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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2026 – 9 VA 1/26

Spruchkörper
9. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2026:0622.9VA1.26.00

Tenor

Auf die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG zu behandelnde sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 8. Juni 2026 wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 4. Juni 2026 - Az. 5 F 659/25 - aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Akteneinsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Antragsgegners des abgeschlossenen zugrunde liegenden einstweiligen Anordnungsverfahrens nach dem Gewaltschutzgesetz zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1.

In dem Ausgangsverfahren hatte die Antragstellerin im November 2025 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes den Erlass einer Gewaltschutzanordnung gegen den Antragsgegner, ihren getrennt lebenden bzw. nach Behauptung des Antragsgegners bereits in Pakistan geschiedenen Ehemann beantragt, die mit Beschluss vom 27. November 2025 im schriftlichen Verfahren auch erlassen wurde. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2026 hat der Antragsgegner beantragt, aufgrund mündlicher Verhandlung neu zu entscheiden und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Er hat hierfür um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht. Nach Anhörung der Antragstellerin und Durchführung zweier Anhörungstermine am 11. Februar und 17. März 2026 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 26. März 2026 die einstweilige Anordnung vom 27. November 2025 unter Zurückweisung des Antrages der Antragstellerin vom 26. November 2025 aufgehoben. Dem Antragsgegner hat das Familiengericht mit Beschluss vom 24. April 2026 für das - inzwischen beendete - Gewaltschutzverfahren antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Unter dem 5. Mai 2026 hat die Antragstellerin gemäß § 117 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Antragsgegners beantragt und hierzu ausgeführt, die Angaben des Antragsgegners im Verfahrenskostenhilfeverfahren seien für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen von Bedeutung. Der Antragsgegner ist dem Antrag mit näheren Ausführungen entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2026 hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen im Wege einer Justizverwaltungsentscheidung durch den Direktor des Amtsgerichts dem Antragstellervertreter Akteneinsicht in die Vkh-Unterlagen des Antragsgegners gewährt. Der Antragstellerin, die den Antragsgegner im Verfahren … auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch nehme, stehe ein Auskunftsanspruch gegen den Antragsgegner aus § 1361Abs. 4 Satz 4 BGB zu.

Gegen diese ihm am 8. Juni 2026 zugestellte Entscheidung richtet sich die am selben Tage beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragsgegners. Er macht weiterhin geltend, der Antragstellerin stehe ein Anspruch auf Akteneinsicht in die zum Verfahrenskostenhilfegesuch eingereichten Unterlagen nicht zu.

Der Direktor des Amtsgerichts hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 2026 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2a.

Der als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf des Antragsgegners gegen den im Justizverwaltungswege durch den Direktor des Amtsgerichts ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 4. Juni 2026 ist als Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG zu behandeln.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen ist der Form nach als Justizverwaltungsakt ergangen. Zwar hat das Amtsgericht die Entscheidung mit „Beschluss“ überschrieben und mit dem Aktenzeichen des Gewaltschutzverfahrens … versehen. Jedoch hat nicht der für das Gewaltschutzverfahren zuständige Abteilungsrichter des Familiengerichts, sondern der Direktor des Amtsgerichts die Entscheidung erlassen und eingangs der Begründung ausdrücklich ausgeführt, dass über die Entscheidung über die beantragte Akteneinsicht „die Justizverwaltung“ zu entscheiden habe, auch wenn die sodann erteilte Rechtsbehelfsbelehrung die sofortige Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel anführt.

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat richtigerweise durch Justizverwaltungsakt und nicht im Wege eines Akts der Rechtsprechung entschieden. Der Antrag auf Akteneinsicht war als solcher nach § 13 Abs. 2 FamFG auszulegen. Das Akteneinsichtsgesuch hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. Mai 2026 erst gestellt, nachdem das Familiengericht mit Beschluss vom 24. April 2026 dem Antragsgegner antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe bewilligt hatte. Damit war das Verfahrenskostenhilfeverfahren beendet. In dieser Fallgestaltung kann ein Einsichtsgesuch in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Gegners nicht mehr auf § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO (in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG) gestützt werden, denn die mit dieser Norm bezweckte Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen kommt nach einer Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag nicht mehr in Betracht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 28. Juni 2024, Az. 102 VA 232/23 – Rdnr. 20 bei juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 10. Januar 2023, Az. 2 UF 108/22 - Rdnr. 1 bei juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Februar 2017, Az. 20 VA 1 /17 - Rdnr. 9 bei juris). Ein entsprechendes Gesuch ist daher als förmlicher Antrag eines Dritten auf Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO bzw. § 13 Abs. 2 FamFG anzusehen, da der Gegner am Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht beteiligt ist (BGH, Beschluss vom 29. April 2015, Az. XII ZB 214/14 - Rdnr. 12 bei juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht - 11. Zivilsenat, Beschluss vom 4. August 2021, Az. 11 VA 7/21).

Die Entscheidung über den Antrag eines Dritten gemäß § 13 Abs. 2 FamFG auf Akteneinsicht in das Verfahrenskostenhilfeheft nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und zudem nach Beendigung des zugrunde liegenden Gewaltschutzverfahrens ist als Justizverwaltungsakt zu qualifizieren (BGH, Beschluss vom 15. November 2023, Az. IV ZB 6/23 - Rdnr. 17 ff. bei juris; BayObLG a.a.O. - Rdnr. 22 ff. bei juris), dessen Rechtmäßigkeit über § 23 EGGVG zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird.

Der Antrag ist auch formgerecht am 8. Juni 2026 und rechtzeitig, nämlich am 10. Juni 2026 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen (§ 26 Abs. 1 EGGVG); die Ausführungen im Schriftsatz vom 8. Juni 2026 genügen auch dem Begründungserfordernis aus § 24 Abs. 1 EGGVG.

b)

Der Rechtsbehelf hat auch in der Sache Erfolg. Die auf § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestützte Gewährung der Einsichtnahme in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Antragsgegners ist rechtswidrig und verletzt den Antragsgegner in seinen Rechten (§ 28 Abs. 1 EGGVG).

Die Vorschrift des § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewährt dem Gegner eines Antrages auf Verfahrenskostenhilfe nach der vom Senat geteilten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 29. April 2015, Az. XII ZB 214/14 - Rdnr. 18 ff. bei juris) kein subjektives Recht auf Akteneinsicht in dessen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den hierzu überreichten Belegen. Zweck dieser Bestimmung ist allein, dem Gericht im Interesse der Richtigkeitsgewähr bezüglich der Feststellung der subjektiven Bedürftigkeit des Antragstellers grundsätzlich die Befugnis zu geben, die Erklärung des Antragstellers dem Gegner zur Stellungnahme zuzuleiten. Unter der Voraussetzung eines zwischen den Beteiligten bestehenden materiell-rechtlichen Auskunftsanspruchs über Einkünfte und Vermögen erschien es verfahrensökonomisch, den Gegner sogleich in das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren einzubeziehen, um etwaige Unrichtigkeiten in der Erklärung so früh wie möglich korrigieren zu können. Die Regelung dient somit allein einer verbesserten Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Gericht im Interesse zutreffender Ergebnisse bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe (BT-Drucks. 16/6308 S. 167, 325). Eine Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Verfahrensgegners war damit nicht beabsichtigt. Die Vorschrift dient damit nicht der Befriedigung von - im Einzelfall und mit Blick auf die vom Antragsgegner vorgelegte Scheidungsurkunde aus Pakistan auch hier streitigen - privatrechtlichen Auskunftsansprüchen der Beteiligten. Subjektive Ansprüche auf Auskunftserteilung sind weiterhin in einem darauf gerichteten Hauptsacheverfahren geltend zu machen (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Januar 2026, Az. 20 VA 21/24; BayObLG, Beschluss vom 28. Juni 2024, Az. 102 VA 232/23 - Rdnr. 28 bei juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 10. Januar 2023, Az. 2 UF 108/22; Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., 2020, § 117 ZPO Rdnr. 13). Dies gilt erst recht im hier vorliegenden Fall, dass das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren mit dem Bewilligungsbeschluss des Amtsgerichts vom 24. April 2026 bereits vor der Antragstellung nach § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO abgeschlossen war. Die Antragstellerin wird deshalb gehalten sein, die von ihr verfolgten unterhaltsrechtlichen Auskunftsansprüche in dem laufenden Trennungsunterhaltsverfahren zu verfolgen.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 30 EGGVG.

Die Festsetzung des Geschäftswerts ergeht nach § 36 Abs. 2 GNotKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 2 EGGVG liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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