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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 28 BBG – Versetzung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28 BBG verweisen

  • § 132 BBG – Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen
  • § 133 BBG – Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
  • § 136 BBG – Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
  • § 382 SGB III – Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder

Rechtsprechung zu § 28 BBG

17 Entscheidungen zitieren § 28 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 27.04.2021 – 2 VR 3/21 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Ermessenserwägungen des Dienstherrn bei der Ablehnung einer von dem Beamten begehrten Abordnung mit dem Ziel der Versetzung erstreckt sich grundsätzlich nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern i.S.v. § 40 VwVfG, § 114 VwGO. 2. Aus dem Umstand, dass der Beamte sich in einem Auswahlverfahren bei der aufnehmenden Behörde als am besten geeigneter …
  • BVerwG, Beschl. v. 16.09.2019 – 5 P 5/18 · 5. Senat

    Leitsatz: Die Mitbestimmung des Personalrats bei Umsetzungen mit Dienstortwechsel ist nach der geltenden Gesetzesfassung des § 76 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 BPersVG nicht auf "dauerhafte" bzw. "auf Dauer angelegte" Umsetzungen beschränkt (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).
  • BAG, Urt. v. 14.07.2010 – 10 AZR 182/09 · 10. Senat

    Leitsatz: Durch das VersÄmtEinglG sind die bei den aufgelösten Versorgungsämtern in Nordrhein-Westfalen Beschäftigten kraft Gesetzes zu anderen Landesbehörden versetzt oder im Wege der Personalgestellung kommunalen Körperschaften unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Land zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt worden. Diese Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Eines …
  • BVerfG, Beschl. v. 24.02.2017 – 2 BvR 2524/16 · 2. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg mit Art 33 Abs 5 GG vereinbar - keine Verletzung grundrechtsgleicher Rechte eines württembergischen Bezirksnotars im Hinblick auf amtsangemessene Beschäftigung, Fürsorgepflicht des Dienstherrn, amtsangemessene Alimentierung und …

  • BVerwG, Urt. v. 20.09.2018 – 2 C 14/18 · 2. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 20.09.2018 – 2 C 13/18 · 2. Senat

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