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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2011 – 7 Wx 8/11

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die

Beschlüsse des Amtsgericht Frankfurt (Oder) vom 17. August 2009, 7

III 3/09, und des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Januar

2011, 19 T 415/09, wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf €

3.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Eintragung des

A… W… als Vater des M… H… in das

Geburtenbuch des Standesamtes S….

Die Mutter des M… H…, S… S…,

heiratete am 19. Juni 1998 B… H…. Ab dem 26. Juni

2002 war bei dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ein

Scheidungsverfahren anhängig. Die Ehe wurde am 5. Mai 2005

geschieden.

Am …. Oktober 2002 wurde M… H… geboren. In

das Geburtenbuch des Standesamtes S… wurde als Vater

B… H…, der Noch-Ehemann der Mutter, eingetragen.

A… W… erkannte am 15. November 2002 vor dem

Jugendamt in P… mit Zustimmung der Mutter S…

S… die Vaterschaft für M… H… an. B…

H… stimmte am 19. März 2009 vor dem Jugendamt des Bezirkes

… in B… der Vaterschaftsanerkennung zu.

Das Standesamt S… hat Bedenken, ob A… W…

als Vater in das Geburtenbuch eingetragen werden kann, da B…

H… nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des

Scheidungsurteils der Vaterschaftsanerkennung zugestimmt hat. Es

hat die Frage nach § 49 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht Frankfurt

(Oder) zur Entscheidung vorgelegt.

Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat durch Beschluss vom 17.

August 2009 die Anerkennung der Vaterschaft durch A…

W… für wirksam erachtet und den Standesbeamten angewiesen,

die Vaterschaftsanerkennung am Randes des Geburteintrags zu

vermerken. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die dagegen

gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 18.

Januar 2011 zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem

Beschwerdeführer am 26. Januar 2011 übersandt.

Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde vom 8. Februar 2011

will er durch das Oberlandesgericht entschieden wissen, ob die

Jahresfrist aus § 1599 Abs. 2 S. 1 BGB auch für die Zustimmung des

geschiedenen Ehemannes gilt.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des

Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Januar 2011, 19 T 415/09, ist

zulässig.

Das gerichtliche Verfahren bestimmt sich gemäß Art. 111 Abs. 1

FGG-Reformgesetz nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), da der Antrag des Standesamtes

der Stadt S… am 9. April 2009 und damit noch vor

Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 bei Gericht

eingegangen ist. Die Anwendbarkeit des bisherigen Verfahrensrechts

betrifft das gesamte gerichtliche Verfahren einschließlich des

Rechtsmittelverfahrens und des Instanzenzuges (vgl. OLG Frankfurt

vom 26.01.2010, 20 W 18/10, m.w.N.; MüKo-Pabst, FamFG, Art. 111

FGG-RG, Rn. 16).

Gegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht

findet nach § 29 Abs. 2 FGG die sofortige weitere Beschwerde statt.

Der Landrat des Landkreises U… als Standesamtsaufsicht ist

nach § 53 Abs. 2 PStG beschwerdebefugt und hat die sofortige

weitere Beschwerde nach §§ 29 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 FGG form- und

fristgerecht eingelegt.

2. In der Sache ist die sofortige weitere Beschwerde

unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer

Verletzung des Rechts, §§ 29 Abs. 4, 27 Abs. 1 FGG.

Zu Recht haben das Amtsgericht Frankfurt (Oder) das Standesamt

nach § 49 Abs. 1 PStG angewiesen, A… W… am Rand des

Geburtseintrags als Vater des M… H… zu vermerken, und

das Landgericht die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde

zurückgewiesen. Wird die Vaterschaft nach Beurkundung der Geburt

des Kindes von einem Dritten wirksam anerkannt, so ist dies nach §

27 Abs. 1 PStG beim Geburtseintrag im Geburtenregister zu

beurkunden und der Vater mit den in § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG

genannten Angaben einzutragen.

A… W… ist nach § 1592 Nr. 2 BGB der Vater des

M… H…, da er wirksam dessen Vaterschaft anerkannt

hat.

Grundsätzlich ist zwar nach § 1592 Nr. 1 BGB der Vater eines

Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des

Kindes verheiratet ist. Dies gilt nach § 1599 Abs. 2 S. 1 BGB aber

dann nicht, wenn – wie hier - nach Anhängigkeit eines

Scheidungsantrages ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines

Jahres nach Rechtskraft des der dem Scheidungsantrag stattgebenden

Urteils die Vaterschaft anerkennt. Hintergrund der Regelung ist,

dass nach der Lebenserfahrung schon im Hinblick auf das

Trennungsjahr nach § 1566 BGB während der Anhängigkeit eines

Scheidungsverfahrens geborene Kinder in der Regel von dem

(Noch-)Ehemann der Mutter stammen. Das Kind hat in diesen Fällen

ein berechtigtes Interesse am nahtlosen Übergang der Vaterschaft.

Bei Einigkeit soll den Beteiligten deshalb der Aufwand eines

Anfechtungsprozesse mit Abstammungsgutachten erspart werden (vgl.

MüKo.-Wellenhofer, BGB, 5. Aufl., § 1599, Rn. 50).

Der Vaterschaftsanerkennung zustimmen müssen nach § 1599 Abs. 2

S. 1 BGB die Mutter des Kindes und der Mann, mit dem sie im

Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist. Diese Erklärungen liegen

ebenfalls vor. Streitig ist jedoch, ob auch die Zustimmung

innerhalb der Jahresfrist erklärt werden muss.

Mit der Begründung, die Ausnahmevorschrift sei eng auszulegen

und ein unnötig langer Schwebezustand zu vermeiden, wird teilweise

vertreten, die Jahresfrist gelte auch für die

Zustimmungserklärungen (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1054, 1055;

MüKo-Wellenhofer, BGB, 5. Aufl., § 1599, Rn. 59;

Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1599, Rn. 11). Eine

verspätete Zustimmung könne daher die Rechtsfolgen des § 1599 Abs.

2 BGB nicht mehr herbeiführen (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB, 2004,

§ 1599, Rn. 98).

Dem steht jedoch bereits der Wortlaut des § 1599 Abs. 2 BGB

entgegen. Die Jahresfrist findet sich allein in Satz 1 bei der

Vaterschaftsanerkennung durch den Dritten, nicht dagegen in Satz 2

bei den Zustimmungserklärungen und dies, obwohl Satz 2 auf

verschiedene andere Regelungen Bezug nimmt. Eine Einbeziehung der

Mutter und des früheren Ehemannes in die Frist würde zudem die

Frist für den Dritten verkürzen. Er könnte die ihm vom Gesetz

belassene Frist zur Vaterschaftsanerkennung nicht ausschöpfen, da

ansonsten für die Mutter und deren früheren Ehemann keine Zeit für

eine fristgerechte Zustimmung bliebe.

Auch die Vermeidung eines unnötig langen Schwebezustandes

erfordert nicht, die Zustimmungserklärungen in die Frist

einzubeziehen. Die gerichtliche Vaterschaftsanfechtung mit

Begutachtung und über mehrere Instanzen führt in der Regel zu einem

sehr viel länger andauernden Schwebezustand als das freiwillige

Verfahren der Vaterschaftsanerkennung nach § 1599 Abs. 2 BGB. Hinzu

kommt, dass die Beteiligten den Schwebezustand der

Vaterschaftsanerkennung beenden können. Der frühere Ehemann kann

nach § 1599 Abs. 2 S. 2 BGB seine Zustimmung erteilen und der

Dritte kann sein Anerkenntnis, solange es noch nicht wirksam wurde,

ein Jahr lang unter den Voraussetzungen des § 1597 Abs. 3 BGB

widerrufen. Der frühere Ehemann, der Dritte, die Mutter und das

Kind können nach § 1600 Abs. 1 BGB die Vaterschaft parallel

anfechten. Die Vaterschaftsanerkennung nach § 1599 Abs. 2 BGB und

die Vaterschaftsanfechtung stehen als rechtliche Möglichkeiten

nebeneinander und schließen sich nicht aus (vgl. OLG Brandenburg

FamRZ 2008, 68; OLG Köln FamRZ 2005, 734; MüKo.-Wellenhofer a.a.O.,

§ 1599, Rn. 54).

Der Meinung, die Jahresfrist aus § 1599 Abs. 1 S. 1 BGB gelte

allein für den Dritten (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 546, 547;

OLG Oldenburg, StAZ 2011, 49, 50; OLG Köln StAZ 2011, 48 f.;

Palandt/Diederichs, BGB, 69. Aufl., § 1599, Rn. 10; Hahn in

Bamberger/Roth, BGB, § 1599, Rn. 3;

Gerhardt/v.Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Familienrechts,

8. Aufl., Kap. 3, Rn. 111), ist deshalb nicht zuletzt im Interesse

des Kindes an einer freiwilligen, einvernehmlichen

Vaterschaftsanerkennung zu folgen.

Die von der Auffassung des Senats abweichende Ansicht des

Oberlandesgerichts Stuttgart (

OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1054) erfordert nicht die Vorlage an

den Bundesgerichtshof. Diese ist nach

§ 28 Abs. 2 FGG nur geboten und zulässig, wenn der Senat von

einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen

Oberlandesgerichts abweichen will. Die Entscheidung des

Oberlandesgerichts Stuttgart ist nicht im Verfahren der weiteren

Beschwerde in einer Personenstandssache ergangen, es handelt sich

vielmehr um ein Berufungsurteil in einer Abstammungssache (vgl. OLG

Köln StAZ, 2011, 48, 49).

3. Eine Kostenentscheidung nach

§ 13 a FGG war nicht veranlasst. Die Entscheidung ergeht für

den Beschwerdeführer nach § 51 Abs. 1 S. 2 PStG

gerichtskostenfrei.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf

§ 30 Abs. 2 KostO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 111 FGG-RG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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