Rechtsprechung · OLG Bremen
OLG Bremen, Beschluss vom 09.09.2026 – 1 ORs 11/26
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft Bremen gegen das Urteil der Strafkammer 51 des Landgerichts Bremen vom 08.10.2025 wird auf Kosten der Staatskasse als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass der Teil des Tenors mit dem die Berufung als unbegründet verworfen wird, entfällt. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
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Gründe
I.
Gegen den Angeklagten wurden aufgrund einer Mitteilung der Meldestelle „Respect!“ vom 07.06.2023 seit dem 23.06.2023 bei der Polizei Bremen Ermittlungen wegen des Vorwurfes der Volksverhetzung geführt. Am 14.12.2023 erfolgte auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bremen vom 23.08.2023 eine Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten. Zu diesem Zeitpunkt erhielt der Angeklagte erstmals Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen und den Tatvorwürfen. Die Staatsanwaltschaft Bremen erhob am 08.01.2024 Anklage vor dem Amtsgericht Bremen-Blumenthal wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB in vier Fällen. Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten vor, im Zeitraum zwischen dem 01.05.2016 und dem 22.08.2017 auf seinem Facebook-Profil in vier Fällen entsprechende Inhalte geteilt zu haben.
Mit Beschluss vom 05.04.2024 lehnte das Amtsgericht Bremen-Blumenthal die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts ab, da die angeklagten Taten verjährt seien. Da es sich bei den vorgeworfenen Taten um Äußerungsdelikte handele, welche von der überwiegenden Meinung als abstrakt-konkrete bzw. potenzielle Gefährdungsdelikte eingestuft würden, komme es nicht darauf an, wann sich die Gefahr der Wahrnehmung inkriminierter Inhalte durch Dritte auf Facebook realisiere. Bereits durch das abschließende Hochladen der inkriminierten Inhalte auf Facebook seien die Taten sowohl voll- als auch beendet und in Ermangelung verjährungsunterbrechender Maßnahmen jeweils fünf Jahre später verjährt gewesen. Der Umstand, dass der Angeklagte später noch Zugang zu seinem Facebook-Profil hatte, sei unerheblich. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 23.04.2024 hob die Strafkammer 11 des Landgerichts Bremen mit Beschluss vom 21.11.2024 i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom 06.01.2025 den Beschluss des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 05.04.2024 auf, soweit er sich auf die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich der Fälle zu den Ziffern 1 und 2 der Anklage der Staatsanwaltschaft Bremen vom 08.01.2024 bezog. Zudem wurde die Anklage mit der Maßgabe zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Bremen-Blumenthal – Strafrichter – eröffnet, dass bei Ziffer 1 der Anklageschrift nur eine Verurteilung wegen des Verbreitens einer Leugnung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangener Verbrechen gemäß § 130 Abs. 6 i.V.m. § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) und Abs. 3 StGB in Betracht komme. Mit Verfügung vom 09.12.2024 reichte die Staatsanwaltschaft gemäß § 207 Abs. 3 StPO eine neue, dem Eröffnungsbeschluss entsprechende Anklage beim Amtsgericht Seite 3 von 11
Bremen-Blumenthal ein. Die Staatsanwaltschaft Bremen legte hierin dem Angeklagten die folgenden Taten zur Last:
„1. Mutmaßlich von seiner Wohnanschrift oder einem anderen Ort in Bremen aus teilte der Angeschuldigte am 01.05.2016 auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil „N.S.“ einen Link zu dem auf der Homepage www.histchron.com veröffentlichten Beitrag „Rheinwiesenlager 1945 (Teil 3): Deutsche Leichen wurden als jüdische Leichen ausgegeben“.
In dem aufgerufenen Beitrag wurden u.a. das KZ Auschwitz als Rüstungsfabrik bezeichnet und ausgeführt, dass Juden und Jüdinnen oft woanders hingeflüchtet seien (SA 1).
2. Mutmaßlich von seiner Wohnanschrift oder einem anderen Ort in Bremen aus teilte der Angeschuldigte am 08.05.2016 auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil „N.S.“ einen Link zu dem auf der Homepage www.hist-chron.com veröffentlichten Beitrag „Rheinwiesenlager 1945 (Teil 3): Deutsche Leichen wurden als jüdische Leichen ausgegeben“ und kommentierte diesen mit „Ein Hoch unseren ruhmreichen ,Befreiern‘ [Emoji]“.
In dem aufgerufenen Beitrag wurden u.a. das KZ Ausschwitz als Rüstungsfabrik bezeichnet und ausgeführt, dass Juden und Jüdinnen oft woanders hingeflüchtet seien (SA 2).
Die Beiträge blieben mindestens bis Juni 2023 wahrnehmbar und konnten durch sog. „Liken“ und „Teilen“ weiterverbreitet werden, sie wurden auch tatsächlich über den 01.05.2016 und 08.05.2016 hinaus von verschiedenen Personen wahrgenommen, zuletzt von dem ermittelnden Polizeibeamten KK P. im Juni 2023.
Durch die Beiträge hat der Angeschuldigte jeweils in besonders verachtenswerter Weise die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlungen bagatellisiert und in Abrede gestellt.“ Mit Urteil vom 11.02.2025 sprach das Amtsgericht Bremen-Blumenthal den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei, da es einen Vorsatz nicht zu erkennen vermochte und darüber hinaus weiterhin die Ansicht vertrat, dass die Taten verjährt seien. Mit Urteil vom 08.10.2025 verwarf die Kleine Strafkammer des Landgerichts Bremen die dagegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft Bremen vom 13.02.2025 als unbegründet und stellte das Verfahren ein. Das Landgericht stellte hierzu folgenden Sachverhalt fest:
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„Der Angeklagte hat sich im Jahr 2015 auf der Plattform Facebook registriert und war durchgehend der alleinige Nutzer des Profils mit seinem Klarnamen N. S.. Er verfasste zwischen den Jahren 2015 und 2018 zwischen etwa 200 und 300 Beiträge, unter denen sich auch die 4 Beiträge gefunden haben, die Gegenstand der Anklage der Staatsanwaltschaft Bremen vom 08.01.2024 gewesen sind. Diese Beiträge und insbesondere auch die beiden Beiträge, bezüglich derer das Hauptverfahren durch die Beschwerdekammer des Landgerichts Bremen eröffnet worden ist, hat der Angeklagte nach deren Erstellung nicht mehr verändert, verlinkt, geteilt oder sonst auf sie hingewiesen. Vielmehr vergaß der Angeklagte die Beiträge bereits einige Tage später wieder, zumal auch keinerlei Reaktionen auf seine Beiträge - etwa durch Kommentare oder durch zustimmendes „Liken“ - erfolgten.
Die beiden Beiträge stellen sich im Einzelnen konkret wie folgt dar: Beitrag vom 01.05.2016
In diesem Beitrag ist ein Schwarzweißfoto zu sehen, in dessen Mitte eine große Gruppe Soldaten zu sehen ist, die zur linken wie zur rechten Seite von Militärfahrzeugen sowie von einem Panzer begleitet werden. Wegen der Einzelheiten des Bildes zu dem Beitrag vom 01.05.2016 wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf BI. 4 der Sonderakte 1 zu 225 Js 56207/23 verwiesen.
Unter diesem Bild befindet sich die Adresse der Internetseite WWW.HIST- CHRON.COM und darunter der Text:
„Rheinwiesenlager 1945 (Teil 3): Deutsche Leichen wurden als jüdische Leichen ausgegeben''.
Oberhalb des Bildes befindet sich neben dem Klarnamen des Angeklagten weißer Text auf schwarzem Hintergrund mit dem folgenden Inhalt: „Wenn Gesunde nachweisen müssen, dass sie gesund sind, sollten Politiker nachweisen, dass sie für ihr Amt geeignet sind“.
Beitrag vom 08.05.2016 Dieser Beitrag weist ein Farbfoto auf, das rechts im Bild einen Waggon mit einigen Dutzend gestapelter Leichen zeigt, während links eine Gruppe von ebenfalls einigen Dutzend Soldaten steht. Wegen der Einzelheiten des Bildes zu dem Beitrag vom 01.05.2016 wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf BI. 4 der Sonderakte 2 zu 225 Js 56207/23 verwiesen. Rechts neben diesem Bild steht wiederum die Adresse der Internetseite WWW.HIST-CHRON.COM und folgender (Vorschau-) Text:
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„Rheinwiesenlager 1945 (Teil 3): Deutsche Leichen wurden als jüdische Leichen... Teil 3: Video: < Die ganze Wahrheit über die große Lüge> - Deutsche Leichen vom Sommer 1945 wurden als jüdische Leichen ausgegeben..." Der Angeklagte kommentierte diesen Beitrag mit:
„Ein Hoch unseren rumreichen (sic) 'Befreien'“ und einem zornigen Emoticon (konkret mit einem roten Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln und grimmigen Augen).
Zwischen den Jahren 2018 und 2021 nutzte der Angeklagte seinen Account nicht mehr, zumal er stark mit Kokain rückfällig wurde und nach seinen eigenen Worten „ganz andere Sorgen“ hatte. Im Jahr 2021 versuchte der Angeklagte sodann, sein Profil zu löschen, scheiterte aber daran, dass die technischen Hürden seitens Facebook zu hoch für ihn waren. Im Anschluss an die bei ihm erfolgte Durchsuchung bewerkstelligte er den Löschprozess dann aber letztlich nach längerer Internetrecherche und dem Finden einer entsprechenden Anleitung doch noch.
Im Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Beiträge habe er ein gewisses, wenn auch oberflächliches geschichtliches Interesse gehabt. So habe er sich unter anderem damit beschäftigt, dass Alfred Hitchcock nach dem Zweiten Weltkrieg in einem Konzentrationslager Filmaufnahmen herstellen wollte, für die seines Wissens nach Leichen von deutschen Soldaten, die im Krieg gefallen seien, als jüdische Leichen ausgegeben und zum Zwecke der Dokumentation fotografiert worden seien. Tiefer verfolgt habe er dieses Thema dann allerdings nicht mehr. Er sei in den Jahren nach seiner Registrierung auf Facebook generell sehr häufig unter Drogeneinfluss gewesen. Bereits seit dem Jahr 2010 werde er mit Subutex substituiert, habe jedoch immer wieder auch Beikonsum gehabt und unter anderem auch in ganz erheblichen Mengen Kokain konsumiert. Zudem habe er sich auch Methadon besorgt, das von anderen Personen ausgespuckt und dann durch ihn, den Angeklagten, eingenommen worden sei. Mutmaßlich hierbei habe er sich auch die bei ihm vorliegende Hepatitis-C-Infektion zugezogen. Mittlerweile sei er seit einigen Jahren clean und in einem ganz anderen mentalen Zustand als insbesondere während des Tatzeitraums, in dem er insgesamt nur zu einem sehr oberflächlichen Denken und Fühlen in der Lage gewesen sei.“ Die Kleine Strafkammer begründete das Urteil damit, dass das Prozesshindernis der Verjährung vorliege, wie bereits das Amtsgericht Bremen-Blumenthal überzeugend hergeleitet habe. Da eine Entscheidung über einen möglichen Freispruch aus tatsächlichen Gründen weitere Seite 6 von 11
umfangreiche Ermittlungen vorausgesetzt hätte, aber bereits ohnehin Verfolgungsverjährung eingetreten sei, sei das Verfahren eingestellt worden.
Hiergegen richtet sich die durch die Staatsanwaltschaft Bremen eingelegte Revision vom 09.10.2025 mit dem Antrag, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Mit Schreiben vom 08.12.2025 begründete die Staatsanwaltschaft Bremen die Revision damit, dass die Verfolgung der Taten nicht verjährt sei und sie rügte die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 19.03.2026 Stellung genommen und beantragt, die Revision durch Beschluss als unbegründet zu verwerfen. Zum Zwecke der obergerichtlichen Klärung einer bedeutenden Rechtsfrage solle die Revision nicht zurückgenommen werden. Der Verteidiger hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Die auf die erhobene Sachrüge hin vorzunehmende Nachprüfung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 08.10.2025 deckt keine sachlich-rechtlichen Mängel auf. Insbesondere erweist es sich als rechtsfehlerfrei, dass die Kammer die vorgeworfenen Taten als verjährt angesehen hat.
Vor Ablauf der Verjährungsfrist ist keine Verjährungsunterbrechung gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB eingetreten, denn dem Angeklagten ist der Tatvorwurf erstmals zum Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung am 14.12.2023 bekanntgegeben worden. Zu diesem Zeitpunkt war bereits Verjährung der im Jahr 2016 geposteten Äußerungen eingetreten, denn die Taten waren bereits mit der Veröffentlichung der Beiträge im Jahr 2016 beendet. Nach dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewendeten materiellen Beendigungsbegriff ist eine Tat erst beendet, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abschließt, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14.03.2016 – 1 StR 337/15, NZI 2016, 419, m.w.N. und vom 13.11.2019 – 1 StR 58/19, NStZ 2020,159). Dies bedeutet, dass die Beendigung der Tat nicht allein an die weitere Verwirklichung tatbestandlich umschriebener Merkmale der Straftat nach deren Seite 7 von 11
Vollendung anknüpft, sondern dass die Tatbeendigung auch solche Umstände umfasst, die etwa weil der Gesetzgeber zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsgüterschutzes einen Deliktstypus mit vorverlagertem Vollendungszeitpunkt gewählt hat - zwar nicht mehr von der objektiven Tatbestandsbeschreibung erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuieren oder gar intensivieren (vgl. BGH a.a.O.). Erforderlich ist insoweit, dass für das jeweils geschützte Rechtsgut eine spezifische Gefahrenlage aufgrund der nachfolgenden Untätigkeit über den Zeitpunkt der Vollendung der Tat hinaus fortbesteht (vgl. BGH, Beschluss vom 13.11.2019 - 1 StR 58/19, NStZ 2020, 159).
Bei den vorgeworfenen Taten der Volkverhetzung durch Verbreitung einer Leugnung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangener Taten gemäß § 130 Abs. 6, Abs. 2, Abs. 3 StGB (Tat zu 1) und Leugnung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangener Taten gemäß § 130 Abs. 3 StGB (Tat zu 2) handelt es sich weder um Unterlassungs- noch um Dauerdelikte, sondern um abstrakte Gefährdungsdelikte (vgl. zu § 130 Abs. 3 StGB: BGH, Urteil vom 12.12.2000 – 1 StR 184/00, MMR 2001, 228), wie auch das Landgericht Bremen in seiner Eröffnungsentscheidung vom 21.11.2024 und die Staatsanwaltschaft Bremen in der Revisionsbegründung vom 08.12.2025 zutreffend ausgeführt haben. Im Rahmen der Neufassung von § 130 Abs. 3 StGB hat der Rechtsausschuss in seinem Bericht zum entsprechenden Gesetzentwurf klargestellt, dass die Vorschrift einer Vergiftung des politischen Klimas durch die Verharmlosung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft verhindern soll (vgl. Bericht des Rechtsausschusses vom 20.10.1994, BT-Drs. 12/8588, S. 8). Anlass war die Erkenntnis, dass die die gewalttätigen Ausschreitungen im Rahmen der Brandanschläge von Mölln im November 1992 und Solingen im Mai 1993 begleitende hasserfüllte Propaganda bereits den inneren Frieden bedrohte und wegen des Ausmaßes und der Gefährlichkeit dieser Propaganda die Anwendung des § 130 StGB erleichtert werden sollte (und deshalb das zuvor erforderlich Erfordernis der Feststellung eines Angriffs auf die Menschenwürde gestrichen werden sollte, vgl. Gesetzesentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP vom 18.02.1994, BT-Drs. 12/6853, S. 18 und 23). Eine Gefahr für den öffentlichen Frieden ist dabei als Gefährdung der Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung zu verstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 – 1 BvR 2083/15, NJW 2018, 2861). Die Überschreitung der Friedlichkeit liegt darin, dass die Leugnung als Legitimierung und Billigung der allgemein bekannten Verbrechen zu verstehen ist und somit der Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft gleichkommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 – 1 BvR 673/18, NJW 2018, 2858). Schon im Vorfeld von Menschenwürdeverletzungen wollte also der Gesetzgeber mit dem Einführen des Volksverhetzungstatbestandes dem Ingangsetzen einer historisch als gefährlich nachgewiesenen Eigendynamik entgegenwirken und den Anfängen wehren (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2000 – 1 StR 184/00, MMR 2001, 228; vgl. Bericht des Rechtsausschusses Seite 8 von 11
vom 20.10.1994, BT-Drs. 12/8588, S. 8). Bei den dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden Volksverhetzungen ist die geschützte abstrakte Gefährdung des öffentlichen Friedens und damit die Tatbestandsvollendung bereits mit dem Veröffentlichen des Beitrags bzw. der Kommentierung eingetreten, denn bei abstrakten Gefährdungsdelikten ist der Tatbestand – anders als bei Erfolgsdelikten – bereits mit der Vornahme der abstrakt gefährdenden Handlung erfüllt, ohne dass eine konkrete Gefahr oder ein sonstiger tatbestandlicher Erfolg eintreten muss. Es ist schon die bloße Handlung, die eine Gefahr auslösen kann, unter Strafe gestellt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 13.04.1999 – 2 Ws 97-98/99, NJW 2000, 598). Die Ausgestaltung als abstraktes Gefährdungsdelikt verlagert die Strafbarkeit nach vorne, unabhängig davon, ob oder wie viele Personen tatsächlich Kenntnis nehmen.
Abstrakte Gefährdungsdelikte beginnen grundsätzlich mit dem Abschluss der abstrakt gefährlichen Handlung zu verjähren, unabhängig davon, ob später ein konkreter Gefährdungs- oder gar Verletzungserfolg eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 03.10.1989 – 1 StR 372/89, NJW 1990, 194; OLG Köln, a.a.O.; MüKo/Mitsch, StGB, 5. Aufl., § 78a Rn. 6 mwN).
Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Verjährungsregeln. Die Verfolgungsverjährung soll einerseits nach gewissen Zeitabläufen dem Rechtsfrieden und andererseits verfahrenspraktischen Erwägungen dienen. Hierzu zählen eine Disziplinierungsfunktion staatlicher Organe, die zu einer ökonomischen und effizienten Verfahrensgestaltung angehalten werden sollen, eine Entlastung der Justiz sowie der mit der Zeit voranschreitende Beweismittelschwund (vgl. BGH, Beschluss vom 13.11.2019 – 1 StR 58/19, BeckRS 2019, 34412 Rn. 23). Mit Verstreichen der Verjährungsfrist wird das Spannungsverhältnis zwischen Zeit und Recht dahingehend aufgelöst, dass dem eingetretenen Rechtsfrieden der Vorrang vor der Verfolgung der Straftat gewährt wird, wofür das Gesetz in § 78 StGB ein je nach Strafandrohung bzw. Rechtsgutsverletzung abgestuftes System vorsieht (vgl. BGH a.a.O.; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.1988 – 3 Ws 618-620/88, NJW 1989, 537). Die Verjährungsvorschriften treffen dabei keine Aussage über das Strafbedürfnis an sich, so dass dabei ohne Belang ist, ob eine staatliche Reaktion im Hinblick auf die Tat notwendig und angemessen erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2017 – GSST 2/17, NJW 2017, 3537). Im vorliegenden Fall ergibt sich kein anderes Ergebnis aufgrund des Umstandes, dass die vom Angeklagten verfassten Beiträge noch lange nach der tatbestandsvollendenden Veröffentlichung bis zur Löschung seines Accounts abrufbar waren und von weiteren Nutzern hätten wahrgenommen werden können. Das materielle Unrecht der Taten wurde dadurch nicht vertieft, weil der Angriff auf das geschützte Rechtsgut nicht perpetuiert oder intensiviert worden ist. Eine solche Betrachtungsweise wäre nicht damit vereinbar, dass die Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 und Abs. 3 StGB schon durch die bloße Veröffentlichung der volksverhetzenden Inhalte verübt wird. Anderenfalls käme es nie zu einer Beendigung der Tat (und damit auch nie zu einer Verjährung), wenn die Beiträge weiterhin auf dem Account abrufbar sind. Würde man die Seite 9 von 11
Verjährung von volksverhetzenden Internetpostings erst beginnen lassen, wenn der Post gelöscht ist oder der Verfasser keinen Zugriff auf seinen Internetaccount mehr hat, wäre die Verjährungszeit seit Vollendung der Tat übermäßig lang und widerspräche dem vom Gesetzgeber austarierten System, dass die Dauer der Verjährungsfrist eines Delikts grundsätzlich an das Höchstmaß der angedrohten Strafe knüpft, das hier mit fünf Jahren noch im unteren bis mittleren Bereich angesiedelt ist. Eine womöglich Jahrzehnte andauernde Verjährungsfrist würde dem nicht gerecht.
Der Vergleich mit dem Verjährungsbeginn bei ähnlichen Delikten führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit die Beschwerdekammer des Landgerichts in ihrer Entscheidung vom 21.11.2024 und die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung vom 08.12.2025 unter Verweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.11.2023 (1 StR 223/23, BeckRS 2023, 40254 Rn. 3) darauf abstellen, dass bei Gefährdungsdelikten der Zeitpunkt der Beendigung weit nach hinten verlagert werden kann, wenn es zu einem Fortwirken der tatbestandsmäßigen Handlung kommt, die den vollen Unrechtsgehalt überhaupt erst herbeiführen oder auch nur steigern und diesen nicht tatbestandsneutral unberührt lasse, so betraf der zitierte Fall eine gänzlich andere Konstellation, die auf den Tatbestand der Volksverhetzung nicht übertragbar ist. Dort ging es um die Verletzung von Dienstgeheimnissen gemäß § 353 b StGB, die zur Warnung und anschließenden Flucht eines Tatverdächtigen führten. Der nach der Tatbestandsverwirklichung weiter eingetretene Schaden – als Folge der Offenbarung des von § 353b StGB geschützten Geheimnisses gegenüber dem Beschuldigten im Strafverfahren – war für den Täter konkret erwartbar. Bei einer Volksverhetzung durch Äußerungen im Internet hingegen ist ein konkret vorhersehbarer weitergehender Schaden nicht zu erwarten. Vielmehr gewinnt die Störung des öffentlichen Friedens nicht dadurch weiter an Intensität, dass der Beitrag über einen langen Zeitraum weiter abgerufen werden kann. Im Gegenteil rutschen mehrere Jahre alte Posts – worauf bereits die Berufungskammer hingewiesen hat – in der Timeline nach unten, so dass deren Wahrnehmbarkeit im Laufe der Zeit ohnehin immer weiter abnimmt.
Auch die Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2008 (3 StR 90/08, juris, NStZ 2008, 567) und vom 13.11.2019 (1 StR 58/19, juris, NStZ 2020, 159) führen zu keiner anderen Bewertung. Die Generalstaatsanwaltschaft führt insoweit zutreffend aus:
„Der Fall des BGH-Urteils vom 19.06.2008 (3 StR 90/08, NStZ 2008, 567) betraf die Frage der Verjährung im Falle der Bestechung und Bestechlichkeit. Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung nicht – wie vorliegend – auf das Aufrechterhalten eines Zustandes ab, sondern knüpfte die Perpetuierung der Rechtsgutsverletzung an die „letzte Handlung zur Erfüllung der Unrechtsvereinbarung“, sodass für die Seite 10 von 11
Vertiefung der Rechtsgutsverletzung ein weiteres aktives Tun der Beschuldigten notwendig war. Eine solche weitere, vom Angeklagten durchgeführte Handlung, welche die Rechtsgutverletzung perpetuiert oder gar intensiviert, konnte das Landgericht gerade nicht feststellen. Im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2019 (BGH, Beschluss vom 13.11.2019 – 1 StR 58/19 –, NStZ 2020, 150, 160) vermag die Argumentation schon deshalb nicht zu überzeugen, da der Beschluss bezüglich der Änderung der Rechtsprechung zur Verfolgungsverjährung bei Taten nach § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB erfolgte. Bei § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB handelt es sich jedoch, anders als bei § 130 StGB, nach der Rechtsprechung des BGH um ein echtes Unterlassungsdelikt (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.), sodass bereits allein aufgrund der Unterlassung, anders als im vorliegenden Fall, die spezifische Gefahrenlage fortbestehen konnte.“ Soweit das Landgericht Bremen im Eröffnungsbeschluss vom 21.11.2024 einen Vergleich zu den obergerichtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Beleidigungstaten im Internet im Rahmen der Erörterung des Beginns der Strafantragsfrist zieht, wird verkannt, dass es sich bei den Beleidigungsdelikten um Erfolgsdelikte handelt, die entsprechend anders zu behandeln sind. Dabei kam es zudem für die in den Verfahren maßgebliche Stellung des Strafantrags gemäß § 77b Abs. 2 StGB nicht originär auf die Beendigung der Tat, sondern darauf an, wann der Berechtigte Kenntnis von der Tat und der Person des Täters erlangt hat. Für die Entscheidung, ob ein Strafantrag gestellt werden soll, ist von Bedeutung, dass der Betroffene den Erfolgseintritt in seinem konkreten Umfang und Ausmaß kennt. Bis zur Löschung eines ehrverletzenden Beitrags im Internet besteht die spezifische Gefahrenlage, dass sich die Verletzung der geschützten Ehre durch die Kenntnisnahme durch weitere Personen vergrößert bzw. vertieft (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.01.2023 – 2 Rv 34 Ss 589/22, MMR 2023, 434; OLG Rostock, Urteil vom 24.01.2024 – 1 Ss 52/21, BeckRS 2004, 14918 Rn. 27). Bei der Beleidigung reicht die bloße Wahrnehmbarkeit der Äußerung gerade nicht aus, sondern die Tat ist erst vollendet, wenn jemand diese tatsächlich wahrgenommen hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.01.2023 – 2 Rv 34 Ss 589/22, MMR 2023, 434). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine Beleidigung in sozialen Netzwerken erst in dem Zeitpunkt, in dem der vom Täter eingestellte und mit seinem Wissen und Wollen online gehaltene Beitrag gelöscht oder jedenfalls nicht mehr wahrgenommen wird, beendet (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.01.2023 – 2 Rv 34 Ss 589/22, MMR 2023, 434 und OLG Rostock, Urteil vom 24.01.2024 – 1 Ss 52/21, BeckRS 2004, 14918 Rn. 27). Bei dem abstrakten Gefährdungsdelikt der Volksverhetzung tritt die Gefährdung hingegen schon sofort unmittelbar vollumfänglich ein und es spielt gerade keine Rolle, ob und wenn ja, wie viele Personen eine Äußerung konkret zur Kenntnis nehmen.
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Ein Vergleich mit den verjährungsrechtlichen Regeln für strafbare Veröffentlichungen in Printmedien spricht ebenfalls gegen ausufernde Verjährungsfristen. Das Landgericht führt dazu im Berufungsurteil aus:
„Die verjährungsrechtliche Handhabung von strafbaren Äußerungen in Printmedien zeigt, dass die Verjährung nach den Landespressegesetzen bereits mit der Veröffentlichung eines Druckwerks zu laufen beginnt, auch wenn die entsprechenden Druckwerke jahrzehntelang in Bibliotheken verfügbar bleiben und daher weiterhin Wirkung entfalten können. So heißt es etwa in § 24 Abs. 3 des bremischen Gesetzes über die Presse (Pressegesetz) explizit: „Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen“. Soweit hiergegen vorgebracht werden mag, dass der Adressatenkreis einer Bibliothek kleiner sei als derjenige einer Internetpublikation und daher keine Vergleichbarkeit bestehe, greift dieser Einwand aus mehreren Gründen nicht durch. Zum einen ist der Adressatenkreis weder bei Internetpublikationen noch bei Bibliotheksbeständen objektiv bestimmbar. Beide Medien zeichnen sich gerade durch eine abstrakt unbegrenzte, aber konkret ungewisse Reichweite aus. Es lässt sich weder ex ante noch ex post sicher feststellen, wie viele Personen tatsächlich einen Bibliotheksbeitrag lesen (oder gelesen haben) bzw. einen Internetpost wahrnehmen werden (oder wahrgenommen haben). Diese Unbestimmbarkeit macht beide Konstellationen strukturell durchaus vergleichbar.“ Dem tritt der Senat bei. Der aus der dogmatischen Struktur der abstrakten Gefährdungsdelikte hergeleitete Beginn der Verjährungsfrist mit dem Hochladen eines Beitrags bedarf somit auch im Hinblick auf dessen fortwährende Abrufbarkeit keiner Korrektur.
3. Der Tenor war dahin gehend zu berichtigen, dass der Ausspruch der Verwerfung der Berufung entfällt, da durch die Einstellung des Verfahrens eine eigene Entscheidung getroffen worden ist, die die erstinstanzliche Entscheidung ersetzt. Einer förmlichen Aufhebung des angegriffenen Urteils gemäß § 349 Abs. 4 StPO bedarf es nicht, weil die Einstellung des Verfahrens die Wirkung des angegriffenen Urteils beseitigt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.05.2003 – 1 Ss 49/03, NStZ-RR 2003, 332; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.05.1991 – 1 Ss 43/91, NJW 1991, 2849).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO.
Kelle
Martin
Dr. Nicoley
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