Rechtsprechung · OLG Nürnberg
OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.10.2025 – 4 U 1067/25
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20.05.2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht im Wege der Stufenklage gegen die Beklagte als Veranstalterin von behauptermaßen unerlaubtem Online-Glücksspiel auf der ersten Stufe Auskunftsansprüche nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), auf der zweiten Stufe die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte und auf der dritten Stufe sich hieraus ergebende Zahlungsansprüche nebst Zinsen geltend. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zahlung einer Entschädigung wegen nicht bzw. verzögerter DGSVO-Auskunftserteilung.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil wie folgt verurteilt:
Die Beklagte wird auf erster Stufe verurteilt gegenüber der Klägerpartei zu bestätigen, ob bei der Beklagtenpartei jene betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und über diese personenbezogenen Daten Auskunft zu erteilen, insbesondere zu sämtlichen Spielhistorien und Transaktionen zu sämtlichen Accounts der Klägerpartei bei der Beklagtenpartei sowie Auskunft zu erteilen,
a) zu welchem Zweck diese Daten verarbeitet werden;
b) über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) über die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden und die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) über das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung der Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen und eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) über das Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde;
g) über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und aussagekräftige Informationen über die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person;
die Klägerpartei darüber zu unterrichten, ob eine Dateiübermittlung in Drittländer stattfindet und welche geeigneten Garantien in diesem Fall im Zusammenhang mit der Übermittlung vorgesehen sind;
der Klägerpartei eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen wird die Klage auf erster Stufe abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Ziffer 1 ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 550,- € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 20.05.2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in der Sache ebenfalls form- und fristgerecht begründet.
Nach einem Hinweis des Senats vom 03.09.2025 auf ein (mögliches) Nichtübersteigen des in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgesehenen Wertes, trägt die Beklagte im Schriftsatz vom 10.09.2025 zur Höhe der Beschwer im Wesentlichen vor, dass maßgeblich für die Beschwer nicht allein der Aufwand für die Erfüllung der Auskunft sei, der sich bei der Beklagten an Zeit „von mehreren Stunden“ und technischen Kosten für die Auskunftserteilung von nochmals ca. 300 € bis 500 € belaufe. Die tatsächliche Beschwer der Beklagte bestehe nicht nur in der Zuerkennung des Auskunftsanspruchs, sondern auch in der Nichtabweisung der Leistungsklagen auf der dritten Stufe und des Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auf der zweiten Stufe als unzulässig durch Endurteil. Unabhängig davon würde die Beschwer 600 € überschreiten, weil in diesem Fall auch die gesetzlichen Anwaltsgebühren nach dem RVG für die Beratung zum Zwecke und Hilfe bei der Erstellung der Auskunft sowie die Prüfung, ob die von der Beklagten vorbereitete Auskunft dem erstinstanzlichen Teilurteil entspricht, zu berücksichtigen seien, die sich bei einem vom Kläger angegebenen Streitwert von 6.000 € auf 558,20 € netto, mithin 664,26 € brutto beliefen.
Der Kläger hat die Zurückweisung der Berufung beantragt.
II.
Die Berufung ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Nach den Grundsätzen der ZPO ist die Berufung nur zulässig, wenn der Rechtsmittelführer beschwert ist. Für den Kläger besteht die Beschwer in der Differenz zwischen dem in der Vorinstanz beantragten und dem ihm zuerkannten Betrag oder Wert (formelle Beschwer), für den Beklagten im Betrag oder Wert seiner Verurteilung (materielle Beschwer). Die Beschwer muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der ZPO noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig und führt zu seiner Verwerfung (Musielak/Voit/Ball, 22. Aufl. 2025, ZPO Vor § 511 Rn. 20, beckonline; vgl. zum Ganzen BGH, NJW-RR 2007, 765 Rn. 6 m.w N.; BGH, Beschluss vom 5.6.2014 – V ZB 16/14, NJW-RR 2014, 1279 Rn. 7, beckonline).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung oder dergleichen (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 – VIII ZB 83/20 –, Rn. 25, juris, Heizkostenabrechnung) grundsätzlich das nach freiem Ermessen zu schätzende Interesse des Beklagten maßgeblich, die Handlungen nicht vorzunehmen, in erster Linie also, welcher Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung erforderlich ist (zuletzt BGH, Beschluss vom 23. März 2023 – I ZR 139/22 –, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – I ZR 28/20 –, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 – VIII ZB 83/20 –, Rn. 25, juris; vgl. auch Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, Vorbemerkungen zu §§ 511-541, Rn. 19 c). Damit ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Es kommt letztlich darauf an, welcher Aufwand im konkreten Fall voraussichtlich anfällt beziehungsweise − wenn der Beklagte die Auskunft (zur Abwehr der Zwangsvollstreckung oder nach Einlegung des Rechtsmittels) bereits erteilt hat − welcher Aufwand hierfür betrieben werden musste (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 – VIII ZB 83/20 –, Rn. 25, juris).
Für die Stufenklage gelten insoweit keine Besonderheiten (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2000 – X ZR 127/99 –, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 10. Juni 1999 – VII ZB 17/98 –, Rn. 3, juris; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – IV ZB 34/19 –, Rn. 5, juris).
Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht ihre Beschwer nur in dem Aufwand für die Erteilung der Auskunft. Eine – davon abweichende – tatsächliche Beschwer, die nach Auffassung der Beklagten darin liegen soll, dass die (Stufen-) Klage in der zweiten und dritten Stufe nicht abgewiesen wurde, besteht nicht. Wie bereits ausgeführt, kommt es für die Beschwer der Beklagten auf die materielle Beschwer an, also dem Betrag oder Wert ihrer Verurteilung und nicht – anders als beim Kläger – auf die formelle Beschwer, also dem Zurückbleiben der Verurteilung hinter dem (Klageabweisungs-) Antrag.
Der Bundesgerichtshof stellt in ständiger Rechtsprechung für die Bewertung des Beschwerdegegenstands nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung ab. Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhindern, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 – XII ZB 499/18 –, Rn. 10, juris; grundlegend BGH, Beschluss vom 24. November 1994 – GSZ 1/94 –, BGHZ 128, 85-92, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – III ZB 9/23 –, Rn. 13, juris; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2023 – III ZB 57/22 –, Rn. 10, juris)
Unerheblich für die Frage der Beschwer ist auch, ob die Entscheidung des Landgerichts in der Sache richtig war und ob andere Gerichte die Stufenklage insgesamt abgewiesen haben.
Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat das Gericht gemäß §§ 2, 3 ZPO nach seinem freien Ermessen festzusetzen, wenn − wie bei der Auskunftsklage − die §§ 4 bis 9 ZPO nicht eingreifen (BGH, Beschluss vom 24. November 1994 – GSZ 1/94 –, BGHZ 128, 85-92, Rn. 13). Hinsichtlich des Aufwands an Zeit und Kosten gilt Folgendes:
a) Bei der Bemessung des Wertes der Beschwer können die Personalkosten für eigene Mitarbeiter nur nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt werden, die die Mitarbeiter nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) als Zeugen in einem Zivilprozess erhalten würden (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2017 – I ZR 46/16 –, Rn. 14, juris; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 – VIII ZB 68/20, MDR 2022, 54 Rn. 27; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – IV ZB 34/19, juris Rn. 8). Danach bemisst sich der Stundensatz für den einzusetzenden Mitarbeiter der Beklagten in Anlehnung an § 22 S. 1 JVEG auf den dortigen Höchstbetrag von 25 €.
Der Senat schätzt den Zeitaufwand für die Auskunftserteilung durch einen Mitarbeiter der Beklagten auf drei Stunden. Die Beklagte hat als Zeitaufwand „mehrere Stunden“ angegeben und dies nicht näher konkretisiert. Der Senat geht davon aus, dass die mehreren Stunden zahlenmäßig im unteren Bereich liegen. Die Beklagte betreibt ein Online-Unternehmen. Die Datenabfrage nach Art.15 DGSVO ist nach Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu beantworten. Diese kurze Frist impliziert bereits, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Auskunft grundsätzlich binnen kurzer Zeit erteilt werden kann. Da die zu beauskunftenden Daten bei der Beklagten bereits vorliegen und nur aufbereitet und zusammengestellt werden müssen, schätzt der Senat den Zeitaufwand hierfür auf drei Stunden.
b) Keine Berücksichtigung finden die „technischen Kosten für die Auskunftserteilung“, die die Beklagte auf 300 € bis 500 € bemisst und zu denen sie nichts weiter vorträgt. Der Senat geht davon aus, dass es sich bei diesen „technischen Kosten“ um die (fiktiven) Nutzungskosen der sowieso vorhandenen technischen Einrichtungen der Beklagten handelt. Diese Kosten sind nicht ersatzfähig, denn berücksichtigungsfähig sind nur die zur Auskunftserteilung erforderlichen Kosten und nicht Kosten für technische Einrichtungen, die sowieso schon vorhanden sind.
c) Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, warum es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht erforderlich sein sollte, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Der Senat geht davon aus, dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht erforderlich ist und die Auskünfte ohne Weiteres erteilt werden können. Schwierige Rechtsfragen sind dabei nicht zu beantworten. Die Beklagte trägt hierzu auch nichts vor.
d) Soweit die Beklagte meint, dass ihre Beauftragung im Erfüllungsverfahren, „an die Stelle eines Zwangsvollstreckungsverfahrens tritt“ (Seite 4 des Schriftsatzes vom 10.09.2025), bleibt unklar, ob sie hiermit die mit der Abwehr einer Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten geltend macht.
(1) Bei der Bemessung der Beschwer ist auch der zu erwartende Kostenaufwand zu berücksichtigen, der notwendig ist, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstreckungsversuche aus der Verurteilung zu einer unmöglichen Leistung abzuwehren (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 – III ZB 96/15, juris Rn. 9 mwN). Dazu zählen Kosten, die dadurch entstehen, dass der Schuldner etwaigen Vollstreckungsversuchen des Gläubigers (§ 888 Abs. 1 ZPO) unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entgegentreten muss (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1991 – XII ZR 79/91, NJW-RR 1992, 450; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2017 – I ZR 46/16 –, Rn. 16, juris). Dabei genügt es, wenn der Beklagte im Rahmen der Verurteilung zur Auskunft zu einer nach seinem Vortrag unmöglichen Leistung verurteilt worden ist (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 – IV ZB 2/14, juris Rn. 11; BGH Beschluss vom 13.7.2017 – I ZB 94/16, BeckRS 2017, 130171 Rn. 16, beckonline).
(2) Vorliegend ist schon nichts dafür vorgetragen, dass die entsprechenden Anträge nicht vollstreckbar sind und infolgedessen Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme zur Abwehr einer drohenden Zwangsvollstreckung bei der Beschwer zu berücksichtigen.
(3) Doch auch wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass dies zutrifft, also eine anwaltliche Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren erforderlich ist, wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich, welche Kosten entstehen, wenn sich der Auskunftsverpflichtete im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Auskunftsverpflichtung aus dem Teilurteil des Landgerichts wendet. Abzustellen ist darauf, welche Kosten dem Antragsteller entstünden, um sich gegen die Vollstreckung der Pflicht zur Wehr zu setzen. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung können bis zu 0,6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 13 RVG iVm VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen (VV RVG 7000 ff.) und Mehrwertsteuer anfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2019 – XII ZB 116/19 – FamRZ 2019, 1442 Rn. 17 mwN). Maßgeblich ist insoweit gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert, den die Vorlage der von der Beklagten vorzulegenden Belege bzw. der Auskünfte für den Kläger hat (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 – XII ZB 376/20 –, Rn. 18, juris).
Dieser Wert ist gemäß § 3 ZPO zu schätzen (BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 69. Ed. 1.9.2025, RVG § 25 Rn. 17, beckonline) und wird in der Regel einen Bruchteil des Hauptsachestreitwerts ausmachen (zum Meinungsstand vgl BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 69. Ed. 1.9.2025, RVG § 25 Rn. 17 ff., beckonline). Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass der vom Kläger angegebene Hauptsachestreitwert von 6.000 € hier zugrunde zu legen ist, beliefe sich eine Anwaltsgebühr nach der ab dem 01.06.2025 geltenden Gebührentabelle auf 414 €. 60% hieraus machen einen Betrag in Höhe von 248,40 € aus. Zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer (sofern diese hier überhaupt hier zu berücksichtigen ist) ergeben sich demgemäß höchstens berücksichtigungsfähige Anwaltskosten in Höhe von 319,40 €.
Selbst wenn man in diesem Zusammenhang den Zeitaufwand für einen Mitarbeiter für die Auskunftserteilung berücksichtigt und entgegen den obigen Ausführungen die Kosten hinzurechnet, die der Beklagten entstehen würden, wenn sie sich gegen eine Zwangsvollstreckung aus der Auskunftsverpflichtung mit anwaltlicher Hilfe wendet (vgl. insoweit aber auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 – I ZB 94/16 –, Rn. 20, juris: schon keine Zusammenrechnung bei alternativ entstehenden Kosten), würde der Beschwerdewert nicht erreicht. Die Kosten für den Mitarbeiter belaufen sich auf 75 € (3 x 25 €), die (allenfalls) berücksichtigungsfähigen Kosten in einem Zwangsvollstreckungsverfahren belaufen sich auf 319,40 €. Zusammen ergäbe sich ein Betrag von 394,40 €, der deutlich unter dem Beschwerdewert liegt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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