Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.2025 – 6 U 172/20
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2025:1120.6U172.20.00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main 6. Zivilkammer - (Az. 2-06 O 306/19) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die mit Schriftsätzen vom 16.04.2025 und 22.08.2025 geltend gemachten Auskunftsansprüche des Klägers werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsstreits (einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens) trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 380.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um arbeitnehmererfindungsrechtliche Vergütungsansprüche.
Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 10.09.2007 bis 31.12.2018 als Mitarbeiter im Bereich Forschung und Entwicklung tätig. Streitgegenständlich ist seine Beteiligung an drei Erfindungen im Bereich chemischen Verbrauchsmaterials, die in den Patentfamilien "Visalys Temp" (Kronen- und Brückenmaterial) sowie "Visalys Core und Cemcore" (Stumpfaufbaumaterial) zum Einsatz kommen. Im Oktober 2017 wurde dem Kläger gekündigt. Der anschließende Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Stadt1 endete im Dezember 2017 mit einem Vergleich.
Bis einschließlich 2016 erhielt der Kläger die Erfindungsvergütung in Anwendung einer zwischen der Beklagten und zwei anderen Erfindern im Jahr 1993 getroffenen Vereinbarung nach folgender den Anteilsfaktor nicht einbeziehender Formel:
Vergütung = Bezugsgröße (Nettoerlös) x Lizenzsatz (3 % bis zu einem Umsatz von 500.000 €; 1,5 % des über 500.000 € hinausgehenden Umsatzes) x Miterfinderanteil (41,47 % bzgl. Stumpfaufbaumaterial; 33,34 % bzgl. Kronen- und Brückenmaterial).
Im April 2017 übersandte die Beklagte dem Kläger die Abrechnung der Erfindungsvergütung für das Jahr 2017 nach einem neuen Abrechnungssystem, das nunmehr einen Anteilsfaktor von 0,15 und Lizenzsätze von 6 % für "Visalys Temp" bzw. 3 % für "Visalys Core und Cemcore" vorsah. Die Erfindungsvergütung für das Jahr 2018 berechnete die Beklagte ebenfalls nach diesen neuen Parametern.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung fortbestehender Gültigkeit und Anwendung der alten Berechnungsvereinbarung bis zum Ende der Laufzeit der Schutzrechte im Jahr 2035 sowie die Zahlung der sich nach der alten Formel ergebenden Restbeträge für die Jahre 2017 (10.616,02 €) und 2018 (10.830,18 €), jeweils verzinst.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts vom 09.09.2020 (GA 467 ff.) und im Berufungsurteil des Senats vom 03.03.2022 (GA 737 ff.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben, indem es eine Unwirksamkeit der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung gemäß § 23 ArbNErfG, auf die sich die Beklagte beruft, verneint hat. Der sachliche Geltungsbereich des § 23 ArbEG sei schon nicht eröffnet, weil die damalige Vergütungsvereinbarung nicht als Individualvereinbarung zwischen den Parteien geschlossen worden sei, sondern ihre Grundlage in einer Rahmenvereinbarung aus dem Jahr 1993 habe. Dessen ungeachtet sei eine Unbilligkeit i.S.v. § 23 Abs. 1 ArbNErfG auch in der Sache von der Beklagten nicht substantiiert dargetan. Entsprechend stehe dem Kläger auch die für die Jahre 2017/2018 beantragte Differenzsumme zu.
Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat zunächst mit Urteil vom 03.03.2020 (6 U 170/20, GA 737 ff.), auf das verwiesen wird, das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Senatsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf BGH, Urteil v. 12.11.2024 X ZR 37/22 (BGH-Heft, EA 243 ff) Bezug genommen.
Im Nachgang zum Revisionsurteil haben die Parteien Stellung genommen, ihren bisherigen Vortrag zum Vergleich der nach der streitgegenständlichen Vereinbarung geschuldeten mit der nach dem ArbnErfG und den Richtlinien angemessenen Vergütung wiederholt und vertieft und des Weiteren zu den außerhalb der Berechnungsformel liegenden, im Revisionsurteil angesprochenen Faktoren vorgetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 28.03.2025 (EA 70 ff.), vom 16.04.2025 (EA 147 ff.) und vom 22.08.2025 (EA 303 ff.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 28.03.2025 (EA 39 ff.), vom 09.04.2025 (EA 124 ff.) und vom 15.04.2025 (EA 139 ff.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.09.2020, Az. 2-06 O 306/19 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schriftsätzen vom 16.04.2025 (EA-OLG 148) und vom 22.08.2025 (EA-OLG 312), der Beklagten förmlich (EA-OLG 197) bzw. nach § 195 ZPO (EA-OLG 314) zugestellt, beantragt der Kläger ferner,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über die Nutzung der drei Diensterfindungen, für die unter anderem die Patente EP 2 621 455 B1, US 9,381,140 B2 und EP 3 267 963 B1 erteilt wurden, umfassend Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, insbesondere unter vollständiger und geordneter Darstellung folgender Punkte:
Angaben zu gelieferten Stückzahlen der Produktgruppen Visalys Temp Visalys Core und Visalys CemCore, sowie Lieferzeiten und -preisen,
sämtliche erzielten Umsatzerlöse, entsprechend der obigen Aufschlüsselung;
Gestehungs- und Vertriebskosten, einschließlich einer Aufschlüsselung der jeweiligen Kostenfaktoren;
durch die Verwertung erzielte Gewinne, einschließlich der zugrunde liegenden Berechnungen, auch im Hinblick auf konzernangehörige Gesellschaften;
die Beklagte weiter zu verurteilten, die Auskünfte gemäß Ziff. 1 in prüffähiger Form sowie unter Vorlage geeigneter Belege, insbesondere buchhalterischer und unternehmensinterner Aufzeichnungen, geordnet nach Kalender-bzw. Geschäftsjahren, zu erteilen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg, demgegenüber die vom Kläger mit Schriftsätzen vom 16.04.2025 bzw. 22.08.2025 geltend gemachten Auskunftsansprüche als unzulässige Klageerweiterung zurückzuweisen sind.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung seiner streitgegenständlichen Diensterfindungen in Fortsetzung der bis einschließlich 2016 angewandten Formel, denn jene Altvereinbarung erweist sich als in erheblichem Maße unbillig und damit unwirksam nach § 23 Abs. 1 ArbNErfG.
Im Rahmen der nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof vorzunehmende Gesamtabwägung zur Unbilligkeit i.S.v. § 23 Abs. 1 ArbNErfG ist zum einen festzustellen, dass unter Berücksichtigung sämtlicher für die Bemessung der Vergütung relevanter Faktoren einschließlich der (differierenden) Abstaffelung die nach dem ArbNErfG und den Vergütungsrichtlinien geschuldete angemessene Vergütung durch diejenige nach der Altvereinbarung um deutlich mehr als 100 % überschritten wird (a). Zum anderen führt die Berücksichtigung der konkreten, außerhalb der reinen Berechnungsformel liegenden sonstigen Umstände und Besonderheiten des Falles nicht dazu, jene rechnerische Überschreitung nicht als in erheblichem Maße unbillig anzusehen; die maßgebliche Grenze eines objektiven Missverhältnisses zulasten der Beklagten und einer daraus folgenden Unwirksamkeit nach § 23 Abs. 1 ArbNErfG bleibt überschritten (b). Zuletzt ist auch die Abrechnung für das Jahr 2016 nicht als Bestätigung i.S.v. § 141 BGB zu qualifizieren bzw. auch der im Jahr 2016 vorliegende Kenntnisstand der Beklagten in Verbindung mit der gleichwohl nach der Altformel vorgenommenen Abrechnung lässt die Vereinbarung weiterhin als unbillig erscheinen (c).
Die Beklagte hat durch eine Gegenüberstellung der nach der Altvereinbarung geschuldeten Vergütung mit der gesetzlich geschuldeten angemessenen Vergütung eine jährliche Überzahlung von mehr als 100 % dargelegt.
Bei ihrer Vergleichsberechnung, hinsichtlich deren Einzelheiten auf Anlage BE 11 (Anlagenband Beklagte) Bezug genommen wird, hat die Beklagte pro Produkt(familie) zunächst die Vergütung nach der Richtlinie ermittelt, indem sie rechnerisch nachvollziehbar auf den Umsatz (nach Bezugsgröße) die gesetzliche Staffelung angewandt hat, um diesen Wert anschließend mit dem Lizenzsatz und dem Anteilsfaktor zu multiplizieren. Insoweit hat die Beklagte zwar nicht gemäß RL Nr. 11 den jeweiligen Lizenzsatz, sondern den tatsächlich erzielten Umsatz abgestaffelt, was jedoch rechnerisch zum selben Ergebnis führt und aus Vereinfachungsgründen allgemeiner betrieblicher Praxis und auch der ständigen Praxis der Schiedsstelle entspricht (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsvergütung, 4. Aufl., RL Nr. 11 Rn. 60). Bei der Vergütung nach der streitgegenständlichen Vereinbarung hat die Beklagte demgegenüber die von der Richtlinie abweichende Staffelung (Ermäßigung ab einem Umsatz von 500.000,00 €) zum Ansatz gebracht. In der anschließenden Gegenüberstellung der jeweiligen Jahresbeträge zeigt sich die Überbezahlung in dem prozentualen Anteil, den die Vergütung nach der Altvereinbarung an der Vergütung nach der Richtlinie ausmacht (Vergütung nach Vereinbarung geteilt durch Vergütung nach Richtlinie), im Einzelnen wiedergegeben in der Auflistung unter Ziff. 3 der Anlage BE 11 (s. auch Schriftsatz v. 15.04.2025, EA-OLG 140 ff.) wie folgt, wobei hier um die tatsächliche "Über"-Bezahlung zu erhalten die jeweiligen Prozentsätze noch einmal um 100 zu reduzieren sind, was die Beklagte übersehen hat, was sich jedoch nicht entscheidungserheblich auswirkt.
Visayls Temp
Jahr
Überzahlung
2012
417%
2013
318%
2014
294%
2015
299%
2016
325%
2017
343%
2018
355%
2019
367%
2020
405%
2021
355%
2022
283%
2023
366%
2024
392%
Durchschnitt
348%
Visayls Core und Cemcore
Jahr
Überzahlung
2015
833%
2016
833%
2017
833%
2018
833%
2019
643%
2020
715%
2021
625%
2022
678%
2023
651%
2024
748%
Durchschnitt
739%
Durchschnittliche Überzahlung gesamt: (345+735) / 2 = 543,5 %
Die von der Beklagten bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung angesetzten Parameter Bezugsgröße, Lizenzsatz, Anteilsfaktor sind sowohl einzeln für sich betrachtet als auch in ihren Wechselwirkungen zueinander nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Berechnungen, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Anlagen K 8a bis 8c (Anlagenband Kläger) Bezug genommen wird, mit hiervon abweichenden Parametern arbeitet, sind zwar auch seine Berechnungen als solches inhaltlich nachvollziehbar, im Ergebnis aber nicht durchgreifend.
Im Einzelnen:
aa. Die Bezugsgröße bestimmt die Beklagte mit 80 % des Nettoumsatzes der jeweiligen Produktfamilie und erklärt den Abzug damit, die Erfindungen des Klägers würden sich allein auf das chemische Verbrauchsmaterial (Dentalmaterial) beziehen, demgegenüber der sonstige Materialanteil, namentlich die Kartusche, herauszurechnen sei. Bereits in der Klageerwiderung vom 25.07.2018 hat sie dies im Einzelnen dahingehend erläutert, dass es sich bei den Produkten Kronen- und Brückenmaterial bzw. Stumpfaufbaumaterial um Gesamtprodukte bestehend aus chemischen Verbrauchsmaterial einerseits und einer hochkomplexen und für die Anwendung wesentlichen Kartusche andererseits handele, die chemischen Verbrauchsmaterialien für die Produkte nicht prägend seien und die Kartusche ein eigenständiges Handelsobjekt darstelle (vgl. GA 69 f.).
Dieser Gewichtung der Komponenten im Gesamtprodukt ist der Kläger erstinstanzlich nicht entgegengetreten. Erstmals mit Schriftsätzen vom 28.03.2025 bzw. 16.04.2025 verhält er sich zu der aus seiner Sicht wesentlichen Prägung der Erfindungen des Klägers für die streitgegenständlichen Produkte und behauptet im Gegensatz zur o.g. Darstellung der Beklagten die Kartuschen und Mischer seien ausschließlich untergeordnetes Trägerbzw. Dosierungsmedium ohne eigenständige technische Innovation und wirtschaftliche Relevanz (vgl. EA-OLG 75 ff., 152 ff.). Soweit es sich hierbei überhaupt um Tatsachen- und nicht um reine Bewertungsfragen handelt, ist der Kläger mit diesen Einwendungen jedoch präkludiert, §§ 531 Abs. 2, 530, 529 ZPO.
Nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof wird das Berufungsverfahren in die Lage zurückversetzt, in der es sich bei Schluss der (ersten) Berufungsverhandlung am 27.01.2022 (GA 666) befunden hat (vgl. z.B. BGH, Urteil v. 14.12.2021 KZR 2/19, NZKart 2022, 156 Rn. 12 mwN Kabelkanalanlagen). Der Senat hat seiner Entscheidung nach § 563 Abs. 2 ZPO die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, die der Aufhebung zugrunde zu liegt. Eine Bindung besteht dabei an diejenige rechtliche Beurteilung, auf der die Aufhebung unmittelbar beruht und die sich aus der revisionsgerichtlichen Entscheidung ergibt. Die Bindungswirkung entfällt, wenn das Berufungsgericht andere Tatsachen feststellt als diejenigen, die der ersten Revisionsentscheidung zugrunde lagen. Neue Tatsachen sind nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO beachtlich, soweit ihre Berücksichtigung zulässig ist, wobei neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil v. 27.02.2019 VIII ZR 255/17, NJW-RR 2019, 719 Rn. 16).
Allerdings darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine in erster Instanz siegreiche Partei wie hier der Kläger darauf vertrauen, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis nach § 139 ZPO zu erhalten, wenn es in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 26.10.2023 III ZR 184/22, NJW-RR 2024, 199 Rn. 18 sowie Urteil v. 13.04.2023 III ZR 17/22, NVwZ-RR 2023, 849 Rn. 32; jeweils mwN.). Außer zur Hinweiserteilung ist das Berufungsgericht in einem solchen Fall auch verpflichtet, der betroffenen Partei Gelegenheit zu geben, auf den Hinweis zu reagieren und ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen sowie gegebenenfalls Beweis anzutreten. Schon zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist neues Vorbringen des Berufungsbeklagten, das auf den Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt, und den Prozessverlust wegen einer von der ersten Instanz abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden soll, zuzulassen, ohne dass es darauf ankommt, ob es schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. BGH, Beschluss v. 26.06.2008 V ZR 225/07, juris Rn. 6 mwN). Die Parteien sollen durch § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu Darlegungen und Beweisangeboten gezwungen werden, die vom Standpunkt des erstinstanzlichen Gerichts unerheblich sind.
Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar hat das Landgericht den Einwand der Unbilligkeit zum einen schon am sachlichen Anwendungsbereich des § 23 ArbNErfG scheitern lassen und zum anderen - "selbst wenn zwischen den Parteien eine Individualvereinbarung über Diensterfindungen geschlossen worden wäre" eine substantiierte Darlegung der Unbilligkeit seitens der Beklagten verneint. Letzteres bezieht das Landgericht jedoch auf die Gesamtabwägung sämtlicher Umstände und spricht namentlich fehlende Anhaltspunkte und Erkenntnisse zum Einstiegsgehalt des Klägers, zu etwaigen Gehaltsanpassungen und dem (Un)Bewusstsein der Beklagten vom (versehentlich) weggelassenen Anteilsfaktor an (vgl. LG Frankfurt, Urteil v. 09.09.2020, S. 9 f.). Die von der Beklagten vorgenommene Festlegung der tatsächlich angemessenen Vergütung nach § 9 Abs. ArbNErfG als solches (inklusive der hierbei angesetzten Einzelfaktoren) wird demgegenüber nicht beanstandet, vielmehr als ein Umstand in die Abwägung ausdrücklich einbezogen und lediglich nicht für ausreichend erachtet für die Annahme von Unbilligkeit (vgl. LG Frankfurt, a.a.O., S. 10, zweiter Absatz: "Diese Umstände, insbesondere die Vergütung, die gezahlt worden wäre, wenn von Anfang an der Anteilsfaktor berücksichtigt worden wäre (…)."). Auch ist es nicht so, dass für den Kläger erstmals in der Berufungsinstanz, aufgrund abweichender Ansicht des Berufungsgerichts, die Notwendigkeit bestanden hätte, den Berechnungen der Beklagten zur gesetzlich angemessenen Vergütung und ihrer Bestimmung der Bezugsgröße, des Lizenzsatzes, des Anteilsfaktors etc. überhaupt entgegenzutreten. Wie der Kläger selbst im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.02.2022 auf die (erste) Berufungsverhandlung vom 27.01.2022 erklärt, habe er sich vom Berufungsgericht darin überrascht gesehen, dass ihm entgegen der erstinstanzlichen Ansicht des Landgerichts die Darlegungs- und Beweislast für eine positive Billigkeit der Erfindungsvergütung obliege (vgl. GA 674, 676). Ungeachtet dessen, dass dies rechtlich nicht zutrifft und ihm so auch die Ausführungen im aufgehobenen Senatsurteil allein die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die mit den Klageanträgen 2. und 3. geltend gemachte Differenzzahlung zufällt, ändert dies nichts daran, dass sich der Kläger bereits erstinstanzlich gehalten sehen musste, sich zum Vortrag der (im Rahmen des Unbilligkeitseinwands darlegungsbelasteten) Beklagten zur tatsächlich angemessenen Vergütung überhaupt zu verhalten, sofern er diesen Vortrag nicht unstreitig stellen und die von der Beklagten angesetzte Vergütung nach der Richtlinie nicht akzeptieren will, § 138 Abs. 3 ZPO. Art. 103 Abs. 1 GG statuiert keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Die Parteien eines Zivilprozesses müssen grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen (BGH, Urteil v 17.05.2018 V ZR 98/17, juris Rn. 5). Dies hat auch für Tatsachenvortrag zu gelten, der zum Kern des Rechtsstreits gehört und für den für das Gericht wie hier kein Anlass zu der Annahme besteht, die Partei könnte ihn übersehen oder für unerheblich gehalten haben (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Im Übrigen erachtet der Senat die Gewichtung der einzelnen Komponenten Dentalmaterial und Kartuschen/Mischkanüle im Gesamtgefüge der Produkte und die hiervon abhängige Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Bezugsgröße in erster Linie als eine zwischen den Parteien unterschiedlich beurteilte Wertungsfrage. Der Kartusche bzw. Mischkanüle einen nicht gänzlich untergeordneten Wert in der Gesamtfunktion und überhaupt für die Einsetzbarkeit des vom Kläger entwickelten Verbrauchsmaterial beizumessen, ist plausibel. Dies zeigt sich schon daran, dass der Materialanteil, den das vom jeweiligen Patent abgedeckte Verbrauchsmaterial im Gesamtprodukt je nach Produkttyp - und wiederum je nach angebotener Produktvariante in unterschiedlicher Zusammensetzung stark variieren kann (zwischen 49% und 99,1 % bzw. 26, 1% und 85 %). Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, die technisch-wirtschaftliche Bezugsgröße auf einen Teil des Nettoumsatzes der jeweiligen Produkttypen zu reduzieren und hierbei, aus Gründen der Praktikabilität, einen pauschalen Abschlag auf 80 % zu wählen, zumal es sich dieser Prozentsatz für den Kläger günstig am oberen Rand der genannten Materialanteile bewegt.
Die Beklagte hat sich bzw. ihre Gewichtung der einzelnen Produktkomponenten auch nicht dadurch widerlegt, dass sie in einem vom Kläger vorgelegten Entwurf einer "Vereinbarung über die Vergütung von Diensterfindungen" aus dem Jahr 2018 (GA 21 ff.) zu einem Ansatz des gesamten Nettoumsatzes (bzw. abzüglich 5 % für Umsatzschmälerungen und Vertriebskosten) bereit war und es dort insoweit heißt: "Die Parteien sind sich einig, dass die Teilprodukte "chemische basierte Verbrauchsmaterialien" prägend und die Teilprodukte "Primärverpackungen" und "Zubehör" jeweils nicht prägend für das jeweilige Gesamtprodukt sind (vgl. Ziff. 2.3.1, GA 24). Bei diesem Vereinbarungsentwurf handelt es sich, worauf die Beklagte wiederholt hingewiesen hat, lediglich um den letztlich gescheiterten Versuch einer vergleichsweisen Einigung zwischen den Parteien. An das in diesem Rahmen von der Beklagten gezeigte Entgegenkommen in der Festlegung der Bezugsgröße ist sie nicht gebunden.
bb. Den Lizenzsatz setzt die Beklagte mit 6 % für die Patentfamilie Visalys Temp und mit 3 % für die Patentfamilie Visalys Core und Visalys Cemcore an. Dem liegt die bereits in der Klageerwiderung vom 25.07.2018 erläuterte Überlegung zugrunde, dass pro Erfindung ein Lizenzsatz von 3 % angemessen sei, der sich in Ansehung der jeweiligen Schutzrechtskomplexe der Patentfamilien grundsätzlich auf 6 % pro Patent erhöhe, jedoch bei Visalys Core/Cemcore aufgrund der notwendigen, erheblich den Erfindungswert mindernden Nutzung von Drittpatenten wiederum auf 3 % reduziert werden müsse (vgl. GA 70 f.).
Diese Bewertung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Dies gilt zum einen für den Ausgangspunkt eines angemessenen Lizenzsatzes von 3 % pro Erfindung, der entsprechend der gegenüber den Miterfindern seit 1993 praktizierten Vergütung firmenüblich war. Zum anderen berücksichtigt die Beklagte die Schutzrechtskomplexe der beiden Patente gemäß RL Nr. 19 mit einem Gesamterfindungswert, den sie (sogar) durch Aufsummierung der Einzellizenzsätze gebildet hat, ohne insoweit korrigierend die Schranke der Höchstbelastbarkeit des Produkts anzuwenden. Zuletzt ist der Abzug in der zweiten Patentfamilie aufgrund der Abhängigkeit von einem Patent der Firma Q plausibel und sachgerecht.
Der Kläger ist erstinstanzlich weder dem Beklagtenvortrag zu den tatsächlichen Grundlagen ihrer Bewertung noch der Bewertung selbst entgegengetreten, dies trotz Kenntnis der auf jedes Produkt entfallenden zwei Erfindungen und der sich entsprechenden Zusammensetzung der von der Beklagten veranschlagten 6 % pro Produktfamilie als auch trotz Kenntnis der im Wesentlichen für Visalys Cemcore relevanten Drittlizenzen der Firma Q (vgl. zu Letzterem seinen als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Widerspruch zur Abrechnung der Erfindervergütung vom 30.04.2018, GA 19 f.). Die nunmehr im Detail gegenteiligen, ihrerseits von der Beklagten bestrittenen Ausführungen des Klägers sind daher nach dem o.g. Prüfungsmaßstab nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof und entsprechend gemessen an §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO präkludiert.
Soweit die Beklagte einstmals im Vereinbarungsentwurf aus 2018 einen Lizenzsatz von 6 % "für vergleichbare Erfindungen im Betrieb" (vgl. Ziff. 2.6, GA 25) ins Spiel brachte und dieser Vorschlag (überhaupt) als Satz pro Erfindung und nicht pro Produkteinheit zu verstehen ist, gilt ebenfalls, dass es sich hierbei lediglich um ein unverbindliches Vergleichsangebot handelte. Hierauf hat die Beklagte bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 30.07.2020 (GA435, letzter Absatz) hingewiesen und (auch) in diesem Zusammenhang ausdrücklich und unmissverständlich bekräftigt, dass allein ein Lizenzsatz von 3 % angemessen und realistisch sei.
cc. Den Anteilsfaktor bemisst die Beklagte mit jeweils 0,15 für alle drei Erfindungen. Hierbei geht sie übereinstimmend mit dem Kläger hinsichtlich der Stellung des Klägers im Betrieb von einer Wertzahl zwischen 3,5 und 4 (Gruppe 4 nach RL Nr. 34) aus, hinsichtlich der Stellung der Aufgabe und der Lösung der Aufgabe jeweils von einer Wertzahl von 2, was insgesamt einer Wertzahl von 8 und damit nach RL Nr. 37 einem Anteilsfaktor von 0,15 entspricht. Zur Begründung ihres Wertansatzes hat die Beklagte in der Klageerwiderung vom 25.07.2018 substantiierte Ausführungen geleistet, u.a. dass der Kläger aufgrund eines konkreten Entwicklungsauftrags, einen geeigneten reaktiven Pastenbildner zu finden, tätig geworden sei, wobei bereits vor der Einstellung des Klägers die erfinderische Idee hierzu, ein provisorisches Kronen- und Brückenmaterial auf der Basis eines "Reaktiv-Pastenbildners" zu entwickeln, in Gestalt eines Abschlussberichts zu einem Förderprojekt aus 2007 (vorgelegt als Anlage B 5), existiert habe. Der Kläger habe also das aussichtsreichste chemisch härtende System aus dem Forschungsförderprojekt in ein konkretes Produkt umsetzen sollen. Hierbei sei der Kläger durch betriebliche Mittel unterstützt worden und die Erfindungen seien aufgrund betrieblicher Arbeiten und Kenntnisse sowie geläufiger Überlegungen gemacht worden (vgl. GA 67 f.). Vor dem Hintergrund dieser Umstände erscheint der Ansatz eines Anteilsfaktors von 0,15 plausibel und angemessen. Dass er sich außerdem im Rahmen der Praxis einiger Unternehmen, für akademisch ausgebildete Mitarbeiter einheitlich von einem Anteilsfaktor von 0,13 auszugehen (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., RL Nr. 30 Rn. 27), bewegt, wie im aufgehobenen Senatsurteil angemerkt, unterstützt dies zusätzlich, ist aber angesichts der genannten individuellen Begründung der Beklagten nicht entscheidungstragend, sodass die vom Kläger geäußerte Kritik an solchen einheitlichen Anteilsfaktoren (und der Bezugnahme des Senats hierauf, vgl. Schriftsatz v. 16.04.2025, EA-OLG 160) letztlich nicht verfängt.
Der Kläger hat erstinstanzlich weder diesen Wertansätzen selbst noch dem zugrundeliegenden Tatsachenvortrag der Beklagten widersprochen. Wiederum erst in der Berufungsinstanz wendet er sich gegen die Bewertung der Faktoren Stellung der Aufgabe und Löschung der Aufgabe hinsichtlich der Patente Nr. 2 und Nr. 3, die er mit 4 und 4,5 (Patent Nr. 2) bzw. 3 und 5 (Patent Nr. 3) angesetzt sehen will dies auf der Grundlage neuen, von der Beklagten im Einzelnen bestrittenen Tatsachenvortrags zu seinem Einsatz und seinen Eigenleistungen im Zusammenhang mit jenen Projekten, so etwa zu geleisteten Überstunden, Freizeitarbeit, Beantragung von Fördermitteln und Anleitung von nicht unterstellten Mitarbeitern (vgl. Schriftsatz v. 10.02.2022, GA 683 ff.; Schriftsatz v. 28.03.2025, EA-OLG 92 ff. bzw. v. 16.04.2025, EA-OLG 191 ff.). Gemessen an §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO und entsprechend der obigen Ausführung bleibt er auch mit diesen Angriffen gegen die Bewertung und Begründung der Beklagten zum Anteilsfaktor präkludiert.
dd. Ausgehend von diesen Parametern der Bezugsgröße, des Lizenzsatzes und des Anteilsfaktors ist auch in Ansehung der unterschiedlichen Abstaffelung eine von Anfang an der Vereinbarung innewohnende Unbilligkeit i.S.v. § 23 Abs. 1 ArbNErfG festzustellen. Nach den Vorgaben des Revisionsurteils ist insoweit zu prüfen, ob schon im Zeitpunkt der Festsetzung eine Umsatzentwicklung zu erwarten war, die dauerhaft zu einer erheblichen Überschreitung der nach dem Gesetz geschuldeten angemessenen Vergütung führt. Die Beklagte hat mit ihrer Berechnung anhand der tatsächlich erzielten Umsätze im Zeitraum 2012 bis 2024 eine jährliche Überschreitung von mehr als 100 % nachvollziehbar dargetan und zugleich erklärt, jene tatsächlichen Umsätze hätten sich ähnlich, wenn nicht schlechter, als ursprünglich erwartet entwickelt. Bei der Berücksichtigung höherer Umsatzerwartungen im Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung würden die Ergebnisse ggf. noch deutlicher ausfallen, da möglicherweise die Umsatzschwellen für die Abstaffelung nach der Richtlinie früher erreicht würden (vgl. Schriftsatz v. 28.02.2025, EA-OLG 48). Der Kläger bestreitet hierzu lediglich, dass die Beklagte höhere Umsatzerwartungen gehabt habe (vgl. Schriftsatz v. 16.04.2025 (EA-OLG 159, dritter Absatz). Ungeachtet dessen, dass damit nicht zugleich die Identität/Ähnlichkeit von tatsächlich erzielten und erwarteten Umsätzen bestritten ist, bleibt das Bestreiten höherer Umsatzerwartungen jedenfalls unsubstantiiert angesichts der eigenen Ausführungen des Klägers zu den erheblichen Einsparungen, Anwender- und Produktvorteilen und sehr guten Markt- und Gewinnaussichten.
Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass es sich bei der Abstaffelung nach der Richtlinie (Nr. 11) um eine auf den Gesamtumsatz der Nutzungsdauer bezogene, sog. kumulative Abstaffelung handelt, demgegenüber die vereinbarte Vergütung eine jahresbezogene Abstaffelung vorsah. Da bei letzterer die Staffelung jedes Jahr anhand des jeweiligen Jahresumsatzes neu beginnend beurteilt wird, kann sich dies auf Dauer sogar zulasten der Beklagten auswirken, indem es pro Jahr nie/seltener zu den hohen Abschlägen kommt, die bei einer kumulativen Abstaffelung immerhin bis zu 80 % betragen können.
b. Die konkreten, außerhalb der reinen Berechnungsformel liegenden, sonstigen Umstände und Besonderheiten des Falles zeichnen kein anderes Bild, vermögen das Überschreiten der angemessenen Vergütung um deutlich mehr als 100 % nicht aufzuwiegen und führen insgesamt nicht dazu, die streitgegenständliche Vereinbarung nicht als unbillig i.S.v. § 23 Abs. 1 ArbNErfG anzusehen.
Wie vom Bundesgerichtshof im Revisionsurteil ausgeführt, kann es wenn die Vergütung auf einer einseitigen Festsetzung durch den Arbeitgeber oder auf einer vertraglichen Regelung, die im Wesentlichen vom Arbeitgeber vorgegeben war unter dem auch im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 ArbNErfG zu berücksichtigenden Grundsatz von Treu und Glauben als unbillig erscheinen, wenn der Arbeitgeber sich später von einer solchen Regelung lösen will. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Überschreitung der angemessenen Vergütung für den Arbeitgeber offensichtlich war, aber auch dann, wenn eine getroffene Regelung über lange Zeit hinweg praktiziert worden ist, ohne dass unangemessene finanzielle Belastungen für den Arbeitgeber zutage getreten wären (vgl. BGH, Urteil v. 12.11.2024 X ZR 37/22 Rn. 55).
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.02.2025 zu diesen Gesichtspunkten wie folgt Stellung genommen: Es handele sich schon nicht um eine einseitig von der Beklagten vorgegebenen Vereinbarung, sondern sie sei im Gegenteil gerade von den Erfindern dem Kläger und seinen Kollegen X und Y initiiert worden unter Rückgriff auf die als Vorbild dienende Vereinbarung aus dem Jahr 1993. Bereits jene Vereinbarung von 1993 sei zwischen dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten und den damaligen Erfindern (v.a. X, Leiter der F&E Abteilung) verhandelt worden. Das vom Bundesgerichtshof aufgeworfene Zeitmoment sei konkret in Bezug auf den Kläger zu vernachlässigen, da die vereinbarte Berechnungsformel auf ihn tatsächlich nur vier Jahre (2012-2016) angewandt worden sei. Insbesondere in dieser Zeit, aber auch schon in den Jahren zuvor, habe die Entrichtung der Erfindungsvergütung unter Außerachtlassung des Anteilsfaktors für die Beklagte zu einer spürbaren Belastung geführt. In den Jahren 2014/2015 habe die Unternehmensleitung verschiedene Kostensenkungsinitiativen angestrengt, um u.a. die hohen Kosten der Forschungs- und Entwicklungsabteilung zu reduzieren. Dabei sei ausdrücklich die Erfindungsvergütung als erheblicher Kostenfaktor benannt, zunächst aber nicht angegriffen worden, weil die Beklagte irrtümlich von der Gesetzmäßigkeit der Vereinbarung und einem ihr insoweit fehlenden Gestaltungsspielraum ausgegangen sei. Stattdessen habe man Einsparungen beim Personal der F&E-Abteilung durchgeführt, obwohl man hierdurch negative Folgen für die Entwicklung neuer Produkte befürchtet habe. Hätte sich die Beklagte ab 2017 nicht von der streitgegenständlichen Vereinbarung gelöst, wäre die finanzielle Belastung durch die unangemessen hohe Erfindungsvergütung mit der Höhe der Umsätze beständig gewachsen und die Beklagte wäre zu weiteren, für ihre Innovationskraft schädlichen Einsparungen gezwungen gewesen. Das Überschreiten der angemessenen Vergütung sei für sie in all den Jahren zu keinem Zeitpunkt offensichtlich gewesen. Zunächst habe die vereinbarte Berechnungsformel und deren jahrelange Umsetzung auf einem Verkennen der gesetzlichen Vorgaben und Pflichten beruht, weil man schlicht davon ausgegangen sei, die Vereinbarung würde der gesetzlich geschuldeten angemessenen Vergütung entsprechen. Erst die Befunde der genannten Kostensenkungsinitiative hätten Zweifel an der vereinbarten Berechnungsmethode geweckt und die Beklagte zur Einholung externer Beratung bewegt (vgl. im Einzelnen EA-OLG 40 ff.).
Der Kläger ist dem nicht bzw. nicht erheblich entgegengetreten.
Unter Verweis auf von ihm angefertigte Gesprächsnotizen über Gehaltsverhandlungen aus den Jahren 2009 und 2013 (vorgelegt als Anlagen MDI II und MDI III, GA 369) macht er geltend, er habe sein damaliges Fixgehalt gerade wegen der Erfindungsvergütung nach dem Maßstab der Vereinbarung von 1993 akzeptiert und die Miterfinder an seinen Erfindungen partizipieren lassen. Ungeachtet dessen, dass es sich bei diesen Anlagen ausweislich deren Überschrift zunächst einmal nur um die "Gehaltsvorstellungen" des Klägers handelt, ist dem nicht zu entnehmen, dass dem Kläger die Erfindungsvergütung einseitig von der Beklagten vorgegeben worden sei. Es ändert insbesondere nichts daran, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten sowohl 1993 als auch in den späteren Jahren maßgeblich die Erfinder die Anwendung der für sie günstigen Regelung initiiert haben.
Ansonsten zieht der Kläger einen jahrelangen Irrtum der Beklagten über die gesetzlich zu leistende Vergütung in Zweifel mit dem Argument, dies widerspreche der Professionalität des Unternehmens als führender Innovator im Mittelstand. Vielmehr sei von einer intern etablierten Vergütungspraxis in voller Kenntnis der Rechtslage auszugehen; die nachträgliche Korrektur stelle eine rein wirtschaftlich motivierte Entscheidung im zeitlichen Zusammenhang mit einem Generationswechsel in der Unternehmensspitze dar. Ohne weitere Anhaltspunkte, an denen es vorliegend fehlt, spricht ein solcher Führungswechsel jedoch nicht per se gegen einen Irrtum (der vorherigen Leitung), sondern es ist gerade plausibel, dass die Unstimmigkeiten erst im Rahmen der Prüfung durch die neue Führung aufgefallen sind. Die wirtschaftliche Motivation, bisherige Irrtümer und Fehler für die Zukunft zu beheben, ist umso nachvollziehbarer und nicht verwerflich angesichts der von der Beklagten dargelegten finanziellen Auswirkungen und Belastungen für das gesamte Unternehmen. Soweit der Kläger sich auf ein durch jahrelange Anwendung der Vergütungsvereinbarung geschaffenes Vertrauen und die Grundsätze der Rechtssicherheit sowie der Vertragstreue beruft, ist dies so pauschal kein Hinderungsgrund für die Geltendmachung von Unbilligkeit, sondern vielmehr der vorzunehmenden Gesamtabwägung immanent.
Allein das Zeitmoment der über Jahre hinweg praktizierten Regelung könnte zugunsten des Klägers sprechen, allerdings auch nur dann, wenn auf eine Dauer beginnend im Jahr 1993 abzustellen wäre. Ob eine solche quasi überindividuelle Betrachtung zulasten der Beklagten sachgerecht ist, obwohl die Vereinbarung von 1993 für den Kläger weder Relevanz in Gestalt einer Gesamtzusage noch einer betrieblichen Übung entfaltet, ist fraglich, kann letztlich aber dahinstehen. Denn jedenfalls in der Gesamtabwägung fällt auch eine über zwanzigjährige Praxis bei deutlich kürzerer Anwendung unmittelbar auf den Kläger nicht so erheblich ins Gewicht gegenüber den dargelegten massiven, bis zum Ende der Laufzeit der Patente noch langjährig drohenden finanziellen Belastungen der Beklagten, dass sich das Loslösen von der Regelung als unbillig bzw. das Festhalten an ihr als (noch) billig und hinzunehmen darstellt. Dies gilt insbesondere, weil nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten die finanziellen Belastungen gerade auch im Anwendungszeitraum auf den Kläger zutage traten und zu einem tatsächlichen Problem für die Beklagte wurden, der Kläger selbst also nie nach einer sich nicht negativ auf den Gesamtbetrieb auswirkenden Vereinbarung vergütet wurde.
c. Erweist sich daher die ursprüngliche Festlegung in Ansehung der oben genannten Umstände als unwirksam gemäß § 23 Abs. 1 AbNErfG, ist entsprechend der vom Bundesgerichtshof aufgezeigten weiteren Prüfung das Verhalten der Beklagten im Jahr 2017 in den Blick zu nehmen. Dies betrifft namentlich die Tatsache, dass die Beklagte noch im Februar 2017 die Vergütung für das Jahr 2016 auf der Grundlage der Altvereinbarung festsetzte, obwohl ihr die Nichtberücksichtigung des Anteilsfaktors zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war.
Die Beklagte hat ihr Verhalten damit erklärt, dass die Abrechnung für das Jahr 2016 im Februar 2017 stattgefunden habe, als die interne Überprüfung noch nicht vollständig abgeschlossen gewesen sei. Deshalb habe sie aus reiner Vorsicht zugunsten des Klägers und der anderen Erfinder für das Vorjahr (2016) noch ein weiteres Mal die Vergütung nach der bisherigen Praxis gezahlt, auch um eine verfrühte Motivation und Arbeitseinsatz ggf. unnötig beeinträchtigende Auseinandersetzung zu vermeiden. Folglich habe man dem Kläger die Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zunächst nicht mitgeteilt.
Der Kläger ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Er sieht in der nach alter Methode fortgesetzten Abrechnung für das Jahr 2016 im Wesentlichen einen (weiteren) Beleg für die fehlende Glaubwürdigkeit der Beklagten und für deren unfaire Handhabung der Vergütungspraxis, ohne die genannte Motivation der Beklagten konkret im Februar 2017 zu bestreiten.
Vor diesem Hintergrund ist eine rechtserhebliche Bestätigung der Altvereinbarung i.S.v. § 141 BGB schon deshalb zu verneinen, weil es an einem subjektiven Bestätigungswillen der Beklagten, jedenfalls aber an einem entsprechenden äußeren Erklärungstatbestand gegenüber dem Kläger (und den Miterfindern) fehlt. Zwar ist für eine Bestätigung die sichere Kenntnis der Nichtigkeit des zu bestätigenden Geschäfts nicht erforderlich; vielmehr genügen Zweifel an der Gültigkeit. Voraussetzung ist aber nichtsdestotrotz, auch bei nur konkludenten Bestätigungen, dass das Verhalten für alle Beteiligten eindeutig als Bestätigung des nichtigen Geschäfts zu verstehen ist (vgl. Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl., § 141 Rn. 6 f., mwN). Dies ist hier angesichts des (unbestrittenen) Umstands, dass die Beklagte ihre Zweifel 2017 noch gänzlich für sich behielt und die Jahresabrechnung für 2016 gegenüber dem Kläger nicht anders kommunizierte als bisher, gerade nicht der Fall.
Aber auch jenseits einer Bestätigung i.S.v. § 141 BGB sind die Erwägungen der Beklagten im Jahr 2017 plausibel und zeugen, entgegen der Ansicht des Klägers, insbesondere nicht von fehlender Glaubwürdigkeit der Beklagten bzw. fehlender Glaubhaftigkeit ihrer Behauptung eines vorherigen, jahrelangen Irrtums. Es ist nachvollziehbar, zunächst den Abschluss der internen Prüfung abzuwarten und nicht aufgrund bloßer Bedenken und Zweifel eine langjährige Abrechnungspraxis in Frage zu stellen, wenn sich dies u.U. als unberechtigt erweisen, aber ohne Not den Betriebsfrieden stören könnte. Aus diesem Grund lassen Kenntnisstand und Verhalten der Beklagten im Jahr 2017 die Vereinbarung auch nicht als nicht (mehr) unbillig i.S.v. § 23 Abs. 1 ArbNErfG erscheinen.
Entsprechend sind die mit den Klageanträgen zu 2. und 3. geltend gemachten Zahlungsansprüche unbegründet. Dem Kläger steht ein ergänzender Vergütungsanspruch weder auf der Grundlage der nichtigen, § 23 ArbnErfG Altvereinbarung zu noch kann er nach § 9 Abs. 1 ArbnErfG einen Differenzbetrag zur "angemessen Vergütung" verlangen, weil sich ausweislich der obigen Ausführungen der von der Beklagten nach der Neuberechnung gezahlte Betrag für die Jahre 2017 und 2018 nicht als unangemessen niedrig erweist.
Die vom Kläger mit Schriftsätzen vom 16.04.2025 bzw. 22.08.2025 geltend gemachten Auskunftsansprüche stellen eine unzulässige Klageerweiterung dar.
Der in erster Instanz obsiegende Kläger muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Berufung der Gegenseite anschließen, wenn er eine Klageerweiterung vornehmen oder neue Ansprüche einführen und sich damit nicht nur auf die Abwehr der Berufung beschränken will. Danach ist auch im Fall der Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2015 VII ZR 145/12 juris, Rn. 28). Lediglich wenn in der Berufungsinstanz gem. § 264 Nr. 3 ZPO ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstands wegen einer späteren Veränderung ein anderer Gegenstand gefordert und mit dem nunmehr geltend gemachten Antrag nicht mehr verlangt wird als bereits erstinstanzlich zuerkannt, ist die Einlegung einer Anschlussberufung entbehrlich, weil dann das Begehren des Klägers nicht über eine Abwehr der Berufung hinausgeht (vgl. BGH a.a.O. Rn. 29). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, wenn wie hier zusätzlich weitreichende Auskunft über bislang unstreitige Umstände verlangt wird.
Der Kläger hat vorliegend weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt. Auch die Geltendmachung der Auskunftsansprüche mit Schriftsätzen vom 16.04.2025 bzw. 22.08.2025 kann nicht als zulässige Anschlussberufung ausgelegt werden, da diese nicht innerhalb der Frist zur Berufungserwiderung, § 524 Abs. 2 Satz 1 ZPO, erfolgt ist.
Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Auskunftsansprüche auch rechtshängig geworden, indem sie schriftsätzlich in das Verfahren eingeführt und die Schriftsätze jeweils zugestellt wurden. Hierdurch ist gemäß § 261 Abs. 2, Alt. 2 ZPO Rechtshängigkeit im laufenden Prozess eingetreten. Eine etwaige Formulierung als "Ankündigung" o.ä., zumal so weder in dem Schriftsatz vom 16.04.2025 noch in dem vom 22.08.2025 enthalten, ist prozessual unerheblich.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) bestehen nicht.
Zitierte Vorschriften
- § 141 BGB
- § 529 ZPO
- § 531 ZPO
- § 139 ZPO
- § 264 ZPO
- Art. 103 GG
- § 47 GKG
- § 138 ZPO
- § 195 ZPO
- § 261 ZPO
- § 3 ZPO
- § 5 ZPO
- § 524 ZPO
- § 543 ZPO
- § 563 ZPO
- § 91 ZPO
Außerdem: § 23 ArbnErfG, § 9 ArbnErfG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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