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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.02.2011 – L 7 SB 66/05

Höhe des Behinderungsgrades im Schwerbehindertenrecht: Bewertung eines Lymphödemleidens bei ständiger Drainagetherapie und weiteren Behinderungen
Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0222.L7SB66.05.0A
Normenkette
§ 30 BVG, § 69 SGB IX

Orientierungssatz

Die deutliche Schwellneigung unter Belastung, die Einschränkungen in der Feinmotorik sowie die Notwendigkeit dauerhafter Drainagebehandlung rechtfertigen es, den Bewertungsrahmen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze für Lymphödemleiden auszuschöpfen und den Einzel-GdB auf 30 zu erhöhen. Für eine noch höhere Bewertung bleibt aber wegen der verhältnismäßig guten Beweglichkeit der Extremitäten kein Raum.(Rn.65)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Behinderungsgrades.

Randnummer 2

Die am ... 1959 geborene Klägerin beantragte am 20. März 2002 bei dem Beklagten die Feststellung von Behinderungen wegen einer ausgeprägten chronischen Lymphödemstörung am ganzen Körper, eines Bluthochdrucks, einer Schilddrüsenunterfunktion, chronischer Rückenbeschwerden und einem hohem Übergewicht sowie wegen Augenstörungen. Der Beklagte holte Befundberichte von der Fachärztin für Augenheilkunde Dr. M. und dem Allgemeinarzt Dipl.-Med. K. ein. Mit Ablehnungsbescheid vom 17. September 2002 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Auf den am 26. September 2002 erhobenen Widerspruch der Klägerin holte der Beklagte einen Befundbericht vom Facharzt für Innere Medizin Prof. Dr. M. vom 3. Januar 2003 ein. Dieser teilte als Diagnosen eine Überfunktion der Schilddrüse, massive Lymphödeme beidseits, eine alimentäre Adipositas (Größe: 155 cm, Gewicht: 113,9 kg), eine Fettleber mit Entzündungszeichen sowie ein Gallensteinleiden mit. Die Klägerin klage über Herzjagen und über Luftnot unter körperlicher Belastung. Die Schwellungen beider Beine schränkt ihre Beweglichkeit und Kraft ein. In einem beigefügten Arztbrief vom 28. August 2002 berichtete Dr. K. über eine hypertensive Krise bei arterieller Hypertonie, die wegen eines Blutdruckes von 270/130 mmHg zu einem stationären Aufenthalt geführt habe.

Randnummer 3

Der Versorgungsarzt MR Dr. B. wertete diese Befunde aus und hielt in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 2. Februar 2003 wegen der extremen Schwellung beider Beine einen Einzelgrad der Behinderung (Einzel-GdB) von 20 bis 30 für gerechtfertigt. Die Fettleber, die Übergewichtigkeit sowie das Gallensteinleiden ließen dagegen keinen Einzel-GdB zu. Dies gelte auch für die Sehbehinderung und die Bluthochdruckerkrankung. Zusammenfassend sei von einem Gesamt-GdB von 30 auszugehen.

Randnummer 4

Mit Teilabhilfebescheid vom 25. März 2003 stellte der Beklagte ab dem 8. März 2002 einen GdB von 30 fest. Die Klägerin hielt auf Nachfrage des Beklagten an ihrem weitergehenden Widerspruch fest und einen Gesamt-GdB von 50 für gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2003 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Randnummer 5

Hiergegen hat die Klägerin am 26. August 2003 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben und an ihrem bisherigen Begehren festgehalten. Besonders die Wirbelsäulenbeschwerden sowie die Schilddrüsenerkrankung seien bisher zu gering bewertet worden. Das Bluthochdruckleiden mit Werten von über 100 mmHg rechtfertige es, den Einzel-GdB für das Lymphödemleiden auf 40 zu erhöhen.

Randnummer 6

Das SG hat einen Befundbericht von Dipl.-Med. K. vom 28. März 2004 eingeholt. Dieser berichtete über Funktionsstörungen der Halswirbelsäule (HWS), Lymphstauungen und Gesichtsschwellungen. Gesundheitliche Veränderungen seien nicht eingetreten. Die Rotation der HWS betrage 60°/0°/60°. Der Finger-Boden-Abstand betrage 20 cm. Die Seitneigung der Wirbelsäule sei um 1/3 reduziert. Es bestehe ein Bluthochdruck mit Organbeteiligung (Herz, Niere). Die Gebrauchsfähigkeit der Gliedmaßen sei mittelgradig beeinträchtigt. Die Versorgungsärztin Dr. K. hat nach Auswertung dieses Befundberichtes am 28. April 2004 folgende Einschätzung abgegeben: Es sei von einem chronischen Lymphödem auszugehen (Einzel-GdB 30). Die Funktionsstörung der Wirbelsäule sei gering und allenfalls mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Der Bluthochdruck sei nach der krisenhaften Entgleisung medikamentös gut eingestellt (Einzel-GdB 10). Die Schilddrüsenunterfunktion sei medikamentös ausgeglichen und bedinge keinen messbaren GdB. Zusammenfassend sei am bisherigen Gesamt-GdB von 30 festzuhalten.

Randnummer 7

Des Weiteren hat die Klägerin einen Befundbericht der Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. v. K. vom 6. Oktober 2004 sowie einen Arztbrief des Radiologen Dr. B. vom 30. September 2004 vorgelegt. Dr. B. hat über eine mögliche beginnende Valgusarthrorse im linken Kniegelenk und über geringe degenerative Veränderungen in der Lendenwirbelsäule (LWS) in Gestalt einer Osteochondrose und Spondylarthrose (L4/5 und L5/S1) berichtet. Dr. v. K. hat folgende Bewegungsmaße angegeben: HWS

Randnummer 8

Beugung/Streckung 2/12

Randnummer 9

Seitneigung R/L: 20°/0°/20°

Randnummer 10

Rotation R/L: 60°/0/70° BWS/LWS

Randnummer 11

Seitneige: 20°/0°/20°

Randnummer 12

Drehung R/L 20°/0°/20°

Randnummer 13

Ferner hat die Ärztin ausgeführt, es bestehe ein Druckschmerz im Bereich der gesamten Wirbelsäule. Die Beweglichkeit des Kniegelenks betrage 0°/0°/120°. Dr. K. hat für den Beklagten auch diese Befunde ausgewertet und die Wirbelsäuleneinschränkung als geringgradig eingeschätzt, da keine wesentlichen degenerativen Veränderungen dokumentiert seien. Für dieses Leiden könne nur ein Einzel-GdB von 10 festgestellt werden. Das Lymphödem rechtfertige weiterhin einen Einzel-GdB von 30. Der bisherige Gesamt-GdB von 30 sei zutreffend festgestellt.

Randnummer 14

In der Sitzung vom 28. September 2005 hat die Klägerin angegeben: Sie habe die Lymphödeme am ganzen Körper und erhalte eine Ganzkörperdrainage. Die Beine seien nicht nur nachts zu wickeln. Eigentlich müsse sie auch die Arme wickeln, wovon sie aber absehe, damit sie tagsüber noch Arbeiten erledigen könne.

Randnummer 15

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28. September 2005 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Lymphödeme seien mit einem Einzel-GdB von 30 und der Bluthochdruck wegen der Organbeteiligung mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Für das Wirbelsäulenleiden sei ein Einzel-GdB von 10 zu vergeben. Bezüglich der Kniegelenke, der Schilddrüse und der Sehbehinderung lägen keine Behinderungen vor. Die Feststellung des Gesamt-GdB von 30 sei daher rechtmäßig.

Randnummer 16

Die Klägerin hat gegen das ihr am 13. Oktober 2005 zugestellte Urteil rechtzeitig am Montag, den 14. November 2005 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Auf der Grundlage des Befundberichtes von Prof. Dr. M. sei es bei ihr zu einer erheblichen Bewegungseinschränkung infolge der beidseitigen Lymphödeme sowie zur Ausbildung einer exogenen induzierten Adipositas mit Steatosis hepatis gekommen. Ihre körperliche Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Allein hierfür sei ein Einzel-GdB von 50 zu vergeben, da keine mittelgradige, sondern eine erhebliche Beeinträchtigung vorliege. Die Hypertonie rechtfertige einen Einzel-GdB von 30, da die Klägerin bereits bei geringen Alltagsbelastungen zu starken Blutdruckschwankungen neige.

Randnummer 17

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 18

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. September 2005 sowie den Teilabhilfebescheid vom 25. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2003 abzuändern, den Bescheid vom 14. Juli 2009 aufzuheben, soweit er die Höhe des GdB betrifft und den Beklagten zu verpflichten, bei ihr ab 20. März 2002 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.

Randnummer 19

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 20

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 21

Er hält seine Bescheide und das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Randnummer 22

Der Senat hat Befundberichte von der Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dipl.-Med. G., von Frau Dr. v. K., von dem Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. S., von Dipl.-Med. K., von Prof. Dr. M. sowie von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dipl.-Med. Q. eingeholt. Dipl.-Med. G. hat unter dem 12. Dezember 2006 über eine behinderte Nasenatmung und eine Operation der Nasenscheidewand berichtet. Nach einem beigefügten Arztbrief des A.klinikums H. vom 13. Mai 2006 habe sich die Klägerin dort vom 8. Mai 2006 bis 13. Mai 2006 in stationärer Behandlung befunden. Als Diagnosen wurden genannt:

Randnummer 23

Septumdeviation,

Randnummer 24

Muschelhyperplasie,

Randnummer 25

Schlafapnoe-Syndrom,

Randnummer 26

Chronische Tonsillitis.

Randnummer 27

Klinikoberarzt L. führte aus, die Klägerin habe über zunehmende Nasenatmungsbeschwerden geklagt. Sie leide an einem Schlafapnoe-Syndrom mit nächtlichen Atemaussetzern. Ihr sei eine C-PAP-Maske verordnet worden, wobei jedoch eine Maskenanpassung beidseits nicht möglich gewesen sei. Es liege eine ausgeprägte Septumdeviation nach links mit einem großen Sporn in Regio IV links vor. Zudem seien die Tonsillen beidseits vernarbt und stark zerklüftet. Am 9. Mai 2006 sei die Septum- und Muschelplastik beidseits erfolgreich implantiert worden. Dr. K. hat unter dem 14. Dezember 2006 berichtet, der Gesundheitszustand sei auf ihrem Fachgebiet weitgehend unverändert. Auf die Umfangsmessungen vom 6. Oktober 2006 (Bl. 122 d. GA) wird Bezug genommen.

Randnummer 28

Lungenfacharzt S. hat über eine Adipositas (Gewicht: 105 kg; BMI: 43,7) sowie eine kombinierte mittelschwere Ventilationsstörung berichtet, die sich aus der Spiroergometrie ergeben habe. Daneben leide die Klägerin an einer Allergie und einem leichtgradigen Schlaf-Apnoe-Syndrom. Nach der Nasenoperation hätten sich in einem Test vom 27. November 2006 keine Sauerstoffentsättigungen durch Aussetzer mehr feststellen lassen. Das Schlaf-Apnoe-Syndrom sei nachts nicht mehr festzustellen, so dass die Operation eine deutliche Besserung erbracht habe. Auch die Störung der Lungenfunktion sei seit November 2006 besser geworden. Nach beigefügten Arztbriefen der Lungenklinik B. vom 5. September 2005 sowie 13. Oktober 2005 sei die Klägerin wegen einer obstruktiven Schlafapnoe behandelt worden. Dipl.-Med. K. hat angegeben: Die Klägerin leide neben den bekannten Diagnosen an einem cervikalen Schmerzsyndrom. Die gesundheitliche Situation habe sich nicht verändert. Dipl.-Med. Q. hat berichtet: Die Klägerin habe über Schlafstörungen, Interessen- und Antriebslosigkeit sowie Depressionen und Ängste in der Öffentlichkeit geklagt. Sie habe eine gedrückte Stimmungslage, sei affektlabil, antriebsgemindert, im Verhalten gehemmt sowie unsicher und weise leichte mnestische Störungen auf. Diagnostisch bestünden eine Angst- und depressive Störung. Die psychische Erkrankung habe sich unter Medikation seit ... 2006 gebessert. Prof. Dr. M. hat mitgeteilt, die Klägerin habe ihr Gewicht von 2002 bis 2006 (6. Oktober 2006) von 113 kg auf 102,6 kg reduzieren können. Der BMI betrage 42,2 und der Blutdruck 124/81 mmHg.

Randnummer 29

Auf dieser Befundgrundlage hat sich der Beklagte am 24. April 2007 bereit erklärt, ab Oktober 2005 einen Gesamt-GdB von 40 festzustellen. Die Klägerin hat diesen Vergleichsvorschlag abgelehnt und an ihrem bisherigen Begehren festgehalten. Der Senat hat nach einem Berichterstatterwechsel aktualisierte Befundberichte von Dipl.-Med. K., der Fachärztin für Orthopädie und Sportmedizin Dr. H., Dr. v. K., Dipl.-Med. Q. sowie Dipl.-Med. G. eingeholt. Dipl.-Med. K. hat unter dem 29. August 2009 einen pickelförmigen Ausschlag der Schulter beschrieben und diesem die Diagnose herpes zoster zugeordnet. Der im Wesentlichen unveränderte gesundheitliche Zustand habe sich stabilisiert. In einem beigefügten Arztbrief des Medizinischen Zentrums H. hat der Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie Dipl.-Med. G. unter dem 28. Oktober 2008 berichtet, es habe sich kein Hinweis für eine rheumatoide Arthritis ergeben. Die Beschwerden im Bereich der LWS stünden mit einem Pseudoradikulärsyndrom bei S 1 in Zusammenhang. Die Beschwerden der Fingermittelgelenke seien nicht mit Gelenkschwellungen verbunden. Die Schmerzen im Bereich der Sehnenansätze beruhten auf einer Enthesiopathie (Erkrankung des Sehnen- und Muskelansatzes am Knochen). Dr. H. hat unter dem 7. September 2009 berichtet, die Klägerin könne sich oft nicht bewegen. Es bestehe ein Taubheitsgefühl mit Ausstrahlung in den linken Fuß. Sie habe sich zwischen 1999 bis 2002 einmal bei ihr behandeln lassen und erst wieder ab Februar 2009 die Sprechstunde aufgesucht. Im Juni 2009 habe sie Schmerzen im Bereich der LWS mit Ausstrahlung in beide Beine angegeben; im August 2009 habe sie über Schmerzen in beiden Kniegelenken geklagt. Diagnostisch bestünden ein chronisches Pseudoradikulärsyndrom beidseits bei Osteochondrose und Funktionsstörungen sowie eine Gonarthrose beidseits. Die Beweglichkeit der Kniegelenke habe 0°/0°/130° betragen. Neben Partellareiben und Krepitation habe eine Kapselschwellung bestanden. Der Bandapparat sei fest und das Meniskuszeichen negativ. Ein Röntgenbefund vom 10. August 2009 sei im Sinne einer mittelgradigen medialen Gelenkspaltverschmälerung beider Kniegelenke zu interpretieren. Dr. v. K. hat unter dem 17. September 2009 nochmals die Umfangsmaße angegeben. Auf die Untersuchungsergebnisse vom 23. April 2009 (Bl. 236 d. GA) wird Bezug genommen. Ferner hat sie angegeben, die Klägerin erhalte laufend eine manuelle Lymphdrainage mit Übungsbehandlung. Der gesundheitliche Zustand sei durch die regelmäßige Therapie unverändert. Dipl.-Med. Q. hat am 20. September 2009 angegeben: Die Klägerin versorge den Haushalt allein und nehme in der Öffentlichkeit bei unbekannten Wegen meist eine Begleitperson mit. Ihr Tagesablauf sei strukturiert. Sie habe einen guten Kontakt zu ihrer Tochter. Seit Behandlungsbeginn habe sich der Befund gebessert. So könne sie sich nun in bekannten Objekten allein in der Öffentlichkeit bewegen. Dipl.-Med. G. äußerte den Verdacht auf eine Autoimmunthyreopathie.

Randnummer 30

Der Beklagte hat nach Auswertung der Befunde an seiner bisherigen Ansicht festgehalten. Die Klägerin hat demgegenüber einen verschlechterten Gesundheitszustand geltend gemacht. Die Lymphödeme am ganzen Körper rechtfertigten einen höheren Einzel-GdB als 30. So müsse sie im Quartal 20 bis 30 Behandlungen in Anspruch nehmen, wobei eine Behandlungseinheit eine Stunde benötige.

Randnummer 31

Am 19. März 2009 hat die Klägerin einen Neufeststellungsantrag gestellt und neben einem höheren GdB die Merkzeichen "G" (Erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr) und "H" (hilflos) beantragt. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 2009 ab. Mit Schreiben vom 20. August 2009 regte der Beklagte an, dass Neufeststellungsverfahren ruhend zu stellen und abzuwarten, was aus dem Berufungsverfahren werde, da ein Gesamt-GdB von 50 notwendig wäre, um Merkzeichen zu erlangen. Dem stimmte die Klägerin zu.

Randnummer 32

In der nicht öffentlichen Sitzung vom 26. März 2010 hat die Klägerin erklärt, sie sei insbesondere durch die Lymphabflussstörungen und durch die schwere Adipositas in ihren Bewegungen stark eingeschränkt. So könne sie den Haushalt nicht mehr allein bewältigen und müsse sich von ihrer Tochter beim Fenster putzen und Staub saugen helfen lassen. Sie hat einen radiologischen Befund des A. Klinikums H. vom 16. Februar 2010 vorgelegt (Dr. R.). Hiernach sei auf der Höhe L5/S1 ein deutlicher Bandscheibenvorfall mit relativ glatter Oberfläche zu erkennen. Die abgehenden Nervenwurzeln würden erreicht und eine Irritation von S 1 beidseits sei möglich. Bildtechnisch sei von einer mittelgradig ausgeprägten Spondylarthrose, einer Hypertrophie Ligg. Flava und einer beginnenden relativen Spinalkanalstenose auszugehen.

Randnummer 33

Der Senat hat nochmals einen Befundbericht von Dr. H. vom 12. April 2010 eingeholt. Nach deren Ansicht sei der aktuelle Bandscheibenvorfall als reiner MRT-Befund zu werten und von einer unveränderten klinischen Symptomatik auszugehen. Neben den bereits mitgeteilten Diagnosen bestehe auch ein chronisches Schulter-Arm-Syndrom beidseits. Nach einem beigefügten Arztbrief vom 10. März 2009 der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. bestehe ein Karpaltunnelsyndrom ohne Nervenstörung.

Randnummer 34

Der Senat hat die Rentenakte der Klägerin beigezogen. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Oktober 2003 wurde der Klägerin ab dem 17. März 1999 eine Berufsunfähigkeitsrente zuerkannt.

Randnummer 35

Der Senat hat ein Sachverständigengutachten von der Fachärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin sowie Betriebsmedizin Dr. H. vom 15. Oktober 2010 (Untersuchung vom 20. Juli 2010) eingeholt. Die Sachverständige hat zur Krankheitsvorgeschichte und den aktuellen Beschwerden angegeben: Die Ödeme habe die Klägerin seit ca. 15 Jahren. Diese würden zweimal in der Woche mittels einer Lymphdrainage therapiert. Sie trage Kompressionsstrümpfe der Klasse 2. Auch die Arme und Hände müssten gewickelt werden. Dies mache sie, wie bei den Beinen, aber nur zur Nacht. Sie habe regelmäßig Schmerzen an den Beinen, den Armen und den Händen. Wegen einer Taubheit der Hände könne sie nicht richtig zufassen. Der Bluthochdruck bestehe seit 2002 und verursache manchmal Schwindel. Sie werde regelmäßig deswegen kontrolliert und nehme dagegen Medikamente. Sie habe immer Schmerzen am ganzen Rücken bis zum Gesäß sowie auf der Beinrückenseite und den Füßen. Die Taubheit im linken Fuß komme von einem Bandscheibenvorfall. Auch im Schulter-Nackenbereich habe sie bei Drehungen des Kopfes Schmerzen. Die linke Schulter sei in der Beweglichkeit eingeschränkt. Sie befinde sich auch in psychiatrischer Behandlung und führe alle acht Wochen Gespräche. Die Klägerin sei erheblich übergewichtig und weise bei einer Körpergröße von 154 cm ein Körpergewicht von 108 kg auf, was einem BMI von 45 entspreche. Eine Luftnot oder Lymphknotenvergrößerungen bestünden nicht. Der Blutdruck im Sitzen habe 130/90 mmHg betragen. Die Umfangmessung habe fast durchgehend keine Differenzen ergeben. Das Aufstehen aus dem Sitzen sei zügig und ohne Anlaufprobleme erfolgt. Notwendige Körperpositionswechsel und Umkleiden seien ihr ohne Bewegungsbehinderungen möglich. Die Wirbelsäule weise eine Hohlrückenrundstatik durch eine Bauch- und Rumpfmuskelinsuffizienz auf. Das Betasten der Wirbelsäule sei ohne Druck- und Klopfschmerz. Muskuläre Verhärtungen bestünden nicht. Der Muskeltonus sei normal. Die Beweglichkeit der Gesamtwirbelsäule sei frei und ohne Schmerzangabe. Der Finger-Boden-Abstand betrage 15 cm. Der Lendenschober betrage 10/15 cm und das Zeichen nach Ott 30/32 cm. Die Beweglichkeitsprüfung der oberen Gelenke sei ohne Befund. Das Gangbild auf ebener Erde sei unauffällig und die Beweglichkeit der unteren Extremitäten unauffällig. Die Gang- und Standarten habe die Klägerin uneingeschränkt demonstrieren können. Auch der Seiltänzergang werde sicher vorgeführt. Es gebe keinen Anhalt für ein psychiatrisches Krankheitsbild. Die Klägerin sei bei ausgeglichener Stimmungslage gut schwingungsfähig. Im 6-Minuten-Gehtest habe sie in zügigem Tempo 400 Meter ohne Pausen bewältigt. Die Blutgasanalyse habe eine normale kardiopulmonale Belastungsreaktion gezeigt. Das Ruhe-EKG sei unauffällig geblieben. Auf internistischem Gebiet benannte die Sachverständige folgende Diagnosen:

Randnummer 36

Lip- und Lymphödeme der Extremitäten bei Übergewichtigkeit Grad III,

Randnummer 37

Kompensierte arterielle Hypertonie ohne Linksherzbeteiligung,

Randnummer 38

Schilddrüsenvergrößerung ohne Funktionsstörung.

Randnummer 39

Auf orthopädischem Fachgebiet bestehe ein haltungs-, muskulär- und degenerativ bedingtes Wirbelsäulenschmerzsyndrom ohne nennenswerte Funktionsstörungen; psychiatrisch sei von einer sozialen Phobie auszugehen, die mit Furcht vor prüfender Betrachtung und Vermeidung sozialer Situationen verbunden sei. Die Lip- und Lymphödeme behinderten weder die Gehfähigkeit noch die Beweglichkeit der Extremitäten. Auch die Haltefunktion der Hände sowie Griffformen seien nicht beeinträchtigt. Feinmotorische Fähigkeiten seien wegen der Schwellungen am Handrücken und den Fingern nur eingeschränkt möglich. Dies zeige sich am krakeligen Schriftbild. Etwas zeitraubend sei neben der Lymphtherapie auch die Kompressionstherapie, wobei die nächtliche Anwendung von Verbänden überflüssig sei. Die beklagten Schmerzen im Bereich der Ödeme seien bei der Untersuchung nicht auslösbar gewesen und bedürften keiner Schmerzmedikation. Die Ausdauer beim Gehen werde durch das Übergewicht nicht beeinträchtigt. Die soziale Phobie beeinträchtige die Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit nicht maßgeblich. So gestalte die Klägerin den Tagesablauf selbst und benötige keine Hilfe bei Einkäufen, Arztbesuchen, Behördengängen usw ... Die Beweglichkeit der Gesamtwirbelsäule sei erstaunlicherweise nicht eingeschränkt. Das Aufstehen nach längerem Sitzen sei problemlos möglich. Auch das Umkleiden sowie die Körperpositionswechsel bei den Untersuchungen seien ohne Bewegungsbehinderungen gelungen. Die bewegungsabhängigen Schmerzen seien aus der Fehlstatik und der Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskeln sowie der mäßigen degenerativen Veränderungen erklärbar. Sensomotorische Ausfälle seien klinisch nicht nachweisbar. Die Linksbetonung des Bandscheibenschadens im MRT vom 24. September 2010 könne Ausdruck einer sensiblen Wurzelreizung sein und die zeitweise Taubheitssymptomatik im linken Bein erklären. Die Schulter-Nackenbeschwerden beruhten auf einer Fehlstatik.

Randnummer 40

Die Lip- und Lymphödeme seien maximal mit einem GdB von 30 zu bewerten. Arme und Beine wiesen eine Umfangmehrung auf. Eine Seitendifferenz sei jedoch nicht festzustellen. Die Funktionsbeeinträchtigung sei gering. Das erhebliche Übergewicht sei nicht gesondert berücksichtigungsfähig. Der Blutdruck neige unter Alltagsbedingungen nicht zur Dekompensation. Kardiopulmonale Insuffizienzzeichen habe die Untersuchung nicht ergeben. Hierfür sei ein GdB von 10 angemessen. Das Wirbelsäulenschmerzsyndrom ohne wesentliche funktionelle Auswirkungen auf die Beweglichkeit sei mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Ob eine zervikale Myelopathie oder ein zervikales Wurzelreizsyndrom zusätzliche Einschränkungen hervorrufe, sei nicht festzustellen und dürfte sich aus der neurologischen Untersuchung der Klägerin im Klinikum H. im September 2010 ermitteln lassen. Die Schilddrüsensubstitutionstherapie sei nicht berücksichtigungsfähig. Dies gelte auch für die soziale Phobie sowie die Adipositas. Ein Gesamt-GdB von 40 dürfte sich im oberen Ermessensspielraum ergeben, wobei sich das Lip- und Lymphödem sowie das Wirbelsäulenschmerzsyndrom mit möglicher sensibler Wurzelreizung ungünstig beeinflussten. Diese Einschätzung treffe auf den gesamten Zeitraum seit 8. März 2002 zu.

Randnummer 41

Der Beklagte ist der Einschätzung der Sachverständigen in Bezug auf den Gesamt-GdB entgegengetreten. Ein nur mögliches sensibles Wurzelreizsyndrom rechtfertige noch keinen Einzel-GdB von 20, da es an den dafür notwendigen klinisch erkennbaren Funktionseinschränkungen fehle. Es müsse daher bei einem Einzel-GdB von 10 für die Wirbelsäule verbleiben. Die Sachverständige hat zu dieser Kritik unter dem 1. November 2010 ausgeführt: Das von der Klägerin beklagte Taubheitsgefühl sei mit den morphologischen Wirbelsäulenbefunden nicht vereinbar. Hierfür hätte ein Bandscheibenvorfall im Halswirbelsäulensegment C 5/6 bzw. C 5/6 vorliegen müssen. Die Begutachtung habe keine typische Reflexsituation ergeben. Im Segment C 6/7 habe nur eine Vorwölbung bestanden, die jedoch rechtsbetont gewesen sei. Ein organisches Korrelat für die vorgetragene Halbseitensymptomatik ergäbe sich nicht.

Randnummer 42

Darüber hinaus hat der Senat einen Befundbericht vom Facharzt für Innere Medizin Dr. h ... R. (A. Klinikum H.) vom 3. November 2010 (Untersuchung vom 16. September 2010) eingeholt. Hiernach habe die Klägerin über Taubheitsgefühle der linken Körperhälfte seit vier Tagen und ein Schwächegefühl geklagt. Eine Seh- und Sprachstörung sei nicht aufgetreten. Daneben habe sie über häufigen Schwindel und Kopfschmerzen berichtet. Der Befund des Lymphödems habe sich nicht verschlechtert. Die Extremitäten seien frei beweglich. Vorläufig sei ein Zervikalsyndrom links mit muskulären Dysbalancen zu diagnostizieren. Eine sichere Verlagerung der Nervenwurzeln könne noch nicht sicher festgestellt werden.

Randnummer 43

Die Klägerin hat abschließend geltend gemacht: Der von Dr. H. bewertete Gesamt-GdB von 40 sei zu gering. Am 14. September 2010 habe sie einen körperlichen Zusammenbruch gehabt, der zu einer Krankenhauseinweisung ihres Hausarztes am 16. September 2010 geführt habe. Der Verdacht auf einen Schlaganfall habe sich nicht bestätigt. Nach Mitteilung von Dr. v. K. habe sie an der HWS zwei Bandscheibenvorfälle, die zu neurologischen Ausfällen führten. Deswegen habe sie sich beim Neurochirurgen Dr. M. am 20. Januar 2011 zur Behandlung angemeldet. Entgegen der Ansicht von Frau Dr. H. sei es bisher übereinstimmende Auffassung der sie behandelnden Ärzte gewesen, die Arme und Beine zu wickeln. Frau Dr. H. habe ihren Gesundheitszustand geschönt wiedergegeben. So benötige sie im Haushalt, beim Einkaufen und den Arztterminen die Unterstützung ihrer Tochter. Sie habe einen Termin beim Neurochirurgen Dr. M. Anfang 2011 und beantrage einen Befundbericht einzuholen.

Randnummer 44

Der Senat hat einen Befundbericht von Dr. M. vom 3. Februar 2011 eingeholt. Hiernach sei am 20. Januar 2011 eine Einweisung zur Operation im Bereich C 5/C6 empfohlen worden. Die Klägerin habe sich für den operativen Eingriff jedoch Bedenkzeit erbeten. Am 3. Januar 2011 hat sich folgender Untersuchungsbefund ergeben: Die Beweglichkeit der HWS sei diskret eingeschränkt. Die LWS sei nicht bewegungsbehindert. Eine Ausrichtung aus der Beuge sei prompt gelungen. Die großen Gelenke seien frei aktiv und passiv beweglich. Das Gangbild sei leicht ataktisch. Die Standprüfung sei sicher. Es bestünden isolierte Sensibilitätsstörungen. Funktionale Paresen oder Blasenbzw. Darmstörungen lägen nicht vor.

Randnummer 45

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Gründe

Randnummer 46

Die form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 143 des

Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auch statthafte Berufung der Klägerin

ist nicht begründet.

Randnummer 47

Die Klage gegen den Teilabhilfebescheid vom 25. März 2003 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2003 sowie gegen

den Bescheid vom 14. Juli 2009, soweit dieser die Höhe des GdB

regelt und daher gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des

Berufungsverfahrens geworden ist, ist als Anfechtungs- und

Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Die Klage ist

aber unbegründet, denn die Gesundheitsstörungen der Klägerin

rechtfertigen nur einen Grad der Behinderung von 30.

Randnummer 48

Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der hier

erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der

mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BSG v. 12. April 2000

– B 9 SB 3/99 R = SozR 3-3870 § 3 Nr. 9, S. 22). ). Danach

liegt bei der Klägerin seit der Antragstellung am 20. März 2003 bis

zum heutigen Zeitpunkt ein GdB von 30 vor.

Randnummer 49

Für den streitgegenständlichen Zeitraum gilt das am 1. Juli 2001

in Kraft getretene Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) über

die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni

2001 (BGBl. I S. 1046). Der hier anzuwendende § 69 SGB IX ist durch

die Gesetze vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) und vom 13.

Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden. Rechtsgrundlage

für den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Feststellung der

Schwerbehinderteneigenschaft ist § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX. Infolge

der verfahrensrechtlichen Änderungen des § 69 SGB IX durch das

Gesetz vom 23. April 2004 (a.a.O.) hat sich im Übrigen nur die

Satzzählung geändert. Im Folgenden werden die Vorschriften des § 69

SGB IX nach der neuen Satzzählung zitiert.

Randnummer 50

Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung

des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag

des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den

Grad der Behinderung fest. Diese Vorschrift knüpft

materiellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten

Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn

ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische

Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von

dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre

Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 69

Abs. 1 Satz 4 SGB IX sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am

Leben der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach Zehnergraden

abgestuft festzustellen. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der

Teilhabe am Leben der Gesellschaft vorliegen, wird nach § 69 Abs. 3

Satz 1 SGB IX der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der

Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer

wechselseitigen Beziehungen festgestellt.

Randnummer 51

§ 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX ist durch das insoweit am 21. Dezember

2007 in Kraft getretene Gesetz vom 13. Dezember 2007 (a.a.O.)

geändert worden. Nach der früheren Fassung der Vorschrift galten

für den Grad der Behinderung die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG

festgelegten Maßstäbe entsprechend. Nach dem Wortlaut der früheren

Fassung des ebenfalls durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007

geänderten § 30 Abs. 1 BVG war für die Beurteilung die körperliche

und geistige Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben

maßgeblich, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu

berücksichtigen waren. Nach der Neufassung des § 69 Abs. 1 Satz 5

SGB IX gelten für den Grad der Behinderung die Maßstäbe des § 30

Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 17 BVG erlassenen

Rechtsverordnung entsprechend. Nach der damit in Bezug genommenen

neuen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des

Schweregrades – dort des "Grades der

Schädigungsfolgen" (GdS) – nach den allgemeinen

Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen

Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am

1. Januar 2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung

(VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) aufgestellt

worden, zu deren Erlass das Bundesministerium für Arbeit und

Soziales durch den dem § 30 BVG durch das Gesetz vom 13. Dezember

2007 angefügten Absatz 17 ermächtigt worden ist.

Randnummer 52

Nach § 2 VersMedV sind die auch für die Beurteilung des

Schweregrades nach § 30 Abs. 1 BVG maßgebenden Grundsätze in der

Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (Anlageband

zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als deren

Bestandteil festgelegt und sind damit nunmehr der Beurteilung der

erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen

Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen. Zuvor

dienten der Praxis als Beurteilungsgrundlage die jeweils vom

zuständigen Bundesministerium herausgegebenen "Anhaltspunkte

für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen

Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht", die

nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als

vorweggenommene Sachverständigengutachten eine normähnliche Wirkung

hatten (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2003 – B 9 SB 3/02

R – SozR 4-3800 § 1 Nr. 3 Rdnr. 12, m.w.N.). Die in den

Anhaltspunkten (letzte Ausgabe von 2008) enthaltenen Texte und

Tabellen, nach denen sich die Bewertung des Grades der Behinderung

bzw. der Schädigungsfolge bisher richtete, sind in diese Anlage

übernommen worden (vgl. die Begründung BR-Drucks. 767/08, S. 3 f.).

Die im vorliegenden Fall heranzuziehenden Abschnitte aus den

Anhaltspunkten in den Fassungen von 2004 und 2008 bzw. aus den

Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind nicht geändert worden. Im

Folgenden werden daher nur die Vorschriften der

Versorgungsmedizinischen Grundsätze zitiert.

Randnummer 53

Der hier streitigen Bemessung des Grads der Behinderung ist die

GdS (Grad der Schädigung)-Tabelle der Versorgungsmedizinischen

Grundsätze (Teil A, S. 17 ff.) zugrunde zu legen. Nach den

allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil A, S. 8 ff.) sind die

dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind

alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und

seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der

in Nr. 2 e (Teil A, S. 8) genannten Funktionssysteme (Gehirn

einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf;

Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und

Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf)

zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den

Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr. 1 a, Seite 18).

Randnummer 54

Nach diesem Maßstab kann für die Funktionseinschränkungen der

Klägerin ein Grad der Behinderung von höchstens 30 festgestellt

werden. Dabei stützt sich der Senat auf die versorgungsärztlichen

Stellungnahmen, die zahlreichen Befundberichte nebst Anlagen sowie

insbesondere auf das Sachverständigengutachten von Dr. H ...

Randnummer 55

a) Das Hauptleiden der Klägerin wird durch das Lymphödemleiden

mit Schwellneigungen und Notwendigkeit einer ständigen

Drainagetherapie wesentlich geprägt. Es betrifft das

Funktionssystem Herz- und Kreislauf. Hierfür hält der Senat einen

Einzel-GdB von 30 für den Zeitraum von Antragstellung bis zur

Entscheidung des Senats für angemessen und folgt damit der

Einschätzung der gerichtlichen Sachverständigen Dr. H ...

Randnummer 56

Nach Nr. 9.2.3. (S. 67) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze

ergibt sich für Lymphödemleiden folgender Bewertungsrahmen:

Randnummer 57

Lymphödem

Randnummer 58

an einer Gliedmaße

Randnummer 59

ohne wesentliche Funktionsbehinderung, Erfordernis einer

Randnummer 60

Kompressionsbandage ...0 – 10

Randnummer 61

mit stärkerer Umfangsvermehrung (mehr als 3 cm) je nach

Randnummer 62

Funktionseinschränkung ...20 – 40

Randnummer 63

mit erheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der

Randnummer 64

betroffenen Gliedmaße, je nach Ausmaß ...50 – 70

Randnummer 65

Dr. H. hat bei der Klägerin zwar eine Umfangsvermehrung, jedoch

keine nennenswerte Seitendifferenzen feststellen können. Die

Funktionseinschränkungen sind nach Angaben der gerichtlichen

Sachverständigen gering. So gelangen der Klägerin beispielsweise

bei der Untersuchung sämtliche Standproben und sie zeigte auch ein

unauffälliges Gangbild. Dies entspricht auch dem aktuellen

Befundbericht des A. Klinikums H. vom 3. November 2010, in dem frei

bewegliche Extremitäten geschildert werden. Erschwerend sind

allerdings die von Dr. H. berichteten feinmotorischen

Bewegungseinschränkungen im Handbereich zu würdigen, die sich z.B.

auf das Schriftbild auswirken. Auch die regelmäßig belastende

Drainage- und Kompressionstherapie muss trotz der geringen

funktionellen Einschränkungen als beeinträchtigend berücksichtigt

werden. Wäre nur die infolge des Lymphödems gering eingeschränkte

Bewegungsfähigkeit der Klägerin zu bewerten, müsste der

Bewertungsrahmen von 0 bis 10 herangezogen werden. Die deutliche

Schwellneigung unter Belastung, die Einschränkungen in der

Feinmotorik sowie die Notwendigkeit dauerhafter Drainagebehandlung

rechtfertigen es jedoch, den Bewertungsrahmen auszuschöpfen und den

Einzel-GdB auf 30 zu erhöhen. Für eine noch höhere Bewertung bleibt

aber wegen der verhältnismäßig guten Beweglichkeit der Extremitäten

kein Raum.

Randnummer 66

Im gleichen Funktionssystem ist als weitere Erkrankung ein

Bluthochdruck festzustellen, den der Senat – wie auch die

gerichtliche Sachverständige Dr. H. – mit einem Einzel-GdB

von 10 einschätzt.

Randnummer 67

Nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen ergibt sich für

den Bluthochdruck folgender Bewertungsrahmen.

Randnummer 68

Hypertonie (Bluthochdruck)

Randnummer 69

leichte Form

Randnummer 70

keine oder geringe Leistungsbeeinträchtigung (höchstens

Randnummer 71

leichte Augenhintergrundveränderungen) ... 0 – 10

Randnummer 72

mittelschwere Form

Randnummer 73

mit Organbeteiligung leichten bis mittleren Grades

Randnummer 74

(Augenhintergrundveränderungen – Fundus

Randnummer 75

hypertonicus I-II – und/oder Linkshypertrophie des

Herzens

Randnummer 76

und/oder Proteinurie), diastolischer Blutdruck mehrfach

Randnummer 77

über 100 mmHg trotz Behandlung, je nach

Leistungsbeeinträchtigung ... 20 – 40

Randnummer 78

Nach den Feststellungen von Frau Dr. H. ist der Bluthochdruck

medikamentös gut eingestellt und neigt unter Alltagsbedingungen

nicht zur Dekompensation. Eine Organbeteiligung war nicht

festzustellen. Die gegenteilige Einschätzung von Dipl.-Med. K. vom

28. März 2004 hat sich damit nicht bestätigt. Die Klägerin konnte

einen 6-Minuten-Gehtest problemlos absolvieren. Auch das EKG bliebt

völlig unauffällig. Eine Linksherzbeteiligung konnte von der

Sachverständigen ebenfalls ausgeschlossen werden. Die einmalige

stationäre Behandlung wegen eines stark erhöhten Bluthochdrucks

genügt nicht für die Annahme eines auf Dauer höheren GdB als

10.

Randnummer 79

b) Im Funktionssystem Atmung litt die Klägerin unter einem

Schlaf-Apnoe-Syndrom gelitten. Der Senat hält hierfür die

Feststellung einer Behinderung nicht mehr für möglich, da diese

Erkrankung nicht länger als sechs Monate angedauert hat. Nach den

vorliegenden Befundberichten ist das Schlaf-Apnoe-Syndrom erstmals

bei einer stationären Untersuchung im Mai 2006 festgestellt worden.

Die anschließend zeitnah durchgeführte Operation hat offenbar eine

deutliche Besserung gebracht, da das Syndrom in einem Folgetest vom

27. November 2006 nicht mehr festgestellt wurde. Diese Erkrankung

hat damit nicht länger als sechs Monate angedauert und rechtfertigt

schon deshalb nicht die Feststellung einer Behinderung.

Randnummer 80

c) Im Funktionsbereich der Psyche liegt bei der Klägerin eine

Störung vor, die allenfalls einen Grad der Behinderung von 10

rechtfertigt. Dipl.-Med. Q. hat eine depressive Störung bzw.

Angststörung diagnostiziert. Dagegen hält die gerichtliche

Sachverständige Dr. H. eine Sozialphobie für gegeben, die sich in

einer Furcht vor prüfender Betrachtung durch andere Menschen und

eine Vermeidung vor sozialen Situationen äußert. Der Senat hält die

fachärztliche Diagnose von Dipl.-Med. Q. für überzeugender, was

sich jedoch auf die Bewertung des psychischen Leidens im Gesamtbild

nicht auswirkt.

Randnummer 81

Nach Nr. 3.7. der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (S. 27)

ist für leichtere psychovegetative oder psychische Störungen ein

Bewertungsrahmen von 0 bis 20 vorgesehen. Stärkere behindernde

Störungen mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und

Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive,

hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen,

Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) sind mit

einem Einzelgrad von 30 bis 40 zu bewerten.

Randnummer 82

Die psychische Gesundheitsstörung der Klägerin ist unabhängig

von der genauen Diagnose allenfalls als leichtere psychische

Störung einzuordnen, denn Dipl.-Med. Q. hat von deutlichen

Besserungen unter medikamentöser Behandlung berichtet. Eine

wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit

ist bei der Klägerin nicht erkennbar. Der von ihr gegenüber Dr. H.

geschilderte Tagesablauf und der klinische Untersuchungsbefund

ergeben keinen Anhalt für ein stärker einschränkendes

psychiatrisches Krankheitsbild.

Randnummer 83

d) Die Klägerin leidet außerdem unter Gesundheitsstörungen aus

dem Funktionssystem Rumpf. Nach dem Befundbericht der A. Klinik H.

vom 3. November 2010 ist von einem Zervikalsyndrom links mit

muskulären Dysbalancen bzw. einer diagnostisch gesicherten

mittelgradig ausgeprägten Spondylarthrose auszugehen. Bildtechnisch

blieb ein MRT der Hals- und Brustwirbelsäule vom 24. September 2010

unauffällig. Demgegenüber konnte ein MRT der LWS vom gleichen Tage

einen deutlichen Bandscheibenvorfall in Höhe L5/S1 sowie eine

Bandscheibenvorwölbung im Segment L4/L5 bestätigen. Hierfür hält

der Senat einen Grad der Behinderung von 10 für angemessen.

Randnummer 84

Für Wirbelsäulenfunktionseinschränkungen sind die maßgeblichen

Bewertungskriterien in Teil B Nr. 18.9 (S. 89 ff.) der

Versorgungsmedizinischen Grundsätze vorgegeben. Danach folgt der

Grad der Behinderung bei Wirbelsäulenschäden primär aus dem Ausmaß

der Bewegungseinschränkung der Wirbelsäulenverformung, der

Wirbelsäuleninstabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen

Abschnitte der Wirbelsäule. Erst mittelgradige funktionelle

Auswirkungen von Wirbelsäulenschäden in einem

Wirbelsäulenabschnitt, z.B. eine anhaltende Bewegungseinschränkung

oder eine Instabilität mittleren Grads, rechtfertigen einen

Einzelgrad der Behinderung von 20. Funktionsstörungen geringeren

Grads bedingen allenfalls einen Einzelgrad von 10. Schwere

funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt

(Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende

Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig

rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte

Wirbelsäulensyndrome) rechtfertigen einen Einzelgrad der

Behinderung von 30, mittelgradige bis schwere in zwei

Wirbelsäulenabschnitten einen Grad der Behinderung von 30 bis 40.

Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit

motorischen Ausfallerscheinungen - oder auch intermittierenden

Störungen bei einer Spinalkanalstenose sind zusätzlich zu

berücksichtigen.

Randnummer 85

Nach diesem Maßstab rechtfertigen die

Wirbelsäulenfunktionseinschränkungen einen Grad der Behinderung von

10. Es liegen bei der Klägerin allenfalls geringgradige

funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt, nämlich

der LWS, vor. Die von der A. Klinik bildtechnisch nachgewiesenen

degenerativen Veränderungen bedingen noch keinen Behinderungsgrad

(Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil B, Nr. 18.1, S. 86).

Maßgeblich sind vielmehr die daraus folgenden

Funktionseinschränkungen, die sich nach den vorliegenden Unterlagen

aber noch als leichtgradig darstellen und allenfalls einen Grad der

Behinderung von 10 rechtfertigen. So hat Dr. H. die Beweglichkeit

der Gesamtwirbelsäule der Klägerin als nicht eingeschränkt

beschrieben und sogar als erstaunlich gut bezeichnet. Der Klägerin

gelang das Aufstehen nach längerem Sitzen, das Umkleiden sowie

Körperpositionswechsel jeweils ohne erkennbare

Bewegungsbehinderungen. Auch die Bewegungsprüfungen der Wirbelsäule

und Gelenke (Finger-Boden-Abstand; Schober-Zeichen; Ott-Zeichen)

erbrachten keinerlei Einschränkungen. Eine mögliche Wurzelreizung

und das von der Klägerin geltend gemachte Taubheitsgefühl vermochte

weder Dr. H. noch der Befundbericht vom 3. November 2010 zu

bestätigen. Von einer dauerhaften Wurzelreizung mit funktionalen

Einschränkungen kann auf der aktuellen Befundgrundlage daher noch

nicht ausgegangen werden. Selbst nach dem aktuellen Befundbericht

von Dr. M. vom 3. Februar 2011 ist nicht auf eine starke

Bewegungseinschränkung zu schließen. Vielmehr beschreibt Dr. M.

lediglich Sensibilitätsstörungen. Die von der Klägerin angegebenen

Lähmungserscheinungen werden hiernach nicht bestätigt. Die

Bewegungsprüfung blieb auch in dieser weitren Untersuchung mit

Ausnahme einer diskreten Einschränkung im Bereich der HWS

unauffällig. Insbesondere vermochte sich die Klägerin aus der Hocke

prompt aufrichten. Die Indikation für eine Operation rechtfertigt

für sich auch keinen höheren GdB, da es entscheidend auf die

jeweiligen Funktionseinschränkungen ankommt.

Randnummer 86

e) Weitere Gesundheitsstörungen, die einem anderen

Funktionssystem zuzuordnen und zumindest mit einem Einzelgrad der

Behinderung von 10 zu bewerten wären, sind nicht erkennbar. Zwar

sind in den eingeholten medizinischen Unterlagen auch Ausführungen

zu weiteren Gesundheitsstörungen zu finden. Doch sind keine

Funktionseinschränkungen mitgeteilt worden, die zumindest eine

Bewertung mit einem Grad der Behinderung von 10 zulassen. Das gilt

insbesondere für die festgestellte Gelenkspaltverschmälerung im

Kniebereich (Röntgenbefund vom 10. August 2009) ohne

Bewegungseinschränkung, die medikamentös erfolgreich behandelte

Überfunktion der Schilddrüse, den zeitweise aufgetretenen herpes

Zoster, die Enthesopathie, die Autoimmunthyreopathie, die nicht

intensiv behandelte Schwindel- und Kopfschmerzneigung sowie das

Schulter-Arm-Syndrom ohne Bewegungseinschränkung, die Fettleber und

das Karpaltunnelsyndrom. Eine Augenstörung ist medizinisch nicht

belegt. Das Übergewicht der Klägerin rechtfertigt keinen

gesonderten Einzel-GdB und auch keine Erhöhung des Einzel-GdB für

das Lymphödem bzw. das Wirbelsäulensyndrom. Nach den

Versorgungsmedizinischen Grundsätzen bedingt die Adipositas allein

keinen GdB-Grad. Nur Folge- und Begleitschäden (insbesondere am

kardiopulmonalen System oder am Stütz- und Bewegungsapparat) können

für die Feststellung des GdB-Grades bedeutsam sein. Wegen der guten

Beweglichkeit der Klägerin und den nur geringen funktionalen

Einschränkungen im Bereich der Gelenke und der Gesamtwirbelsäule

und des unauffälligen kardiologischen Befundes kann der Adipositas

keine verstärkende Wirkung zukommen. Der Klägerin gelangen der

Belastungstest bei Dr. H. und die zahlreichen Bewegungsprüfungen

jeweils problemlos. Auch Dr. M. beschrieb zwar

Sensibilitätseinschränkungen, jedoch keine funktional bedeutsamen

Einschränkungen der Beweglichkeit der Wirbelsäule und der Gelenke.

Eine Erhöhung des Einzel-GdB wegen der Adipositas ist daher nicht

zu rechtfertigen.

Randnummer 87

f) Da bei der Klägerin Einzelbehinderungen aus verschiedenen

Funktionssystemen mit einem messbaren Grad der Behinderung

vorliegen, ist nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der Grad der

Gesamtbehinderung zu ermitteln. Dafür sind die Grundsätze nach Teil

A, Nr. 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (S. 8) anzuwenden.

Nach Nr. 3c ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung

auszugehen, die den höchsten Einzelgrad bedingt, und dann zu

prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung

größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen

dem ersten Zehnergrad ein oder mehr Zehnergrade hinzuzufügen sind,

um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.

Randnummer 88

Danach ist von dem Behinderungsgrad von 30 für das

Funktionssystem HerzKreislauf wegen des Lymphödems auszugehen.

Eine weitere Erhöhung kann aufgrund der jeweils mit einem

Behinderungsgrad von 10 bewerteten Gesundheitsstörungen aus den

Funktionssystemen Herz/Kreislauf, Psyche/Hirn und Rumpf nicht

erfolgen. Denn nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Teil

A, Nr. 3 ee, S. 10) führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur

einen Behinderungsgrad von 10 bedingen, von hier fern liegenden

Ausnahmen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes des

Gesamtbeeinträchtigung.

Randnummer 89

Letztlich widerspräche hier die Feststellung der

Schwerbehinderteneigenschaft dem nach den Versorgungsmedizinischen

Grundsätzen (Teil A Nr. 3b, S. 10) zu berücksichtigenden

Gesamtmaßstab. Im Vergleich mit Gesundheitsschäden, zu denen in der

GdS-Tabelle feste Werte angegeben sind, ist bei der Klägerin ein

höherer Gesamtgrad als 30 nicht gerechtfertigt. Die

Gesamtauswirkung seiner verschiedenen Funktionsstörungen

beeinträchtigt seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

insbesondere nicht so schwer wie etwa die vollständige Versteifung

großer Abschnitte der Wirbelsäule, der Verlust eines Beins im

Unterschenkel oder eine Aphasie (Sprachstörung) mit deutlicher

Kommunikationsstörung.

Randnummer 90

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 91

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nach § 160 SGG

nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 2 VersMedV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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