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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 30.04.2026 – 1 B 286/25

Erfolgreiche Beschwerde der erstinstanzlich unterlegenen Antragsgegnerin - Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis - Nähe zum Reichsbürger- und Selbstverwalter-Spektrum, 1 B 286/25, Beschluss vom 30.04.2026
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
WaffG § 4 Abs 1 Nr 2 WaffG § 45 Abs 2 Satz 1 WaffG § 5 Abs 1 Nr 2

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 30. Oktober 2025 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 18. Mai 2025 gegen den Bescheid des Ordnungsamtes Bremen vom 31. März 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Senators für Inneres und Sport vom 3. Juni 2025 anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis.

Der … in … geborene Antragsteller zog … als sog. russlanddeutscher Spätaussiedler nach Deutschland und ist seit dem 26.02.2004 Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis in Form eines kleinen Waffenscheins. Im Dezember 2024 teilte die Polizei Bremen dem Ordnungsamt der Antragsgegnerin mit, dass bei dem Antragsteller eine Zugehörigkeit zur Reichsbürger-/Selbstverwalter-/Delegitimierer-Bewegung festgestellt worden sei. Er habe sich durch eine „Identitätskarte“ als Mitglied der Gruppierung I (im Folgenden: I) ausgewiesen. Unter dem 05.02.2025 informierte das Landesamt für Verfassungsschutz Bremen das Ordnungsamt darüber, dass der Antragsteller am 04.11.2024 und 07.11.2024 unter Vorlage eines Ausweises der I beim Migrationsamt Bremen die Ausstellung eines Reiseausweises für Heimatlose beantragt habe. Die I sei dem Spektrum der Reichsbürger und Selbstverwalter zuzuordnen und lehne die geltende Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland, die sie als weiterhin besetztes Land ansähe, ab. Sie betrachte sich als Organisation zum „Schutz der Zivilbevölkerung“ und berufe sich dafür – pseudojuristisch interpretiert – auf das Genfer Abkommen IV und das Völkerrecht. Ihre Mitglieder besäßen Fantasieausweise und den Status als „Zivilisten“. Der Antragsteller könne aufgrund seines Bekenntnisses zu dieser extremistischen Gruppierung dem Spektrum der Reichsbürger und Selbstverwalter zugeordnet werden.

Das Ordnungsamt gab dem Antragsteller Gelegenheit, zu dem beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis und allgemeinen Waffen- und Munitionsbesitzverbot Stellung zu nehmen. Der Antragsteller gab an, es lägen keine Anzeichen für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder eine missbräuchliche Verwendung von Waffen oder Munition vor. Die Delegierten der I begleiteten zivilgesellschaftliche Aufgaben. Der von der I ausgestellte Ausweis sei kein Fantasiedokument. Es bestehe ein volles Bekenntnis zur Legitimität der Bundesrepublik Deutschland, zum Grundgesetz sowie zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Mit Bescheid vom 31.03.2025 widerrief das Ordnungsamt die waffenrechtliche Erlaubnis des Antragstellers (Ziffer 1) und setzte ihm eine zweiwöchige Frist zur Abgabe des kleinen Waffenscheins (Ziffer 2). Zur Begründung führte es aus, der Antragsteller sei nicht mehr waffenrechtlich zuverlässig. Seine Einstufung als Angehöriger einer Reichsbürger-Vereinigung durch das Landesamt für Verfassungsschutz lasse vermuten, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht als Staat anerkenne. Es sei zu besorgen, dass er die waffenrechtlichen Normen als nicht für sich verbindlich ansehe (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a) bis c) WaffG). Die Behauptung, nicht der Reichsbürger- oder Selbstverwalter-Bewegung anzugehören, sei eine Schutzbehauptung. Die Angehörigkeit zu einer diesem Spektrum zuzuordnenden Organisation rechtfertige die Annahme, dass der Antragsteller Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolge und auch nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG unzuverlässig sei.

Am 09.04.2025 gab der Antragsteller den kleinen Waffenschein bei dem Ordnungsamt ab und erhob Widerspruch. Es lägen keine konkreten Tatsachen für seine Einstufung als Angehöriger einer Reichsbürger-Vereinigung vor. Mit weiterem Schreiben vom 30.05.2025, das im Briefkopf die Angaben „ID-…, Zivilist gemäß Genfer Abkommen IV, Registriert bei der I (I)“ enthält, ergänzte er seinen Vortrag: Die Nutzung des I-Ausweises sei Ausdruck der legitimen Wahrnehmung völkerrechtlich begründeter Rechte. Er sei … vom damaligen Stadtamt Bremen nach Art. 116 Abs. 1 GG als „Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit“ anerkannt worden. Eine formale Einbürgerung sei nicht erfolgt, weshalb er dem Schutz nach Art. 27 ff. Genfer Abkommen IV unterliege. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die I gemäß Art. 4, 27 und 132 Genfer Abkommen IV sowie Art. 25 GG als Schutzmacht und internationale Meldeinstanz fungiere, und endete mit einer „Völkerrechtlichen Rechtsbelehrung“. Dem Schreiben fügte der Antragsteller eine „Öffentliche Klarstellung zur pauschalen Verunglimpfung der I durch staatliche Behörden“ bei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2025 wies der Senator für Inneres und Sport den Widerspruch zurück. Personen, die der Reichsbürgerszene zuzuordnen seien, fehle grundsätzlich die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Die I vertrete die Auffassung, dass die Bundesrepublik Deutschland weiter ein besetztes Land sei, und trenne zwischen den nur dem Völkerrecht untergeordneten „Zivilisten“ und juristischen Personen, die der Bundesrepublik Deutschland zugehörig seien.

Am 18.06.2025 hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Widerruf des kleinen Waffenscheins basiere auf einer pauschalen ideologischen Einschätzung ohne Nachweis eines konkreten Fehlverhaltens oder einer akuten Gefahr im Sinne des Waffenrechts.

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 30.10.2025 angeordnet. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis sei nach derzeitigem Erkenntnisstand rechtswidrig. Es sei nicht hinreichend belegt, dass der Antragsteller als unzuverlässig anzusehen sei. Die Antragsgegnerin habe keine hinreichenden Tatsachen für die Annahme vorgelegt, dass der Antragsteller der Ideologie der Reichsbürger- oder Selbstverwalter-Bewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiere und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkenne. Die Bewertung durch das Landesamt für Verfassungsschutz stelle keine „Tatsache“ im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG dar. Die Einstufung einer Person als Reichsbürger oder einer Organisation als verfassungsfeindlich durch den Verfassungsschutz sei allein nicht geeignet, eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen, wenn – wie vorliegend – nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher Tatsachen diese Einstufung getroffen worden sei bzw. weshalb die zugrunde gelegten Tatsachen zu der Einstufung geführt hätten. Weder dem Schreiben des Landesamts für Verfassungsschutz vom 05.02.2025 noch dem auszugsweise vorgelegten Verfassungsschutzbericht 2024 des Senators für Inneres und Sport ließen sich hinreichend konkrete und überprüfbare tatsächliche Umstände für die Bewertung entnehmen. Dem Gericht seien auch keine anderen Belege vorgelegt worden. Zwar werde deutlich, dass die I „verquere“ und rechtlich wohl offensichtlich haltlose Ansichten vertrete, es fehle aber an hinreichenden Belegen dafür, dass die I und ihre „Zivilisten“ für sich in Anspruch nähmen, die geltenden Gesetze nicht zu befolgen. Es sei auch nicht hinreichend belegt, dass sich der Vorwurf der Nichtanerkennung der Rechtsordnung durch den Antragsteller als Mitglied der I im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheides durch eine weitere Aufklärung bestätigen werde und deshalb die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen einzustufen wären. Dies ergäbe sich auch nicht aus dem Vermerk zu einem Hausverbot des Antragstellers im Bürgeramt vom 04.09.2025.

Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin ein Schreiben des Landesamts für Verfassungsschutz vom 05.01.2026 mit weiteren Erkenntnissen zu dem Antragsteller und der I vorgelegt.

Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Ihr Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzantrages des Antragstellers. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erweisen sich der Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis (1.) und die Verpflichtung zur Rückgabe des Erlaubnisdokuments (2.) nach der in dem vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig.

1. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier des Erlasses des Widerspruchsbescheides (BVerwG, Urt. v. 19.06.2019 - 6 C 9.18, juris Rn. 13 m.w.N.), lagen die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis des Antragstellers vor.

a) Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG u.a. das Bestehen der erforderlichen Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG voraus. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Auch die Erteilung zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (kleiner Waffenschein) setzt die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG voraus, weil diese Erlaubnisvoraussetzung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 nicht für entbehrlich erklärt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 10.07.2018 - 6 B 79.18, juris Rn. 5).

Über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist aufgrund einer Prognose des künftigen Verhaltens zu entscheiden, deren Maßstab dem Gesetzeszweck Rechnung zu tragen hat. Dieser besteht darin, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Das Gebot der Risikominimierung ist Ausdruck der präventiven Gefahrenvorsorge. Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Beschl. v. 10.07.2018 - 6 B 79.18, juris Rn. 6 und v. 20.01.2022 - 6 B 9.21, juris Rn. 16).

b) Gemessen daran ist es nicht zu beanstanden, dass das Ordnungsamt dem Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen hat.

aa) Der Senat legt seiner Entscheidung nicht nur die bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegten Tatsachen und die schon zum damaligen Zeitpunkt offen zutage tretenden Erkenntnisse über den Antragsteller und die I, sondern auch die erst mit Schreiben vom 05.02.2026 mitgeteilten Erkenntnisse zugrunde.

Ob das Verwaltungsgericht die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers auf der Grundlage seines Kenntnisstandes zutreffend abgelehnt hat, kann dahinstehen. Jedenfalls bei Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ergänzten Erkenntnisse erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als unrichtig. Das Beschwerdegericht ist in seiner Prüfung nicht auf solche Tatsachen beschränkt, die bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung vorgelegen haben und auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden sind. Es hat in seine Prüfung vielmehr auch solche Tatsachen einzubeziehen, die im erstinstanzlichen Eilverfahren zwar bereits vorgelegen haben, aber gleichwohl – ob verschuldet oder unverschuldet – nicht vorgetragen worden sind. Es besteht weder eine Verpflichtung zu einem abschließenden Sachvortrag in erster Instanz noch hat der Gesetzgeber eine formelle Präklusion in § 146 Abs. 4 VwGO angeordnet. In erster Instanz unberücksichtigt gebliebene Tatsachen sind daher vom Beschwerdegericht zu berücksichtigen, soweit diese fristgerecht im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt werden und materielles Recht dem nicht entgegensteht (siehe dazu OVG Bremen, Beschl. v. 11.04.2023 - 1 B 295/22, juris Rn. 21 m.w.N.). So liegt es hier.

Die Antragsgegnerin hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gerügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass keine ausreichenden Tatsachen für die Zuordnung des Antragstellers und der I zur Reichsbürgerbewegung vorlägen. Unschädlich ist, dass sie dem Senat erst mit Schreiben vom 05.02.2026 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist weitere durch beigefügte Dokumente gestützte und – wie noch darzulegen sein wird – vorliegend entscheidungserhebliche Erkenntnisse aus dem Schreiben des Landesamts für Verfassungsschutz vom 05.01.2026 mitgeteilt hat. Denn es ist obergerichtlich anerkannt, dass nach Ablauf der Begründungsfrist zwar keine qualitativ neuen Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt, fristgerecht geltend gemachte Gründe aber erläutert, vertieft oder klargestellt werden können (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.12.2020 - 19 B 1756/19, juris Rn. 26 f. m.w.N.; HessVGH, Beschl. v. 10.01.2024 - 4 B 868/23, juris Rn. 12; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 28.11.2022 - 4 S 20/22, juris Rn. 1; VGH BW, Beschl. v. 06.08.2020 - 10 S 2941/19, juris Rn. 10). Die ergänzende Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin vom 05.02.2026 knüpft erkennbar an ihr fristgerechtes Vorbringen an und führt keinen qualitativ neuen Grund in das Beschwerdeverfahren ein.

Auch das materielle Recht steht einer Berücksichtigung der weiteren Erkenntnisse nicht entgegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis wie dargelegt der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, die hier in dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2025 zu sehen ist. Jedenfalls Teile der weiteren Erkenntnisse zum Hintergrund der I stammen vorliegend aus der Zeit vor dem 03.06.2025 und sind damit nach materiellen Recht berücksichtigungsfähig. Da die nachträglich angeführten, in den angefochtenen Bescheiden allerdings nicht benannten Umstände damit bereits bei Abschluss des Widerspruchsverfahrens existent waren, den Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändern und die Rechtsverteidigung des Antragstellers auch nicht beeinträchtigen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 13.12.2011 - 1 C 14.10, juris Rn. 15, 18), liegt ein Fall des zulässigen Nachschiebens von Gründen vor.

bb) Unter Berücksichtigung dieser ergänzenden Erkenntnisse begegnet die Prognoseentscheidung des Ordnungsamtes, der Antragsteller werde aufgrund seiner Mitgliedschaft in der I zukünftig die Sorgfaltsanforderungen für den Umgang mit Waffen und Munition nicht beachten, keinen Bedenken.

Das Ordnungsamt durfte davon ausgehen, dass die I und damit auch ihre Mitglieder die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht in Gänze als für sie verbindlich anerkennen. Aus einer Gesamtschau des Auftretens der I ergibt sich, dass sie und ihre Mitglieder versuchen, durch pseudojuristische Argumentationsmuster zu erreichen, von belastenden staatlichen Maßnahmen verschont zu bleiben. Damit besteht auch eine für die Ablehnung der Zuverlässigkeit ausreichende gewisse bzw. hinreichende Wahrscheinlichkeit (siehe dazu OVG NRW, Beschl. v. 03.12.2025 - 20 B 346/25, juris Rn. 8 m.w.N.) für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen.

(1) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass im Rahmen der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht dessen Verhalten vom 04.09.2025 zu berücksichtigen ist. An diesem Tag versuchte der Antragsteller ausweislich eines Vermerks des Bürgeramtes, seinen Pass zurückzugeben. Nach Ablehnung dieses Ansinnens und einer verbalen Auseinandersetzung mit Beschäftigten der Behörde wurde ihm gegenüber ein Hausverbot ausgesprochen. Der Berücksichtigung dieses für das sogenannte Reichsbürger- und Selbstverwalter-Spektrum sehr typischen Verhaltens steht entgegen, dass sich der Vorfall erst nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt ereignet hat.

(2) Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergibt sich auch nicht allein daraus, dass dieser unbestritten Mitglied der I ist und das Landesamt für Verfassungsschutz Bremen – ebenso wie weitere Landesverfassungsschutzämter – diese als neue Gruppierung im Spektrum der Reichsbürger und Selbstverwalter einstuft (Verfassungsschutzbericht 2024, S. 66, 67). Das Ordnungsamt ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht an diese Einstufung gebunden, sondern gehalten, die mitgeteilte Kategorisierung auf Schlüssigkeit und darauf zu prüfen, ob sich aus der Kategorisierung und aus dem ihr zugrundeliegenden Sachverhalt eine ausreichende Tatsachenbasis für die waffenrechtliche Prognoseentscheidung und die darauf gestützte Eingriffsmaßnahme ergibt. Das Verwaltungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der verfassungsschutzrechtliche Einstufungsvorgang als solcher keine ausreichende Anknüpfungstatsache bildet, sondern, um der waffenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeitsprognose zugrunde gelegt werden zu können, seinerseits auf tatsächlichen Erkenntnissen beruhen muss, die die Einstufung plausibilisieren (vgl. VGH BW, Beschl. v. 19.03.2024 - 6 S 1171/23, juris Rn. 10 und v. 10.06.2025 - 6 S 433/24, juris Rn. 29; BayVGH, Beschl. v. 26.02.2025 - 24 CS 24.2030, juris Rn. 23).

Die Antragsgegnerin hat nunmehr aber jedenfalls durch die Vorlage weiterer Erkenntnisse zum Hintergrund der I nachvollziehbar und plausibel dargelegt, warum die I von dem Landesamt für Verfassungsschutz dem Spektrum der Reichsbürger und Selbstverwalter zugeordnet wird und welche Anhaltspunkte für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ihrer Mitglieder und damit auch des Antragstellers sprechen.

Aus einer Gesamtschau der berücksichtigungsfähigen Erkenntnisse über die I ergibt sich, dass diese die geltende Rechtslage in Deutschland nicht in Gänze als für sich verbindlich anerkennt, sich selbst Befugnisse zuschreibt, die dem Staat vorbehalten sind, und diesem die Befugnis zum hoheitlichen Handeln gegenüber ihren Mitgliedern zumindest teilweise abspricht. Dies rechtfertigt die Annahme, dass sich auch der Antragsteller, der Mitglied der I ist, hinreichend wahrscheinlich nicht an die waffenrechtlichen Vorschriften halten wird. (a) Die I versteht sich selbst als „Schutzmacht“ für die bei ihr registrierten „Zivilisten“. Diesen stellt sie Identifikationsausweise (sog. ID-Karten) aus, die der Aufmachung und den darin enthaltenen Angaben nach deutschen Personalausweisen ähneln (vgl. die „Mitteilung zur Ausstellung von Reiseausweisen für bei der I registrierte Zivilisten“ der I vom 19.08.2024). Damit bezweckt die I nicht lediglich, dass sich ihre Mitglieder ihr selbst gegenüber als Mitglieder und ggf. Inhaber von vereinsinternen Rechten und Pflichten ausweisen können, wie es beispielsweise bei Mitgliedsausweisen in Sportvereinen und Fitnessstudios oder Bibliotheksnutzungsausweisen der Fall ist, sondern dass diese sich gegenüber staatlichen Stellen – offenbar als Alternative zum deutschen Personalausweis oder Reisepass – als nach Auffassung der I „gemäß Art. 140 des Genfer Abkommens IV besonders zu schützende Personen“ ausweisen können, um in diesem vertikalen Verhältnis zum Staat für sie vorteilhafte Rechtsfolgen herbeizuführen. Die ID-Karte der I enthält das Feld „Ausstellende Behörde“; dort ist „Zentrale Auskunftsstelle I“ eingetragen. Staatliche Stellen weist sie auf die mögliche Kontaktaufnahme über die Mailadresse „behoerden@...org“ hin und unterhält ein „Amt für Rechtvollzug der I“ sowie einen „Gerichthof der Menschen“ (Schreibweisen jeweils übernommen). Dies verdeutlicht, dass die I, obwohl sie wiederholt betont, eine nicht-staatliche Organisation zu sein, tatsächlich Strukturen und ein Selbstverständnis geschaffen hat, um nach außen (und ggf. auch nach innen) wie ein Staat aufzutreten. Dass die I sich selbst staatliche Befugnisse zuschreibt, wird dadurch augenfällig, dass sie andere Staaten darüber informiert hat, dass sie beauftragten Vertretern mit sofortiger Wirkung „I-Diplomatenausweise“ ausstelle, die der „Identifikation, Bewegungsfreiheit und diplomatischen Immunität entsprechend den völkerrechtlichen Regelungen“ dienten (so beispielsweise gegenüber Peru am 11.07.2025). Sie maßt sich an, über Behörden und Ämter zu verfügen, die Passdokumente mit Wirkung anderen Staaten gegenüber ausstellen könnten, was in Deutschland dem Auswärtigen Amt vorbehalten ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PassG i.V.m. § 24 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes, § 2 Abs. 1 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Ausstellung amtlicher Pässe der Bundesrepublik Deutschland). Mag dies im internationalen Kontext noch als hanebüchener, von Anfang an zum Scheitern verurteilter Versuch erscheinen, macht das weitere Gebaren der I doch deutlich, dass sie auch nationalen Stellen gegenüber einer Fehlvorstellung des Verhältnisses zwischen Staat und Bürger unterliegt. So drohte sie u.a. der Antragsgegnerin gegenüber mit Schreiben vom 30.05.2025 für den Fall einer ausbleibenden Antwort die Einleitung „diplomatischer Schutzverfahren“ an. Auch der Ausländerbehörde Osterholz-Scharmbeck gegenüber kündigte sie den „Abbruch der Diplomatie“ an (Schreiben vom 08.07.2024), sollte ihr Schreiben nicht beantwortet werden.

Nach dem Verständnis der I schützen die nationalen Behörden die bei der I als „Zivilisten“ registrierten Personen nicht hinreichend mit der Folge, dass die I als Schutzmacht agieren müsse. Daraus zieht sie – auch, wenn sie dies nicht ausdrücklich kundtut – den Schluss, dass staatliche Stellen nicht befugt seien, gegenüber den Mitgliedern der I Zwangs- oder Hoheitsakte auszuüben. In der „Völkerrechtlichen Rechtsbelehrung“, die auch der Antragsteller seiner Widerspruchsbegründung vom 30.05.2025 beigefügt hat, heißt es (im Namen des Verwenders), dass diese Rechtsbelehrung „für alle Behörden, Gerichte, Organisationen, Körperschaften und sonstigen Verwaltungseinrichtungen, die mit mir als registrierter Zivilperson im Kontakt stehen“, gelte, er sich unabhängig von eventuell bestehenden Verwaltungseinträgen im deutschen Melderegister (z.B. „Wohnhaft“) auf seinen völkerrechtlich dokumentierten Schutzstatus berufe und die Zustellanschrift der I jegliche verwaltungsrechtliche Meldeadresse im Zusammenhang mit rechtlich relevanten Zustellungen, Verwaltungsverfahren oder Vollstreckungsmaßnahmen ersetze. Weiter heißt es, dass die Weiterverwendung nationaler Verwaltungsadressen zur Ableitung von Pflichten oder Sanktionen ohne Prüfung seiner völkerrechtlichen Schutzstellung einen Verstoß gegen Art. 8 Genfer Abkommen IV, gegen die Pflicht zur Einzelfallprüfung nach der KSZE-Schlussakte und gegen Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) darstelle. Er fordere daher u.a., innerstaatliche Maßnahmen zu unterlassen, solange seine Stellung nicht rechtsverbindlich überprüft worden sei. In einem Schreiben der I an den Präsidenten des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 17.01.2024 erkundigte sie sich nach den Voraussetzungen für die Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge bei ihr und behauptete, das Kraftfahrt-Bundesamt sei nach Art. 20 Abs. 1 und Art. 120 GG verpflichtet, alle Aufwendungen für die „Zivilisten“ zu tragen. Da diese weder direkt noch indirekt in Kriegshandlungen hineingezogen werden dürften, müsse „natürlich auch die Steuer dieser Fahrzeuge wegfallen“, da mit der Kfz-Steuer nachweislich Kriege finanziert würden. Für den Fall der Nichtbeantwortung kündigte die I an, ihren Mitgliedern zu empfehlen, alle Zahlungen der Kfz-Steuer und -Versicherung sofort zu stoppen und die Autokennzeichen beizubehalten. Auch in diesem Schreiben wird ein Abbruch der Diplomatie angedroht, der ein Kriegsverbrechen darstelle, sowie eine Beschlussfassung durch den „Gerichthof der Menschen“.

Damit hat die I hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Verbindlichkeit des deutschen Melde-, Versicherungs- und Steuerrechts für sich und ihre Mitglieder ablehnt und hoheitliche Befugnisse von Behörden in der Bundesrepublik Deutschland grundlegend in Frage stellt. Sie bezweckt mit pseudojuristischen Ausführungen zum Völkerrecht, dass ihre Mitglieder nicht Adressaten von belastenden staatlichen Maßnahmen werden. Die Schaffung eines eigenen „Gerichthofs der Menschen“ lässt erahnen, dass sie die bestehenden justiziellen Institutionen für unzureichend zum Schutz der bei ihr registrierten „Zivilisten“ erachtet. Darauf deutet auch die Ankündigung vom 19.10.2024 gegenüber „Richterinnen und Richtern sowie allen weiteren mitarbeitenden Organen des Gerichts“ hin, zukünftig Delegierte zu Gerichtsverhandlungen zu entsenden, um zu beobachten und zu dokumentieren, ob es während Verhandlungen zu Verstößen gegen das Völkerrecht kommt. Die I bezweifelt in dem Schreiben pauschal und ohne jeglichen Bezug zu einem konkreten, anlassgebenden Verfahren, dass den bei ihr registrierten „Zivilisten“ ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften des Genfer Abkommens IV entsprechendes Gerichtsverfahren ermöglicht werde. Dass die I solchen Überlegungen auch Taten folgen lässt, zeigt die im Verfassungsschutzbericht 2024 beschriebene Störung eines Gerichtsprozesses am Amtsgericht Bremen am 28.08.2024 durch drei Mitglieder der I, die zu Beginn des Prozesses eine Erklärung verlesen hätten, in der sie sich mit dem Angeklagten solidarisiert und die Rechtmäßigkeit des Prozesses grundsätzlich in Frage gestellt hätten (S. 67).

Ausgehend von diesen Erkenntnissen erscheint die Einstufung der I durch das Landesamt für Verfassungsschutz als der Reichsbürger- und Selbstverwalter-Bewegung zuzuordnende Organisation, die im Konflikt zur geltenden Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland stehe, nachvollziehbar. Wer die geltende Rechtsordnung ablehnt und/oder ignoriert, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG, OVG RP, Urt. v. 23.10.2019 - 7 A 10555/19, juris Rn. 34 m.w.N.; vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 22.02.2024 - 6 S 221/24, juris Rn. 19). Es gibt keine einheitliche „Reichsbürgerbewegung“, sondern vielmehr ein heterogenes Spektrum, das als kleinste gemeinsame Nenner und gleichsam weltanschauliche Klammern die Leugnung der völkerrechtlichen Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und die Nichtanerkennung ihrer Rechtsordnung gemein haben (vgl. OVG RP, a.a.O. Rn. 35 m.w.N.). Die Übergänge zwischen sogenannten Reichsbürgern, die die Existenz der Bundesrepublik Deutschland ablehnen, weil sie von einem Fortbestand des Deutschen Reiches ausgehen, und sogenannten Selbstverwaltern, die oftmals auf übergeordnete Rechtssysteme wie das Völkerrecht mit Vorrang gegenüber deutschen Normen abstellen, um so die Verbindlichkeit der nationalen Rechtsordnung in Frage zu stellen, sind oftmals fließend. Daher ist auch nicht von Bedeutung, dass bei der I keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese beabsichtigt, die Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches wiederherzustellen, oder sich gegenüber staatlichen Stellen auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 oder die Verfassung des Deutschen Reiches von 1919 („Weimarer Reichsverfassung“) beruft, wie es bei Personen, die dem Reichsbürger-Spektrum zugeordnet werden, typisch ist. Denn es kommt aufgrund der Heterogenität dieses Spektrums allein darauf an, ob von einer Nichtanerkennung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland auszugehen ist. Dies ist vorliegend wie dargelegt der Fall. Dass eine Nähe zu dem Reichsbürger- und Selbstverwalter-Spektrum gegeben ist, zeigen die unverkennbaren Parallelen zu bekannten Strömungen dieser Bewegung. So ist dort wie hier das Staatsangehörigkeitsrecht der Anknüpfungspunkt für das Lossagen von nach der deutschen Rechtsordnung geltenden Rechten und Pflichten. Auch die in Reichsbürgerkreisen weit verbreitete Auffassung, dass die Groß- oder Kleinschreibung des Namens etwas über den „Personenstatus“ des Ausweisinhabers aussagt (zu den drei Stufen des damit vermeintlich einhergehenden Rechtsverlusts siehe OVG RP, Urt. v. 23.10.2019 - 7 A 10555/19, juris Rn. 37 m.w.N.), findet bei der I Widerhall. So sieht das Muster für die ID-Karte der I vor, dass der Vorname des bei der I registrierten Person in Kleinbuchstaben, der Nachname hingegen in Großbuchstaben geschrieben wird. Dem folgend ist auch der Briefkopf des Antragstellers auf diversen Schreiben gestaltet (u.a. der Widerspruchsbegründung vom 30.05.2025).

Der Einstufung steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, die I verzichte im Unterschied zu anderen dem Reichsbürger- und Selbstverwalter-Spektrum zuzuordnenden Gruppierungen darauf, die Ablehnung der geltenden Rechtsordnung ausdrücklich kundzutun. In der Tat achtet sie vielmehr darauf, in diversen Schreiben an öffentliche Stellen den Respekt vor der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die Wichtigkeit der Vorschriften des Grundgesetzes hervorzuheben. Dies mag neben der erst 2023 erfolgten Gründung der I der Grund dafür sein, dass die I und ihre Mitglieder in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bislang keine Beachtung gefunden haben, bedeutet aber nicht, dass dieses formal geäußerte Bekenntnis zur Legitimität der Bundesrepublik Deutschland einer davon abweichenden Beurteilung entgegensteht, wenn die tatsächlichen Verlautbarungen – wie hier – auf etwas anderen hindeuten. Wer die geltende Rechtslage in Deutschland nach dem Gesamteindruck des Auftretens erkennbar ablehnt, kann nicht als diese Rechtsordnung respektierende Person oder Organisation angesehen werden, nur weil er oder sie dies behauptet.

(b) Da der Antragsteller unbestritten Mitglied der I ist und sich deren Auffassungen zu Eigen macht, ist auch der Rückschluss des Ordnungsamtes von der Mitgliedschaft in der I auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach summarischer Prüfung gerechtfertigt. Der Antragsteller hat sich wiederholt zur I bekannt, unter Vorlage der ID-Karte der I versucht, beim Migrationsamt Bremen einen Reiseausweis für Heimatlose zu beantragen und die von ihr befürwortete Groß- und Kleinschreibung des Namens übernommen. Dass sich der Antragsteller selbst nicht als Reichsbürger oder Selbstverwalter empfindet und ihm keine konkreten Vorwürfe im Umgang mit Waffen gemacht werden können, ist daher unerheblich (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.10.2021 - 24 ZB 21.2041, juris Rn. 9).

(3) Auf die Frage, ob das Ordnungsamt zurecht davon ausgegangen ist, dass dem Antragsteller auch deshalb die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehle, weil er Mitglied in einer Vereinigung sei, die verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG verfolgt oder verfolgt hat (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG), kommt es danach nicht entscheidungserheblich an.

2. Ist der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG nach vorstehenden Ausführungen nach summarischer Prüfung rechtmäßig, bestehen auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückgabe des Erlaubnisdokuments aus Ziffer 2 des Bescheides vom 31.03.2025 keine Bedenken. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach hat der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde nach einem Widerruf oder einer Rücknahme der Erlaubnis unverzüglich alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde zurückzugeben.

III. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffern 1.5 Satz 1 und 50.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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