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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 29 SGB XIV – Leistungen und Leistungsart

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Die Leistungen der Schnellen Hilfen umfassen Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz.

(2) Die Leistungen der Schnellen Hilfen stellen eine Leistung eigener Art dar.

Rechtsprechung zu § 29 SGB XIV

4 Entscheidungen zitieren § 29 SGB XIV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 09.09.2025 – 5 StR 394/25 · 5. Strafsenat

    Beweiswert der Aussage des in Therapie befindlichen Tatopfers

  • BSG, Beschl. v. 08.08.2023 – B 9 V 7/23 B · 9. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales Entschädigungsrecht - Vorrang der Rehabilitation - erfolgversprechende und zumutbare Rehabilitationsmaßnahme - konkretes Rehabilitationsangebot vonseiten der Versorgungsverwaltung - Klärungsfähigkeit - …

  • BSG, Beschl. v. 26.08.2019 – B 9 V 6/19 B · 9. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Klärungsfähigkeit - erforderliche Darlegung der Feststellungen des LSG - Bindung des Revisionsgerichts an Tatsachenfeststellungen

  • BSG, Urt. v. 16.03.2016 – B 9 V 4/15 R · 9. Senat

    Leitsatz: Der Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz ruht neben einer beamtenrechtlichen Versorgung, wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen, in Höhe der Differenz der Nennbeträge (Bruttodifferenz) zwischen einer (fiktiven) Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und der tatsächlich gezahlten beamtenrechtlichen Unfallfürsorge.

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