Zum Inhalt springen
Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 56 WHG – Pflicht zur Abwasserbeseitigung

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 56 WHG verweisen

  • Art. 1 BayWG – Anwendungsbereich (Abweichend von § 2 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG)
  • § 33 LBO BW – Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe

Rechtsprechung zu § 56 WHG

19 Entscheidungen zitieren § 56 WHG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 21.06.2011 – 9 B 99/10 · 9. Senat

    Leitsatz: Die Reinigung von zur Straße gehörenden Regenwasserabläufen und Sinkkästen ist bundesrechtlich (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG 2010) dem Regime der Abwasserbeseitigung zugewiesen, weil diese Einrichtungen dem Sammeln und Fortleiten des im Bereich der befestigten Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers dienen. Die Bestimmung der zur Erfüllung dieser Aufgabe verpflichteten …
  • BVerwG, Beschl. v. 13.01.2016 – 7 B 3/15 · 7. Senat

    Schmutzwasserleitung auf Privatgrundstück als Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbands

  • BayVGH, Urt. v. 18.12.2025 – 8 B 22.2017 · 8. Senat

    Wasserrechtliche Anordnung zur Duldung der unterirdischen Durchleitung von Abwasser auf Grundstücken

  • BayVGH, Urt. v. 30.04.2025 – 20 B 23.1094 · 20. Senat

    Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches

  • BVerwG, Urt. v. 13.11.2024 – 9 C 3/23 · 9. Senat

    Leitsatz: Eine Kleineinleitung im Sinne des § 8 AbwAG setzt zwingend voraus, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG an Stelle des Einleiters abgabepflichtig ist.
  • BVerwG, Urt. v. 13.11.2024 – 9 C 4/23 · 9. Senat

Weitere Entscheidungen zu § 56 WHG suchen