Rechtsprechung · OLG Hamm
OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2026 – 7 U 8/25
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2026:0811.7U8.25.00
- Normenkette
- StVO Ziffer 68 der Anlage 2 zu 41 Abs. 1 StVO; § 5 Abs. 3 Nr. 1
Leitsatz
Aus dem Verbot nach Ziffer 68 der Anlage 2 zu 41 Abs. 1 StVO, eine durchgehende Linie auch nicht teilweise zu überfahren, folgt ein faktisches Überholverbot, das sowohl den vorausfahrenden als auch den nachfolgenden Verkehr schützt (im Anschluss an OLG Hamm Beschl. v 13.7.2021 – I-7 U 66/20, r+s 2022, 105 = juris Rn. 15; OLG Hamm Urt. v. 23.4.2013 – 9 U 12/13, BeckRS 2013, 18081 = juris Rn. 14).
Eine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO – wie hier nicht beim Überholen eines hinter einem Bus fahrenden Pkw – liegt vor, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, was erst der Fall ist, wenn die Verkehrslage unübersichtlich bzw. ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist (im Anschluss an OLG Hamm Urt. v. 19.4.2024 – I-7 U 83/22, BeckRS 2024, 14263 = juris Rn. 11 m.w.N.).
Allein eine Verringerung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs reicht hierfür nicht aus (im Anschluss an OLG Hamm Urt. v. 03.12.2021 – I-7 U 33/20, NJW-RR 2022, 676 Ls. 4). Die Verkehrslage ist erst dann unklar, wenn sich ein Fahrzeug zur Fahrbahnmitte einordnet und erkennbar die Geschwindigkeit reduziert, mithin wie ein nach links abbiegendes Fahrzeug fährt, auch wenn es den linken Fahrtrichtungsanzeiger nicht setzt (im Anschluss an OLG Hamm Beschl. v. 4.5.2020 – 7 U 29/19, BeckRS 2020, 39618 = juris Rn. 15).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.01.2025 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (3 O 183/22) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
1. an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.778,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2022 abzüglich bereits am 17.02.2026 gezahlter 727,24 € zu zahlen;
2. den Kläger von der Forderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 173,26 € abzüglich bereits am 17.02.2026 gezahlter 159,94 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 65 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 35 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 56 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 44 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
a) Das klägerische Fahrzeug wurde - wie vom Landgericht angenommen und von keiner Partei in Zweifel gezogen - beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs beschädigt, was nicht auf höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG beruhte.
b) Der Unfall stellte sich weder für den Kläger noch für den Beklagten zu 1 als unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG dar.
Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 StVG). Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses verlangt eine sich am Schutzzweck der Gefährdungshaftung für den Kraftfahrzeugbetrieb ausrichtende Wertung. Diese Wertung hat unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrsumstände zu erfolgen. Dabei darf sich die Prüfung aber nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre; der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält. Damit verlangt § 17 Abs. 3 StVG, dass der „Idealfahrer“ in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BGH Urt. v. 3.12.2024 - VI ZR 18/24, juris Rn. 15). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines unabwendbaren Ereignisses trägt jeweils die Partei, die sich darauf beruft (Senat Urt. v. 19.9.2023 - I-7 U 99/22, juris Rn. 10 m.w.N.).
Danach stellt sich der Unfall für keine der Parteien als unabwendbar dar. Die Beklagten berufen sich nach Regulierung des Schadens zu 50 % schon nicht auf ein unabwendbares Ereignis.
Aber auch für den Kläger lag kein unabwendbares Ereignis vor, weil dieser - anders als ein Idealfahrer - gegen § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Ziffer 68 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Zeichen 295, durchgezogene Linie) verstoßen hat und eine Beachtung den Unfall verhindert hätte. Nach Ziffer 68 der Anlage 2 darf, wer ein Fahrzeug führt, die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Senats ein faktisches Überholverbot, das sowohl den vorausfahrenden als auch den nachfolgenden Verkehr schützt (Senat Beschl. v 13.7.2021 - I-7 U 66/20, juris Rn. 15; OLG Hamm Urt. v. 23.4.13 - 9 U 12/13, juris Rn. 14; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 5 StVO Rn. 33). Die von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme beim bloßen Vorbeifahren an stehenden Hindernissen ist nicht gegeben, weil der Bus - wie die Augenscheinseinnahme des Dashcam-Videos (§§ 371 ff. ZPO) ergeben hat - während des Überholvorgangs noch nicht zum Stillstand gekommen war. Ein Idealfahrer anstelle des Klägers hätte den Stillstand des Busses abgewartet und wäre erst dann zur Vorbeifahrt ausgeschert, so dass es nicht zur streitgegenständlichen Kollision während des Überholvorgangs gekommen wäre.
Der Senat hat das Video in der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2026 in Augenschein genommen und durfte es verwerten, obwohl der Kläger durch die Aufzeichnung gegen die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung verstoßen hatte (vgl. BGH Urt. v. 15.5.2018 - VI ZR 233/17, BGHZ 218, 348 Rn. 39).
c) Die folglich nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG gebotene Abwägung der Verursachungsbeiträge ergibt eine Haftungsquote zulasten des Klägers von 25 % und zulasten der Beklagten von 75 %.
Nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. BGH Urt. v. 15.05.2018 - VI ZR 231/17, NJW 2018, 3095 Rn. 10). Darüber hinaus ist die konkrete Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge von Bedeutung. Die Umstände, die die konkrete Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs erhöhen, insbesondere also dem anderen zum Verschulden gereichen, hat im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine Halter zu beweisen (zum Ganzen: Senat Urt. v. 28.9.2021 - 7 U 49/20, NJW-RR 2022, 250 Rn. 5; v. 23.9.2022 - I-7 U 93/21, NJW-RR 2023, 313 Rn. 6; jeweils m.w.N.).
bb) Nicht einzustellen ist - entgegen der Wertung des Landgerichts - ein Verstoß gegen das aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO folgende Überholverbot bei unklarer Verkehrslage.
Zwar liegt ein Überholen - und nicht nur ein Vorbeifahren nach § 6 StVO - vor, weil weder der Bus noch das Beklagtenfahrzeug zum Halt gekommen waren, sondern im Kollisionszeitpunkt noch - wenn auch zum Schluss sehr langsam - in Bewegung waren. Es bestand aber keine unklare Verkehrslage.
Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosem Überholen nicht gerechnet werden darf. Das ist wiederum der Fall, wenn die Verkehrslage unübersichtlich bzw. ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist (Senat Urt. v. 19.4.2024 - I-7 U 83/22, juris Rn. 11 m.w.N.). Es muss objektivierbare Anhaltspunkte für ein unvorhersehbares Verhalten geben. Eine lediglich abstrakte Gefahr genügt nicht (Helle in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 5 StVO Rn. 45), weil eine solche letztlich nie auszuschließen ist und zu einem von der Straßenverkehrsordnung nicht gewollten dauerhaften Überholverbot führen würde. Allein eine Verringerung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs reicht hierfür nicht aus (Senat Urt. v. 03.12.2021 - 7 U 33/20, NJW-RR 2022, 676 Ls. 4). Die Verkehrslage ist erst dann unklar, wenn sich ein Fahrzeug zur Fahrbahnmitte einordnet und erkennbar die Geschwindigkeit reduziert, mithin wie ein nach links abbiegendes Fahrzeug fährt, auch wenn es den linken Fahrtrichtungsanzeiger nicht setzt (Senat Beschl. v. 4.5.2020 - 7 U 29/19, juris Rn. 15). Ebenso ist die Verkehrslage unklar, wenn beim Überholen einer - einem langsam fahrenden Bagger folgenden - Kolonne naheliegt, dass wegen des Endes einer Geschwindigkeitsbegrenzung auch andere Fahrzeuge ausscheren werden (Senat Beschl. v. 13.7.2021 - I-7 U 66/20, juris Rn. 16). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der unklaren Verkehrslage ist der Beginn des Überholmanövers (zu diesem Zeitpunkt: Senat Urt. v. 2.7.2024 - I-7 U 74/23, juris Rn. 18).
Dies zu Grunde gelegt, gaben weder die Fahrweise des Busses noch die des Beklagten zu 1 im Zeitpunkt des Ausscherens des Klägers (Sekunde 29 des Videos) ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine unvorhersehbare Fahrweise: Der Bus verlangsamte seine Geschwindigkeit sehr stark und kam fast zum Stehen. Der Umstand, dass am Bus zudem der Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts gesetzt war, zeigte an, dass er abbiegen oder jedenfalls am rechten Rand anhalten wollte. Der Kläger durfte also mit einem gefahrlosen Überholen des Busses rechnen.
Gleiches gilt im Ergebnis auch für das Überholen des Beklagtenfahrzeugs. Hier bestand lediglich die - nach dem Gesagten nicht ausreichende - abstrakte, nicht aber die durch konkrete Anhaltspunkte begründete Gefahr, dass das hinter dem langsamen Bus fahrende Beklagtenfahrzeug zum Überholen ausscheren würde. Zwar durfte sich der Kläger nicht darauf verlassen, dass das Beklagtenfahrzeug nicht auch wie er selbst die durchgezogene Linie vor dem vollständigen Stillstand des Busses überfahren werde. Die für eine unklare Verkehrslage konkreten Anhaltspunkte fehlten aber, wie die Videoaufnahme zeigt: Im Zeitpunkt des Ausscherens des Klägers befand sich das Beklagtenfahrzeug mittig auf der Straße hinter dem Bus, nachdem es verkehrsgerecht wegen der durchgezogenen Linie schon eine Weile dem sich sehr langsam - deutlich unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - fortbewegenden Bus gefolgt war. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs den Gegenverkehr beobachtet hätte. Vielmehr erhält der objektive Beobachter den Eindruck, dass der Führer des Beklagtenfahrzeugs davon absehen wollte, den Bus zu überholen. Diese Situation dauerte sogar noch wenige Sekunden an, nachdem der Bus den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte. Erst später (bei Sekunde 31 des Videos) setzte der Beklagte zu 1 den Fahrtrichtungsanzeiger nach links und scherte Sekundenbruchteile später - offenbar auf einem spontanen Entschluss beruhend - auf die Gegenfahrbahn aus.
Eine unklare Verkehrslage ergab sich erst mit dem Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers durch den Beklagten zu 1, weil nicht vorhersehbar war, ob der Beklagte zu 1 vor oder erst nach Abschluss des bereits eingeleiteten klägerischen Überholmanövers ausscheren werde. Da maßgeblicher Zeitpunkt für ein Überholverbot bei unklarer Verkehrslage aber der Beginn des klägerischen Überholmanövers ist, kommt es hierauf nicht an; vielmehr verpflichtet eine erst nach Einleitung des Überholmanövers eingetretene unklare Verkehrslage nicht zum Abbruch desselben (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 8. Juni 2022 - 14 U 118/21 -, Rn. 37, juris mwN).
cc) Ein unfallkausaler Verstoß des Klägers gegen die aus § 5 Abs. 4a StVO folgende Pflicht, das Ausscheren mittels Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig anzuzeigen, war ebenfalls nicht in die Abwägung einzustellen. Ob der Kläger gegen diese Pflicht verstoßen hat, kann dahinstehen, da jedenfalls nicht bewiesen ist, dass der etwaige Verstoß unfallkausal geworden ist. Vielmehr spricht gegen die Unfallkausalität, dass der Beklagte zu 1 nach eigenen Angaben ausgeschert ist, ohne sich zuvor überhaupt über den nachfolgenden Verkehr vergewissert zu haben. Ohne einen nach hinten gerichteten Blick hätte er aber auch den Fahrtrichtungsanzeiger nicht wahrnehmen können.
dd) Auch zulasten der Beklagten ist nach dem Gesagten ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 68 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Zeichen 295, durchgezogene Linie) in die Abwägung einzustellen.
ee) Zulasten der Beklagten ist zudem ein unfallkausaler Verstoß gegen die aus § 5 Abs. 4a StVO folgende Pflicht, das Ausscheren mittels Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig anzuzeigen, einzustellen, da der Beklagte zu 1 das Ausscheren zum Überholen nicht rechtzeitig angezeigt hat. Einen solchen unfallkausalen Verstoß stellen die Beklagten nicht in Abrede.
ff) Besonders schwer wiegt die Verletzung der Pflicht des Beklagten zu 1, sich beim Ausscheren zum Überholen so zu verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist (§ 5 Abs. 4 Satz 1 StVO), was der strengste Sorgfaltsmaßstab des deutschen Straßenverkehrsrechts ist. Dies beinhaltet (wie auch bei § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO) die - den Blick in Außen- und Innenspiegel sowie den Schulterblick umfassende - doppelte Rückschau vor dem Ausscheren (Senat Beschl. v. 13.7.2021 - I-7 U 66/20, juris Rn. 21; Saarländisches Oberlandesgericht Urt. v. 16.11.2017 - 4 U 100/16, juris Rn. 32; OLG Celle Urt. v. 17.7.2003 - 14 U 74/02, juris Rn. 13; Gutt in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 5 StVO Rn. 27 f.; zu § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO: Senat Urt. v. 8.7.2022 - I-7 U 106/20, juris Rn. 8; OLG München Urt. v. 25.4.2014 - 10 U 1886/13, BeckRS 2014, 8633 Rn. 4).
Der Verstoß des Beklagten zu 1 steht fest, weil dieser eingeräumt hat, den nachfolgenden Verkehr nicht beachtet zu haben.
Dies war auch unfallkausal, was zur Überzeugung des Senats (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) insbesondere aufgrund des in Augenschein genommenen Videos feststeht. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte zu 1 - wie er auch selbst einräumt - den nachfolgenden Verkehr vollständig unbeachtet gelassen hat. Bei geringster Aufmerksamkeit auf den rückwärtigen Verkehr wäre ihm das beleuchtete Klägerfahrzeug auf der durch die Beleuchtung des Klägerfahrzeugs erhellten Gegenfahrbahn aufgefallen.
gg) Die Abwägung der vorgenannten Umstände nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG ergibt eine Haftungsquote von 25 % zulasten des Klägers und von 75 % zulasten der Beklagten, da der Schaden nach dem Gesagten vorwiegend vom Beklagten zu 1 verursacht worden ist.
Denjenigen, der überholt wird, selbst zum Überholen ausschert und dabei einen Unfall mit dem nachfolgenden Verkehr verursacht, trifft die Alleinhaftung, wenn die Betriebsgefahr des Überholenden nicht erhöht ist (OLG Karlsruhe Urt. v. 8.6.2001 - 10 U 77/01, juris Rn. 17; zur vergleichbaren Situation des gegen die doppelte Rückschaupflicht verstoßenden und daher mit einem Überholenden kollidierenden Linksabbiegers vgl. Senat Urt. v. 3.12.2021 - 7 U 33/20, juris Rn. 19; v. 2.7.2024 - 7 U 74/23, juris Rn. 37 f.; v. 19.4.2024 - 7 U 83/22, juris Rn. 18). Wie aufgezeigt, hat der Kläger durch das Überfahren der durchgezogenen Linie den streitgegenständlichen Verkehrsunfall schuldhaft mitverursacht. Er hat damit nicht nur für die einfache, sondern die (leicht) erhöhte Betriebsgefahr einzustehen. Dies wird auch nicht vollständig dadurch ausgeglichen wird, dass der Beklagte zu 1 seinerseits gegen dasselbe Verbot verstoßen hat. Angesichts der weiteren fundamentalen unfallursächlichen Verstöße des Beklagten zu 1 gegen die Rückschaupflicht und gegen die Anzeigepflicht bewertet der Senat die erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeug mit lediglich 25 %.
d) Dem Kläger ist ein unfallbedingter Sachschaden in Höhe von 6.716,27 € entstanden. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Reparaturschaden | 5.367,79 €
Nebenkostenpauschale | 25,00 €
Wertminderung | 200,00 €
Sachverständigenkosten | 1.123,48 €
Diese Beträge hat der gerichtlich bestellte Sachverständigen A. ermittelt; der Kläger hat sie sich in der Berufung zu eigen gemacht, die Beklagten haben hiergegen keine Einwände erhoben, und das Landgericht hat sie seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Senat ist insofern jedenfalls an die überzeugenden Feststellungen des Landgerichts gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung der Quotierung stand dem Kläger folglich Schadensersatz in Höhe von ursprünglich 5.037,20 € zu.
e) Der Anspruch war bereits vor Rechtshängigkeit durch Zahlungen der Beklagten zu 2 in Höhe von 3.258,75 € erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Die auf das erstinstanzliche Urteil erfolgten Zahlungen der Beklagten zu 2 sind unmittelbar im Wortlaut des Tenors berücksichtigt.
3. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ergibt sich ebenfalls aus der unter 1 genannten Anspruchsgrundlage. Angefallen sind die bei den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu einem Streitwert von nur bis zu 2.000 €, da die Beklagte zu 2 zuvor ihre Teilleistungen erbracht hatte. Daraus ergibt sich aus der damals geltenden Gebührentabelle eine Forderung in Höhe von 280,60 €.
Allerdings sind die Rechtsverfolgungskosten mit Blick auf den das gesamte Schadensrecht beherrschenden Grundsatz der Erforderlichkeit begrenzt, weswegen die möglichen klägerseits geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten auf das beschränkt sind, was der Kläger erhalten könnte, wenn er keinen Anwaltswechsel durchgeführt hätte. Der Kläger hat seine ursprünglichen vorgerichtlichen Bevollmächtigten zu einem gerechtfertigten Streitwert von bis 6.000 € beauftragen können. Daraus errechnet sich eine Gebührenforderung in Höhe von 627,13 €, die durch Zahlung in Höhe von 453,87 € erloschen ist (§ 362 Abs. 1 BGB). Erforderlich und damit ersatzfähig ist folglich nur der sich daraus nach Abzug ergebende Betrag in Höhe von 173,26 €. Abzuziehen war die in der Urteilsformel unmittelbar berücksichtigte weitere, auf das erstinstanzliche Urteil geleistete Zahlung.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 713, § 544 Abs. 2 ZPO, § 47 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorlag. Die zu Grunde liegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt oder solche des Einzelfalls.
Zitierte Vorschriften
- § 5 StVO
- § 17 StVG
- § 41 StVO
- § 362 BGB
- § 47 EGZPO
- § 7 StVG
- § 9 StVO
- § 286 ZPO
- § 544 ZPO
- § 286 BGB
- § 288 BGB
- § 6 StVO
- § 115 VVG
- § 313a ZPO
- § 371 ZPO
- § 513 ZPO
- § 529 ZPO
- § 540 ZPO
- § 543 ZPO
- § 546 ZPO
- § 708 ZPO
- § 713 ZPO
- § 92 ZPO
Außerdem: § 1 PflVG
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