Rechtsprechung · OLG Saarbrücken
OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.10.2026 – 3 U 6/26
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGSL:2026:1016.3U6.26.00
Leitsatz
Geht der Schadensersatzanspruch des Geschädigten nach Rechtshängigkeit der Klage gemäß § 86 Abs. 1 Satz VVG auf den Kaskoversicherer über, bleibt der Geschädigte auch dann nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO prozessführungsbefugt, wenn der Kaskoversicherer mit der Weiterverfolgung der übergegangenen Ansprüche durch den Geschädigten nicht einverstanden ist.
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4.3.2026 – 7 O 3/25 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über die landgerichtliche Verurteilung hinaus weitere 72,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.2.2025 (Erstbeklagte) bzw. 12.3.2025 (Zweibeklagter) zu zahlen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 15.10.2024 nachts in ... in Höhe des Anwesens Nr. ... ereignet hat.
Der Kläger mit seinem Pkw Cupra Formentor (amtl. Kz.: ...) und der Zweitbeklagte mit dem bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Pkw VW Touran (amtl. Kz.: ...) fuhren aus dem ... in Richtung Autobahn. Schon auf der Strecke vor ... kam es zu gegenseitigen Überholmanövern, wobei die genauen Umstände streitig sind. In ... befand sich das Beklagtenfahrzeug – jedenfalls kurzzeitig – hinter dem Klägerfahrzeug. Der Kläger tippte zumindest kurz auf die Bremse, wobei streitig ist, ob es zu einer Verzögerung kam. Das Beklagtenfahrzeug fuhr auf das Klägerfahrzeug auf.
Erstinstanzlich hat der Kläger zunächst die Erstbeklagte auf Zahlung von Reparaturkosten in Höhe 11.192,10 €, weiteren 2.291,84 € (Nutzungsausfall und Wertminderung) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten von 1.134,55 € an sich selbst und Zahlung eines Betrags von 1.454,44 € nebst Zinsen an die Sachverständigen ... GmbH in Anspruch genommen. Die Klage hat er in der Folge auf den Zweibeklagten erweitert. Nach Teilrücknahme der Klage in Höhe von 869,- € (Nutzungsausfall für 11 Tage) hat er nach zwischenzeitlicher Inanspruchnahme seines Kaskoversicherers mit Schriftsatz vom 8.10.2025 Zahlung von 2.806,41 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten von 1.134,55 € an sich selbst, Zahlung von 1.454,44 € nebst Zinsen an die Sachverständigen ... GmbH und Zahlung von 10.892,10 € nebst Zinsen an seinen Kaskoversicherer verlangt. In der Folge hat der Kläger angekündigt, dass er Zahlung an den Kaskoversicherer nicht mehr beantragen werde, da dieser sich selbst vertreten werde. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Anträge aus dem Schriftsatz vom 8.10.2025 gestellt mit Ausnahme des Antrags auf Zahlung an den Kaskoversicherer. Ferner hat er beantragt, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits insgesamt, also auch für den nicht mehr gestellten Antrag in Bezug auf 10.892,10 €, aufzuerlegen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und sind dem Kostenantrag entgegengetreten.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, die Beklagten als Gesamtschuldner unter Abweisung der Klage im Übrigen bei Annahme einer Haftungsquote der Beklagten von 70 % zur Zahlung von 1.862,90 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten von 1.054,10 € an den Kläger sowie Zahlung von 1.454,44 € nebst Zinsen an die Sachverständige ... GmbH verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu 4/5 dem Kläger auferlegt, wobei es das prozessuale Verhalten des Klägers in Bezug die auf den Kaskoversicherer übergegangenen Ansprüche als (Teil-)Klagerücknahme gewertet hat.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sich gegen die vom Landgericht angenommene Mithaftung und ferner dagegen wendet, dass das Landgericht in Bezug auf die auf den Kaskoversicherer übergegangenen Ansprüche eine Teilklagerücknahme unterstellt hat.
Der Kläger beantragt,
1. in Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken festzustellen, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Antrags, die Beklagten zu verurteilen, an die ... in ... 10.892,10 Euro nebst 5 % über Basiszinssatz liegender Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit dieses Antrags zu zahlen, in der Hauptsache erledigt hat; Seite 3/10.
2. die Beklagten über die landgerichtliche Verurteilung hinaus zur Zahlung weiterer 464,50 € nebst 5 % Prozentpunkten Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 2.10.2026 Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist insgesamt zulässig. Dies gilt insbesondere auch, soweit der Kläger mit der Berufung die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der auf den Kaskoversicherer übergegangenen Ansprüche erstrebt. Das Landgericht hat über diesen prozessualen Anspruch bewusst nicht entschieden, da es von einer Teilklagerücknahme ausgegangen ist. In einem solchen Fall kommt eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO nicht in Betracht; vielmehr muss die Nichtberücksichtigung des prozessualen Anspruchs mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel – hier der Berufung – angefochten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2019 VIII ZR 190/18, Rn. 20, juris).
III.
Soweit der Kläger die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der auf den Kaskoversicherer übergegangenen Ansprüche erstrebt, bleibt die Berufung ohne Erfolg.
1. Im Ausgangspunkt wendet sich die Berufung allerdings mit Recht dagegen, dass das Landgericht eine Teilklagrücknahme angenommen hat. Der Kläger hat den Rechtsstreit vielmehr einseitig für erledigt erklärt.
a) Die Parteien brauchen eine Erledigungserklärung nicht wörtlich oder ausdrücklich abzugeben. Es genügt, wenn sich ihr hierauf gerichteter Wille konkludent im Wege der Auslegung ihres prozessualen Verhaltens ermitteln lässt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1991 XI ZR 148/90, Rn. 12, juris). Die Auslegung prozessualer Erklärungen darf dabei nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist zugunsten einer Partei davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024 II ZB 14/24, Rn. 4, juris).
b) Danach kann der Erklärung, die übergegangenen Ansprüche nicht weiterzuverfolgen, da der Kaskoversicherer diese selbst regressieren wird, in Verbindung mit dem Kostenantrag kein anderer Sinn als einer Erledigungserklärung beigelegt werden. Dass der Kläger die Klage mit der ihm ungünstigen Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (teilweise) zurücknehmen wollte, kann demgegenüber nicht angenommen werden, zumal er ausdrücklich beantragt hat, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1991 XI ZR 148/90, Rn. 12, juris).
c) Dieser Erledigungserklärung haben sich die Beklagten nicht angeschlossen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und sind zudem dem Kostenantrag entgegengetreten sind. Dies kann im wohlverstandenen Interesse der Beklagten lediglich dahin ausgelegt werden, dass sie der Erledigungserklärung des Klägers entgegentreten. Denn in diesem Fall muss das Gericht prüfen, ob die Klage bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und – wenn das der Fall ist – ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2025 VIa ZR 1186/22, Rn. 9, juris), wobei die Klage mit entsprechender Kostenlast des Klägers abzuweisen ist, wenn es auch nur an einer dieser Voraussetzungen mangelt. Demgegenüber ist bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung über die Kosten lediglich aufgrund einer summarischen Prüfung zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2025 VIII ZR 174/25, Rn. 16, juris); dabei ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2025 13 WF 153/25, Rn. 5, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2023 6 U 163/22, Rn. 13, juris; OLG Köln, Beschluss vom 14. Januar 2021 15 U 60/20, Rn. 18, juris; Caspers in: BeckOGK, 1.7.2026, ZPO § 91a Rn. 72, beck-online; Flockenhaus in: Musielak/Voit, 23. Aufl. 2026, ZPO § 91a Rn. 17, beck-online). Dass die Beklagten die Frage der Erledigung des Rechtsstreits nicht zur Entscheidung des Gerichts stellen wollten, kann nicht angenommen werden, zumal – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – die Regulierung durch den Kaskoversicherer grundsätzlich gerade nicht zu einer Erledigung des Rechtsstreits führt (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2025 3 U 11/25, Rn. 18, juris).
2. Entgegen der Berufung hat sich der Rechtsstreit hinsichtlich der auf den Kaskoversicherer übergegangenen Ansprüche nicht erledigt.
a) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und auch von der Berufung im Grundsatz nicht in Abrede gestellt wird, tritt durch die Leistung eines Kaskoversicherers während – genauer: nach Rechtshängigkeit (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2025 3 U 14/25, Rn. 33, juris) – des Rechtsstreits zwischen dessen Versicherungsnehmer und dem Unfallschädiger keine Erledigung dieses Rechtsstreits ein. Der Unfallgeschädigte bleibt auch nach Leistung seines Kaskoversicherers und dem daraus folgenden gesetzlichen Forderungsübergang (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG) prozessführungsbefugt (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dem Forderungsübergang ist daher allein durch eine Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an den Kaskoversicherer Rechnung zu tragen (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2025 3 U 11/25, Rn. 18, juris mwN).
b) So liegt es auch hier. Dass der Kaskoversicherer mit der Weiterverfolgung der übergegangenen Ansprüche durch den Kläger nicht einverstanden ist und einer solchen ausdrücklich widersprochen hat, ändert entgegen der Berufung hieran nichts. Anders als die Berufung meint, führt der Geschädigte den Prozess nicht im vermuteten Einverständnis des Kaskoversicherers im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft fort. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO räumt ihm vielmehr eine umfassende gesetzliche Prozessstandschaft ein. Dabei kann der Rechtsnachfolger eine ihm nicht genehme Prozessführung des bisherigen Rechtsinhabers nach der Systematik der in § 265 Abs. 2 ZPO enthaltenen Regelungen nicht verhindern. Er hat keine prozessualen Rechte, aufgrund derer er in den laufenden Prozess eingreifen könnte, wenn der Veräußerer ohne oder sogar gegen seine Weisung Prozesshandlungen vornimmt. Das Zivilprozessrecht weist dem Rechtsnachfolger insoweit bewusst eine untergeordnete Rolle zu. Etwaige Ermächtigungen oder Weisungen, die der Rechtsnachfolger dem als Prozessstandschafter auftretenden bisherigen Rechtsinhaber erteilt, können daher lediglich im Innenverhältnis dieser Personen materiell-rechtlich wirksam sein, sind aber für die prozessualen Befugnisse des Veräußerers im laufenden Prozess ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2018 V ZR 267/17, BGHZ 219, 314, Rn. 21 f.). Damit hat die Erklärung des Kaskoversicherers, er sei mit der Weiterverfolgung der übergegangenen Ansprüche durch den Geschädigten nicht einverstanden und wolle diese selbstständig weiterverfolgen, keinen Einfluss auf die Zulässigkeit oder die Begründetheit der Klage. Sie stellt damit kein erledigendes Ereignis dar.
IV.
Soweit der Kläger die nicht quotenbevorrechtigten Ansprüche (Nutzungsausfall + Kostenpauschale) weiterverfolgt, hat die Berufung geringfügigen Erfolg.
1. Das Landgericht ist beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass sowohl die Klägerals auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) iVm § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen hat, da die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis iSd § 17 Abs. 3 StVG darstellt.
2. Die danach gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG gebotene Abwägung ist – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2024 VI ZR 18/24, Rn. 17, juris).
3. Soweit das Landgericht auf Beklagtenseite auf Grundlage der eigenen Angaben des Zweitbeklagten einen Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 StVO positiv festgestellt hat, nimmt die Berufung dies als für sie günstig hin. Auch die Beklagten wenden sich hiergegen nicht.
Dessen ungeachtet bestünde auch ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Zweitbeklagten als Auffahrenden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 VI ZR 32/16, Rn. 10, juris). Entgegen der Annahme des Landgerichts wird der Anscheinsbeweis auch nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger eingeräumt hat, ohne verkehrstechnischen Grund die Bremse bedient zu haben. Ungeachtet dessen, dass nach den Feststellungen des Landgerichts schon eine relevante Verzögerung des Klägerfahrzeugs infolge des Antippens der Bremse nicht feststeht, erschüttert weder ein plötzlich scharfes Abbremsen des Vorausfahrenden noch ein starkes Abbremsen ohne zwingenden Grund den gegen den Auffahrenden streitenden Anscheinsbeweis (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juni 2026 3 U 38/25, Rn. 20, juris mwN). Ob eine Erschütterung des Anscheinsbeweises in Betracht kommt, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Unfall darauf zurückzuführen ist, dass der Unfall auf einen Verstoß eines Überholenden gegen § 5 Abs. 4 Satz 6 zurückzuführen ist (zur Erschütterung des Anscheinsbeweises nach vorausgegangenem Spurwechsel vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84, Rn. 11), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn von einem Überholvorgang des Klägers in zeitlicher und räumlicher Nähe zur Kollision hat sich das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht überzeugen können, wogegen keine Bedenken bestehen. Steht danach allein das typische Kerngeschehen fest, verbleibt es bei dem gegen den Auffahrenden streitenden Anscheinsbeweis (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 VI ZR 32/16, Rn. 11, juris).
4. Keinen Bedenken begegnet auch, dass das Landgericht auf Klägerseite keine unfallursächlichen Verkehrsverstöße festgestellt hat.
5. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist bei dieser Sachlage aber eine Mithaftung des Klägers im Umfang von 30% nicht angemessen. Entgegen der Berufung erscheint unter den Umständen des vorliegenden Falles aber auch eine Alleinhaftung der Beklagten nicht angezeigt. Zwar tritt die einfache Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs bei Auffahrunfällen regelmäßig vollständig zurück (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juni 2026 3 U 38/25, Rn. 26, juris). Auch stehen keine die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs erhöhende Umstände fest, die sich nachweislich unfallursächlich ausgewirkt hätten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19. Mai 2026 VI ZR 255/25, Rn. 12, juris). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr regelmäßig nur dann in Betracht kommt, wenn den Unfallgegner ein besonders schweres Verschulden trifft (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1996 VI ZR 291/94, Rn. 26, juris mwN; OLG Schleswig, Urteil vom 16. März 2021 7 U 146/20, Rn. 16, juris; OLG Rostock, Urteil vom 11. März 2022 5 U 181/19, Rn. 37, juris). Es kann insoweit der Billigkeit entsprechen, gegenüber einem grob leichtfertig handelnden Schädiger eine nicht erheblich ins Gewicht fallende mitursächliche Betriebsgefahr bei der Abwägung außer Betracht zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1990 VI ZR 124/89, Rn. 12, juris). Zwar kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass den Auffahrenden ein solch schweres Verschulden trifft. Hier liegen indes Umstände vor, die die Annahme eines schweren Verschuldens des Auffahrend ernsthaft in Frage stellen. Es ist unstreitig, dass es im Vorfeld des Unfalls zu wechselseitigen Überholmanövern und vorkollisionär zumindest zu einem Antippen der Bremse des vorausfahrenden Klägers gekommen ist. Deshalb war es nicht fernliegend, dass dem Unfall ein unrechtmäßiges Rennen der Unfallbeteiligten vorausgegangen war, wovon die aufnehmenden Polizeibeamten auch ausweislich des Unfallaufnahmeprotokolls ausgegangen sind. Liegen aber Hinweise vor, die die Möglichkeit eines solchen Verlaufs ernsthaft nahelegen, besteht für die regelmäßige Annahme eines schwerwiegenden Verschuldens des Auffahrenden kein Raum, so dass ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr des vorausfahrenden Klägerfahrzeuges nicht gerechtfertigt erscheint. Damit verbleibt auf Seiten des Klägers die einfache Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs, die mit 25 % zu bemessen ist.
6. Damit kann der Kläger 1.085,25 € verlangen (je 75 % der Nutzungsausfallenschädigung von 1.422,- € und der Unkostenpauschale von 25,- €). Unter Berücksichtigung der bereits zuerkannten Beträge steht ihm noch ein weiterer Anspruch von 72,35 € zu.
7. Der Zinsausspruch folgt aus § 291 ZPO, wobei dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Klage erst nachträglich auf den Zweitbeklagten erweitert wurde. Dem steht hier nicht entgegen, dass abweichend von § 425 Abs. 1, 2 BGB sowohl die verzugsbegründende außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichtversicherer, als auch die Zustellung der Klageschrift bzw. des Mahnbescheids an diesen (vgl. § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Schuldnerverzug auf Seiten des Schädigers begründen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juli 2026 3 U 51/25, Rn. 31, juris). Denn der Kläger begehrt hier keine Verzugszinsen, sondern Zinsen ab Rechtshängigkeit. Rechtshängigkeit trat in Bezug auf Zweitbeklagten aber erst mit Zustellung der Klage an diesen ein.
IV.
Die Kostenentscheidung § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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