Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, die erfolgversprechend und zumutbar sind, haben Vorrang vor dem Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 des Neunten Buches.
SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
§ 27 SGB XIV – Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 27 SGB XIV verweisen
- § 145 SGB XIV – Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen
Rechtsprechung zu § 27 SGB XIV
Eine Entscheidung zitiert § 27 SGB XIV.
BVerwG, Urt. v. 20.05.2014 – 5 C 33/13 · 5. Senat
Leitsatz: 1. Die Fiktion eines für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts in § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV erfasst nur den Fall der stationären Aufnahme des leistungsberechtigten Beschädigten selbst, nicht auch denjenigen der Aufnahme eines Familienmitglieds in eine stationäre Einrichtung. 2. Der Erstattungsanspruch des nach § 2 Abs. 3 …