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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 30 SGB XIV – Leistungen des Fallmanagements

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Beim Fallmanagement werden die Berechtigten von einer Fallmanagerin oder einem Fallmanager aktivierend und koordinierend durch das Antragsverfahren und Leistungsverfahren begleitet.

(2) Leistungen des Fallmanagements werden mit Einwilligung der Berechtigten erbracht, die auch die erforderlichen Datenerhebungen erfasst. Die Einwilligung ist schriftlich zu dokumentieren.

(3) Berechtigte können ein Fallmanagement erhalten.

(4) Geschädigte sollen ein Fallmanagement erhalten, wenn

  • 1. das schädigende Ereignis eine Straftat gegen das Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung war oder
  • 2. sie bei Eintritt des schädigenden Ereignisses minderjährig waren.

(5) Das Fallmanagement umfasst insbesondere:

  • 1. die Ermittlung des möglichen Hilfebedarfs, der durch das schädigende Ereignis unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls entstanden ist,
  • 2. den Hinweis auf die in Betracht kommenden Sozialleistungen,
  • 3. die Begleitung der Berechtigten mit dem Ziel des Erhalts zügiger und aufeinander abgestimmter Leistungen, soweit Berechtigte Ansprüche gegen andere Träger von Sozialleistungen nach den Kapiteln 5, 6, 7 und 11 haben oder haben könnten,
  • 4. die Unterstützung bei der Antragstellung, die Aufklärung über die Einleitung und den Ablauf des Verfahrens in der Sozialen Entschädigung sowie
  • 5. die Begleitung des Verfahrens in der Sozialen Entschädigung.

(6) Das Fallmanagement kann die Kontaktaufnahme mit möglicherweise berechtigten Personen umfassen.

(7) Soweit eine Bedarfsermittlung und ein Teilhabeplanverfahren nach den Kapiteln 2 bis 4 des Neunten Buches durchzuführen sind, werden Leistungen des Fallmanagements ergänzend erbracht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 30 SGB XIV verweisen

Rechtsprechung zu § 30 SGB XIV

73 Entscheidungen zitieren § 30 SGB XIV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 16.01.2023 – B 9 V 14/22 B · 9. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Rüge unzureichender Feststellungen zur eigenen Prozessführungsbefugnis durch das LSG - keine Zurückverweisung - Amtsermittlungspflicht - weiterer Klärungsbedarf - Maßgeblichkeit der Rechtsansicht des LSG - Verneinung …

  • BSG, Beschl. v. 23.02.2022 – B 9 V 35/21 B · 9. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - unvollständige Erörterung der Sach- und Rechtslage - Auslassung von entscheidungserheblichen Umständen im Tatbestand des Berufungsurteils - Kenntnis vom maßgeblichen Akteninhalt - Darlegung des …

  • BSG, Urt. v. 30.09.2015 – B 3 KR 14/14 R · 3. Senat

    Leitsatz: Eine Fingerendgliedprothese, die keine (wesentlichen) Gebrauchsvorteile bietet, keine Teilhabebeeinträchtigung ausgleicht, und deren Vorteile sich letztlich auf einen besseren Komfort und eine bessere Optik beschränken, fällt auch dann nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn damit unmittelbar ein fehlendes Körperteil ersetzt wird.
  • BSG, Urt. v. 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R · 9. Senat

    Leitsatz: Psychische Gehstörungen können zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen, auch wenn sie Anfallsleiden oder Orientierungsstörungen nicht gleichzusetzen sind.
  • BSG, Urt. v. 17.04.2013 – B 9 SB 3/12 R · 9. Senat

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - GdB von 50 - Diabetes mellitus - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Heranziehung für die Vergangenheit - erhebliche Beeinträchtigung der Lebensführung - Möglichkeit von außergewöhnlich schwer regulierbaren Stoffwechsellagen in der Zukunft - finale …

  • BSG, Urt. v. 02.12.2010 – B 9 SB 3/09 R · 9. Senat

    Leitsatz: Sportliche Betätigung hat - auch soweit sie zur Behandlung einer Krankheit medizinisch notwendig ist - in der Regel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

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