Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 29.06.2026 – 2 B 277/25
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- AufenthG § 104c AufenthG § 60a Abs 6 S 1 Nr 3 AufenthG § 60c
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 9. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin … für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet.
Mit der Beschwerdebegründung wendet sich der Antragsteller weder gegen die Auslegung des Antragsbegehrens durch das Verwaltungsgericht noch gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Albanien. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Ablehnung des Antrags, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn bis zur Hauptsacheentscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verfahrensbezogen zu dulden.
1. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf eine verfahrensbezogene Duldung zustehe. Ein Duldungsanspruch bestehe nicht im Hinblick auf den anhängigen Verpflichtungswiderspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG nicht zustehe. Hierfür fehle es jedenfalls an einem ununterbrochenen fünfjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt des Antragstellers i.S.d. § 104c AufenthG zum Stichtag am 31.10.2022. Ein Duldungsanspruch bestehe auch nicht im Hinblick auf § 60c AufenthG. Es liege der Versagungsgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.§ 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vor, da der Antragsteller Staatsbürger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG sei und sein nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt worden sei.
2. Mit dem Beschwerdevorbringen werden die vorstehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage gestellt.
a. Der Antragsteller macht zunächst geltend, dass er sich vom 23.08.2017 bis zum 24.10.2021 sowie ab dem 12.05.2022 ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die kurzfristige Unterbrechung des Aufenthalts vom 24.10.2021 bis zum 12.05.2022 und vom 22.08.2024 bis zum 12.05.2025 seien gemessen an der Gesamtdauer des Aufenthalts unschädlich, denn sie betrügen auch gemessen an dem Lebensalter des Antragstellers nur einen Bruchteil des Zeitraums, den er sich insgesamt im Bundesgebiet aufhalte.
Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller begehrte Aufenthaltserlaubnis ist § 104c Abs. 1 AufenthG in der bis zum 30.12.2025 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.). Nach dieser Vorschrift soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 sowie § 5 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31.10.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde. Es kann offenbleiben, ob trotz des Auslaufens der Regelungen zur Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts durch Art. 5 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 22.12.2022 (BGBl. I S. 2847) zum 31.12.2025 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 104c AufenthG a.F. noch in Betracht kommt, wenn die Erteilungsvoraussetzungen spätestens am 30.12.2025 vorgelegen haben und der Ausländer einen entsprechenden Antrag gestellt hatte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 03.02.2026 – 6 Bs 176/25, juris Rn. 15; OVG NW, Urt. v. 02.02.2026 – 18 A 1137/23, juris Rn. 182). Ein solcher Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass der Antragsteller die geforderte Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren zum Stichtag am 31.10.2022 nicht erfüllt. Der Antragsteller räumt mit seiner Beschwerde nunmehr selbst ein, dass es im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG an einem ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalt zum Stichtag am 31.10.2022 fehlt. Die zwischenzeitliche fast 7-monatige Unterbrechung seines Aufenthalts in Deutschland ist entgegen seinem Vorbringen nicht unschädlich. Der Wortlaut „ununterbrochen geduldet“ schließt grundsätzlich jede Unterbrechung aus (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 25.03.2024 – 19 ZB 23.1280, juris Rn. 6 ff.; OVG S-A, Beschl. v. 03.07.2025 – 2 M 60/25, juris Rn. 11). Selbst wenn man mit einem Teil der erstinstanzlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur Unterbrechungen von bis zu drei Monaten als unschädlich ansieht (vgl. zum Meinungsstand Niehaus, in; Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 104c Rn. 16 m.w.N.), würde dies für den Antragsteller zu keinem anderen Ergebnis führen.
Zudem war der erste Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland von August 2017 bis Oktober 2021 weder „geduldet“ noch „gestattet“ oder „erlaubt“. Der Antragsteller trägt diesbezüglich zwar vor, dass dieser Aufenthalt erlaubt gewesen sei, da er im Besitz einer von italienischen Behörden erteilten Aufenthaltserlaubnis gewesen sei und sich der Verdacht, es handele sich dabei um ein gefälschtes Dokument, nicht bestätigt habe, sodass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe. Aus der Behördenakte ergibt sich jedoch, dass es sich bei der durch den Antragsteller vorgelegten „Carta d Identita“ den italienischen Behörden zufolge um eine Totalfälschung handelt (vgl. Vermerk der Polizei Bremen, BI. 261 d. Behördenakte). Die Staatsanwaltschaft Bremen hat das Verfahren zudem lediglich aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung eingestellt (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft Bremen v. 25.08.2022, Bl. 294 d. Behördenakte). Im Übrigen zeigt der Antragsteller nicht schlüssig auf, dass ihm bis zu seiner Ausreise im Oktober 2021 ein Rechtsanspruch auf eine Duldung oder Aufenthaltserlaubnis zugekommen ist.
Ob der Zeitraum von der Wiedereinreise im Mai 2022 bis zum 31.10.2022, in dem sich der Antragsteller in einem Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG befand, als „geduldet“ im Sinne von § 104c AufenthG a.F. anzusehen ist, kann dahinstehen, denn er umfasst nicht fünf Jahre, sondern lediglich sechs Monate.
Unabhängig hiervon steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG a.F. zudem entgegen, dass im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Norm – soweit nach Aktenlage ersichtlich – kein nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a.F. erforderliches Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorlag.
b. Der Antragsteller rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seinen Ausführungen zur fehlenden Einschlägigkeit des Ausschlussgrundes nach § 60c Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG auseinandergesetzt. Er ist der Ansicht, dass ihm durch die freiwillige Ausreise am 22.08.2024 im Anschluss an das Asylverfahren und die Beantragung einer Aufenthaltsduldung nach der Wiedereinreise am 02.06.2025 nicht mehr vorgehalten werden könne, dass sein Asylantrag vor der Ausreise abgelehnt worden sei, da die Antragstellung keinen Zusammenhang zu der Ablehnung des Asylverfahrens mehr begründen könne.
Hierbei übersieht der Antragsteller, dass § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG seit dem 01.01.2020 auch bei Personen aus sicheren Herkunftsstaaten eingreift, wenn diese gar keinen Asylantrag gestellt haben (vgl. Wortlaut der Norm: „Im Übrigen darf dem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach den §§ 29a und 29b oder § 29b des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach einer unentgeltlichen Rechtsauskunft gemäß § 12b des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.“ (Hervorhebung nicht im Original); BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, 47. Ed. 01.01.2026, AufenthG § 60a Rn. 57). Folglich führt nicht nur die erfolglose Stellung eines Asylantrags, sondern auch das Nichtstellen des Asylantrags zu einem Erwerbserlaubnisverbot und infolgedessen zu einem Ausschlussgrund i.S.d. § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, wenn nicht die in § 60a Abs. 6 AufenthG genannten Ausnahmen greifen. Selbst wenn dem Antragsteller somit dahingehend zu folgen wäre, dass die erneute Einreise eine Zäsur darstellt, so dass ihm die frühere Asylantragstellung nicht länger entgegengehalten werden könnte, folgt die Einschlägigkeit des Ausschlussgrundes zwangsläufig aus dem Umstand, dass er nach seiner erneuten Einreise keinen Asyl(folge)antrag gestellt hat (vgl. zur Einbeziehung von Asylfolgeanträgen bei § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG: VGH BW, Beschl. v. 26.03.2019 – 12 S 502/19, juris Rn. 9 ff.; BeckOK MigR/Röder, 25. Ed. 01.03.2026, AufenthG § 60a Rn. 131).
Es ist nicht ersichtlich und wird durch die Beschwerde auch nicht vorgetragen, dass im Fall des Antragstellers eine Ausnahme i.S.d. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 oder § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG einschlägig ist. Unterfällt der Antragsteller nach alledem dem Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, so steht dies der Erteilung einer Duldung gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG entgegen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. 4. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen auch bei Anwendung des verfassungsrechtlich gebotenen großzügigen Maßstabs keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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