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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 27 BBG – Abordnung; Verordnungsermächtigungen

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.

(2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie

  • 1. im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder
  • 2. zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.

Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.

(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung.

(6) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

(7) Die Bundesministerien werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren jeweiligen Geschäftsbereich zu regeln, dass der Bedarf an befristet von Dritten überlassenem Personal insgesamt oder für bestimmte Bereiche ausschließlich gedeckt wird durch Abordnungen von

  • 1. Beamten,
  • 2. Richtern und
  • 3. sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Bedarfe weiterer oberster Bundesbehörden nach Satz 1 zu regeln, wenn diese jeweils ein entsprechendes Bedürfnis dargetan haben. Die Bundesregierung kann die in Satz 2 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Bundesbehörden für eine Regelung hinsichtlich ihres jeweils eigenen Bedarfs übertragen.

Rechtsprechung zu § 27 BBG

18 Entscheidungen zitieren § 27 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 06.02.2025 – 5 PB 6/24 · 5. Senat

    Begriff der Abordnung im Personalvertretungsrecht; Einsatz von Förderschulkräften in Hessen

  • BVerwG, Urt. v. 07.03.2024 – 2 C 12/23 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Während einer Abordnung hat der Vorgesetzte der Beschäftigungsbehörde des aufnehmenden Dienstherrn diejenigen beamtenrechtlichen Entscheidungen zu treffen, die unmittelbar mit der Tätigkeit des abgeordneten Beamten bei der Dienststelle des aufnehmenden Dienstherrn im Zusammenhang stehen. 2. Das Disziplinargesetz eines Landes ist auf Bundesbeamte wegen eines während einer Abordnung begangenen …
  • BVerwG, Beschl. v. 27.04.2021 – 2 VR 3/21 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Ermessenserwägungen des Dienstherrn bei der Ablehnung einer von dem Beamten begehrten Abordnung mit dem Ziel der Versetzung erstreckt sich grundsätzlich nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern i.S.v. § 40 VwVfG, § 114 VwGO. 2. Aus dem Umstand, dass der Beamte sich in einem Auswahlverfahren bei der aufnehmenden Behörde als am besten geeigneter …
  • BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 2 C 23/15 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Bei Mehrarbeit in der Form des Bereitschaftsdienstes besteht ein Anspruch auf vollen Freizeitausgleich gemäß § 88 Satz 2 BBG im Verhältnis "1 zu 1". 2. Für bloße Anwesenheitszeiten, in denen keine Verpflichtung besteht, sich im Bedarfsfall zur Dienstleistung bereitzuhalten, besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 88 Satz 2 BBG. 3. Bei im Auslandsdienst angefallener Mehrarbeit …
  • BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 2 C 26/16 · 2. Senat

    Freizeitausgleich bei Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Polizeivollzugsbeamten; Auslandsdienst

  • BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 2 C 28/15 · 2. Senat

    Freizeitausgleich bei Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Polizeivollzugsbeamten; Auslandsdienst

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