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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 27 SGB XIV – Vorrang von Leistungen zur Teilhabe

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, die erfolgversprechend und zumutbar sind, haben Vorrang vor dem Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 des Neunten Buches.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 SGB XIV verweisen

Rechtsprechung zu § 27 SGB XIV

Eine Entscheidung zitiert § 27 SGB XIV.

  • BVerwG, Urt. v. 20.05.2014 – 5 C 33/13 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Die Fiktion eines für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts in § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV erfasst nur den Fall der stationären Aufnahme des leistungsberechtigten Beschädigten selbst, nicht auch denjenigen der Aufnahme eines Familienmitglieds in eine stationäre Einrichtung. 2. Der Erstattungsanspruch des nach § 2 Abs. 3 …

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