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Zitierfest

Rechtsprechung · OLG München

OLG München, Beschluss vom 13.02.2026 – 2 UF 1218/25 e

Abänderung eines Unterhaltstitels
Spruchkörper
2. Zivilsenat
Normenkette
§ 242 BGB; § 313 BGB; § 1601 BGB; § 1605 BGB; § 238 FamFG; § 239 FamFG

Orientierungssatz

1. Alleine ein nicht zeitnahes Einfordern einer titulierten Unterhaltsforderung ohne das Vorliegen eines über das Zeitmoment hinausgehenden Umstandsmoments führt nicht zu einer Verwirkung der Forderung. Macht der Unterhaltsberechtigte lediglich den Unterhaltsanspruch nicht geltend oder setzt er die begonnene Geltendmachung nicht fort, ergibt sich daraus noch nicht das für die Verwirkung nötige Umstandsmoment. Es müssen Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Unterhaltsverpflichteten rechtfertigen, dass der Unterhaltsberechtigte den Anspruch nicht mehr geltend machen werde.

2. Allein ein nicht zeitnahes Einfordern einer titulierten Unterhaltsforderung ohne das Vorliegen eines über das Zeitmoment hinausgehenden Umstandsmoments führt nicht zu einer Verwirkung der Forderung. (Rn. 25)

3. Der Antragsteller hat im Abänderungsverfahren nach §§ 238 f. FamFG die Darlegungs- und Beweislast für eine wesentliche Veränderung der Umstände, die für die Unterhaltsfestsetzung im vorausgegangenen Verfahren maßgeblich waren. Dafür müssen die dem Vertrag zugrunde liegenden und zudem die neuen Verhältnisse, aus denen eine Abänderung gerechtfertigt wäre, dargetan werden. (Rn. 28 – 29)

4. Im Rahmen eines Unterhaltsrechtsverhältnisses sind auch Eltern gem. § 242 BGB untereinander zur Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen verpflichtet, wenn die Auskunft zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Davon ist nicht auszugehen, wenn die Auskunft keine Relevanz für die Höhe des Unterhaltsanspruchs hat. (Rn. 31 – 32)

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 16.10.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg vom 15.10.2025 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.302,48 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragsteller begehrt die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Titel über Kindesunterhalt, die Abänderung des Titels, hilfsweise Auskunft über das Einkommen der Kindesmutter und wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen seine Anträge zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts.

Randnummer 2

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1 sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. A. die Antragsgegnerin zu 2, ist die gemeinsame 17-jährige Tochter beider und hat ihren Lebensmittelpunkt bei der Antragsgegnerin zu 1, der Kindesmutter, in ...

Randnummer 3

Mit Anerkenntnis- und Schlussbeschluss vom 05.06.2013 verpflichtete das Oberlandesgericht München den hiesigen Antragsteller, zu Händen der hiesigen Antragsgegnerin für A. ab 01.07.2013 einen monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 110% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes zu bezahlen (vgl. Anlage AS 1 der beigezogenen Akte 5 F 1064/20).

Randnummer 4

Mit Schriftsatz vom 07.12.2020 an das Amtsgericht Starnberg begehrte der Antragsteller die Feststellung, dass der Antragsgegnerin kein Kindesunterhalt über den von Januar 2016 bis Dezember 2020 in Höhe von monatlich 309 € gezahlten Unterhalt für A. zusteht, hilfsweise eine Abänderung des vom Oberlandesgericht München am 05.06.2013 mit Anerkenntnis- und Schlussbeschluss festgesetzten Unterhalts von 110% des Mindestunterhalts auf 309 € monatlich in der Zeit von Januar 2016 bis Dezember 2020 und in Zukunft auf 75% des Mindestunterhalts, sowie die Vollstreckung aus dem Unterhaltstitel vom 05.06.2013 für unzulässig zu erklären. Der Antragsteller trug u.a. vor, die Antragsgegnerin sei Direktorin einer internationalen A. firma und lebe in extremen Wohlstand. Sie habe ein monatliches Bruttoeinkommen von 40.000 €, ihr Ehemann eines in Höhe von 50.000 €. Die Familie bewohne eine Villa in mit einem Wert von 4 Millionen Euro und plane eine Neugestaltung von Haus und Garten und neuen Garagen im Kostenbereich von mindestens 300.000 €. Er selbst sei Rentner und spüre massiv die Auswirkungen der Coronapandemie. Er beziehe 1.700 € Rente und seine Kanzleitätigkeit sei durch einen Umzug nach ... weitgehend zum Erliegen gekommen (vgl. Bl. 1/ 10 der beigezogenen Akte 5 F 1064/20).

Randnummer 5

In nichtöffentlicher Sitzung in den vom Amtsgericht eingeleiteten Verfahren wegen einstweiliger Anordnung (5 F 1064/20) und Hauptsache (5 F 266/21) am 11.05.2021 trafen die Kindeseltern zu Protokoll folgende Vereinbarung über den laufenden Kindesunterhalt:

Der Antragsteller verpflichtet sich, zu Händen der Antragsgegnerin für das gemeinsame Kind A. geboren am ... ab dem 01.06.2021 einen monatlichen, im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 105% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, derzeit 3. Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldes, also derzeit 445,50 Euro zu bezahlen.

Randnummer 6

Nach Abschluss dieser Unterhaltsvereinbarung bezahlte Antragsteller monatlich 445,50 €, ohne eine Anpassung an die gestiegenen Sätze der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen.

Randnummer 7

Mit Schriftsatz vom 14.09.2021 an das Amtsgericht Starnberg begehrte der Antragsteller von der Antragsgegnerin Auskunft über ihr gesamtes Einkommen sowie ggf. die Herabsetzung des Kindesunterhalts gem. der Vereinbarung vom 11.05.2021 auf 0 €, soweit das Nettoeinkommen der Antragsgegnerin wesentlich höher sei als das des Antragstellers. Es sei zu vermuten, dass die Antragsgegnerin Einnahmen von weit über 12.000 € monatlich netto habe. Dies übersteige das 3-fache des Einkommens des Antragstellers, der 65 Jahre alt und Rentner sei (vgl. Bl. 1/4 der beigezogenen Akten 5 F 736/21). Das Amtsgericht hat diesen Auskunftsantrag ebenso wie den Abänderungsantrag mit Beschluss vom 07.07.2022 zurückgewiesen, weil Voraussetzung der Zulässigkeit des Auskunftsantrags sei, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die nach materiellem Recht die Abänderung der Vereinbarung rechtfertigen können. Dies sei nicht der Fall. Soweit der Antragsteller vortrage, die Einnahmen der Kindesmutter lägen voraussichtlich bei mehr als dem dreifachen seines Einkommens, weshalb eine Barunterhaltspflicht der betreuenden Mutter in Betracht käme, habe der Antragsteller dies bereits im Verfahren 5 F 1064/20 vorgetragen. Insoweit liege keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor. Auch sei der Antrag auf Auskunft vor Ablauf der Sperrfrist von 2 Jahren gemäß § 1605 Abs. 2 BGB gestellt worden. Die Frist beginne im Fall einer gerichtlichen Vereinbarung mit dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses, also dem 11.05.2021. Der Antrag des Antragstellers vom 14.09.2021 sei auch deshalb unzulässig. Das Oberlandesgericht München hat die hiergegen vom Antragsteller eingelegte Beschwerde durch Beschluss vom 25.01.2023 zurückgewiesen (2 UF 813/22). Die Zulässigkeit des Abänderungsantrags setze den Vortrag von Tatsachen voraus, die nach den Regeln über die Störung bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB zu beurteilen seien. Es müssten die dem Vertrag zugrunde liegenden und dann die neuen Verhältnisse, aus denen eine Abänderung gerechtfertigt wäre, dargetan werden. Im Hinblick auf eine Ersatzhaftung der Antragsgegnerin sei dies der neue Vortrag eines mindestens dreifach höheren Einkommens der Antragsgegnerin im Vergleich zum Einkommen des Antragstellers. Dies habe der Antragsteller jedoch bereits im Verfahren 5 F 1064/20 mehrfach vorgetragen.

Randnummer 8

Seit Januar 2025 bezahlt der Antragsteller monatlich 245,50 € Kindesunterhalt.

Randnummer 9

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung hat die Antragsgegnerin eine Kontopfändung bei dem Antragsteller über, 2.624,48 € erwirkt.

Randnummer 10

Mit Schriftsatz vom 15.04.2025 begehrte der Antragsteller die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 11.05.2021, die Abänderung des Titels vom 11.05.2021 sowie Auskunft der Kindesmutter über ihr Einkommen. Er begründet den Antrag mit wesentlich geänderten Verhältnissen. Die Antragsgegnerin zu 1 habe einen deutlichen Gehaltssprung erzielt und sei nicht bedürftig, da ihr Einkommen mindestens dreimal so hoch sei, wie das des Antragstellers. Sie habe eine erhebliche Abfindung erhalten und plane ihre bewohnte Villa zu erweitern und mit einem Swimmingpool umzubauen, wobei Kosten von mindestens 400.000 € entstehen würden. Ihr Ehemann verfüge über ein Einkommen von mindestens 20.000 € monatlich. Der Antragsteller habe ab dem 67. Lebensjahr keine Erwerbsobliegenheit mehr. Ihm stehe nunmehr ein Betrag von netto 1.663 € abzüglich Selbstbehalt zur Verfügung. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit seien noch herauszurechnen, da diese altersbedingt überobligationsgemäß seien. Durch seinen Umzug von ... nach ... habe er weit weniger Mandanten und massive Einkommenseinbußen. Er habe erhebliche Kosten für einen Wasserschaden und Reparaturarbeiten an Fassade und Dach seines Hauses aufzuwenden. Der Antragsteller erhebt die Einrede der Verwirkung über den konstant gezahlten Betrag von 445,50 € hinaus. Die Antragsgegnerin habe den gezahlten Unterhalt niemals beanstandet. Zudem seien sein Alter und die völlige Disparität der Einkommen Verwirkungsgrund.

Randnummer 11

Der Antragsteller beantragte in erster Instanz zuletzt:

1. Die Vollstreckung aus dem Unterhaltsvergleich vom 11.5.2021 des FamG Starnberg, AZ 005 F 1064/20 und 005 F 266/21 wird für unzulässig erklärt.

2. Nach §§ 769 ZPO wird vorab die Vollstreckung einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt. Die eingeleitete Kontopfändung bei der ... bank ... auf dem Konto des Antragstellers, IBAN, wird aufgehoben und der Betrag von 2624,48 € wird (pfändungs-)freigegeben.

Hilfsweise (zum Antrag I 1) wird beantragt,

1.Die Vereinbarung zur Zahlung von Kindesunterhalt vom 11.5.2021, AZ 005 F 1064/20 und 005 F 266/21 wird dahin abgeändert, dass kein über den im Zeitraum Januar 2023 bis Dezember 2024 gezahlten Unterhalt von monatlich 445,50 € sowie ab Januar 2025 bis August 2025 von monatlich 245,50 € hinausgehender Anspruch auf Kindesunterhalt für die Tochter A. geb. ..., besteht.

2.Soweit die AG zu 2 durch Zwangsvollstreckung einen weitergehenden Betrag erlangt hat, hat sie diesen – derzeit in Höhe von 2.624,48 € nebst 5%-Punkte über dem Basiszins seit 22.7.2025 – an den Antragsteller zurückzuzahlen.

3.Die Antragsgegnerin wird verurteilt, vollumfänglich Auskunft über ihr gesamtes Einkommen einschließlich aller Sonderzuwendungen, Reisekostenerstattungen und Zinseinnahmen sowie über Steuererstattungen in 2023,2024 und 2025 zu erteilen.

Die Auskunft ist zu belegen durch

a) Vorlage eines nach Aktiva und Passiva aller Einkommensarten gegliederten und geordneten Verzeichnisses,

b) Gehaltsbescheinigungen von 1.1.2023 bis 31.12.2025, des Steuerbescheids 2023, 2024 und 2025 für Tätigkeiten aus nichtselbständiger Tätigkeit bei dem Arbeitgeber

c) ggf. Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnungen beziehungsweise die vollständigen Bilanzen der Jahre 2023, 2024 und 2025 für die selbstständige Tätigkeit.

d) Vorlage der Zinsbescheinigungen, Dividendenbescheinigungen oder ähnliche Bescheinigungen der Jahre 2023, 2024 und 2025 für Einkünfte aus Kapitalvermögen,

Die Antragsgegnerin wird gegebenenfalls verurteilt, die Richtigkeit ihrer Auskünfte an Eides statt zu versichern.

Nach Auskunftserteilung der Mutter wird der bezifferte Kindesunterhalt für A., geb. 17.6.2008 gemäß Vereinbarung vom 11.5.2021, AZ 005 F 1064/20 und 005 F 266/21, ab Januar 2025 und Rechtshängigkeit des Stufenantrags auf 0 Euro abgeändert, soweit das Nettoeinkommen der Antragsgegnerin nach Ziffer 3 mindestens 3-mal so hoch ist wie das des Antragstellers oder das anrechenbare Einkommen des Antragstellers nicht über dem Selbstbehalt liegt.

Randnummer 12

Mit Beschluss vom 15.10.2025 hat das Amtsgericht die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen einer Verwirkung seien nicht erfüllt. Neben dem Zeitablauf bedürfe es eines Umstandsmoments, das vorliegend weder hinreichend dargetan, noch sonst ersichtlich sei. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs genüge nicht. Der als Hilfsantrag gestellte Abänderungsantrag nach § 239 FamFG sei unzulässig. Hinsichtlich des Zeitraums von Januar 2023 bis Dezember 2023 mache der Antragsteller schon keine geänderten Umstände geltend. Seine Zahlungen habe er lediglich nicht an die gesteigerten Sätze der Düsseldorfer Tabelle angepasst und weiterhin nur den bisherigen Betrag von 445,50 € monatlich bezahlt. Dies könne keinen rückwirkenden Abänderungsgrund darstellen. Die Einrede der Verwirkung für vergangene Unterhaltsabschnitte könne nicht im Wege des Abänderungsantrags geltend gemacht werden, zumal auch deren Voraussetzungen nicht vorlägen. Vorliegend sei nicht schlüssig vorgetragen worden, worin sich die wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Vergleich zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses am 11.05.2021 gründet. Bereits in den Verfahren 005 F 266/21 sowie 005 F 1064/20 sei von Seiten des Antragstellers vorgetragen worden, dass von einem extremen Wohlstand der Antragsgegnerin auszugehen sei und sogar von einem monatlichen Bruttolohn von 40.000 €.

Randnummer 13

Dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Antragsgegnerin im Vergleich dazu wesentlich geändert haben, sei nicht schlüssig dargelegt worden. Es sei daher bereits auf der Zulässigkeitsstufe von deren fehlender Erfolgsaussicht auszugehen. Im Übrigen könne eine Herabsetzung des Kindesunterhalts von lediglich 105% auf 100% des Mindestunterhalts schon angesichts der geringen Differenz nicht zu einer Störung oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen. Selbst ohne die Unterhaltsvereinbarung sei der Antragsteller jedoch zur Zahlung zumindest des Mindestunterhalts (100%) zu verpflichten. Der hilfsweise gestellte Auskunftsantrag gegen die Antragsgegnerin zu 1 sei zulässig, aber unbegründet. Dies könne vorliegend aber dahinstehen, da aufgrund der von den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung vom 11.05.2021 die Auskunft der Antragsgegnerin keine Relevanz für die Höhe des Unterhaltsanspruchs habe. Voraussetzung sei, dass die Vereinbarung im Hinblick auf ein dreifach höheres Nettoeinkommen der Antragsgegnerin abgeändert werden könnte, was vorliegend nicht der Fall sei (vgl. Bl.85/95 d. amtsgerichtlichen Akte).

Randnummer 14

Mit seiner Beschwerde vom 16.10.2025, eingegangen bei dem Amtsgericht Starnberg am selben Tag, wendet sich der Antragsteller gegen den ihm am 16.10.2025 zugestellten Beschluss und hält an seinen erstinstanzlich gestellten Anträgen fest. Zu Begründung führt er aus, er habe unstreitig ein monatliches Einkommen von 1.663 €. Der Vortrag der Gegenseite, er erziele ein Einkommen von mindestens 4.000 € sei daher gänzlich unsubstantiiert und widerlegt. Die Antragsgegnerin zu 1 habe bis heute ihr Einkommen nicht belegt; insoweit sei eine Auskunft erforderlich. Unstreitig bezahle sie eine Luxusrenovierung ihres Hauses in ... mit ca. 400.000 €, Raten für einen Neuwagen SUV Volvo über ca. 1.000 € p.m., die Kreditbelastung für ihr Haus in ... mit ca. 4.000 € p.m., Kosten für die Tochter A. mit ca. 2.650 € bis 4.000 € p.m. und nun den Umzug in ein gemietetes Haus mit ca. 4.000 € p.m. für einen Zeitraum des Umbaus von Haus und Garten in ... Sie habe daher Ausgaben von mindestens 20.000 € monatlich! Verwirkung sei entgegen der Auffassung des Familiengerichts eingetreten. Eine Aufforderung, die Sätze der Düsseldorfer Tabelle anzupassen, hätte bereits Anfang 2022 erfolgen können; sei aber – obwohl die Antragsgegnerin anwaltlich vertreten gewesen sei – erst im September 2024 erfolgt. Der Antragsteller mit jetzt 69 Jahren schulde keinen Kindesunterhalt mehr, insbesondere wenn die finanziellen Verhältnisse der Antragsgegnerin sehr gut sind. Auch dies könne mit der Vollstreckungsgegenklage – entgegen dem Familiengericht – geltend gemacht werden. Geschäftsgrundlage des abzuändernden Vergleichs aus 2021 sei keinesfalls ein Einkommen der Antragsgegnerin von 40.000 €. Richtig sei, dass der Antragsteller bereits 2021 ein 3-fach übersteigendes Einkommen der Antragsgegnerin behauptet habe, die Antragsgegnerin habe dies jedoch bestritten und erklärt, dies treffe nicht zu und sie besitze kein wesentlich höheres Einkommen als der Antragsteller. Schwerwiegende Veränderungen lägen darin begründet, dass die Antragsgegnerin nunmehr Direktorin eines konzerns und in ihrer Position/Hierarchie wesentlich aufgestiegen sei mit gegenüber 2021 wesentlich höherem Gehalt, der Ehemann der Antragsgegnerin – ebenfalls Direktor eines anderen ... konzerns – ein noch höheres Einkommen beziehe als die Antragsgegnerin, auch dies 2021 noch nicht bestanden habe. Der Antragsteller mit 79 Jahren beziehe Einkommen im Bereich des Selbstbehalts, wohingegen 2021 das Einkommen der Stufe 105% der Düsseldorfer Tabelle entsprochen habe. Die Antragsgegnerin sei offensichtlich nicht mehr bedürftig; 2021 sei jedoch Bedürftigkeit bejaht worden. Der Antragsteller sei inzwischen stark gesundheitlich belastet und es stünden hohe Arztkosten an; eine intensive kardiologische Behandlung habe es 2021 nicht gegeben und die Krankenversicherungsbeiträge (privat) seien inzwischen über 50% gestiegen. Zwischenzeitlich sei ein Wasserschaden im Haus des Antragstellers entstanden mit Kosten von über 5.000 €. All dies werde vom Familiengericht nicht berücksichtigt. Weiterer schlüssiger Vortrag sei erst möglich, wenn die Antragsgegnerin ihre Einkommensnachweise vorlegt. Hieraus würde sich eine massive Steigerung gegenüber 2021 unschwer ergeben. Das Gericht versäume auch für die jeweiligen Jahre den Selbstbehalt anzusetzen, 1.450 €. Das Kindergeld beziehe die Antragsgegnerin jedoch voll. Auch aus diesem Grund sei eine Korrektur erforderlich. Verteilungsmasse könne daher nur ein Betrag sein von höchstens 213 €, nicht aber von 105% der Düsseldorfer Tabelle (vgl. Bl. 96/ 103 d. amtsgerichtlichen Akte).

Randnummer 15

Mit Schriftsatz vom 28.10.2025 beantragt die Antragsgegnerin die Beschwerde zurückzuweisen und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung (vgl. Bl. 13/ 17 d.A.).

Randnummer 16

Mit Schriftsatz vom 10.11.2025 hat der Antragsteller seinen Antrag erweitert und beantragt ergänzend:

4. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, vollumfänglich Auskunft über ihre Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere des Hauses ... in ..., für den Zeitraum Oktober 2015 bis Oktober 2025 durch Vorlage der jeweiligen Mietverträge zu erteilen.

Randnummer 17

Mit Schriftsatz vom 25.11.2025 hat die Antragsgegnerin beantragt, auch diesen Antrag zurückzuweisen (vgl. Bl. 33/ 35 d.A.).

Randnummer 18

Der Senat hat mit Beschluss vom 12.11.2025 den Antrag des Antragstellers auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 11.05.2021, Aufhebung der Kontopfändung und Freigabe des Betrages von 2.624,48 € zurückgewiesen (vgl. Bl. 24/ 27 d.A.).

Randnummer 19

Mit Schriftsätzen vom 24.11.2025, vom 26.11.2025, vom 12.12.2025 und vom 02.02.2026 hat der Antragsteller seine Beschwerde ergänzend begründet und beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Randnummer 20

Der Senat hat die Akten 5 F 1064/20, 5 F 266/21 und 5 F 736/21 des Amtsgerichts Starnberg beigezogen und mit Verfügung vom 02.02.2026 gem. § 117 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung schriftlich zu entscheiden.

II.

Randnummer 21

Die gem. §§ 58 ff FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Im Ergebnis und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Anträge vom 15.04.2025 zurückgewiesen, sodass auch die Beschwerde und die Antragserweiterung im Schriftsatz vom 10.11.2025 zurückzuweisen waren. Auf die zutreffende Begründung im Beschluss vom 15.10.2025 nimmt der Senat Bezug.

Randnummer 22

Ergänzend sei Folgendes ausgeführt:

Randnummer 23

1. ​Der Senat entscheidet, worauf er auch mit Verfügung vom 02.02.2026 gem. § 117 Abs. 2 FamFG hingewiesen hat, gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Das Amtsgericht hat die Beteiligten am 15.10.2025 in nichtöffentlicher Sitzung persönlich angehört und in der Sache verhandelt. Im Beschwerdeverfahren haben sich beide Beteiligte schriftlich geäußert. Hieraus ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine erneute Anhörung erforderlich scheinen lassen. Die Durchführung einer neuen mündlichen Verhandlung verspricht keinen Erkenntnismehrgewinn.

2. Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung

Randnummer 24

Das Amtsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen dafür, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 11.05.2021 nach § 767 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG für unzulässig zu erklären, nicht vorliegen.

Randnummer 25

Der Senat teilt mit der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung die Ansicht des Erstgerichts, dass allein ein nicht zeitnahes Einfordern einer titulierten Unterhaltsforderung ohne das Vorliegen eines über das Zeitmoment hinausgehenden Umstandsmoments nicht zu einer Verwirkung der Forderung führt. Macht der Unterhaltsberechtigte lediglich den Unterhaltsanspruch nicht geltend oder setzt er die begonnene Geltendmachung nicht fort, ergibt sich daraus noch nicht das für die Verwirkung nötige Umstandsmoment. Es müssen Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Unterhaltsverpflichteten rechtfertigen, dass der Unterhaltsberechtigte den Anspruch nicht mehr geltend machen werde (vgl. MüKoBGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, BGB § 242 Rn. 555-559). Zum reinen Zeitablauf müssen, damit eine Verwirkung eintreten kann, besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Dabei kann ein solcher Vertrauenstatbestand nicht durch schlichten Zeitablauf geschaffen werden, sodass ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs für sich genommen kein berechtigtes Vertrauen des Schuldners auszulösen vermag. Dies gilt nicht nur für eine bloße Untätigkeit des Gläubigers, sondern grundsätzlich auch für die von ihm unterlassene Fortsetzung einer bereits begonnenen Geltendmachung. Auch wenn der Gläubiger davon absieht, sein Recht weiterzuverfolgen, kann dies für den Schuldner nur dann berechtigterweise Vertrauen auf eine Nichtgeltendmachung hervorrufen, wenn das Verhalten des Gläubigers Grund zu der Annahme gibt, der Unterhaltsberechtigte werde den Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben hat (BGH, FamRZ 2018, 589, 591; OLG Bremen Beschluss vom 14.12.2023 – 5 UF 36/23, BeckRS 2023, 37404).

Randnummer 26

Darauf zu vertrauen, dass die Erhöhungen der Bedarfssätze nach der Düsseldorfer Tabelle oder die Differenz zwischen dem bestehenden Anspruch und der monatlichen Zahlung von 245 € seit Januar 2025 von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht werden, hat diese keinen Anlass gegeben. Allein die Tatsache, dass nicht zeitnah die Vollstreckung wegen vom Antragsteller nicht bezahlter höherer Unterhaltsbeträge betrieben wurde, reicht, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht aus um eine Verwirkung der offenen Unterhaltsbeträge zu begründen zu können und die weitere Zwangsvollstreckung unzulässig werden zu lassen. Damit hat das Amtsgericht auch zutreffend die erfolgte Pfändung nicht aufgehoben und die gepfändeten Beträge nicht freigegeben.

Randnummer 27

Soweit der Antragsteller vorträgt, er schulde wegen des von ihm behaupteten Einkommensgefälles keinen Kindesunterhalt, hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt, dass dieser Vortrag schon dem Grunde nach nicht geeignet ist, eine Verwirkung des titulierten Anspruchs zu begründen. Der Senat schließt sich den vom Amtsgericht ausgeführten Gründen hierzu an.

3. Abänderung

Randnummer 28

Zutreffend hat das Amtsgericht auch ausgeführt, dass Gründe, die eine Abänderung des Unterhaltsvergleichs vom 11.05.2021 begründen könnten, nicht vorgetragen wurden. Im Abänderungsverfahren nach §§ 238 f. FamFG hat der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast für eine wesentliche Veränderung der Umstände, die für die Unterhaltsfestsetzung im vorausgegangenen Verfahren maßgeblich waren (§§ 238 Abs. 1 Satz 2, 239 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Der Grund dafür liegt in der Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung bzw. dem Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs. Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen können grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden und die Beteiligten müssen auch aus ihrer Sicht falsche Entscheidungen akzeptieren.

Randnummer 29

Gemäß § 239 FamFG ist die Abänderung einer Vereinbarung zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen. Die Zulässigkeit des Antrags setzt den Vortrag von Tatsachen voraus, die nach den Regeln über die Störung bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB zu beurteilen sind. Es müssen die dem Vertrag zugrunde liegenden und dann die neuen Verhältnisse, aus denen eine Abänderung gerechtfertigt wäre, dargetan werden (st. Rspr. vgl. OLG Hamburg FamRZ 2002,465; OLG Köln FamRZ 2005, 1755). Im Hinblick auf eine Ersatzhaftung der Antragsgegnerin wäre dies ein neuer Vortrag eines mindestens dreifach höheren Einkommens der Antragsgegnerin zu 1. im Vergleich zum Einkommen des Antragstellers. Dies hat der Antragsteller jedoch bereits im (Ausgangs-) Verfahren 5 F 1064/20 mehrfach vorgetragen. So hat der Antragsteller im Ausgangsverfahren 5 F 1064/20 bereits in den Schriftsätzen vom 07.12.2020, 13.01.2021 und 18.01.2021 vorgetragen, dass die Antragsgegnerin Direktorin einer ... firma mit Einkommen in Höhe von 40.000 € brutto sei und ein sieben- bis achtfach höheres Nettoeinkommen als der Antragsteller habe.

Randnummer 30

Diese Argumentation und die vom Antragsteller behaupteten wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich nach dem Vortrag des Antragstellers nicht entscheidungserheblich verändert. Ohne Bedeutung ist hierbei die Frage, ob diese von der Antragsgegnerin zu 1. bestritten wurden, ebenso, ob eine weitere Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei ihr eingetreten ist, weil eine solche Veränderung nach dem Vortrag des Antragstellers schon 2021 keinen Einfluss mehr auf die schon damals vom Antragsteller geltend gemachte Rechtsfolge gehabt hätte. Am 11.05.2021 hat sich der Antragsteller auf den Vergleich eingelassen. Hieran muss er sich bei unveränderten Verhältnissen festhalten lassen. Auch die Einkommenssituation des Antragstellers hat sich nach dessen Vortrag seit 2021 nichts wesentlich verändert.

4. Auskunft

Randnummer 31

Schließlich hat das Amtsgericht auch zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen begründeten Auskunftsanspruch über das Einkommen der Antragsgegnerin zu 1. nicht vorliegen. Zwar sind im Rahmen eines Unterhaltsrechtsverhältnisses auch Eltern untereinander zur Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen verpflichtet, wenn die Auskunft zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Dieser Anspruch folgt nicht aus § 1605 BGB, da Eltern zwar mit ihren Kindern, nicht aber miteinander verwandt sind.

Randnummer 32

Der Anspruch ergibt sich vielmehr aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, als Folge der besonderen Rechtsbeziehung zwischen Eltern, die ihren gemeinsamen Kindern gleichrangig unterhaltsverpflichtet sind. Voraussetzung auch dieses Auskunftsanspruchs ist jedoch, dass die Auskunft relevant für die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist. Dies kommt grundsätzlich im Hinblick auf die Ersatzhaftung nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB in Betracht, wenn der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt. Dann kann es der Billigkeit entsprechen, den betreuenden Elternteil auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufbringen zu lassen (BGH FamRZ 2013, 1558). Ein Auskunftsanspruch besteht jedoch jedenfalls dann nicht, wenn die Auskunft keine Relevanz für die Höhe des Unterhaltsanspruchs hat, was vorliegend wegen der von den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung vom 11.05.2021 der Fall ist. Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch wäre, dass die Vereinbarung im Hinblick auf ein dreifach höheres Nettoeinkommen der Antragsgegnerin abgeändert werden könnte, was, wie bereits ausgeführt vorliegend nicht der Fall ist. Nachdem der Antragsteller somit an die geschlossene Vereinbarung insoweit gebunden ist, kann die Auskunft der Antragsgegnerin für die Höhe des Kindesunterhalts nicht mehr entscheidungserheblich sein, weshalb ein Auskunftsanspruch nicht besteht (vgl. Senat vom 25.01.2023, Az: 2 UF 813/22).

III.

Randnummer 33

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 84 FamFG.

Randnummer 34

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich nach § 51 FamGKG (laufend 12 x 556,50 € + rückständig: 2.624,48 €). Die Anträge zur Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung und Auskunft haben daneben keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung.

Randnummer 35

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vorliegen (§ 70 FamFG). Nach dieser Vorschrift ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache nur dann zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Bundesverfassungsgericht in NJW 2009, 572 m. w. N.). Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nur dann, wenn ein Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmung des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen; hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH in NJW 2002, 3029). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits höchstrichterlich entschieden, insbesondere zur Frage der Voraussetzungen für die Abänderung von Unterhaltstiteln und für eine ganze oder teilweise Mithaftung des betreuenden Elternteils beim Barunterhalt. Der Senat weicht bei seiner Entscheidung des vorliegenden Falles von dieser Rechtsprechung nicht ab. Die Zulassung der Revision ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich, denn weder eine Divergenz, noch eine Gefahr der Entstehung schwer erträglicher Unterschiede in der Rechtsprechung sind vorliegend ersichtlich (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 38. Auflage 2017, § 534 Rd.-Nr. 4b). Allein die Tatsache, dass Fragen grundsätzlicher Bedeutung zu erörtern sind, reicht nicht aus.

Zitierte Vorschriften

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