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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 54 WHG – Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Abwasser ist

  • 1. das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
  • 2. das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).

Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.

(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

  • 1. die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
  • 2. die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
  • 3. die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
  • 4. die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
  • 5. die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 54 WHG verweisen

  • Art. 1 BayWG – Anwendungsbereich (Abweichend von § 2 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG)
  • Art. 60a BayWG – Abwassersammelgruben (zu § 60 Abs. 7 WHG)

Rechtsprechung zu § 54 WHG

24 Entscheidungen zitieren § 54 WHG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 21.06.2011 – 9 B 99/10 · 9. Senat

    Leitsatz: Die Reinigung von zur Straße gehörenden Regenwasserabläufen und Sinkkästen ist bundesrechtlich (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG 2010) dem Regime der Abwasserbeseitigung zugewiesen, weil diese Einrichtungen dem Sammeln und Fortleiten des im Bereich der befestigten Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers dienen. Die Bestimmung der zur Erfüllung dieser Aufgabe verpflichteten …
  • BayVGH, Beschl. v. 18.03.2024 – 8 ZB 23.1613 · 8. Senat

    Sicherung des Anschlusses an öffentliche Entwässerungseinrichtung gegen Rückstau

  • BVerwG, Urt. v. 23.06.2022 – 7 C 3/21 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Der straßengebundene Transport von Abwasser unterliegt dem Kreislaufwirtschaftsgesetz auch dann, wenn vor und nach dieser Beförderung eine Abwasserbeseitigung stattfindet und insoweit das Wasserhaushaltsgesetz gilt. 2. Abwässer unterfallen nur dann nicht dem Abfallrecht, wenn sie von anderen Unionsrechtsvorschriften als der Abfallrahmenrichtlinie abgedeckt sind, die genaue Bestimmungen über …
  • BVerwG, Beschl. v. 06.06.2018 – 7 B 16/17, 7 B 16/17 (7 C 19/18) · 7. Senat

    Revisionszulassung; Entsorgung von Klärschlamm; Abfalleigenschaft

  • BVerwG, Beschl. v. 07.02.2017 – 9 B 30/16 · 9. Senat

    Begriff der Abwasserbeseitigung; Sammeln von Fäkalschlamm durch Transportfahrzeuge

  • BVerwG, Beschl. v. 13.01.2016 – 7 B 3/15 · 7. Senat

    Schmutzwasserleitung auf Privatgrundstück als Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbands

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