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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.08.2026 – 13 UF 6/26

Spruchkörper
4. Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2026:0819.13UF6.26.00

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 16.12.2025 abgeändert:

Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 13.05.2025 wird aufrechterhalten, soweit der Antragsgegner verpflichtet worden ist, das Grundstück („Adresse 01“) in („Ort 01“), Grundbuch von („Ort 01“) des Amtsgerichts Strausberg, Bl. 312, Flur …, Flurstück …, grundbuchmäßige Größe 1247 m², bebaut mit einem Einfamilienhaus nebst Garage und Gartenhaus, an die Antragstellerin herauszugeben. Im Übrigen wird der Versäumnisbeschluss aufgehoben und der Antrag abgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten beider Instanzen mit Ausnahme der Kosten für die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Frankfurt (Oder), die die Antragstellerin trägt.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 250.000 €.

Gründe

I.

Der Beschwerde führende Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung zur Herausgabe einer Immobilie an die Antragstellerin.

Die Beteiligten heirateten 1984 und wurden Miteigentümer eines Grundstücks in („Ort 01“), bebaut mit einem Einfamilienhaus und Nebengebäuden, welches sie gemeinsam bewohnten.

Am 02.03.2000 schlossen die Beteiligten einen notariell beurkundeten Vertrag, wonach der Antragsgegner seine Miteigentumshälfte unentgeltlich an die Antragstellerin übertrug. Der Vertrag enthält unter anderem in § 1 auch folgende Regelung:

„Die Übertragung erfolgt im Wege der ehebedingten Zuwendung als Beitrag zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Im Falle einer Scheidung der Ehe kann jeder Vertragspartner verlangen, wirtschaftlich im Ergebnis so gestellt zu werden, wie wenn die heutige Zuwendung nicht erfolgt wäre.“

Wegen des weiteren Inhalts der notariellen Urkunde wird auf die Anlage zum am 04.06.2026 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz des Antragsgegners verwiesen.

In der Folgezeit wurde die Antragstellerin als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Im Oktober 2019 trennten sich die Ehegatten räumlich im Haus. Etwa fünf Wochen später zog die Antragstellerin aus, und der Antragsgegner lebt seit dem allein in der Immobilie, welche einen Wert von 250.000 € hat.

Nachdem die Scheidung am 12.09.2023 rechtskräftig geworden war, forderte die Antragstellerin den Antragsgegner durch anwaltliches Schreiben vom 20.03.2024 zur Räumung der Immobile auf, kündigte etwaige Nutzungsverhältnisse und forderte rückwirkend ab März 2024 die Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Ihr Räumungs- und Zahlungsverlangen wiederholte sie mit anwaltlichem Schreiben vom 10.07.2024 mit einer Räumungsfrist bis 31.07.2024 und Ankündigung, die Nutzungsentschädigung werde noch beziffert.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, ihr stehe als Alleineigentümerin ein Anspruch auf Herausgabe der Immobilie zu.

Die Antragstellerin hat zunächst vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) sinngemäß beantragt (Bl. 2), den Antragsgegner zu verpflichten,

das Grundstück („Adresse 01“) in („Ort 01“), Grundbuch von („Ort 01“) des Amtsgerichts Strausberg, Bl. 312, Flur …, Flurstück …, grundbuchmäßige Größe 1247 m², bebaut mit einem Einfamilienhaus nebst Garage und Gartenhaus, an die Antragstellerin herauszugeben, sowie

an die Antragstellerin außergerichtlich entstandene Anwaltskosten i.H.v. 3.865,00 € zu zahlen.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat das Verfahren mit Beschluss vom 11.11.2024 an das Amtsgericht Strausberg verwiesen.

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht mit Versäumnisbeschluss vom 13.05.2025 den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet.

Gegen den ihm am 21.05.2025 zugestellten Versäumnisbeschluss hat der Antragsgegner am 04.06.2025 Einspruch eingelegt und diesen begründet.

Die Antragstellerin hat beantragt (Bl. 69 AG),

den Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 13.05.2025 aufrechtzuerhalten.

Der Antragsgegner hat beantragt (Bl. 40, 69 AG),

den Versäumnisbeschluss aufzuheben und die Anträge abzuweisen.

Der Antragsgegner ist der Ansicht gewesen, aus § 1 des Notarvertrages, wonach er bei Scheidung der Ehe wirtschaftlich so zu stellen sei, als wenn die Übertragung nicht erfolgt wäre, ergebe sich, dass er gegenüber der Antragstellerin einen Anspruch auf Rückübertragung seines Miteigentumsanteils und damit auch ein daraus abzuleitendes Besitzrecht habe.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt der Senat wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands verweist (Bl. 72 ff. AG), hat das Amtsgericht den Versäumnisbeschluss mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufrechterhalten und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt, bis auf die Kosten für die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Frankfurt (Oder), welche die Antragstellerin zu tragen habe.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Klausel „wirtschaftlich im Ergebnis so gestellt zu werden, wie wenn die Zuwendung nicht erfolgt wäre“ könne lediglich einen wirtschaftlichen Ausgleichsanspruch begründen, nicht aber einen dinglichen Rückübertragungsanspruch. Erst recht nicht ergebe sich daraus ein Anspruch auf ein Recht zum Besitz.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er geltend macht, bei der betreffenden Klausel handele es sich um ein schuldrechtrechtliches Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten, aus der sich die Verpflichtung des wirtschaftlichen Ausgleichs ergebe. Hierin enthalten sei ein Anspruch auf Nutzung des Anwesens, zumindest vorübergehend, bis eine anderweitige Klärung herbeigeführt sei. Bis zu einer Regelung stehe dem Antragsgegner die weitere Nutzung im Rahmen des gegebenen Besitzverhältnisses zu.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß (Bl. 5),

den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 16.12.2025 abzuändern, den Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 13.05.2025 aufzuheben und die Anträge abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt (Bl. 8),

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Sach- und Streitstands verweist der Senat auf den Schriftwechsel im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt (Bl. 12), gemäß § 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren ohne erneuten Anhörungstermin, von dem weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. zulässige Beschwerde hat in der Hauptsache keinen Erfolg. Sie ist begründet nur in Ansehung der Nebenforderung auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

1. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antragsgegner gemäß § 985 BGB als Besitzer, ohne Recht zum Besitz zur Herausgabe der Immobilie an die Antragstellerin, welche deren Eigentümerin ist, verpflichtet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht.

Das Eigentum der Antragstellerin und der unmittelbare Besitz des Antragsgegners stehen zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Entgegen der Beschwerde hat der Antragsgegner kein Recht zum Besitz im Sinn von § 986 BGB. Ein dingliches Recht zum Besitz ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsgegner auch nicht geltend gemacht.

Zwar trifft es zu, dass die für den Fall der Scheidung übernommene gegenseitige Verpflichtung zu einem wirtschaftlichen Ausgleich in der notariellen Vereinbarung vom 02.03.2000 ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten darstellt. Ein vertragliches Schuldverhältnis kann auch grundsätzlich ein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB begründen. Dass das vorliegende Vertragsverhältnis aber auch eine Nutzungsregelung enthält, dergestalt, dass der Antragsgegner die Immobilie in jedem Fall weiter nutzen, also behalten darf, ist dem notariellen Vertrag indes weder ausdrücklich noch durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu entnehmen. Ein wirtschaftlicher Ausgleich kann in vielerlei Gestalt erfolgen, beinhaltet aber nicht in jedem Fall zwingend, dass der Antragsgegner die Immobilie weiter nutzt.

Soweit ein Anspruch auf Verschaffung des Miteigentums ein Recht zum Besitz begründen kann (vgl. BeckOK BGB/Fritzsche aaO. Rn 9), ist ein solcher Anspruch für den Fall der Scheidung der notariellen Vereinbarung der Parteien weder ausdrücklich noch durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu entnehmen. Die Parteien haben allein einen wirtschaftlichen Ausgleich für den Verlust des hälftigen Miteigentums des Antragsgegners vereinbart, aber gerade keine Rückabwicklung und damit Verpflichtung der Antragstellerin zur Rückübertragung des Miteigentums selbst. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten grundsätzlich allein durch Geldzahlung güterrechtlich, das heißt im Wege des Zugewinnausgleichs, kompensiert werden (Senat, Beschluss vom 22.1.2024 – 13 UF 65/23, NJW-RR 2024, 617, beck-online).

Ein etwaiger Anspruch des Antragsgegners gegen die Antragstellerin auf einen im Vertrag vereinbarten wirtschaftlichen Ausgleich gibt dem Antragsgegner kein Zurückbehaltungsrecht, das er gegen den hier verfolgten Herausgabeanspruch einwenden könnte (§§ 273, 274 BGB). Um ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, muss der Schuldner die ihm zustehende Gegenleistung genau bezeichnen, damit der Gläubiger zur Erfüllung Zug um Zug verurteilt werden kann (MüKo-BGB-Krüger, 10. Aufl. 2025, § 274 Rdnr. 5). Eine dafür ausreichende Darlegung einer Gegenforderung hat der Antragsgegner allein mit der Bezeichnung des Rückübereignungsanspruches geleistet, der indes - wie gerade gezeigt - nicht besteht. Was genau der Antragsgegner stattdessen von der Antragstellerin als von ihr noch geschuldeten wirtschaftlichen Ausgleich beanspruchen könnte, hat er nicht vorgetragen.

Der Einwand der Beschwerde, es bestehe aufgrund der notariellen Vereinbarung ein Anspruch des Antragsgegners auf Nutzung des Anwesens, zumindest vorübergehend, bis eine anderweitige Klärung herbeigeführt sei, greift nicht, soweit damit ein Recht zum Besitz oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird, welches nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls ein Recht zum Besitz iSv § 986 BGB darstellen kann (vgl. zum Meinungsstand BeckOGK/Spohnheimer, 1.5.2026, BGB § 986 Rn. 40, beck-online). Allerdings ist eine Klärung bereits herbeigeführt. Auf das Verlangen der Antragstellerin mit Schreiben vom 20.03.2024, dessen Erhalt er nicht bestritten hat, hat der Antragsgegner die Herausgabe verweigert. Die Antragstellerin hat ihr Herausgabeverlangen wiederholt. Welche anderweitige Klärung der Nutzung der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung im Blick hat, hat dieser nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Ob dadurch, dass die Antragstellerin nach ihrem Auszug dem Antragsgegner die weitere Nutzung der Immobilie gestattet hat, zumindest konkludent ein Nutzungsverhältnis begründet worden ist, welches den Antragsgegner zum Besitz berechtigen könnte (vgl. BeckOK BGB/Fritzsche, 78. Ed. 1.5.2026, BGB § 986 Rn. 6) kann dahinstehen, denn dieses wäre jedenfalls durch die jederzeit mögliche Kündigung spätestens mit Schreiben vom 10.07.2024 beendet gewesen.

2. Die Beschwerde hat Erfolg, soweit es die Verpflichtung zur Tragung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten betrifft, auf deren Erstattung die Antragstellerin keinen Anspruch hat. Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB besteht nicht, denn es fehlt die Kausalität zwischen Verzug und geltend gemachtem Schaden. Mit der anwaltlichen Tätigkeit ist Verzug mit der Herausgabeverpflichtung erst herbeigeführt worden, entweder durch das Schreiben vom 20.04.2024 oder durch das Schreiben vom 10.07.2024. Der Verzugsschaden in Form der Anwaltskosten beruht daher nicht auf dem Verzug. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Das teilweise Obsiegen des Antragsgegners wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht aus, da Nebenforderungen nicht in den Gebührenstreitwert eingehen.

Die Entscheidung über den Beschwerdewert beruht auf §§ 55 Abs. 2, 42 FamGKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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