Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 18.06.2026 – 2 B 263/25
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- AufenthG § 15a Abs 1 S 6 AufenthG § 85a BGB § 1597a
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 24. September 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Verteilung nach § 15a AufenthG und die Androhung der Vollstreckung mittels unmittelbaren Zwangs.
Die 34 Jahre alte geschiedene Antragstellerin ist ghanaische Staatsangehörige. Sie reiste bereits im Dezember 2024 in das Bundesgebiet ein. Mit Schreiben vom 07.03.2025 beantragte sie beim Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen unter Vorlage einer Kopie ihres Nationalpasses eine Duldung. Aufgrund ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft sei sie momentan nicht reisefähig. Am 28.03.2025 hat die Antragstellerin eine Tochter geboren.
Am 02.06.2025 beantragte die Antragstellerin beim Amt für Soziale Dienste die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung. Als Putativvater wurde eine Person namens A. , geb. , wohnhaft in B. , angegeben. Das Amt für Soziale Dienste setzte daraufhin die Beurkundung nach § 1597a BGB aus und legte den Vorgang unter dem 03.06.2025 nach § 85a AufenthG dem Migrationsamt vor. Es bestehe der Verdacht einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung.
Die Antragstellerin und Herr A. ließen am 13.06.2025 die Vaterschaftsanerkennung vor dem Notar C. in D. notariell beurkunden.
Am 31.07.2025 hörte das Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen die Antragstellerin persönlich zu einer Verteilung nach § 15a AufenthG an. Als Grund für die Einreise in das Bundesgebiet gab sie an, nach dem Vater ihres Kindes gesucht zu haben. Diesen habe sie im Juli 2024 in Italien kennengelernt. Er sei dort im Urlaub gewesen. Sie sei bei ihrer Einreise nach Deutschland im Besitz eines gültigen Passes und Visums gewesen, habe die Unterlagen jedoch nach der Einreise verloren. Als sie in Bremen angekommen sei, habe sie eine Frau angesprochen, die ihr dann geholfen habe. Später habe sich herausgestellt, dass diese Frau ebenfalls ein Kind von dem gleichen Mann habe. Sie wolle nicht mit dem Kindsvater zusammenleben, nur, dass er sich auch um das Kind kümmere. Mit Bescheid vom 31.07.2025, zugestellt am selben Tag, wies die zuständige Behörde der Antragsgegnerin die Antragstellerin gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen in Bramsche zu, drohte ihr die Vollstreckung der Verteilung mit unmittelbarem Zwang an, falls sie ihr nicht bis zum 01.08.2025 Folge leistet, und ordnete die sofortige Vollziehung der Zwangsmittelandrohung an.
Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid am 08.08.2025 Klage erhoben und die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Der Kindsvater sei deutscher Staatsangehöriger, sodass ihre Tochter ebenfalls deutsche Staatsangehörige sei. Durch Einleitung eines Verfahrens nach § 85a AufenthG habe das Migrationsamt Bremen bereits die Zuständigkeit für die Antragstellerin übernommen und einen Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG geschaffen. Die Verteilung der Antragstellerin schränke zumindest aber die Freiheitsrechte des Kindes ein.
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 24.09.2025 abgelehnt. Die Verteilungsentscheidung sei rechtmäßig. Die unerlaubt eingereiste Antragstellerin habe bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung keinen ihrer Verteilung entgegenstehenden „zwingenden Grund“ i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nachgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen hindere der Umstand, dass ein Kind, das erst nach der Einreise seiner Eltern und vor Abschluss des die Eltern betreffenden Verteilungsverfahrens im Inland geboren worden sei, nicht nach § 15a Abs. 1 AufenthG verteilt werden könne, die Verteilung der übrigen Familienmitglieder in der Regel nicht. Eine nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unzumutbare Trennung der Familie, die es gebieten würde, von der Verteilung aufgrund eines zwingenden Grundes im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG abzusehen, drohe dann regelmäßig nicht. Zwar wäre die Verteilung der Antragstellerin ausgeschlossen, wenn sie vor der Verteilung nachgewiesen hätte, dass ihre Tochter deutsche Staatsangehörige sei. Denn die Haushaltsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit stelle nicht nur einen „zwingenden Grund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG dar, sondern sei auch ein Hindernis für die Vollstreckung der Verteilung, weil der faktische Zwang, dem ausländischen Elternteil an den Zielort der Verteilung zu folgen, das Freizügigkeitsrecht des Kindes (Art. 11 Abs. 1 GG) verletzen würde. Die deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Tochter habe die Antragstellerin jedoch bis zur Verteilung nicht nachgewiesen. Denn die Beurkundung der Vaterschaft sei nach § 1597a BGB ausgesetzt worden. Das Umverteilungsverfahren nach § 15a AufenthG sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Verfahren nach § 85a AufenthG eingeleitet worden sei. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin dadurch nicht die Zuständigkeit für die Antragstellerin übernommen bzw. eine Umverteilung damit ausgeschlossen. Dem stehe auch nicht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 10.02.2021 (2 B 335/20, juris) entgegen, da es sich dort um einen abweichenden Sachverhalt handele. Die Vaterschaftsanerkennung sei dort unstreitig gewesen. Darüber hinaus habe die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren nicht einmal vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen, dass sie selbst, ihre Tochter und der Kindsvater in häuslicher Gemeinschaft lebten und sie vom Kindsvater in einer solchen Weise unterstützt würde, dass eine Umverteilung schlicht unzumutbar i. S. v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG sein könnte. Die Antragstellerin habe vor Veranlassung der Verteilung keinerlei Angaben dazu gemacht, wie sich der Kontakt ihrer Tochter zu dem in B. lebenden potentiellen Vater zu diesem Zeitpunkt gestaltet habe, dass eine (schützenswerte) familiäre Lebensgemeinschaft vorgelegen habe oder dass deren Aufnahme beabsichtigt gewesen sei. Allein aus dem Umstand, dass der Vater des Kindes in B. lebe, folge nicht, dass eine Verteilung der Antragstellerin nach Bramsche per se unzumutbar wäre. Auch die Zwangsmittelandrohung erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 25.09.2025 zugestellten Beschluss am 09.10.2025 Beschwerde erhoben und diese mit Schriftsatz vom 27.10.2025 (einem Montag) begründet.
II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist nicht begründet. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verteilung (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) oder gegen die Androhung der Vollstreckung anzuordnen bzw. wiederherzustellen ist.
1. Die Beschwerde wendet sich einzig gegen die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss dazu, dass die Antragstellerin nicht nachgewiesen habe, dass ihre Tochter deutsche Staatsangehörige sei, da das Beurkundungsverfahren nach § 1597a BGB ausgesetzt worden sei. Sie macht geltend, dass das Verwaltungsgericht nicht ausreichend berücksichtige, dass das Kind der Antragstellerin mit der wirksamen Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend erwerbe. Die Aussetzung der Beurkundung könne nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. Es bestehe mindestens eine Indizwirkung für die deutsche Staatsangehörigkeit, sodass das Ergebnis des Verfahrens nach § 85a AufenthG abzuwarten sei, um die Verteilung einer deutschen Staatsangehörigen zu verhindern.
Mit diesem Beschwerdevorbringen wird die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung nicht nachgewiesen, dass ihrer Verteilung ein zwingender Grund im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG entgegenstand, nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Ein der Verteilung der Antragstellerin entgegenstehender zwingender Grund läge vor, wenn die minderjährige Tochter der Antragstellerin, die mit ihr in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, tatsächlich deutsche Staatsangehörige sein sollte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 08.03.2013 – 1 B 13/13, juris Rn. 3 ff.). Eine bloße Indizwirkung genügt hierfür nicht. Bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachund Rechtslage ist jedoch nicht feststellbar, dass die Tochter der Antragstellerin die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Vaterschaftsanerkennung des Herrn A. erworben hat.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG erwirbt ein Kind durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist – was hier allein in Rede steht – bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StAG).
Mit der Formulierung „nach den deutschen Gesetzen“ verweist das StAG nicht (nur) auf das deutsche Sachrecht (sprich: die Abstammungsregelungen des BGB), sondern (auch) auf die Kollisionsregeln des in Deutschland gültigen Internationalen Privatrechts, insbesondere des EGBGB (vgl. Kau, in: Hailbronner/ Maaßen/ Hecker/ Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 4 StAG Rn. 8, 10). Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz1 EGBGB unterliegt die Abstammung dem Recht desjenigen Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Dies wäre hier das deutsche Recht. Denn die Tochter der Antragstellerin ist in Deutschland geboren, hat sich noch nie in einem anderen Land aufgehalten, soll nach dem Willen seiner Mutter für nicht absehbare Zeit in Deutschland bleiben und eine Aufenthaltsbeendigung ist nicht konkret absehbar (vgl. auch Kau, in: Heilbronner/ Maaßen/ Hecker/ Kau, aaO., § 4 StAG Rn. 21; Helms, MüKO BGB, 8. Aufl. 2020, Art. 19 EGBGB Rn. 9 sowie OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2017 – I-3 Wx 146/17, juris Rn. 16). Von den alternativen, grundsätzlich gleichrangigen Zusatzanknüpfungen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.07.2017 – XII ZB 72/16, juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2017 – I-3 Wx 146/17, juris Rn. 14) nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGBGB führt diejenige des Satzes 2 (Recht des Staates, dem der betreffende Elternteil angehört) ebenfalls zur Anwendung deutschen Rechts, wenn es – wie hier – darum geht, die Vaterschaft des deutschen Staatsangehörigen, der sie anerkannt hat, zu bestimmen (vgl. zum gesamten Vorstehenden auch OVG Bremen, Beschl. v. 10.02.2021 – 2 B 335/20, juris Rn. 16).
Eine nach deutschem Sachrecht wirksame Anerkennung der Vaterschaft durch den deutschen Putativvater der Tochter der Antragstellerin liegt nicht vor. Denn die nach § 1597 Abs. 1 BGB erforderliche Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung wurde nach § 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB durch das Amt für Soziale Dienste wegen des Verdachts der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft ausgesetzt. Auch die notarielle Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung vom 13.06.2025 war gemäß § 1597a Abs. 3 Satz 1 BGB vor Abschluss der Aussetzung der Beurkundung durch das Amt für Soziale Dienste nicht wirksam möglich. Das Aussetzungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Insbesondere wurde bislang keine Feststellungsentscheidung nach § 85a Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG getroffen.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde ist das Verfahren nach § 85a AufenthG vor einer Verteilungsentscheidung nicht abzuwarten. Vor formalem Abschluss des Aussetzungsverfahrens verbleibt es bei der Wertung des § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG, wonach es für die Geltendmachung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft bedarf. Zwar führt – worauf die Beschwerde zurecht hinweist – die wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft dazu, dass das Kind seit seiner Geburt deutscher Staatsangehöriger ist (NK-AuslR/Thomas Oberhäuser, 3. Aufl. 2023, StAG § 4 Rn. 6). Den während des Anerkennungs- und Feststellungsverfahrens bestehenden Schwebezustand hat der Gesetzgeber jedoch zugunsten eines formal eindeutigen Rechtserwerbs dahingehend gelöst, dass die Rechtswirkungen des Staatsangehörigkeitserwerbs erst vom Zeitpunkt der Wirksamkeit von Anerkennung oder Feststellung an geltend gemacht werden können (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.02.2021 – 2 B 405/20, juris Rn. 16 m.w.N.). Dahinstehen kann daher, ob der Anerkennung der Vaterschaft durch Herrn A. eventuell eine nach ghanaischem Recht, das über Art. 19 Abs. 1 Satz 2 oder 3 EGBGB zur Anwendung kommen könnte, mit der Geburt kraft Gesetzes entstandene Vaterschaft eines anderen Mannes (mit ghanaischer Staatsangehörigkeit) entgegensteht (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 10.02.2021 – 2 B 335/20, juris Rn. 16). Dafür spricht, dass die Ehe der Antragstellerin in Ghana nach der von ihr vorgelegten Scheidungsurkunde am 26.08.2024 geschiedenen worden sein soll und ihre Tochter am 28.03.2025 geboren wurde. Zwischen beiden Daten liegen 214 Tage. Nach Sec 32 (1) und (2) des ghanaischen Evidence Act (in deutscher Übersetzung abgedruckt in Bergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ghana, S. 101; in englischer Sprache abrufbar unter https://acts.ghanajustice.com/actsofparliament/evidence-act-1975-n-r-c-d-323/) wird vermutet, dass Vater eines Kindes der Ehemann bzw. Ex-Mann der Kindsmutter ist, wenn das Kind während der Ehe oder innerhalb von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe geboren wird (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.02.2021 – 2 B 404/20, juris Rn. 20 m.w.N.). 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsmittelandrohung war nicht wiederherzustellen. Folgt aus der familiären Lebensgemeinschaft mit der Tochter der Antragstellerin kein zwingender gegen die Verteilung sprechender Grund, vermag sie auch kein dauerhaftes Vollstreckungshindernis zu begründen, das die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung berührt.
Zitierte Vorschriften
- § 15a AufenthG
- § 85a BGB
- § 85a AufenthG
- § 4 StAG
- Art. 19 EGBGB
- § 60a AufenthG
- § 1597 BGB
- Art. 11 GG
- Art. 6 GG
- § 47 GKG
- § 52 GKG
- § 53 GKG
- § 146 VwGO
- § 154 VwGO
Außerdem: § 1597a BGB, Art. 8 EMRK
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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