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Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.04.2011 – OVG 5 L 15.11

Umdeutung eines Antrages auf Erlass einer Zwischenverfügung in einen Vollstreckungsantrag
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0427.OVG5L15.11.0A

Orientierungssatz

Die Umdeutung eines Antrages auf Erlass einer Zwischenverfügung einer anwaltlich vertretenen Partei in einen Vollstreckungsantrag nach § 172 VwGO ist nicht interessengerecht.(Rn.5)

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. April 2011

wird aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege einer

einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben,

den Zugang zu den Pferden (Traberstuten) Jackpot Girl und Indiana

für die Registrierung und die in diesem Zusammenhang

durchzuführende Abstammungsuntersuchung (Blutabnahme, tierärztliche

Untersuchung) zu verschaffen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der

Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für beide Rechtsstufen

auf 500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Mit Verfügung vom 19. Mai 2008 erklärte die Antragsgegnerin die

im Tenor bezeichneten Traberstuten für herrenlos und übereignete

sie an einen Dritten. Das Verwaltungsgericht Potsdam stellte durch

rechtskräftiges Urteil vom 30. November 2010 (VG 3 K 395/10) fest,

dass die Ordnungsverfügung rechtsunwirksam ist und verpflichtete

die Antragsgegnerin, dem Kläger den Besitz an den beiden Pferden

wieder zu verschaffen. Am 12. April 2011 hat der Antragsteller bei

dem Verwaltungsgericht Potsdam den im Tenor wiedergegebenen Antrag

gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Antragsgegnerin sei

ihrer Verpflichtung aus dem Urteil bislang nicht nachgekommen. Zum

Zwecke der Registrierung von Zuchtprodukten durch den zuständigen

Zuchtverband müssten nach der letztmaligen Fristsetzung durch den

Deutsche Traberliga International e.V. vom 8. April 2011 dort die

Abstammungsuntersuchungen bis spätestens 2. Mai 2011 vorliegen.

Ohne Registrierung würden die Pferde wertlos, weil sie weder für

Rennen noch für die Zucht verwendet werden könnten. Die

Antragsgegnerin sei über die Eilbedürftigkeit der Registrierung per

Fax in Kenntnis gesetzt worden, habe aber nicht reagiert. Das Labor

benötige für die Blutuntersuchung ca. zwei Wochen, weshalb der

Zugang zu den Pferden bis spätestens 14. April 2011 ermöglicht

werden müsse. Zwar sei ihm angeboten worden, die beiden Pferde

zurückzuerhalten, aber nur gegen Zahlung von 25.000 Euro an die

Erwerberin.

Randnummer 2

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat den Antrag in einen

Vollstreckungsantrag umgedeutet und der Antragsgegnerin ohne

vorherige Anhörung mit dem angefochtenen Beschluss ein Zwangsgeld

in Höhe von 10.000 Euro für den Fall angedroht, dass sie dem

Antragsteller nicht bis zum 14. April 2011 entsprechend Ziffer 2

des Urteils vom 30. November 2010 den Besitz an den beiden

Traberstuten verschafft.

Randnummer 3

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde,

zu deren Begründung sie vorträgt und eidesstattlich versichert,

nicht im Besitz der Pferde zu sein. Mit der Herausgabe der Tiere

bis zum 14. April 2011 werde von ihr eine unmögliche Leistung

verlangt. Die beiden Pferde seien an F… in S…

übereignet worden, die jedoch trotz mehrfacher Aufforderung deren

Aufenthaltsort nicht bekannt gebe. Den Besitz der Pferde könne sich

die Stadt nur auf dem Weg eines Verwaltungsverfahrens gegen

F… verschaffen, welches allerdings bei den gegebenen

Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen erhebliche Zeit in

Anspruch nehmen könne.

II.

Randnummer 4

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der

Antragsgegnerin ist begründet.

Randnummer 5

Der angefochtene Beschluss ist bereits deshalb aufzuheben, weil

das Verwaltungsgericht dem Antragsteller etwas zugesprochen hat,

was er nicht beantragt hat. Zwar mag eine Antragsauslegung oder

-umdeutung bei anwaltlich nicht vertretenen Rechtsschutzsuchenden

in deren Interesse über nicht sachgerechte Antragsformulierungen

hinweghelfen. So aber liegt es hier nicht. Vielmehr hat der

Antragsteller durchaus interessengerecht vor einer endgültigen

Rückgabe der Pferde zur Vermeidung eines unmittelbar drohenden

Rechtsverlusts eine Zwischenverfügung erwirken wollen, um mit der

Registrierung der beiden Traberstuten deren Wert als Zucht- und

Rennpferde zu erhalten. Mit der Umdeutung des Begehrens in einen

Antrag nach § 172 VwGO auf Androhung eines Zwangsgeldes zur

Vollstreckung der der Antragsgegnerin im Urteil vom 30. November

2010 auferlegten Verpflichtung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO

(Ziffer 2 des Tenors) ist das Verwaltungsgericht in unzulässiger

Weise über diesen Antrag hinausgegangen (vgl. § 88 VwGO). Dass der

Antragsteller keinen Vollstreckungsantrag stellen wollte, ist auch

daraus zu schließen, dass er nach telefonischer Auskunft der

Geschäftsstelle der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam keine

nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 724 ZPO für die Vollstreckung

notwendige Vollstreckungsklausel für das als Vollstreckungstitel

taugliche, rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt

und demzufolge auch nicht erhalten hat (zur Notwendigkeit einer

Vollstreckungsklausel in Fällen der Vollstreckung gegen die Behörde

nach § 172 VwGO vgl. Beschlüsse VGH Mannheim vom 12. Januar 1995 10 S 488/94 -, juris Rn. 3, und vom 25. Juni 2003 4 S 118/03 -,

juris Rn. 2; ebenso Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., Rn. 1 zu § 171,

Redeker/v. Oertzen, VwGO, 15. Aufl., Rn. 2 zu § 171 und

Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Rn. 1 zu § 171; a.A. Sodan/Ziekow,

VwGO, 3. Aufl., Rn. 18 zu § 171, Schoch u.a., VwGO, Rn. 12 zu § 171, Eyermann, VwGO, 13. Aufl., Rn. 4 zu § 171; OVG Münster,

Beschluss vom 23. Juni 2010 8 E 555/10 -, juris Rn. 4 f., VGH

München, Beschluss vom 19. Oktober 2005 22 C 05.2553 -, juris Rn.

14, OVG Saarlouis, Beschluss vom 21. Dezember 2010 2 E 291/10 -,

juris Rn. 4 f., wenngleich mit wenig überzeugender Begründung).

Randnummer 6

Dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen

Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO kann jedoch nicht (mehr)

entsprochen werden. Es kann offen bleiben, ob ihm die

Antragsgegnerin Zugang zu den beiden Pferden zum Zwecke der

Blutabnahme verschaffen könnte. Denn jedenfalls käme eine Anordnung

des Senats zu spät. Die Frist zur Registrierung der Pferde beim

Zuchtverband läuft am 2. Mai 2011 ab. Da das Labor für die

Blutuntersuchung nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ca.

zwei Wochen benötigt, könnte der Antragsteller im Falle der

Antragsstattgabe die Registrierungsfrist nicht mehr einhalten. Dass

er eine von ihm im Schriftsatz vom 21. April 2011 angedeutete,

weitere Fristverlängerung des Zuchtverbandes erhalten hätte, hat er

auch mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 26. April 2011 nicht

belegt.

Randnummer 7

Ergänzend sei angemerkt, dass die Antragsgegnerin zwar wohl

tatsächlich nicht (mehr) im Besitz der Pferde ist, dieser Umstand

indes nach vorläufiger Einschätzung des Senats einer Vollstreckung

des Urteils vom 30. November 2010 nicht entgegenstünde. Ziffer 2

des Tenors ist auf die Wiederverschaffung des Besitzes an den

beiden Pferden gerichtet. Die Erfüllung dieser

(Folgenbeseitigungs-)Pflicht setzt einen Besitz der Antragsgegnerin

an den Pferden nicht voraus. Zwar wirkt das Urteil mangels

Beiladung der Erwerberin und damit mangels Rechtskrafterstreckung

nicht gegen diese. Es ist aber nach dem Urteil Sache der

Antragsgegnerin, die Übereignung der Pferde auf dem dafür vom

Gesetz vorgesehenen Weg rückgängig zu machen und sich den Besitz

der Pferde zunächst selbst wiederzubeschaffen. Dass sie ein

Verwaltungsverfahren gegen die Erwerberin eingeleitet hat, hat die

Antragsgegnerin allein mit dem Hinweis in ihrem Schriftsatz vom 26.

April 2011 „in der Anhörung“ habe F… mitgeteilt,

selbst auch nicht mehr im Besitz der Pferde zu sein, nicht

hinreichend dargetan. Erst wenn sie nachweist, dass ihr die

Wiedererlangung des Besitzes an den Pferden rechtlich oder

tatsächlich unmöglich ist, müsste sich der Antragsteller auf einen

Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Amtshaftung

verweisen lassen.

Randnummer 8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die

Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2

Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Randnummer 9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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