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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2026 – 5 B 1049/26

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:1013.5B1049.26.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Unabhängig davon ist angesichts des vorhandenen, vorrangig einzusetzenden Vermögens der Antragstellerin aber auch nicht erkennbar, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V .m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 3 ZPO).

Randnummer 2

2. Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Randnummer 3

Die durch die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss im angefochtenen Umfang zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Gelsenkirchen 19 K 3304/26) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2026 wiederherzustellen, mit der unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die individuelle Gefährlichkeit des Malinois der Antragstellerin „Q.“ festgestellt wird.

Randnummer 4

a. Unabhängig davon, dass die aufschiebende Wirkung der Klage nicht allein deshalb wiederherzustellen wäre, wenn der Bescheid aufgrund einer unterbliebenen Anhörung formell rechtswidrig wäre,

Randnummer 5

vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Novem­ber 2025 - 5 B 1229/25 -, NWVBl. 2026, 152, juris, Rn. 3 f. m. w. N., und vom 24. Januar 2024 - 13 B 1037/23 -, GewArch 2024, 115, juris, Rn. 51 ff. m. w. N.,

Randnummer 6

ist die erforderliche Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW - anders als die Antragstellerin behauptet - vor Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 23. April 2026 (Beiakte 1, Bl. 10) im Hinblick auf die beabsichtigte Feststellung der individuellen Gefährlichkeit des Hundes der Antragstellerin ordnungsgemäß erfolgt. Ohne dass es darauf ankommt, hat die Antragstellerin von der Möglichkeit zur Anhörung sogar am 5. Mai 2026 sowohl schriftlich als auch telefonisch Gebrauch gemacht und sich zudem im Termin zur Begutachtung des Hundes durch die Amtstierärztin am 13. Mai 2026 geäußert.

Randnummer 7

b. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die materiellen Voraussetzungen der individuellen Gefährlichkeitsfeststellung erfüllt sind.

Randnummer 8

Allein die Tatsache, dass - wie hier - ein Mensch gebissen wurde, ohne dass dies zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah, reicht für die individuelle Gefährlichkeitsbegründung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW aus.

Randnummer 9

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2026 - 5 B 822/26 -, juris, Rn. 4, und vom 27. Novem­ber 2025 - 5 B 1229/25 -, NWVBl. 2026, 152, juris, Rn. 9.

Randnummer 10

Der Senat nimmt für die Feststellung, dass ein solcher Beißvorfall am 22. April 2026 stattgefunden hat, gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffende Würdigung des Verwaltungsgerichts Bezug (Beschlussabdruck, Seite 4, dritter Absatz). Darüber hinaus hat auch die Amtstierärztin den Sachverhalt als eindeutig bezeichnet. Insbesondere habe ihre Begutachtung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass „Q." aus einer Verteidigungssituation heraus zugebissen habe. Daran ändert nichts, dass der am 00. Dezember 2025 geborene Hund der Antragstellerin bei dem Beißvorfall am 22. April 2026 erst rund vier Monate alt war.

Randnummer 11

Die Beschwerde setzt dem nichts Durchgreifendes entgegen. Wie schwerwiegend der Biss für den Geschädigten tatsächlich war, ist unerheblich. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW differenziert nicht hinsichtlich der Schwere des hervorgerufenen pathologischen Zustands.

Randnummer 12

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Novem­ber 2025 - 5 B 1229/25 -, NWVBl. 2026, 152, juris, Rn. 9.

Randnummer 13

Aus dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2026 - 4 B 25.2055 -, juris, Rn. 17 ff., zu einem Hundesteuerbescheid ergibt sich nichts anderes. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich darin nicht zu dem hier einschlägigen § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW verhalten. Stattdessen hat er die dort verfahrensgegenständliche Hundesteuersatzung zur Frage der steuerrechtlichen Kampfhundeeigenschaft, der einen „bissigen Hund“ voraussetzte, hinsichtlich eskalierender Hundebegegnungen und gerade nicht in Bezug auf Beißvorfälle gegenüber Menschen ausgelegt und lediglich insoweit eine den Tatbestand einschränkende Erheblichkeitsschwelle in die Satzungsvorschrift hineingelesen.

Randnummer 14

Ungeachtet dessen kann vorliegend aber auch nicht davon die Rede sein, dass der Hund der Antragstellerin den Geschädigten am 22. April 2026 nicht gebissen, sondern nur „gezwickt“ hat. Der behandelnde Durchgangsarzt hat eine durch Fotos belegte „Hundebisswunde“ unter dem rechten Knie festgestellt. Ebenso hat die Amtstierärztin auf Grundlage ihrer Begutachtung bestätigt, dass „Q.“ einen Menschen mit „blutiger Verletzung“ gebissen hat. Ferner hat sie angegeben, dass der Hund der Antragstellerin schon jetzt ein ungehemmtes Angriffsverhalten mit einer Beißkraftstärke Grad 2 bis 3 nach dem Bewertungsschema von K. und A. zeige. Dies bedeute, dass er in der Lage sei, mit einem einmaligen kurzen Biss die Haut eines Menschen zu verletzen, indem mehrere Zähne trotz Jeans die Haut durchstoßen.

Randnummer 15

Ohne dass es darauf noch entscheidend ankommt, sind darüber hinaus - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt (Beschlussabdruck, Seite 4, letzter Absatz) - auch die Voraussetzungen der Nr. 4 des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfüllt, weil „Q.“ mindestens zweimal einen Meschen in Gefahr drohender Weise angesprungen hat. Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände vermögen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Den Vorfall vom 3. Mai 2026, bei dem „Q.“ eine Nachbarin, die ihren eigenen Hund auf dem Arm hatte, angesprungen und in ihre Jacke gebissen hat, hat die Geschädigte ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Das zweite dokumentierte Anspringen eines Menschen in Gefahr drohender Weise am 13. Mai 2026 gegenüber einer jungen Frau in Richtung ihres Halses und Gesichts hat unter anderem die fachkundige Amtstierärztin selbst beobachtet.

Randnummer 16

c. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Beschwerde auch zu Recht entschieden, dass der Antragsgegnerin kein Ermessen eingeräumt ist, ob sie den Hund als individuell gefährlich einstuft, wenn einer der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfüllt ist.

Randnummer 17

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2020 - 5 A 4519/19 -, juris, Rn. 6.

Randnummer 18

In diesen Fällen haben Hunde ihre Gefährlichkeit bereits durch das tatsächliche Fehlverhalten gezeigt. Eine Verhaltensprüfung, wie sie § 5 Abs. 3 Satz 3 LHundG NRW zum Nachweis verlangt, dass im Falle einer Befreiung eines nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW gefährlichen Hundes von Anlein- und Maulkorbzwang eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, sieht das Gesetz für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nicht vor.

Randnummer 19

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 5 A 680/12 -, juris, Rn. 9 f., und vom 20. April 2012 - 5 B 1305/11 -, juris, Rn. 8 f., jeweils unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung: LT-Drs. 13/2387, S. 20.

Randnummer 20

Angesichts dessen kann die Antragstellerin im vorliegenden Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten daraus herleiten, dass die Antragsgegnerin ein abgestuftes „Bewertungsschema zur gutachterlichen Einschätzung der Gefährlichkeit eines Hundes nach einem angezeigten Vorfall“ anwendet, zumal sich auch danach die individuelle Gefährlichkeit von „Q.“ ergab. Ebenso ist aufgrund der gesetzlichen Regelungskonzeption unerheblich, ob der von der Antragstellerin beauftragte Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung im Tierheim und dem angrenzenden Außenbereich, die sich ausdrücklich nicht mit den hier streitgegenständlichen Vorfällen, sondern ausschließlich mit dem während der Untersuchung gezeigten Verhalten des Hundes befasste, kein gefährliches Verhalten von „Q.“ unter seiner Führung und der einer erfahrenen Hundetrainerin erkennen konnte. Schließlich ändert an der Rechtmäßigkeit der Gefährlichkeitsfeststellung nach den vorstehenden Maßstäben nichts, dass - selbst wenn den Ausführungen der Antragstellerin insoweit zu folgen wäre - der Hund richtig erzogen und trainiert auch unter ihrer Hand sicher zu führen sein werde. Im Übrigen räumt sie damit selbst ein, dass gerade dies nicht der Fall ist.

Randnummer 21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 22

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Randnummer 23

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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