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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 26 SGB XIV – Leistungsformen

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Leistungen der Sozialen Entschädigung werden erbracht in Form von Dienstleistungen, Sachleistungen und Geldleistungen.

(2) Geldleistungen werden erbracht als Einmalzahlung oder als laufende Zahlungen.

(3) Auf Antrag werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 des Neunten Buches durch ein Persönliches Budget folgende Leistungen erbracht:

  • 1. Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5,
  • 2. Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,
  • 3. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 sowie
  • 4. Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach § 95.

Rechtsprechung zu § 26 SGB XIV

3 Entscheidungen zitieren § 26 SGB XIV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 15.03.2018 – B 3 KR 18/17 R · 3. Senat

    Leitsatz: Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung zur Vorbeugung vor oder zu einem (unmittelbaren oder mittelbaren) Ausgleich einer Behinderung sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, für die nicht die leistungsrechtliche Genehmigungsfiktion nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, sondern das Fristen- und Rechtsfolgenregime nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch Anwendung findet.
  • BSG, Urt. v. 15.03.2018 – B 3 KR 12/17 R · 3. Senat

  • BSG, Urt. v. 15.03.2018 – B 3 KR 4/16 R · 3. Senat

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