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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.06.2026 – DGH 9/25

Spruchkörper
Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2026:0623.DGH9.25.00

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts für das Land Brandenburg vom 1. August 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller ist Richter am Arbeitsgericht … (Ort 02) und wendet sich gegen die Übertragung dieses Richteramtes.

Der Antragsteller war zunächst bis zum August 1991 am Kreisgericht in … (Ort 01) tätig, anschließend zunächst als Richter auf Probe am Arbeitsgericht … (Ort 02) und sodann … (Ort 03). Er wurde am 17. Oktober 1994 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Richter am Arbeitsgericht in … (Ort 03) ernannt. Mit dem Gesetz zur Neustrukturierung der Arbeitsgerichtsbezirke vom 8. Juni 2021 wurde das Arbeitsgericht … (Ort 03) zum 31. Dezember 2022 aufgehoben. Mit Bescheid vom 20. September 2022 versetzte der Antragsgegner den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung zum 1. Januar 2023 an das Arbeitsgericht … (Ort 04) und übertrug ihm das Amt eines Richters am Arbeitsgericht bei diesem Arbeitsgericht. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2022 - DG 6/22 – hat das Dienstgericht des Landes Brandenburg (im Folgenden: Dienstgericht) die aufschiebende Wirkung des von dem Antragsteller gegen den Bescheid vom 20. September 2022 erhobenen Widerspruchs angeordnet. Mit Zustimmung des Antragstellers wurde dieser mit Bescheid vom 13. Januar 2023 für die Zeit vom 16. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 an das Arbeitsgericht … (Ort 02) abgeordnet. Der Antragsgegner hob unter dem 28. März 2023 den Bescheid vom 20. September 2022 auf. Der Antragsgegner leitete das Verfahren zur Amtsenthebung des Antragstellers ein. Der Präsidialrat fasste in seiner Sitzung vom 21. März 2023 den Beschluss, dem Antrag des Antragsgegners auf Amtsenthebung des Antragstellers nicht stattzugeben.

Mit Bescheid vom 29. März 2023 sprach der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller die Amtsenthebung von seinem Amt als Richter am Arbeitsgericht beim Arbeitsgericht … (Ort 03) nach § 32 Abs. 2 S. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) aus. Dagegen erhob der Antragsteller am 31. März 2023 Widerspruch, der bislang nicht beschieden wurde.

Mit Bescheid vom 27. März 2024 übertrug der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Amt eines Richters am Arbeitsgericht bei dem Arbeitsgericht … (Ort 02). Zugleich wies er ihn mit Wirkung vom 1. Mai 2024 in eine Planstelle R1 bei diesem Gericht ein. Zur Begründung führte er aus, dem Antragsteller werde entsprechend seinem bekundeten Wunsch ein Richteramt am Arbeitsgericht … (Ort 02) übertragen. Es zeichneten sich dort im Rahmen laufender Stellenbesetzungsverfahren Veränderungen ab, die es personalwirtschaftlich gerechtfertigt erscheinen ließen, dem Antragsteller dort eine Stelle zu übertragen. Diese Übernahme sei auch zumutbar. Der Antragsteller sei mit der Übernahme einverstanden. Der Richterwahlausschuss habe der Übertragung zugestimmt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 18. April 2024 Widerspruch, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2024 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückwies.

Nachdem das Dienstgericht auf den Eilantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 9. August 2024 - DG 4/24 - die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs des Antragstellers angeordnet und dies im Wesentlichen damit begründet hat, dass die Amtsenthebung gemäß Bescheid vom 29. März 2023 mangels Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit derzeit nicht vollziehbar sei und daher auch eine Übertragung eines neuen Amtes derzeit ausscheide, ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 15. August 2024 die sofortige Vollziehung des Bescheides über die Amtsenthebung vom 29. März 2023 an. Der Eilantrag des Antragstellers hiergegen blieb ohne Erfolg (vgl. Beschluss des Dienstgerichts vom 20. Januar 2025 - DG 8/24 -; Beschluss des Dienstgerichtshofs vom 7. Mai 2025 - DGH 1/25 -).

Der Antragsteller hat bereits am 29. April 2024 Antrag in der Hauptsache beim Dienstgericht gestellt.

Er hat geltend gemacht: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil es keine offene Stelle und erst Recht keine freie Planstelle in der Arbeitsgerichtsbarkeit in … (Ort 05) bzw. am Arbeitsgericht … (Ort 02) gegeben habe. Im Haushaltsjahr 2024 habe es 22 Planstellen R1 und R2 in der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben. Von diesen Planstellen sei keine Planstelle unbesetzt gewesen. Er habe auf eine nicht existente 23. Planstelle für Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit (R1 und R2) bzw. 17. Planstelle R1 eingewiesen werden sollen. Für Planstellen gelte u. a. § 17 Abs. 5 LHO. Von den 17 ausgewiesenen R1-Planstellen hätten im Jahr 2024 bereits zwei ersatzlos entfallen sollen. Es bliebe offen, wie der Antragsteller auf eine nach der Beförderung der Richterin am Arbeitsgericht … (Name 01) zum Wegfall vorgesehene Stelle habe versetzt werden sollen.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Bescheid des Antragsgegners vom 27. März 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2024 aufzuheben.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat vorgetragen, der Bescheid sei rechtmäßig. Einem Richter könne mit seiner Einwilligung jederzeit ein neues Amt übertragen werden. Der Antragsteller habe auf dem Fragebogen im Rahmen der Verwendungswünsche schriftlich erklärt „Ich wünsche eine Weiterverwendung in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Ich habe Präferenzen hinsichtlich des Standortes und zwar: ArbG … (Ort 02); AS … (Ort 03).“ Diese Erklärung sei vom Antragsgegner als Zustimmung gewertet worden. Der Antragsteller habe auch im Nachgang mehrfach bekräftigt, nur mit einer Verwendung bei dem Arbeitsgericht … (Ort 02) einverstanden zu sein. Soweit der Antragsteller nun erkläre, damit nicht mehr einverstanden zu sein, sei dies unerheblich, da die Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 183 BGB nur bis zur Vornahme der behördlichen Entscheidung widerruflich sei. Die Übertragung des Richteramtes beim Arbeitsgericht … (Ort 02) sei nach der Amtsenthebung des Antragstellers indes auch ohne dessen schriftliche Zustimmung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 DRiG zulässig. Es habe mit Wirkung zum 1. Mai 2024 eine freie Richterplanstelle zur Verfügung gestanden, nachdem die Ernennung der Richterin am Arbeitsgericht … (Ort 02) Frau … (Name 01) zur Direktorin des Arbeitsgerichts … (Ort 06) erfolgt sei. Es sei bereits fraglich, ob der Antragsteller sich auf haushälterische Bedenken berufen könne. Die im Haushaltsplan für die Arbeitsgerichtsbarkeit ausgebrachten Stellen würden den Gerichtsstandorten zugewiesen. Die Verteilung ergebe sich aus der Stellenführungsliste. Die Angaben des Antragstellers zu den Planstellen seien der Sache nach unzutreffend. Der Arbeitsgerichtsbarkeit seien nach dem Haushaltsplan neben den 17 R1-Planstellen noch drei weitere R1-Planstellen mit kw-Vermerk zugewiesen gewesen. Mithin habe es 20 R1-Stellen gegeben.

Mit Urteil vom 1. August 2025 hat das Dienstgericht den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Verfügung sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 DRiG habe dem Antragsteller ein neues Richteramt am Arbeitsgericht … (Ort 02) übertragen werden können, nachdem er im Zuge der Arbeitsgerichtsreform durch das Gesetz zur Neustrukturierung der Arbeitsgerichte vom 21. Juni 2021 zum 31. Dezember 2022 durch den rechtmäßigen Bescheid vom 29. März 2023 des Amtes enthoben worden sei. Die Übertragung eines neuen Richteramtes gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 DRiG unterfalle auch nicht der Frist des § 32 Abs. 3 DRiG.

Die Argumentation des Antragstellers im Hinblick auf eine etwaig nicht vorhandene Planstelle am Arbeitsgericht … (Ort 02) verfange nicht. Selbst wenn dies zuträfe, wäre er dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Denn das hierfür maßgebliche Haushaltsrecht diene insoweit allein öffentlichen Interessen und nicht den subjektiven Interessen des Einzelnen. Das Vorhandensein einer freien und besetzbaren Planstelle wurzele in Normen des Haushaltsrechts, deren Wirkung auf den staatlichen Innenbereich beschränkt sei. Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, auf einer bestimmten Planstelle geführt zu werden.

Die angegriffene Versetzung sei auch ermessensfehlerfrei. Sollte sich der Einwand des Antragstellers darin erschöpfen, dass er es bevorzuge, ohne Tätigkeit besoldet zu werden – was indes angesichts dessen, dass er derzeit tätig sei und auch einer Abordnung zugestimmt habe, nicht naheliege – wäre dieser Einwand von vorneherein nicht tragfähig. Der Antragsteller sei angesichts seiner langjährigen Tätigkeit als Arbeitsrichter für das Amt geeignet. Es sprächen auch keine sonstigen, etwa soziale Aspekte gegen die Übertragung eines Amtes am Arbeitsgericht … (Ort 02). Vielmehr habe der Antragsteller selbst in einem Schreiben an den Richterwahlausschuss vom 6. Juni 2022 hierauf gedrängt und ausgeführt: „Wir haben uns mit diesen Versetzungen ausdrücklich nicht einverstanden erklärt, weil wir der Auffassung sind, dass eine Weiterverwendung in … (Ort 03) im Falle einer Versetzung an das Arbeitsgericht … (Ort 02) möglich und auch geboten ist.“ So werde der Antragsteller indes nunmehr verwendet. Ihm sei ein Amt am Arbeitsgericht … (Ort 02) übertragen worden und er leiste Dienst in der Außenstelle … (Ort 03). Selbst das Präsidium des Arbeitsgerichts … (Ort 02) sei seinem Wunsch gefolgt. Der Antragsteller sei in keiner Weise beschwert.

Ein Verstoß gegen Art. 97 Abs. 1 GG und Art. 108 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg liege nicht vor. Von einem „unerträglichen“ Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit könne keine Rede sein, denn der Antragsteller habe schließlich nunmehr just jenes Amt inne, auf das sein ganzes Bestreben nach der Aufhebung des Arbeitsgerichts Eberswalde gerichtet gewesen sei.

Mit am 6. Oktober 2025 beim Dienstgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller Berufung gegen das ihm am 17. September 2025 zugestellte Urteil eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 begründet.

Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: § 26 BBG analog gestatte eine Versetzung nur bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses, was hier nicht gegeben gewesen sei. Folglich sei der angefochtene Bescheid ermessensfehlerhaft ergangen. Der rechtswidrige Amtsenthebungsbescheid vom 29. März 2023 sei nicht bestandskräftig. Er habe dagegen Widerspruch erhoben, der gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung habe. Die sofortige Vollziehung dieses Bescheides sei erst zeitlich nach der Übertragung des neuen Richteramtes mit Wirkung vom 1. Mai 2024 erfolgt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung habe der Antragsgegner nicht in zulässiger Weise nachholen können. Die Übertragung des neuen Richteramtes sei daher auch durch Fristablauf gemäß § 32 Abs. 3 DRiG unzulässig geworden. Auf die Erklärung vom 6. Juni 2022 an den Richterwahlausschuss könne er nicht verwiesen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei es um eine Versetzung an das Arbeitsgericht … (Ort 02) zum 1. Januar 2023 gegangen. Der Übertragung des Richteramtes an diesem Gericht zwei Jahre später hätte seiner erneuten Bestätigung bedurft. Der Hinweis des Antragsgegners auf den Bezug von Besoldung ohne Beschäftigung seit der Amtsenthebung verfange nicht, da dies die gesetzliche Folge der rechtswidrigen Amtsenthebung sei. Das Vorgehen des Antragsgegners sei rechtsmissbräuchlich und stelle einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar (Art. 97 Abs. 1 GG, Art. 108 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg).

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Dienstgerichts des Landes Brandenburg

vom 1. August 2025 den Bescheid des Antragsgegners vom 27. März 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2024 aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Der Antragsteller lasse außer Acht, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Erlass des Bescheides nachfolgen könne und bis zum Eintritt der Bestandskraft möglich sei. Auf § 26 BBG – richtig: § 28 BBG – könne sich der Antragsteller nicht berufen. Insoweit stelle § 32 DRiG eine Spezialvorschrift für die Versetzungen von Richtern dar. Abgesehen davon habe auch ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung des Antragstellers zur Nachbesetzung der Stelle von Frau … (Name 01) am Arbeitsgericht … (Ort 02) bestanden.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 80 BbgRiG i.V.m. § 130 b Satz 1 VwGO).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Dienstgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 27. März 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 80 BbgRiG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ist bei einer Veränderung der Gerichtsorganisation die Übertragung eines anderen Richteramts nicht möglich, so kann hiernach der Richter seines Amtes enthoben werden. Ihm kann jederzeit ein neues Richteramt übertragen werden, vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 DRiG. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Bescheid über die Amtsenthebung vom 29. März 2023 war rechtmäßig. Insoweit wird auf das Urteil vom heutigen Tage - DGH 8/25 – verwiesen. Die nachfolgende Übertragung eines Richteramtes am Arbeitsgericht … (Ort 02) ist nicht zu beanstanden. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Zu Recht verweist der Antragsgegner darauf, dass es nicht darauf ankommt, dass die sofortige Vollziehung des Bescheides über die Amtsenthebung vom 29. März 2023 erst am 15. August 2024 und damit zeitlich nach dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 27. März 2024 erfolgte. Insoweit wird auf den Beschluss des Dienstgerichtshofs vom 30. Oktober 2024 - DGH 6/24 - Bezug genommen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Frist des § 32 Abs. 3 DRiG auf die hier angefochtene Maßnahme gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 DRiG nicht anwendbar.

Der Dienstgerichtshof hält dem Dienstgericht insoweit folgend daran fest, dass der Antragsteller sich nicht darauf berufen kann, am Arbeitsgericht … (Ort 02) habe es zum 1. Mai 2024 keine freie Planstelle gegeben, da er durch die auf den staatlichen Innenbereich wirkenden haushaltsrechtlichen Regelungen nicht in seinen Rechten betroffen ist (vgl. dazu bereits DGH, Beschluss vom 6. September 2024 - DGH 6/24 -). Sofern der Antragsteller dem entgegentritt und meint, die vom Dienstgericht angeführte Entscheidung des OVG Koblenz vom 29. November 1999 - 2 B 12099/99 - sei nicht einschlägig, da sie einen anderen Fall betreffe, kann dieser Entscheidung trotz des anders gelagerten Sachverhalts der dargelegte Grundsatz, wonach das Haushaltsrecht keine subjektiven Rechte vermittelt, entnommen werden. Im Übrigen hat der Antragsgegner plausibel dargelegt, dass die ursprünglich mit … (Name 01) besetzte Planstelle am Arbeitsgericht … (Ort 02) mit deren Beförderung zur Direktorin des Arbeitsgerichts … (Ort 06) zum 1. Mai 2024 frei geworden ist. Soweit der Antragsteller unter Verweis auf § 28 BBG analog ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung für erforderlich hält, verweist der Antragsgegner zutreffend darauf, dass § 32 DRiG insoweit eine vorrangige Spezialvorschrift darstellt und im Übrigen nach der Beförderung von … (Name 01) ein sich daraus ergebendes dienstliches Bedürfnis zur Nachbesetzung ihrer Stelle am Arbeitsgericht … (Ort 02) vorlag. Dies entsprach im Übrigen dem vom Antragsteller ursprünglich geäußerten Wunsch und trug seinem Interesse an einer möglichst wohnortnahen richterlichen Verwendung in der Arbeitsgerichtsbarkeit Rechnung.

Nach alledem war die angefochtene Verfügung auch ermessensfehlerfrei. Eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers gemäß Art. 97 Abs. 1 GG, Art. 108 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg liegt nicht vor.

Im Übrigen wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 80 BbgRiG i.V.m. § 130 b Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 80 BbgRiG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 80 Abs. 2 DRiG zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes bei dem Bundesgerichtshof zu.

Die Revision ist bei dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg/Havel, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Dienstgericht des Bundes bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76125 Karlsruhe, eingelegt wird. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Dienstgericht des Bundes bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76125 Karlsruhe, einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Vertretungsberechtigte, die über ein elektronisches Postfach nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO verfügen, sind zur Übermittlung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des § 55d VwGO verpflichtet.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 80 BbgRiG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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