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Rechtsprechung · OLG Karlsruhe

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2021 – 12 U 216/20

Abwicklung von Rechtsschutzversicherungsfällen durch ein Schadensabwicklungsunternehmen: Gesetzliche und gewillkürte Prozessführungsbefugnis für die Aktivklage; verjährungshemmende Wirkung der Klageerhebung
Spruchkörper
12. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGKARL:2021:0129.12U216.20.00
Normenkette
§ 86 VVG, § 126 Abs 2 VVG, § 195 BGB, § 199 BGB, § 204 BGB

Leitsatz

1. § 126 Abs. 2 VVG begründet keine gesetzliche Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens zur Geltendmachung von gemäß § 86 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergegangenen Regressansprüchen.(Rn.41)

2. Zur Annahme einer gewillkürten Prozessführungsbefugnis aus einem Ausgliederungsvertrag zwischen dem Rechtsschutzversicherer und einem Schadensabwicklungsunternehmen (hier bejaht).(Rn.42)

3. Bei einer Klage in gewillkürter Prozessstandschaft tritt die verjährungshemmende Wirkung der Klageerhebung erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offengelegt wird oder offensichtlich ist. Dafür genügte es, dass die Klagepartei offenlegte, dass sie als Schadensabwicklungsunternehmen auftrete und Auskunfts- sowie Zahlungsansprüche des Rechtsschutzversicherers geltend mache.(Rn.65)

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21.07.2020, Az. 10 O 14/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, auf das Konto der A Versicherungs-AG bei der C-Bank AG, IBAN: DE..., zur VS-Nr. ..., 5.461,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2018 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten auf letzter Stufe der erhobenen Stufenklage die Rückzahlung geleisteter Vorschüsse.

Randnummer 2

Die Klägerin ist als Schadensabwicklungsunternehmen im Rahmen der Abwicklung von Rechtsschutzversicherungsfällen für die A Versicherungs-AG tätig. Im Oktober 2016 haben die Klägerin und die A Versicherungs-AG einen „Ausgliederungsvertrag über die Rechtsschutz-Leistungsbearbeitung“ geschlossen, in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

Randnummer 3

„§ 1 Vertragsgegenstand

Randnummer 4

1. Die AZ Vers überträgt die gesamte - in der Anlage zu diesem Vertrag näher beschriebene - Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung auf die AZ RS-Service GmbH (im Folgenden: die „vertragsgegenständlichen Leistungen“).

(...)

Randnummer 5

§ 2 Vollmacht

Randnummer 6

1. Die AZ Vers bevollmächtigt die AZ RS-Service GmbH, die AZ Vers gerichtlich oder außergerichtlich bei allen Rechtsgeschäften, insbesondere auch der Regressführung, zu vertreten, die im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen stehen.“

Randnummer 7

Der Beklagte ist Rechtsanwalt. Er wurde von seinem Mandanten, Herrn A. K. (im Folgenden: der Mandant), mit der Vertretung in drei Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Landgericht Baden-Baden beauftragt: Der Antragsteller Mi. F. beantragte in dem Verfahren Az. 1 O 167/08 Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er eine Verurteilung des Mandanten zur Zahlung von 64.044,89 € erwirken wollte. Der Antragsteller Ma. F. beantragte in dem Verfahren Az. 1 O 168/08 Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Mandanten auf Zahlung von 62.468,03 €. In dem Verfahren Az. 1 O 169/08 beantragte Frau J. F. Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Mandanten auf Zahlung von 47.241,53 €. Die Prozesskostenhilfeanträge wurden mit drei Beschlüssen des Landgerichts Baden-Baden vom 15.10.2008 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegten sofortigen Beschwerden wurden mit Beschlüssen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18.03.2009 zurückgewiesen. Die Antragsteller sahen von einer weiteren gerichtlichen Verfolgung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche ab.

Randnummer 8

Der Mandant unterhielt eine Rechtsschutzversicherung bei der A Versicherungs-AG unter Einbeziehung der ARB 75. Die Klägerin hatte für die genannten Verfahren eine Deckungszusage erteilt und Vorschüsse an den Beklagten ausgezahlt, die der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig sind.

Randnummer 9

Die Klägerin wurde von dem Beklagten nicht über den Ausgang der gerichtlichen Verfahren informiert.

Randnummer 10

Die Klägerin hat daraufhin eine Stufenklage erhoben, die auf erster Stufe auf Auskunftserteilung über den Verfahrensstand, Vorlage der vorhandenen Unterlagen und Abrechnung über die geleisteten Vorschüsse gerichtet war. Der Beklagte ist mit rechtskräftigem Teilurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22.06.2018 antragsgemäß verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist mit Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 05.11.2018 (12 U 124/18) als unzulässig verworfen worden.

Randnummer 11

Anschließend hat der Beklagte mit Schreiben vom 22.11.2018 gegenüber der Klägerin Auskunft erteilt und eine Abrechnung vorgenommen. Einen nach seiner Abrechnung überzahlten Betrag in Höhe von 1.258,89 € hat er an die Klägerin zurückgezahlt. Die Klägerin hat mit Anwaltsschreiben vom 30.11.2018 darauf hingewiesen, dass die erteilten Abrechnungen unrichtig seien, und eine eigene Abrechnung über die erbrachten Leistungen des Beklagten erstellt.

Randnummer 12

Die Klägerin hat vorgetragen:

Randnummer 13

Eine Deckungszusage sei auf Antrag des Beklagten ausschließlich für die Abwehr der Ansprüche der Antragsteller in den Prozesskostenhilfeverfahren erteilt worden. Es habe weder einen Auftrag des Mandanten gegeben, eine negative Feststellungsklage zu erheben noch sei eine diesbezügliche Deckungsanfrage an die Klägerin veranlasst gewesen.

Randnummer 14

Zu Unrecht bringe der Beklagte eine Einigungsgebühr in Ansatz. Eine Einigung sei zwischen den Antragstellern und dem Mandanten weder im Rahmen der gerichtlichen Verfahren noch außergerichtlich erzielt worden.

Randnummer 15

Nachdem die Klägerin mit der Abrechnung in ihrem Schreiben vom 30.11.2018 zunächst neben einer 1,3 Verfahrensgebühr in allen drei Prozesskostenhilfeverfahren auch jeweils eine 1,3 Geschäftsgebühr in Ansatz gebracht hatte, hat sie den Anfall einer Geschäftsgebühr im weiteren Verlauf des Verfahrens bestritten.

Randnummer 16

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

Randnummer 17

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.461,66 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2018 zu bezahlen.

Randnummer 18

Der Beklagte hat beantragt,

Randnummer 19

die Klage abzuweisen.

Randnummer 20

Der Beklagte hat vorgetragen:

Randnummer 21

Die Klägerin habe eine Deckungszusage zur Abwehr der Ansprüche der Antragsteller in den genannten Verfahren sowie eine Deckungszusage für eine negative Feststellungsklage gegen die Antragsteller erteilt. Letztere sei wegen der Vermögenslosigkeit der Antragsteller nicht erhoben worden. Mit den Antragstellern sei allerdings jedenfalls konkludent ein Vergleich erzielt worden. Ein Vergleichsschluss ergebe sich daraus, dass dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller schriftsätzlich mit Schreiben vom 08.05.2018 und 19.07.2018 mitgeteilt worden sei, man gehe davon aus, dass im Wege des Vergleichs auf weitere Ansprüche wechselseitig verzichtet werde, wenn keine Einwendungen innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden würden. Nachdem Einwendungen gegen dieses Vorgehen weder durch den Prozessbevollmächtigten noch durch die zusätzlich auch direkt angeschriebenen Antragsteller erhoben worden seien, sei von einer Einigung auszugehen.

Randnummer 22

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 5.461,66 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Klägerin könne von dem Beklagten gemäß §§ 675 Abs. 1 S. 1, 667, 669 BGB, § 86 Abs. 1 S. 1 VVG i. V. m. § 126 Abs. 2 S. 1 VVG analog die anteilige Rückzahlung geleisteter Vorschüsse in einer den geltend gemachten Betrag übersteigenden Höhe beanspruchen. Die Klägerin sei aktivlegitimiert, da die Prozessstandschaft nach § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG zur Vermeidung einer Interessenkollision auch die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen durch das Schadensabwicklungsunternehmen beinhalte. Der Anspruch des Mandanten gegen den Beklagten auf Rückzahlung des überzahlten Kostenvorschusses sei gemäß § 86 VVG i.V.m. § 20 (2) ARB 75 auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen. Dieser Anspruch belaufe sich auf mehr als die geltend gemachten 5.461,66 €. Während die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die – hier unstreitige – Hingabe des Vorschusses trage, habe der Beklagte die vertragsgemäße Verwendung des Vorschusses nachzuweisen. Nach dem zuletzt gehaltenen und unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten handele es sich bei den gerichtlichen Verfahren um drei Prozesskostenhilfeverfahren, wie sich auch aus den beigezogenen Akten des Landgerichts Baden-Baden, 1 O 167/08, 1 O 168/08 und 1 O 169/08 ergebe. Hierfür könne der Beklagte jeweils eine 1,0 Verfahrensgebühr sowie hinsichtlich der Verfahren 1 O 169/08 und 1 O 168/08 zusätzlich jeweils eine 0,5 Verfahrensgebühr für die Beschwerde abrechnen. Dagegen sei der Anfall von Geschäftsgebühren in den drei Angelegenheiten nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Auch den Abschluss von Vergleichen habe der Beklagte nicht schlüssig darlegen können. Aus der Behauptung des Beklagten, er habe die in Kopie vorgelegten Schreiben an die Antragsteller und deren Prozessbevollmächtigte geschickt, jedoch keine widersprechenden Antworten erhalten, sei der Abschluss von Vergleichen nicht zu entnehmen. Dem Schweigen könne kein rechtlich verbindlicher Inhalt zugemessen werden. Für eine beabsichtigte negative Feststellungsklage könne der Beklagte keine Gebühren verlangen, da weder ein Auftrag des Mandanten noch eine kostenauslösende Tätigkeit des Beklagten ersichtlich sei. Im Ergebnis seien Gebühren in Höhe von 1.914,71 € zzgl. 10,- € für eine Einwohnermeldeamtsanfrage (PKH-Verfahren 1 O 169/08), in Höhe von 2.052,16 € (PKH-Verfahren 1 O 168/08) und 1.360,17 (PKH-Verfahren 1 O 167/08) verdient worden. Unter Berücksichtigung der geleisteten Vorschüsse in Höhe von 5.610,84 € und zweimal 4.257,16 € ergebe sich ein Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von insgesamt 8.788,13 €. Abzüglich der vom Beklagten geleisteten 1.258,89 € verbleibe ein Anspruch in Höhe von 7.529,24 €, der den geltend gemachten Klagebetrag übersteige.

Randnummer 23

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, welche wie folgt begründet wird:

Randnummer 24

Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Im Deckungszusageschreiben vom 11.08.2008 heiße es, dass die Klägerin - im Auftrag der A Versicherungs AG - Deckungszusage und Vorschusszahlung geleistet habe; an dieser Formulierung, aus der sich die Anspruchsberechtigung der AG ergebe, müsse sich die Klägerin festhalten lassen.

Randnummer 25

Aus der vorbehaltlosen Deckungszusage vom 11.08.2008 für die genannten Verfahren, basierend auf der entsprechenden Deckungsanfrage, folge, dass nicht nur für die Abwehr der Forderung, sondern auch für die Geltendmachung des Anspruchs auf negative Feststellung Deckung gewährt worden sei. Aus dem Schreiben vom 02.06.2008, welches Gegenstand der Deckungsanfrage gewesen sei, ergebe sich eindeutig, dass der Anspruch auf negative Feststellung geltend gemacht werde.

Randnummer 26

Eine Einigungsgebühr sei entstanden; dem schriftlichen Vergleichsvorschlag, dass die Angelegenheiten erledigt sein und die Beteiligten jeweils auf ihren außergerichtlichen Kosten sitzen bleiben sollen, sei nicht widersprochen worden.

Randnummer 27

Der Beklagte beantragt:

Randnummer 28

Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - 10 O 14/18 - wird abgeändert.

Randnummer 29

Die Klage wird abgewiesen.

Randnummer 30

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 31

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 32

Hilfsweise beantragt sie:

Randnummer 33

Der Beklagte wird verurteilt, auf das Konto der A Vers. AG bei der Commerzbank AG, IBAN: ..., zur VS-Nr. ..., 5.461,66 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2018 zu bezahlen.

Randnummer 34

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Klägerin sei aktivlegitimiert, jedenfalls berechtigt, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Zahlung an die A Versicherungs-AG zu fordern.

Randnummer 35

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Randnummer 36

Die Akten des Landgerichts Baden-Baden 1 O 167/08, 1 O 168/08 und 1 O 169/08 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Randnummer 37

Die Berufung ist zulässig, hat jedoch nur insoweit Erfolg, als das Landgericht den Beklagten gemäß dem Hauptantrag zur Zahlung an die Klägerin verurteilt hat. Dagegen ist der in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag, gerichtet auf Zahlung an die A Versicherungs-AG zulässig und in vollem Umfang begründet.

Randnummer 38

1. Der Hauptantrag ist mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig, der Hilfsantrag dagegen zulässig.

Randnummer 39

a) Unerheblich ist, dass der Beklagte den Einwand fehlender „Aktivlegitimation“ erstinstanzlich nur gegenüber dem Auskunftsanspruch, aber nicht mehr gegenüber dem Zahlungsanspruch geltend gemacht hat. Hier geht es um die Frage der Prozessführungsbefugnis der Klägerin als Schadensabwicklungsunternehmen; diese ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 11.07.2018 - IV ZR 243/17, juris Rn. 28 zur fehlenden passiven Prozessführungsbefugnis des Rechtsschutzversicherers im Anwendungsbereich des § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG).

Randnummer 40

b) Die Klägerin, bei der es sich um ein Schadensabwicklungsunternehmen im Sinne von § 126 VVG und § 164 VAG handelt, macht mit der Klage keinen eigenen Anspruch, sondern einen Anspruch der A Versicherungs-AG geltend. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den mit der Vertretung beauftragten Rechtsanwalt auf Erstattung nicht verdienter Vorschusszahlungen gehen nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG bzw. nach § 20 (2) ARB 75 mit ihrer Entstehung auf den Versicherer, d.h. hier auf die A Versicherungs-AG, über. Im Falle der Funktionsausgliederung im Sinne von § 164 VAG bleibt Vertragspartner des Versicherungsnehmers der Rechtsschutzversicherer; die Leistung an den Versicherungsnehmer wird in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Rechtsschutzversicherers erbracht (BGH, Urteil vom 26.10.2016 - IV ZR 34/16, juris Rn. 11; Piontek in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. § 126 Rn. 11; Wendt in van Bühren/Plote, ARB, 3. Aufl. § 126 Rn. 17; Paffenholz in Looschelders/Pohlmann, VVG, 3. Aufl. § 126 Rn. 9; Harbauer/Schmitt, Rechtsschutzversicherung: ARB, 9. Aufl. § 126 VVG Rn. 8 f.). Aus § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG ergibt sich lediglich eine gesetzliche Prozessstandschaft des Schadensabwicklungsunternehmens für Deckungsklagen eines Versicherungsnehmers; materiell-rechtlich Verpflichteter aus dem Versicherungsvertragsverhältnis bleibt der Versicherer (BGH, Urteil vom 26.10.2016 aaO Rn. 10; Urteil vom 11.07.2018 aaO Rn. 29 f. und 31).

Randnummer 41

c) Ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft liegt hier nicht vor. Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, § 126 Abs. 2 VVG sei analog auf Aktivklagen gegen einen Rechtsanwalt anzuwenden (AG München, Urteil vom 29.04.2016 – 224 C 27412/15, juris Rn. 18 ff.; BeckOK-VVG/Filthuth, 9. Edition § 126 Rn. 15a; Jungermann, r+s 2019, 15, 16), folgt der Senat dem jedenfalls für die hier vorliegende Klage auf Rückforderung nicht verdienter Vorschusszahlungen nicht. § 126 Abs. 2 VVG begründet nach seinem eindeutigen Wortlaut nur eine passive Prozessstandschaft für die Geltendmachung von Ansprüchen auf die Versicherungsleistung und ist als Ausnahmeregelung grundsätzlich nicht auf Aktivprozesse gegen den anwaltlichen Vertreter des Versicherungsnehmers anzuwenden (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 05.07.2019 – 4 U 359/18, juris Rn. 44; MünchKomm-VVG/Richter, 2. Aufl. § 126 Rn. 9; wohl auch Piontek in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. § 126 Rn. 7). Auch der Sinn und Zweck der Regelung erfordert hier keine analoge Anwendung. Die Regelung bezweckt die Vermeidung von Interessenkollisionen bei einem Kompositversicherer, der zusammen mit der Rechtsschutzversicherung noch andere Versicherungssparten betreibt. Diese Gefahr einer Interessenkollision kann insbesondere in den Fällen bestehen, in denen der Rechtsschutzversicherer eines Geschädigten zugleich Haftpflichtversicherer des Gegners ist und Rechtsschutz gegen den Haftpflichtversicherer erforderlich wird (BGH, Urteil vom 11.07.2018 – IV ZR 243/17, juris Rn. 21). Eine solche Interessenkollision zum Nachteil des Versicherten ist demgegenüber im Falle des Aktivprozesses gegen den Prozessvertreter des Versicherungsnehmers auf Rückforderung nicht verbrauchter Vorschusszahlungen ausgeschlossen (so auch Thüringer Oberlandesgericht aaO zum auf den Versicherer nach § 86 VVG übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen den Prozessvertreter). Dieser Anspruch, der mit Fälligkeit des Vergütungsanspruchs nach § 8 RVG entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2019 - IX ZR 143/18, juris Rn. 19), kann erst nach Beendigung der Angelegenheit, für welche der Vorschuss gezahlt wurde, geltend gemacht werden.

Randnummer 42

d) Indes ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Funktionsausgliederungsvertrag vom 27.10.2016 (Anlage B 13) eine gewillkürte Prozessstandschaft der Klägerin.

Randnummer 43

Zwar lässt sich dem Vertrag keine Ermächtigung zur Einziehung im Wege der Leistung an die Klägerin entnehmen; hierin liegt aber eine Ermächtigung der Klägerin, die streitgegenständliche Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen und Zahlung an die A Versicherungs-AG zu verlangen. Bereits mit Art. 1 Ziffer 1 des Vertrags hat die A Versicherungs-AG „die gesamte - in der Anlage zu diesem Vertrag näher beschriebene - Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung“ auf die Klägerin übertragen. In der „Anlage - Leistungsbeschreibung“ zu dem Vertrag ist unter Ziffer 5 u.a. die „Regressbearbeitung, insbesondere (...) Verfolgung des Regresses“ aufgeführt. Bereits diese umfassende Übertragung der Leistungsbearbeitung einschließlich der Verfolgung des Regresses ist als Ermächtigung auch zur gerichtlichen Geltendmachung von nach § 86 Abs. 1 Satz 1 auf die A Versicherungs-AG übergegangenen Ansprüchen auf Erstattung nicht verdienter Vorschusszahlungen gegen den anwaltlichen Vertreter des Versicherungsnehmers auszulegen. Bestätigt wird diese Auslegung durch § 2 Ziffer 1 des Vertrags. Hiermit wird die Klägerin „bevollmächtigt“, die A Versicherungs-AG „gerichtlich oder außergerichtlich bei allen Rechtsgeschäften, insbesondere auch der Regressführung, zu vertreten, die im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung stehen“. Soweit hierin von einer Bevollmächtigung und Vertretung des Rechtsschutzversicherers die Rede ist, bezieht sich dies ersichtlich auf die außergerichtliche Vertretung bei Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit der Leistungsbearbeitung; mit der Formulierung wird klargestellt, dass der Klägerin zu diesem Zwecke eine umfassende Vollmacht im Sinne von § 168 BGB erteilt ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Vertragspartner aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag trotz der Funktionsausgliederung die A Versicherungs-AG bleibt. Im Hinblick auf die gerichtliche „Vertretung“ ist die Vereinbarung demgegenüber auch als Ermächtigung zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche der A Versicherungs-AG im eigenen Namen auszulegen, da allein eine gewillkürte Prozessstandschaft der umfassenden Übertragung der gesamten Leistungsbearbeitung einschließlich des Regresses gemäß § 1 Ziffer 1 der Vereinbarung auf die Klägerin als Schadensabwicklungsunternehmen entspricht. Das Verständnis als bloße Bevollmächtigung, einen Prozessbevollmächtigten im Namen der A Versicherungs-AG zu beauftragen, ließe sich mit dem erkennbar verfolgten Ziel, die Leistungsbearbeitung umfassend auf die Klägerin auszulagern, nicht vereinbaren. Im Hinblick auf die gewählte Formulierung einer gerichtlichen „Vertretung“ kann dem Funktionsausgliederungsvertrag allerdings nur eine Ermächtigung zur Einziehung von Regressforderungen im Wege der offenen Prozessstandschaft und Geltendmachung der Leistung an die A Versicherungs-AG entnommen werden.

Randnummer 44

Dass die Ermächtigung allgemein gefasst ist, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen; vielmehr trägt diese generelle Übertragung der Prozessführung dem Umstand Rechnung, dass bei der Erfüllung der der Klägerin übertragenen Funktion von vorneherein mit gerichtlichen Auseinandersetzungen zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2011 - VIII ZR 118/10, juris Rn. 21 zu einer mit einer Satzung erteilten Prozessstandschaft eines Verbandes zum Zwecke der Wahrnehmung der geschäftlichen Belange seiner Mitglieder).

Randnummer 45

Das für die gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse der Klägerin an der Prozessführung im eigenen Namen (vgl. BGH aaO Rn. 14 m.w.N.) folgt aus ihrer Funktion als Schadensabwicklungsunternehmen, die ihr gemäß § 8a Abs. 1 VAG mit dem Funktionsausgliederungsvertrag zugewiesen ist.

Randnummer 46

e) Die Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an die A Versicherungs-AG in der Berufungsinstanz ist als Klageänderung nach § 533 ZPO zulässig (vgl. OLG München, Urteil vom 28.08.2009 – 25 U 2149/09, juris Rn. 13). Diese ist sachdienlich, da hierdurch der Streitstoff umfassend erledigt und ein neuer Prozess vermieden wird. Der neue Vortrag zur gewillkürten Prozessstandschaft ist zuzulassen, da in erster Instanz - der Rechtsauffassung des Landgerichts entsprechend - ein Hinweis auf die mangelnde Aktivlegitimation sowie das Nichtbestehen einer gesetzlichen Prozessstandschaft unterblieben ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2010 - XII ZR 148/07, juris Rn. 21 ff.).

Randnummer 47

2. Der Rückforderungsanspruch aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB, der nach § 86 Abs. 1 Satz VVG bzw. nach § 20 (2) ARB 75 auf die A Versicherungs-AG übergegangen ist, besteht in der geltend gemachten Höhe.

Randnummer 48

a) Der Anspruch auf Rückgewähr desjenigen Teils des geleisteten Vorschusses, der die tatsächlich geschuldete Vergütung übersteigt, ergibt sich nicht aus § 812 BGB, sondern aus §§ 675, 667 BGB (BGH, Urteil vom 07.03.2019 - IX ZR 143/18, juris Rn. 6 m.w.N.). Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs aus §§ 675, 667 BGB ist der Auftraggeber (BGH, Urteil vom 07.03.2019 aaO Rn. 16 m.w.N.), hier also die Klägerin. Der Auskunftsanspruch des Auftraggebers gemäß §§ 675, 666 BGB ändert an dieser Verteilung der Beweislast nichts. Wie hier in erster Instanz geschehen, kann im Wege der Stufenklage zunächst die Mitteilung der Berechnung verlangt werden, um nach deren Vorlage den Zahlungsanspruch zu beziffern (BGH, Urteil vom 07.03.2019 aaO m.w.N.).

Randnummer 49

b) Der Höhe nach übersteigt der Anspruch auf Rückzahlung nicht verdienter Vorschüsse die Klageforderung.

Randnummer 50

aa) Unstreitig sind in den drei Prozesskostenhilfeverfahren (LG Baden-Baden - 1 O 167/08, 1 O 168/08 und 1 O 169/08) jeweils eine 1,0 Verfahrensgebühr (Nr. 3335 VV-RVG) entstanden nebst einer Gebühr für eine Einwohnermeldeanfrage in Höhe von 10,- € im Verfahren 1 O 169/08 sowie in zwei Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (3 W 3/09 und 3 W 2/09) jeweils eine 0,5 Verfahrensgebühr (Nr. 3500 VV-RVG). Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass der Beklagte hinsichtlich des Verfahrens Mi. F. ./. K. (1 O 167/08) keine Gebühr für ein Beschwerdeverfahren abgerechnet hat (Anlagenheft Beklagter, S. 55, vgl. auch Protokoll vom 17.06.2020, AS I 209). Die im angefochtenen Urteil vorgenommene Berechnung der Verfahrensgebühren nebst Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG) und Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG) und die hierfür zugrunde gelegten Gegenstandswerte haben die Parteien im Berufungsverfahren nicht beanstandet.

Randnummer 51

bb) Darüber hinaus ist eine 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) für das als Anlage B 2 vorgelegte vorgerichtliche Schreiben vom 02.06.2008 angefallen, welche nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV-RVG anteilig auf die Verfahrensgebühren für die drei Prozesskostenhilfeverfahren anzurechnen ist.

Randnummer 52

(1) Entstanden ist allerdings nur eine Geschäftsgebühr aus einem Gesamtstreitwert. Der Beklagte hatte vorgerichtlich die Verteidigung gegen die von den drei Antragstellern in den nachfolgenden Prozesskostenhilfeverfahren geltend gemachten Ansprüche noch in einem Schreiben zusammengefasst und darin die Verteidigung einheitlich auf dieselbe Argumentation gestützt. Damit hat er die geltend gemachten Ansprüche vorgerichtlich noch als eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne behandelt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 03.05.2005 - IX ZR 401/00, juris Rn. 13). Angefallen ist daher nur eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gesamtstreitwert von 167.474,01 € (56.448,65 € + 62.286,36 € + 48.739,- €). Diese beläuft sich auf 2.160,60 € zuzüglich Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG) und 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG), insgesamt auf 2.594,91 €.

Randnummer 53

(2) Diese Geschäftsgebühr ist nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV-RVG anteilig mit den drei Verfahrensgebühren zu verrechnen.

Randnummer 54

Grundlage der Berechnung des anrechenbaren Gebührenanteils ist allein die tatsächlich entstandene Gesamtgeschäftsgebühr, nicht hingegen eine fiktive Geschäftsgebühr nach dem Streitwert des jeweiligen Einzelverfahrens (BGH, Urteil vom 24.09.2014 - IV ZR 422/13, juris Rn. 16). Einer solchen Gebührenfiktion stehen der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV-RVG sowie im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrags die in diesem regelmäßig vereinbarte Pflicht des Versicherers zur Übernahme der „erforderlichen“, d.h. der tatsächlich entstandenen, Kosten entgegen (BGH aaO m.w.N.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. Vorb. 3 Rn. 304). Der anrechenbare Anteil der Geschäftsgebühr wird auf alle Verfahrensgebühren angerechnet, die in den aus einer Trennung hervorgegangenen Einzelverfahren anfallen. Der anrechenbare Gebührenanteil ist dabei auf die Einzelverfahren aufzuteilen entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen Einzelstreitwerts zum Gesamtstreitwert (BGH aaO Rn. 17; Müller-Rabe aaO).

Randnummer 55

Daraus ergibt sich hier eine Anrechnung zu 29,10 % (= 755,12 €) im Verfahren 1 O 169/08, zu 37,19 % (= 965,05 €) im Verfahren 1 O 168/08 und zu 33,71 % (= 874,74 €) im Verfahren 1 O 167/08.

Randnummer 56

(3) Für die Vorbereitung einer negativen Feststellungsklage kann der Beklagte Geschäftsgebühren gegenüber den von der Klägerin gezahlten Vorschüssen bereits deshalb nicht abrechnen, weil die Klägerin keinen Deckungsschutz für eine negative Feststellungsklage erteilt hatte. Mit Schreiben vom 02.06.2008 (Anlage B 1) hat der Beklagte für den Versicherungsnehmer „Deckungszusage für die Abwehr der in dem Schreiben der Gegenseite beigefügten genannten Forderungen vom 15.05.2008“ erbeten, nicht aber für die Erhebung einer negativen Feststellungsklage. In dem beigefügten Schreiben an die Gegenseite vom selben Tag wurde die Erhebung einer negativen Feststellungsklage nur „vorbehalten“. Auch mit Schreiben vom 01.08.2008 hat der Beklagte lediglich um Deckungszusage „zur Abwehr der geltend gemachten Ansprüche“ gebeten unter Beifügung der Abschrift eines Klageentwurfs der Gegenseite. Vor diesem Hintergrund ist die Erteilung der Deckungszusage „für die I. Instanz“ mit Schreiben vom 11.08.2008 als Deckungszusage für die Abwehr der Ansprüche in einem Prozesskostenhilfe- und einem etwaigen Klageverfahren, nicht aber als Deckungszusage für eine negative Feststellungsklage auszulegen.

Randnummer 57

cc) Einigungsgebühren sind nicht entstanden.

Randnummer 58

Die Einigungsgebühr entsteht nach Nr. 1000 Abs. 1 VV-RVG für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Ein Vertrag in diesem Sinne ist hier nicht zustande gekommen. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf die von ihm vorgelegten Schreiben vom 08.05.2018, vom 19.07.2018 und vom 06.11.2018 an die Gegenseite, in welchen er jeweils vorgeschlagen hat, die Sache dadurch zu beenden, dass beide Parteien auf die wechselseitigen Ansprüche verzichten und jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten auf sich behält. Ein aktueller Streit oder eine Ungewissheit wurde hierdurch schon deshalb nicht beseitigt, weil die Prozesskostenhilfeverfahren bereits im Jahr 2009 beendet worden waren und es in der Folgezeit nicht zur Erhebung von Klagen gegen den Versicherungsnehmer gekommen war. Zudem sind die Erklärungen einseitig geblieben, da die Gegenseite nicht reagiert hat. Zwar kann der Vergleichsvertrag auch stillschweigend geschlossen werden und ist grundsätzlich nicht formbedürftig (BGH, Beschluss vom 28.03.2006 - VIII ZB 29/05, juris Rn. 7; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. RVG VV 1000 Rn. 34). Wenn es sich aber - wie hier - nur um einseitige Erklärungen handelt, ist die Annahme eines Vertragsschlusses im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 VV-RVG nicht gerechtfertigt (Müller-Rabe aaO Rn. 35).

Randnummer 59

dd) Daraus ergibt sich die folgende Berechnung:

Randnummer 60

1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG)

nebst Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG)

und Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG)

aus dem vorgerichtlichen Gesamtstreitwert i.H.v. 167.474,01 €

2.594,91 €

PKH-Verfahren J. F. (1 O 169/08, 3 W 3/09), SW: bis 50.000,- €:

1,0 Verfahrensgebühr (Nr. 3335 VV-RVG)

nebst Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG)

und Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG)

1.268,54 €

Hälftige Anrechnung der anteiligen Geschäftsgebühr

(Vorb. 3 Abs. 4 VV-RVG)

- 377,56 €

0,5 Verfahrensgebühr (Nr. 3500 VV-RVG)

nebst Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG)

und Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG)

646,17 €

Einwohnermeldeamtsanfrage

10,00 €

PKH-Verfahren Ma. F. (1 O 168/08, 3 W 2/09), SW: 62.468,03 €:

1,0 Verfahrensgebühr (Nr. 3335 VV-RVG)

nebst Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG)

und Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG)

1.360,17 €

Hälftige Anrechnung der anteiligen Geschäftsgebühr

(Vorb. 3 Abs. 4 VV-RVG)

- 482,53 €

0,5 Verfahrensgebühr (Nr. 3500 VV-RVG)

nebst Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG)

und Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG)

691,99 €

PKH-Verfahren Mi. F. (1 O 167/08), SW: 64.044,89 €:

1,0 Verfahrensgebühr (Nr. 3335 VV-RVG)

nebst Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG)

und Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG)

1.360,17 €

Hälftige Anrechnung der anteiligen Geschäftsgebühr

(Vorb. 3 Abs. 4 VV-RVG)

- 437,37 €

Ergebnis:

6.634,49 €

Randnummer 61

Vorschüsse wurden gezahlt in Höhe von insgesamt 14.125,16 €, so dass der Klägerin zunächst ein Anspruch auf Rückzahlung nicht verdienter Vorschüsse in Höhe von 7.490,67 € zustand. Geleistet hat der Beklagte bislang 1.258,89 €, weshalb ein Anspruch in Höhe von 6.231,78 € verbleibt. Dieser liegt höher als der geltend gemachte Betrag.

Randnummer 62

c) Der Anspruch ist nicht verjährt.

Randnummer 63

aa) Eine kenntnisabhängige Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ist nicht eingetreten. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung unverdienter Vorschüsse beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen bzw. mit grob fahrlässiger Unkenntnis (BGH, Urteil vom 07.03.2019 – IX ZR 143/18, juris Rn. 19). Der Verjährungsbeginn erfordert daher die Abrechnung des Rechtsanwalts gegenüber dem Versicherer bzw. dem Schadensabwicklungsunternehmen. Demgegenüber setzt die - hier im Übrigen wohl auch erst im Jahr 2018 erfolgte - Abrechnung des Rechtsanwalts gegenüber dem Versicherungsnehmer die Verjährung nicht in Lauf, weil Letzterer im Hinblick auf den Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG und § 20 (2) ARB 75 nicht verfügungsberechtigt ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2013 - 2 U 250/12, BeckRS 2013, 21160 Rn. 21; Piontek in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. § 17 ARB Rn. 63). Zur Auskunftserteilung gegenüber der Klägerin ist es erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens mit Abrechnungsschreiben vom 22.11.2018 gekommen.

Randnummer 64

bb) Auch die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren ab der Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 4 BGB) ist nicht abgelaufen. Die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs im Wege der Stufenklage hat die Verjährung im Jahr 2018 und damit weniger als 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

Randnummer 65

(1) Grundsätzlich hemmt die Erhebung der Stufenklage die Verjährung auch dann, wenn zunächst nur der Auskunftsantrag gestellt wird (Palandt/Ellenberger, 80. Aufl. § 204 Rn. 2 m.w.N.). Voraussetzung für die Hemmungswirkung gemäß § 209 BGB ist nicht die Zulässigkeit, sondern allein die Wirksamkeit der Klageerhebung (BGH, Urteil vom 20.12.1973 - III ZR 154/71, juris Rn. 20). Erforderlich ist jedoch eine Klage durch den materiell-rechtlich Berechtigten. Das ist auch derjenige, der aufgrund einer Einziehungsermächtigung berechtigt ist, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen (BGH, Urteil vom 23.03.1999 - VI ZR 101/98, juris Rn. 8; Urteil vom 03.07.1980 - IVa ZR 38/80, juris Rn. 17). Bei einer Klage in gewillkürter Prozessstandschaft tritt die hemmende Wirkung erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offengelegt wird oder offensichtlich ist (BGH, Urteil vom 07.06.2001 - I ZR 49/99, juris Rn. 34). Für alle Beteiligte muss eindeutig klar sein, welches Recht geltend gemacht ist, wobei gleichgültig ist, ob diese Klarheit darauf beruht, dass der Kläger sich im Rechtsstreit ausdrücklich auf die ihm erteilte Ermächtigung beruft und dartut, wessen Rechte er geltend macht, oder ob sie auf andere Weise zustande kommt (BGH, Urteil vom 27.09.2013 - V ZR 43/12, juris Rn. 23 m.w.N.; Urteil vom 03.07.1980 aaO Rn. 20). Der Beklagte muss erkennen können, ob das Urteil in dem Rechtsstreit gegenüber dem in Erscheinung tretenden Kläger oder gegenüber einem an dem Verfahren nicht beteiligten Berechtigten in Rechtskraft erwächst (BGH, Urteil vom 27.09.2013 aaO).

Randnummer 66

Die erforderliche Offenlegung ist hier bereits im Jahr 2018 erfolgt. Zwar hat sich die Klägerin erst in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 17.11.2020 auf eine gewillkürte Prozessstandschaft berufen. Bereits mit der Klageschrift hat sie jedoch zum Ausdruck gebracht, dass sie Auskunfts- und Zahlungsansprüche des Rechtsschutzversicherers geltend macht, wenn sie sich auch zunächst unzutreffend selbst als Rechtsschutzversicherer bezeichnet hatte. In der ersten mündlichen Verhandlung vom 06.06.2018 hat die Klägerin sodann klargestellt, dass der Vertrag mit der A Versicherungs-AG bestehe, jedoch die Abwicklung über die Klägerin erfolge. Aufgrund ihrer Stellung als Schadensabwicklungsunternehmen hat sich die Klägerin unter Berufung auf die „Rechtsprechung“, u.a. auf ein Urteil des Landgerichts Freiburg vom 26.03.2018 (14 O 251/17), für den Auskunfts- und den Zahlungsanspruch als aktivlegitimiert angesehen. Auf Grundlage dieses Vortrags der Klägerin war spätestens ab dem 06.06.2018 für den Beklagten offenkundig, dass die Klägerin die nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangenen Ansprüche auf Auskunft und Auszahlung nicht verdienter Vorschusszahlungen aus dem Mandatsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Beklagten geltend macht. Allein die Rechtsfrage der Aktivlegitimation der Klägerin als Schadensabwicklungsunternehmen hinsichtlich dieser Ansprüche war zwischen den Parteien - wie auch in der Rechtssprechung - streitig. Für den Beklagten war darüber hinaus erkennbar, dass die Klägerin in ihrer Funktion als Schadensabwicklungsunternehmen im Sinne von § 164 VAG klagt. Er musste daher damit rechnen, dass die Klägerin - soweit aus rechtlichen Gründen eine Aktivlegitimation und eine gesetzliche Prozessführungsbefugnis nicht bestehen - in dieser Funktion zur Verfügung über den Auskunfts- und Zahlungsanspruch jedenfalls aufgrund einer Ermächtigung des Rechtsschutzversicherers berechtigt ist.

Randnummer 67

Unerheblich ist, dass die Klägerin zunächst Zahlung an sich und erst in der Berufungsinstanz Zahlung an die A Versicherungs-AG verlangt hat. Der Hemmung der Verjährung mit Klageerhebung steht das nicht entgegen, da derselbe Anspruch im Streit blieb und die Prozessführung im ganzen als durch die Ermächtigung gedeckt anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.1980 aaO Rn. 24; Urteil vom 29.11.1966 - VI ZR 38/65, VersR 1967, 162 am Ende).

Randnummer 68

(2) Der streitgegenständliche Anspruch auf Erstattung nicht verdienter Kostenvorschüsse aus §§ 675, 667 BGB ist frühestens im Jahr 2009 entstanden. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung und der anschließenden Klarstellung des streitgegenständlichen Anspruchs im Termin vom 06.06.2018 war die 10-Jahres-Frist des § 199 Abs. 4 BGB daher noch nicht abgelaufen.

Randnummer 69

Die Entstehung des Anspruchs auf Rückzahlung nicht verbrauchter Vorschüsse im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine Abrechnung gemäß § 10 RVG voraus; vielmehr entsteht dieser Anspruch mit Fälligkeit der Anwaltsvergütung gemäß § 8 RVG (BGH, Urteil vom 07.03.2019 – IX ZR 143/18, juris Rn. 19). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG tritt Fälligkeit bei Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren auch ein, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

Randnummer 70

Unstreitig hat die Klägerin für alle drei Verfahren Deckungsschutz bewilligt und Vorschüsse gezahlt. Die drei Prozesskostenhilfeverfahren endeten jeweils mit Beschlüssen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23.03.2009 in den Beschwerdeverfahren 3 W 3/09 (1 O 169/08), 3 W 1/09 (1 O 167/08) und 3 W 2/09 (1 O 168/08). Fälligkeit im Sinne vom § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG ist daher frühestens nach Beendigung dieser Verfahren im Jahr 2009 eingetreten.

Randnummer 71

d) Für eine Verwirkung liegen keine Anhaltspunkte vor. Es ist nicht ersichtlich und vom Beklagten nicht dargelegt, woraus sich das Umstandsmoment ergeben soll, zumal der Beklagte die von ihm geschuldete Abrechnung über die gezahlten Vorschüsse, welche Voraussetzung für die Geltendmachung des streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs war, zunächst versäumt hatte.

Randnummer 72

e) Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 BGB. Mit Ablauf der mit Schreiben vom 30.11.2018 gesetzten Frist befand sich der Beklagte in Verzug.

III.

Randnummer 73

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Abweisung des Hauptantrags führt nicht zu einer teilweisen Kostentragung der Klägerin, da Haupt- und Hilfsantrag wirtschaftlich identisch sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2018 - 6 U 76/17, juris Rn. 71). § 97 Abs. 2 ZPO, wonach die obsiegende Partei die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen, wenn sie aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie schon in der ersten Instanz hätte geltend machen können, findet hier keine Anwendung; dass die Klägerin ihren Klageantrag erst in zweiter Instanz umgestellt hat, beruht nicht auf Nachlässigkeit, sondern ist darauf zurückzuführen, dass ein gerichtlicher Hinweis in erster Instanz unterblieben ist.

Randnummer 74

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Randnummer 75

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 164 VAG, § 8a VAG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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