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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 55 WHG – Grundsätze der Abwasserbeseitigung

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 55 WHG verweisen

  • Art. 1 BayWG – Anwendungsbereich (Abweichend von § 2 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG)
  • Art. 34a BayWG – Nutzung von Niederschlagswasser (Zu § 55 Abs. 2 WHG)
  • § 28 KrWG – Ordnung der Abfallbeseitigung
  • § 33 LBO BW – Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe

Rechtsprechung zu § 55 WHG

7 Entscheidungen zitieren § 55 WHG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 25.01.2024 – 7 A 4/23 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Konverteranlage, in der neben der Umrichtung von Gleich- auf Wechselstrom im baulichen Verbund über nicht eingehauste Transformatoren auch eine Anpassung der Spannungshöhe an das 380 kV-Übertragungsnetz vorgenommen wird, ist zugleich eine Umspannanlage. 2. Ergibt sich der Standort der Konverteranlage aus einer bestandskräftigen Zulassungsentscheidung zugunsten der an sie anbindenden …
  • BVerwG, Beschl. v. 12.02.2019 – 7 BN 2/18 · 7. Senat

    Satzungsrechtlicher Ausschluss von der zentralen Abwasserbeseitigung; Wohl der Allgemeinheit

  • BVerwG, Beschl. v. 05.08.2026 – 4 VR 1.26, 4 VR 1.26 (4 CN 1.26) · 4. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 13.11.2024 – 9 C 3/23 · 9. Senat

    Leitsatz: Eine Kleineinleitung im Sinne des § 8 AbwAG setzt zwingend voraus, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG an Stelle des Einleiters abgabepflichtig ist.
  • BVerwG, Urt. v. 13.11.2024 – 9 C 4/23 · 9. Senat

  • BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 – 9 A 16/16 · 9. Senat

    Hinweisbeschluss zum Vorabentscheidungsersuchen zum Neubau der A 33/B 61, Zubringer Ummeln, auf dem Gebiet der Stadt Bielefeld

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