Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 15.09.2026 – 2 B 161/25
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- AufenthG § 15a AufenthG § 50 Abs 3 AufenthG § 51 Abs 6 AufenthG § 60a Abs 5 AufenthG § 61 Abs 1d
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 26. Mai 2025 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2025 wird hinsichtlich der Verteilungsentscheidung angeordnet und hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Verteilung nach § 15a AufenthG.
Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Im Jahr 2019 reiste er nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 29.09.2022 ablehnte, auch im Hinblick auf die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG. Bereits im September 2020 hatte der Antragsteller jedoch von der Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen wegen der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erhalten, die bis zum 30.08.2023 befristet war. Im Jahr 2021 oder 2022 trennten sich die Eheleute; im Juli 2023 wurde die Ehe geschieden. Auf seinen am 01.09.2023 gestellten Verlängerungsantrag hin stellte die Ausländerbehörde dem Antragsteller Fiktionsbescheinigungen aus. Mit Bescheid vom 15.05.2024 wurde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Neuerteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei angedroht und für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen. Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid, der ihm am 17.05.2024 zugestellt wurde, am 17.06.2024 Widerspruch erhoben. Über den Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. Am 04.07.2024 stellte die Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen dem Antragsteller eine bis zum 03.01.2025 befristete Duldung aus. Diese enthielt eine Wohnsitzauflage für die Stadtgemeinde Bremen, da der Lebensunterhalt nicht gesichert war.
Der Kläger ist nach der Erteilung der Duldung mindestens einmal in die Niederlande ausgereist. Am 28.09.2024 wurde ihm von der Bundespolizei in Bad Bentheim die Wiedereinreise ins Bundesgebiet verweigert, weil er keinen Aufenthaltstitel besaß. Am 14.01.2025 erhielt die Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen über die Polizei Kenntnis davon, dass der Antragsteller sich wieder in Bremen aufhält; kurz darauf wandte sich auch der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers an die Ausländerbehörde. Der Antragsteller wurde am 06.02.2025 persönlich durch die Ausländerhörde zu einer Verteilung nach § 15a AufenthG angehört. Dort und in einer E-Mail seines Prozessbevollmächtigten an die Ausländerbehörde gab er im Wesentlichen Folgendes an: Er habe einen in Den Haag wohnenden Onkel mütterlicherseits besucht. Grund des Besuchs sei gewesen, dass er Abstand von psychischen Problemen, die mit seiner Scheidung zusammenhingen, habe gewinnen wollen. Dass er mit einer Duldung nicht in die Niederlande reisen und anschließend nach Deutschland zurückkehren dürfe, habe er nicht gewusst. Die Ausreise sei im November 2025 erfolgt. Aktuell lebe er bei seinen Eltern in Bremen. Als Gründe für einen Verbleib in Bremen nannte er seine hier lebenden Eltern und Geschwister, die ihm in seiner schwierigen Situation helfen würden, sowie eine ärztliche Behandlung, die 2019 in Bremen durchgeführt worden sei und die er demnächst fortsetzen wolle. Mit dem Umstand, dass er schon Ende September 2024 von der Bundespolizei an der deutsch-niederländischen Grenze zurückgewiesen worden war, wurde der Antragsteller in der Anhörung nicht konfrontiert. Im Reisepass des Antragstellers befindet sich ein amtlicher niederländischer Eintrag mit dem Titel „Verblijfsaantekeningen Algemeen“.
Nach der Übersendung des Anhörungsprotokolls durch die Ausländerbehörde erließ die für die Veranlassung von Verteilungen nach § 15a AufenthG zuständige Behörde der Antragsgegnerin am 24.02.2025 einen Bescheid, mit dem der Antragsteller gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen in Bramsche zugewiesen wurde. Dem Antragsteller wurde unter Fristsetzung die Vollstreckung der Verteilung mit unmittelbarem Zwang angedroht und die sofortige Vollziehung der Zwangsandrohung angeordnet.
Der Antragsteller hat am 24.03.2025 Klage gegen den Verteilungsbescheid erhoben und die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Mit Beschluss vom 26.05.2025 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Die Verteilungsentscheidung sei rechtmäßig. Die (psychische) Erkrankung des Antragstellers sei kein „zwingender Grund“ gegen eine Verteilung im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG, weil sie auch in Bramsche behandelt werden könne. Die Wohnsitzauflage für die Stadtgemeinde Bremen in der Duldung vom 04.07.2024 stehe einer Verteilung ebenfalls nicht entgegen. Denn die Duldung des Antragstellers sei mit der Ausreise in die Niederlande erloschen (§ 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG), ohne dass es darauf ankomme, ob mit dieser Ausreise die Ausreisepflicht erfüllt wurde. Mit der Duldung sei nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen auch die Wohnsitzauflage als Nebenbestimmung zur Duldung erloschen. Ein Hindernis für die Vollstreckung der Verteilung sei nicht ersichtlich.
Der Antragsteller hat gegen den Beschluss, der seinem Prozessbevollmächtigten am 26.05.2025 zugestellt worden ist, am 10.06.2025 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde hat er unter anderem am 13.06.2025 dahingehend begründet, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Wohnsitzauflage für die Stadtgemeinde Bremen sei mit dem Erlöschen der Duldung ebenfalls erloschen, nicht zutreffe. Gemäß § 51 Abs. 6 AufenthG blieben räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisefrist nachgekommen ist. Beides sei bei ihm nicht der Fall.
II. Die zulässige Beschwerde ist mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zu Unrecht abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist hinsichtlich der Verteilungsentscheidung anzuordnen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung wiederherzustellen. Denn die Rechtmäßigkeit der Verteilung des Antragstellers ist offen und eine Interessenabwägung geht zu seinen Gunsten aus.
1. Ob der Antragsteller der Verteilung nach § 15a AufenthG unterliegt, ist nach summarischer Prüfung offen und bedarf weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Als offen anzusehen ist nämlich, ob der Verteilung nach Niedersachsen eine Fortgeltung der Wohnsitzauflage für die Stadtgemeinde Bremen aus der am 04.07.2024 erteilten und bis zum 03.01.2025 befristeten Duldung entgegensteht.
Eine solche Einschränkung des Kreises der zu verteilenden Personen ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut von § 15a AufenthG. Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen aber dafür, sie im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass Ausländerinnen und Ausländer, für die eine Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG aus einem früheren Aufenthalt in Deutschland fortbesteht, nicht zu verteilen sind. Denn die Verteilung nach § 15a AufenthG und Wohnsitzauflagen nach § 61 Abs. 1d AufenthG dienen demselben Zweck, nämlich einer gleichmäßigen Verteilung der finanziellen Lasten, die mit dem Aufenthalt unerlaubt eingereister Ausländerinnen und Ausländer für Länder und Kommunen typischerweise verbunden sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.06.2022 – 2 B 440/21, juris Rn. 18 m.w.N.). Wenn eine Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG noch aus einem früheren Aufenthalt in Deutschland fortgilt, ist der Zweck, den § 15a AufenthG verfolgt, bereits erreicht, so dass es einer Verteilung der betroffenen Person nach der unerlaubten Wiedereinreise nicht bedarf.
b) Ob die Wohnsitzauflage aus der Duldung vom 04.07.2024 fortgilt, ist nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung offen. Um diese Frage beantworten zu können, bedarf es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, die nur im Klageverfahren möglich ist.
Die Duldung selbst ist erloschen. Zum einen hat die Ausreise des Antragstellers in die Niederlande sie zum Erlöschen gebracht (§ 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Dafür ist unerheblich, wie lange sich der Antragsteller in den Niederlanden aufhalten wollte bzw. aufgehalten hat und ob in der Ausreise eine Erfüllung der Ausreisepflicht im Sinne von § 50 Abs. 3 AufenthG lag (vgl. Röder, BeckOK MigrR, 25. Ed. 01.03.2026, § 60a AufenthG Rn. 115; Bruns/Hocks, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 60a AufenthG Rn. 73). Zudem war die Duldung ohnehin bis zum 03.01.2025 befristet.
Allerdings bleiben nach § 51 Abs. 6 AufenthG räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen auch nach dem Wegfall der Duldung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder bis die ausländische Person ihrer Ausreisepflicht nachgekommen ist. Eine Aufhebung der Wohnsitzauflage durch die dafür zuständige Ausländerbehörde ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Ob der Antragsteller mit der Ausreise in die Niederlande seine Ausreisepflicht erfüllt hat, kann ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nicht festgestellt werden.
Zur Erfüllung der Ausreisepflicht genügt nicht jeder Aufenthalt außerhalb Deutschlands. Erforderlich ist, dass die Ausländerin oder der Ausländer den dauernden Aufenthalt ins Ausland verlegt (BVerwG, Beschl. v. 20.06.1990 – 1 B 80.89, juris Rn. 3; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 07.08.2020 – 4 MB 24/20, juris Rn. 4). Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt die Ausländerin oder der Ausländer der Ausreisepflicht nur, wenn ihr oder ihm die Einreise und der Aufenthalt dort erlaubt sind (§ 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
aa) Ob der Antragsteller in der zweiten Hälfte des Jahres 2024 seinen dauernden Aufenthalt in die Niederlande verlegt hatte, ist im Eilverfahren nicht feststellbar.
Unklar ist bereits, wie lange der Antragsteller sich in den Niederlanden aufhielt. Unstreitig dürfte die Wiedereinreise nach Deutschland in der ersten Januarhälfte 2025 erfolgt sein. Nicht hinreichend aufgeklärt ist jedoch der Zeitpunkt der Ausreise. In seiner Anhörung zur Verteilung gab der Antragsteller an, im November 2024 ausgereist zu sein. Ob dies zutrifft, ist allerdings fraglich, da der Antragsteller schon am 28.09.2024 von der Bundespolizei an der deutsch-niederländischen Grenze beim Versuch einer Wiedereinreise aufgegriffen und zurückgewiesen worden war. Ein unauflöslicher Widerspruch besteht zwischen beidem jedoch nicht. Der Antragsteller kann vor dem 28.09.2024 in die Niederlande ausgereist, zwischen dem 29.09.2024 und dem 31.10.2024 unerkannt wieder nach Deutschland eingereist und dann im November 2024 ein zweites Mal in die Niederlande ausgereist sein. Anlass, sich diesbezüglich zu erklären, hatte der Antragsteller in der Anhörung zur Verteilung nicht, da ihm auf seine Angabe, im November 2024 ausgereist zu sein, nicht vorgehalten wurde, dass ihm schon Ende September 2024 eine Wiedereinreise nach Deutschland verwehrt worden war.
Zum Zweck der Ausreise in die Niederlande hat der Antragsteller im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren konsistent angegeben, er habe einen Onkel in Den Haag besuchen wollen, um Abstand von seinen psychischen Problemen zu gewinnen. Dabei sei er irrtümlich davon ausgegangen, mit seiner Duldung wieder nach Deutschland zurückkehren zu können. Dies ist nicht unplausibel. Der Antragsteller wohnte im Zeitpunkt seiner Ausreise seit mehr als fünf Jahren in Deutschland, davon drei Jahre mit einer Aufenthaltserlaubnis. Gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. der Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis hatte er Widerspruch eingelegt; das Widerspruchsverfahren war noch anhängig. Seine Eltern und Geschwister wohnen in Deutschland. Außer dem Onkel ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für Bezüge des Antragstellers in die Niederlande. Diese Umstände sprechen bei einer Gesamtbetrachtung eher dagegen, dass der Antragsteller im Herbst 2024 dauerhaft in die Niederlande ziehen wollte. Allerdings hat er bisher weder Name und Anschrift des Onkels benannt noch genaue Angaben zur beabsichtigten Dauer des Besuchs gemacht.
Die Bedeutung des amtlichen niederländischen Eintrags in seinem Reisepass – insbesondere, ob es sich dabei um einen Aufenthaltstitel handelt – wäre für die Frage der Erfüllung der Ausreisepflicht nicht unmittelbar relevant, wenn feststehen würde, dass der Antragsteller nur für einen vorübergehenden Verwandtenbesuch in die Niederlande gereist ist. Denn eine nur vorübergehende Ausreise in einen anderen EU-Mitgliedstaat erfüllt die Ausreisepflicht auch dann nicht, wenn die Einreise und der Aufenthalt in dem anderen Mitgliedstaat erlaubt sind. § 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG stellt für den Fall der Ausreise in einen anderen EU- oder Schengen-Staat ein weiteres Tatbestandsmerkmal für die Erfüllung der Ausreisepflicht auf, das zum Merkmal der Verlegung des dauernden Aufenthalts hinzukommen muss, es aber nicht ersetzt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 07.08.2020 – 4 MB 24/20, juris Rn. 4). Die Eintragung im Pass könnte aber in tatsächlicher Hinsicht als Indiz dafür, dass der Antragsteller entgegen seiner Behauptungen einen dauerhaften Aufenthalt in den Niederlanden beabsichtigte, von Bedeutung sein. Dafür müsste allerdings ihr Inhalt näher aufgeklärt werden. Insbesondere müsste geklärt werden, ob die Eintragung die Erteilung oder zumindest die Beantragung eines Aufenthaltstitels in den Niederlanden bescheinigt und falls ja, zu welchem Zweck und für welchen Zeitraum dieser Aufenthaltstitel erteilt oder beantragt wurde.
bb) Unterstellt, der Antragsteller hätte in der zweiten Jahreshälfte 2024 seinen dauernden Aufenthalt in die Niederlande verlegt, müsste zur Erfüllung der Ausreisepflicht hinzukommen, dass ihm die Einreise und der Aufenthalt in den Niederlanden erlaubt waren (§ 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Auch dies ist derzeit als offen anzusehen und bedarf weiterer Aufklärung.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller im Moment seiner Ausreise aus Deutschland die Einreise in die Niederlande und der Aufenthalt dort erlaubt waren, sind nicht ersichtlich. Auf Art. 21 SDÜ konnte sich der Antragsteller unabhängig davon, dass die Vorschrift keine Einreise zum Daueraufenthalt erlaubt, schon deshalb nicht berufen, weil er im Zeitpunkt der Ausreise keinen deutschen Aufenthaltstitel mehr besaß, sondern nur eine Duldung. Seine Aufenthaltserlaubnis war bis zum 30.08.2023 befristet. Zwar dürfte sein geringfügig verspätet gestellter Verlängerungsantrag die Fiktion der Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis ausgelöst haben, denn unter den Umständen des vorliegenden Falls, wo der Antrag lediglich um einen Tag verspätet war, dürfte in der Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen durch die Ausländerbehörde eine Anordnung der Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG gelegen haben. Die Fortgeltungswirkung ist aber mit der Ablehnung des Verlängerungsantrags durch den Bescheid der Ausländerbehörde vom 15.05.2024 erloschen (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG: „bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde“). Daran ändert der Umstand, dass im Zeitpunkt der Einreise des Antragstellers in die Niederlande ein Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung des Verlängerungsantrags anhängig war (und immer noch ist), nichts. Denn der Widerspruch lässt die Wirksamkeit des Ablehnungsbescheids unberührt (§ 84 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG); zudem hat der Widerspruch auch keine aufschiebende Wirkung (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
Offen ist, ob der Antragsteller nach seiner Einreise in die Niederlande dort ein Aufenthaltsrecht erworben hat. Es bedarf insoweit der Aufklärung, ob die amtliche niederländische Eintragung im Reisepass des Antragstellers ein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden bescheinigt. Eine KI-basierte Übersetzung des Textes der Eintragung ins Deutsche durch den erkennenden Senat deutet darauf hin, dass es sich um einen Vermerk über die Stellung eines Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels aufgrund des niederländischen Ausländergesetzes von 2000 (Vreemdelingswet 2000) handelt, der bis zu einer Entscheidung über diesen Antrag, längstens aber bis zum 27.11.2024, gültig war. Eine weitere KI-Recherche des erkennenden Senats deutet darauf hin, dass ein solcher Vermerk ein vorläufiges Aufenthaltsrecht bis zur Entscheidung über die Erteilung eines endgültigen Aufenthaltsrechts bescheinigt. Im „Public Register of Authentic Identity and Travel Documents Online“ des Rats der EU heißt es in Bezug auf die „Verblijfsaantekeningen algeemen“ allerdings, sie sei „weder ein Visum noch eine Aufenthaltsgenehmigung“ (vgl. www.consilium.europa.eu/prado/de/NLD-HO-03001/index.html, besucht am 11.09.2026). Zur weiteren Aufklärung der Bedeutung der Eintragung dürfte sich im Klageverfahren die Einholung einer Auskunft der deutschen Botschaft in den Niederlanden, des niederländischen Konsulats in Bremen oder eines Sachverständigengutachtens zum niederländischen Recht anbieten. Anschließend wird ggfs. in rechtlicher Hinsicht zu klären sein, ob ein nach unerlaubter Einreise erworbenes vorläufiges Aufenthaltsrecht, das nur bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gilt, einen erlaubten Aufenthalt im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG begründet.
2. Angesichts der offenen Erfolgsaussichten des Klageverfahrens überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zum Ende des Klageverfahrens bzw. dem in § 80b Abs. 1 VwGO bestimmten Zeitpunkt von einer Vollziehung des Verteilungsbescheids verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Verteilung. Der Antragsteller lebte vor seiner Aus- und unerlaubten Wiedereinreise mehrere Jahre in Bremen, davon fast drei Jahre rechtmäßig. Zwischen seiner Aus- und Wiedereinreise lagen allenfalls einige Monate. Die Eltern und Geschwister des Antragstellers leben in Bremen; er wohnt derzeit bei seinen Eltern. Eine Verteilung würde mithin in gefestigte soziale und familiäre Beziehungen in Bremen eingreifen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (dazu ausführlich OVG Bremen, Beschl. v. 22.11.2022 – 2 S 63/22, juris).
Zitierte Vorschriften
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