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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.08.2010 – L 7 SB 26/09

Schwerbeschädigtenrecht: Bildung des Grades der Behinderung bei einem Darmkrebsleiden; Dauer der Heilungsbewährung, Anpassung des Grades der Behinderung nach Ablauf der Heilungsbewährung; Verlängerung der Heilungsbewährungszeit beim Risiko eines Rezidivs
Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2010:0817.L7SB26.09.0A
Normenkette
§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X, § 69 Abs. 1 S. 1 SGB IX

Orientierungssatz

1. Bei einer Totalentfernung des Dickdarms infolge eines Darmkarzinoms ist der Ansatz einer Heilungsbewährungszeit von fünf Jahren gerechtfertigt. In dieser Zeit ist der Ansatz des höchsten Behinderungsgrades auch unabhängig vom Vorliegen konkreter, funktioneller Einschränkungen gerechtfertigt. Nach Ablauf dieser Heilungsbewährungszeit ist der Grad der Behinderung dann nach den tatsächlich vorliegenden Funktionsstörungen vorzunehmen und die vormalige Festsetzung aufgrund des Vorliegens einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anzupassen.(Rn.24)

2. Allein ein hohes Risiko, nach einer Krebserkrankung (hier: Darmkarzinom) an einem Rezidiv zu erkranken, führt nicht dazu, die Heilungsbewährungszeit zu verlängern.(Rn.24)

3. Bei gutem Ernährungs- und Kräftezustandes eines Patienten ist nach Ablauf der Heilungsbewährungszeit nach Entfernung des Dickdarms infolge eines Karzinoms der Ansatz eines Grades der Behinderung von 40 jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn ein Durchfallleiden regelmäßig zu einer Störung der Nachruhe führt.(Rn.33)

4. Einzelfall zur Anpassung des Grades der Behinderung nach Ablauf der Heilungsbewährungszeit bei einem Dickdarmkarzinom.(Rn.30)

Tenor

Der Gerichtsbescheid vom 16. März 2009 und der Bescheid vom 6.

Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober

2007 werden aufgehoben, soweit darin ein GdB von weniger als 40

festgestellt worden ist.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen

Kosten der Klägerin für beide Instanzen zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte wegen einer Heilungsbewährung zu Recht die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 80 entzogen und den GdB auf 20 festgesetzt hat.

Randnummer 2

Auf Antrag der am ... 1956 geborenen Klägerin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Dezember 2001 einen Gesamt-GdB von 80 fest und begründete dies mit dem Teilverlust des Dickdarms nach einer Krebserkrankung sowie einer degenerativen Funktionsminderung der Wirbelsäule. Diesem Bescheid gingen Ermittlungen des Beklagten voraus. Hiernach befand sich die Klägerin wegen eines Sigmakarzinoms sowie einer Lymphknotenmetastasierung vom 14. April 2001 bis 8. Oktober 2001 im Diakoniekrankenhaus Seehausen in stationärer Behandlung. Der Facharzt für Orthopädie Dr. H. diagnostizierte im November 2001 bei der Klägerin eine Cervicobrachialgie links mit ausgeprägter Funktionsstörung, eine Periarthropathia sowie ein Lumbalsyndrom und eine Chondropathia Patella rechts. Der Versorgungsarzt Dipl.-Med. K. wertete am 30. November 2001 diese Befunde aus und bewertete den Teilverlust des Dickdarms im Stadium der Heilungsbewährung mit einem Einzel – GdB von 80 und die Funktionsminderung der Wirbelsäule mit einem Einzel – GdB von 10 und sprach sich zusammenfassend für einen Gesamt – GdB von 80 aus.

Randnummer 3

Im Oktober 2006 führte der Beklagte medizinische Ermittlungen durch. Nach dem Befundbericht vom 8. November 2006 (Facharzt für Chirurgie Dr. N., Universitätsklinik M.) bestehe bei der Klägerin aktuell kein Krebsrezidiv. Mit Schreiben vom 15. Februar 2007 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Herabsetzung des GdB auf 10 an. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 4. März 2007 und machte geltend: Sie leide am Tage zwischen sechs bis zehnmal und nachts zwischen zwei bis viermal an Durchfällen. Sie fühle sich an vielen Tagen körperlich schwach und könne die Dinge des täglichen Ablaufs nicht mehr genügend bewältigen. Am 26. Februar 2007 habe sie sich einer Kontrolluntersuchung im Universitätsklinikum M. unterziehen müssen. Bei ihr seien zwei Polypen am Dickdarm von der Größe eines Kirschsteins entfernt worden. Bei ihrer Erkrankung handele es sich um eine Generkrankung, die sie bis zu ihrem Lebensende begleiten werde. Der Beklagte holte einen Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. R. vom 23. März 2007 ein. Zeitweise sei eine depressive Verstimmung aufgetreten. Die Häufigkeit der Stuhlgänge sei unauffällig. Mit Bescheid vom 6. Juni 2007 hob der Beklagte den Bescheid vom 7. Dezember 2001 auf und stellte ab dem 1. Juli 2007 einen GdB von 20 fest. Hiergegen legte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin am 28. Juni 2007 Widerspruch ein und machte ergänzend geltend: Ihr sei am 15. Oktober 2002 in einer zweiten Operation in der Universitätsklinik M. der gesamte Dickdarm entfernt und ein künstlicher Darmausgang gelegt worden. Danach seien weitere Operationen erforderlich geworden. Wegen der erheblichen Beeinträchtigung und der vollständigen Entfernung des Dickdarms sowie der damit verbundenen Einschränkungen sei der festgestellte GdB von 20 zu gering bewertet. Am 27. August 2007 sprach sich der Versorgungsarzt Dr. W. für eine weitere Sachaufklärung aus. Die Klägerin legte zwei Schreiben von Prof. Dr. L. (Universitätsklinik M.) vom 14. Dezember 2002 und vom 31. August 2007 vor. Im erstgenannten Schreiben berichtete Prof. Dr. L. über eine Rückverlagerung des protektiven Ileostomas am 10. Dezember 2002. Der postoperative Heilungsverlauf habe sich reizlos gestaltet. In dem weiteren Schreiben berichtete er, die Klägerin sei an der familiären adenomatösen Polyposis coli (FAP) erkrankt. Hierbei handele es sich um eine autosomal-dominant erbliche Erkrankung. Diese führe in 100 % der Fälle zu einer malignen Entartung im Bereich des Dickbzw. des Enddarms. Wegen dieser Risikolage sei der Klägerin die komplette Entfernung des Dick- und Enddarms empfohlen worden. Hierzu sei es dann auch im Jahr 2002 gekommen. Die Klägerin befinde sich in regelmäßiger Kontrolle, um insbesondere das Auftreten von Rezidiven im Bereich der anastomosen Region zu überwachen. Für sie bestehe daher ein hohes Rezidivrisiko. Sie könne daher nicht als medizinisch geheilt angesehen werden und bedürfe ständig einer engmaschigen Kontrolle.

Randnummer 4

Die Versorgungsärztin Dr. W. meinte unter dem 10. Oktober 2007, die Notwendigkeit regelmäßiger Kontrollen stellte keine Behinderung im Sinne der Anhaltspunkte dar. Eine grundlegende Neubewertung könne erst erfolgen, wenn in Zukunft bei der Klägerin ein Zweittumor festgestellt werden würde. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Randnummer 5

Dagegen hat die Klägerin am 8. November 2007 Klage beim Sozialgericht Stendal erhoben und ergänzend ausgeführt: Der Beklagte habe zu Unrecht im Bescheid lediglich einen Teilverlust des Dickdarms angegeben. Von einer Heilungsbewährung nach fünf Jahren könne wegen der Besonderheiten des Sachverhaltes nicht ausgegangen werden. Schließlich trage die Klägerin ein vielfach erhöhtes Risiko, an weiteren Tumoren zu erkranken und müsse sich alle drei Monate in stationäre Behandlung begeben.

Randnummer 6

Das Sozialgericht Stendal hat Befundberichte von Prof. Dr. L. sowie Dr. R. eingeholt. Prof. Dr. L. hat unter dem 21. August 2008 angegeben: Die Klägerin habe sich erstmals am 2. Oktober 2007 zu einer planmäßigen Verlaufskontrolle vorgestellt. Sie habe keine abdominalen Schmerzen angegeben. Die Stuhlfrequenz mit flüssigen Stühlen sei mit bis zu zehn Mal täglich unverändert hoch. Aufgrund der hohen Stuhlfrequenz sei eine leichte Reizung in der Analregion aufgetreten. Die Klägerin sei an einer dominant vererbten Polyposis (Auftreten zahlreicher Polypen mit der Neigung zu maligner Entartung) erkrankt, die zu 100 % zu einer malignen Entartung im Bereich des Dick- und Enddarms führen werde. Im Verlauf der ständigen Kontrollen habe sich im Bereich des Darms kein Hinweis auf Polypen, Tumore oder Entzündungen ergeben. Eine deutliche Verschlechterung sei nicht eingetreten. Die hohe Stuhlfrequenz mit flüssigen Stühlen werde von der Klägerin als Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität empfunden. Des Weiteren seien für sie die regelmäßigen Nachkontrollen sowie das potentielle Neuerkrankungsrisiko belastend. Es bestehe ein Zustand nach kompletter Entfernung des Dick- und Enddarms mit schweren Auswirkungen, die durch häufige tägliche und auch nächtliche Durchfälle belegt seien. Dr. R. hat unter dem 17. Februar 2008 beschrieben: Bei der Klägerin bestünden ein Stuhldrang bei gehäuften Toilettengängen sowie multiple Gelenkbeschwerden, die verstärkt bei körperlicher Belastung aufträten. Dem Bericht war ein Gutachten der Klinik für Innere Medizin (Klinikum H.) für den Rentenversicherungsträger vom 15. Dezember 2004 beigefügt. Dr. H. berichtete darin: Der Allgemeinzustand der Klägerin lasse dem Grunde nach eine Erwerbstätigkeit über acht Stunden zu. Hierbei müsse jedoch ihre Stuhlproblematik besonders berücksichtigt werden. Dies setze bei einem Arbeitsplatz eine umgehende Toilettennähe voraus und schließe längere Anmarschwege zur Toilette aus. Es bestehe ein Kurzdarmsyndrom, eine alimentäre Adipositas sowie eine reaktive Depression. Hinweise auf eine Rheumaerkrankung hätten sich nicht bestätigt. Die Halswirbelsäule sei mit 30/0/30 Grad nach der Neutral-Null-Methode beweglich. Die linke Schulterregion sei druckschmerzhaft, jedoch ohne Anzeichen eines Ergusses und in der Beweglichkeit nicht beeinträchtigt. Die Brustwirbelsäule sei normal beweglich und die Lendenwirbelsäule etwas steil bei einem Druckschmerz auf der Höhe L 4 bis S 1. Die Röntgenbefunde der Wirbelsäule seien ohne Hinweis auf degenerative Veränderungen geblieben. Die muskulären und statischen Probleme der Klägerin stünden offenbar in Zusammenhang mit dem Übergewicht.

Randnummer 7

Der Beklagte hat sich wegen der Häufigkeit der Stuhlgänge, trotz der fehlenden Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes vergleichsweise bereit erklärt, ab dem 1. Oktober 2007 einen GdB von 30 festzustellen. Die Klägerin hat dies abgelehnt.

Randnummer 8

Das Sozialgericht hat ein Sachverständigengutachten von der Fachärztin für Innere Medizin, Sozialmedizin und Betriebsmedizin Dr. H. vom 30. Mai 2008 eingeholt. Diese hat ausgeführt: Bei der Untersuchung vom 24. April 2008 hat die Klägerin angegeben, sie habe Angst vor einer Neuerkrankung. Von psychotherapeutischen Behandlungen verspreche sie sich jedoch nicht viel, da sie gut von der Familie aufgefangen werde. Durch den häufigen Stuhldrang sei ihre Lebensqualität beeinträchtigt. Tagsüber habe sie sieben bis acht Mal Stuhlgang. In der Nacht trete zwei bis drei Mal Stuhlgang auf. Etwa fünf Minuten nach der Mahlzeit trete flüssiger Stuhlgang auf. Auch nach dem Trinken komme es gelegentlich zu Stuhlgang. Eine Harninkontinenz bestehe dagegen nicht. Seit der Kur im Jahr 2002 sei sie in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Nach dem Putzen zweier Fenster sei sie z.B. "fix und fertig". Beim Tragen von Lasten oder einem Wetterumschwung habe sie Narbenschmerzen. Das Gesäß sei häufiger entzündet. Seit dem Jahr 2000 habe sie bei Aufregungen ca. drei bis vier Mal im Monat Zustände, in denen ihr das Herz fast "rauskomme". Gegen den Bluthochdruck nehme sie Beloc Zok. Bei längerem Sitzen oder Stehen habe sie von der Lendenwirbelsäule über das Gesäß bis zur rechten Kniekehle ziehende Schmerzen. Dies bessere sich wieder, wenn sie die Haltung verändere. Seit der Operation habe sie 18 kg an Körpergewicht verloren, könne ihr jetziges Gewicht aber stabil halten. Zum Tagesablauf hat sie angegeben: Bis zum Mittagessen erledige sie die Hauswirtschaft und hole nach dem Essen das 9jährige Enkelkind ab. Bei den Mahlzeiten müsse sie auf fettarme und nicht blähende Kost achten. Sie erhalte eine Erwerbsminderungsrente. Bei der körperlichen Untersuchung habe sich die Klägerin in einem guten Allgemein- und Kräftezustand befunden. Bei einer Größe von 162 cm betrage das Gewicht 87 kg, was einem BMI von 33 kg/m² entspreche. Diagnostisch sei von einem kompletten Verlust des Dickdarms mit einer Störung der Darmentleerung, einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule sowie einer Herzkreislaufregulierungsstörung durch Bluthochdruck auszugehen. Für die Folgen des Darmverlustes mit hoher Stuhlfrequenz bei wässrigen Durchfällen sei von einem Einzel-GdB von 30 auszugehen. Die Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule sei kaum über das Altermaß hinausgehend anzusehen. Lediglich an der Halswirbelsäule habe ein muskuläres Reizsyndrom bestanden, was zu schmerzhaften Bewegungsdefiziten führe. Die Wirbelsäulenschäden seien daher von ihren funktionellen Auswirkungen als leicht einzuschätzen und rechtfertigten einen Einzel-GdB von 10. Der Bluthochdruck sei gut kompensiert. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit (50 Watt) sei Folge eines Trainingsmangels und nicht auf eine kardiovaskuläre Insuffizienz zurückzuführen. Hierfür sei ein Einzel-GdB von 10 zu vergeben. Die linksseitige Schulterfunktionsstörung (Befund aus dem Jahr 2001) sowie die Arthrose der Kniegelenke ohne Bewegungsdefizit und ohne Reizerscheinungen begründeten keinen Einzel-GdB. Zusammenfassend sei daher von einem Gesamt-GdB von 30 auszugehen.

Randnummer 9

Mit Gerichtsbescheid vom 16. März 2009 hat das Sozialgericht Stendal den Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2007 abgeändert und den Beklagten entsprechend seines Anerkenntnisses verurteilt, einen Grad der Behinderung von 30 ab Oktober 2007 festzustellen und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Randnummer 10

Die Klägerin hat gegen das ihr am 24. März 2009 zugestellte Urteil am 24. April 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Wegen ihrer Erbkrankheit sei nicht von den üblichen Grundsätzen der Heilungsbewährung auszugehen. Sie müsse mit einem erhöhten Rezidivrisiko leben und könne mit Blick auf ihre Grunderkrankung nicht als geheilt angesehen werden. Auch müsse sie sich dauernd einer engmaschigen stationären Kontrolle unterziehen.

Randnummer 11

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 12

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 16. März 2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2007 aufzuheben.

Randnummer 13

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 14

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 15

Er hält die Entscheidung der Vorinstanz für zutreffend.

Randnummer 16

Der Senat hat mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es sich im vorliegenden Verfahren um einen reinen Anfechtungsfall handele, für den zeitlich der Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes (Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2007) allein maßgeblich sei. Der Senat hat einen Befundbericht von Dr. R. über den Behandlungszeitraum 2006 bis Oktober 2007 eingeholt. Dieser hat angegeben: Die Klägerin könne ihren Haushalt noch ausreichend versorgen. Das Stuhlverhalten habe sich in den Jahren 2006 bis 2007 nicht verändert. Das Körpergewicht sei in diesem Zeitraum gleich geblieben. In einem beigefügten Arztbrief vom 28. Januar 2009 berichtete Prof. Dr. L. von einer transanalen Rektumpolypabtragung vom 27. Januar 2009. Histologisch habe sich kein Anhalt für eine Malignität des Befundes ergeben. Bei der Aufnahme habe sich die Klägerin im guten Allgemein- und Ernährungszustand befunden. Dabei habe sie über eine erhöhte Stuhlfrequenz von ca. 10 geformten Stuhlgängen berichtet. In einem beigefügten Brief an die IKK gesund plus M. sprach sich Dr. B. für eine weitere Gabe von Sulindax aus, um auf diese Weise eine Progression der Erkrankung bzw. ein Neuauftreten eines Rektumkarzinoms für eine gewisse Zeit zu verhindern.

Randnummer 17

Mit Schreiben vom 18. März 2010 hat der Senat auf die geringe Erfolgsaussicht der Berufung hingewiesen. Es bedürfe daher weiteren Tatsachenvortrages um zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung einen höheren GdB feststellen zu können. Das Verfahren werde derzeit als entscheidungsreif angesehen. Darauf hat die Klägerin ergänzend geltend gemacht: Im vorliegenden Falle könne nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer überwundenen Krebserkrankung ausgegangen werden. Schließlich produziere die Grunderkrankung ständig weitere Tumore. Das mache ihre engmaschige Weiterbehandlung notwendig und erfordere eine grundlegend andere Bewertung der Grunderkrankung. Die stark verallgemeinernden Grundsätze zur Dauer der Heilungsbewährung seien für sie daher nicht anwendbar.

Randnummer 18

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Gründe

Randnummer 19

Die Berufung ist nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)

statthaft und gemäß § 141 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht

eingelegt.

Randnummer 20

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist eine isolierte

Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG gegen einen belastenden

Verwaltungsakt. Daher bezieht sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit

der angefochtenen Bescheide auf die Sach- und Rechtslage im

Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 15. Oktober

2007 (vgl. BSG – Urteil vom 18. September 2003, B 9 SB 6/02 R

mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

Randnummer 21

Die Berufung ist überwiegend unbegründet. Der Bescheide des

Beklagten vom 6. Juni 2007 in der Gestalt des abändernden

Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2007 sind insoweit

rechtswidrig, als der Beklagte lediglich einen GdB von 20

festgestellt hat. Die angefochtenen Bescheide sowie der

Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 16. März 2009

verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG)

soweit kein GdB von 40 festgestellt worden ist. Ein weitergehender

Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines höheren GdB als 40

steht der Klägerin jedoch nicht zu.

Randnummer 22

Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig.

Insbesondere hat der Beklagte die Klägerin nach § 24

Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und

Sozialdatenschutz (SGB X) in seinem Schreiben vom 15. Februar 2007

zu der beabsichtigten Herabsetzung des GdB angehört.

Randnummer 23

Bei dem angefochtenen Bescheid in Gestalt des abändernden

Widerspruchsbescheid handelt es sich um einen Herabsetzungsbescheid

gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. In dem Bescheid vom 6. Juni 2007 ist

der bindend festgestellte GdB von 80 auf 20 abgeändert worden. Nach

§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder

rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben,

eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Als wesentliche Änderung

des Gesundheitszustandes gilt, wobei dies sowohl hinsichtlich der

Besserung als auch der Verschlechterung anzunehmen ist, jedenfalls

eine Veränderung, die es erforderlich macht, den Gesamtgrad der

Behinderung um mindestens 10 anzuheben oder abzusenken.

Randnummer 24

Im Zeitraum zwischen dem Erlass des Bescheides vom 7. Dezember

2001 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2007 ist eine

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen durch den

Ablauf einer Heilungsbewährung eingetreten. Dies rechtfertigt es

nicht mehr, den mit Bescheid vom 7. Dezember 2001 festgestellten

Grad der Behinderung von 80, sondern ab dem 1. Juli 2007 lediglich

einen GdB von 40 anzunehmen. Der Ablauf der fünfjährigen

Heilungsbewährung im Oktober 2006 ist hierbei als eine tatsächliche

Veränderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X anzusehen. Die Zeitdauer

der Heilungsbewährung von fünf Jahren bei einem Darmkarzinom mit

Entfernung des Teilverlust des Dickdarms und einer später

therapeutisch empfohlenen Totalentfernung (Oktober 2002) zur

Vermeidung weiterer Risiken berücksichtigt den wechselhaften

Verlauf der Aktivität im akuten Krankheitsstadium und die

vielfältigen Auswirkungen auf den Bereich der Nerven und der Psyche

in allen Lebensbereichen des Betroffenen. Dies rechtfertigt es nach

der sozialmedizinischen Erfahrung, unabhängig von den konkreten,

funktionellen Einschränkungen, zunächst für einen gewissen Zeitraum

pauschal den höchsten Behinderungsgrad anzuerkennen. Diese

pauschale und umfassende Berücksichtigung der körperlichen und

seelischen Auswirkungen dieser Erkrankung kann jedoch nicht auf

Dauer Bestand haben. Da sich nach der medizinischen Erfahrung nach

einem rückfallfreien Ablauf von fünf Jahren mit hoher

Wahrscheinlichkeit keine Metastasen entwickelt haben und sich das

Krankheitsbild stabilisiert hat, können die vielfältigen

Auswirkungen dieser Krankheit auf die gesamte Lebensführung nach

diesem Zeitablauf prognostisch besser bewertet werden. Der Grad der

Behinderung ist daher nach Ablauf der fünfjährigen

Heilungsbewährungsfrist nur noch anhand der konkret verbliebenen

Funktionseinschränkungen vorzunehmen (vgl. zur Problematik der

Heilungsbewährung bei einer Krebserkrankung BSG – Urteil vom

9. August 1995 – 9 RVs 14/94 – zitiert nach juris).

Randnummer 25

Eine solche Änderung im Ausmaß der Behinderung ist u. a. nach

Nr. 24 Abs. 2 S. 34 der Anhaltspunkte für eine ärztliche

Gutachtertätigkeit (AHP) 2004 gegeben, wenn der Vergleich des

gegenwärtigen Zustandes mit einem durch Bescheid verbindlich

festgestellten Gesundheitszustand eine GdB-Differenz von mindestens

10 ergibt. Dabei ist auf den Gesundheitszustand des Klägers und die

dadurch bedingten Funktionsbehinderungen zum Zeitpunkt des Erlasses

der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des

Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2007, abzustellen und dieser

Zustand mit dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheides, hier

des Bescheides vom 7. Dezember 2001, zu vergleichen (vgl. BSG,

Urteil vom 23. Juni 1993, 9/9a RVs 1/92, zitiert nach juris).

Randnummer 26

Für die Feststellung der Höhe des GdB zum Zeitpunkt der letzten

Behördenentscheidung sind die Bestimmungen des am 1. Juli 2001 in

Kraft getretenen Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) über

die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni

2001 (BGBl. I S. 1046) anzuwenden. Die nachfolgenden Änderungen des

SGB IX, insbesondere die des § 69 durch das Gesetz vom 23. April

2004 (BGBl. I S. 606) sowie das Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl.

I S. 2904) haben auf den vorliegenden Rechtsstreit keine

Auswirkung.

Randnummer 27

Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung

des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag

des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den

Grad der Behinderung fest. Diese Vorschriften knüpfen

materiellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten

Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn

ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische

Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von

dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre

Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 69

Abs. 1 Satz 3 SGB IX sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am

Leben der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach Zehnergraden

abgestuft festzustellen. Nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX gelten für

den Grad der Behinderung die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG

festgelegten Maßstäbe entsprechend. Danach ist der Grad der

Behinderung nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im

allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen, wobei seelische

Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen sind. Wenn

mehrere Funktionsbeeinträchtigungen – bzw. Beeinträchtigungen

der Teilhabe am Leben der Gesellschaft – vorliegen, wird nach

Absatz 3 Satz 1 des § 69 SGB IX der Grad der Behinderung nach den

Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter

Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehung festgestellt.

Randnummer 28

Als Grundlage für die Beurteilung der nach diesen Bestimmungen

erheblichen medizinischen Sachverhalte dienen der Praxis die

"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im

sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht

(AHP) (Teil 2 SGB IX)" von 2004. Die AHP haben zwar keine

Normqualität, sind aber nach ständiger Rechtsprechung des für das

Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht zuständigen Senats des

Bundessozialgerichts als vorweggenommene Sachverständigengutachten

anzusehen, die in der Praxis wie Richtlinien für die ärztliche

Gutachtertätigkeit wirken, deshalb normähnliche Auswirkungen haben

und im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung in ihrer

jeweiligen Fassung wie untergesetzliche Normen von den Gerichten

anzuwenden sind (vgl. Urt. v. 18. Sept. 2003 – B 9 SB 3/02 R

– SozR 4-3250 § 69 Nr.2, S.10 ff.; v. 9. April 1997 – 9

RVs 4/95 – SozR 3-3870 § 4 Nr.19, S. 77, jeweils m.w.N.).

Randnummer 29

Der hier streitigen Bemessung des Grads der Behinderung (GdB)

ist die GdB/MdE-Tabelle der Anhaltspunkte (Nr. 26) zugrunde zu

legen. Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle in Nr. 26.1

(S. 48) sind die dort genannten GdB/MdE-Sätze Anhaltswerte. In

jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf

körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen

und in der Regel innerhalb der in Nr. 18 Abs. 4 genannten

Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren;

Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat;

Haut; Blut und Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme;

Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die

Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles

Rechnung (Nr. 26 Abschnitt 1).

Randnummer 30

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sieht es der Senat als

erwiesen an, dass in dem Gesundheitszustand des Klägers nach Ablauf

der Heilungsbewährung im Oktober 2006 eine wesentliche Änderung in

den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Daher ist mit dem

Ablauf der Heilungsbewährung der Gesamt-GdB auf 40

herabzustufen.

Randnummer 31

a) Das Hauptleiden der Klägerin betrifft das Funktionssystem der

"Verdauungsorgane" und ist im Oktober 2006 mit einem

Einzel-GdB von 40 zu bewerten.

Randnummer 32

Die für den Senat maßgeblichen AHP enthalten in der

GdB/MdE-Tabelle unter Ziff. 26.10 (Ausgabe 2004, S. 78 f.) für den

maßgeblichen Zeitpunkt für die Totalentfernung des Darms folgende

Festlegung:

Randnummer 33

Chronische Darmstörungen (irritabler Darm, Divertikulose,

Divertikulitis, Darmteilresektion) ohne wesentliche Beschwerden und

Auswirkungen ... 0 – 10 mit stärkeren und häufig

rezidivierenden oder anhaltenden Symptomen (z.B. Durchfälle,

Spasmen) ... 20 – 30 mit erheblicher Minderung des Kräfte-

und Ernährungszustandes ... 40 – 50 Mit dem Ablauf der

Heilungsbewährungszeit sind daher nur noch die konkreten

erkrankungsbedingten Funktionseinschränkungen der Entfernung des

Darms zu bewerten. Nach Ziffer 26.10, S. 78 f der AHP (Ausgabe

2004) kommt es für den jeweiligen Bewertungsrahmen darauf an, wie

der Kräfte- und Ernährungszustand beeinträchtigt ist, um einen

Einzel-GdB von 40 bis 50 feststellen zu können. Wegen ihres guten

Ernährungs- und Kräftezustandes erreicht die Klägerin – wie

die Sachverständige Dr. H. zutreffend bewertet hat – diese

Bewertungsstufe nicht. Hierbei hat die Sachverständige jedoch ein

erschwerendes Moment bei der Klägerin nicht beachtet, was

hinreichend ärztlich belegt war. Nach den vorliegenden Befunden ist

die Angabe der Klägerin, bei Tag und Nacht an erheblichen

Durchfällen zu leiden, immer wieder beschrieben worden. Hierfür

sprechen auch die dokumentierten Entzündungen in der Analregion.

Diese besondere Komplikation, die zu einer Störung der Nachtruhe

der Klägerin führt, ist als erschwerender Umstand zu

berücksichtigen und rechtfertigt eine Erhöhung des Einzel-GdB auf

40. Dies lässt sich auch aus einer vergleichsweisen Heranziehung

der GdB-Bewertungen für die Colitis ulcerosa (schwerwiegende

Entzündung des Dickdarms mit Eiterung und Geschwürbildung)

begründen. Auch diese Darmerkrankung ist von Durchfällen mit

Beeinträchtigungen des Kräfte- und Ernährungszustandes geprägt und

ist in ihren Auswirkungen mit einer chronischen Darmstörung nach

einer völligen Darmentfernung vergleichbar. Nach 26.10 (S. 79) der

AHP (2004) ist bei der colitis ulcerosa von einer schweren

Auswirkung mit einem Einzel-GdB von 50 bis 60 auszugehen, wenn der

Kräfte- und Ernährungszustand durch häufige, tägliche auch

nächtliche Durchfälle erheblich beeinträchtigt ist. Zwar liegt bei

der Klägerin aus den oben genannten Gründen keine erhebliche

Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes vor.

Schließlich ist nach den ärztlichen Befunden sogar von einer

Übergewichtigkeit auszugehen. Aufgrund der hohen Intensität der

Durchfälle, die auch in den Nachtstunden auftreten, hält der Senat

einen Bewertungsrahmen von 30 für zu gering und einen Einzel-GdB

von 40 für angemessen.

Randnummer 34

Entgegen der Ansicht der Klägerin kann ihr sehr hohes Risiko, an

einem Rezidiv zu erkranken, nicht dazu führen, die

Heilungsbewährungszeit zu verlängern. Dies widerspricht der

Grundwertung der Anhaltspunkte, nur beim Auftreten eines konkreten

Rezidivs zu einer Verlängerung der Heilungsbewährung zu gelangen.

Solange sich ein Gesundheitsrisiko nicht konkret realisiert hat,

kann es keine funktionalen Auswirkungen entfalten und ist damit für

eine GdB-Bewertung ohne Bedeutung. Hierbei kann der Senat wegen der

bei der Klägerin vorgenommene Polypenabtragung vom 27. Januar 2009

offenlassen, ob wegen der sehr hohen Rezidivgefahr das Auftreten

von Polypen bereits einem Rezidiv gleichgesetzt werden kann. Die

Sachverständige Dr. H. ist dieser Annahme mit beachtlichen Gründen

entgegengetreten. Dem Senat ist es aus rechtlichen Gründen bereits

nicht möglich, medizinische Tatsachen nach dem Oktober 2007 zu

berücksichtigen, da es im vorliegenden Anfechtungsverfahren nur auf

den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt. Im Übrigen

hat auch nach dem Arztbrief von Prof. Dr. L. die Histologie dieses

Befundes keinen Hinweis für eine Malignität ergeben. Die im Jahr

2009 nachgewiesene Polypenbildung kann daher nicht zu einer

Verlängerung der Heilungsbewährung führen.

Randnummer 35

b) Der von der Klägerin vorgetragenen Funktionseinschränkungen

der Wirbelsäule sind allenfalls leichter Ausprägung und mit einem

Einzel-GdB von höchstens 10 im Funktionssystem "Rumpf" zu

bewerten. Nach der Begutachtung von Dr. H. am 24. April 2008

bestanden auf orthopädischem Gebiet keine erheblichen funktionellen

Einschränkungen. Nach den ausgewerteten Bildbefunden ist von einem

im Wesentlichen altersgerechten Befund der Klägerin auf diesem

Gebiet auszugehen. Dies bestätigt auch die Begutachtung von Dr. H.

vom 15. Dezember 2004, der auf orthopädischem Gebiet keine

beachtlichen Funktionseinschränkungen feststellen konnte. Auch nach

dem aktuellen Befundbericht von Dr. R. vom November 2009 ergeben

sich selbst weit nach dem entscheidungsrelevanten Prüfungszeitpunkt

keine Beschwerden auf orthopädischem Gebiet.

Randnummer 36

c) Hinweise für eine kardiologisch bedingte, erhebliche

Leistungseinschränkung der Klägerin im Funktionssystem "Herz

und Kreislauf" ergeben sich nicht. Die Blutdruckerkrankung der

Klägerin ist nach der Sachverständigen Dr. H. gut eingestellt und

rechtfertigt allenfalls einen Einzel-GdB von 10. Die eingeschränkte

Leistungsfähigkeit (50 Watt) im Ergometertest anlässlich der

Untersuchung bei der Sachverständigen ist nach ihren Ausführungen

lediglich Folge eines Trainingsmangels und nicht auf eine

kardiovaskuläre Insuffizienz zurückzuführen. Hinweise für einen

zeitlich bis Oktober 2007 deutlich schlechteren Gesundheitszustand

der Klägerin auf kardiologischem Gebiet finden sich nicht.

Randnummer 37

d) Eine beachtliche psychische Erkrankung der Klägerin, die

einen gesonderten Einzel-GdB für den Funktionsbereich der

"Psyche" hätte rechtfertigen können, liegt nicht vor.

Zwar diagnostiziert Dr. H. in seinem Gutachten vom 15. Dezember

2004 bei der Klägerin noch eine Depression. Die Ausprägungen dieser

Erkrankung werden von Dr. H. jedoch keineswegs als schwerwiegend

bewertet. So beschreibt er die Klägerin zwar als leicht weinend,

jedoch auch als eine um Beherrschung ringende Frau, die sich

kooperativ gezeigt und ihre Beschwerden ohne demonstratives Moment

dargestellt hatte. Auch hat die Klägerin in der Folgezeit eine

darauf gerichtete fachärztliche Behandlung nie aufgenommen. So

berichtete die gerichtliche Sachverständige Dr. H. lediglich von

einer verständlichen Angst der Klägerin vor einer Neuerkrankung.

Selbst nach den Angaben der Klägerin gegenüber der Sachverständigen

bedurfte es wegen des guten familiären Rückhalts keiner

psychotherapeutischen Behandlung. Dies bestätigt auch Dr. R., der

in seinem Befundbericht vom 3. November 2009 auf psychiatrischem

Gebiet keine Beschwerden oder Diagnosen festgestellt hat.

Randnummer 38

e) Die beschriebene linksseitige Schulterfunktionsstörung

(Befund aus dem Jahr 2001) sowie die Arthrose der Kniegelenke ohne

Bewegungsdefizit und ohne Reizerscheinungen und der zeitweilig von

der Klägerin beschriebene Zustand, in denen ihr das Herz fast

"rauskomme" begründen nach der gerichtlichen

Sachverständigen der Vorinstanz keinen Einzel-GdB.

Randnummer 39

f) Da bei der Klägerin Einzelbehinderungen aus verschiedenen

Funktionssystemen mit einem messbaren Grad der Behinderung

vorliegen, ist nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der Grad der

Gesamtbehinderung zu ermitteln. Dafür sind die Grundsätze nach Nr. 19 der AHP (S. 26) anzuwenden. Nach Abschnitt 3 ist in der Regel

von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten

Einzelgrad bedingt, und dann zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch

das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren

Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Zehnergrad ein oder mehr

Zehnergrade hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht

zu werden. Danach ist von dem Behinderungsgrad von 40 als höchstem

Einzelbehinderungsgrad auszugehen. Dieser kann auch nicht erhöht

werden, weil die weiteren betroffenen Funktionssysteme (Rumpf,

Herz-Kreislauf) aufgrund anderer Erkrankungen mit einem Einzelgrad

von höchstens 10 zu bewerten sind. Denn nach Nr. 19 Abschnitt 4 der

AHP (S. 26) führen – von hier fern liegenden Ausnahmefällen

abgesehen – zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur

einen Einzelgrad von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des

Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, und zwar auch dann nicht, wenn

mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander

bestehen und verschiedene Lebensbereiche betreffen (vgl. BSG,

Urteil v. 13. Dez. 2000 – B 9 V 8/00 R = SozR 3 – 3870

§ 4 Nr. 28). Die geringfügigen Erkrankungen der Klägerin in anderen

Funktionssystemen können daher den Gesamt-GdB nicht erhöhen.

Randnummer 40

Letztlich widerspräche hier die von der Klägerin begehrte

Schwerbehinderteneigenschaft dem nach Nr. 19 Abs. 2 der AHP (S. 25)

zu berücksichtigenden Gesamtmaßstab. Die Gesamtauswirkung der

verschiedenen Funktionsstörungen beeinträchtigt seine Teilhabe am

Leben in der Gesellschaft nicht so schwer wie etwa die vollständige

Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, der Verlust eines

Beins im Unterschenkel oder eine Aphasie (Sprachstörung) mit

deutlicher Kommunikationsstörung.

Randnummer 41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kostenquote

ergibt sich aus der teilweise erfolgreichen Berufung.

Randnummer 42

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht

vor.

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