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Rechtsprechung · OLG Karlsruhe

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.11.2025 – 25 U 46/24

Glatteisunfall: Zum fehlenden Nachweis "allgemeiner Glätte", insbesondere in Abgrenzung zu einer "vereinzelten Glättestelle"
Spruchkörper
25. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGKARL:2025:1121.25U46.24.00
Normenkette
§ 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 286 ZPO

Leitsatz

Auch im Falle wochenlanger intensiver winterlicher Witterung und geschlossener Schneedecke auf nicht geräumten Flächen des Gemeindegebiets ist der Vollbeweis (§ 286 ZPO) für "allgemeine Glätte" zum Unfallzeitpunkt im Bereich der Unfallstelle zu erbringen, sofern die haftungsbegründende Verletzung einer Räum- und Streupflicht auf das Vorliegen "allgemeiner Glätte" gestützt wird.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 28.03.2024, Az.: 1 O 68/22, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 28.03.2024, Az.: 1 O 68/22, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

3. Die Klage wird abgewiesen.

4. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sowie einen Feststellungsanspruch im Hinblick auf einen Glatteisunfall auf einem Gehweg in der Stadt Z geltend.

A.

Randnummer 2

Durch Z verläuft in Nord-Süd-Richtung die zweispurige Bundesstraße (B 999), die dort im innerstädtischen Bereich den Namen Y-Straße trägt.

Randnummer 3

Der in der Stadt X wohnhafte Beklagte ist Eigentümer des in Z gelegenen Anwesens Y-Straße Nr. 123.

Randnummer 4

Unmittelbar neben der Gebäudefront dieses Anwesens, die in westlicher Richtung zur Y-Straße ausgerichtet ist, verläuft zwischen der Straße und dem Anwesen ein asphaltierter Gehweg.

Randnummer 5

Dieser Gehweg setzt sich in südlicher Richtung vor dem unmittelbar angrenzenden Anwesen Y-Straße Nr. 125 fort, in dem sich die G-Apotheke befindet.

Randnummer 6

Wegen der örtlichen und baulichen Gegebenheiten wird auf die beiden als Anlage K 1 vorgelegten Lichtbilder (vgl. Anlagenheft Kläger, AS. I 21 f.) Bezug genommen.

Randnummer 7

In der Woche vor dem 20.01.2021 herrschte in Z durchgängig winterliche Witterung. Zudem hatte es in diesem Zeitraum wiederholt geschneit, so dass im gesamten Stadtgebiet auf nicht geräumten Flächen eine geschlossene Schneedecke lag.

Randnummer 8

Nachdem es in der Nacht vom 19.01. auf den 20.01.2021 bei Minustemperaturen niederschlagsfrei geblieben war, dauerte die winterliche Witterung – bei klarem Himmel – in Z auch am Vormittag des 20.01.2021 an.

Randnummer 9

In Z galt zum damaligen Zeitpunkt die am 10.09.2018 aufgrund von § 41 Abs. 2 StrG (Straßengesetzes für Baden-Württemberg) und § 4 GemO (Gemeindeordnung für Baden-Württemberg) beschlossene Streupflichtsatzung, die auszugsweise wie folgt lautet:

Randnummer 10

§ 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Randnummer 11

(1) Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

[…].

Randnummer 12

§ 2 Verpflichtete

Randnummer 13

(1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (zum Beispiel Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (§ 15 Abs. 1 Straßengesetz). […].

[…].

Randnummer 14

§ 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Randnummer 15

(1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.

[…].

Randnummer 16

§ 5 Umfang des Schneeräumens

Randnummer 17

(1) Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1 Meter Breite zu räumen. Bei Fußwegen besteht diese Verpflichtung für die Mitte des Fußweges.

[…].

Randnummer 18

§ 6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

Randnummer 19

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche.

[…].

Randnummer 20

Wegen des weiteren Inhalts der Streupflichtsatzung (nachfolgend Streupflichtsatzung-Z) wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen.

Randnummer 21

Jedenfalls in den Tagen vor dem 20.01.2021 war der Gehweg vor dem Anwesen Y-Straße Nr. 123 – auf der gesamten Länge des Anwesens – in einer Breite von etwa 1,50 m geräumt worden. Rechts und links der Gehwegfläche lag aufgehäufter Schnee. Der Gehweg lag am 20.01.2021 seit Sonnenaufgang bis jedenfalls 10.30 Uhr im Schatten des Anwesens. Auf der Gehwegfläche befand sich kein Streumaterial.

Randnummer 22

Am 20.01.2021 erlitt die damals 57-jährige Klägerin am rechten Arm eine Ellenbogenfraktur mit Weichteilschaden, eine Gehirnerschütterung und eine große Beule am Hinterkopf.

Randnummer 23

In der Zeit vom 20. bis zum 23.01.2021 wurde sie in der H-Klinik in W stationär behandelt und die Ellenbogenfraktur am 21.01.2021 unter Einsatz einer Zuggurtungsosteosynthese und eines Kirschnerdrahts operativ versorgt.

Randnummer 24

Am 11.03.2021 ließ die Klägerin durch das Institut I eine MRT-Untersuchung ihrer Brustwirbelsäule durchführen, über die die Fachärztin für Radiologie Dr. med. N in einem Arztbericht (Anlage K 5) folgendes ausführte:

[…]

Randnummer 25

In Höhe Th 8. zeigt sich eine subakute Fraktur der Deckplatte (Serie 11/Bild 7). Die Frakturlinie reicht bis zur Hinterkante, hier ohne Verschiebung (Serie 8/Bild 7. Leichte Höhenminderung der Vorderkante. Die übrigen Etagen Bandscheibenfächer sind regelrecht und unauffällig.

[…]

Randnummer 26

Für den Zeitraum vom 20.01. bis zum 06.08.2021 war die Klägerin durch eine von der H-Klinik ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Anlage K 6) krankgeschrieben.

Randnummer 27

Am 15.11.2021 wurde der am rechten Ellenbogen eingesetzte Kirschnerdraht in der H-Klinik wieder operativ entfernt.

Randnummer 28

Aufgrund dieses Eingriffs wurde die Klägerin durch eine von der H-Klinik ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Anlage K 7) für den Zeitraum vom 15.11. bis zum 05.12.2021 krankgeschrieben.

Randnummer 29

Im Hinblick auf die vorgenannten Verletzungen legte die Klägerin für Pkw-Fahrten von ihrem Wohnort zu ärztlichen Behandlungen und Untersuchungen sowie zu physiotherapeutischen Terminen im Zeitraum vom 20.01. bis zum 15.11.2021 insgesamt 1.710 km zurück.

Randnummer 30

Im Jahr 2021 war der Ehemann der Klägerin Inhaber und Betreiber des 4 Sterne Hotels J. Die Klägerin war damals im Hotelbetrieb vollschichtig angestellt. Für ihre Tätigkeit stand ihr ein monatlicher Bruttolohn in Höhe von 1.750,00 € zu. Der Nettoverdienst belief sich auf 1.431,83 €. Während der beiden Zeiträume der Krankschreibung übte sie ihre berufliche Tätigkeit nicht aus.

Randnummer 31

Im Zeitraum der ersten Krankschreibung erhielt die Klägerin bis zum 02.03.2021 Lohnfortzahlungen.

Randnummer 32

Vom 03.03. bis 16.05.2021 sowie vom 11.06. bis 06.08.2021 sowie vom 15.11. bis 05.12.2021 – mithin an 153 Kalendertagen – erhielt die Klägerin Verletztengeld in Höhe von 5.912,76 €. Wäre sie nicht krankgeschrieben gewesen und ihrer Arbeit nachgegangen, hätte sie an Stelle des Verletztengelds an den vorgenannten 153 Kalendertagen ein Nettogehalt in Höhe von 7.302,33 € (1.431,83 € : 30 Tage x 153 Tage) bezogen. Im Zeitraum bis zum 05.12.2021 hatte die Klägerin demnach einen Verdienstausfall in Höhe von 1.389,57 € (7.302,33 € - 5.912,76 €).

Randnummer 33

Die Klägerin beauftragte ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber dem Beklagten wegen einer von der Klägerin für den 20.01.2021 angenommenen Verletzung der Räum- und Streupflichten im Bereich des in Z gelegenen Anwesens des Beklagten. Der Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben aufgefordert, Schäden zu regulieren, die der Klägerin anlässlich eines Glatteissturzes vom 20.01.2021 entstanden seien.

Randnummer 34

Die Haftpflichtversicherung des Beklagten wies eine Haftung des Beklagten zurück.

Randnummer 35

Die Klägerin hat daraufhin mit Klageschrift vom 10.03.2022 die vorliegende Klage erhoben.

B.

Randnummer 36

In erster Instanz hat die Klägerin behauptet, sie habe am 20.01.2021 gegen 10.30 Uhr ihr Auto in der Y-Straße am Fahrbahnrand vor dem Anwesen des Beklagten geparkt. Sie sei aus dem Auto gestiegen und habe den Gehweg vor dem Anwesen des Beklagten mit Winterschuhen betreten, um für ihren Arbeitgeber Besorgungen zu erledigen.

Randnummer 37

Sie sei auf der von Schnee geräumten Gehwegfläche, die nass gewesen sei, in südliche Richtung gegangen und habe den Gehweg hierbei im Blick behalten. Auffälligkeiten hätten sich keine ergeben.

Randnummer 38

Im Bereich eines am Anwesen des Beklagten hinabführenden Regenfallrohrs sei sie ausgerutscht und mit ihrem Hinterkopf, rechten Ellenbogen und Rücken auf den Gehweg geschlagen sowie einige Sekunden bewusstlos gewesen.

Randnummer 39

Ursache für den Sturz sei eine nicht erkennbare Eisfläche gewesen, die sich an dieser Stelle über die gesamte Breite der vom Schnee befreiten Gehwegfläche erstreckt habe und ein bis zwei Quadratmeter groß gewesen sei.

Randnummer 40

Die Eisfläche habe ihren Grund darin gehabt, dass Wasser aus dem seit Jahren undichten Regenfallrohr ausgetreten, über den Gehweg gelaufen und dort zu Eis gefroren sei. Zudem sei in diesem Bereich des Anwesens Wasser aus der Dachrinne auf den Gehweg getropft, das ebenfalls zu Eis gefroren sei.

Randnummer 41

Ferner hat die Klägerin behauptet, dass sich im Bereich des Regenfallrohrs auf der davor befindlichen Gehwegfläche bei Minustemperaturen immer wieder in besonderem Maße Glatteis bilde. Diese Stelle sei bei zahlreichen Kunden der weiter südlich angrenzenden Apotheke als gefährlicher Bereich bekannt.

Randnummer 42

Das Ordnungsamt habe den Beklagten wiederholt dazu angehalten, den Gehweg vor seinem Anwesen in Z zu räumen und zu streuen.

Randnummer 43

Die Klägerin hat in erster Instanz gemeint, der Beklagte habe schuldhaft gegen die Pflichten der Streupflichtsatzung-Z verstoßen, da zum Unfallzeitpunkt der Gehwegbereich vor seinem Anwesen nicht gestreut gewesen sei. Aufgrund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse hätte mit Eisglätte oder überfrierender Nässe gerechnet werden müssen. Es hätten auch keine Gründe vorgelegen, weshalb dem Beklagten ein Streuen oder Räumen des vor seinem Anwesen verlaufenden Gehwegs nicht möglich gewesen sei.

Randnummer 44

Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte seit Jahren nicht um den verkehrswidrigen Zustand des Regenfallrohrs gekümmert habe.

Randnummer 45

Zu den Auswirkungen des von ihr vorgetragenen Sturzgeschehens hat die Klägerin erstinstanzlich behauptet, dass sie infolge des Sturzes die in der H-Klinik in W operativ versorgte Ellenbogenfraktur mit Weichteilschaden, die Gehirnerschütterung und die große Beule am Hinterkopf erlitten habe.

Randnummer 46

Zudem sei durch den Sturz die im Rahmen der MRT-Untersuchung vom 11.03.2021 festgestellte Deckplattenimpressionsfraktur der Brustwirbelsäule verursacht worden.

Randnummer 47

Aufgrund der vorgenannten Verletzungen sei sie bis zum 06.08.2021 körperlich stark eingeschränkt und vollständig arbeitsunfähig gewesen. Dies sei auch der Grund, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt krankgeschrieben gewesen sei.

Randnummer 48

Sie habe während der Zeit der Krankschreibung an ganz erheblichen Schmerzen gelitten. Sie habe den Tag nur mit starken Schmerzmitteln bewältigen können und sei in nahezu allen Tätigkeiten erheblich eingeschränkt gewesen. Sie habe nur verlangsamt gehen können. Heben, Tragen oder sonstige Kraftanstrengungen seien ihr so gut wie nicht möglich gewesen. Eigene Verrichtungen habe sie nur mit Mühe ausführen können und sei teilweise, insbesondere in der ersten Zeit, auch beim Anziehen und der Körperpflege auf fremde Hilfe angewiesen gewesen. Haushaltstätigkeiten wie Putzen, Waschen oder Kleiderpflege seien ihr während der Zeit der Krankschreibung überhaupt nicht möglich gewesen.

Randnummer 49

Die aus der Deckplattenimpressionsfraktur der Brustwirbelsäule herrührenden Beschwerden seien noch nicht abgeklungen. Ein Dauerschaden könne diesbezüglich nicht ausgeschlossen werden.

Randnummer 50

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, aufgrund der erlittenen Verletzungen und Schmerzen habe sie Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,00 €.

Randnummer 51

Ferner hat die Klägerin behauptet, dass sie mit ihrem Ehemann ein Einfamilienhaus mit rund 250 qm Wohnfläche bewohne. Ihr obliege die Haushaltsführung.

Randnummer 52

Da sowohl der Ehemann der Klägerin als Inhaber und Betreiber des neben dem Wohnhaus gelegenen 4 Sterne Hotels J als auch die Klägerin als Angestellte im Hotelbetrieb ganztägig dort arbeiten und die Eheleute ihre Mahlzeiten in der Regel im Hotel einnehmen würden, beschränke sich die Haushaltstätigkeit auf die Reinigung des Privathauses, den Erhalt und Pflege des Inventars und die Versorgung der Wäsche. Diese Haushaltstätigkeiten beanspruchten einen täglichen Arbeitszeitaufwand von drei Stunden.

Randnummer 53

Während der Zeit ihrer Krankschreibungen vom 20.01. bis zum 06.08.2021 und vom 15.11. bis zum 05.12.2021 sei sie nicht in der Lage gewesen, die Haushaltstätigkeiten zu erledigen. Der Haushalt sei in den vorgenannten Zeiträumen überobligationsmäßig von ihrem Ehemann versorgt worden.

Randnummer 54

Für die Haushaltstätigkeiten sei die finanzielle Gegenleistung angemessen mit 15,00 € pro Stunde zu bemessen. Der durch den Glatteissturz verursachte Haushaltsführungsschaden beziffere sich daher bis zum 06.12.2021 für die beiden Zeiträume ihrer Krankschreibungen auf 9.810,00 € (218 Tage x 3 Stunden x 15,00 €).

Randnummer 55

Des Weiteren sei sie aufgrund ihrer durch den Sturz erlittenen Beeinträchtigungen bis Ende April 2021 auf Unterstützung bei verschiedenen Dingen (u.a. Anziehen, Waschen, Ausziehen) angewiesen gewesen, so dass sich bis zum 30.04.2021 bei einem Zeitraum von 100 Tagen und einem zeitlichen Unterstützungsbedarf von einer Stunde pro Tag sowie einem Ansatz von ebenfalls 15,00 € pro Stunde ein Anspruch auf vermehrte Bedürfnisse in Höhe von 1.500,00 € ergebe.

Randnummer 56

Überdies hat die Klägerin behauptet, dass sie während der Zeit ihrer beiden Krankschreibungen ihrer vollschichtigen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Hotelbetrieb ihres Ehemannes aufgrund der durch den Sturz verursachten körperlichen Beeinträchtigungen nicht habe nachgehen können. Sie ist diesbezüglich der Ansicht gewesen, dass sie Anspruch auf Ersatz des dadurch im Zeitraum bis zum 06.12.2021 entstandenen Verdienstausfalls in Höhe von 1.389,57 € habe.

Randnummer 57

Ferner hat die Klägerin gemeint, ihr stünde gegen den Beklagten für die Pkw-Fahrten von ihrem Wohnort zu ärztlichen Behandlungen und Untersuchungen sowie zu physiotherapeutischen Terminen ein Fahrkostenersatzanspruch zu. Pro Kilometer sei eine Entschädigung von 0,30 € angemessen. Angesichts einer zurückgelegten Fahrtstrecke von 1.710 km ergebe sich ein Anspruch in Höhe von 513,00 €.

Randnummer 58

Darüber hinaus hat die Klägerin vorgebracht, sie habe ein Interesse daran, feststellen zulassen, dass der Beklagte auch für alle weiteren sturzbedingten Schäden eintrittspflichtig sei, soweit kein Übergang auf gesetzliche oder private Leistungsträger erfolgt sei, da sie weiterhin nicht beschwerdefrei und auch nicht ausgeschlossen sei, dass ein Dauerschaden bestehen bleibe.

Randnummer 59

Schließlich ist die Klägerin davon ausgegangen, dass ihr für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 45.000,00 €, einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr, der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten Ersatz in Höhe von 1.877,11 € zustehe.

Randnummer 60

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

Randnummer 61

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber in Höhe von 35.000,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Randnummer 62

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.212,57 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Randnummer 63

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 20.01.2021 (Sturz auf Gehweg vor Anwesen Y-Straße 123) zu ersetzen, soweit ein Übergang auf gesetzliche oder private Leistungsträger nicht erfolgt ist.

Randnummer 64

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.877,11 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz zu bezahlen.

Randnummer 65

Der Beklagte hat beantragt:

Randnummer 66

Die Klage wird abgewiesen.

Randnummer 67

Der Beklagte hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem behaupteten Sturz der Klägerin – so er denn stattgefunden habe – um ein Unglück, nicht aber um ein haftungsbegründenden Schadenfall gehandelt habe. Er habe keine Verkehrssicherungspflichten verletzt, insbesondere sei ihm keine Verletzung der Räum- und Streupflichten vorzuwerfen. Aus diesem Grund sei er für den behaupteten Glatteissturz der Klägerin nicht verantwortlich, zumal Verkehrsteilnehmer auch auf geräumten Flächen stets mit vereinzelten glatten Stellen zu rechnen hätten. Er habe alles ihm Zumutbare getan, um Fußgängern, die am Vormittag des 20.01.2021 mit der gebotenen Vorsicht unterwegs gewesen seien, ein gefahrloses Passieren seines in Z gelegenen Hauses zu ermöglichen.

Randnummer 68

Entgegen der klägerischen Auffassung hafte er auch nicht aufgrund des Zustands des an seinem Anwesen herabführenden Regenfallrohrs. Dessen Beschaffenheit könne nicht dazu geführt haben, dass am behaupteten Unfalltag Wasser auf den Gehweg gelangt sei.

Randnummer 69

Sofern zu seinen Lasten gleichwohl eine Haftung dem Grund nach angenommen werden sollte, sei anspruchsmindernd jedenfalls ein ganz erhebliches Mitverschulden der Klägerin zu berücksichtigen.

Randnummer 70

In diesem Zusammenhang hat der Beklagte behauptet, sofern sich tatsächlich am Vormittag des 20.01.2021 gegen 10.30 Uhr auf der geräumten Gehwegfläche im Bereich des an seinem Anwesen herabführenden Regenfallrohrs eine Eisfläche befunden haben sollte, sei diese Gefahrenstelle für die Klägerin erkennbar gewesen.

Randnummer 71

Zudem habe offensichtlich die Möglichkeit bestanden, die angeblich glatte Stelle ohne Sturz zu passieren, da am Morgen des 20.01.2021 vor 10.30 Uhr sicherlich bereits zahlreiche andere Fußgänger auf dem Gehweg an seinem Haus vorbeigegangen seien, ohne zu stürzen.

Randnummer 72

Im Übrigen seien die Forderungen der Klägerin aber auch der Höhe nach nicht berechtigt.

Randnummer 73

Die Schmerzensgeldvorstellungen der Klägerin seien überzogen. Selbst wenn der gesamte Vortrag der Klägerin zu den angeblich durch den Sturz erlittenen Verletzungen zutreffend wäre, sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,00 € weit überhöht.

Randnummer 74

Im Hinblick auf den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden sei jedenfalls der zeitliche Aufwand für die notwendigen Tätigkeiten übersetzt. Ferner sei der mit 15,00 € geltend gemachte Stundensatz überhöht. Ein Stundensatz von 7,00 € wäre ebenso angemessen wie ausreichend. Entsprechendes gelte auch für den eingeklagten Zahlungsbetrag für angeblich vermehrte Bedürfnisse.

Randnummer 75

Soweit die Klägerin einen Verdienstausfallschaden geltend mache, habe sie nicht berücksichtigt, dass in Folge des Unfalls ersparte berufsbedingte Aufwendungen im Rahmen der Vorteilsausgleichung anspruchsmindernd zu berücksichtigen seien.

Randnummer 76

Im Hinblick auf den eingeklagten Fahrtkostenersatz zu Ärzten und physiotherapeutischen Behandlungen fehle es der Klägerin überdies an der erforderlichen Aktivlegitimation. Da der behauptete Glatteissturz nach Darstellung der Klägerin bei Verrichtung einer beruflichen Tätigkeit – namentlich bei der Erledigung von Besorgungen für den Arbeitgeber – stattgefunden haben soll, sei für einen entsprechenden Fahrkostenersatz gegenüber der Klägerin die zuständige Berufsgenossenschaft eintrittspflichtig. Insoweit finde im Zeitpunkt des Schadenereignisses in Bezug auf solche Forderungen ein gesetzlicher Forderungsübergang von der Klägerin auf die Berufsgenossenschaft statt. Außerdem habe im Jahr 2021 eine angemessene Fahrtkostenentschädigung pro Kilometer lediglich 0,20 € betragen.

C.

Randnummer 77

Das Landgericht hat in der Sitzung am 17.01.2023 beide Parteien informatorisch angehört (vgl. Sitzungsprotokoll, AS. I 73 ff.).

Randnummer 78

Außerdem hat es Beweis erhoben, indem es bezüglich des von der Klägerin behaupteten Sturzgeschehens und der Beschaffenheit des Gehwegs im konkreten Bereich der behaupteten Sturzstelle im Einverständnis der Parteien eine schriftliche Aussage des Zeugen A eingeholt (vgl. Schreiben, AS. I 70 f.) und die Zeugin B am 17.01.2023 vernommen hat (vgl. Sitzungsprotokoll, AS. I 75 ff.).

Randnummer 79

Ferner hat das Landgericht auf Grundlage eines Beweisbeschlusses vom 14.03.2023 (AS. I 59 ff.) zu den von der Klägerin behaupteten Sturzfolgen ein auf den 23.08.2023 datiertes medizinisches Sachverständigengutachten (AS. I 117 ff.) von Dr. med. M, Funktionsoberarzt am K-Klinikum, Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, eingeholt, der nach Ergänzungsfragen der Klägerin noch eine auf den 02.02.2024 datierte ergänzende Stellungnahme (AS. I 154 f.) abgegeben hat.

Randnummer 80

Ohne Einzahlung eines ergänzenden Gerichtskostenvorschusses hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.03.2024, eingegangen beim Landgericht am Nachmittag desselben Tags, den Klageantrag Ziff. 2 von 13.212,57 € auf 523.348,61 € – mithin um 510.136,04 € – erweitert.

Randnummer 81

Sie hat die Erweiterung zum einen mit Haushaltsführungsschäden sowie Schäden für Verdienstausfall begründet, die seit der Klageerhebung bis zum 31.03.2024 mittlerweile entstanden seien.

Randnummer 82

Zum anderen hat sie die Erweiterung auf künftig noch entstehende Ersatzansprüche für Haushaltsführungsschäden und Verdienstausfall – soweit sie bereits absehbar und bezifferbar seien – gestützt, wobei sie bezüglich des Haushaltsführungsschadens den Zeitraum ab dem 01.04.2024 bis zum Ende einer ab diesem Zeitpunkt verbleibenden durchschnittlichen Lebenserwartung von weiteren 25,37 Jahren sowie bezüglich des Verdienstausfalls den Zeitraum ab dem 01.04.2024 bis zum Renteneintrittszeitpunkts der Klägerin (= 03.04.2030), der ohne den Glatteissturz anzunehmen gewesen wäre, angesetzt hat.

Randnummer 83

Am 14.03.2024 hat das Landgericht mit den Parteien mündlich verhandelt und hierbei bekannt gegeben, dass die am Vortag eingegangene Klageerweiterung vor Einzahlung eines ergänzenden Gerichtskostenvorschusses der Beklagtenseite nicht zugestellt werde.

Randnummer 84

Beide Prozessbevollmächtigten haben daraufhin im Termin zwar klargestellt, dass „es ihnen recht wäre“, wenn der Rechtsstreit einheitlich entschieden werde, mithin erst eine Entscheidung getroffen werde, nachdem auch die Klageerweiterung Gegenstand einer Verhandlung geworden sei.

Randnummer 85

Dennoch haben die Parteien schließlich nur die oben unter B. dargestellten Anträge – mithin die Klägerin neben ihren sonstigen Anträgen auch nur den die Klageerweiterung noch nicht umfassenden Antrag Ziff. 2 – gestellt.

Randnummer 86

Das Landgericht hat daraufhin Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 28.03.2024 bestimmt.

Randnummer 87

Die von der Klägerin mit der Erweiterung des Antrags Ziff. 2 anhängig gemachten Ansprüche in Höhe von insgesamt 510.136,04 € werden beim Landgericht Waldshut-Tiengen, Az.: 1 O 34/24, als eigenes Klageverfahren geführt.

D.

Randnummer 88

Mit Urteil vom 28.03.2024 hat das Landgericht der vorliegenden Klage überwiegend stattgegeben.

Randnummer 89

Die Klage sei zulässig und auch teilweise begründet. Es bestünden keine Zweifel daran, dass sich die Dinge am 20.01.2021 so zugetragen hätten und die örtlichen Verhältnisse so beschaffen gewesen seien, wie dies von der Klägerin vorgetragen und im Einzelnen von ihr im Rahmen ihrer Anhörung auch mündlich geschildert worden sei. Auch die Zeugin B habe die Schilderungen der Klägerin im Ergebnis bestätigt. So habe die Zeugin berichtet, dass sie als Mitarbeiterin der nahegelegenen Apotheke von einem Passanten alarmiert worden sei, wonach eine Frau auf dem Gehweg gestürzt sei. Sie habe sich daraufhin vor die Apotheke begeben und die Klägerin auf dem Gehweg im Bereich des angrenzenden Gebäudes halb liegend, halb sitzend angetroffen. Sie aufzurichten, sei schwierig gewesen, da im dortigen Bereich eine kaum sichtbare Eisplatte vorhanden gewesen sei. Diese Eisschicht habe man nicht ohne weiteres erkennen können. Auch der Zeuge A habe das Geschehen in seiner schriftlichen Aussage so berichtet, wie dieses von der Klägerin behauptet worden sei. So habe der Zeuge nach seiner Darstellung von seinem Auto aus beobachtet, wie die Klägerin rückwärts zu Fall gekommen sei und danach auf dem Rücken gelegen habe. Er habe sich zu der Klägerin begeben und im dortigen Bereich auf dem Gehweg eine große Eisblase festgestellt. Er habe angenommen, dass die Klägerin auf dieser Eisblase ausgerutscht sei, wobei die Eisblase ihren Grund darin gehabt habe, dass in diesem Bereich Wasser vom Dach des angrenzenden Anwesens getropft sei.

Randnummer 90

Das Landgericht ist auf Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Sturz der Klägerin auf eine zumindest fahrlässige Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen sei.

Randnummer 91

Nach Ansicht des Landgerichts wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, den Gehweg zu bestreuen, um die aufgetretene Glatteisbildung zu vereiteln oder das entstandene Glatteis zu beseitigen. Dieser Pflicht sei der Beklagte nicht nachgekommen. Ein Mitverschulden der Klägerin lasse sich nicht feststellen. Dass die Klägerin die Eisplatte bei Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen können und müssen, sei vom Beklagten zwar behauptet, aber nicht bewiesen worden.

Randnummer 92

Zudem stehe fest, dass sich die Klägerin durch den Sturz verletzt habe. Die am 20.01.2021 erlittene Ellenbogenfraktur mit Weichteilverletzung, die Gehirnerschütterung und die Beule am Hinterkopf seien als Unfallfolgen unstreitig. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei zudem davon auszugehen, dass die Klägerin sich durch den Sturz an der Brustwirbelsäule verletzt, in der Folgezeit unter erheblichen Schmerzen gelitten und in den ersten drei Monaten nach dem Unfall weder im Haushalt noch an ihrem Arbeitsplatz habe tätig werden können.

Randnummer 93

So sei der medizinische Sachverständige auf der Grundlage einer eigenen Untersuchung zu der überzeugenden Einschätzung gelangt, dass die am 11.03.2021 durch die MRT-Untersuchung festgestellte Fraktur des achten Brustwirbelkörpers durch den direkten Anprall bei einem ungebremsten Sturz im Sinne eines adäquat ursächlichen Traumas hervorgerufen worden sei. Hierfür sprächen sowohl die Beschwerden, welche die Klägerin Rahmen ihrer Behandlung geschildert habe, als auch die Aufnahmen, die bei der bildgebenden Untersuchung gefertigt worden seien. Es liege die für ein Sturzereignis typische Bruchform vor. Zudem fehle es bei der Klägerin an Risikofaktoren wie etwa Osteoporose, die einen spontanen Bruch erklären könnten.

Randnummer 94

Aufgrund der Erkenntnisse der medizinischen Begutachtung hat sich das Landgericht ferner davon überzeugt, dass die Klägerin dauerhaft unter den Folgen der Verletzung der Brustwirbelsäule leiden müsse und aus diesem Grund ihre Erwerbsfähigkeit dauerhaft um ein Fünftel gemindert sei.

Randnummer 95

Das Landgericht ist zu dem Schluss gelangt, dass der Klägerin unter Berücksichtigung der durch den Sturz erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 17.500,00 € zustehe.

Randnummer 96

Darüber hinaus habe die Klägerin für die von ihr geltend gemachten Zeiträume unter Zugrundelegung eines Betrags von 14,00 € pro Stunde Anspruch auf Zahlung eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 5.390,00 € (für 90 Tage zu je 2,5 Stunden und für 128 Tage zu je 1,25 Stunden) und auf Ersatz für vermehrte Bedürfnisse in Höhe von 1.290,00 € (für 90 Tage zu je 1 Stunde). Ferner stehe der Klägerin der Ersatz des eingeklagten Verdienstausfalls in Höhe von 1.389,57 € zu.

Randnummer 97

Dagegen bestehe kein Anspruch auf den begehrten Fahrtkostenersatz. Der Beklagte habe zutreffend eingewandt, dass ein solcher Anspruch im Moment des Unfallereignisses gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangen und die Klägerin daher insoweit nicht aktivlegitimiert sei.

Randnummer 98

Das Feststellungsbegehren der Klägerin sei in Bezug auf weitere materielle Schäden und zukünftige immaterielle Schäden begründet. Denn der Klägerin werde sicherlich weiterer materieller Schaden aus den Unfallverletzungen erwachsen. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand – wider Erwarten – unfallbedingt erheblich verschlimmere.

Randnummer 99

Schließlich umfasse der ersatzfähige Schaden auch vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.501,19 €, wobei bei der Bemessung der zuzuerkennenden Kosten ein Gegenstandswert von bis zu 30.000,00 € zugrunde zu legen sei.

E.

Randnummer 100

Sowohl die Klägerin – mit Berufungsschrift vom 30.04.2024 – als auch der Beklagte – mit Berufungsschrift vom 11.04.2024 – greifen das Urteil an. Während die Klägerin eine Verurteilung des Beklagten auch insoweit begehrt, als ihre erstinstanzlichen Anträge abgewiesen worden sind, strebt der Beklagte eine vollständige Abweisung der Klage an.

Randnummer 101

Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin, in Anbetracht ihrer sturzbedingten Verletzungen und ihrer dauerhaften Beeinträchtigungen sei das durch das Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld in Höhe von 17.500,00 € nicht angemessen. Vielmehr sei der mit der Klage bezifferte Betrag in Höhe von 35.000,00 € zuzusprechen.

Randnummer 102

So sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die Unfallfolgen zu einem dauerhaften Schmerzzustand geführt hätten. Die Klägerin müsse regelmäßig im Wechsel Ibuprofen und Novalgin einnehmen und habe dadurch schon erhebliche Magenbeschwerden bekommen. Da sie unfallbedingt auch nicht mehr zu einer Mithilfe in dem von ihrem Ehemann geführten Hotelbetrieb in der Lage gewesen sei, habe der Ehemann seine Tätigkeit ebenfalls vorzeitig aufgeben und den Betrieb auf den Sohn übertragen. In diesen vorzeitigen Ruhestand hätten sich die Eheleute ungewollt zurückgezogen. Gemeinsame Freizeitunternehmungen, die nun zwar zeitlich möglich seien, könnten aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht durchgeführt werden. Dies betreffe insbesondere Reisen zu Fernzielen, sportliche Betätigungen, wie u.a. Wanderungen. Zudem habe sie sich bis zum Unfallereignis mit Liebe und Leidenschaft den Außenanlagen sowohl des Privathauses wie auch des Hotels gewidmet, Rasen gemäht, Blumenbeete angelegt, geschnitten, gepflanzt, Unkraut gejätet und vieles mehr. Dies alles könne sie wegen der durch den Sturz erlittenen Verletzungen nicht mehr ausführen. Ihre Lebensqualität sei daher dauerhaft erheblich eingeschränkt.

Randnummer 103

Des Weiteren rügt die Klägerin, dass das Landgericht bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens nicht nur wesentlichen Vortrag übergangen, sondern auch ihren Ehemann zu den Umständen des zeitlichen Umfangs der Haushaltstätigkeiten nicht gehört sowie den für die Tätigkeiten angemessenen Stundensatz mit 14,00 € – statt mit 15,00 € – zu niedrig bemessen habe. Angesichts des zu niedrig bemessenen Stundensatzes sei auch der Anspruch auf Ersatz für vermehrte Bedürfnisse zu Unrecht nicht in vollem Umfang zugesprochen worden.

Randnummer 104

Auch die Abweisung des Fahrkostenersatzes sei zu Unrecht erfolgt. Sie habe keinerlei Fahrtkostenersatz über den Sozialversicherungsträger erhalten. Offensichtlich habe auch die Berufsgenossenschaft die Fahrtkosten nicht als erstattungsfähig angesehen. Insofern stehe ihr das Quotenvorrecht zu. Ein entsprechender Ersatzanspruch sei daher nicht auf die Berufsgenossenschaft übergegangen, sondern stehe ihr unmittelbar selbst zu.

Randnummer 105

Schließlich seien auch sämtliche vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Randnummer 106

Im Übrigen verteidigt die Klägerin das landgerichtliche Urteil als im Ergebnis zutreffend, soweit ihr die eingeklagten Ansprüche zugesprochen worden sind.

Randnummer 107

Die Klägerin beantragt im Hinblick auf ihre Berufung:

Randnummer 108

Das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 21.03.2024, Az.: 1 O 68/22, wird abgeändert und stattdessen wie folgt erkannt:

Randnummer 109

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber in Höhe von 35.000,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Randnummer 110

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.212,57 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Randnummer 111

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 20.01.2021 (Sturz auf Gehweg vor Anwesen Y-Straße 123) zu ersetzen, soweit ein Übergang auf gesetzliche oder private Leistungsträger nicht erfolgt ist.

Randnummer 112

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.877,11 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz zu bezahlen.

Randnummer 113

Der Beklagte beantragt im Hinblick auf die Berufung der Klägerin:

Randnummer 114

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Randnummer 115

Der Beklagte beantragt im Hinblick auf seine Berufung:

Randnummer 116

Das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 21.03.2024, Az.: 1 O 68/22 wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Randnummer 117

Die Klage wird abgewiesen.

Randnummer 118

Die Klägerin beantragt im Hinblick auf die Berufung des Beklagten:

Randnummer 119

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Randnummer 120

Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als im Ergebnis zutreffend, soweit die eingeklagten Ansprüche abgewiesen worden sind.

Randnummer 121

Mit seiner eigenen Berufung wendet sich der Beklagte zunächst dagegen, dass im angefochtenen Urteil eine Haftung dem Grunde bejaht worden ist.

Randnummer 122

Zu Unrecht habe das Landgericht eine schuldhafte Verletzung der Räum- und Streupflicht angenommen.

Randnummer 123

Der Beklagte wendet insoweit ein, dass er den Gehweg vor seinem Anwesen auf einer Breite von etwa 1,50 m geräumt habe. Das Räumen habe dazu geführt, dass bei Einhaltung der gebotenen Vorsicht der Gehweg am Vormittag des 20.01.2021 für Fußgänger grundsätzlich „sicher“ gewesen sei.

Randnummer 124

Die Eisfläche, die von der Klägerin für ihren Sturz verantwortlich gemacht werde, sei nicht Teil einer „allgemeiner Glätte“ gewesen. Es habe sich um eine vereinzelte Eisfläche gehandelt.

Randnummer 125

Im Hinblick auf diese vereinzelte Eisfläche könne nicht festgestellt werden, dass er die Eisfläche als Gefahrenstelle kannte oder sie rechtzeitig hätte erkennen können und müssen, bevor die Klägerin gestürzt sei.

Randnummer 126

Er sei, nachdem der Gehweg geräumt gewesen sei, nicht verpflichtet gewesen, den Gehweg nochmals zu kontrollieren.

Randnummer 127

Es sei auch nicht richtig, dass das an seinem Anwesen herabführende Regenfallrohr verstopft oder zugefroren und deshalb Wasser auf den Gehweg gelangt sei. Aus diesem Grund könne er auch diesbezüglich nicht für den Sturz der Klägerin verantwortlich gemacht werden.

Randnummer 128

Er habe überdies nicht damit rechnen können, dass getauter Schnee vom Dach auf den Gehweg getropft sei und im Bereich des Regenfallrohrs zu einer einzelnen Eisfläche geführt habe, wie dies der schriftlich vernommene Zeuge A gesehen haben wolle, da die Temperaturen über 0 Grad Celsius gelegen hätten.

Randnummer 129

Nach alledem könne sich die einzelne Eisfläche im Bereich des Regenfallrohrs lediglich aus nicht nachvollziehbaren und damit nicht vorhersehbaren Gründen gebildet haben. Ihr Vorhandensein begründe demnach keinen Verschuldensvorwurf gegen ihn.

Randnummer 130

Ferner sei im angefochtenen Urteil zu Unrecht kein Mitverschulden der Klägerin berücksichtigt worden. Es stehe fest, dass bei Wahrung der gebotenen Vorsicht und Aufmerksamkeit eine unfallfreie Begehung des Gehwegs vor seinem in Z gelegenen Anwesen möglich gewesen sei, da am 20.10.2021 bis 10.30 Uhr auf der stark frequentierten Y-Straße zahlreiche Passanten die fragliche Stelle passiert hätten, ohne zu Fall gekommen zu sein.

Randnummer 131

Da keine Haftung des Beklagten dem Grunde nach bestehe, seien der Klägerin auch weder zukünftige Schäden noch Rechtsanwaltsgebühren zu ersetzen.

Randnummer 132

Die Berufung des Beklagten greift darüber hinaus aber auch die landgerichtlichen Feststellungen zur Höhe der zuerkannten Ansprüche an.

Randnummer 133

So sei das der Klägerin zugesprochene Schmerzensgeld – selbst im Falle einer bestehenden Haftung dem Grunde nach – überhöht. Vor dem Hintergrund von Vergleichsentscheidungen wäre angesichts der von der Klägerin erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeldbetrag von bis zu maximal 10.000,00 € zuzusprechen.

Randnummer 134

Auch die landgerichtlichen Feststellungen zum zugesprochenen Haushaltsführungsschaden seien falsch. Das Landgericht habe übersehen, dass bereits in der Klageerwiderung bestritten worden sei, dass die Klägerin vor dem Unfall in dem von ihr vorgetragenen Umfang im eigenen Haushalt tätig gewesen sei. Das Landgericht habe es versäumt hierzu Beweis zu erheben. Ferner sei zu beanstanden, dass das Erstgericht ohne nähere Begründung einen Stundensatz von 14,00 € angesetzt habe, zumal nicht einmal deutlich werde, ob es sich hierbei um einen Brutto- oder Nettobetrag handele. Aus den gleichen Gründen seien die landgerichtlichen Feststellungen zur Höhe des Stundensatzes bezüglich der vermehrten Bedürfnisse zu beanstanden.

F.

Randnummer 135

Mit Beschluss vom 04.04.2025 hat der Senat der Klägerin rechtliche Hinweise erteilt und ihr Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag und ergänzenden Beweisangeboten gegeben. So ist insbesondere darauf hingewiesen worden, dass bislang die schlüssige Darstellung einer schuldhaften Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten, die zu dem Unfallereignis vom 20.01.2021 geführt habe, fehle. Wegen der Einzelheiten der rechtlichen Hinweise wird auf den Beschluss Bezug genommen (AS. II 67 ff.). Daraufhin hat die Klägerin ergänzend vorgetragen und der Beklagte hierauf erwidert.

Randnummer 136

Die Klägerin behauptet nun folgendes:

Randnummer 137

Am Vormittag des 20.01.2021 sei im Bereich des vor dem Anwesen des Beklagten verlaufenden Gehwegs nicht nur eine einzelne Glatteisstelle vorhanden gewesen. Vielmehr habe dort eine „allgemeine Glätte“ vorgelegen.

Randnummer 138

So sei der Südschwarzwald Mitte Januar 2021 von einem heftigen Wintereinbruch heimgesucht worden, wie es ihn in den vergangenen Jahren nur noch selten gegeben habe. Bereits am 15.01.2021 habe die Schneehöhe im Bereich von Z 60 bis 70 cm betragen. Am 20.01.2021 seien bereits seit den frühen Morgenstunden die Räumfahrzeuge des Gemeindeverwaltungsverbandes Z ununterbrochen im Einsatz gewesen, um die Ortsstraßen zu streuen und die zusammengeschobenen Schneeanhäufungen an den Fahrbahnrändern mit Schneefräsen zu beseitigen.

Randnummer 139

Die damalige Witterungssituation habe darüber hinaus eine ganz besondere außergewöhnliche Gefährdungslage verursacht. Denn da die Temperaturen tagsüber auf über 0 Grad angestiegen seien, während nachts Minustemperaturen geherrscht hätten, habe der am Rand des Gehwegs gelagerte Schnee zu tauen begonnen, sich als Schmelzwasser auf der Gehwegfläche ausgebreitet und sei nachts bei Minustemperaturen gefroren.

Randnummer 140

Angesichts dieser für die Region mittlerweile sehr außergewöhnlichen winterlichen Situation könne kein Zweifel daran bestehen, dass eine „allgemeine Glätte“ vorgelegen habe.

Randnummer 141

Die Klägerin vertritt vor dem Hintergrund ihrer Behauptungen die Auffassung, dass diese außergewöhnliche winterliche Situation den Beklagten dazu hätte veranlassen müssen, den Gehweg vor seinem Anwesen in Z am Morgen des 20.01.2021 zu kontrollieren und den Gehweg entlang der Hausfront entsprechend der Pflichten der Räum- und Streusatzung mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen.

Randnummer 142

Insofern komme es auch nicht mehr darauf an, ob und aufgrund welcher Umstände Wasser über die Dachrinne bzw. das Regenfallrohr auf den Gehweg gelangt sei. Insoweit sei allerdings eine plausible Erklärung, dass Schmelzwasser vom Dach, das in das Regenfallrohr gelangt sei, wegen gefrorenen Wassers im unteren Bereich des Regenfallrohres nicht mehr habe abfließen können, sich dort gestaut habe und durch eine im Regenfallrohr vorhandene Öffnung auf den Gehweg geflossen sei. Jedenfalls habe sich das lediglich ineinandergesteckte Regenfallrohr in keinem ordnungsgemäßen Zustand befunden und eine latente Gefahrenquelle dargestellt.

Randnummer 143

Mit Beweisbeschluss vom 23.07.2025 (AS. II 106 ff.) hat der Senat eine sachverständige Auskunft zu meteorologischen Fragestellungen für den Zeitraum vom 13.01.2021, 00.00 Uhr, bis zum 20.01.2021, 11.00 Uhr, für den Bereich des in Z gelegenen Anwesens des Beklagten eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beweisbeschluss Bezug genommen. Zur Sachverständigen wurde die beim Deutschen Wetterdienst tätige Regierungsamtsrätin O bestellt.

Randnummer 144

Die Sachverständige hat daraufhin ein auf den 25.09.2025 datiertes schriftliches Gutachten vorgelegt, das sie aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers in der ersten Zeile der im Gutachten enthaltenen Tabelle 1 mit Stellungnahme vom 09.10.2025 bezüglich Seite 8 und 9 des Gutachtens ergänzt hat.

Randnummer 145

Aufgrund Verfügung vom 23.07.2025 ist im Berufungstermin vom 17.10.2025 zu der von der Klägerin behaupteten „allgemeinen Glätte“ sowie zu den sonstigen örtlichen Verhältnissen am Vormittag des 20.01.2021 im Bereich des vor dem Anwesen des Beklagten verlaufenden Gehwegs Beweis erhoben worden.

Randnummer 146

Zum einen ist der Inhalt des schriftlichen meteorologischen Gutachtens vom 25.09.2025 sowie der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen vom 09.10.2025 zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden.

Randnummer 147

Zum anderen sind beide Parteien informatorisch angehört sowie die Zeugin B, der Zeuge C, der Zeuge D und die Zeugin E vernommen worden.

Randnummer 148

Wegen der Beweisfragen und der getätigten Aussagen wird im Hinblick auf die Einzelheiten auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 17.10.2025 (AS. II 168 ff.) sowie auf das meteorologische Gutachten vom 25.09.2025 (Sonderband Gutachten) nebst dessen Ergänzung vom 09.10.2025 Bezug genommen (AS. II 162 ff.).

G.

Randnummer 149

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Randnummer 150

Sowohl die Berufung der Klägerin als auch die Berufung des Beklagten ist zulässig.

Randnummer 151

Während die Berufung der Klägerin jedoch unbegründet ist, hat die Berufung des Beklagten in der Sache Erfolg.

Randnummer 152

Die Klage ist zwar zulässig, aber in vollem Umfang unbegründet, so dass auf die Berufung des Beklagten die Klage vollständig abzuweisen ist.

A.

Randnummer 153

Die Klage ist in vollem Umfang zulässig. Dies gilt auch für die zur Entscheidung gestellte Feststellungsklage.

1.

Randnummer 154

Der Feststellungsantrag genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Randnummer 155

Hierfür muss der Antrag das festzustellende Rechtsverhältnis jedenfalls so bestimmt bezeichnen, dass der Umfang der Rechtshängigkeit und späteren Rechtskraft feststeht (vgl. Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 256 ZPO, Rn. 26). Diese Anforderung wird im Hinblick auf die von der Klägerin gewählte Formulierung, wonach „jeder weitere“ materielle und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 20.01.2021 (Sturz auf Gehweg vor Anwesen Adresse 2) zu ersetzen ist, soweit ein Übergang auf gesetzliche oder private Leistungsträger nicht erfolgt ist, unter Berücksichtigung des Klagevortrags sowie des aus dem vorliegenden Urteil erkennbaren Gesamtzusammenhangs (insbesondere I. C.) erfüllt.

Randnummer 156

So hat sich das Verständnis des Feststellungsantrags als Prozesserklärung, die unter Heranziehung der vorgenannten Gesamtumstände (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2023 – VI ZR 67/20 –, juris Rn. 12) auslegungsbedürftig und auslegungsfähig ist, daran auszurichten, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1996 – VI ZR 325/95 –, juris Rn. 11).

Randnummer 157

Vor diesem Hintergrund ist ersichtlich, dass die Klägerin mit ihrem Feststellungsbegehren lediglich bislang nicht bezifferbare, künftig möglicherweise erst noch entstehende materielle und immaterielle Ansprüche meint, die weder die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Leistungsansprüche noch die von der Klägerin mit der Erweiterung des Antrags Ziff. 2 bereits bezifferten und eingeklagten Ansprüche in Höhe von 510.136,04 €, die beim Landgericht Waldshut-Tiengen, Az.: 1 O 34/24, anhängig sind, betreffen.

Randnummer 158

Würde der Feststellungsantrag der Klägerin weitergehender verstanden, wäre er – in Abgrenzung zu den übrigen, bereits bezifferten sowie anhängigen bzw. rechtshängigen Ansprüchen – nicht hinreichend bestimmbar. Vielmehr wäre ein solch weitgefasstes Verständnis des Feststellungsantrags, das die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags nach sich zöge, nach den Maßstäben der Rechtsordnung unvernünftig und entspräche auch nicht der wohlverstandenen Interessenlage der Klägerin.

2.

Randnummer 159

Es besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO.

Randnummer 160

Da der Feststellungsanspruch aus der Verletzung eines auch deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsgutes geltend gemacht wird, wäre ein Feststellungsinteresse nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht der Klägerin bei verständiger Würdigung kein Grund bestünde, mit weiteren materiellen oder immateriellen Ansprüchen wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2014 – VI ZR 141/13 –, juris Rn. 27).

Randnummer 161

Davon ist aber nicht auszugehen.

Randnummer 162

Vielmehr erscheint es angesichts der Verletzungen, auf welche die Klägerin ihre Ansprüche stützt, insbesondere im Hinblick auf die von ihr angeführte Verletzung der Brustwirbelsäule, nicht gänzlich fernliegend, dass in Zukunft – etwa für Behandlung und Untersuchung von Beschwerden der Brustwirbelsäule – weitere materielle Kosten oder derzeit noch nicht absehbare schmerzhafte körperliche Beeinträchtigungen entstehen könnten.

B.

Randnummer 163

Die Klage ist allerdings in vollem Umfang unbegründet.

Randnummer 164

Der Klägerin stehen gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 5, 6 Streupflichtsatzung-Z, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 229 StGB weder der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch (§ 253 Abs. 2 BGB) in Höhe von mindestens 35.000,00 €, noch die eingeklagten Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 13.212,57 € oder der begehrte Feststellungsausspruch zu. Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Randnummer 165

Die eingeklagten Ansprüche scheitern bereits daran, dass der Beklagte aus den vorgenannten Anspruchsnormen schon dem Grunde nach nicht für die Folgen des Glatteissturzes der Klägerin vom 20.01.2021 haftet.

1.

Randnummer 166

Zwar steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Klägerin am 20.01.2021 in Z auf einer Glatteisfläche stürzte, die sich auf dem am Anwesen des Beklagten entlangführenden Gehweg befand.

Randnummer 167

Soweit das Landgericht insoweit zu der Feststellung gelangt ist, es sei nachgewiesen, dass die Klägerin am 20.01.2021 gegen 10.30 Uhr ihr Auto in der Y-Straße am Fahrbahnrand vor dem dortigen Anwesen des Beklagten parkte, aus dem Auto stieg, den Gehweg vor dem Anwesen des Beklagten mit Winterschuhen betrat, um für ihren Arbeitgeber Besorgungen zu erledigen, auf dem Gehweg in südliche Richtung ging, wo sie schließlich im Bereich eines am Anwesen des Beklagten hinabführenden Regenfallrohrs auf einer Eisfläche ausrutschte und mit ihrem Hinterkopf, rechten Ellenbogen und Rücken auf den Gehweg schlug und einige Sekunden bewusstlos war, ist hiervon nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht abzuweichen.

Randnummer 168

Gleiches gilt für die Feststellung des Landgerichts, dass sich diese Eisfläche über die gesamte Breite der Gehwegfläche erstreckte und ein bis zwei Quadratmeter groß war.

Randnummer 169

Es bestehen insoweit keine konkreten Anhaltspunkte, um an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vorgenannten Feststellungen zu zweifeln. Weder werden diese Feststellungen von den Parteien mit ihren jeweiligen Berufungen angegriffen, noch stehen sie in erkennbarem Widerspruch zu den im Rahmen der Beweisaufnahme vom 17.10.2025 gewonnenen Erkenntnissen.

Randnummer 170

Dennoch haftet der Beklagte nicht für die von der Klägerin geltend gemachten Folgen des Glatteissturzes. Denn weder ist festzustellen, dass der Sturz auf einer schuldhaften Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten durch den Beklagten beruhte (nachfolgend Ziff. 2), noch ist anzunehmen, dass der Sturz Folge einer schuldhaften Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht war, weil der Beklagte Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr durch Glättebildung auf dem Gehweg vor seinem Grundstück kannte oder hätte kennen müssen und gleichwohl untätig blieb (nachfolgend Ziff. 3).

2.

Randnummer 171

Es ist nicht festzustellen, dass der Sturz der Klägerin auf einer schuldhaften Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten durch den Beklagten beruhte.

a.

Randnummer 172

Zwar trifft durch die Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht gemäß §§ 2, 3 Streupflichtsatzung-Z den Beklagten grundsätzlich – ungeachtet hoheitlich ausgestalteter Straßenverkehrssicherungspflichten – für den öffentlichen Gehweg, der zwischen der Y-Straße und seinem dort gelegenen Anwesen verläuft, als Eigentümer des Anwesens, mithin als Straßenanlieger, eine Haftung nach allgemeinem Deliktsrecht, sofern gegen die Verkehrssicherungspflichten bezüglich des Gehwegs verstoßen wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 – VI ZR 254/16 –, juris Rn. 5).

Randnummer 173

In Bezug auf die insoweit zu erfüllenden Verkehrssicherungspflichten kann im Streitfall aber nicht angenommen werden, dass die in §§ 5, 6 Streupflichtsatzung-Z normierten Räum- und Streupflichten die Verkehrssicherungspflichten der Anlieger über die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB hinaus erweitern wollen. Eine Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit hinausgehen. In diesem Zusammenhang kann die Gemeinde daher auch keine Räum- und Streupflichten für Anlieger begründen, die über die Anforderungen der sie selbst treffenden (allgemeinen) Verkehrssicherungspflicht hinausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 – VI ZR 254/16 –, juris Rn. 9).

b.

Randnummer 174

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist im Streitfall nicht festzustellen, dass der Sturz der Klägerin auf eine schuldhafte Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten, die der Beklagte in Bezug auf den an seinem Anwesen in Z entlangführenden Gehweg zu beachten hatte, zurückzuführen ist.

Randnummer 175

Die winterliche Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, d.h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer „allgemeinen Glätte" und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 254/16 –, juris Rn. 7 m.w.N.). „Allgemeine Glätte“ setzt nicht voraus, dass es im ganzen Gemeindegebiet glatt ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 86/15 –, juris Rn. 25). Maßgebend ist, ob eine allgemeine Glättebildung am Unfalltag im Bereich des Unfallorts (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 – VI ZR 138/11 –, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 01. Juli 2025 – VI ZR 357/24 –, juris Rn. 14) – hier also am 20.01.2021 im Bereich des vor dem Anwesen des Beklagten entlangführenden Gehwegs – vorlag.

Randnummer 176

Hierbei muss nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung der Verletzte alle Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Er muss deshalb den Sachverhalt dartun und gegebenenfalls beweisen, aus dem sich ergibt, dass zur Zeit des Unfalls aufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine Streupflicht bestand und diese schuldhaft verletzt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 - VI ZR 138/11 –, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 01. Juli 2025 – VI ZR 357/24 –, juris Rn. 8). Für das Vorliegen einer „allgemeinen Glätte“ kann sich der Verletzte nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 – III ZR 225/08 –, juris; BGH, Urteil vom 27. November 1984 – VI ZR 49/83 –, juris Rn. 24).

c.

Randnummer 177

Gemessen an diesen rechtlichen Grundsätzen bestand für den Beklagten am Vormittag des 20.01.2021 keine Räum- und Streupflicht bezüglich des Gehwegs, der in Z an seinem Anwesen entlangführt.

Randnummer 178

Zwar wird nach dem Hinweisbeschluss vom 04.04.2025 von der Klägerin schlüssig behauptet, dass für den Beklagten aufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage am Vormittag des 20.01.2021 bezüglich des Gehwegs, der in Z an seinem Anwesen entlangführt, eine Räum- und Streupflicht bestanden haben soll.

Randnummer 179

Allerdings erbringt die Klägerin nicht den erforderlichen Nachweis der strittigen tatsächlichen Umstände, die damals eine solche Pflicht begründet hätten.

Randnummer 180

Für die Überzeugungsbildung zu der von der Klägerin behaupteten „allgemeinen Glätte“ am 20.01.2021 im Bereich des vor dem Anwesen des Beklagten entlangführenden Gehwegs kann nicht auf zeitnah gewonnene schriftliche oder fotografische Dokumentationen zum Zustand des Gehwegs zurückgegriffen werden, da der Glatteissturz der Klägerin weder polizeilich erfasst, noch der Unfallort im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum Unfallzeitpunkt durch Lichtbildaufnahmen abgebildet wurde.

Randnummer 181

Auf Grundlage der demnach für die Beweiswürdigung zur Verfügung stehenden und heranzuziehenden Beweismittel besteht keine volle Überzeugung (§ 286 ZPO), mithin kein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – VI ZR 76/23 –, juris Rn. 15), dass am Vormittag des 20.01.2021 auf dem Gehweg vor dem Anwesen des Beklagten nicht nur eine einzelne Glättestelle vorhanden war, sondern aufgrund Glättebildung bzw. Schneebelag dort „allgemeine Glätte“ vorlag.

aa.

Randnummer 182

Weder die informatorisch angehörten Parteien noch die im Rahmen der Beweisaufnahme einvernommenen Zeugen haben Angaben gemacht, aus denen sich verlässlich und ohne verbleibende Zweifel schließen lässt, dass auf dem Gehweg nicht nur eine einzelne Glättestelle vorhanden war, auf der die Klägerin zu Fall kam, sondern dort „allgemeine Glätte“ vorlag.

(1)

Randnummer 183

Während die Klägerin erstinstanzlich schriftsätzlich noch vorgetragen hat, dass die von Schnee geräumte Gehwegfläche „nass“ – mithin nicht allgemein glatt – gewesen sei und auch ihre erstinstanzliche Anhörung vom 17.01.2023 keine Schilderung eines allgemein glatten Gehwegs enthalten hat, hat sie auch im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung vom 17.10.2025 im Wesentlichen nur von einer einzelnen Glättestelle, nicht aber von einer „allgemeinen Glätte“ auf dem Gehweg berichtet.

Randnummer 184

So hat sie geschildert, dass der Gehweg, den sie ungefähr auf Höhe der Mitte des Anwesens des Beklagten betreten habe, über die gesamte Länge bis zur Apotheke zwar geräumt, aber mit einer festen, etwa ein bis zwei Zentimeter dünnen Neuschneeschicht bedeckt gewesen sei. Dieser Schneebelag sei – mit ihren „Timberland“-Schuhen vorsichtig vorwärts tippelnd – ganz gut und ohne Standprobleme zu begehen gewesen, bis sie auf Höhe des am Anwesen herabführenden Regenfallrohrs auf der dort vorhandenen Eisfläche gestürzt sei.

Randnummer 185

Auch auf ausdrückliche Nachfrage, ob die von ihr begangene und mit Schnee bedeckte Gehwegfläche bis zur Sturzstelle glatt gewesen oder stabiles Gehen möglich gewesen sei, hat die Klägerin lediglich ergänzt, dass der Schnee, auf dem man dort habe gehen können, ab der Stelle, an der sie auf den Gehweg getreten sei, bis zu der Eisfläche, wo sie gestürzt sei, „eher so knirschig“ gewesen sei.

(2)

Randnummer 186

Auch die Angaben des Beklagten anlässlich seiner informatorischen Anhörung vom 17.10.2025 lassen keine hinreichenden Rückschlüsse darauf zu, dass am 20.01.2021 auf dem Gehweg „allgemeine Glätte“ vorlag.

Randnummer 187

Vielmehr hat er betont, dass er – auch wenn er an den konkreten Tag keine Erinnerungen habe – seine Räum- und Streuplichten stets gewissenhaft befolge und sobald Schnee liege, den Schnee vor seinem Anwesen in Z mit einem Spaten wegräume und die geräumte Fläche zusätzlich noch mit Salz bestreue.

Randnummer 188

Selbst sofern diese Schilderungen bezüglich seiner – generellen – Verlässlichkeit bei Erfüllung seiner Räum- und Streupflichten nicht zuträfen, ließe sich hieraus nichts Durchgreifendes über den konkreten Zustand des Gehwegs am Vormittag des hier maßgeblichen Unfalltags vom 20.01.2021, insbesondere das von der Klägerin behauptete Vorliegen einer „allgemeinen Glätte“, ableiten.

(3)

Randnummer 189

Sowohl der Zeuge C als zum damaligen Zeitpunkt stellvertretender Werkhofleiter der Stadt Z – unter Zuhilfenahme von Protokollierungen seiner „Räum- und Streuhefte“ – als auch der Zeuge D als Anwohner in einer zum Unfallort nahegelegen Straße – unter Zuhilfenahme von selbst angefertigten Fotos (Anlagenheft der Klägerin, AS. II 6 ff.) – haben die außergewöhnliche winterliche Witterung und den erheblichen Schneefall im Zeitraum von Mitte Januar 2021 in Z geschildert.

Randnummer 190

Beide Zeugen haben aber über keine Wahrnehmungen zum Zustand des Gehwegs vor dem Anwesen des Beklagten am 20.01.2021, insbesondere ob an diesem Tag nicht nur eine einzelne Glättestelle vorhanden war, sondern dort „allgemeine Glätte“ herrschte, berichten können.

(4)

Randnummer 191

Auch die Angaben der Zeugin B zum Zustand des Gehwegs am Unfalltag sind mit zu vielen Unsicherheiten behaftet, um die volle Überzeugung gemäß dem Beweismaß des § 286 ZPO zu gewinnen, dass auf dem Gehweg vor dem Anwesen des Beklagten am 20.01.2021 nicht nur eine einzelne Glättestelle vorhanden war, sondern „allgemeine Glätte“ vorlag.

Randnummer 192

Die Zeugin, die wie in ihrer erstinstanzlichen Vernehmung davon berichtet hat, dass sie als Mitarbeiterin der angrenzenden Apotheke nach dem Sturz der Klägerin herbeigerufen worden sei und die Klägerin auf dem Gehweg im Bereich des Anwesens des Beklagten auf einer runden, gut einen Meter breiten Eisfläche sitzend angetroffen habe, hat vom Unfallort nur wenige Minuten nach dem Unfall zwar unmittelbare eigene Eindrücke gewonnen. Sie hat auch nachvollziehbar und lebendig geschildert, dass sie sich nach der Erstversorgung der Klägerin noch einmal zu der Eisfläche begeben habe und dort Streusplit als abstumpfendes Streumaterial ausgebracht habe.

Randnummer 193

Allerdings lassen sich mit Hilfe ihrer Wahrnehmungen keine verlässlichen Feststellungen dazu treffen, ob außer der von der Zeugin als „Eisscholle“ bezeichneten Glättestelle, auf der sie die gestürzte Klägerin antraf, auch im Bereich des restlichen Gehwegs „allgemeine Glätte“ herrschte.

Randnummer 194

So hat die Zeugin erläutert, dass sie die Apotheke als Mitarbeiterin morgens immer über die Gebäuderückseite betrete und daher am Unfalltag nicht über den vor dem Anwesen des Beklagten verlaufenden Gehweg gegangen sei. Eigene Wahrnehmungen zur Begehbarkeit des Gehwegs sind daher bei ihr nicht vorhanden und auch nicht zu erwarten gewesen.

Randnummer 195

Zwar hat Zeugin geschildert, dass es am Unfalltag in Z allgemein verschneit und winterlich gewesen sei und auch auf dem Gehweg in Richtung des Anwesens des Beklagten Schnee gelegen habe. Dass sich auf dem Gehweg aber auch jenseits der „Eisscholle“ an anderen Stellen Glätte gebildet hatte, hat sie nicht berichtet. Vielmehr hat sie die ausdrückliche Nachfrage, ob sie Erinnerungen an weitere Glättestellen auf dem Gehweg habe, verneint. Schließlich hat sie – auch auf Nachfrage – keine Erinnerungen dazu gehabt, dass sich am 20.01.2021 vor 10.30 Uhr bereits Kunden darüber beschwert hätten, dass es auf dem Gehweg in Richtung des Anwesens des Beklagten glatt sei.

(5)

Randnummer 196

Schließlich genügen auch die Angaben der Zeugin E nicht, um zu einer vollen Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO bezüglich der Beweisbehauptung der Klägerin zu gelangen.

Randnummer 197

Die Zeugin, die damals in Z wohnhaft und am Unfalltag ebenfalls als Mitarbeiterin in der nahegelegenen Apotheke beschäftigt war, hat berichtet, dass sie zwar den Sturz der Klägerin nicht mitbekommen habe und auch nicht an deren Erstversorgung beteiligt gewesen sei. Sie hat aber nachvollziehbar geschildert, wie sie auf dem morgendlichen Weg zur Arbeit – von Norden über den gesamten Gehweg entlang des Anwesens des Beklagten gehend – beinahe selber auf der Eisfläche, die sich auf Höhe des am Anwesen des Beklagten herabführenden Regenfallrohrs befand, ausgerutscht, jedoch glücklicherweise nicht gestürzt sei.

Randnummer 198

Aufgrund dieses Ereignisses hat die Zeugin auch mehr als vier Jahre später über erkennbar plastische Eindrücke vom damaligen Zustand eines Teilbereichs des Gehwegs verfügt, auch wenn sie verständliche Mühe gehabt hat, die zeitlichen Zusammenhänge zu sortieren, insbesondere nicht mehr hat verlässlich berichten können, ob der von ihr geschilderte Beinahe-Sturz tatsächlich am Morgen des 20.01.2021 stattfand.

Randnummer 199

Allerdings sind die Schilderungen der Zeugin zum damaligen Zustand des Gehwegs stark von ihren Wahrnehmungen zu der damals im Bereich des Regenfallrohrs auf dem Gehweg vorhandenen Eisfläche geprägt gewesen, auf der sie fast gestürzt wäre.

Randnummer 200

Die ausdrückliche Frage, ob sie Erinnerungen an weitere Glättestellen auf dem Gehweg habe, hat sie dagegen verneint.

Randnummer 201

Dies fällt umso mehr ins Gewicht als sie – anders als die Zeugin B – den Gehweg auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle gegen 08.00 Uhr morgens zurückgelegt hatte und – ganz ähnlich wie die Klägerin – berichtet hat, dass die Fortbewegung über eine auf dem Gehweg befindliche dünne Neuschneeschicht „kein Thema“, mithin bis zu der im Bereich des Regenfallrohrs vorhandenen Eisfläche, letztlich unproblematisch gewesen sei.

Randnummer 202

Nach alledem lässt sich auch mit den Wahrnehmungen der Zeugin E nicht zur vollen Überzeugung feststellen, dass auf dem Gehweg nicht nur die im Bereich des Regenfallrohrs befindliche Glättestelle vorhanden war, sondern „allgemeine Glätte“ herrschte.

bb.

Randnummer 203

Die volle Überzeugung, dass am Vormittag des 20.01.2021 auf dem vor dem Anwesen des Beklagten entlangführenden Gehweg „allgemeine Glätte“ herrschte, wird auch nicht unter Berücksichtigung der übrigen im Rahmen der Beweisaufnahme erhaltenen Erkenntnisse, insbesondere den Aussagen des Zeugen C zu den damaligen Räum- und Streuarbeiten der Werkhofmitarbeiter der Stadt Z sowie den Erkenntnissen aus dem meteorologischen Gutachten der beim Deutschen Wetterdienst tätigen Sachverständigen O, gewonnen.

(1)

Randnummer 204

Der Zeuge C hat mangels konkreter Erinnerungen an spezifische Einzelheiten unter Rückgriff auf die damaligen Protokollierungen in den „Räum- und Streuheften“ der Gemeinde berichtet, dass er anhand der Aufzeichnungen, die von zwei sehr verlässlichen Mitarbeitern stammten, nachvollziehen könne, dass im Zeitraum vom 13.01.2021 bis einschließlich 21.01.2021 – mit Ausnahme des 16.01.2021 sowie des 20.01.2021 – täglich ein bis zwei Räum- und Streufahrzeuge des Werkhofs in Z im Einsatz gewesen seien.

Randnummer 205

Während aber in der Protokollspalte, die für Eintragungen zu den damaligen jeweiligen Witterungsbedingungen vorgesehen gewesen sei, für den 18.01.2021 der Begriff „Schnee“ vermerkt sei – was nach seiner Erfahrung den Rückschluss zulasse, dass an diesem Tag Neuschnee gefallen sei – fehle für den 19.01.2021 in dieser Spalte jegliche Eintragung. Dieser Umstand spreche dafür, dass das am 19.01.2021 eingesetzte Räum- und Streufahrzeug nur noch unterwegs gewesen sei, um verbliebenen Altschnee oder Glattstellen des Vortags zu beseitigen.

Randnummer 206

Für den 20.01.2021 – mithin den Unfalltag – sei für den Arbeitszeitraum (07.15 Uhr bis 16.30 Uhr) lediglich der Begriff „Winterdienst“ vermerkt, ohne dass nachvollzogen werden könne, was sich an diesem Tag dahinter verborgen habe. Dies habe seinen Grund darin, dass der Begriff „Winterdienst“ von den Mitarbeitern des Werkhofs sehr weit gefasst genutzt werde und daher sowohl Außeneinsätze, wie das Räumen und Streuen der Straßen, als auch bloße Tätigkeiten auf dem Werkhof, wie etwa das Putzen der Fahrzeuge, umfassen könne.

Randnummer 207

Auf Grundlage dieser vorstehenden Zeugenschilderungen lässt sich demnach nicht hinreichend sicher feststellen, dass am 20.01.2021 – wie von der Klägerin als Beweisanzeichen für das Vorliegen einer „allgemeinen Glätte“ auf dem Gehweg vor dem Anwesen des Beklagten behauptet – bereits seit den frühen Morgenstunden die Räumfahrzeuge des Gemeindeverwaltungsverbandes Z ununterbrochen im Einsatz waren, um die Ortsstraßen zu streuen und die zusammengeschobenen Schneeanhäufungen an den Fahrbahnrändern mit Schneefräsen zu beseitigen.

(2)

Randnummer 208

Auch die Erkenntnisse aus dem meteorologischen Gutachten der beim Deutschen Wetterdienst (nachfolgend DWD) tätigen Sachverständigen O führen nicht zur vollen Überzeugung, dass am Vormittag des 20.01.2021 auf dem vor dem Anwesen des Beklagten entlangführenden Gehweg „allgemeine Glätte“ vorlag.

Randnummer 209

Bei der Würdigung der gutachterlichen Feststellungen ist zunächst zu berücksichtigten, dass zum damaligen Zeitpunkt in Z keine Messstation des DWD existierte, so dass im Gutachten stattdessen repräsentative DWD-Stationen (namentlich die automatische DWD-Klimastationen Ort V und Ort U; die automatische DWD-Niederschlagsstation Ort T; die konventionelle DWD-Niederschlagsstationen Ort S, Ort R, Ort Q und Ort P) im Einzugsgebiet des auf 553 Meter über Normallnull (m NHN) gelegenen Z herangezogen worden sind. Zudem sind zur gutachterlichen Analyse der damaligen Wettersituation von der Sachverständigen die topographischen Karten der Region, Boden- und Höhenwetterkarten, Vertikalsondierungen der Atmosphäre sowie sog. Fernerkundungssysteme, zu denen RADAR- und Satellitenbilder gehören, ausgewertet worden.

Randnummer 210

Auch wenn also auf keine Daten einer unmittelbar in Z platzierten DWD-Messstation zurückgegriffen werden konnte, basiert das Gutachten gleichwohl auf einer engmaschigen und hinreichend aussagekräftigen Datengrundlage.

Randnummer 211

Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich mit Hilfe des Gutachtens hinreichende Fakten feststellen lassen, die den überzeugenden Rückschluss auf eine „allgemeine Glätte“ am Vormittag des 20.01.2021 auf dem vor dem Anwesen des Beklagten entlangführenden Gehweg zulassen.

Randnummer 212

Zwar lässt sich durch die im Gutachten wiedergegebenen Daten für den Zeitraum vom 13.01. bis zum 20.01.2021 anhand des Niederschlagsverlaufs (Abbildung 2), der Niederschlagsmengen und – summen (Tabelle 1 und Tabelle 2) und der RADAR-Niederschlagsbilder anhand des Temperaturverlaufs (Abbildung 2 und Abbildung 3) ohne weiteres nachvollziehen, dass in Z im fraglichen Zeitraum winterliche Witterung herrschte und sich vor allem am 13.01. und 14.01.2021 sowie am 16.01. und 17.01.2021 ergiebige Niederschläge ereignet hatten.

Randnummer 213

Aus diesem Grund konnte am Vormittag des 20.01.2021 auf Flächen, die seit dem 13.01.2021 nicht geräumt worden waren, an den in der Tabelle 3 genannten DWD-Stationen in Lagen zwischen 445 bis 928 m NHM eine geschlossene Schneedecke von 16 cm bis 84 cm (Tabelle 3) gemessen werden. Unter Berücksichtigung der Werte jener Messstationen, die von der Sachverständigen in ihrem Gutachten als insoweit repräsentativ angesehen worden sind, erscheint daher auch die gutachterliche Einschätzung, wonach am Vormittag des 20.01.2021 in Z wahrscheinlich eine Schneedecke von etwa 15 bis 65 cm gelegen habe (Seite 10 des Gutachtens, vorletzter Absatz), plausibel.

Randnummer 214

Jedoch lassen weder die Höhe der Schneedecke auf nicht geräumten Flächen noch die damals generell vorherrschende winterliche Witterung einen verlässlichen Rückschluss hinsichtlich einer „allgemeinen Glättebildung“ auf dem Gehweg vor dem Anwesen des Beklagten zu, zumal der Gehweg unstreitig in einer Breite von etwa 1,50 m grundsätzlich geräumt war und zwischen den Parteien lediglich Uneinigkeit darüber herrscht, ob zum Unfallzeitpunkt der Asphalt des Gehwegs zu sehen war oder ob auf der geräumten Fläche eine dünne Neuschneeschicht lag sowie ob dort „allgemeine Glätte“ herrschte.

Randnummer 215

Letzteres lässt sich den vorgenannten Daten und gutachterlichen Auswertungen des meteorologischen Gutachtens nicht ohne verbleibende Zweifel entnehmen.

Randnummer 216

Anhand der Daten der Tabelle 1 lässt sich vielmehr erkennen, dass im repräsentativen Einzugsgebiet sowohl am 18.01.2021 und 19.01.2021 – zuletzt am 19.01.2021 zwischen etwa 14:00 Uhr und 16:30 Uhr – nur noch geringfügige Niederschlagsmengen fielen und der Unfalltag des 20.01.2021 bis zum Unfallzeitpunkt (Seite 9 des Gutachtens, erster Absatz) niederschlagsfrei blieb.

Randnummer 217

Zudem fiel der letzte Niederschlag vor dem Unfallzeitpunkt in Form von Regen oder Schneeregen und mit lediglich bis zu 0,5 mm derart gering aus, dass die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach es zum Unfallzeitpunkt im Bereich des Unfallorts auch Stellen gegeben haben kann, die frei von Nässe und damit von Glätte waren (Seite 12 des Gutachtens, vorletzter Absatz) nachvollziehbar ist. Dies gilt auch im Falle der Existenz der von der Klägerin und der Zeugin E geschilderten dünnen Neuschneeschicht, die nach den übereinstimmenden Bekundungen der Klägerin und der Zeugin E – wie oben dargestellt – letztlich unproblematisch und ohne Glätteerscheinungen zu begehen war.

Randnummer 218

Schließlich lassen sich dem Gutachten auch keine durchgreifenden und überzeugenden Erkenntnisse entnehmen, dass Tauwasser – etwa aus den neben der geräumten Gehwegfläche gelagerten Schneehaufen – in einem solchen Umfang entstand, sodann über den Gehweg abfloss und dort zu einer „allgemeinen“ Glättefläche gefror.

Randnummer 219

Zwar konnte – so die Sachverständige – angesichts der im Gutachten für den 19.01.2021 dokumentierten positiven Temperaturen aus den am Rand des Gehwegs befindlichen Schneehaufen grundsätzlich Schmelzwasser entstehen, das in der Nacht vom 19.01. auf den 20.01.2021 überfror und in der Folge zu Eisglätte führte. Mehr als das diese Schmelzwasserglätte auf dem Gehweg wahrscheinlich aber nur stellenweise – also nicht als „allgemeine Glätte“ – auftrat, lässt sich den sachverständigen Schlussfolgerungen (Seite 12 des Gutachtens, letzter Absatz) nicht entnehmen.

cc.

Randnummer 220

Schließlich sind die im klägerischen Schriftsatz vom 27.10.2025 neu aufgestellten Behauptungen für die Überzeugungsbildung grundsätzlich nicht heranzuziehen, weil sie erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sind (§ 296a ZPO).

Randnummer 221

Doch selbst wenn man als wahr unterstellt, dass am 20.01.2021 gegen 03:30 Uhr ein Streufahrzeug des Landratsamts die Ortsdurchfahrt der B 999 in Z mit Streumitteln bestreute und in den Aufzeichnungen des Landratsamts der Straßenzustand der B 999 als „glatt“ bezeichnet wurde, sind diese Umstände nicht geeignet, mit hinreichender Überzeugung Feststellungen zu einem allgemein glatten Zustand des am Anwesen des Beklagten entlangführenden Gehwegs am Vormittag des 20.01.2021 zu treffen. So ermöglicht ein einmaliges Streuen der als „glatt“ bezeichneten B 999 gegen ca. 03.30 Uhr keinen hinreichend verlässlichen Rückschluss darauf, dass am selben Tag um 10.30 Uhr auf dem hier maßgeblichen Gehweg nicht nur eine einzelne Glättestelle vorhanden war, sondern „allgemeine Glätte“ vorlag.

Randnummer 222

Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung all jener Erkenntnisse, die durch die übrigen, vorstehend erörterten Beweismittel gewonnen worden sind, insbesondere angesichts des Umstands, dass nach den Schilderungen der Klägerin und der Zeugin E der Gehweg – bis zu der im Bereich des Regenfallrohrs vorhandenen Glättestelle – ohne andere wahrnehmbare Glättestellen unproblematisch begangen werden konnte.

3.

Randnummer 223

Die Haftung des Beklagten lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Sturz der Klägerin auf einer schuldhaften Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht beruhte, weil der Beklagte die Eisfläche oder zumindest Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr durch Glättebildung auf dem Gehweg vor seinem Grundstück kannte oder hätte kennen müssen und gleichwohl untätig blieb.

a.

Randnummer 224

Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte die Eisfläche im Bereich des an seinem Anwesen in Z herabführenden Regenfallrohrs, auf der die Klägerin am 20.01.2021 stürzte, vor dem Unfallzeitpunkt kannte.

b.

Randnummer 225

Es ist auch nicht schlüssig dargelegt, jedenfalls aber nicht bewiesen, dass der Beklagte vor dem Unfallzeitpunkt Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr durch Glättebildung auf dem Gehweg vor seinem Grundstück kannte oder hätte kennen müssen.

aa.

Randnummer 226

Es lassen sich bereits keine Feststellungen zur Entstehung der am 20.01.2021 im Bereich des am Anwesen herabführenden Regenfallrohrs vorhandenen Eisfläche treffen.

(1)

Randnummer 227

Soweit die Klägerin behauptet, für die Entstehung dieser Eisfläche sei eine plausible Erklärung, dass Schmelzwasser vom Dach des Anwesens, das in das Regenfallrohr gelangt sei, wegen gefrorenen Wassers im unteren Bereich des Regenfallrohres nicht mehr habe abfließen können, sich dort gestaut habe und durch eine seit Jahren im lediglich ineinandergesteckten Regenfallrohr vorhandene Undichtigkeit auf den Gehweg geflossen sei – mithin die Eisfläche darauf zurückzuführen sei, dass sich das Regenfallrohr in keinem ordnungsgemäßen Zustand befunden und eine latente Gefahrenquelle dargestellt habe – ist die Klägerin beweisfällig geblieben.

Randnummer 228

Denn selbst sofern man als wahr unterstellt, dass das Regenfallrohr lediglich ineinander gesteckt war, seit Jahren eine Undichtigkeit aufwies und sich daher in keinem technisch ordnungsgemäßen Zustand befand, fehlt es an einem tauglichen Beweisangebot für die zweite notwendige Prämisse für das von der Klägerin behauptete Geschehen – namentlich fehlt ein taugliches Beweisangebot für die vier Jahre später nicht mehr objektiv rekonstruierbare Ereigniskette, wonach vor dem Unfallzeitpunkt (erstens) Schmelzwasser vom Dach des Anwesens in das Regenfallrohr gelangt sei, dort (zweitens) aufgrund gefrorenen Wassers im unteren Bereich des Regenfallrohres nicht mehr habe abfließen können, sich (drittens) deshalb gestaut habe und (viertens) aus diesem Grund aus dem Regenfallrohr auf den Gehweg gelangt sei.

(2)

Randnummer 229

Soweit die Klägerin behauptet, die Eisfläche sei aufgrund Schmelzwassers entstanden, das über den Rand der Dachrinne des Anwesens auf den Gehweg getropft sei, fehlt es an einem überzeugenden Nachweis, der vernünftige Zweifel ausräumt.

Randnummer 230

Zwar haben sowohl der erstinstanzlich schriftlich vernommene Zeuge A als auch die Zeugin E berichtet, dass sie am Unfalltag wahrgenommen hätten, dass Schmelzwasser über den Rand der Dachrinne auf die Stelle getropft sei, an der sich die Eisfläche befunden habe, und haben dies für den Grund der dortigen Eisbildung gehalten.

Randnummer 231

Doch selbst wenn man diese am Unfalltag wahrgenommen Beobachtungen als wahr unterstellt, bestehen – ohne Erkenntnisse seit wann und in welchem Umfang Schmelzwasser auf diese Weise vor dem Unfallzeitpunkt auf den Gehweg gelangt sein soll – Zweifel, ob die für den Sturz der Klägerin verantwortliche Eisfläche tatsächlich aus diesem Grund entstanden oder nicht doch eine andere, unbekannt gebliebene Ursache hierfür verantwortlich war.

bb.

Randnummer 232

Ohne verlässliche Feststellungen zur Entstehung der vereinzelten Eisfläche im Bereich des am Anwesen herabführenden Regenfallrohrs fehlt es auch an schlüssigen Darlegungen, jedenfalls aber am notwendigen Nachweis, dass der Beklagte vor dem Unfallzeitpunkt vom 20.01.2021 Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr durch Glättebildung auf dem Gehweg vor seinem Grundstück kannte oder hätte kennen müssen.

Randnummer 233

Selbst wenn der Beklagte – entsprechend der Behauptung der Klägerin – wegen einer nachlässigen Erfüllung seiner Räum- und Streupflichten bereits vom Ordnungsamt dazu angehalten worden sein sollte, den Gehweg vor seinem Anwesen in Z zu räumen und zu streuen, besagt dies nichts Durchgreifendes darüber, dass er Anhaltspunkte für die am 20.01.2021 im Bereich des am Anwesen des Beklagten herabführenden Regenfallrohrs vorhandene Gefahrenstelle kannte oder hätte kennen müssen.

Randnummer 234

Auch ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass und weshalb der Beklagte vor dem Unfallzeitpunkt Anhaltspunkte dafür hatte oder hätte haben müssen, wonach sich im unteren Bereich des Regenfallrohrs eine „Eissperre“ ausgebildet hatte, die Schmelzwasser aufstaute.

Randnummer 235

Entsprechendes gilt in Bezug auf mögliche Anhaltspunkte des Beklagten dafür, dass vor dem Unfallzeitpunkt Schmelzwasser über den Rand der Dachrinne auf den Gehweg getropft war und deshalb im Bereich des Regenfallrohr die Eisfläche entstanden sein könnte, die die Klägerin zu Fall brachte.

Randnummer 236

Für eine entsprechende Kenntnis des Beklagten in Bezug auf solche Anhaltspunkte ist die Klägerin überdies beweisfällig geblieben.

cc.

Randnummer 237

Auch soweit die Klägerin behauptet, dass sich im Bereich des am Anwesen des Beklagten herabführenden Regenfallrohrs auf der davor befindlichen Gehwegfläche bei Minustemperaturen „immer wieder in besonderem Maße“ Glatteis bilde und diese Stelle bei zahlreichen Kunden der angrenzenden Apotheke als gefährlicher Bereich bekannt gewesen sei, kann nicht angenommen werden, dass auch der Beklagte Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr durch Glättebildung auf dem Gehweg vor seinem Grundstück kannte oder hätte kennen müssen.

Randnummer 238

Zum einen hat keiner der vernommenen Zeugen diese Behauptung der Klägerin zu einer in diesem Bereich regelmäßig auftretenden und bekannten Gefahrenstelle überzeugend bestätigt.

Randnummer 239

Zum anderen ist weder dargelegt und bewiesen noch sonst ersichtlich, dass und weshalb der Beklagte vor dem Unfallzeitpunkt vom 20.01.2021 Anhaltspunkte für diese – angeblich regelmäßig auftretende – Gefahrenstelle hatte oder hätte haben müssen.

c.

Randnummer 240

Schließlich lässt sich – anders als die Klägerin meint – auch nicht feststellen, dass der Beklagte aus Gründen der sich aus § 823 Abs. 1 BGB ergebenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht vor dem Unfallzeitpunkt gehalten gewesen wäre, den Zustand des Gehwegs auf möglicherweise durch Tauwasser entstandene vereinzelte Glättestellen eingehender zu überprüfen. Denn die Verpflichtung von Grundeigentümer, für die Verkehrssicherheit zu sorgen, kann nicht dahin ausgedehnt werden, dass es ihnen zuzumuten wäre, an Frosttagen Flächen auf vereinzelte glatte Stellen, hervorgerufen beispielsweise durch Tropfwasser oder verschüttete Flüssigkeit, zu untersuchen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 – VI ZR 254/16 –, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. April 1975 – 7 U 104/74 –, juris; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 10. Februar 1998 – 12 U 80/97 –, juris, nachgehend BGH, Beschluss vom 19. Januar 1999 - VI ZR 75/98).

III.

Randnummer 241

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.

Randnummer 242

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Randnummer 243

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 41 StrG BW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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