Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2026 – OVG 11 S 47/26
- Spruchkörper
- 11. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGBEBB:2026:1019.OVG11S47.26.00
- Normenkette
- § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO, § 80 AsylVfG 1992
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. September 2026 wird verworfen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist in Teilen bereits unstatthaft und im Übrigen unzulässig.
1. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Hauptantrages wendet, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 27 K 178/26 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. April 2026 anzuordnen, ist die Beschwerde unzulässig, denn sie verfehlt schon die Anforderungen des Darlegungsgebots gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Das sonst den Verwaltungsprozess prägende Amtsermittlungsprinzip tritt in diesem Bereich zurück und überantwortet allein dem Rechtsmittelführer die genaue Bestimmung und Abgrenzung des Überprüfungsauftrags des Oberverwaltungsgerichts. Die Beschwerdebegründung muss deshalb auf die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingehen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses in Frage stellt. Die Überlegungen, die der Beschwerdeführer in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, sind genau zu bezeichnen und sodann ist im Einzelnen auszuführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne ein Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts reicht deshalb grundsätzlich nicht aus. Der Beschwerdeführer darf in seiner Begründung den Fall auch nicht so unterbreiten, als ob das Oberverwaltungsgericht nun erstmals zur Entscheidung berufen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich aus einem das erstinstanzliche Vorbringen zitierenden Beschwerdevorbringen das herauszusuchen, was als Erwiderung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts aufgefasst werden könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2021 OVG 11 S 31/21 juris Rn. 10 m.w.N.; OVG Weimar, Beschluss vom 30. Juni 2026 3 EO 583/25 juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 19. Mai 2026 18 B 385/26 juris Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 28. April 2025 1 CE 25.406 juris Rn. 6). Gemessen daran erweist sich die Beschwerdebegründung als offensichtlich unzureichend.
Das Verwaltungsgericht hat das auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gerichtete Begehren tragend als unstatthaft angesehen, da der mit dem Bescheid vom 27. April 2026 abgelehnte Antrag vom 16. Januar 2026 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat, die durch die Entscheidung des Antragsgegners hätte erlöschen können. Hierauf geht die Beschwerde an keiner Stelle ein, sondern beschränkt sich auf den Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit den Möglichkeiten eines Absehens vom Visumverfahren nach § 5 Abs. 2 und 3 AufenthG befasst, und wiederholt im Übrigen weitgehend nur das erstinstanzliche Vorbringen.
Auch auf die Auslegung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht, der Satz, dass es bei der Ausreiseverpflichtung aus dem Bescheid des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. November 2024 verbleibe, sei keine neue, rechtsverbindliche Sachentscheidung mit Regelungscharakter im Sinne einer Abschiebungsandrohung, sondern lediglich ein Hinweis auf die weiterhin geltende Rechtslage, geht die Beschwerdebegründung nicht ein. Diese Auslegung ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden.
2. Hinsichtlich der Ablehnung des mit dem Hilfsantrag verfolgten Duldungsbegehrens ist die Beschwerde worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat unstatthaft, denn sie ist hier gemäß § 80 AsylG ausgeschlossen.
Nach § 80 AsylG in der durch Art. 2 Nr. 14 des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54, S. 10) geänderten Fassung können u.a. Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Diese Voraussetzungen liegen vor.
§ 80 AsylG erfasst Rechtsstreitigkeiten, in denen sich ein Antragsteller mit seinem Eilrechtsschutzbegehren unter Berufung auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG wendet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2025 OVG 12 S 17/25 juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 15. Januar 2026 OVG 2 S 3/26 BA S. 2; Beschluss vom 19. Mai 2026 OVG 3 S 13/26 juris Rn. 3; Beschluss vom 26. Juni 2026 OVG 3 S 44/26 BA S. 3; Beschluss vom 29. September 2026 OVG 3 S 180/26 juris Rn. 2).
Gemessen daran liegen hier die Voraussetzungen für einen Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG vor. Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Abschiebung, die sich als Vollzug der in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. November 2024 verfügten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG darstellt. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass mit dem Bescheid vom 27. April 2026 vom Antragsgegner keine neue selbstständige Abschiebungsandrohung erlassen wurde, er vielmehr lediglich auf die fortbestehende Regelung des Asylbescheides hingewiesen hat. Über dieses Aussetzungsbegehren hat das Verwaltungsgericht entschieden, indem es eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 AufenthG abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG kommt auch für den unstatthaften Teil der Beschwerde nicht in Betracht, weil es sich trotz des Beschwerdeausschlusses im Sinne von § 80 AsylG nicht um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz, sondern um eine aufenthaltsrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2026 OVG 3 S 13/26 juris Rn. 7). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Zitierte Vorschriften
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