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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2011 – L 6 U 85/10

Feststellung eines in der DDR abgelaufenen Unfallereignisses als Arbeitsunfall nach Bundesrecht
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0929.L6U85.10.0A
Normenkette
§ 8 SGB VII, § 215 Abs. 1 SGB VII, § 1150 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RVO, § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO

Orientierungssatz

1. Nach § 1150 Abs. 2 S. 1 RVO können in der DDR abgelaufene Unfälle als Arbeitsunfälle i. S. des 3. Buches der RVO gelten. Dies ist aber daran gebunden, dass der Unfall vor dem 31. Dezember 1993 einem ab 01. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung bekannt geworden ist.(Rn.20)

2. Der Meldestichtag wird nicht dadurch gewahrt, dass der Unfall sofort nach den seinerzeit geltenden Vorschriften der DDR gemeldet worden ist, vgl. BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000 B 2 U 8/00 R.(Rn.21)

3. Knüpfte die Unfallmeldung des DDR-Betriebs an den Versicherungsschutz des § 1 Abs. 1 der VO über die Erweiterung des Versicherungsschutzes (ErwVO) bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973 an, so ist dies rechtlich unbeachtlich, weil es einen vergleichbaren Versicherungstatbestand im 3. Buch der RVO nicht gegeben hat.(Rn.23)

4. Die Fälle der ErwVO waren in der DDR im Hinblick auf ihren gelösten Zusammenhang mit dem Arbeitsprozess nur wie Arbeitsunfälle zu behandeln und so zu melden, weil § 220 Abs. 3 S. 1 des Arbeitsgesetzbuches der DDR sie den Arbeitsunfällen gleichgestellt hat. Dies führt nicht zu einer Versicherung der unfallbringenden Tätigkeit über § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO.(Rn.24)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Unfallereignis als

Arbeitsunfall nach Bundesrecht festzustellen ist.

Randnummer 2

Der 1955 geborene Kläger verunglückte am 18. Mai 1984 anlässlich

eines Fußballspiels. Der Arbeitgeber des Klägers meldete den Unfall

der Inspektion für Arbeits- und Produktionssicherheit als

Arbeitsunfall und kennzeichnete ihn mit der Abkürzung

"GT". Der Unfall wurde der Beklagten durch ein

Erstattungsbegehren der Krankenkasse des Klägers am 20. Oktober

2009 bekannt. Dieser gegenüber hatte der Kläger mit Eingangsdatum

vom 13. Juli 2009 die Prüfung zur Weiterleitung an die zuständige

Berufsgenossenschaft beantragt.

Randnummer 3

In dem Parallelverfahren zum Az., einen Unfall beim Fußballspiel

vom 2. Juli 1984 betreffend, teilte die Nachfolgefirma der

Arbeitgeberin schriftlich mit, sie könne keine weiteren Angaben

machen. Mitarbeiter aus der damaligen Zeit, denen das Ereignis

bekannt sei, seien dort nicht mehr beschäftigt. Lediglich der

frühere Betriebsarzt sei noch bekannt.

Randnummer 4

Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 teilte die Beklagte der

Krankenkasse des Klägers unter Übersendung eines Doppels an den

Kläger mit, ein Arbeitsunfall liege nicht vor. Nach § 215 Abs. 1

SGB VII gälten Arbeitsunfälle der Sozialversicherung im

Beitrittsgebiet nur dann als Arbeitsunfälle im Sinne des Dritten

Buches der RVO, wenn sie dem zuständigen Träger der

Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1993 bekannt geworden

seien. Bei späterer Kenntnis komme es darauf an, ob der Unfall auch

nach dem Dritten Buch der RVO zu entschädigen wäre.

Randnummer 5

Dagegen legte der Kläger am 11. Februar 2010 Widerspruch ein und

meinte, die Unfallmeldung sei – 1984 – rechtzeitig

erfolgt und liege der Beklagten vor.

Randnummer 6

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2010 wies der

Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück und

führte aus, die Beklagte habe erst am 20. Oktober 2009 Kenntnis von

dem 1984 anerkannten Arbeitsunfall erhalten. Der Unfall sei in der

DDR auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 der Zweiten Verordnung über

die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung

gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Tätigkeiten

anerkannt worden. Die entsprechenden Unfälle seien jedoch nach dem

Recht der Reichsversicherungsordnung nicht als Arbeitsunfälle

anzuerkennen. Dies sei nach § 1150 Abs. 2 S. 2 RVO für Unfälle zu

prüfen, die dem zuständigen Träger der Unfallversicherung der

Bundesrepublik erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt geworden

seien. Ein solcher Unfall wie der des Klägers unterliege nach § 8

SGB VII nicht dem Schutz der bundesdeutschen gesetzlichen

Unfallversicherung. Den Bescheid übersandte die Beklagte auf dem

Postwege.

Randnummer 7

Mit der am 19. April 2010 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau

eingegangenen Klage hat der Kläger sein Anliegen weiter

verfolgt.

Randnummer 8

Mit Gerichtsbescheid vom 13. September 2010 hat das

Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, nach § 1150

Abs. 2 S. 1 RVO gälten vor dem 1. Januar 1992 eingetretene

Arbeitsunfälle im Sinne des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts

ohne weiteres als Arbeitsunfälle nach dem Dritten Buch der RVO.

Würden sie dem für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der

Unfallversicherung aber erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt,

sei nach § 1150 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RVO zusätzlich zu prüfen, ob sie

auch nach der RVO zu entschädigen wären. Dieser Fall liege hier

vor, weil der Arbeitsunfall einem nach Januar 1991 zuständigen

Unfallversicherungsträger erst im Oktober 2009 bekannt geworden

sei. Die Entschädigungsfähigkeit nach der RVO liege hier nicht vor,

weil der Unfall sich bei organisierter gesellschaftlicher Tätigkeit

in der DDR ereignet habe. Die Anerkennung sei in der DDR nur

aufgrund der Zweiten Verordnung über die Erweiterung des

Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher,

kultureller und sportlicher Tätigkeit erfolgt. Der Gerichtsbescheid

ist dem Kläger am 17. September 2010 zugestellt worden.

Randnummer 9

Mit der am Montag, dem 18. Oktober 2010, eingegangenen Berufung

vertritt der Kläger die Auffassung, die Unfallerstmeldung sei am

23. Mai 1984 erfolgt. Die Beklagte könne sich als

Funktionsnachfolgerin insoweit nicht auf Unkenntnis berufen.

Randnummer 10

Der Kläger beantragt,

Randnummer 11

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18.

September 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2010

in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2010

aufzuheben und

festzustellen, dass der Unfall vom 18. Mai 1984 ein Arbeitsunfall

ist.

Randnummer 12

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 13

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 14

Sie bleibt bei ihrer Ablehnung und der dafür abgegebenen

Begründung.

Randnummer 15

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche

Verhandlung mit Schriftsätzen vom 17. Juni 2011 – der Kläger

– und 29. Juni 2011 – die Beklagte – zugestimmt.

Sie haben weiterhin einer Entscheidung allein durch den

Berichterstatter – die Beklagte insoweit mit Schriftsatz vom

22. August 2011 – zugestimmt.

Randnummer 16

Die Akte der Beklagten bezüglich des Unfalls – Az. –

hat bei der Entscheidung vorgelegen.

Gründe

Randnummer 17

Die gem. § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte

Berufung hat keinen Erfolg.

Randnummer 18

Darüber konnte das Gericht nach § 155 Abs. 3, 4 SGG allein durch

den Berichterstatter entscheiden, weil die Streitsache rechtlich

und tatsächlich einfach ist. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich

dies daraus, dass die Streitfragen – soweit sie nicht ohnehin

unmittelbar aus dem Gesetz zu beantworten sind – bereits

Gegenstand der rechtlichen Klärung durch das Bundessozialgericht

waren. In tatsächlicher Hinsicht ist zwar letztlich eine Würdigung

der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen. Diese ist aber einfach,

wie auch daraus hervorgeht, dass darüber nicht gestritten wird.

Randnummer 19

Die Berufung ist nicht begründet, weil der Bescheid der

Beklagten vom 14. Januar 2010 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 18. März 2010 den Kläger nicht im Sinne

von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert. Denn der Bescheid ist

rechtmäßig. Die Beklagte hatte das Ereignis vom 18. Mai 1984 nicht

als Arbeitsunfall nach Bundesrecht festzustellen.

Randnummer 20

Der Kläger hat mangels einer Versicherung in der Bundesrepublik

Deutschland keinen Arbeitsunfall nach den dortigen Vorschriften

erlitten. Die Rechtsfolge des § 1150 Abs. 2 S. 1 der

Reichsversicherungsordnung (RVO – in der Fassung durch Gesetz

vom 25. 7. 1991, BGBl. I S. 1606), wonach (auch) in der Deutschen

Demokratischen Republik abgelaufene Unfälle als Arbeitsunfälle im

Sinne des Dritten Buches der RVO gelten können, tritt für das

Ereignis vom 3. Juli 1984 nicht ein. Darauf kommt es hier an, weil

§ 215 Abs. 1 S. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches die

weitere Anwendung der Vorschrift anordnet. Deren Rechtsfolge ist

aber durch § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RVO ausgeschlossen, wonach ein

sachlich nicht weiter eingeschränkter Eintritt der Geltung als

Arbeitsunfall daran gebunden ist, dass der Unfall vor dem 31.

Dezember 1993 einem ab 1. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet

zuständigen Träger der Unfallversicherung bekannt geworden ist.

Solche Kenntnis trat hier nicht ein, weil der Unfall einem

bundesdeutschen, nach dem 1. Januar 1991 (überhaupt) für die

Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung zuständigen Träger

erstmals im Jahre 2009 in der Person der Beklagten bekannt geworden

ist. Eine frühere anderweitige Mitteilung geht aus der Akte nicht

hervor und wird vom Kläger nicht behauptet.

Randnummer 21

Der Meldestichtag ist nicht – wie der Kläger meint –

dadurch gewahrt, dass der Unfall sofort nach den seinerzeit

geltenden Vorschriften der DDR gemeldet worden ist. Auch wenn

darüber ein Träger der Sozialversicherung der DDR Kenntnis von dem

Unfall erhalten haben wird, handelt es sich dabei nicht um den im

obigen Sinne zuständigen Träger. Dies folgt schon aus dem Text des

§ 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RVO, weil das Abstellen auf den

Zuständigkeitsstichtag des 1. Januar 1991 gegenstandslos wäre, wenn

über die Funktionsnachfolge zur Sozialversicherung beim FDGB jede

frühere Zuständigkeit bei der Kenntnisnahme ausreichen würde (BSG,

Urt. v. 19.12.00 – B 2 U 8/00 R – SozR 3-2200 § 1150

Nr. 4). Mit der Regelung erreicht der Gesetzgeber das legitime

Ziel, nach Ablauf eines festen Übergangszeitraumes einen Überblick

über Sonderlasten und deren Finanzierungsbedürfnisse zu

ermöglichen. Diese fallen im Bereich der Vorschrift u. a. dadurch

an, dass Leistungen zu erbringen sind, die weder in der

Vergangenheit noch in der Zukunft dem bundesdeutschen Schutz der

gesetzlichen Unfallversicherung unterlagen bzw. unterliegen. Der

Zusammenhang zwischen der Meldefrist und der Finanzierung von

Sonderlasten wird insbesondere an der Unschädlichkeitsvoraussetzung

einer Fristversäumnis deutlich. Danach wirkt die Geltung als

Arbeitsunfall nach der RVO auch ohne fristgerechte Kenntnis fort,

wenn es sich – für den unterstellten Fall der Geltung der RVO

– um einen auch nach dem Dritten Buch (der RVO)

entschädigungsfähigen Unfall handelte.

Randnummer 22

Das Ziel eines zeitnahen Finanzierungsüberblicks war nicht

ebenso dadurch zu erreichen, dass man an Unfallmeldungen an die

Einrichtungen der DDR anknüpfte. Denn zur Wahrung einer begrenzten

Auswertungsfrist hätten die Unfallmeldungen von Amts wegen

aufgegriffen werden müssen und wäre zusätzlicher Verwaltungsaufwand

auch in den Fällen verursacht worden, in denen sich mögliche

Ansprüche – z. B. durch vollständige Ausheilung einer

Unfallverletzung – erledigt hatten.

Randnummer 23

Ein nach der RVO zu entschädigender Unfall liegt hier nicht vor.

Die Unfallmeldung des Betriebes knüpft an den Versicherungsschutz

des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Erweiterung des

Versicherungsschutzes (ErwVO) bei Unfällen in Ausübung

gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom

11.4.73 (GBl. der DDR I S. 199) an. Dies folgt für die

Kennzeichnung "GT" aus § 6 Abs. 2 S. 2 ErwVO, wonach eine

solche für die Fälle nach dieser VO vorzunehmen war. Einen

vergleichbaren Versicherungstatbestand gab es im Dritten Buch der

RVO nicht. Auch erfüllt das Fußballspiel sonst keinen

Versicherungstatbestand der RVO, zumal dessen nähere Umstände nicht

mitgeteilt und dazu auch keine Beweismittel ersichtlich sind.

Randnummer 24

Die Unfallmeldung durch den Betrieb weist auch nicht etwa darauf

hin, dass der Kläger durch das Dritte Buch der RVO in § 539 Abs. 1

Nr. 1 RVO als auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigter

versichert gewesen wäre. Vielmehr ist durch den Inhalt der Meldung

die gegenteilige Vermutung begründet. Das Schaden bringende

Fußballspiel kann nämlich nicht als Ausübung der Beschäftigung aus

dem Arbeitsverhältnis des Klägers angesehen werden, weil der Unfall

dann nicht als Unfall bei gesellschaftlicher Tätigkeit zu melden

gewesen wäre. Entsprechende Unfälle "im Zusammenhang mit dem

Arbeitsprozess" in Arbeitsrechtsverhältnissen waren nach §§ 15, 220 Abs. 1 S. 1 des Arbeitsgesetzbuches (AGB) vom 16.6.1977

(GBl. I S. 185) unmittelbar als Arbeitsunfälle einzuordnen.

Demgegenüber waren die Fälle der ErwVO im Hinblick auf ihren

gelösten Zusammenhang mit dem "Arbeitsprozess" nur wie

Arbeitsunfälle zu behandeln und so zu melden, weil § 220 Abs. 3 S. 1 AGB sie den Arbeitsunfällen gleichstellte. Anzeichen für eine

Fehlerhaftigkeit der hier vorgenommenen Meldung ergeben sich nicht;

der Kläger hat solche auch nicht vorgetragen.

Randnummer 25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 26

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2

SGG liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1150 RVO, § 539 RVO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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