Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 03.06.2026 – 8 B 322/25
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Normenkette
- BremHZG § 3 Abs 2 BremHZG § 3 Abs 3 BremStPlVVO § 35 BremStPlVVO § 35a BremStPlVVO § 39
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 8. Kammer – vom 15. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die innerkapazitäre Zulassung der Antragstellerin zu dem Masterstudiengang „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ als Studienanfängerin bei der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2025/2026.
Für den streitgegenständlichen Masterstudiengang an der Universität Bremen wurde die Aufnahmezahl für das Wintersemester 2025/2026 nach Anlage 1 zur Satzung der Universität Bremen über die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 30. Mai 2011 in der Fassung der Satzung über die Änderung der Zulassungszahlensatzung vom 25.06.2025 (Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Bremen Nr. 5 vom selben Tag, S. 71) auf 30 Studienanfängerinnen und Studienanfänger festgesetzt.
Die Antragstellerin bewarb sich bei der Antragsgegnerin um einen Studienplatz dafür zum Wintersemester 2025/2026. Sie stellte zudem unter dem 05.06.2025 einen Antrag auf Berücksichtigung bei der Vergabe von Studienplätzen im Rahmen der Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte und berief sich u.a. darauf, dass ihr als Mutter zweier schulpflichtiger Kinder mit Hauptwohnsitz in die Fortführung ihrer Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin mit einem Masterstudium nur an der Universität Bremen möglich sei. Mit E-Mail vom 06.08.2025 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihr Härtefallantrag berücksichtigt worden sei, die gewährten Härtefallpunkte für ein Zulassungsangebot jedoch nicht ausreichten.
Mit Bescheid vom 05.08.2025 lehnte die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag der Antragstellerin im Vergabeverfahren mit der Begründung ab, es stünden nicht genügend Studienplätze zur Verfügung, und teilte ihr mit, eine Entscheidung über ein eventuell stattfindendes Nachrückverfahren, an dem sie automatisch teilnehme, sei für Ende September zu erwarten. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.08.2025 Widerspruch. Zugleich beantragte sie die außerkapazitäre Zulassung.
Die Antragsgegnerin vergab sodann im örtlichen Vergabeverfahren einschließlich des Nachrück- und Losverfahrens 30 Studienplätze im Masterstudiengang „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ an Studienanfängerinnen und -anfänger. 27 Studienbewerbende wurden immatrikuliert, in drei Fällen konnte der nachträgliche Nachweis des Bachelorabschlusses nicht erbracht werden
Die Antragstellerin persönlich hat am 18.09.2025 bei dem Verwaltungsgericht einen auf vorläufige Zulassung als Studienanfängerin zu dem Masterstudiengang gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie hat sich zum einen darauf berufen, dass im Masterstudiengang die Lehrkapazität nicht vollständig ausgeschöpft worden sei. Zum anderen hat sie eingewandt, es sei nicht nachvollziehbar, warum zur Besetzung eines im regulären Vergabeverfahren nicht vergebenen Studienplatzes der Härtefallquote nicht ein weiteres Nachrück- oder Losverfahren durchgeführt worden sei.
Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, dass der Härtefallantrag der Antragstellerin zwar zu Unrecht nur mit zwei Härtefallpunkten für die Kindererziehung berücksichtigt worden sei, obwohl für den Umstand, dass ihr Ehemann einer selbständigen Tätigkeit in nachgehe, ein weiterer Punkt zu vergeben gewesen wäre. Die Antragstellerin wäre jedoch auch mit drei Härtefallpunkten nicht innerhalb der Härtequote zuzulassen gewesen, da selbst unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die mit vier Härtepunkten berücksichtigt worden seien, nur ein Studienplatz in der Härtefallquote habe vergeben werden können. Die Härtefallquote im streitgegenständlichen Masterstudiengang betrage gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 der Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ an der Universität Bremen vom 13. Dezember 2023 (Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Bremen vom 14.12.2023, S. 135) – Aufnahmeordnung – 5 v.H., was zwei Studienplätzen entspreche. Vergeben worden sei lediglich ein Studienplatz nach der Härtefallquote. Die Bewerberin mit der Rangposition 2 habe den Studienplatz nicht angenommen. Im anschließenden Nachrückverfahren sei der zweite Studienplatz innerhalb der Härtefallquote nicht vergeben worden, da auch die Bewerberin mit der Rangposition 3 den Studienplatz nicht angenommen habe. Schließlich habe ein quotenübergreifendes Losverfahren stattgefunden, das zu 30 Zulassungen geführt habe. Das Verfahren sei damit beendet.
Mit Beschluss vom 15.12.2025 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin unverzüglich nach Zustellung des Beschlusses vorläufig einen Studienplatz im Masterstudiengang „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ als Studienanfängerin zuzuweisen, wenn die Antragstellerin die Immatrikulation beantragt und eidesstattlich versichert, (weiterhin) weder endgültig noch vorläufig zum Studium in einem Masterstudiengang „Psychologie“ an einer Universität oder Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden zu sein und der Immatrikulation keine anderweitigen Gründe entgegenstehen. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihr stehe ein Anspruch innerhalb der Kapazitäten auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten gemäß § 4 Abs. 4 der Aufnahmeordnung in Verbindung mit § 31 StPlVVO zu. Es liege ein fristgerechter Härtefallantrag und eine außergewöhnliche Härte wegen familiärer Gründe im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 3 StPlVVO vor. Es bestehe eine besondere Bindung an den Studienort Bremen, weil die Antragstellerin neben dem Studium für ihre Kinder, die in einem angrenzenden Landkreis zur Schule gehen, Sorge tragen müsse. Hinzu komme, dass der Ehemann der Antragstellerin seine Arbeitsstätte im habe, so dass eine weitere örtliche Bindung an den Studienort vorliege. Die Antragstellerin sei im Rahmen der Härtefallquote unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren verbliebenen Antragstellerinnen und Antragsteller als Härtefall mit der vergleichsweise höchsten Punktzahl zu berücksichtigen, weil die Antragsgegnerin die Härtefallquote nicht vollständig ausgeschöpft habe. Sie habe innerhalb der Härtefallquote bislang nur einen Studienplatz vergeben. Aus den Darlegungen der Antragsgegnerin gehe nicht hervor, dass ihr eine Ausschöpfung der Härtefallquote im Vergabeverfahren nicht möglich gewesen sei. Es sei unklar geblieben, weshalb es der Antragsgegnerin im Rahmen der sogenannten „Koordinierungsphase“ vom 16.07. bis zum 24.08.2025 bzw. auch in der darauffolgenden Phase des „Koordinierten Nachrückens“, vom 25.08. bis zum 30.09.2025 nicht möglich gewesen sein soll, einer weiteren Bewerberin oder einem weiteren Bewerber in der Härtefallquote ein Studienplatzangebot zu machen.
Gegen den am 15.12.2025 zugestellten verwaltungsgerichtlichen Beschluss hat die Antragsgegnerin am 18.12.2025 Beschwerde erhoben. Sie trägt vor, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft Vorschriften aus dem 2. Abschnitt der Studienplatzvergabeverordnung zugrunde gelegt habe. Der 2. Abschnitt finde lediglich auf grundständige Studiengänge – also solche, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führten – Anwendung, nicht jedoch auf das Zulassungsverfahren zu Masterstudiengängen. Auf diese sei ausschließlich § 39 BremStPlVVO anzuwenden, wonach die Auswahl für Masterstudiengängen nach Maßgabe der für diese Studiengänge von den Hochschulen erlassenen Zulassungsordnungen erfolge. Die Aufnahmeordnung regele das Nachrückverfahren (in den Vorabquoten) jedoch nicht. Die Vergabe der Studienplätze, die in der Härtefallquote nicht hätten vergeben werden können, liege daher im Ermessen der Antragsgegnerin. Nach der Prognose der Antragsgegnerin habe ein weiteres Nachrückverfahren in der Härtefallquote aufgrund des schlechten Annahmeverhaltens keinen Sinn mehr gemacht. Sie habe deshalb zur zügigen Vergabe der freigebliebenen Studienplätze ein quotenübergreifendes Losverfahren durchgeführt, das zu 30 Zulassungen geführt habe.
Dem ist die Antragstellerin entgegengetreten. Sie verweist darauf, dass § 3 Abs. 3 BremHZG vorgebe, dass das Vergabeverfahren und das Bewerbungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln seien. Die Aufnahmeordnung sei jedoch eine Satzung und enthalte keine Vorgaben über das Nachrücken in den Quoten. Für das Nachrückverfahren müsse daher der Abschnitt 2 der Studienplatzvergabeverordnung Anwendung finden. Auf gerichtliche Nachfrage hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27.03.2025 mitgeteilt, dass der Zulassungsbescheid für die Bewerberin auf Rangplatz 3 der Härtefallrangliste am 28.08.2025 versandt worden sei. Die im Nachrückverfahren über die Härtefallrangliste zugelassene Bewerberin habe den Studienplatz nicht innerhalb der Immatrikulationsfrist bis zum 04.09.2025 angenommen. Die Entscheidung, kein weiteres Nachrückverfahren durchzuführen und mit dem Losverfahren zu beginnen, sei sodann am 08.09.2025 getroffen worden. Wenn die Antragsgegnerin mit 3 statt mit 2 Härtefallpunkten berücksichtigt worden wäre, wäre sie auf Rangposition 8 der Härtefallrangliste geführt worden. Mit Stand 18.03.2026 seien im ersten Fachsemester des Masterstudiengangs „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ – nach der gerichtlich angeordneten Vergabe weiterer Studienplätze – 33 Studierende immatrikuliert.
II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgetragenen Gründe, die den Prüfungsumfang des Senats im Beschwerdeverfahren bestimmen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zu dem Masterstudiengang „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ bei der Antragsgegnerin zusteht.
1. Aus der grundrechtlichen Verbürgung der freien Wahl der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich ein Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Studienangeboten, die der Staat mit öffentlichen Mitteln geschaffen hat. Es handelt sich hierbei um ein derivatives Teilhaberecht. Diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, haben danach ein Recht auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Hochschulstudium ihrer Wahl (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 19.12.2017 – 1 BvL 3/14, juris Rn. 106; OVG Bremen, Beschl. v. 05.01.2020 – 2 B 335/19, juris Rn. 13). Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Zulassung (OVG NW, Beschl. v. 02.09.2013 – 13 A 1429/12, juris Rn. 20), sondern nur ein aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG folgendes subjektiv öffentliches Recht auf sachgerechte Auswahl, also ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung (vgl. VGH BW, Beschl. v. 24.05.2011 – 9 S 599/11, juris Rn. 25).
Im Unterschied zu den Fällen, in denen sich die Antragstellenden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgreich auf bisher nicht berücksichtigte Ausbildungskapazitäten berufen und die damit „entdeckten“ außerkapazitären Studienplätze grundsätzlich selbst in Anspruch nehmen können, geht es beim Nachweis eines Fehlers im bundesweiten oder örtlichen Auswahlverfahren um ein reines Verteilungsproblem innerhalb der rechtssatzmäßig begrenzten Kapazität. Ein Zulassungsbegehren kann hier im Regelfall nur Erfolg haben, wenn es den jeweiligen Antragstellenden gelingt, die mit ihnen konkurrierenden oder bereits ausgewählten anderen Bewerbenden aus Rechtsgründen „zu verdrängen“ (BayVGH, Beschl. v. 23.032006 – 7 CE 06.10174, juris Rn. 40). Die erste Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Fehlers bei der Durchführung des Vergabeverfahrens durch die Hochschulen. Ist die Fehlerhaftigkeit des durchgeführten Auswahlverfahrens festzustellen, folgt daraus jedoch noch kein Anordnungsanspruch. Vielmehr muss darüber hinaus jedenfalls die hinreichende Möglichkeit glaubhaft gemacht sein, dass gerade der Antragsteller bzw. die Antragstellerin bei fehlerfreier Durchführung den begehrten Platz erhalten würde (so VGH BW, Beschl. v. 24.05.2011 – 9 S 599/11, juris Rn. 28; Nds.OVG, Beschl. v. 02.07.2021 – 2 NB 437/20, juris Rn. 21) bzw. „zum Zuge gekommen wäre“ (so SächsOVG, Beschl. v. 27.02.2012 – NC 2 B 14/12, juris Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. 23.03.2006 – 7 CE 06.10174, juris Rn. 40). Sind diese beiden Voraussetzungen (fehlerhafte Entscheidung über die Studienplatzbewerbung und Möglichkeit der Auswahl) gegeben, kann der vorläufigen Zulassung der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden, dass sämtliche innerkapazitären Studienplätze durch die anderen zugelassenen Studierenden besetzt sind und die Kapazität damit erschöpft ist (vgl. hierzu ausführlich VGH BW, Beschl. v. 24.05.2011 – 9 S 599/11, juris Rn. 5 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 27.02.2012 – NC 2 B 14/12, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschl. v. 14.03.2012 – 13 B 54/12, juris Rn. 1; VG Göttingen, Beschl. v. 29.04.2020 – 8 C 127/20, juris Rn. 14; a.A. für den Fall, dass das Studium durch die ausgewählten Bewerbenden bereits aufgenommen wurde BayVGH, Beschl. v. 23.03.2006 – 7 CE 06.10174, juris Rn. 40). Anders als bei einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit fehlt es an einer unwiderruflichen Rechtsbeständigkeit fehlerhaft ausgesprochener Zulassungen. Schon mit Blick darauf ist die erstrebte Studienplatzvergabe in rechtlicher Hinsicht nicht unmöglich und setzt auch nicht voraus, dass zuvor die fehlerhaft ausgesprochene Begünstigung eines Dritten angefochten wird (NdsOVG, Beschl. v. 02.07.2021 – 2 NB 437/20, juris Rn. 20).
2. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht die begehrte einstweilige Anordnung zu Recht zu erlassen.
a) Das Hochschulvergabeverfahren war zulasten der Antragstellerin fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nach Absage der auf Position 3 der Härtefallrangliste nachgerückten Bewerberin zunächst zu einem weiteren Nachrücken innerhalb der Härtefallrangliste verpflichtet war und diesen Studienplatz daher nicht mittels eines Losverfahrens unter allen verbleibenden Studienplatzbewerberinnen und -bewerbern vergeben durfte.
Das Vergabeverfahren und das Bewerbungsverfahren der Hochschulen werden durch die auf Grundlage des § 3 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 BremHZG erlassene Verordnung über die Studienplatzvergabe (Studienplatzvergabeverordnung) vom 28.11.2019 (Brem.GBl. S. 631) – StPlVVO – geregelt. Im örtlichen Vergabeverfahren, also für die Vergabe von Studienplätzen gemäß §§ 22 ff. StPlVVO in Studiengängen, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind, die aber nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPlVVO), richtet sich die Vergabe frei gebliebener Studienplätze nach § 35 und § 35a StPlVVO (Nachrück- und Losverfahren).
aa) Anders als die Antragsgegnerin meint, finden die §§ 22 ff. StPlVVO auch dann Anwendung, wenn das Vergabeverfahren auf die Zulassung zu einem Masterstudiengang gerichtet ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der 2. Abschnitt der StPlVVO (§§ 4 - 37 StPlVVO) nach seiner Überschrift lediglich auf „grundständige Studiengänge“ bezieht. (1) Als „grundständig“ wird allgemein ein Studiengang bezeichnet, der auf einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss abzielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 6 C 19.15, BVerwGE 157, 46-54, Rn. 13 zu Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG; Urt. v. 29.11.2018 – 5 C 10.17, BVerwGE 164, 23-39, Rn. 14 f. zu § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG). Darunter werden begrifflich vor allem die Bachelorstudiengänge in Abgrenzung zu den darauf aufbauenden Masterstudiengängen gefasst (vgl. OVG NW, Beschl. v. 26.08.2025 – 12 E 281/25, juris Rn. 40). Dem entspricht es, dass die Vorschriften über das örtliche Vergabeverfahren (§§ 22 ff. StPlVVO) – jedenfalls soweit es um die Bewerberauswahl in der Hauptquote (§ 28 StPlVVO) bzw. nach Wartezeit (§ 29 StPlVVO) geht – auf die Zulassung zu einem Studiengang, der auf einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss abzielt, zugeschnitten sind. So ist nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 StPlVVO für die Vergabe der Studienplätze im Hochschulauswahlverfahren nach dem Grad der Qualifikation für die Auswahl und für die Rangfolgenbildung maßgeblich auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung abzustellen. § 29 Abs. 1 StPlVVO regelt zudem die Auswahl nach Wartezeit ausgehend von der Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre.
(2) Dieser Befund steht der Anwendung der Vorschriften über das örtliche Vergabeverfahren (§§ 22 ff StPlVVO) auf Masterstudiengänge jedoch nicht entgegen. Vielmehr handelt es sich bei der Bezeichnung „grundständige Studiengänge“ in der Überschrift des 2. Abschnitts der Studienplatzvergabeverordnung bei verständiger Auslegung um ein unbeachtliches Redaktionsversehen des Verordnungsgebers.
(a) Entgegen der Auffassung der Beschwerde ergibt sich eine umfassende Ermächtigung der Hochschulen, das Vergabeverfahren und das Bewerbungsverfahren einschließlich des Nachrückverfahrens für Masterstudiengänge unter Ausschluss der §§ 22 ff. StPlVVO durch Satzungsrecht zu regeln, nicht aus § 39 StPlVVO.
§ 39 Abs. 1 Satz 1 StPlVVO bestimmt, dass die Auswahl für Masterstudiengänge nach § 54 des Bremischen Hochschulgesetzes nach Maßgabe der für diese Studiengänge von den Hochschulen erlassenen Zulassungsordnungen erfolgt. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 StPlVVO regeln die Zulassungsordnungen die über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss hinausgehenden Zulassungsvoraussetzungen und legen die Kriterien für die Auswahl der Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie für die Herstellung einer Rangfolge unter den Bewerberinnen und Bewerbern fest. § 39 StPlVVO wiederholt die Satzungsermächtigung aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 5 BremHZG, wonach die Hochschulen durch genehmigungspflichtige Satzungen im Rahmen der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) bis g) BremHZG gemachten Vorgaben die zu berücksichtigenden Auswahlkriterien, ihre Verbindung und Gewichtung, die Teilnahme am Auswahlverfahren sowie die Einzelheiten des durchzuführenden Auswahlverfahrens regeln; § 3 Abs. 2 Nr. 6 BremHZG bestimmt insoweit ergänzend, dass bei Masterstudiengängen, die nicht zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, die Zulassung abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 2 geregelt werden kann und dass an die Stelle der Durchschnittsnote (der Hochschulzugangsberechtigung) die Note des abgeschlossenen Studiums treten soll. Damit geht eine Ermächtigung zur Ausgestaltung des Vergabeverfahrens in Gänze nicht einher. Dem inhaltlichen Umfang der Satzungsermächtigungen aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 5 und § 3 Abs. 2 Nr. 6 BremHZG entsprechend gestattet § 39 Abs. 1 StPlVVO den Hochschulen lediglich, die Auswahlkriterien und die Rangfolgenbildung unter den Bewerbenden für einen Masterstudiengang auszugestalten und dabei auch von den inhaltlichen Vorgaben des § 2 Abs. 2 Nr. 2 BremHZG abzuweichen. Diese beziehen sich indes nur auf die der inhaltlichen Ausgestaltung der Auswahlkriterien der Hochschulen in der Hauptquote nach Maßgabe von Art. 10 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21.03.2019 und auf die der Vergabe der Studienplätze (nur) zu vier Fünfteln nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens und im Übrigen nach Wartezeit. Eine darüber hinausgehende Ermächtigung der Hochschulen, das Vergabe- und Bewerbungsverfahren (einschließlich des Nachrück- und Losverfahrens) durch Satzung zu bestimmen, besteht nicht. § 3 Abs. 3 i.V.m. § 7 BremHZG schreiben insoweit unterschiedslos und daher auch bei Masterstudiengängen die Regelung durch Rechtsverordnung der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft vor, wie sie mit der Studienplatzvergabeverordnung gerade getroffen worden ist.
(b) Die Annahme, dass die §§ 22 ff. StPlVVO auf Masterstudiengänge keine Anwendung finden, liefe der Vorgabe des § 3 Abs. 3 BremHZG zuwider, das Vergabeverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln. Denn dann wäre das Vergabe- und Bewerbungsverfahren für Masterstudiengänge in wesentlichen Teilen ungeregelt. Maßgebliche Bestimmungen, wie die Fristen für die Stellung außerkapazitärer Zulassungsanträge nach § 22 Abs. 10 StPlVVO und ergänzender Anträge (z.B. auch von Härtefallanträgen) nach § 22 Abs. 5 StPlVVO, die besonderen Erklärungspflichten nach § 24 StPlVVO und die Vorschriften über die Erteilung und elektronische Bereitstellung von Zulassungs- und Ablehnungsbescheiden (§ 25 Abs. 4, 4a und 7 StPlVVO) würden im Vergabeverfahren für Masterstudiengänge ebenso wenig Anwendung finden, wie die Regelungen über die Besetzung freigebliebener Studienplätze im Nachrück- und Losverfahren (§§ 35, 35a StPlVVO). Zur „Bestimmung des Vergabeverfahrens“ im Sinne des § 3 Abs. 3 BremHZG gehören gerade auch die hier in Rede stehenden Regelungen über die Vergabe von nicht in Anspruch genommenen oder aus anderen Gründen frei gebliebenen Studienplätzen. Art 12 Abs. 1 Nr. 5 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21.03.2019 schreibt für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge eine Regelung durch Rechtsverordnung insoweit ausdrücklich vor. Nichts anderes kann für die im örtlichen Vergabeverfahren zu vergebenden Studienplätze gelten. Ohne Regelungen über ein Nachrück- bzw. Losverfahren wäre nicht sichergestellt, dass nach der ersten Auswahl noch verfügbare oder wieder verfügbar gewordene Studienplätze nicht unbesetzt bleiben, sondern an andere, bislang nicht zum Zuge gekommene Studienplatzbewerber vergeben werden. Das widerspräche dem verfassungsrechtlichen Gebot zur erschöpfenden Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 18.12.2017 – 13 B 824/17, juris Rn. 14).
(c) Auch die systematische Auslegung ergibt, dass die Verordnungsgeberin das Vergabeverfahren einschließlich der Formen und Fristen trotz der Überschrift des 2. Abschnitts mit „grundständige Studiengänge“ auch für die Masterstudiengänge in den §§ 22 ff. StPlVVO geregelt hat.
Das folgt bereits aus § 22 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 StPlVVO, der bestimmt, dass die Ausschlussfristen für den Eingang des Zulassungsantrags bei den Hochschulen sich für einen „Zulassungsantrag nach […] § 39“ nach dem Hochschulsatzungsrecht richtet. Damit sind ersichtlich Zulassungsanträge für Masterstudiengänge gemeint. Unabhängig davon, ob die Verordnungsgeberin trotz der Vorgabe des § 3 Abs. 3 BremHZG, wonach die Fristen im Vergabeverfahren durch Rechtsverordnung zu bestimmen sind, die Festlegung von Ausschlussfristen bei Masterstudiengängen auf die Hochschulen delegieren durfte, wäre diese Vorschrift überflüssig, wären die §§ 22 ff. StPlVVO von vornherein nicht auf das Vergabeverfahren für Masterstudiengänge anwendbar. Darüber hinaus setzt auch § 39 Abs. 2 StPlVVO voraus, dass sich das örtliche Vergabeverfahren für Masterstudiengänge nach den §§ 22 ff. StPlVVO richtet. Danach soll „an die Stelle der Durchschnittsnote nach § 28 in Verbindung mit Anlage 2 die Note des abgeschlossenen Studiums treten“, wenn die Zulassungsordnung für den Masterstudiengang die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation vorsieht. Aus der Bezugnahme auf § 28 StPlVVO ist zu schließen, dass die §§ 22 ff. StPlVVO für das Vergabeverfahren in Masterstudiengängen grundsätzlich Anwendung finden, soweit die Hochschulen nicht im Rahmen der Satzungsermächtigung aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 5, Nr. 6 BremHZG hiervon (zulässigerweise) abweichende Regelungen treffen. (d) Schließlich spricht auch die Gesetzeshistorie für die Anwendung der Vorschriften über das örtliche Vergabeverfahren – einschließlich derjenigen über das Nachrück- und Losverfahren – auf die Masterstudiengänge.
Die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen (Hochschulvergabeverordnung) vom 19.07.2012 (Brem.GBl. S. 285), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28.03.2017 (Brem.GBl. S. 151) – HVVO –, die durch die StPlVVO abgelöst worden ist, sah die unterschiedslose Anwendung ihres zweiten Teils („Verfahren außerhalb des dialogorientierten Serviceverfahrens“) für alle zulassungsbeschränkten Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens vor (vgl. § 2 Abs. 1 HVVO). Die Vorschriften fanden auch auf die Zulassung zu Masterstudiengängen Anwendung, soweit sich aus § 16 HVVO nichts Abweichendes ergab. § 16 HVVO, der die Satzungsermächtigung für die Bestimmung der Auswahl durch Zulassungsordnungen der Hochschulen enthielt, entsprach inhaltlich nahezu vollständig dem jetzigen § 39 StPlVVO. Das Nachrück- und Losverfahren war in den §§ 17, 18 und 19 HVVO bereits so ausgestaltet, wie es sich heute in den §§ 35, 35a und 36 StPlVVO wiederfindet; sie galten gemäß § 17 Abs. 2 HVVO, der ausdrücklich auf den § 16 HVVO verwies, auch für die Studienplatzvergabe in Masterstudiengängen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Verordnungsgeberin durch die Neugestaltung des Vergabeverfahrens hiervon abweichend das Nachrück- bzw. Losverfahren für Masterstudiengänge nunmehr ungeregelt lassen wollte, zumal – wie dargelegt – die Satzungsermächtigung der Hochschulen in § 39 StPlVVO sprachlich nicht weiter gefasst ist als bisher in § 16 HVVO.
b) Das Vorgehen der Antragsgegnerin genügte für die Vergabe des frei gebliebenen Studienplatzes der Härtefallrangliste nicht vollständig den gesetzlichen Vorgaben.
aa) Allerdings hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass für die Unterbreitung (kurzfristiger) Zulassungsangebote für wiederverfügbare Studienplätze der Härtefallrangliste § 24 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 4 StPlVVO Anwendung finde und für das anschließende Nachrückverfahren § 35 Abs. 1 StPlVVO i.V.m. § 5 Abs. 6 Satz 1 BremStPlVVO gelte, der vorschreibt, dass nach Abschluss der Koordinierungsphase Studienbewerberinnen und -bewerber noch bis zum 30.09.2025 innerhalb der Ranglisten nachrücken. Dem steht entgegen, dass die Zulassung zu Masterstudiengängen bei der Antragsgegnerin nicht über das dialogorientierte Serviceverfahren (DOSV) koordiniert wird (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 22 Abs. 1 StPlVVO). Für nicht über das DOSV koordinierte Studiengänge richtet sich die Zulassung zunächst nach § 25 Abs. 4 Satz 1 StPlVVO. Danach weist die Hochschule den in den jeweiligen Quoten ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern einen Studienplatz zu und erteilt unverzüglich einen Zulassungsbescheid. Nicht ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber erhalten gemäß § 24 Abs. 7 StPlVVO einen Ablehnungsbescheid; eine Koordinierungsphase (d.h. fortlaufende Zulassungsangebote für wieder frei werdende Studienplätze), wie sie § 5 Abs. 4 Satz 4 StPlVVO für nach dem DOSV koordinierte Studiengänge vorsieht, findet also nicht statt. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag der Antragstellerin mit Bescheid vom 05.08.2025 abgelehnt hat, nachdem sie zu diesem Zeitpunkt – unstreitig – weder nach der Auswahlliste der Hauptquote noch nach der Warteliste für einen Studienplatz im Masterstudiengang auszuwählen war.
bb) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, in das Losverfahren überzugehen, nachdem eine weitere Bewerberin der Härtefallrangliste den Studienplatz nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist bis zum 05.09.2025 angenommen hatte, erweist sich jedoch als ermessensfehlerhaft.
§ 35 Abs. 2 StPlVVO verpflichtet die Hochschulen, unverzüglich nach Ablauf der Einschreibungsfrist die frei gebliebenen oder wieder frei gewordenen Studienplätze festzustellen. Die danach „freien“ Studienplätze werden gemäß § 35 Abs. 3 StPlVVO bis zum „Abschluss des Verfahrens“ in den jeweiligen Quoten nach der Rangplatzbildung nach den §§ 28 bis 31, 32 und 33 StPlVVO an bisher nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Die Vorschrift sieht demnach ein Nachrücken „in den Quoten“, also auch innerhalb der Härtefallquote (§ 31 StPlVVO), vor. Dem entsprach das Vorgehen der Antragsgegnerin, zunächst der auf Rangplatz 3 der Härtefallliste platzierten Bewerberin ein Zulassungsangebot zu unterbreiten. Dass ein Nachrücken „in den Quoten“ gemäß § 35 Abs. 3 StPlVVO mit höherrangigem Recht unvereinbar wäre, legt die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht dar. Ihren Einwand, aus Art. 9 Abs. 2 Satz 3 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21.03.2019 folge, dass in den Vorabquoten nicht nachzurücken sei, plausibilisiert sie nicht weiter. Art. 9 Abs. 2 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt lediglich, dass „nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 nach Artikel 10 Absatz 1 vergeben werden“. Die angeführte Regelung soll ersichtlich dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung tragen und verhindern, dass Studienplätze ungenutzt bleiben, weil in den betreffenden Quoten keine erschöpfende Nachfrage bestanden hat oder weil zugeteilte Studienplätze nicht angenommen wurden (VG Göttingen, Beschl. v. 29.04.2020 – 8 C 127/20, juris Rn. 18). Dass das Vergabeverfahren nicht mehr im Sinne des § 3 Abs. 3 BremHZG „nach Maßgabe des Staatsvertrags“ bestimmt wäre, wenn § 35 StPlVVO ein Nachrücken in den Quoten vorsieht, trägt die Beschwerde indes nicht vor. Weitere Ausführungen des erkennenden Senats dazu sind nicht angezeigt, weil ein Verstoß des § 35 Abs. 3 StPlVVO gegen die Grenzen der Verordnungsermächtigung aus § 3 Abs. 3 BremHZG zur Folge hätte, dass die Vergabe unbesetzter Studienplätze im örtlichen Vergabeverfahren dann entgegen dem Regelungsauftrag aus § 3 Abs. 3 BremHZG ungeregelt geblieben wäre. Das hätte erst recht die Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens der Antragsgegnerin zur Folge.
Die Entscheidung der Antragsgegnerin, in das Losverfahren überzugehen, nachdem lediglich die von Platz 3 der Härtefallrangliste nachgerückte Bewerberin den Studienplatz nicht rechtzeitig bis zum 08.09.2025 angenommen hatte, verletzt § 35a Abs. 2 Satz 1 StPlVVO, der den Übergang vom Nachrück- in das anschließende Losverfahren für nicht durch das DOSV koordinierte Studiengänge regelt. Danach werden „nach Abschluss des Verfahrens frei gebliebene oder frei gewordene Studienplätze von der Hochschule durch das Los vergeben (Losverfahren)“. Gelost wird nicht in den Ranglisten, sondern übergreifend. Das folgt aus § 35a Abs. 2 Satz 2 StPlVVO, der bestimmt, dass an dem Losverfahren zunächst die Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die für den Studiengang einen Ablehnungsbescheid erhalten und eine Erklärung über die Teilnahme am Losverfahren vorgelegt haben. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Übergangs vom Nachrück- in das Losverfahren enthält § 35a Abs. 2 StPlVVO die Vorgabe, dass dies „nach Abschluss des Verfahrens“ zu erfolgen hat. Damit wird auf den Abschluss des Auswahlverfahrens in den Ranglisten einschließlich des Nachrückverfahrens abgestellt, nicht aber auf den Abschluss des Vergabeverfahrens insgesamt, wie er in § 36 StPlVVO geregelt ist (OVG Bremen, Beschl. v. 19.04.2023 – 8 B 321/22, juris Rn. 28). Die Entscheidung, vom Nachrückverfahren in das Losverfahren überzugehen, steht danach im Ermessen der Hochschulen, dessen Ausübung durch die Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt überprüfbar ist.
Bei der Ausübung dieses Ermessens ist die Antragsgegnerin indes nicht völlig frei. Sie hat vielmehr zu berücksichtigen, dass ihre Entscheidung, das reguläre Auswahlverfahren nach Maßgabe der Ranglisten nicht weiter zu betreiben, sondern die frei gebliebenen Plätze unterschiedslos zu verlosen, das Recht der Studienbewerbenden auf sachgerechte Berücksichtigung ihrer Bewerbung im Auswahlverfahren aus Art. 12 Abs. 1 GG berührt. Mit dem Übergang in das Losverfahren ist das Auswahlverfahren nämlich abgeschlossen, weil nicht mehr die gesetzlichen Auswahlkriterien, sondern nur noch das Los über die Zulassung entscheidet. Insoweit bestehen Parallelen zu dem Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens bei der Vergabe von Ämtern und Dienstposten im öffentlichen Dienst, wo die Entscheidung des Dienstherrn, dass Auswahlverfahren abzubrechen, die hierauf bezogenen Bewerbungsverfahrensansprüche der Bewerbenden untergehen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.05.2016 – 2 VR 2.15, BVerwGE 155, 152-161, Rn. 16; Beschl. v. 25.11.2025 – 2 VR 18.25, juris Rn. 25 f.). Die Entscheidung der Antragsgegnerin, in das Losverfahren überzugehen, ist daher zumindest daraufhin zu überprüfen, ob sie von einem sachlichen Grund getragen wird, der den Wertungen der Verordnungsgeberin ausreichend Rechnung trägt. Insbesondere haben die Hochschulen die aus § 36 Abs. 2 StPlVVO ersichtliche Vorgabe zu berücksichtigen, wonach sie das Vergabeverfahren insgesamt erst für abgeschlossen erklären „sollen“, wenn seine weitere Durchführung im Hinblick auf die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze oder den Beginn der Vorlesungszeiten nicht mehr sinnvoll erscheint. § 36 Abs. 2 StPlVVO liegt die Intention der Verordnungsgeberin zugrunde, dass das reguläre Vergabeverfahren im Grundsatz erst dann abgeschlossen ist, wenn es keine freien Studienplätze mehr gibt. Erst dann, wenn die weitere Durchführung des Vergabeverfahrens im Hinblick auf die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze oder den Beginn der Vorlesungszeiten nicht mehr sinnvoll erscheint, „soll“ das Vergabeverfahren durch die Hochschulen als abgeschlossen erklärt werden, obwohl noch nicht alle Studienplätze besetzt sind. Der dieser Regelung zugrundeliegende Rechtsgedanken ist auf die Entscheidung der Hochschule, vom Nachrückverfahren nach den Ranglisten in das Losverfahren überzugehen, übertragbar. Auch ihr liegt einerseits die nachvollziehbare Wertung der Verordnungsgeberin zugrunde, dass die zeitliche Nähe zu dem Beginn der Vorlesungszeiten es rechtfertigen kann, vom Nachrück- in das Losverfahren überzuwechseln, obwohl die Ranglisten noch nicht erschöpft sind. Denn die Möglichkeit, im Losverfahren schnell und unkompliziert Zulassungen gegenüber einer größeren Anzahl an Studienplatzbewerberinnen und -bewerbern gleichzeitig aussprechen zu können, dient letztlich der Wahrung des Kapazitätserschöpfungsgebot aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.01.2020 – 2 B 335/19, juris Rn 15). Zugleich impliziert sie andererseits, dass sich die Hochschulen bei der Entscheidung, das Nachrückverfahren zugunsten des Losverfahrens abzubrechen, maßgeblich davon leiten lassen müssen, ob ein weiteres Nachrückverfahren in zeitlicher Hinsicht noch sinnvoll möglich erscheint. Damit wird auch den Interessen der Studienplatzbewerbenden Rechnung getragen, dass die noch freien Studienplätze grundsätzlich nach Maßgabe des gesetzlich vorgegebenen Auswahlverfahrens in den Vorab- und Hauptquoten vergeben werden und nicht abhängig vom Losglück.
Im vorliegenden Fall stellte sich der zeitliche Ablauf so dar, dass die nachgerückte Bewerberin auf Rang 3 der Härtefallrangliste den Studienplatz nicht bis zum Ablauf der Immatrikulationsfrist am 04.09.2025 (einem Donnerstag) angenommen hatte. Am 08.09.2025 (dem Montag darauf) istdann die Entscheidung getroffen worden, im Masterstudiengang mit dem Losverfahren zu beginnen. Es ist dann am 09.09.2025 gelost und den ausgelosten Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Annahmefrist bis zum 16.09.2026 die Immatrikulation angeboten worden. Bei Berücksichtigung dessen, dass nur noch ein Platz der Härtefallquote zu besetzen war und sich noch etliche Bewerbende auf der Härtefallrangliste befanden, denen noch kein Studienplatz angeboten worden war, erweist sich dieses Vorgehen der Antragsgegnerin nicht mehr als ermessensgerecht. Mit Blick auf den Beginn der Vorlesungszeiten (13. Oktober) durfte die Antragsgegnerin nicht schon am 08.09.2025, und damit über einen Monat vor Vorlesungsbeginn, annehmen, dass die weitere Durchführung des Nachrückverfahrens keinen Sinn mehr mache. Die Antragsgegnerin hat ihre Zulassungsangebote nach Aktenlage jeweils mit relativ kurzer Immatrikulationsfrist von ca. einer Woche unterbreitet. Es wäre ihr daher ohne weiteres möglich gewesen, noch vor dem Veranstaltungsbeginn (und sogar noch vor dem Semesterbeginn am 1. Oktober) weiteren Bewerbenden der Härtefallrangliste Zulassungsangebote zu unterbreiten und gleichwohl im Anschluss noch das Losverfahren durchzuführen. Zu berücksichtigen ist auch, dass für Studiengänge, die über das DOSV koordiniert werden, der Zeitpunkt des Abschlusses des Nachrückverfahrens in den Ranglisten gesetzlich auf den 30. September eines Jahres festgelegt ist (vgl. § 5 Abs. 6 Satz 1 StPlVVO). Ein Losverfahren vor diesem Zeitpunkt ist nur dann möglich, wenn die Ranglisten erschöpft sind (§ 5 Abs. 6 Satz 4 StPlVVO); erst danach – also ab Anfang Oktober – können frei gebliebene oder wieder freiwerdende Studienplätze in einem gesonderten Losverfahren vergeben werden (§ 5 Abs. 6 Satz 9 StPlVVO). Eine an diesen Fristen ausgerichtete Orientierung hätte sich hier – auch vor dem Hintergrund, dass mit dem Bachelorstudiengang Psychologie ein weiterer Studiengang der Lehreinheit der Antragsgegnerin ohnehin über das DOSV koordiniert wurde und eine Berechnung, ob die Kapazität der Lehreinheit ausgeschöpft ist, erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens dieses Studiengangs erfolgen konnte – als sachgerecht erwiesen. Auch in nicht über das DOSV koordinierten Nachrückverfahren werden die Zulassungsbescheide nach § 25 Abs. 4a StPlVVO grundsätzlich automatisch erstellt und online bereitgestellt, die Studienplatzannahmen und -absagen können daher auch hier unproblematisch innerhalb kurzer Fristen erfolgen. Schließlich wurden auch den Bewerbenden, die im Losverfahren zum Zuge gekommen sind, die Plätze mit Frist bis zum 16.09.2025 und damit mit noch fast einmonatigem Abstand bis zum Beginn der Vorlesungen angeboten. Unter diesen Umständen stellt sich das Vorgehen der Antragsgegnerin als nicht mehr nachvollziehbare Handhabung ihres Ermessens dar, das Nachrückverfahren zugunsten des Losverfahrens zu beenden.
b) Es besteht die Möglichkeit, dass die Antragstellerin bei fehlerfreier Durchführung den begehrten Studienplatz im streitgegenständlichen Masterstudiengang erhalten wird. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob sie retrospektiv „zum Zuge gekommen wäre“, wenn die Antragsgegnerin das Auswahlverfahren von vornherein fehlerfrei durchgeführt hätte (so wohl BayVGH, Beschl. v. 23.03.2006 – 7 CE 06.10174, juris Rn. 40; möglicherweise auch SächsOVG, Beschl. v. 27.02.2012 – NC 2 B 14/12, juris Rn. 12), entscheidend ist vielmehr auf das Ergebnis einer (theoretischen) erneuten Entscheidung der Hochschule über die Zulassung der Antragstellerin abzustellen (so wohl auch VGH BW, Beschl. v. 24.05.2011 – 9 S 599/11, juris Rn. 28; NdsOVG, Beschl. v. 02.07.2021 – 2 NB 437/20, juris Rn. 21). Die vorläufige Zulassung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgt stets im Hinblick auf die Sicherung eines im Hauptsacheverfahren durchsetzbaren Rechts. Bezugspunkt für die Möglichkeit der Auswahl ist damit der sicherungsfähige Anspruch der Antragstellerin auf die erneute rechtsfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin über das Studienplatzbegehren (so die Rspr. zu beamtenrechtlichen Auswahlverfahren vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.02.2016 – 2 BvR 2223/15, juris Rn. 83; BVerwG, Beschl. v. 28.01.2026 – 2 VR 17.25, juris Rn. 55; OVG Bremen, Beschl. v. 27.02.2026 – 2 B 294/25, juris Rn. 37). Die Möglichkeit, dass die Antragstellerin den begehrten Studienplatz der Härtefallrangliste erhält, wenn die Antragsgegnerin eine neue (fehlerfreie) Entscheidung über die Vergabe des Studienplatzes der Härtefallquote trifft, ist vorliegend gegeben. Denn die Antragstellerin ist die einzige Bewerberin der Härtefallrangliste, die noch ihre (endgültige) Zulassung für das Wintersemester 2025/2026 begehrt. Die Ablehnungsbescheide gegenüber den weiteren Bewerberinnen, die vor der Antragstellerin auf der Härtefallrangliste geführt wurden, sind nach Mitteilung der Antragsgegnerin bestandskräftig geworden, so dass ihre Bewerbungen bei einer erneuten Auswahl nicht mehr zu berücksichtigen wären.
c) Ein Anordnungsgrund für das von der Antragstellerin verfolgte Rechtsschutzbegehren ergibt sich aus dem Umstand, dass sie einen Anspruch auf Immatrikulation für das Wintersemester 2025/2026 im Hauptsacheverfahren nur unter Inkaufnahme erheblicher weiterer Verzögerungen verwirklichen könnte. Dies begründet einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da die beabsichtigte Aufnahme des Studiums auch bei einem Erfolg der Klage nur unter Inkaufnahme einer erheblichen Ausbildungsverzögerung möglich wäre.
ist wegen einer Fortbildung an
der Signatur verhindert.
Zitierte Vorschriften
- Art. 12 GG
- Art. 3 GG
- § 123 VwGO
- § 146 VwGO
- § 7 BAföG
- § 47 GKG
- § 52 GKG
- § 53 GKG
- § 154 VwGO
- § 294 ZPO
- § 920 ZPO
Außerdem: § 3 BremHZG, § 7 BremHZG, § 2 BremHZG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat OVG Bremen in 8 B 322/25 entschieden?“