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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Urteil vom 08.10.2026 – 7 D 98/23.NE

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:1008.7D98.23NE.00

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 114 „F. Mitte - Q.“ der Stadt F. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfah­rens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll­streckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstre­ckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubiger zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstre­ckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 114 „F. Mitte-Q.“ der Antragsgegnerin.

Randnummer 3

Die Antragsteller waren Eigentümer der Grundstücke Gemarkung F., Flur 0, Flurstücke 3121, 3152, 3155 und 3157 mit der postalischen Anschrift A.-straße 15 und 17 in F.. Seit Juli 2025 ist Frau G. T., geboren 1984, als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, zugunsten der Antragsteller sind ein Nießbrauchsrecht sowie eine befristete Rückübertragungsvormerkung eingetragen. Die Antragsteller waren zudem Eigentümer des Grundstücks Gemarkung F., Flur 0, Flurstück 3156, seit Juni 2026 ist der Antragsteller zu 2. als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Grundstücke sind mit Wohn- und Geschäftshäusern bebaut. Die Antragsteller beabsichtigen, die Freiflächen auf den Flurstücken 3152 und 3157 zu bebauen. Die Entscheidung über einen von ihnen im Dezember 2019 beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 13 Wohneinheiten und einer Tiefgarage wurde mit Bescheid vom 6.4.2020 mit Blick auf das Bauleitplanverfahren zurückgestellt, dieser Bescheid wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.12.2020 - 2 K 2208/20 - aufgehoben. Über eine weitere Bauvoranfrage für ein Mehrfamilienhaus mit zehn Wohneinheiten und Tiefgarage ist bislang nicht entschieden worden.

Randnummer 4

Bis zum Inkrafttreten des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. 114 lagen die Grundstücke im Geltungsbereich des im Jahr 2016 in Kraft getretenen einfachen Bebauungsplans Nr. 113 „Zentraler Versorgungsbereich Hauptzentrum F.“.

Randnummer 5

Das ca. 1,6 ha umfassende Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans befindet sich im Ortsteil F.. Der Geltungsbereich wird begrenzt durch die Bahnlinie Z-X. im Westen und den öffentlichen Parkplatz an der Q. im Norden. Im Osten umfasst das Plangebiet die Wohngrundstücke Q. 24 bis 36, im Süden die A.-straße von der Bahnunterführung mit der Einmündung C. Straße bis zum Y.platz. Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet überwiegend als „gemischte Baufläche“ und im Bereich der Bebauung Q. 6 als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Der streitgegenständliche Bebauungsplan in der Fassung des ergänzenden Verfahrens trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Als Art der baulichen Nutzung setzt er Urbane Gebiete fest, in denen nach Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen Tankstellen und nach Ziffer 1.2 Vergnügungsstätten unzulässig sind. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen enthalten Vorgaben zu Grund- und Geschossflächenzahl sowie zur zulässigen maximalen Höhe der baulichen Anlagen, ferner setzt der Plan Baugrenzen, Straßenverkehrsflächen und Straßenbegrenzungslinien fest.

Randnummer 6

Ausweislich der Planbegründung bestehen Baulücken im Plangebiet, die aus städtebaulicher Sicht geschlossen werden sollten. Das bisherige Baurecht aus § 34 Abs. 4 BauGB könne dabei nur bedingt als Maßstab dienen, da die Umgebung „Bausünden“ enthalte. Ausweislich Ziffer 5.1 der Begründung seien Tankstellen ausgeschlossen, um den bestehenden Charakter der Nachbarschaft nicht zu verändern und den Verkehrsfluss nicht durch zusätzliche Abbieger sowie Zu- und Abfahrten zu überlasten. Auch die nach § 6a Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten sollten aus Gründen des Jugendschutzes und der Suchtprävention ausgeschlossen werden, dabei solle nur eine Teilmenge der im städtischen Vergnügungsstättenkonzept behandelten Vergnügungsstätten unzulässig sein. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sei Teil des „zentralen Versorgungsbereichs“, daher seien im festgesetzten urbanen Gebiet großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von über 800 m², die zentrenrelevante Sortimente der „F. Liste“ anböten, zulässig, wenn sie nach Art, Lage und Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung und auf die städtische Entwicklung und Ordnung nachgewiesenermaßen keine wesentlichen negativen Auswirkungen hätten. Gemäß Ziffer 5.2 der Begründung orientierten sich die festgesetzten Baugrenzen an dem geplanten Bebauungs- und Freiflächenkonzept sowie am Bestand. Der Plan sehe zwei jeweils insgesamt 8 m breite Streifen vor, die von Bebauung freigehalten würden, um eine Unterbrechung der Blockstruktur zu ermöglichen. Entlang der A.-straße sollten die Baukörper zukünftig von der Straßenbegrenzungslinie zurücktreten, um den kleinstädtischen Charakter F. zu unterstützen. Das Maß der baulichen Nutzung orientiere sich an den Obergrenzen des § 17 BauNVO für urbane Gebiete, die festgesetzten Gebäudehöhen an der nach Osten ansteigenden Fahrbahnoberkante der A.-straße und der Straße Q.. Das markante und stadtbildprägende Gebäude A.-straße 19 bilde einen Abschluss zum Y.platz, solle aber keine Vorbildwirkung für die benachbarte Bebauung haben, insgesamt sei eine Höhenabstufung von der A.-straße zur Q. vorgesehen. Unter Ziffer 6 führt die Begründung u. a. aus, für die Schutzgüter Wasser, Klima, Luft und Kultur- und Sachgüter sowie für Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern seien keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Randnummer 7

Das Planverfahren verlief im Wesentlichen wie folgt: Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 17.2.2014 die Aufstellung des Bebauungsplans. Am 15.9.2014 beschloss der Stadtentwicklungs-, Planungs- und Verkehrsausschuss der Antragsgegnerin die frühzeitige Beteiligung der Bürger und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB. Der Beschluss vom 17.2.2014 wurde am 28.3.2020, der Beschluss vom 15.9.2014 am 20.11.2021 öffentlich bekanntgemacht. Am 30.5.2022 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung, Planung und Verkehr der Antragsgegnerin die Offenlage des Bebauungsplans. Der Beschluss wurde unter Verweis auf einen Auslegungszeitraum vom 11.7.2022 bis einschließlich 19.8.2022 am 23.6.2022 öffentlich bekannt gemacht, die Bekanntmachung wies darauf hin, dass als Informationen zu den umweltrelevanten Aspekten der Umweltbericht und die Artenschutzrechtliche Prüfung vorlägen. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 19.8.2022 Einwendungen und wiesen darauf hin, dass ihre Bauabsichten bisher nur unzureichend in der Abwägung berücksichtigt worden seien, zudem lösten Eingriffe in bestehende Nutzungen und Nutzungsrechte Entschädigungsansprüche nach §§ 39 ff. BauGB aus. Am 28.11.2022 beschloss der Rat der Antragsgegnerin unter Abwägung der während der Offenlagen vorgebrachten Stellungnahmen den Bebauungsplan mit Umweltbericht, textlichen Festsetzungen und Begründung als Satzung. Der Beschluss des Rates wurde am 16.12.2022 öffentlich bekanntgemacht.

Randnummer 8

Die Antragsteller haben am 31.5.2023 den Normenkontrollantrag gestellt.

Randnummer 9

Am 11.12.2023 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens und die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der Beschluss wurde unter Verweis auf einen Auslegungszeitraum vom 12.3.2026 bis einschließlich 13.4.2026 am 9.3.2026 bekanntgemacht. Die Antragsteller wandten mit Schreiben vom 13.4.2026 ein, das ergänzende Verfahren habe die Fehler der bisherigen Planung nicht vollständig beseitigt. Nach wie vor sei der Rücksprung der Baugrenze von der Straßenbegrenzungslinie abwägungsfehlerhaft, entsprechendes gelte für die Festsetzung der Gebäudehöhen, auch der Umfang der Entschädigung für die Einschränkung vormals bestehender Baurechte werde zu Unrecht nicht in die Abwägung eingestellt. Der Rat der Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan am 6.7.2026 rückwirkend zum 28.11.2022 als Satzung beschlossen. Der Beschluss wurde am 15.7.2026 bekanntgemacht.

Randnummer 10

Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags führen die Antragsteller im Wesentlichen aus: Der Antrag sei zulässig. Sie seien als Eigentümer von im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Grundstücken insbesondere antragsbefugt, da diese in Folge der Festsetzungen nur noch eingeschränkt bebaut werden dürften. So seien gemäß dem Bebauungsplan Nr. 113 auch großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m², die zentrenrelevante Sortimente der „F. Liste“ anböten, grundsätzlich zulässig. Demgegenüber setze der Bebauungsplan Nr. 114 ein urbanes Gebiet nach § 6a BauNVO fest, in dem großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken könnten, nicht zulässig seien. Auch das Maß der baulichen Nutzung werde durch den angegriffenen Plan zusätzlich eingeschränkt. Ihnen würden daher vormals bestehende Baurechte entzogen. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan leide an formellen Fehlern. Die Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, beschränke sich auf die Angabe des Umweltberichts und der artenschutzrechtlichen Prüfung, dies genüge nicht. Zudem sei der Bebauungsplanentwurf entgegen § 4a Abs. 3 BauGB nicht erneut ausgelegt worden, nachdem die zeichnerischen Festsetzungen im westlichen Bereich geändert worden seien. Der Bebauungsplan leide zudem unter materiellen Fehlern. Er sei nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Ausweislich Ziffer 5.1 der Begründung seien die nach § 6a Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Tankstellen nach § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen, die textlichen Festsetzungen enthielten diesen Ausschluss allerdings nicht. Zudem sei der Ausschluss von Vergnügungsstätten im Sinne des „Vergnügungs- und Spielhallenkonzepts“ der Antragsgegnerin in den textlichen Festsetzungen unzulässig. Das in Bezug genommene Konzept zähle fünf Vergnügungsstätten auf, die Begründung des Bebauungsplans dagegen benenne diese nur als Beispiele. Zudem seien die in dem Konzept aufgelisteten Wettannahmestellen nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts gerade keine Vergnügungsstätten. Auch hinsichtlich der in Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Einschränkungen der Bebaubarkeit der jeweils ca. 8 m breiten Zonen zwischen dem westlichen und dem mittleren Urbanen Gebiet fehle es an der Erforderlichkeit. Ausweislich der Begründung habe die Antragsgegnerin eine fußläufige Zuwegung zwischen den Straßen „Q.“ und „A.-straße“ ermöglichen wollen. Es handele sich aber um private Grundstücksflächen, wenn diese für eine öffentliche Nutzung vorgesehen werden sollten, müsse ihnen eine öffentliche Zweckbestimmung beigegeben werden, daran fehle es. Zudem könne die auf den Flächen zwischen den Gebäuden A.-straße 13 und 15 allein zulässige Tiefgarage aufgrund des stark abfallenden Geländes nicht errichtet werden. Ferner sei das planerische Ziel, entlang der A.-straße die Baumöglichkeit durch Längs-Stellplätze und einen Radweg von der Straßenbegrenzungslinie zurückzusetzen, und so den Rücksprung der Baugrenze zu rechtfertigen, nicht nachvollziehbar. Weiter führe Ziffer 5.3 der Begründung aus, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans die Bestimmungen der Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin Anwendung im Hinblick auf die Anzahl der zu schaffenden Pkw- und Fahrradstellplätze fänden, eine Ablösung in Form eines Geldbetrags nach § 5 der Satzung sei ausdrücklich nicht möglich. Eine entsprechende Festsetzung enthalte der Plan allerdings nicht. Darüber hinaus lägen auch Abwägungsmängel vor. Die Antragsgegnerin habe das Interesse der Grundstückseigentümer an der Beibehaltung des vorherigen Baurechts nicht hinreichend ermittelt. Um die Einschränkung bestehender Baurechte angemessen zu berücksichtigen und mögliche Entschädigungen in die Abwägung einstellen zu können, müsse die Gemeinde ermitteln, ob und inwieweit durch die Festsetzungen in Baurechte eingegriffen werde und die Voraussetzungen des § 42 BauGB vorlägen. Dies habe die Antragsgegnerin trotz entsprechender Hinweise nicht getan. Die im angegriffenen Plan festgesetzten Baugrenzen durchschnitten mehrere vorhandene Gebäude, so dass Änderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen ausgeschlossen seien. Weiterhin werde durch den angegriffenen Plan die durch den Vorgängerplan Nr. 113 gegebene Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten aufgehoben. Die im Plan enthaltenen Höhenbegrenzungen an der A.-straße führten dazu, dass bislang zulässige Höhen und Vollgeschosszahlen zukünftig nicht mehr realisiert werden könnten. Mit den Auswirkungen der Planung auf bestehende Eigentumsrechte habe sich die Antragsgegnerin nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Dies ergebe sich schon daraus, dass sie davon ausgehe, Entschädigungsansprüche seien nicht ersichtlich. Es werde nicht erkannt, dass bauliche Anlagen auf den Bestandsschutz gesetzt würden und anderen Grundstücken Baurechte entzogen würden. Schließlich habe die Antragsgegnerin auch den Gesichtspunkt der Klimaveränderung im Rahmen der Abwägung nicht mit dem ihm zugehörigen Gewicht berücksichtigt.

Randnummer 11

Die Antragsteller beantragen,

Randnummer 12

den Bebauungsplan 114 „F. Mitte-Q.“ in der Fassung des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 6.7.2026 für unwirksam zu erklären.

Randnummer 13

Die Antragsgegnerin beantragt,

Randnummer 14

den Antrag abzulehnen.

Randnummer 15

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Normenkontrollantrag sei unbegründet. Die von den Antragstellern geltend gemachten Fehler lägen nicht vor oder seien durch das ergänzende Verfahren ausgeräumt worden. Die Offenlagebekanntmachung vom 9.3.2026 habe den Anforderungen der Rechtsprechung genügt, insbesondere genüge die darin enthaltene Auflistung von Schlagworten, darunter die Punkte „Emissionen/Immissionen“ und „kleinklimatische Gegebenheiten“. Es seien zudem alle im ergänzenden Verfahren zu veröffentlichenden Informationen veröffentlicht worden. Der von den Antragstellern geltend gemachte Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB sei geheilt, im ergänzenden Verfahren sei keine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt. Auch die Bedenken der Antragsteller an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans seien jedenfalls durch das ergänzende Verfahren ausgeräumt. Dies gelte für die vorgetragenen Widersprüche zwischen Festsetzungen und Begründung hinsichtlich der Zulässigkeit von Tankstellen und Vergnügungsstätten ebenso wie für das vermeintliche Auseinanderfallen von Planbegründung und Stellplatzsatzung. Die weiter beanstandete Nutzung privater Grundstücke als öffentliche Zuwegung sei nicht länger vorgesehen. Die Freihaltung zweier nicht überbaubarer Streifen werde nur noch mit zulässigen städtebaulichen Erwägungen begründet. Soweit die Antragsteller der Auffassung seien, die Festsetzung der alleinigen Zulässigkeit einer Tiefgarage zwischen der A.-straße Nr. 13 und 15 sei nicht erforderlich, da eine solche dort nicht errichtet werden könne, sei dies nicht ersichtlich. Der Vortrag der Antragsteller hinsichtlich der Planung von Stellplätzen und eines Radwegs entlang der A.-straße greife ebenfalls nicht durch, nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens werde der Verlauf der Baugrenze entlang der A.-straße nicht mehr mit diesen Erwägungen begründet, vielmehr solle eine im weiteren Sinne aufgelockerte Bebauung sichergestellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Begründung nur vorgeschoben sei, seien nicht ersichtlich. Auch die angeführten Abwägungsmängel lägen nicht vor. Sie habe erkannt, dass durch die Aufstellung des Bebauungsplans Baurechte eingeschränkt würden, dies ergebe sich aus dem Abwägungsvorschlag zur Einwendung der Antragsteller im Rahmen der Offenlage. Diese Einschränkung sei gegen die mit der Planung verfolgten Ziele abgewogen und als hinnehmbar eingestuft worden. Ein Abwägungsfehler liege auch nicht hinsichtlich der Baugrenzen vor. Nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens berührten diese keine bestehenden Gebäude und durchschnitten auch keine auf dem Flurstück 1588 vorhandenen Stellplätze. Soweit die Antragsteller sich darauf beriefen, die aufgrund des Bebauungsplans Nr. 113 bestehende Zulässigkeit von z. B. großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten werde durch den Bebauungsplan Nr. 114 innerhalb der Sieben-Jahres-Frist aufgehoben, führten derartige Einschränkungen nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bebauungsplans, sondern allenfalls zu Entschädigungsansprüchen der betroffenen Eigentümer. Auch die von den Antragstellern kritisierten Höhenbegrenzungen des Plans seien fehlerfrei abgewogen worden. Soweit die Antragsteller bemängelten, dass die Bedeutung der betroffenen Eigentümerbelange verkannt worden sei, treffe dies nicht zu, es bestehe insbesondere kein Anspruch darauf, dass die Rechtslage unverändert bleibe, die Baufreiheit sei nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet. Ein Abwägungsfehler ergebe sich schließlich nicht aus dem Vortrag zum Gesichtspunkt der Klimaveränderung.

Randnummer 16

Die Berichterstatterin des Senats hat die Örtlichkeit am 9.12.2024 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift des Ortstermins und die gefertigten Lichtbilder verwiesen.

Randnummer 17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Köln sowie der Vorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 19

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

Randnummer 20

I. Der Antrag ist zulässig.

Randnummer 21

Die Antragsteller sind trotz des Eigentumsübergangs an den Flurstücken 3121, 3152, 3155 und 3157 an Frau G. T. durch Grundbucheintragung am 24.7.2025 weiterhin befugt, das Antragsverfahren im eigenen Namen weiterzuführen. Nach dem über § 173 VwGO im Verwaltungsrechtsstreit entsprechend anwendbaren § 265 Abs. 1 ZPO schließt die Rechtshängigkeit das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die im Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Randnummer 22

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.8.2001 - 4 BN 43.01 -, BRS 64 Nr. 61 = BauR 2002, 38 = juris, Rn. 5.

Randnummer 23

Die Antragsteller sind antragsbefugt.

Randnummer 24

Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Dabei genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind jedoch keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 25

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 -, juris, Rn. 4, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 2.7.2026 - 7 D 267/24/20.NE -, juris, Rn. 22 f.

Randnummer 26

Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet.

Randnummer 27

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.2.2025 - 7 D 138/20.NE -, BauR 2025, 877 = juris, Rn. 23.

Randnummer 28

Danach sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie waren bzw. sind Eigentümer der Grundstücke Gemarkung F., Flur 0, Flurstücke 3121, 3152, 3155, 3156 und 3157, die im Plangebiet liegen. Die Antragsteller wenden ein, die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans stünden ihren Bebauungsabsichten entgegen, da u. a. das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung hinter der vorhandenen bzw. nach § 34 BauGB zulässigen Bebauung zurückbleibe. Eine Verletzung in eigenen Rechtspositionen scheint danach zumindest möglich.

Randnummer 29

Der Antrag ist fristgerecht binnen der Jahresfrist nach der (erstmaligen) Bekanntmachung des Bebauungsplanes gestellt worden, vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Randnummer 30

II. Der Antrag ist auch begründet.

Randnummer 31

Der Plan in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 6.7.2026 leidet nach den maßgeblichen Grundsätzen (dazu 1.) an einem durchgreifenden Abwägungsfehler, weil er möglicherweise durch die Planung ausgelöste Entschädigungsansprüche nicht in dem gebotenen Maß berücksichtigt (dazu 2.).

Randnummer 32

1. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Lässt sich die planerische Lösung der Gemeinde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen, fehlt es mithin an der Begründbarkeit der gemeindlichen Planung, dann führt dies zudem zu einem Fehler auch im Abwägungsergebnis. Denn ein solcher Fehler ist dann anzunehmen, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden. Anders als ein Mangel im Abwägungsvorgang ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-) Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

Randnummer 33

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BauR 2015, 1620 = juris, Rn. 14 f.

Randnummer 34

Die für eine Bauleitplanung angeführten beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Daher hat die Gemeinde die Nachteile einer Planung für den Planunterworfenen zu berücksichtigen. Schränkt sie bestehende Baurechte ein, muss sie diese Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen nach § 42 BauGB in die Abwägung einstellen. Dabei genügt es, wenn sich die Gemeinde einen Eindruck über die ungefähre Größenordnung etwaiger Entschädigungsansprüche verschafft. Es ist nicht geboten, die Höhe möglicher Entschädigungsleistungen im Einzelnen zu ermitteln.

Randnummer 35

Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 16.9.2025 - 4 CN 3.24 -, BVerwGE 186, 343 = juris, Rn. 9, und vom 23.11.2016 - 4 CN 2.16 -, BVerwGE 156, 336 = juris, Rn. 12, jeweils m. w. N.

Randnummer 36

2. Danach leidet der Plan an einem durchgreifenden Abwägungsfehler.

Randnummer 37

Vorliegend war es geboten, die von den Antragstellern im Planaufstellungsverfahren mehrfach angesprochenen Entschädigungsansprüche wenigstens überschlägig zu prüfen und in die Abwägung einzustellen.

Randnummer 38

Die Antragsteller haben im Schreiben vom 19.8.2022 u. a. geltend gemacht, Eingriffe in eine bestehende Nutzung und bestehende Nutzungsrechte lösten Entschädigungsansprüche nach §§ 39 ff. BauGB aus. Dazu hat die Antragsgegnerin in der Abwägung der Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 BauGB lediglich ausgeführt, das Bestehen solcher Ansprüche sei nicht ersichtlich. Diese Annahme der Antragsgegnerin stützt sich nicht auf hinreichende Ermittlungen (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Begründung des Bebauungsplans in der Fassung des ergänzenden Verfahrens erkannt, dass die Festsetzung eines Urbanen Gebiets Einschränkungen des nach dem Vorgängerbebauungsplan aus dem Jahr 2016 bestehenden Baurechts für großflächigen Einzelhandel mit sich bringt (vgl. Planbegründung Stand 02/2026, Seite 9). Bezogen auf den Vorgängerbebauungsplan ist die Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 1 und 2 BauGB nicht abgelaufen; auf einen Eingriff in bereits ausgeübte Nutzungen kommt es deshalb insoweit nicht an. Dass das in Rede stehende Baurecht bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 113 etwa nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB bestand und deswegen ein Anspruch nach § 42 Abs. 1 und 2 BauGB ausgeschlossen ist, hat die Antragsgegnerin nicht ermittelt und ist für den Senat auf Grundlage des Akteninhalts auch nicht ersichtlich. Ausweislich ihrer Stellungnahme im vorliegenden Normenkontrollverfahren hält die Antragsgegnerin das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs inzwischen vielmehr selbst für möglich (vgl. den Schriftsatz vom 28.9.2026, Seite 14).

Randnummer 39

Der Abwägungsmangel ist auch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB erheblich, weil er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Offensichtlichkeit des Mangels folgt daraus, dass er sich aus den Planungsunterlagen ergibt. Auch die erforderliche Kausalität zwischen Abwägungsmangel und Abwägungsergebnis liegt vor. In Anbetracht der vorliegenden Einzelfallumstände ist die konkrete Möglichkeit in Rechnung zu stellen, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre.

Randnummer 40

Der Abwägungsmangel ist auch ohne eine Rüge beachtlich. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB „werden“ die in der Vorschrift genannten Fehler unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb der Jahresfrist gegenüber der Gemeinde gerügt werden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass sie beachtlich sind, solange die Jahresfrist nicht abgelaufen ist. Die gerichtliche Kontrollbefugnis ist in dieser Zeit nicht eingeschränkt, denn § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB stellt die Befugnis des Gerichts, den Bebauungsplan auf die in der Vorschrift genannten Fehler zu überprüfen, nicht unter den generellen Vorbehalt, dass ein solcher Fehler zuvor gerügt worden ist.

Randnummer 41

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.3.2009 - 7 D 129/07.NE -, BauR 2009, 1183 = juris, Rn. 72; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.9.2020 - 5 S 1837/18 -, BauR 2021, 531 = juris, Rn. 60; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2026, § 215 Rn. 48, m. w. N.

Randnummer 42

Die Frist begann hier frühestens mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 6.7.2026 am 15.7.2026 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB. Dabei setzt die Gemeinde das von ihr ursprünglich eingeleitete Verfahren an der Stelle fort, an der ihr der zu korrigierende Fehler unterlaufen ist. Die bisherigen Verfahrensschritte bleiben unberührt. Jedenfalls hinsichtlich der neu durchgeführten Verfahrensschritte werden die Rügemöglichkeiten nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch die erneute Bekanntmachung des Plans neu eröffnet. Das gilt auch dann, wenn der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren inhaltsgleich wiederholt wird. Denn mit der Wiederholung der Abwägung und des Satzungsbeschlusses ist - trotz unveränderten Inhalts - ein neuer Plan entstanden, der auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Gestalt, wie er nach Behebung des Mangels in Kraft gesetzt worden ist, Gegenstand des Normenkontrollverfahrens wird.

Randnummer 43

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6.12.2018 - 4 B 11.18 -, ZfBR 2019, 274 = juris, Rn. 4, und vom 10.1.2017 - 4 BN 18.16 -, BauR 2017, 655 = juris, Rn. 7.

Randnummer 44

Der die Gebietsfestsetzungen betreffende Mangel führt auch zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Mängel, die einzelnen Teilen oder Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann ausnahmsweise nicht zu dessen vollständiger Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.

Randnummer 45

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.9.2014 - 4 CN 3.14 -, BauR 2015, 221 = juris, Rn. 27; Beschluss vom 17.9.2013 - 4 BN 40.13 -, BRS 81 Nr. 76 = juris, Rn. 4, m. w. N.

Randnummer 46

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der aufgezeigte Mangel betrifft das Plankonzept in seinem Kerngehalt. Es erscheint zudem nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin bei überschlägiger Ermittlung der finanziellen Folgen der streitgegenständlichen Planung diese anders ausgestaltet hätte.

Randnummer 47

Ob die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Mängel der Bekanntmachung der im ergänzenden Verfahren gefassten Beschlüsse vorliegen, kann danach offen bleiben. Anderweitige Mängel des angegriffenen Bebauungsplans konnte der Senat nicht feststellen.

Randnummer 48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 49

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Randnummer 50

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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