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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 28 SGB XIV – Verhältnis zu Leistungen anderer Träger

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Die Leistungen nach diesem Buch wegen eines schädigenden Ereignisses nach § 1 Absatz 2 gehen Leistungen anderer Träger, insbesondere anderer Sozialleistungsträger vor.

(2) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 werden nicht als Einkommen oder Vermögen auf andere Sozialleistungen oder auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet.

(3) Leistungsansprüche aus privaten Sicherungs- oder Versorgungssystemen sind auf Leistungen nach diesem Buch nicht anzurechnen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28 SGB XIV verweisen

  • § 101 SGB XIV – Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

Rechtsprechung zu § 28 SGB XIV

7 Entscheidungen zitieren § 28 SGB XIV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 08.11.2011 – B 1 KR 8/11 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Kodierrichtlinien und Fallpauschalen-Katalog, als Normenverträge für die Krankenhausvergütung vereinbart, sind streng nach Wortlaut und Normsystematik unter Achtung des Spezialitätsgrundsatzes auszulegen. 2. Der Fallpauschalen-Katalog legt die Vergütungshöhe für Diagnosis Related Group-Tatbestände fest. Die vereinbarten automatisierten Ermittlungsprogramme (Grouper) umschreiben mit Blick auf …
  • BSG, Urt. v. 03.04.2014 – B 2 U 21/12 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Dem privaten Krankenversicherer kann gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehen. 2. Der private Krankenversicherer, der in der irrigen Annahme einer eigenen Schuld Leistungen an seinen Versicherungsnehmer erbracht hat, ist zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im Wege der nachträglichen Zweck- und …
  • BSG, Urt. v. 12.07.2012 – B 3 KR 18/11 R · 3. Senat

    Leitsatz: Eine Fallzusammenführung nach § 2 Abs 3 der Fallpauschalenvereinbarung 2008 kommt in Betracht, wenn die zur Wiederaufnahme des Versicherten ins Krankenhaus führende Komplikation entweder durch einen Fehler der Ärzte oder Pflegekräfte bei der ersten stationären Behandlung verursacht worden ist oder sich als unvermeidbare, einem schicksalhaften Verlauf entsprechende Folge der Behandlung darstellt …
  • BSG, Urt. v. 27.08.2011 – B 4 AS 1/10 R · 4. Senat

    Leitsatz: Einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen einer nicht zusätzlichen Beschäftigung eines Hilfebedürftigen im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung steht als Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung ein die konkrete Tätigkeit benennender Zuweisungsbescheid entgegen.
  • BSG, Urt. v. 13.04.2011 – B 14 AS 101/10 R · 14. Senat

    Leitsatz: 1. Wenn in einer Eingliederungsvereinbarung keine Konkretisierung über den Inhalt einer Arbeitsgelegenheit vorgenommen worden ist, erfolgen die dann noch notwendigen Festlegungen durch einseitige Regelung des Trägers der Grundsicherung als Verwaltungsakt. 2. Für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch kommt es wegen der Prüfung des Rechtsgrundes für die geleistete Arbeit nicht allein auf …
  • BSG, Urt. v. 13.04.2011 – B 14 AS 98/10 R · 14. Senat

    Leitsatz: 1. Fehlt es bei einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung (sog Ein-Euro-Job) am Merkmal der Zusätzlichkeit, kann der Teilnehmer für die rechtsgrundlos erbrachte Arbeitsleistung vom Träger der Grundsicherung Wertersatz auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verlangen. 2. Der Wertersatz ist arbeitstäglich danach zu bestimmen, was sonst hätte aufgewendet …

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