stadt geschickt und gezwungen, die Verträge trotzdem zu unterschreiben. In Baschkortostan drängten Militärbeamte Berichten zufolge die Wehrpflichtigen dazu, am Sammelpunkt Verträge zu unterschreiben, indem sie ihnen mit einer Versetzung an die Front drohten, um an sogenannten ‚Fleischangriffen‘ infanteriegeführten Angriffen mit hohen Todeszahlen teilzunehmen, wenn sie sich weigern. Außerdem gibt es Berichte darüber, dass die Unterschriften von Wehrpflichtigen auf den Verträgen mit dem Verteidigungsministerium gefälscht wurden. Laut A. scheint diese Praxis den Einsatz von direktem Druck und Zwang ersetzt zu haben, der 2024 beobachtet wurde und Gewalt, verbale Einschüchterung sowie öffentliche Bloßstellung von Wehrpflichtigen am Ende ihres Dienstes einschloss. Das Fälschen von Unterschriften ‚ist systematisiert und standardisiert geworden‘, da es keine Einschüchterung oder körperliche Gewalt erfordert. Daher scheinen Kommandeure ‚grünes Licht zu haben, Verträge im Namen von Wehrpflichtigen zu unterzeichnen‘, insbesondere bei der Einhaltung von Rekrutierungsquoten. Im Februar 2025 bestätigte ein Militärstaatsanwalt der Garnison in der Oblast T-Stadt offenbar, dass Wehrpflichtige von fünf Militäreinheiten über die Vertragsbedingungen in die Irre geführt, zur Unterzeichnung von Verträgen gezwungen oder getäuscht wurden und in einigen Fällen ihre Unterschriften gefälscht wurden. Dennoch blieben die Verträge in Kraft, da die Militärstaatsanwaltschaft den Mechanismus zur Rückgängigmachung des Status der Wehrpflichtigen nicht umsetzte.

Randnummer 79

Nach dem Abschluss der Teilmobilisierung Ende 2022 haben die russischen Behörden auf die Rekrutierung von Vertragssoldaten für die regulären Streitkräfte, von Militärangehörigen durch private Militärunternehmen und von Freiwilligen für verschiedene unregelmäßige Kräfte umgestellt. Die Vertragspflicht wird sowohl in Städten als auch in abgelegenen Dörfern sowie online stark beworben und appelliert an Patriotismus und Pflichtbewusstsein. Der Rekrutierungsprozess basierte weitgehend auf verschiedenen finanziellen Anreizen, was das Kriegsvorhaben für den Staat kostspielig macht. Im Juni 2025 berichtete der russische Dienst der B., dass 37 russische Föderationssubjekte einmalige Anwerbungsprämien von über 2 Millionen Rubel [20.500 Euro] anbieten, wobei die höchste Prämie in M-Stadt und in den Tula-Regionen 2,6 Millionen Rubel [26.650 €] beträgt. Neu eingestellten Vertragssoldaten wurden ebenfalls hohe Gehälter und andere finanzielle Vorteile angeboten, wie etwa ein „bevorzugter Steuerstatus“ und der Erlass von Krediten bis zu 10 Millionen Rubel [102.500 €]. Im Juni 2025 berichtete V., dass die Behörden Zahlungen an Polizeibeamte und normale Bürger anboten, um Freiwillige zu rekrutieren. Neben finanziellen Anreizen haben die Behörden auch Täuschung und indirekten Zwang eingesetzt, wobei berichtet wurde, dass einige Personen zum Unterzeichnen von Verträgen gelockt‘ wurden mit dem Versprechen, dass sie als Köche oder Fahrer dienen würden. Darüber hinaus werden Arbeitsuchenden Militärverträge angeboten, wobei Arbeitsämter Stellen im Militär vermitteln. Außerdem gewähren die Behörden Ausländern sowie deren Familien die russische Staatsbürgerschaft über ein Schnellverfahren, wenn sie einen einjährigen Militärvertrag unterschreiben. Seit April 2024 hat die Polizei Berichten zufolge häufig Massenverhaftungen von Migranten und Personen mit erworbener russischer Staatsbürgerschaft durchgeführt, um sie zur Einberufung in den obligatorischen Militärdienst oder zur Unterzeichnung eines Vertrags mit der Armee zu zwingen, wobei ihnen mit Entzug der russischen Staatsbürgerschaft gedroht wurde. Laut I., basierend auf den Ausgaben des russischen Bundeshaushalts, haben bis zu 407.200 Personen Verträge mit dem Verteidigungsministerium unterzeichnet. Ohne eine Quelle anzugeben, erwähnte der Forscher G., dass im selben Jahr 450.000 Vertragssoldaten rekrutiert wurden. Wie von I. berichtet, unterzeichneten 89.600 Personen im ersten Quartal 2025 und 37.900 im zweiten Quartal 2025 Verträge. In einem Interview mit der EUAA stellte ein Menschenrechtsanwalt fest, dass die Rekrutierungskampagnen für Vertragskräfte zurückgefahren werden, was sich auch in der Verringerung der regionalen Bonuszahlungen für das Unterzeichnen von Verträgen widerspiegelt. Das Verteidigungsministerium scheint weniger darauf bedacht zu sein, Vertragssoldaten zu rekrutieren als 2023 und 2024, wobei Personen mit Vorstrafen zunehmend der Einsatz in der Ukraine verweigert wird, selbst wenn sie sich freiwillig melden. Zuvor gab es solche Ablehnungen nicht.

Randnummer 80

(3) Nach diesen derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnissen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten muss, nach Ableistung des Grundwehrdienstes als Vertragssoldat zu Kampfeinsätzen in der Ukraine eingesetzt zu werden. Die gegen einen solchen Geschehensablauf sprechenden Gründe überwiegen. Zwar geht auch der Senat davon aus, dass Vorgesetzte von Wehrpflichtigen in nicht wenigen Fällen auf verschiedene Art und Weise versucht haben, Wehrpflichtige zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen. Den oben genannten Berichten lässt sich allerdings nicht entnehmen, wie groß die Anzahl derer ist, die durch Zwang, Täuschung oder falsche Unterschriften Vertragssoldaten in den russischen Streitkräften wurden oder als solche behandelt wurden. Ob ein Wehrpflichtiger, der nicht bereit ist, Vertragssoldat zu werden, sich letztlich doch als Vertragssoldat an Kampfeinsätzen in der Ukraine beteiligen muss, hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Zunächst kommt es darauf an, wie viele andere Wehrpflichtige in der Einheit, in der der Betreffende seinen Grundwehrdienst leistet bzw. geleistet hat, freiwillig sei es aus innerer Überzeugung, wegen finanzieller Anreize, wegen Unerfahrenheit oder auch durch Täuschung einen Vertrag abschließen. Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch der Umstand, dass die Rekrutierungskampagnen für Vertragskräfte im Jahr 2025 zurückgefahren wurden. Maßgeblich kommt es auch auf die Person des oder der Vorgesetzten an, ob und in welchem Maß Druck ausgeübt wird. Von Bedeutung ist dabei auch das Alter des Betroffenen, da jüngere Wehrpflichtige sich eher täuschen oder unter Druck setzen lassen und von den oben beschriebenen wenn auch nicht in jedem Fall bestehenden Möglichkeiten, eine Heranziehung als Vertragssoldat zu vermeiden, Gebrauch machen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 2. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 48).

Randnummer 81

Mit demnächst 24 Jahren verfügt der Kläger über deutlich mehr Lebenserfahrung als jüngere Wehrpflichtige, was ihn in die Lage versetzt, Versuche, ihn zum Vertragsschluss zu bewegen, kritisch(er) zu beurteilen und die jedenfalls bestehenden Möglichkeiten zu nutzen, sich gegen den Zwang Vorgesetzter zur Wehr zu setzen.

Randnummer 82

(4) Eine andere Beurteilung ist auch nicht wegen der Herkunft des Klägers aus der Kaukasusregion geboten. Zwar besteht speziell in Tschetschenien die Gefahr, außerhalb einer Einberufung zum Wehrdienst zwangsweise für sogenannte Freiwilligenbataillone für einen Kampfeinsatz in der Ukraine rekrutiert zu werden (vgl. Urteil des Senats vom 23. Juni 2026, a.a.O., Rn. 73 ff., m.w.N.). Eine solche Gefahr besteht für den Kläger aber nicht, da Tschetschenien nicht seine Herkunftsregion ist.

Randnummer 83

(i) Bezugspunkt für die nach Art. 15 AVO gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr; das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 17, m.w.N., zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG; SächsOVG, Urteil vom 11. September 2025 – 3 A 265/2.A – juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 5. November 2024 – 13 A 3164/19.A. Rn. 28 f.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 30. November 2023 – OVG 4 B 8/22 – juris Rn. 21, zu § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG allgemein). Leben in einer bestimmten Region eines Landes Familienangehörige, sonstige Verwandte und Freunde des Ausländers, besteht zu ihr üblicherweise ein besonderer Bezug, so dass er dorthin typischerweise zurückkehren wird. Nur wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von seiner Herkunftsregion gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hat, dort auf unabsehbare Zeit zu leben, verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose aus (OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 – 9 A 1249/20.A – juris Rn. 214, juris). Herkunftsregion des Klägers als Bezugspunkt für die Gefahrenprognose nach Art. 15 AVO ist danach jedenfalls nicht Tschetschenien, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit die autonome Teilrepublik Inguschetien, da der Kläger seinen Angaben zufolge der Volksgruppe der Inguschen angehört und in M-Stadt, der offiziellen Hauptstadt Inguschetiens, seine Mutter und seine beiden Schwestern leben. In Betracht zu ziehen ist auch M-Stadt als Herkunftsort, wo der Kläger bei seiner Großmutter gewohnt und ein Studium begonnen hat. Daher ist es unerheblich, dass der Kläger in W-Stadt in Nord-Ossetien geboren ist und das Dorf J-Stadt, wo der Kläger seinen Angabe zufolge noch registriert ist, seit dem Grenzabkommen vom 26. September 2018 möglicherweise auf dem Gebiet Tschetscheniens liegt.

Randnummer 84

(ii) Soweit davon auszugehen sein sollte, dass – wofür Überwiegendes spricht – Inguschetien als Heimatregion des Klägers anzusehen ist, muss er nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass er dort in einer Weise zwangsrekrutiert wird, wie dies etwa in der Teilrepublik Tschetschenien praktiziert wird (vgl. dazu: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Ende Januar 2026).

Randnummer 85

In dem Dokument „Russland-Analysen Nr. 454 vom 26. Juli 2024 (S. 18 ff.) beschreibt Ch., Doktorand im Fach Politikwissenschaft an der Indiana University, die Rolle Dagestans und Inguschetiens im Ukrainekrieg Russlands unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen wie folgt:

Randnummer 86

„Krieg als Normalzustand

Randnummer 87

Der Nordkaukasus hat, wie die meisten Regionen mit ethnischen Minderheiten, im Zuge der russischen Invasion in der Ukraine unverhältnismäßig viele Kriegsopfer zu beklagen. Vor allem Dagestan ist eine der am stärksten betroffenen Republiken, während Inguschetien gemessen an den pro Kopf Gefallenen, keine bedeutende Rolle spielte. Sowohl die regionalen Spitzenwerte als auch die Unterschiede zwischen den Föderationssubjekten in Bezug darauf, sich der russischen Armee anzuschließen, lassen sich auf eine Kombination sozioökonomischer Faktoren zurückführen wie niedrige Löhne, hohe Arbeitslosigkeit und geringe berufliche Perspektiven jenseits des Militärs. Inguschetien und Dagestan haben sich als Regionen bemüht gezeigt, M-Stadt ihre Unterstützung für den Krieg zu signalisieren. Inguschetien eröffnete die erste Anti-NATO-Museumsausstellung im Nordkaukasus. Es sei allerdings auch angemerkt, dass sich in Inguschetien nur ein paar Männer als Freiwillige gemeldet hatten und die gesellschaftliche Unterstützung damit recht beschränkt blieb. Auch Dagestan hat Loyalität gegenüber P.s Krieg gezeigt. Einige Dörfer versammelten sich zu Kundgebungen, um ihre Unterstützung für die Mobilmachung zum Ausdruck zu bringen. Der Gouverneur M. machte aus P.s Besuch gleich im Anschluss an den Wagner-Aufstand eine medienwirksame Werbeveranstaltung. Bei den Präsidentschaftswahlen im März 2024 schließlich gaben nach offiziellen Angaben sowohl Inguschetien als auch Dagestan rund 90 Prozent der Stimmen für P. ab. Die Manipulation der Stimmauszählung ist dabei ein Hinweis auf die Loyalität der Gouverneure gegenüber dem föderalen Zentrum und P. persönlich.

Randnummer 88

De-Mobilisierung der Gesellschaft

Randnummer 89

Die Mobilmachung vom September 2022 zeigte, wie abgehoben M-Stadts Politik von den lokalen Realitäten war, denn Proteste gegen den Einzug von wehrfähigen Männern erschütterten Kabardino-Balkarien, Inguschetien und sogar Tschetschenien, am heftigsten waren sie jedoch in Dagestan. In der gesamten nordkaukasischen Region waren die Behörden derartig unvorbereitet, dass es einige Tage oder sogar Wochen dauerte, bis sie auf die Proteste reagierten. Die Demonstranten in Dagestan, die sich gegen die Mobilmachung wehrten und von jenen oppositionellen Telegram-Kanälen angeheizt wurden, die für die Unabhängigkeit der Republik von M-Stadt eintraten, gerieten tagelang mit der Polizei aneinander, bevor die Behörden die öffentlichen Plätze absperrten und damit die Proteste abrupt beendeten. Es blieb bei Massenschlägereien, ohne dass die Gewalt weiter eskalierte, wobei die Polizisten besonders Frauen und junge Männer ins Visier nahmen. Dabei war es überraschend, dass die Situation nicht weiter eskalierte, wenn man bedenkt, dass die Einsatzkräfte die unbewaffneten Protestierenden mit Schusswaffen einzuschüchtern versuchten. Hunderte wurden bei den Protesten verhaftet, die genaue Anzahl der Demonstranten und Verhaftungen ist allerdings nicht bekannt. Aus Inguschetien drangen jedoch wenig Informationen nach außen an die Öffentlichkeit. Während der Mobilmachungskampagne berichteten die lokalen Medien stattdessen über das Vorgehen der Behörden gegen die B.. Einige Tage später tauchten Gerüchte auf, dass die Inguschen versuchten, sich der Mobilmachung zu entziehen. Darauf folgte ein Besuch des Gesandten des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus, T., der mit der schleppend vorangehenden Mobilmachung in Verbindung gebracht wurde. Ende Januar 2023 wurden Razzien in Militärkommissariaten als Reaktion auf »Mängel im Zuge der Mobilmachung« durchgeführt. Offensichtlich war die Mobilmachung in Inguschetien gescheitert. Inguschetien und Dagestan weisen somit zwei gegensätzliche Reaktionen auf, die sowohl den regionalen als auch den föderalen Behörden Sand ins Getriebe streuten. Sowohl das Nichtstun als auch die aktive Revolte verdeutlichen die zweifache Problematik der Sicherheitsdienste: Sie erwiesen sich als nicht in der Lage, wirksam auf gesellschaftliche Belange zu reagieren. Die Gründe dafür sind zum einen die weitverbreitete Korruption, die die Regierungsqualität maßgeblich beeinträchtig wie auch die kompromisslose Härte gegenüber gesellschaftlichem Unmut, die die Sicherheitsbehörden zunehmend delegitimierte.“

Randnummer 90

Vor diesem Hintergrund bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Fall der Rückkehr nach Inguschetien bei einer Einberufung schlechter behandelt wird als andere Wehrpflichtige in der Russischen Föderation.

Randnummer 91

2. Für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach den unverändert geltenden Regelungen in § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist vom Kläger über die geltend gemachte Gefahr, als Wehrpflichtiger oder als Vertragssoldat gegen seinen Willen im Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine eingesetzt zu werden, nichts vorgetragen. Insoweit liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor. Wie oben bereits dargelegt, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass für den Kläger eine solche Gefahr besteht.

Randnummer 92

3. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. Die Befristung auf eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung liegt im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens. Schutzwürdige Interessen des Klägers, die eine Reduzierung der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots angezeigt erscheinen lassen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 1 C 47.20 juris Rn. 18 ff.), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Randnummer 93

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Randnummer 94

C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO

Randnummer 95

i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Randnummer 96

D. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2

Randnummer 97

VwGO und des § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG nicht gegeben sind.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 15 SportFG - AVO ST, Art. 15 VO (EU) 2024/1347, Art. 3 EMRK, § 4 AsylG, Art. 3 SportFG - AVO ST, Art. 42 SportFG - AVO ST, Art. 6 SportFG - AVO ST, Art. 18 SportFG - AVO ST, Art. 8 SportFG - AVO ST, § 3a AsylG, § 3e AsylG, Art. 12 SportFG - AVO ST, Art. 17 SportFG - AVO ST, Art. 9 SportFG - AVO ST

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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