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Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.08.2017 – 1 L 76/16

Zollbeamter; Anspruch auf Gewährung der sog. Polizeizulage während einer Wiedereingliederungsmaßnahme und des Erholungsurlaubs
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGST:2017:0810.1L76.16.0A
Normenkette
§ 42 Abs. 1 S. 1 BBesG, § 42 Abs. 3 S. 1 BBesG, § 74 SGB V, BBesO A/B

Leitsatz

1. Keine Zulagenberechtigung im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme nach den Vorgaben des § 74 SGB V (juris: SGB 5).(Rn.34)

2. Die Zulagenberechtigung hängt nicht davon ab, dass der einzelne Zollbeamte die in den maßgeblichen Dienstvorschriften festgelegten besonderen körperlichen, gesundheitlichen oder fachlichen Anforderungen an die Verwendung auf seinem Dienstposten in diesem Bereich (hier: Befugnis zum Schusswaffengebrauch) erfüllt.(Rn.37)

3. Auch für die Zeit des Erholungsurlaubs zwischen der Wiedereingliederungsphase und dem tatsächlichen Dienstantritt besteht die Zulagenberechtigung.(Rn.49)

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über die

Gewährung einer Stellenzulage an die Klägerin für den Zeitraum vom

21. Juli bis zum 31. Dezember 2014.

Randnummer 2

Die Klägerin ist Beamtin der Zollverwaltung in einem Amt

der Besoldungsgruppe A 8 BBesO. In dem im Streit stehenden Zeitraum

war ihr der Dienstposten einer Ermittlungsbeamtin im Sachgebiet 700

beim Zollfahndungsamt H-Stadt am Dienstsitz A-Stadt übertragen.

Zwischen dem 14. Oktober 2013 und dem 17. August 2014 war sie

krankheitsbedingt dienstunfähig. Am 23. April 2014 fand ein

Präventionsgespräch statt, in dem die Klägerin mitteilte, dass eine

abschließende Prognose zur Fortdauer ihrer Krankschreibung noch

nicht möglich sei. Am 26. Juni 2014 stellte der behandelnde Arzt

fest, dass der Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen

Arbeitsfähigkeit der Klägerin „z. Z. nicht absehbar“ sei. Seit dem

21. Juli 2014 nahm die Klägerin an einer stufenweisen

Wiedereingliederung in den Dienst mit einer reduzierten Dienstzeit

von anfänglich vier (21 Juli bis 3. August 2014), dann sechs (4. bis

17. August 2014) Stunden täglich teil. Während der

Wiedereingliederungsphase wurde sie ausschließlich für Büroarbeiten

eingesetzt, wohingegen sie von der Teilnahme am Dienstsport, an der

Selbstverteidigung, am Waffentraining, am Schichtbzw. Nachtdienst

sowie am Bereitschaftsdienst entbunden war und gemäß ärztlicher

Empfehlung keine Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 2,5 kg

heben oder tragen sollte. Nach erfolgreichem Abschluss der

Wiedereingliederung wurde der Klägerin die Teilnahme am Dienstsport

ab dem 18. August 2014 aus Fürsorgegründen zunächst weiterhin

untersagt. Mit ärztlichem Attest vom 24. November 2014 wurde ihr

bescheinigt, wieder am Dienstsport „außer Liegestütze/Klimmzug“, an

der Selbstverteidigung, am Waffentraining sowie am

Bereitschaftsdienst teilnehmen zu können. Vom 18. August bis zum 5.

September 2014 war die Klägerin im Erholungsurlaub.

Randnummer 3

Bereits mit Bescheid vom 1. April 2014 hatte die

Bundesfinanzdirektion (...) festgestellt, dass die Klägerin aufgrund

längerfristiger Nichtteilnahme an der waffenlosen Selbstverteidigung

keinen Anspruch mehr auf die Zulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu

den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Polizeizulage) habe, deren

Zahlung daher mit Ablauf des 31. März 2014 eingestellt werde, und

dass mangels dienstlicher Gründe für den Zulagenwegfall auch die

Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 13

BBesG nicht gegeben seien. Den dagegen eingelegten Widerspruch der

Klägerin wies die Bundesfinanzdirektion (...) mit

Widerspruchsbescheid vom 12. November 2014 als unbegründet zurück.

Schon seit dem 15. Oktober 2013 fehle es an der für die Gewährung

der Polizeizulage notwendigen tatsächlichen Wahrnehmung der

herausgehobenen Funktion durch die Klägerin. Die Zulagenberechtigung

entfalle, wenn die Krankheitszeiten eines an sich

zulagenberechtigten Beamten das allgemein übliche Maß überschritten

und zu einer längerfristigen Unterbrechung der fraglichen Tätigkeit

führten. Das sei der Fall, wenn es infolge der Erkrankung bereits zu

erheblichen Fehlzeiten, regelmäßig von rund sechs Monaten, gekommen

und die weitere Dauer der Dienstunfähigkeit ungewiss sei. So habe es

sich im Fall der Klägerin am 1. April 2014 verhalten. An der

Nichterfüllung des Zulagenanspruchs habe sich auch bis zum Erlass

des Widerspruchsbescheids nichts geändert. Da die Klägerin nach wie

vor nicht am Dienstsport teilnehmen und keine Schusswaffe führen

dürfe, könne sie nicht vollzugspolizeilich tätig werden.

Randnummer 4

Die Klägerin hat am 9. Dezember 2014 entsprechend der dem

Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung Klage beim

Verwaltungsgericht Hannover erhoben, das den Rechtsstreit mit

Beschluss vom 30. April 2015 wegen örtlicher Unzuständigkeit an das

Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen hat. Die Klägerin hat

erstinstanzlich beantragt,

Randnummer 5

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der

Bundesfinanzdirektion (...) vom 1. April 2014 in der Gestalt

des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2014 zu

verurteilen, an die Klägerin über den 30. März 2014 hinaus

bis zum 31. Dezember 2014 die Polizeizulage gemäß § 42 Abs. 1 BBesG in Verbindung mit Nr. 9 der Vorbemerkungen zur

Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu zahlen.

Randnummer 6

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat

beantragt,

Randnummer 7

die Klage abzuweisen.

Randnummer 8

Durch Urteil vom 9. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht

Magdeburg die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids

der Bundesfinanzdirektion (...) vom 1. April 2014 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheids vom 12. November 2014 verurteilt, an die

Klägerin für die Zeit vom 21. Juli bis zum 31. Dezember 2014 eine

Stellenzulage gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BBesG in

Verbindung mit Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A

und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) in gesetzlicher Höhe zu

zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das

Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Randnummer 9

Die Klägerin habe Anspruch auf Gewährung der

Stellenzulage für die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben für

die Zeit vom 21. Juli bis zum 31. Dezember 2014.

Randnummer 10

Der Zulagentatbestand für die Beamten der Zollverwaltung

in Nr. 9 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen

A und B folge in den ersten beiden Varianten ebenso wie etwa bei

den Polizeivollzugsbeamten des Bundes dem sog. Bereichsprinzip, in

der letzten Variante hingegen dem sog. Funktionalprinzip. Dem

Bundesministerium der Finanzen als zuständiger oberster

Dienstbehörde sei mit der Geltung des Bereichsprinzips die

Möglichkeit eröffnet worden, Bereiche zu bestimmen, für die

ebenfalls eine vollzugspolizeiliche Prägung erforderlich sei. Das

für Zollbeamte bisher ausschließlich geltende Funktionalprinzip sei

mit der im Jahr 2012 in Kraft gesetzten gesetzlichen Änderung der

Nr. 9 der Vorbemerkungen durch das Bereichsprinzip ergänzt

worden.

Randnummer 11

Die Zulagenberechtigung für die Klägerin als Zollbeamtin

ergebe sich aus der zweiten Tatbestandsvariante. Die Klägerin sei in

einem Bereich verwendet worden, in dem gemäß Bestimmung des

Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich

geprägte Tätigkeiten wahrgenommen würden. Wegen des geltenden

Bereichsprinzips sei ein individuell-konkreter Funktionsbezug im

Sinne einer bestimmten Verwendung des Beamten gerade nicht

erforderlich. Es komme deshalb nicht darauf an, ob der einzelne

Beamte in seiner konkreten Verwendung die zulagenbegründende

herausgehobene Funktion tatsächlich wahrnehme. Die für die

Zulagenberechtigung erforderliche Prägung des Dienstpostens durch

eine bestimmte Funktion sei schon dann anzunehmen, wenn der Beamte

der vom Tatbestand erfassten Beamtengruppe zugehöre und materielle

Aufgaben dieses Dienstes und nicht überwiegend allgemeine Aufgaben

eines Zollbeamten erfülle. Hieraus folge, dass die

Zulagenberechtigung eines Zollbeamten in einem typisierten Bereich

nicht davon abhängig sei, ob der einzelne Beamte den vom

Zulagentatbestand erfassten Erschwernissen ausgesetzt sei. Dies

entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der es mit der

Neufassung der Nr. 9 der Vorbemerkungen und der damit verbundenen

Erweiterung des Zulagentatbestands für Zollbeamte um das

Bereichsprinzip gerade habe vermeiden wollen, eine Vielzahl von

Dienstposten, gegebenenfalls wiederholt, einer tätigkeitsbezogenen

Einzelfallprüfung zu unterziehen. Etwas anderes sei auch nicht aus

der Überschrift der Nr. 9 der Vorbemerkungen „Zulage für Beamte und

Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben" herzuleiten. Müssten

die Beamten in einem Bereich verwendet werden, in dem typischerweise

vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen würden, so sei

damit der Bezug zu den „vollzugspolizeilichen Aufgaben"

hergestellt.

Randnummer 12

Die Klägerin sei zwischen dem 21. Juli und dem 31.

Dezember 2014 in einem Bereich verwendet worden, in dem gemäß

Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise

vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen würden. Trotz

Untersagung der Teilnahme am Dienstsport habe die Klägerin auch in

dieser Zeit ausschließlich dem Sachgebiet C (Kontrollen) angehört,

da sie weiterhin auf ihrem bisherigen Dienstposten in dem Gebiet

Verbrauchssteuern, Verbote und Beschränkungen verwendet worden sei,

auch wenn sie zumindest bis zum 23. November 2014 nicht alle

Aufgaben des Dienstpostens habe wahrnehmen können. Unter einer

Verwendung in diesem Sinne sei die selbständige und

eigenverantwortliche Wahrnehmung des übertragenen Aufgabengebiets

(Dienstpostens) zu verstehen. Der Klägerin seien unter Beibehaltung

ihres Dienstpostens Aufgaben des Innendienstes übertragen worden,

die sie selbständig und eigenverantwortlich erfüllt habe. Bei diesem

Sachgebiet handele es sich auch um einen Bereich, der nach den

Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums der Finanzen von

typischen vollzugspolizeilichen Tätigkeiten geprägt sei. Derartige

materielle Aufgaben habe die Klägerin erfüllt, wenn auch im

Innendienst, durch Abarbeitung ausstehender und neuer Vorgänge der

Informationsgewinnung sowie Bearbeitung neuer Ermittlungsverfahren,

Dienstreisen zur Durchführung strafprozessualer Maßnahmen in

Ermittlungsverfahren anderer Beamter und in eigener Sache,

beispielsweise zu Vernehmungen, zur Besuchsüberwachung in der

Justizvollzugsanstalt und zu Vorfeldermittlungen. Sie habe mithin

überwiegend nicht nur Aufgaben der allgemeinen Zollverwaltung

wahrgenommen.

Randnummer 13

Dass die Klägerin in der Zeit vom 21. Juli bis zum 17.

August 2014 an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilgenommen habe,

stehe der Zulagengewährung nicht entgegen. Auch in dieser Phase habe

sie die ihr übertragenen Aufgaben selbständig und

eigenverantwortlich erfüllt und das volle Grundgehalt bezogen. Ein

Beamter, der seinen Dienst ungeachtet bestehender Dienstunfähigkeit

im Rahmen der Wiedereingliederung verrichte, könne nicht schlechter

stehen als ein Beamter, der wegen Krankheit vorübergehend gänzlich

ausfalle. Ebenso wenig sei das bloß vorübergehende tatsächliche

Hindernis des Erholungsurlaubs geeignet, die Zulagenberechtigung zu

unterbrechen.

Randnummer 14

Die Zulagengewährung sei nicht deshalb ausgeschlossen,

weil der Klägerin die Teilnahme am Dienstsport und der

Schusswaffengebrauch untersagt gewesen und sie daher im Innendienst

verwendet worden sei. Zwar habe das Bundesministerium der Finanzen

durch Verwaltungsvorschrift festgelegt, dass der zulagenberechtigte

Beamte die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen habe, soweit

die Verwendung für die Dienstposten in einem zulagenberechtigten

Bereich nach den maßgeblichen Dienstvorschriften an besondere

körperliche, gesundheitliche oder fachliche Anforderungen geknüpft

sei. Es sei aber lediglich zu prüfen, ob die Klägerin die gesetzlich

normierten Voraussetzungen für die Zulagengewährung erfülle. Nach

dem Wortlaut der Nr. 9 der Vorbemerkungen sei die Zulagengewährung

für die Beamten der Zollverwaltung, die unter das Bereichsprinzip

fielen, nicht an weitere Voraussetzungen wie die körperliche,

gesundheitliche oder fachliche Eignung geknüpft. Das

Bundesministerium der Finanzen sei vom Gesetzgeber zwar ermächtigt

worden, weitere Bereiche festzulegen, in denen typischerweise

vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen würden. Eine

darüber hinausgehende Ermächtigung zur Festlegung von Kriterien für

eine gesundheitliche Eignung des Beamten bestehe aber demgegenüber

gerade nicht.

Randnummer 15

Im Hinblick auf die Beamten des einfachen Dienstes im

Sachgebiet E der Arbeitsbereiche Standardmäßige Verfahren, Komplexe

Verfahren und Funktionelle Spezialisierungen gewähre die Beklagte

die Polizeizulage nach dem Bereichsprinzip, obwohl diese Beamten

grundsätzlich nicht zum Führen einer Schusswaffe befugt seien.

Insoweit solle es genügen, dass die Beamten innerhalb des

typisierten Bereichs verwendet würden. Weshalb die Beklagte dies für

die Klägerin nicht als ausreichend erachte, erschließe sich

nicht.

Randnummer 16

Für die Zeit vom 1. April bis zum 20. Juli 2014 könne

die Klägerin die Polizeizulage dagegen nicht beanspruchen, weil es

sich insoweit um eine nicht mehr allgemein übliche, überschaubare

Unterbrechung der Beschäftigung durch Krankheit gehandelt habe.

Randnummer 17

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Gegen das ihr

am 17. Mai 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27. Mai 2016

beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt und diese mit am 12. Juli

2016 beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

eingegangenen Schriftsatz vom 4. Juli 2016 im Wesentlichen wie folgt

begründet:

Randnummer 18

Die Klage sei unzulässig, soweit sie sich nicht nur auf

die Aufhebung der Bescheide vom 1. April und 12. November 2014 zur

Regelung der Einstellung der Gewährung der Polizeizulage ab dem 1.

April 2014 und der Versagung einer Ausgleichszulage für deren

Wegfall richte, sondern darüber hinaus im Wege der

Klageerweiterung auch auf die fortgesetzte Zahlung der

Polizeizulage bis zum 31. Dezember 2014. Am 5. Dezember 2014 habe

die Klägerin einen eigenständigen Antrag auf Gewährung der

Polizeizulage für die Zeit ihrer Teilnahme an der

Wiedereingliederungsmaßnahme gestellt, über den bislang noch nicht

entschieden sei. Insoweit sei das notwendige Vorverfahren nicht

durchgeführt worden. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht der

Klage hinsichtlich des Zeitraums vom 21. Juli bis zum 31. Dezember

2014 auch in der Sache zu Unrecht stattgegeben.

Randnummer 19

Die Polizeizulage habe nach den gesetzgeberischen

Vorstellungen seit jeher auf Beamte beschränkt sein sollen, deren

überwiegende Aufgaben denjenigen der Polizeivollzugsbeamten

entsprächen und die dabei zur Anwendung unmittelbaren Zwangs

einschließlich des Schusswaffengebrauchs befugt seien. Soweit für

die Zulagenberechtigung nach der Gesetzesnovellierung im Jahr 2012

die Verwendung eines Zollbeamten in einem Bereich genüge, in dem

gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise

vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen würden, sei

damit das vordem geltende (strenge) Funktionalprinzip durch das

Bereichsprinzip nicht ersetzt, sondern vielmehr nur aus

verwaltungspraktischen Erwägungen ergänzt worden. Dahinter habe

allein die Absicht gestanden, auf eine grundsätzliche Bewertung der

Art der Tätigkeit des Beamten unbeschadet personenbezogener

Erfordernisse zu verzichten, ohne den Empfängerkreis der Zulage zu

erweitern. Auch im Anwendungsbereich der „typisierten Bereiche“ sei

deshalb anders als bei einer Verwendung in der Grenzabfertigung nach

wie vor das Funktionalprinzip zu beachten, so dass es der

„Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben bei Innehabung

vollzugspolizeilicher Befugnisse“ durch den einzelnen Beamten

bedürfe. Diesem Ansatz eines nicht durch ein reines Bereichsprinzip

abgelösten, sondern eines bloß bereichsbezogen ergänzten

Funktionalprinzips trage die einschlägige Verwaltungsvorschrift des

Bundesministeriums der Finanzen dadurch Rechnung, dass sie die

Zulagengewährung auch im Hinblick auf Dienstposten in einem

zulagenberechtigten Bereich bei Bestehen besonderer körperlicher,

gesundheitlicher oder fachlicher Anforderungen von deren Erfüllung

abhängig mache. Darin liege eine zulässige Einschränkung des

Bereichsprinzips durch das Funktionalprinzip und die Einführung

einer Mischform aus Funktional- und Bereichsprinzip. Soweit den

Zollbeamten des einfachen Dienstes die Polizeizulage nach dem

Bereichsprinzip ohne Rücksicht auf das Vorliegen der persönlichen

Voraussetzungen für die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben

gewährt werde, handele es sich um eine personalwirtschaftlich

bedingte Ausnahme, die das System des ergänzten Funktionalprinzips

nicht in Frage stelle. Dass nicht schon die Zugehörigkeit eines

Dienstpostens der Zollverwaltung zu einem typisierten Bereich die

Zulagengewährung rechtfertige, ergebe sich auch aus § 42 BBesG,

wonach es auf die Verwendung auf einem entsprechenden Dienstposten

und die Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion ankomme.

Randnummer 20

Spätestens seit dem 14. Oktober 2013 und auch im Rahmen

der Wiedereingliederung ab dem 21. Juli 2014 habe die Klägerin nicht

mehr die Aufgaben der herausgehobenen Funktion wahrgenommen, die

nach den Dienstvorschriften mit der Verwendung auf dem ihr

übertragenen Dienstposten untrennbar verbunden seien. Um diese

vollzugspolizeilichen Aufgaben zu erfüllen, müsse der

Dienstposteninhaber grundsätzlich über die Waffenträgereigenschaft

verfügen. Für die Zeit der Wiedereingliederung und darüber hinaus

dürfe die Klägerin, solange sie bis zum 13. Januar 2015 nicht

alle Aufgaben ihres Dienstpostens eigenverantwortlich und

selbständig verrichtet habe, nicht günstiger behandelt werden als

ein langzeiterkrankter Beamter ohne Stellenzulage.

Randnummer 21

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 22

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg 5. Kammer vom 9. Mai 2016 zu ändern und die Klage

insgesamt abzuweisen.

Randnummer 23

Die Klägerin beantragt unter Verteidigung des

angefochtenen Urteils,

Randnummer 24

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und

Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die

beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

II.

Randnummer 26

1. Der Senat entscheidet über die (Teil-) Berufung der

Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch

Beschluss, weil er die Berufung hinsichtlich des Zeitraums vom 21.

Juli bis zum 17. August 2014 einstimmig für begründet, hinsichtlich

des Zeitraums vom 18. August bis zum 31. Dezember 2014 für

unbegründet und wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich

hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 130a Satz 2 in

Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Randnummer 27

2. Die zulässige Berufung der Beklagten ist für den

Anspruchszeitraum vom 21. Juli bis zum 17. August 2014 begründet,

für den Anspruchszeitraum vom 18. August bis zum 31. Dezember 2014

dagegen unbegründet.

Randnummer 28

a) Die Klage der Klägerin ist insgesamt zulässig.

Randnummer 29

Ohne Erfolg wendet die Beklagte gegen die Zulässigkeit

der Klage ein, soweit die Klägerin nicht nur eine Bescheidaufhebung,

sondern darüber hinaus auch die Verurteilung zur Zahlung der

Stellenzulage „über den 30. März 2014 hinaus bis zum 31. Dezember

2014“ begehre, sei das nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG erforderliche

Vorverfahren nicht durchgeführt worden. Ein weiteres Widerspruchsverfahren im Hinblick auf die Gewährung der Zulage war

jedenfalls deshalb entbehrlich, weil sich die Beklagte im

erstinstanzlichen Verfahren nach Umstellung des Klageantrags durch

die Klägerin in deren Schriftsatz vom 14. April 2015 zur Sache

eingelassen hat, ohne das Fehlen eines gesonderten Vorverfahrens zu

rügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 2 C 23.12 -, juris

Rn. 38).

Randnummer 30

b) Die Klage soweit noch rechtshängig ist teilweise

begründet.

Randnummer 31

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass

die Klägerin für die Zeit vom 18. August bis zum 31. Dezember 2014

einen Anspruch auf die begehrte Stellenzulage hat. Die Bescheide der

Beklagten vom 1. April und 12. November 2014 sind daher rechtswidrig

und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit sie dem

entgegenstehen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 125 Abs. 1

Satz 1 VwGO). Für die Zeit ihrer stufenweisen Wiedereingliederung

vom 21. Juli bis zum 17. August 2014 kann die Klägerin entgegen der

erstinstanzlichen Rechtsauffassung die Zulage jedoch nicht

beanspruchen.

Randnummer 32

Der Zulagenanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 42

Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BBesG in Verbindung mit Nr. 9 Abs. 1

Satz 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage

I zum Bundesbesoldungsgesetz) Vorbemerkungen -. Gemäß § 42 Abs. 1

Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BBesG kann für die Dauer der Wahrnehmung

einer herausgehobenen Funktion eine Stellenzulage gewährt werden.

Nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen erhalten neben anderen

Beamten- und Soldatengruppen, insbesondere den

Polizeivollzugsbeamten des Bundes, die Beamten der Zollverwaltung,

die in der Grenzabfertigung oder in einem Bereich verwendet werden,

in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen

typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen

werden, oder die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind,

eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach

der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Diese sog. Polizeizulage

wird für die Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes gewährt, die

durch das amtsangemessene Grundgehalt nicht erfasst werden (vgl.

BVerwG, Urteile vom 25. April 2013 2 C 39.11 -, juris Rn. 7 f.,

und vom 26. Juni 2014 5 C 28.13 -, juris Rn. 14).

Randnummer 33

Die Gewährung einer Stellenzulage setzt mit dem Begriff

der „Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen“ (§ 42 Abs. 3 Satz 1

BBesG), der durch den Begriff der „Verwendung“ in Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vormerkungen konkretisiert wird, grundsätzlich voraus, dass

dem Beamten ein Dienstposten im Bereich der Behörde übertragen

worden ist und dass er die Aufgaben dieses Dienstpostens auch

tatsächlich erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1994 2

C 7.93 -, juris Rn. 10). Unter einer Verwendung ist grundsätzlich

die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung des dem

Beamten übertragenen Aufgabengebiets (Dienstpostens) zu verstehen

(vgl. Ziffer 42.3.3. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum

Bundesbesoldungsgesetz BBesGVwV D II 3 221 710/1 des

Bundesministeriums des Inneren und Ziffer 4.3.3. der

Verwaltungsvorschrift zur Gewährung der Stellenzulage nach Nr. 9 der

Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B [Anlage I

des Bundesbesoldungsgesetzes] Zulage für Beamte und Soldaten mit

vollzugspolizeilichen Aufgaben, sog. Polizeizulage für die

Zollverwaltung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der

Finanzen VV-BMF-PolZul [Stand: 12. September 2013, geändert mit

Wirkung ab dem 1. Oktober 2014] -).

Randnummer 34

aa) Für den Zeitraum vom 21. Juli bis zum 17. August

2014 ist die Klägerin nicht zulagenberechtigt, denn der im Rahmen

einer stufenweisen Wiedereingliederung verrichtete Dienst stellt

nicht die dafür erforderliche Wahrnehmung des übertragenen

Dienstpostens dar. Die Dienstleistung eines aus gesundheitlichen

Gründen (vorübergehend) dienstunfähigen Beamten, der im Rahmen einer

Wiedereingliederungsmaßnahme nach den Vorgaben des § 74 SGB V

lediglich stundenweise tätig ist, ist der Dienstausübung eines

unbeschränkt dienstfähigen Beamten bei Erfüllung seiner

Dienstpflichten, die angesichts der besonderen Erfordernisse des

Dienstes die Gewährung der Stellenzulage rechtfertigt (vgl. dazu

auch Nr. 9 Abs. 3 der Vorbemerkungen), weder in quantitativer noch

in qualitativer Hinsicht vergleichbar, sondern soll eine solche

vielmehr erst ermöglichen.

Randnummer 35

Die stundenweise dienstliche Tätigkeit im Rahmen einer

Maßnahme nach § 74 SGB V hat die Funktion, den Beamten stufenweise

wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern; der Beamte soll an den

üblichen Umfang seiner Tätigkeit schrittweise herangeführt werden

und das Arbeitspensum seiner früheren Beschäftigung wieder erreichen

(vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2015 2 B 64.14, 2 PKH 2.14 -,

juris Rn. 11). Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten richten sich

nach dem Wiedereingliederungsplan, zu dem der Betreffende sein

freies Einverständnis erklärt (vgl. BAG, Urteil vom 29. Januar 1992

5 AZR 37/91 -, juris Rn. 18; OLG Celle, Urteil vom 15. März 2007 20 U 58/06 -, juris Rn. 10). Im Vordergrund der Beschäftigung stehen

Gesichtspunkte der Rehabilitation (vgl. BAG, Urteil vom 29. Januar

1992, a. a. O. Rn. 19). Dem Beamten wird nur Gelegenheit gegeben, zu

erproben, ob er auf dem Weg einer quantitativ oder/und qualitativ

verringerten Tätigkeit zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit

gelangen kann (vgl. BAG, Urteil vom 29. Januar 1992, a. a. O.). Wie

aus dem in den Verwaltungsvorgängen (Beiakte C Bl. 24) enthaltenen

Formular „Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das

Erwerbsleben (Wiedereingliederungsplan)“ ersichtlich, kann im Fall

des Erwachsens nachteiliger gesundheitlicher Folgen eine Anpassung

der Belastungseinschränkungen vorgenommen oder die

Wiedereingliederung abgebrochen werden.

Randnummer 36

In Anbetracht dieser Gegebenheiten unterscheidet sich

die Arbeitssituation eines Wiedereinzugliedernden grundlegend von

der Arbeitssituation eines voll dienstfähigen Beamten bei

Wahrnehmung seiner Dienstaufgaben. Gegenstand der Tätigkeit des

Wiedereinzugliedernden ist nicht die Ausfüllung seines

Dienstpostens, zu der er wegen seiner Dienstunfähigkeit gar nicht in

der Lage ist, sondern ein aliud (vgl. OLG Celle, Urteil vom 15. März

2007, a. a. O.). Die stundenweise Tätigkeit des dienstunfähigen

Beamten ist als Form der Therapie im ausschließlichen - oder

jedenfalls überwiegenden Interesse des Beamten zu qualifizieren

(vgl. OLG Celle, Urteil vom 15. März 2007, a. a. O.). Wegen ihres

Rehabilitationscharakters und ihres variablen Inhalts unterliegt sie

nicht den üblichen Anforderungen an die Diensterbringung auf dem

Dienstposten, auch nicht unter Berücksichtigung einer

krankheitsbedingten Absenkung dieser Anforderungen (vgl. BVerwG,

Beschluss vom 11. Juni 2015, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai

2014 1 A 1946/12 -, juris Rn. 23, und Beschluss vom 6. August 2014

6 B 822/14 -, juris Rn. 11). Dass der Beamte in der

Wiedereingliederungsphase tatsächlich Dienstaufgaben erfüllt, ändert

nichts daran, dass diese Arbeitsleistungen ihrem Zweck und ihrer

Natur nach insgesamt nicht dem dienstlichen Einsatz - und sei es

auch nur im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (vgl. § 6 BBesG) gleichzustellen sind, der durch die Gewährung der Stellenzulage

honoriert werden soll. Soweit das Verwaltungsgericht darauf

hinweist, dass die Klägerin bei dieser Betrachtungsweise trotz

geleisteter Arbeit besoldungsmäßig schlechter gestellt ist als ein

Beamter, der wegen Krankheit vorübergehend gänzlich ausfällt, liegt

dem zugrunde, dass die tatsächliche Erfüllung der maßgeblichen

Aufgaben (nur) die allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen

Unterbrechungen der Dienstzeit einschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom

24. August 1995 2 C 1.95 -, juris Rn. 16). Wie sich aus den

entsprechenden rechtskräftigen Feststellungen des

Verwaltungsgerichts in Bezug auf den der Wiedereingliederung

vorangegangenen Zeitraum vom 1. April bis zum 20. Juli 2014 ergibt,

lagen die in Rede stehenden Arbeitsleistungen der Klägerin indes

außerhalb der zeitlichen Grenzen eines lediglich vorübergehenden

tatsächlichen Hinderungsgrunds.

Randnummer 37

bb) Für die Zeit nach ihrem tatsächlichen Wiederantritt

zum vollschichtigen Dienst am Montag, den 8. September 2014, lagen

bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung der

Polizeizulage vor. Insoweit wurde die Klägerin als Beamtin der

Zollverwaltung in einem Bereich verwendet, in dem gemäß Bestimmung

des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise

vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, und

bezog Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A. Entgegen der

Ansicht der Beklagten hängt die Zulagenberechtigung darüber hinaus

nicht davon ab, dass der einzelne Zollbeamte die in den maßgeblichen

Dienstvorschriften festgelegten besonderen körperlichen,

gesundheitlichen oder fachlichen Anforderungen an die Verwendung auf

seinem Dienstposten in diesem Bereich (hier insbesondere: Befugnis

zum Gebrauch von Schusswaffen bei der Anwendung unmittelbaren

Zwangs) erfüllt.

Randnummer 38

(1) Das Bundesministerium der Finanzen hat durch die von

ihm erlassene VV-BMF-PolZul nach Maßgabe der darin aufgestellten

Typisierungsgrundsätze (vgl. Ziffer 4.3.4. VV-BMF-PolZul) die

Bereiche in der Zollverwaltung bestimmt, in denen typischerweise

vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden. Diese

Bereiche sind unter Ziffer 4.3.5. VV-BMF-PolZul in einem Positiv-

und Negativkatalog erfasst. Zu den vom Bundesministerium der

Finanzen als zulageberechtigt anerkannten Bereichen gehört nach

Ziffer 4.3.5.2.d. VV-BMF-PolZul „in Anwendung der Ziffer 4.3.4.4.

sowie ggf. i. V. m. Ziffer 4.3.4.6.“ auch der Bereich

„Zollfahndungsämter: Sachgebiete 200-900 (einschließlich e. D. i. V.

m. Ziffer 4.3.4.6.)“. Gegen diese Einstufung sind rechtlichen

Bedenken nicht ersichtlich. Der Dienstposten, dessen Aufgaben der

Klägerin im streitbefangenen Zeitraum zur selbständigen und

eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen waren, ist dem

Sachgebiet 700 eines Zollfahndungsamts zugeordnet. Dafür, dass die

Zuordnung des Dienstpostens zu dem vollzugspolizeilich geprägten

Bereich angesichts der mit ihm verbundenen materiellen Aufgaben

sachwidrig sein könnte, gibt es keinen Anhalt.

Randnummer 39

(2) Der Klägerin kann nicht entgegengehalten werden,

dass sie wegen ihres vorübergehenden Ausschlusses vom Dienstsport

und mangelnder Waffenträgereigenschaft die besonderen persönlichen

Voraussetzungen für die Verwendung auf ihrem Dienstposten seinerzeit

nicht mehr erfüllt hat. Darauf kommt es nach Wortlaut, Systematik,

Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der

besoldungsrechtlichen Normen nicht an.

Randnummer 40

(a) Im Besoldungsrecht gilt der Grundsatz, dass dem

Wortlaut der Bestimmung wegen der strikten Gesetzesbindung (§ 2

BBesG) besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.

März 2008 2 C 30.06 -, juris Rn. 25, vom 26. März 2009 2 C 1.08

-, juris Rn. 12, und vom 12. November 2009 2 C 29.08 -, juris Rn.

12). Nach dem Wortlaut der Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen

genügt für die Zulagenberechtigung die Verwendung des Zollbeamten in

einem Bereich, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der

Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten

wahrgenommen werden. Allein maßgeblich ist danach die Zugehörigkeit

des dem Beamten übertragenen Dienstpostens zu einer solchen vom

Bundesministerium der Finanzen bestimmten, in aller Regel mehrere

Dienstposten umfassenden Verwaltungseinheit (Bereich). Nicht

entscheidend ist nach der gesetzlichen Formulierung demgegenüber, ob

der Dienstposten des Beamten überhaupt vollzugspolizeiliche Aufgaben

einschließt, so dass gleichermaßen, wenn nicht erst recht

unerheblich ist, ob der Beamte aus körperlichen, gesundheitlichen

oder fachlichen Gründen an der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher

Tätigkeiten seines Dienstpostens von prägender Bedeutung gehindert

ist. Das Erfordernis der typischerweise stattfindenden Wahrnehmung

vollzugspolizeilich geprägter Tätigkeiten im Tatbestand der Nr. 9

Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen ist ausschließlich auf den Bereich

der Verwendung, nicht aber auf die Verwendung des Beamten selbst

bezogen.

Randnummer 41

(b) Die Gesetzessystematik bestätigt den Befund, dass

die fehlende oder wesentlich eingeschränkte Wahrnehmung

vollzugspolizeilicher Aufgaben durch den Zollbeamten gleich aus

welchem Grund die Zulagenberechtigung in einem Fall der

vorliegenden Art nicht ausschließt.

Randnummer 42

Die Regelung der Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen

knüpft die Zulagenberechtigung an unterschiedliche Maßstäbe. Für die

Polizeivollzugsbeamten des Bundes, die Beamten des

Steuerfahndungsdienstes und die Soldaten der Feldjägertruppe

(Gesetzesfassung vom 11. Juni 2013, BGBl I S. 1514, 1520, 1526) bzw.

für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und die Soldaten der

Feldjägertruppe (Gesetzesfassung vom 3. Dezember 2015, BGBl I S. 2163, 2168) hat der Gesetzgeber die vollzugspolizeiliche Prägung

ihrer Tätigkeit bereits in generalisierender Weise bejaht. Dasselbe

gilt für die Beamten der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung

verwendet werden. Bei diesen Beamten- und Soldatengruppen reicht

aus, dass sie in einem bestimmten Verwaltungszweig oder bei einer

bestimmten organisatorischen Einrichtung verwendet werden. Es kommt

daher nicht darauf an, ob der jeweilige Beamte tatsächlich mit

vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut ist. Anknüpfungspunkt für die

Polizeizulage ist hier ein generell-typisierender Funktionsbezug,

der sich bereits aus der Zugehörigkeit zu einer im Zulagentatbestand

aufgeführten Organisationseinheit ergibt. Erforderlich, aber auch

ausreichend ist, dass der Beamte einen dort eingerichteten

Dienstposten wahrnimmt. Der Gesetzgeber geht hier typisierend und

pauschalierend davon aus, dass diese Dienstposten eine

vollzugspolizeiliche Prägung aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.

April 2013, a. a. O. Rn. 10). Soweit die Polizeizulage nach der

letzten Alternative der Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen

Beamten der Zollverwaltung gewährt wird, die mit

vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, setzt der

Zulagentatbestand dagegen einen individuell-konkreten Funktionsbezug

voraus; die Zulagenberechtigung ist dabei an die

vollzugspolizeiliche Prägung der konkreten Verwendung des einzelnen

Beamten geknüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013, a. a. O.

Rn. 11, 21). Die Gruppe der Zollbeamten, die in einem Bereich

verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der

Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten

wahrgenommen werden, hat der Gesetzgeber der Gruppe der Beamten in

der Grenzabfertigung gleichgestellt („in der Grenzabfertigung oder

in einem Bereich“). Dass über die vollzugspolizeiliche Prägung der

in den Verwaltungseinheiten wahrzunehmenden Tätigkeiten in dem einen

Fall bereits vom Gesetzgeber, in dem anderen Fall erst von der

zuständigen obersten Dienstbehörde generalisierend entschieden wird,

ändert nichts daran, dass die Vorschrift hier wie dort (nur) auf die

Bereichszugehörigkeit des Dienstpostens als ein

formal-organisatorisches Kriterium abstellt. Dem widerspricht ein

Verständnis, das die Zulage auch insoweit unter den Vorbehalt einer

personenbezogenen Betrachtung der besonderen körperlichen,

gesundheitlichen oder fachlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung

vollzugspolizeilicher Aufgaben stellt.

Randnummer 43

Weder § 42 Abs. 1 und 3 BBesG, wonach die Zulagenzahlung

auf herausgehobene Funktionen und auf die Dauer ihrer Wahrnehmung

beschränkt ist, noch die Überschrift der Nr. 9 der Vorbemerkungen

(„Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen

Aufgaben") tragen die von der Beklagten vertretene Auslegung. Unter

welchen Bedingungen bei Beamten der Zollverwaltung von der

Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion bzw. der Wahrnehmung

vollzugspolizeilicher Aufgaben auszugehen ist, hat der Gesetzgeber

in Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen konkretisiert (vgl.

BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a. a. O. Rn. 11). Dass dieser

Konkretisierung ihrerseits eine Generalisierung und Typisierung

zugrunde liegt, ist bei Regelungen des Besoldungsrechts

unvermeidlich und vor dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des

Art. 3 Abs. 1 GG zulässig, sofern sich für die Gesamtregelung ein

vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom

19. Dezember 2008 2 BvR 380/08 -, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom

25. April 2013, a. a. O. Rn. 19; Beschluss vom 24. Januar 2017 2 B

78.15 -, juris Rn. 11). Daher kann der Gesetzgeber eine

Stellenzulage für Beamtengruppen gewähren, die bei

Organisationseinheiten tätig sind, die typischerweise mit

vollzugspolizeilich geprägten Tätigkeitsfeldern befasst sind, ohne

dass diejenigen Beamten von der Zulage ausgenommen werden müssen,

deren konkreter Aufgaben- und Tätigkeitsbereich nicht

vollzugspolizeilich geprägt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom

19. Dezember 2008, a. a. O. Rn 11; BVerwG, Urteil vom 25. April

2013, a. a. O. Rn. 20). § 42 BBesG und der Überschrift der Nr. 9 der

Vorbemerkungen ist nichts dafür zu entnehmen, dass bei den Beamten

der Zollverwaltung - und sei es auch nur im Hinblick auf

personengebundene Anforderungen ein engerer rechtlicher Maßstab

gelten und für eine generell-typisierende Einbeziehung von

bestimmten Teilen dieser Beamtengruppe in die Zulagengewährung nach

Maßgabe der Zuordnung ihres Dienstpostens kein Raum sein soll.

Randnummer 44

(c) In die gleiche Richtung weisen Sinn und Zweck des

Gesetzes, wie sie sich aus den Gesetzgebungsmaterialien und der

Entstehungsgeschichte ergeben.

Randnummer 45

Die heutige Regelung über die Gewährung der

Polizeizulage an Beamte der Zollverwaltung geht zurück auf das

Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur

Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012

(BGBI I S. 462, 467 f.). Hierdurch wurde eine Fassung der Vorschrift

ersetzt, nach der „die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten

Beamten der Zollverwaltung“ in den Begünstigtenkreis einbezogen

waren (Gesetzesfassung vom 14. Dezember 2001, BGBl I S. 3702, 3705).

Ausweislich der Begründung des Gesetzes vom 15. März 2012 (BTDrucks

17/7142 S. 28 f.) hatte das damit verwirklichte Funktionalprinzip

nach Einschätzung des Gesetzgebers „jedoch zu

Anwendungsschwierigkeiten geführt, da aus ihm das Erfordernis

abgeleitet werden konnte, eine Vielzahl von Dienstposten,

gegebenenfalls wiederholt, einer tätigkeitsbezogenen

Einzelfallprüfung zu unterziehen“, was für Bereiche, die

typischerweise vollzugspolizeilich geprägt seien, einen

unverhältnismäßigen Aufwand verursache. Die dem Bundesministerium

der Finanzen eingeräumte Befugnis, typischerweise

vollzugspolizeilich geprägte Bereiche zu bestimmen, führe nicht nur

zu einer Verwaltungsvereinfachung, sondern erleichtere zugleich auch

die Umsetzung organisatorischer Änderungen in den einzelnen

Aufbauorganisationen sowie den Wechsel von Beamten innerhalb und

zwischen den Organisationseinheiten der Zollverwaltung.

Randnummer 46

In diesen Erwägungen kommt die Absicht zum Ausdruck, bei

einer Verwendung von Zollbeamten in typischerweise

vollzugspolizeilich geprägten Bereichen vom Funktionalprinzip

abzurücken und diese Beamten generell in den Genuss der

Polizeizulage kommen zu lassen. Die von der Beklagten vorgenommene

Differenzierung zwischen einer „tätigkeitsbezogenen

Einzelfallprüfung“ und einer „personenbezogenen Einzelfallprüfung“

ist aus der Gesetzesbegründung nicht ablesbar und würde zumindest

dem angestrebten Effekt der Aufwandsminderung in der Beurteilung der

Zulagenberechtigung zuwiderlaufen. Für die Annahme, dass der

Gesetzgeber davon ausgegangen ist, einem in einem „typisierten

Bereich“ verwendeten Zollbeamten sei die Polizeizulage zu

verweigern, wenn er die persönlichen Voraussetzungen für die

Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben nicht erfülle, während

ein Zollbeamter in einem „typisierten Bereich“ die Zulage ungeachtet

dessen, dass er aufgrund des Zuschnitts seines Dienstpostens keine

vollzugspolizeilichen Aufgaben ausüben kann, erhalten solle, nur

weil er die Fähigkeit zur Wahrnehmung vollzugspolizeiliche Aufgaben

besitze, enthält die Gesetzesbegründung keinen Hinweis. Diese

Beamten sind dem von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfassten

typischen Erfordernis vollzugspolizeilicher Tätigkeit, dass die

Beamten in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer

Belastung schnell und eigenverantwortlich einschneidende Maßnahmen

treffen und bereit sein müssen, in Erfüllung der übertragenen

Aufgaben notfalls Leben und Gesundheit einzusetzen (vgl. BVerwG,

Urteile vom 26. März 2009, a. a. O., vom 25. April 2013, a. a. O.

Rn. 16, und vom 26. Juni 2014, a. a. O.), unterschiedslos nicht

ausgesetzt. Dass dem Gesetzgeber wie die Beklagte meint eine

„Mischform aus Funktional- und Bereichsprinzip“ vor Augen stand, ist

auch nicht daraus zu schließen, dass die Gesetzesbegründung von

einer bereichsbezogenen „Ergänzung“ des „im Übrigen weitergeltenden

Funktionalprinzips“ spricht. Es liegt nahe, diese Wortwahl aus dem

Umstand zu erklären, dass der insoweit unverändert Gesetz gewordene

Gesetzentwurf in der letzten Alternative der Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der

Vorbemerkungen („die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut

sind“) ohne sachliche Änderung an der an das ausschließliche

Funktionalprinzip orientierten Vorgängerregelung nunmehr mit dem

Charakter eines Auffangtatbestands festgehalten hat. Anhaltspunkte

dafür, dass für eine Gruppe von Zollbeamten ein neues Mischsystem

eingeführt werden sollte, sind auch aus dem Zusammenhang der

gesetzgeberischen Überlegungen nicht erkennbar. Fehl geht

schließlich der Einwand der Beklagten, die Gesetzesänderung zur

Bereichsbestimmung durch das Bundesministerium der Finanzen habe den

Kreis der Zulagenempfänger nicht erweitern sollen. Dem steht zum

einen entgegen, dass der Gesetzgeber allein für die Beamten der

Grenzabfertigung angemerkt hat, dass er der Änderung „im

Wesentlichen nur klarstellende Wirkung“ beimesse (BTDrucks 17/7142

S. 29), und zum anderen, dass der Gesetzentwurf für die Neuordnung

der Polizeizulage (gleichwohl) Mehrkosten von rund 1,3 Mio. €

veranschlagt (BTDrucks 17/7142 S. 2).

Randnummer 47

(d) War der gesetzliche Zulagentatbestand danach

gegeben, ist der Klägerin die Polizeizulage zwingend zu gewähren.

Zwar sind nach Ziffer 5.2.1. Satz 1 VV-BMF-PolZul, soweit die

Verwendung für die Dienstposten in einem zulageberechtigten Bereich

gemäß Abschnitt 4.3.5. oder die Betrauung mit vollzugspolizeilichen

Aufgaben gemäß Abschnitt 4.4.3. nach den maßgeblichen

Dienstvorschriften an besondere körperliche, gesundheitliche oder

fachliche Anforderungen geknüpft ist, die entsprechenden

Voraussetzungen durch die zulageberechtigte Beamtin oder den

zulageberechtigten Beamten vor einer Zahlungsaufnahme zu erfüllen.

Dies betrifft nach Ziffer 5.2.1. Satz 2 VV-BMF-PolZul insbesondere

den nach den maßgeblichen Dienstvorschriften notwendigen Erwerb der

persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis zum

Gebrauch von Schusswaffen bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs.

Ferner ist nach Ziffer 5.2.5. Satz 1 VV-BMF-PolZul die Zahlung der

Zulage einzustellen, wenn der personalführenden Stelle bekannt wird,

dass eine Beamtin oder ein Beamter besondere körperliche,

gesundheitliche oder fachliche Anforderungen gemäß Ziffer 5.2.1.

endgültig nicht mehr erfüllt oder den Nachweis der Erfüllung

verweigert. Diese Verwaltungsvorschriften sind aber als bloß

behördeninterne Regelungen nicht geeignet, den gesetzlich

begründeten Zulagenanspruch zu beschränken. Die dem

Bundesministerium der Finanzen durch Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der

Vorbemerkungen verliehene Befugnis zur inhaltlichen Ausgestaltung

des Zulagenanspruchs ist auf die Bestimmung von typischerweise

vollzugspolizeilich geprägten Bereichen begrenzt; die Statuierung

weitergehender sachlicher Anforderungen an die Zulagengewährung

erlaubt sie nicht.

Randnummer 48

(3) Nicht entscheidungsrelevant ist nach alledem die

Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Klägerin im

maßgeblichen Zeitraum vollzugspolizeiliche Tätigkeiten in Gestalt

der „Abarbeitung ausstehender und neuer Vorgänge der

Informationsgewinnung sowie der Bearbeitung neuer

Ermittlungsverfahren“, daneben in Form von „Dienstreisen zur

Durchführung von strafprozessualen Maßnahmen in Ermittlungsverfahren

anderer Kollegen und in eigener Sache, beispielsweise zu

Vernehmungen, zur Besuchsüberwachung in der Justizvollzugsanstalt

und zu Vorfeldermittlungen“ und somit nicht nur Aufgaben der

allgemeinen Zollverwaltung erfüllt hat. Die Zuordnung eines

Dienstpostens zu einem vollzugspolizeilich geprägten Bereich kann

auch dann gerechtfertigt sein, wenn auf ihm keine

vollzugspolizeilichen Tätigkeiten wahrzunehmen sind. Lediglich

hilfsweise macht sich der Senat die bezeichnete erstinstanzliche

Feststellung zu eigen.

Randnummer 49

cc) Auch für die Zeit des Erholungsurlaubs der Klägerin

vom 18. August bis zum 5. September 2014 zwischen der

Wiedereingliederungsphase und dem tatsächlichen Dienstantritt hat

das Verwaltungsgericht zutreffend ihre Zulagenberechtigung

angenommen.

Randnummer 50

Das den Begriffen der Funktionswahrnehmung und der

Verwendung innewohnende Merkmal der tatsächlichen Erfüllung der

Aufgaben wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der

Hinderungsgrund des Erholungsurlaubs der Dienstausübung

entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1994, a. a. O.

Rn. 11, und vom 24. August 1995, a. a. O.). Zwar kommt es nach der

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Beginn der

Zahlung der Stellenzulage auf die tatsächliche Aufnahme der

zulagenberechtigenden Tätigkeit an (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.

September 1994, a. a. O. Rn. 10). Daraus kann aber nicht gefolgert

werden, dass ein Tatbestand, der als allgemein übliche und rechtlich

vorgesehene Unterbrechung von der tatsächlichen Aufgabenerfüllung

eingeschlossen wird, nicht zu einer „vorzeitigen“ oder

„vorverlegten“ Gewährung der Stellenzulage führen könne, obwohl das

Erfordernis der tatsächlichen Aufgabenerfüllung noch nicht

vorgelegen hat (a. A.: Buchwald, in: Schwegmann/Summer,

Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 42 BBesG Rn. 36;

Schinkel/Seifert, in: Fürst, GKÖD, BBesG, K § 42 Rn. 77). Wenn die

tatsächliche Aufgabenerfüllung die allgemein üblichen und rechtlich

vorgesehenen Unterbrechungen der Dienstzeit durch Erholungsurlaub

oder Krankheit einschließt, ist nicht einzusehen, warum etwas

anderes gelten soll, wenn ein solcher tatsächlicher Hinderungsgrund

bereits die Aufnahme der zulagenberechtigenden Tätigkeit

vorübergehend verzögert. Auch in diesen Fällen von Erholungsurlaub

oder Krankheit handelt es sich um eine Nichtausübung des Dienstes,

die allgemein üblich und rechtlich vorgesehen ist und deshalb vom

gesetzlichen Begriff der Wahrnehmung von Funktionen (§ 42 Abs. 3

Satz 1 BBesG) umfasst wird. Ob der Beamte vor Eintritt eines

Hinderungsgrunds der beschriebenen Art seiner Tätigkeit noch gar

nicht nachgegangen ist oder sie, wenn auch möglicherweise nur für

einen Tag, schon ausgeübt hat, kann im Hinblick auf die

Zweckbestimmung und Funktion der Stellenzulage keinen Unterschied

machen.

Randnummer 51

3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2,

155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie hinsichtlich der durch die Verweisung

des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht

Magdeburg entstandenen Mehrkosten (vgl. § 83 Satz 1 VwGO in

Verbindung mit § 17b Abs. 2 VwGO) aufgrund der unrichtigen

Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid aus § 155 Abs. 4

VwGO.

Randnummer 52

4. Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit des Beschlusses wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Randnummer 53

5. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 130a

Satz 2 in Verbindung mit den §§ 125 Abs. 2 Satz 4, 132, 191 Abs. 2

VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG liegen nicht vor.

Randnummer 54

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47,

42 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 42 BBesG, § 13 BBesG, § 2 BBesG, § 6 BBesG, § 127 BRRG, § 40 GKG-LSA, § 42 GKG-LSA, § 47 GKG-LSA, § 17b VwGO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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