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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.05.2012 – 2 U 26/11

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. April 2011 verkündete

Urteil des Landgerichts Neuruppin (Az.: 3 O 257/10) wird

zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt

nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil

vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor

der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist der Gebäude- und Hausratsversicherer der

Eheleute K…. Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht

wegen des Schadensereignisses am Grundstück der Eheleute K…

in Anspruch, das sich in der Nacht vom 5. / 6. Juni 2007 ereignete.

Das Grundstück der Eheleute K… in D… liegt an einem

ehemaligen Bahndamm, der im Eigentum der Beklagten steht und zum

Grundstück der Eheleute K… hin eine Böschung aufweist. In

östlicher Richtung des Bahndamms schließt sich auf dem Grundstück

der Beklagten ein nicht mit dem Entwässerungssystem der Beklagten

verbundener und nicht verrohrter Graben an, der der Entwässerung

des Bahndamms dient. Östlich des Grabens schließt sich eine

Ackerfläche an, die nicht im Eigentum der Beklagten steht und ein

Gefälle in Richtung des Bahndamms aufweist.

Am 17. Februar 2006 kam es nach wochenlangem Dauerfrost, in

dessen Folge der Boden gefroren war, zur Schneeschmelze bei

gleichzeitig starken Regenfällen. Über den Bahndamm flossen

erhebliche Mengen Wasser, die den Bahndamm auf der Höhe des

Grundstücks der Kläger teilweise brechen ließen mit der Folge, dass

Wasser und Schlamm auf deren Grundstück floss und sich dort

staute.

Im Lauf des Monats Mai 2007 war der Graben aufgrund der

aufgetretenen Niederschläge, die von den Ackerflächen und dem

Grundstück der Beklagten abgeflossen sind, mit Wasser gefüllt. In

der Nacht vom 5. Juni zum 6. Juni 2007 kam es zu starken

Regenfällen. Über den Bahndamm flossen erhebliche Mengen

Niederschlagswasser, die teils vom Grundstück der Beklagten,

überwiegend aber von den Ackerflächen abflossen, auf denen das

Wasser nicht versickern konnte. Infolge der Wassermassen brach der

Bahndamm auf der Höhe des Grundstücks der Eheleute K…

teilweise, Wasser und Schlamm liefen auf deren Grundstück und

stauten sich dort in einer Höhe von 50 cm. Die grundstückseigene

Entwässerung der Eheleute K… konnte die Wassermengen nicht

mehr aufnehmen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird

ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen

Urteil Bezug genommen. Soweit dort festgestellt wurde, die Klägerin

hätte behauptet, der Graben sei am Schadenstag verkrautet und porös

gewesen, wird allerdings auf die abweichenden vorstehenden

unstreitigen Feststellungen verwiesen.

Außerdem ist erstinstanzlich vorgetragen worden:

Die Klägerin hat behauptet, der Graben am Bahndamm diene auch

der Entwässerung der Ackerflächen. Sie hat die Auffassung

vertreten, weil der Graben für die Entwässerung der Ackerflächen

nicht dimensioniert sei und über keinen Abfluss verfüge, hätte die

Rechtsvorgängerin der Beklagten im Zusammenhang mit der Planung des

Baugebietes „Am Bahndamm“ jedenfalls dafür sorgen

müssen, dass die im Baugebiet errichteten Häuser vor abfließenden

Niederschlägen von den östlichen Grundstücken ausreichend geschützt

würden. Sie hätte anhand eines fünfjährigen durchschnittlichen

Bemessungsregens ein entsprechendes Entwässerungssystem planen und

ausführen müssen, um eine Überflutung der Grundstücke auch bei

gewöhnlich auftretenden starken Niederschlägen oder bei

Bodenverhältnissen, die zu einer eingeschränkten Versickerung

führten, zu verhindern. Dies habe bereits die Topographie, nämlich

die Lage der abschüssig verlaufenden Ackerflächen, nahegelegt.

Ferner ist sie der Ansicht gewesen, die Beklagte habe jedenfalls

nach dem Schadensereignis vom 17. Februar 2006 für einen

ausreichenden Schutz gegen abfließende Niederschläge sorgen müssen.

Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass es in den 1990er Jahren

und in den ersten Jahren nach Errichtung der Bebauung nicht zu

Überschwemmungen gekommen sei. Dies könne allenfalls darauf

zurückzuführen sein, dass damals mangels Bebauung der unterhalb des

Bahndamms gelegenen Flächen herabfließende Niederschläge dort

versickerten und niemand schädigten. Wäre ein Entwässerungssystem

hinsichtlich des Bahndamms und der dahinter liegenden Ackerflächen

anhand der durchschnittlich im fünfjährigen Abstand auftretenden

Niederschlagsmengen errichtet worden, wäre es zu der Überflutung

des Grundstücks der Eheleute K… am Schadenstag nicht

gekommen. Die Niederschläge im Mai und Juni 2007 seien nicht

außergewöhnlich stark gewesen. Es seien am 5. Juni 2007 in den

späten Abendstunden nur Niederschlagsmengen im Umfang von 30 l/qm

niedergegangen, wie sich aus einem Wetterkurzgutachten vom 5. März

2008 ergebe.

Hinsichtlich der Planung der Ableitung des Niederschlagswassers

sei die Beklagte auch zuständig, weil die Beseitigung von Abwasser,

für die der Wasser- und Abwasserzweckverband zuständig sei, nicht

auch die Ableitung von Niederschlägen von unbefestigten Flächen

erfasse.

Die Klägerin hat behauptet, infolge der Überflutung des

Grundstücks der Eheleute K… mit Schlamm seien die

verschlossene Terrassentür ebenso wie die verschlossene Eingangstür

aufgedrückt und es seien die Fußböden, Wände, Tapeten, Anstriche

und Holzverkleidungen beschädigt worden. Die Rückwand der Garage

sei infolge des Einsturzes der Stützmauer eingedrückt und auch die

Garage mit Schlamm überflutet worden. Die Holzkonstruktion des

Wäschetrockenplatzes sei ebenfalls durch die Elemente der

Stützmauer gebrochen und der Platz mit Schlamm überzogen worden.

Die Fassade des Gebäudes, die Terrasse, das Spielhaus der Kinder

und der Schuppen hätte aufwändig gereinigt werden müssen. Das Haus

habe zum Schutz vor Schimmelbefall 21 Tage lang technisch

getrocknet werden müssen. Es habe im Erdgeschoss geräumt und die

Möbel hätten zwischengelagert werden müssen. Die Reinigung des

Gebäudes, der Wege und der Terrassen und Einfriedungen sei im

Handschachtverfahren erfolgt. Die Stützmauer habe massiv

wiederhergestellt werden müssen. Ferner seien der

Spritzschutzstreifen am Haussockel, der Regenwasserschacht, die

Trockensteinmauer, die straßenseitige Einfriedung und der

Wäschetrockenplatz wiederhergestellt worden. Hierfür seien Kosten

in Höhe von 39.702,87 € ermittelt worden; insoweit hat sie auf

das vorgelegte Schadensgutachten verwiesen, das Bezug nimmt auf ein

Angebot der Firma W… GmbH vom 27. August 2007. Dieses

Angebot (Bl. 91 - 96 d. A.) hat sie als Grundlage für die

Schadensermittlung im Einzelnen vorgetragen. Ferner hat sie auf

eine Rechnung der R… GmbH vom 4. September 2007 (Bl. 112 f.

d. A.) und eine weitere Rechnung der R… GmbH vom 19.

September 2007 verwiesen. Für die eigene Schlammbeseitigung durch

die Eheleute K… habe sie einen Stundenverrechnungssatz von

6,00 € angesetzt und für 82 Stunden insgesamt 492,00 €

erstattet. Für zusätzliche Stromkosten für die Trocknungsgeräte

seien Kosten in Höhe von 281,18 € entstanden. Vom Hausrat der

Eheleute K… seien sowohl Möbel im Haus durch eingetretene

Feuchtigkeit als auch Kfz-Teile, Fahrräder, Werkzeug,

Kinderspielzeug und Gartenmöbel sowie Gartengeräte, die in der

Garage standen, beschädigt worden. Auf der Terrasse seien

Gartenmöbel mit Sitzpolstern, ein Kinderswimmingpool, ein

Außenkamin, ein Sonnenschirm und ein Schirmständer beschädigt

worden. Gartenzubehör und Spielzeug sowie Wäschekörbe seien am

Wäschetrockenplatz beschädigt worden. Im Einzelnen hat die Klägerin

Bezug genommen auf das Gutachten und den dazu gehörenden Nachtrag

vom 20./21. September 2007. Die Höhe des Hausratsschadens belaufe

sich auf 5.214,99 €. Insoweit hat sie auf die Auflistung im

Schadensgutachten, Bl. 64 ff. d. A. verwiesen. Für die Reinigung

hat sie einen Betrag von pauschal 300,00 € angesetzt, insoweit

hat sie auf die Darstellung im Gutachten (Bl. 67, 68 d. A.)

verwiesen.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe zum Ersatz der

Gebäudeschäden auf die Rechnungen der mit der Schadensbeseitigung

beauftragten Firmen 24.309,05 € und 12.246,08 € sowie

773,18 € an die Eheleute K… gezahlt. Unter

Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung von 2.374,56 €

belaufe sich der Ersatzbetrag auf 37.328,31 €. Auf die

beschädigten Hausratgegenstände habe sie von dem Gesamtbetrag von

5.214,99 € unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von

770,00 € einen Betrag von 4.444,99 € gezahlt. Schließlich

habe sie die Kosten der Sachverständigengutachten in Höhe von

1.971,47 € getragen.

Die Klägerin hat außergerichtlich gegenüber dem Kommunalen

Schadensausgleich mit Schreiben vom 27. November 2007 den Ersatz

der Schäden zum Zeitwert in Höhe von 31.488,86 €

Gebäudeschaden sowie 3.429,99 € Hausratschaden und die

Sachverständigenkosten, insgesamt 36.890,32 € geltend gemacht.

Der Kommunale Schadensausgleich hat den Ersatz mit Schreiben vom 4.

Dezember 2007 abgelehnt.

Die Klägerin hat dem N… Wasser- und Abwasserzweckverband

den Streit verkündet. Der Streitverkündete ist dem Rechtsstreit

nicht beigetreten, hat aber vorgetragen, dass er nur für die

Beseitigung von Abwasser i. S. d. § 64 BbgWG (a. F.), der § 54 WHG

entspreche, zuständig sei. Danach sei Abwasser Schmutzwasser sowie

Niederschlagswasser. Letzteres müsse von bebauten oder befestigten

Flächen stammen. Bezüglich natürlich abfließendem

Niederschlagswasser gebe es keine wasserrechtliche Pflicht, für

dessen Beseitigung zu sorgen. Im Übrigen hat er die Einrede der

Verjährung erhoben.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie sei für die

Abwasserbeseitigung nicht zuständig, vielmehr treffe den N…

Wasser- und Abwasserzweckverband für die Abwasserentsorgung die

Zuständigkeit.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, für die Entwässerung der

Ackerfläche nicht Sorge tragen zu müssen. Planungsfehler könnten

der Beklagten nicht vorgehalten werden. Es habe vor der Bebauung

und auch in den ersten Jahren nach Bebauung der Flächen Am Bahndamm

keine Überschwemmungen gegeben. Ergänzend verweist sie auf

folgenden unstreitigen Sachverhalt: Sie war nicht

Erschließungsträger für das Gebiet. Der Vorhaben- und

Erschließungsplan wurde vom Amt P… Land in den Jahren 1995

und 1996 erstellt. Der Landkreis U… hatte am 22. Oktober

1996 die Planreife bescheinigt, dabei habe es keinen Hinweis auf

eine Überschwemmungsgefahr in dem Gebiet gegeben. Weder der

Landkreis U… als untere Wasserbehörde noch das

Landesumweltamt hatten Einwände gegen den im Rahmen der Aufstellung

des Bebauungsplanes erstellten Grünordnungsplan des

Vorhabenträgers, der von einem Planungsbüro im November 1995

erstellt worden war, erhoben. Darin fanden sich keine Hinweise auf

eine Überschwemmungsgefahr. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung für

die Bebauung am 18. September 1995 wurden der Landschaftsplan und

der Flächennutzungsplan erst aufgestellt, sie wurden 1998

rechtskräftig, so dass sich aus diesen Plänen keine Hinweise auf

Überschwemmungsgefahren ergeben konnten. Die Ackerfläche sollte nur

nach den natürlichen Gegebenheiten durch Versickerung entwässert

werden. Die Eheleute K… haben ihren Bauantrag am 14. Juli

1999 gestellt.

Die Beklagte behauptet, es habe sich in der Nacht vom 5. zum 6.

Juni 2007 um außergewöhnlich starke lokale Regenfälle in einem

Umfang von 148 l/qm, davon allein 51,4 l/qm in der Zeit zwischen

23:00 Uhr und 23:30 Uhr gehandelt, für die die Beklagte gerade

keine Vorsorge habe tragen müssen. Innerhalb von zwei Stunden seien

105,5 l/qm Niederschlag gefallen. Im Bereich P…, S…,

D…, G… sei es zu einer Hochwassersituation gekommen,

weil der Fluss Q… an mehreren Stellen über die Ufer getreten

sei und das Gebiet beidseitig der … Straße in P…

überschwemmte. Im Bereich P… seien 37,9 l/qm in 30 Minuten

ein hundertjähriges Regenereignis. Am betreffenden Tag hätten die

Niederschläge deutlich darüber gelegen. Für den Ortsteil D…

habe es sich ebenfalls um ein Jahrhundertereignis gehandelt. Der

Jahrhundertwert von 115 l/qm pro Tag sei deutlich überschritten

worden.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Eheleute K…

hätten wegen der ungünstigen Lage ihres Grundstücks auch selbst

Vorsorge gegen Überschwemmungen treffen müssen. Die von ihnen

errichtete Schutzmauer sei ungeeignet gewesen. Hierfür seien sie

selbst verantwortlich. Sie hätten durch die unzulässige Errichtung

einer Garage in den Bahndammbereich hinein zu einer Versteilung der

Böschung beigetragen. Die Terrassentür hätten sie zusätzlich

sichern müssen, damit sie nicht aufgedrückt werden könnte.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es

ausgeführt, die Haftung ergebe sich nicht aus § 906 Abs. 2 Satz 2

BGB analog, weil die Beeinträchtigung des Grundstücks der Eheleute

K… nicht auf einer privatwirtschaftlichen Nutzung durch die

Beklagte beruhe. Für einen Anspruch aus enteignungsgleichem

Eingriff fehle es an der Voraussetzung einer hoheitlichen Maßnahme,

die eine Schädigung als unmittelbare Folge nach sich ziehe. Dem

Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB stehe entgegen, dass die im Rahmen

der Bauleitplanung einzuhaltenden Pflichten keinen drittschützenden

Charakter hätten. Vielmehr dienten diese Pflichten dem Schutz der

Allgemeinheit und könnten nur in Ausnahmefällen, nämlich bei

Gefahren für Leben und Gesundheit, als drittschützend angesehen

werden. Solche Gefahren lägen hier nicht vor. Ergänzend wird auf

die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen

Urteils verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlich

gestellten Anträge in vollem Umfang weiter.

Zur Begründung führt sie aus, ihr Anspruch ergebe sich aus § 906

Abs. 2 Satz 2 BGB analog, weil die Beklagte die Wasser- und

Schlammmassen nicht unterbunden und dazu beitragen habe, dass das

Grundstück der Eheleute K… überflutet werde, weil der

Bahndamm künstlich aufgeschüttet worden sei. Dies sei ihrer

Auffassung nach auch schon erstinstanzlich vorgetragen worden.

Zudem sei unstreitig, dass auch das Wasser, das unmittelbar vom

Bahndamm herablief, mit für die Überschwemmungen ursächlich gewesen

sei.

Wegen der künstlichen Aufschüttung ergäben sich auch Ansprüche

aus den §§ 839 Abs. 1 BGB, 66 BbgWG, weil es sich bei dem Bahndamm

um eine künstliche Aufschüttung und eine befestigte Oberfläche

handele. Die Beklagte treffe die Pflicht, das Wasser von dieser

Fläche ordnungsgemäß abzuleiten. Dabei sei unerheblich, wer die

Fläche errichtet habe.

Wegen der künstlichen Aufschüttung läge auch eine Verletzung des

§ 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgNRG vor, der die Ableitung wild abfließenden

Wassers auf Nachbargrundstücke untersage; auch sei § 26 BbgNRG

verletzt, wonach es verboten sei, Grundstücke zu erhöhen. Die

Verletzung der Pflicht, für eine Entwässerung zu sorgen, sei auch

eine Verkehrssicherungspflichtverletzung. Schließlich sei § 102

BbgWG durch die Aufschüttung verletzt. Die Beklagte habe jedenfalls

nachträglich, d. h. nach dem Hochwasserereignis aus dem Jahr 2006,

Aufschüttungen zur Wiederherstellung des Grundstücks

vorgenommen.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

unter Abänderung des am 1. April 2011 verkündeten Urteils des LG

Neuruppin, Az.: 3 O 257/10 die Beklagte zu verurteilen,

an sie 36.890,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2007 zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Haftung aufgrund § 906 Abs. 2 Satz 2

BGB analog komme nicht in Betracht, weil nur wenig Wasser vom

Bahndamm direkt auf das Grundstück der Eheleute K… geflossen

sei. Die Beklagte habe keine Aufschüttungen veranlasst, die

Errichtung des Bahndamms sei noch von der Reichsbahn veranlasst

worden. Für die Fläche des Bahndamms sei der Graben ausreichend

dimensioniert.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus den §§ 67 Abs. 1 VVG a.

F., 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG auf Schadensersatz wegen

einer unzureichenden Planung der Entwässerung im Baugebiet

„Am Bahndamm“ in P… OT D….

Die Beklagte ist passivlegitimiert. Sie hat in der mündlichen

Verhandlung bestätigt, nach Eingliederung der dem früheren Amt

P…-Land angehörenden Gemeinden, darunter der Gemeinde

D…, in die amtsfreie Stadt P… zum 1. November 2001

Rechtsnachfolgerin des aufgelösten Amtes P… Land

hinsichtlich der Gemeinde D… geworden zu sein.

Nach dem Vortrag der Parteien ist bereits zweifelhaft, ob bei

der Aufstellung des Bebauungsplanes durch das Amt P…-Land am

18. September 1995 eine Amtspflicht durch das planende Amt

P…-Land verletzt worden ist. Bei der Aufstellung eines

Bebauungsplanes sind nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB (in der

damals geltenden Fassung vom 08.12.1986) auch die allgemeinen

Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu

berücksichtigen. Die privaten Belange sind mit den öffentlichen

Belangen gegeneinander und untereinander abzuwägen (§ 1 Abs. 6

BauGB). Diese Pflicht kann verletzt sein, wenn die Gefahr besteht,

dass Überschwemmungen der im Baugebiet gelegenen Flächen durch

Niederschlagswasser drohen und die Gemeinde bei der Planaufstellung

diese Gefahren nicht berücksichtigt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg,

BauGB, § 1 Rz. 118; BGH, Urteil vom 18.02.1999, Az.: III ZR 272/96,

Tz. 9). Ob das Amt P…-Land hier allerdings Anlass hatte, die

Versickerungsfähigkeit des östlich des Bahndammes gelegenen Ackers

zu überprüfen, um planerische Konsequenzen zu ziehen, ist nicht

abschließend festzustellen. Es ist zwar Aufgabe der Gemeinde, das

Abwägungsmaterial hinsichtlich aller öffentlichen und privaten

Belange zusammenzustellen. Die planende Gemeinde schuldet dabei

aber keine uferlose Überprüfung des zu beplanenden Areals

„ins Blaue hinein“. Was die planende Stelle nicht sieht

und nach den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auch nicht zu

sehen braucht, kann von ihr nicht berücksichtigt werden (BGH Urteil

vom 14.10.1993, Az.: III ZR 156/92, Tz. 16 m. w. N.). Dem Einwand

der Beklagten, dass zum Zeitpunkt der Planung keine

Überschwemmungsschäden in dem Gebiet „Am alten

Bahndamm“ bekannt gewesen seien, ist die für die

Pflichtverletzung darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht

entgegengetreten.

Allerdings kann sich eine Pflicht zur Überprüfung der Gefahr von

Überschwemmungsschäden, auch bereits aus der Lage des Plangebietes

ergeben. Der Einwand, dass die bei der Bauplanung beteiligten

Behörden, der Landkreis U… und das Landesumweltamt, keine

Hinweise auf Überschwemmungsgefahren erteilt hätten und auch der

Grünordnungsplan keine entsprechenden Gefahren erwähnt habe, steht

der Behauptung der Klägerin, es habe Anlass zur Überprüfung

bestanden, nicht entgegen. Denn nach dem Vortrag der Beklagten

bleibt offen, ob die beteiligten Behörden und der Verfasser des

Grünordnungsplans sich in ihren Stellungnahmen überhaupt mit einem

von der Ackerfläche ausgehenden Überschwemmungsrisiko befasst

haben. Die Frage, ob aus planerischer Sicht die Lage der

Ackerfläche und das vorhandene Gefälle zum Bahndamm hin sowie die

Höhenunterschiede zwischen dem Bahndamm und den angrenzenden

Grundstücken für sich gesehen bereits Anlass zu einer weiteren

Überprüfung der Versickerungsmöglichkeiten auf dem Ackergelände

gegeben hätten, bedürfte einer weiteren Klärung, die hier jedoch

unterbleiben kann, weil der Berufung aus anderen Gründen der Erfolg

versagt ist.

Der Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die

möglicherweise verletzte Amtspflicht den Eheleuten K…

gegenüber als Dritten oblag. Maßgebend für die Beurteilung dieser

Frage ist der Zweck der Amtspflicht. Nur wenn sich aus den die

Amtspflicht begründenden und beschreibenden Vorschriften ergibt,

dass der Geschädigte zu dem durch die Amtspflicht geschützten

Personenkreis zählt und dass auch sein im konkreten Fall

beeinträchtigtes Interesse geschützt ist, kann der Anspruch auf

Schadensersatz begründet sein. Für den Bereich der Bauleitplanung

gilt, dass die Pflicht, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die

Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu

berücksichtigen, in erster Linie gegenüber der Allgemeinheit

begründet ist. Sie entfaltet nur insoweit drittschützende Wirkung,

als die zukünftige, in dem Plangebiet oder in unmittelbarer

Nachbarschaft lebende Bevölkerung vor Gefahren für Leib und Leben,

die sich aus der Beschaffenheit des Grund und Bodens ergibt,

geschützt werden soll (st. Rspr., vgl. BGH Urteil vom 26.01.1989,

Az.: III ZR 194/87, juris Tz. 19; Urteil vom 06.07.1989, Az.: III

ZR 251/87, juris Tz. 10; Urteil vom 21.12.1989, Az.: III ZR 118/88,

juris Tz. 15). Ein Anspruch wegen einer solchen Gefahr setzt weiter

voraus, dass der in Rede stehende Konflikt weder mit planerischen

Mitteln gelöst werden kann noch die Gefahr für die betroffenen

Eigentümer vorhersehbar und beherrschbar war (BGH, Urteil vom

21.12.1989, Az.: III ZR 49/88 , juris Tz. 28; Urteil vom

05.12.1991, III ZR 167/90, juris Tz. 13; Urteil vom 18.02.1999, III

ZR 272/96, juris Tz. 10).

Die hier streitgegenständliche Gefahr geht bereits nicht von

Grund und Boden im Plangebiet aus. Die Klägerin trägt zudem nicht

vor, dass sich aus der Überschwemmungsgefahr, die bei bestimmten

Wetterlagen durch herabfließendes Niederschlagswasser entstehen

kann, eine Gefahr für Leib oder Leben entstanden sei. Auch ist zu

berücksichtigen, dass eine Ersatzfähigkeit für Vermögensschäden nur

insoweit angenommen worden ist, als die Vermögensschäden

unmittelbar zur Beseitigung einer Gesundheitsgefahr entstanden

sind, also etwa Kosten für die Reinigung des Bodens (BGH, Urteil

vom 14.10.1993, Az.: III ZR 156/92, juris Tz. 28, 29). Das Haus der

Eheleute K… war aber unmittelbar nach der Überschwemmung und

auch in der Folgezeit ohne Gefahren für Leib oder Leben weiter

bewohnbar. Der den Eheleuten K… entstandene Schaden

beschränkt sich auf diejenigen Vermögensschäden, die infolge der

Überschwemmung der Außenanlagen und der Durchfeuchtung der

Außenwände sowie des Eindringens von Schlamm in ihr Haus entstanden

sind. Auch ist, der erstinstanzlichen Argumentation der Klägerin

folgend, nicht ersichtlich, dass dem Risiko, dass von den

Nachbargrundstücken Niederschlagswasser auf das Grundstück der

Eheleute K… herabfließt, nicht durch planerische Maßnahmen

begegnet werden kann. Der mit der Errichtung des klägerischen

Hauses beauftragte Architekt hatte angesichts der Lage unmittelbar

neben dem Bahndamm auch Anlass, zusätzliche

Entwässerungsmöglichkeiten auf dem Grundstück der Eheleute

K… in die Planung einzubeziehen.

2. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt

einer Amtspflichtverletzung wegen unzureichender Planung der

Entwässerung des Baugebietes. Die Gemeinde ist nach § 123 BauGB (in

der Fassung vom 08.12.1986) zur Erschließung eines Baugebietes

verpflichtet. Allgemein obliegt ihr als hoheitliche Aufgabe die

Pflicht, für die Sammlung und Beseitigung des Abwassers Sorge zu

tragen (vgl. BGH Urteil vom 18.02.1999, III ZR 272/96). Die

Pflicht, für die Abwasserbeseitigung Sorge zu tragen, ergibt sich

für die Gemeinde aus den Wassergesetzen. Zum Zeitpunkt der

Planaufstellung galt § 18 a WHG (i. d. F. vom 23.09.1986, gültig ab

01.01.1987) i. V. m. § 66 BbgWG, der die Pflicht der Gemeinden, das

auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser durch entsprechend errichtete

Anlagen zu beseitigen, begründete. Die Abwasserbeseitigungspflicht

bezieht sich nach § 64 Abs. 1 BbgWG (in der Fassung vom 13. Juli

1994, im Folgenden: a. F.; heute § 54 Abs. 1 WHG) nur auf

Schmutzwasser sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von

bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser

(Niederschlagswasser). Das von unbefestigten Flächen wild

abfließende Wasser ist hingegen nicht von der

Abwasserbeseitigungspflicht erfasst. Insoweit gelten die

Vorschriften über wild abfließendes Niederschlagswasser, die das

Verhältnis zwischen dem Eigentümer eines höher gelegenen im

Verhältnis zum tiefer gelegenen Grundstück regeln (§ 102

BbgWG).

Soweit die Klägerin mit der Berufung einwendet, der Bahndamm sei

als bauliche Anlage eine befestigte Fläche im Sinne des

Wasserrechts, trifft dies nicht zu: Befestigte Flächen sind solche

Flächen, bei denen durch künstliche Oberflächenbefestigungen die

Versickerungsfähigkeit des Bodens stark eingeschränkt ist. Darunter

fallen Beton, Pflaster oder Steine (Giesberts/ Reinhardt, BEckOK

WHG § 54 Rz. 12), jedenfalls eine durch menschliche Einwirkung

veranlasste Versiegelung einer Fläche (Czychowski/Reinhardt, WHG,

10. Aufl., § 54 Rz. 15). Der ehemalige Bahndamm weist keinen

derartigen Oberflächenbelag auf (s. Foto Bl. 35 d. A. unten).

Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung, dass

auch die Ableitung wild abfließenden Niederschlagswassers

grundsätzlich von der Abwasserbeseitigungspflicht erfasst sei, auf

die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.02.1999 (Az: III ZR

272/96) bezogen hat, liegt dem eine besondere Konstellation zu

Grunde, die in Bezug auf das Grundstück der Eheleute K…

nicht gegeben ist. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall

lief Wasser von einem Weinberg auf die öffentliche Straße. Das im

Baugebiet abzuführende Oberflächenwasser der Straße vermischte sich

mit dem hinzufließenden Wasser aus dem Weinberg untrennbar und war

demzufolge, wie das Gericht ausführt, „insgesamt so zu

beseitigen, dass die Bewohner des Baugebiets und ihr Eigentum

keinen Schaden nahmen.“ An einer solchen Vermischung von wild

abfließendem Niederschlagswasser und abfließendem Oberflächenwasser

fehlt es hier.

3. Dem verschuldensunabhängigen Anspruch nach § 1 StHG kommt

hier keine eigenständige Bedeutung zu, da auch insoweit die

Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht Voraussetzung ist (BGH

Urteil vom 19.01.2006, Az.: III ZR 82/05, juris, Tz. 15), an der es

hinsichtlich des hier geltend gemachten Interesses - wie ausgeführt

- fehlt.

4. Auch Ansprüche wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs

scheiden aus. Voraussetzung ist ein hoheitliches Handeln, welches

einen unmittelbaren Eingriff in Eigentumspositionen des Betroffenen

darstellt (vgl. Staudinger-Roth, BGB, 2009, § 906 Rz.: 83,

88). Diese Voraussetzung liegt nicht vor: Die Planung des Gebietes,

in dem die Eheleute K… später ihr Haus errichteten, stellt

keinen Eingriff in Eigentumspositionen der Bauherren dar.

5. Auch ein privatrechtlicher nachbarrechtlicher

Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist gegen

die Beklagte, die zugleich Eigentümerin des Bahndamms ist, nach dem

Vortrag der Klägerin nicht begründet.

Außerhalb von

§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hat die Rechtsprechung einen aus den

Rechtsgedanken der §§ 904 Satz 2, 906 Abs. 2 Satz 2,

§ 14 Satz 2 BImSchG hergeleiteten sogenannten

nachbarrechtlichen Abwehranspruch anerkannt. Dieser wird dann

bejaht, wenn von einem Grundstück grundsätzlich abwehrbare

Einwirkungen im Sinne von

§ 906 BGB ausgehen, an deren Abwehr gemäß § 1004 BGB der

Betroffene aus besonderen Gründen gehindert ist (BGH NJW 2001, 1865;

BGH NJW 1999, 2896).

Die Einwirkungen wild abfließenden Niederschlagswassers sind vom

Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks zu dulden. Der

Abwehranspruch aus § 1004 BGB wird gemäß den Art. 1 Abs. 2, 124

Satz 1 EGBGB eingeschränkt durch die Vorschriften der

Landeswassergesetze, aus denen sich eine nachbarrechtliche

Duldungspflicht ergeben kann. § 102 Abs. 2 Satz 1 BbgWG sieht vor,

dass der Eigentümer eines Grundstücks von den Eigentümern der

tiefer liegenden Grundstücke die Aufnahme des wild abfließenden

Wassers verlangen kann, sofern er die natürlichen Verhältnisse auf

seinem Grundstück nicht durch Anlagen verändert hat. Eine derartige

Veränderung durch die Beklagte haben die Kläger hier nicht

dargelegt. Die von der Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz

erhobene Behauptung, die Errichtung des Bahndamms sei durch die

Beklagte vorgenommen worden, stellt neuen und von der Beklagten

bestrittenen Vortrag dar, hinsichtlich dessen die Voraussetzungen

für die Zulassung neuen Vorbringens (§ 531 Abs. 2 ZPO) nicht

vorliegen. Erstinstanzlich hat die Klägerin lediglich die

„künstliche Aufschüttung“ (Bl. 181 d. A.) im

Zusammenhang mit der Frage des Vorhandenseins wasserführender

Schichten erwähnt, nicht aber vorgetragen, dass die Aufschüttung

von der Beklagten angelegt worden sei.

Danach ist die Einwirkung des Niederschlagswassers vom

Grundstück der Beklagten zu dulden, ohne dass es darauf ankommt,

inwieweit die Niederschläge unmittelbar von ihrem Grundstück oder

von dem darüber gelegenen Acker herrühren.

Anderes kann für den von wild abfließendem Wasser angeschwemmten

Schlamm gelten, sofern es sich um Mengen handelt, die über

dasjenige hinausgehen, was herabfließendes Niederschlagswasser

üblicherweise mit sich führt. Solche Grobimmissionen sind vom

Nachbarn grundsätzlich nicht zu dulden. Voraussetzung eines

Entschädigungsanspruchs gegen die Beklagte wegen des vom

Niederschlagswasser mitgeschwemmten Schlamms wäre aber, dass sie

für die Beeinträchtigung als Störerin i. S. d. § 1004 BGB

verantwortlich ist. Die Beeinträchtigung muss wenigstens mittelbar

auf den Willen des Eigentümers zurückgehen, um ihn als Störer in

Anspruch nehmen zu können (BGHZ 90, 255, 266; NJW 1985, 1773,

1774). Natureinwirkungen begründen allein keine Zustandshaftung.

Hinzutreten muss eine adäquate Mitverursachung, die darin liegen

kann, dass der Eigentümer entgegen einer Handlungspflicht - etwa

aufgrund der Verkehrssicherungspflicht - Maßnahmen zur Abwendung

der Beeinträchtigung unterlässt (BGHZ 114, 183 (191)).

Dass der Beklagten hier die Verletzung einer

Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf die Befestigung des

Bahndamms vor oder nach dem Schadensereignis im Februar 2006

vorzuwerfen wäre und dass diese kausal für die bei den Klägern

aufgetretenen Schäden wäre, hat die Klägerin nicht dargelegt.

Soweit sie sich darauf beruft, dass die Beklagte den Bahndamm

errichtet habe, ist dieser Vortrag - wie ausgeführt - in der

Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen. Die möglicherweise

unzureichende Planung eines Entwässerungssystems auch für das

benachbarte Grundstück schließlich stellt keine Verletzung einer

Verkehrssicherungspflicht dar, die der Beklagten als Eigentümerin

eines Grundstücks obliegt.

Die Behauptung, dass die Überschwemmung lediglich auf eine

Verkrautung des auf dem Grundstück der Beklagten gelegenen Grabens

zurückzuführen gewesen sei, erfolgt im Streitfall ebenfalls

erstmals in der Berufungsinstanz und ist aufgrund des Bestreitens

der Beklagten nicht beachtlich. Soweit das Landgericht in den

Tatbestand die Behauptung der Verkrautung des Grabens aufgenommen

hat, entspricht dies nicht dem erstinstanzlichen Vortrag der

Klägerin. Die Klägerin hat vielmehr erstinstanzlich selbst darauf

Bezug genommen, dass nach dem im Rechtsstreit, den die Eheleute

K… gegen die Beklagte geführt haben (Az.: 3 O 265/06

Landgericht Neuruppin; Az.: 2 U 24/11 Brandenburgisches

Oberlandesgericht) das von den Nachbargrundstücken abfließende

Regenwasser als Hauptursache der Überschwemmung festgestellt worden

sei. Sie haben insoweit auf das dort eingeholte Gutachten des

Sachverständigen Prof. Dr. W… Bezug vom 14.09.2009 genommen.

Der Sachverständige hatte dort weiter festgestellt, dass die

unzureichende Reinigung des ackerseitigen Grabens, die im dortigen

Verfahren unstreitig gegeben war, für die Überschwemmung des

klägerischen Grundstücks keine wesentliche Ursache gewesen sei.

6. Auch Ansprüche aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, 55 Abs. 2 Nr. 1

BbgNRG bzw. 26 Abs. 1 BbgNRG sind nicht begründet, da die

Behauptung, dass die Beklagte die Herstellung des Bahndamms

veranlasst und dadurch den Abfluss wild abfließenden Wassers

verstärkt habe, für die Entscheidung nicht zu berücksichtigen ist.

Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bahndamms

nach dem Schadensereignis im Februar 2006 stellt keine Herstellung

einer Aufschüttung oder eine Veränderung des Abflusses wild

abfließenden Wassers dar, sondern lediglich die Wiederherstellung

des früheren, von der Beklagten nicht veranlassten Zustandes.

7. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§

708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen

Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO fehlt. Die Rechtssache

hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil beruht

im Wesentlichen auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des

Einzelfalls. Eine Divergenz zu Entscheidungen des

Bundesgerichtshofes oder anderer Oberlandesgerichte ist nicht

ersichtlich.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf

36.890,32 € festgesetzt (§§ 47, 48 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 102 BbgWG, § 64 BbgWG, § 904 BImSchG, § 26 BbgNRG, § 55 BbgNRG, § 66 BbgWG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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