Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.
WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
§ 56 WHG – Pflicht zur Abwasserbeseitigung
Verweise
Vorschriften, die auf § 56 WHG verweisen
- Art. 1 BayWG – Anwendungsbereich (Abweichend von § 2 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG)
- § 33 LBO BW – Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe
Rechtsprechung zu § 56 WHG
19 Entscheidungen zitieren § 56 WHG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Beschl. v. 21.06.2011 – 9 B 99/10 · 9. Senat
Leitsatz: Die Reinigung von zur Straße gehörenden Regenwasserabläufen und Sinkkästen ist bundesrechtlich (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG 2010) dem Regime der Abwasserbeseitigung zugewiesen, weil diese Einrichtungen dem Sammeln und Fortleiten des im Bereich der befestigten Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers dienen. Die Bestimmung der zur Erfüllung dieser Aufgabe verpflichteten …
BVerwG, Beschl. v. 13.01.2016 – 7 B 3/15 · 7. Senat
Schmutzwasserleitung auf Privatgrundstück als Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbands
BayVGH, Urt. v. 18.12.2025 – 8 B 22.2017 · 8. Senat
Wasserrechtliche Anordnung zur Duldung der unterirdischen Durchleitung von Abwasser auf Grundstücken
BayVGH, Urt. v. 30.04.2025 – 20 B 23.1094 · 20. Senat
Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches
BVerwG, Urt. v. 13.11.2024 – 9 C 3/23 · 9. Senat
Leitsatz: Eine Kleineinleitung im Sinne des § 8 AbwAG setzt zwingend voraus, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG an Stelle des Einleiters abgabepflichtig ist.
BVerwG, Urt. v. 13.11.2024 – 9 C 4/23 · 9. Senat