Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.04.2011 – L 5 AS 95/10 B ER

Übernahme der Heiz- und Betriebskostennachzahlung durch den Grundsicherungsträger
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0404.L5AS95.10BER.0A
Normenkette
§ 22 Abs. 1 SGB II, § 86b Abs. 2 SGG

Orientierungssatz

1. Bei der Übernahme der Heiz- und Betriebskostennachzahlung durch den Grundsicherungsträger handelt es sich nicht um eine laufende, sondern um eine einmalige Leistung für die Kosten der Unterkunft, die von § 22 Abs. 1 SGB 2 erfasst ist. Als aktueller Bedarf ist sie im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen. Leistungen für Kosten der Unterkunft sind bis zur Grenze der Angemessenheit zu übernehmen.(Rn.30)

2. Auch die Heizkosten gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 stehen unter dem Leistungsvorbehalt der Angemessenheit. Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Verhalten ist vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren.(Rn.36)

3. Soweit die tatsächlichen Heizkosten die Grenzwerte des bundesdeutschen Heizspiegels überschreiten, besteht ein Anscheinsbeweis, dass diese Kosten unangemessen hoch i. S. von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 sind.(Rn.40)

4. Nach einer Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers wegen unangemessener Heizkosten ist grundsätzlich eine Übergangsfrist oder Schonzeit von bis zu sechs Monaten einzuräumen. Eines solchen Übergangszeitraumes bedarf es nicht, wenn ein Wohnungswechsel nicht erforderlich ist.(Rn.57)

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 5. Februar 2010

wird abgeändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung

verpflichtet, den Antragstellern vorläufig weitere 544,66 EUR auf

die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern 60 % ihrer notwendigen

außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu

erstatten.

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie

Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus M.

gewährt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragsteller und Beschwerdeführer begehren die Übernahme

einer Nachzahlung aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung ihrer

Vermieterin für das Jahr 2008 iHv noch 705,67 EUR und die

Berücksichtigung höherer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen

bei der Leistungsbewilligung ab Januar 2010.

Randnummer 2

Die Antragsteller zu 1, 2 und 3 beziehen von dem Antragsgegner

seit dem Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für

Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Seither bewohnen sie mittlerweile zu fünft eine 130 qm große

Mietwohnung in O ... In dem Haus befindet sich noch eine von der

Vermieterin bewohnte Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 qm. Die

Beheizung des Hauses erfolgt mittels einer Ölzentralheizung;

Warmwasser wird elektrisch erzeugt.

Randnummer 3

Bereits im April 2006 wurden die Antragsteller von dem

Antragsgegner über die von ihm als angemessenen erachteten Kosten

der Unterkunft und Heizung (KdU) belehrt). Für einen

Vier-Personen-Haushalt sei eine Wohnfläche von maximal 85 qm

angemessen. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft

kämen 10 qm hinzu. Eine Kaltmiete sei bis zu einem Betrag iHv 4,40

EUR/qm Wohnfläche angemessen. Für Betriebskosten gelte ein

monatlicher Höchstbetrag iHv 1,00 EUR/qm anerkannter Wohnfläche.

Heizkosten würden bei Fernwärme iHv bis zu 1,00 EUR/qm anerkannter

Wohnfläche als angemessen erachtet. Bei einer Einzelheizung würden

die Heizkosten nach den örtlichen Gegebenheiten und dem

angemessenen Brennstoffbedarf nach Heizungsart berücksichtigt. Die

KdU der Antragsteller (4 Personen, 130 qm Wohnfläche, 300,00 EUR

Kaltmiete, 77,00 EUR Betriebskosten, Jahresverbrauch Heizöl 2.711,5

l) seien insgesamt angemessen.

Randnummer 4

Aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 ergibt sich

ein Gesamtverbrauch im Haus von 3.500 l Heizöl, den die Vermieterin

nach Wohnflächenanteilen (130 qm zu 60 qm) auf die Parteien

umlegte, so dass auf die Antragsteller 2.400 l Heizöl entfielen.

Hinzu kamen anteilige Kosten für die Heizungswartung und den

Schornsteinfeger. Entsprechend verfuhr die Vermieterin bei den

Abrechnungen für die Folgejahre (2006: 2.400 l; 2007: 2.600 l).

Randnummer 5

Im Jahr 2008 erbrachte der Antragsgegner KdU-Leistungen iHv

monatlich 481,87 EUR an die Bedarfsgemeinschaft. Davon entfielen

auf die Kaltmiete 300,00 EUR, auf die Heizkostenvorauszahlung 92,62

EUR und auf die Betriebskostenvorauszahlung 89,25 EUR. Nach der

Geburt der Antragstellerin zu 5 verteilte der Antragsgegner die

unveränderten KdU-Leistungen auf fünf Personen.

Randnummer 6

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 beantragten die Antragsteller

beim Antragsgegner die Übernahme der Nachzahlung aus der

Nebenkostenabrechnung ihrer Vermieterin für das Jahr 2008 sowie die

Übernahme der ab 1. Januar 2010 auf 292,00 EUR/Monat erhöhten

Nebenkostenvorauszahlungen.

Randnummer 7

Aus der Nebenkostenabrechnung ergaben sich von den

Antragstellern zu zahlende Betriebskosten iHv 1.180,23 EUR und

Heizkosten iHv 2.322,34 EUR. Dabei wurde ein Gesamtverbrauch im

Haus von 3.305 l Heizöl zu einem Preis von 0,64 EUR/l abgerechnet.

Es wurden Stromkosten (Brenner, Steuerung und Heizungspumpe) iHv

326,59 EUR in Ansatz gebracht sowie Aufwendungen für die

Heizungswartung iHv 148,51 EUR. Von den Gesamtheizkosten iHv

2.590,30 EUR wurden 89,66 % auf die Antragsteller umgelegt. Dabei

stellte die Vermieterin (erstmals) für ihre Wohnung eine beheizte

Fläche von 15 qm ins Verhältnis zur Wohnfläche der Antragsteller

von 130 m². Dadurch ergab sich für die Antragsteller ein

Nachzahlungsbetrag für die Heizkosten iHv 1.320,13 EUR. Die

Betriebskosten legte die Vermieterin wie in den Vorjahren nach

Wohnflächenanteilen bzw. Personen um. Mit seiner Unterschrift

bestätigte der Antragsteller zu 1 unter dem 27. Oktober 2009 auf

der Abrechnung, diese geprüft und für korrekt befunden zu haben.

Zugleich erhöhte die Vermieterin die Nebenkostenvorauszahlungen ab

dem 1. Januar 2010 auf 292,00 EUR/Monat.

Randnummer 8

Mit Schreiben vom 19. November 2009 äußerte der Antragsgegner

Zweifel an der Plausibilität der Abrechnung und bat den

Antragsteller zu 1 um weitere Angaben und Belege u.a. hinsichtlich

der Stromkosten der Heizungsanlage und der Anzahl der Tage des

Heizungsbetriebs. Es sei nicht plausibel, dass auf die Vermieterin

nur ein Heizkostenanteil von 10,34 % entfalle. Dies entspreche nur

einem Zimmer.

Randnummer 9

Dazu führte der Antragsteller zu 1 unter dem 24. November 2009

aus, die Heizung sei im Jahr 2008 bis Mai und ab September in

Betrieb gewesen. Auch im Juni sei die Heizung tageweise

eingeschaltet worden. Nach der Geburt der Antragstellerin zu 5 im

September habe er auf eine rechtzeitige Zuschaltung der Heizung

Wert gelegt. Die Vermieterin, die viel auf Reisen sei, beheize ihre

Räume mit Holz. Es gebe nur ein kleines, ca. 9 qm großes Büro und

ein ca. 6 qm großes Bad, das mit Heizkörpern ausgestattet sei. Er

habe die Nebenkostenabrechnung geprüft und für korrekt befunden. Im

Januar 2009 sei der Heizkreislauf der Vermieterin

"abgeklemmt" worden, weil diese es leid sei, die

Nachzahlungen erst verspätet zu erhalten. Dieser Umstand belaste

das Mietverhältnis.

Randnummer 10

Nach der erbetenen Übersendung des Mietvertrags durch die

Antragsteller, aus dem sich keine Änderungen ergaben, errechnete

der Antragsgegner seinerseits die Heizkosten der Antragsteller (wie

bisher) nach den Wohnflächenanteilen. Danach entfiel auf die

Wohnung der Vermieterin ein Anteil von 31,58 Prozent (= 818,02 EUR)

der Kosten und auf die der Antragsteller einer von 68,42 Prozent (=

1.772,28 EUR). Von diesen Heizkosten zog er die bereits erbrachten

Vorauszahlungen iHv 1.111,44 EUR (12 x 92,62 EUR) ab. Den

Differenzbetrag iHv 213,56 EUR bis zu einer von ihm angenommenen

Angemessenheitsgrenze (1,25 EUR/qm) von 1.325,00 EUR bewilligte er

als Nachzahlung. Vom Gesamtbetrag der Betriebskosten iHv 1.180,23

EUR übernahm er die Differenz zwischen Vorauszahlungen iHv 1.071,00

EUR (12 x 89,25 EUR) und Abrechnung iHv 109,23 EUR. Mit Bescheid

vom 12. Januar 2010 bewilligte er eine Nachzahlung iHv insgesamt

322,79 EUR.

Randnummer 11

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Antragsteller aus dem

November 2009 bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 19.

November 2009 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Mai

2010 vorläufige Leistungen iHv insgesamt 1.439,00 EUR, die

KdU-Anteile iHv 122,00 EUR/Person (= 610,00 EUR) enthielten. Der

Betrag ergab sich aus der zwischenzeitlich auf 390,00 EUR erhöhten

Grundmiete, den Vorauszahlungen iHv 125,50 EUR für Heizkosten und

iHv 94,50 EUR für Betriebskosten. Die Bewilligung erfolge vorläufig

hinsichtlich der KdU wegen anhängiger Klageverfahren. Eine Erhöhung

der Vorauszahlungen ab Januar 2010 könne erst nach Prüfung der

geforderten Nachweise erfolgen.

Randnummer 12

Mit Änderungsbescheid vom 21. Januar 2010 gewährte er für die

Monate Januar bis Mai 2010 monatliche Gesamtleistungen iHv 1.405,04

EUR. Nunmehr berücksichtigte er vorläufige KdU iHv 636,04 EUR.

Darin waren Vorauszahlungen für Heizung iHv 147,69 EUR und für

Betriebskosten iHv 98,35 EUR enthalten.

Randnummer 13

Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 belehrte der Antragsgegner die

Antragsteller erneut über die angemessenen KdU. Neben allgemeinen

Angaben führte er konkret zur Wohnung der Antragsteller aus: Es sei

eine Wohnfläche von maximal 95 qm angemessen, für die eine

Grundmiete von höchstens 418,00 EUR zuzüglich Betriebskosten iHv

höchstens 99,75 EUR angemessen sei. Der Jahresverbrauch der

Antragsteller an Heizöl betrage 2.261,31 l. Als Verbrauch werde ab

der nächsten Jahresabrechnung nur noch ein Verbrauch von 1.995,0 l

für die Ölheizung (21,0 l/qm) anerkannt. Darüber hinausgehende

Betriebs- und Heizkosten würden nicht gezahlt.

Randnummer 14

Hierauf reagierte der Antragsteller zu 1 mit Schreiben vom 22.

Januar 2010. Die Belehrung sei "nichtig"; es gelte

diejenige aus dem Jahr 2006. Im Übrigen habe der Antragsgegner in

seiner KdU-Richtlinie selbst festgelegt, dass bei laufenden

Mietverhältnissen steigende Kosten ohne Verschulden der

Leistungsberechtigten nicht zur Unangemessenheit der KdU

führten.

Randnummer 15

Am 21. Januar 2010 haben die Antragsteller beim Sozialgericht

Magdeburg (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Es sei

noch eine Nachzahlung iHv 997,34 EUR zu erbringen. Zudem seien ab

1. Januar 2010 KdU-Leistungen iHv 682,00 EUR (390,00 EUR zuzüglich

292,00 EUR Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung) zu leisten. Mit

einem Heizölverbrauch im Jahr 2008 von 2.963,26 l hätten sie den

vom Antragsgegner als angemessen erachteten Verbrauchswert von

2.711,50 l nur geringfügig überschritten. Der Mehrverbrauch sei

durch die Einschaltung der Heizung nach der Geburt der

Antragstellerin zu 5 verursacht worden. Zudem hätten sie die

Raumtemperatur dem Entwicklungsstand eines Kleinkindes angepasst.

Bei dem bewohnten Haus handele es sich um einen Klinkerbau aus der

Jahrhundertwende. Berücksichtige man dies, sei der Heizölverbrauch

angemessen. Im Übrigen sei die bewohnte Wohnung trotz ihrer Größe

angemessen, da eine geringe Grundmiete zu zahlen sei. Daher sei bei

den Heizkosten die tatsächliche Wohnfläche zu berücksichtigen.

Randnummer 16

Mit Beschluss vom 5. Februar 2010 hat das SG den Antragsgegner

vorläufig verpflichtet, an die Antragsteller auf die

Heizkostennachforderung einen weiteren Betrag iHv 291,67 EUR zu

zahlen und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Die Betriebskosten habe

der Antragsgegner vollständig getragen. Die Heizkosten seien zum

Teil unangemessen und nicht zu übernehmen. Lege man nach der

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Beurteilung der

Unangemessenheit die Werte des bundesweiten Heizspiegels 2009

zugrunde, ergäbe sich diese aus dem Überschreiten des Werts, der

auf "extrem hohe" Heizkosten hindeute. Dieser liege für

Ölheizungen bei 19,40 EUR/qm im Jahr 2008. Danach ergäben sich für

die Antragsteller bei einer angemessenen Wohnfläche von 80 qm in

der Zeit von Januar bis August 2008 und von 90 qm in der Zeit von

September bis Dezember 2008 maximal angemessene Heizkosten iHv

1.616,67 EUR. Diese seien vom Antragsgegner zu übernehmen. Insoweit

bestehe ein Anordnungsgrund, weil die Vermieterin bereits mit der

Kündigung gedroht habe. Die diesen Betrag übersteigenden Heizkosten

der Antragsteller seien sie unangemessen. Da der Wert des

Heizspiegels bereits einen überdurchschnittlich hohen Verbrauch

berücksichtige, der regelmäßig bei alten und ungedämmten Gebäuden

auftrete, rechtfertige das Vorbringen, es handele sich um ein altes

Gebäude, keine im Einzelfall andere Beurteilung der Angemessenheit.

Dem weiteren Vorbringen, die Antragsteller hätten wegen der Geburt

der Antragstellerin zu 5 einen erhöhten Wärmebedarf gehabt und

somit höhere Heizkosten verursacht, sei im Widerspruchsverfahren

nachzugehen. Dadurch dürften sich allenfalls geringfügige

Abweichungen ergeben. Kein Anordnungsanspruch bestehe, soweit die

Antragsteller Betriebskostenvorauszahlungen ab Januar 2010 iHv

292,00 EUR begehrten. Die vom Antragsgegner gewährten

Vorauszahlungen iHv 246,04 EUR (Heizkosten iHv 147,69 EUR,

Betriebskosten iHv 98,35 EUR) seien angemessen. Denn der Anteil der

Heizkosten an den Vorauszahlungen betrage wegen des hohen

Verbrauchs im Jahr 2008 193,60 EUR. Indes sei für die fünfköpfige

Bedarfsgemeinschaft nur ein Betrag iHv 145,50 EUR angemessen.

Randnummer 17

Gegen den Beschluss haben die Antragsteller am 22. Februar 2010

Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

(PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Begründung haben

sie vorgetragen, die Angemessenheit der KdU sei nach der

Unterkunftsrichtlinie des Antragsgegners zu beurteilen. Der

Antragsgegner berücksichtige bei der Wohnung der Antragsteller

lediglich eine Wohnfläche von 95 qm. Lege man die Höchstwerte für

eine Mietwohnung von 115 qm laut Richtlinie zugrunde und addiere

die Warmwasserpauschalen des Regelsatzes zu den Heizkosten, da die

Antragsteller das Warmwasser nicht über die Heizung zubereiteten,

gelange man zu angemessenen monatlichen Heizkosten iHv 173,52 EUR

für eine 115 qm große Wohnung. Zudem sei der erhöhte Wärmebedarf

von Kleinkindern zu berücksichtigen. Veranschlage man diesen mit

20,00 EUR/Mt., ergäben sich angemessene Heizkosten von ca. 195,00

EUR/Mt. Da im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte für

unwirtschaftliches Heizverhalten vorlägen, sei eine Kürzung der

Heizkosten unzulässig. In der KdU-Richtlinie des Antragsgegners sei

bestimmt, dass bei einem Ansteigen der Heizkosten über die

Grenzwerte ohne Verschulden des Hilfeempfängers nicht von

Unangemessenheit auszugehen sei. So liege der Fall hier, sodass der

Antragsgegner zur Übernahme der tatsächlichen Heizkosten zu

verpflichten sei. Vor Erhalt der Heizkostenabrechnung 2008 seien

sie nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Die

Betriebskostenabrechnung sei in der von der Vermieterin vorgelegten

Form zugrunde zulegen. Es komme nicht darauf an, ob sie

zivilrechtlich wirksam sei. Auch der 2. Senat des LSG

Sachsen-Anhalt sei der Auffassung, dass das Risiko der

zivilrechtlichen Unwirksamkeit von mietvertraglichen Vereinbarungen

nicht dem Leistungsberechtigten aufzuerlegen sei. Dementsprechend

seien auch die erhöhten Vorauszahlungen zu berücksichtigen.

Randnummer 18

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

Randnummer 19

den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des

Sozialgerichts Magdeburg vom 5. Februar 2010 im Wege des

einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, vorläufig den

Differenzbetrag aus der Betriebskostenabrechnung iHv noch 705,67

EUR zu übernehmen und bei der Bewilligung von Kosten der Unterkunft

und Heizung ab Januar 2010 monatliche Nebenkostenvorauszahlungen

iHv 292,00 EUR zu berücksichtigen.

Randnummer 20

Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer 21

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 22

Die Betriebskosten für das Jahr 2008 seien vollständig

übernommen worden. Weitere Heizkosten seien nicht erstattungsfähig.

Die Heizkostenabrechnung sei nicht plausibel. Im Mietvertrag sei

für die Heizkosten kein Umlagemaßstab vereinbart. Tatsächlich finde

allein eine Umlage nach der Wohnfläche statt, wobei nicht

nachvollziehbar sei, wieso hinsichtlich der Heizkosten ein anderer

Wohnflächenmaßstab angelegt werde als bei den übrigen

Betriebskosten. Die Vermieterin habe ihren Anteil an den Heizkosten

zu Lasten der Antragsteller gekürzt. Im Übrigen seien die

Antragsteller nach § 12 der Heizkostenverordnung berechtigt, bei

einer nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Wärmeversorgung den

auf sie entfallenden Anteil der Kosten um 15 Prozent zu kürzen.

Eine Übernahme der Vorauszahlungen in voller Höhe ab Januar 2010

komme nicht in Betracht.

Randnummer 23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des

Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen

waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.

II.

Randnummer 24

Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht

eingereichte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG zulässig.

Der Beschwerdewert liegt über 750,00 EUR. Aufgrund des vom SG

zuerkannten Betrags liegt die vom angegriffenen Beschluss für die

Antragsteller ausgehende Beschwer bezüglich der Nachforderung noch

bei 705,67 EUR. Hinzu kommt die Beschwer aus der Ablehnung der

höheren Nebenkostenvorauszahlungen iHv 45,96 EUR/Monat (292,00 EUR

abzüglich bewilligter Vorauszahlungen iHv 246,04 EUR). Für den

geltend gemachten Zeitraum von fünf Monaten des

Bewilligungszeitraums ergibt sich ein Wert iHv 229,80 EUR.

Insgesamt beträgt der Wert der Beschwer 935,47 EUR für die fünf

Antragsteller. Der Betrag nicht kopfteilig zu berücksichtigen, da

es sich um einen Fall der subjektiven Klagehäufung handelt.

Randnummer 25

Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Die Antragsteller haben

einen Anspruch auf weitere KdU-Leistungen iHv 544,66 EUR zur

Begleichung ihrer Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2008

(nachfolgend 1.), jedoch keinen Anspruch auf Bewilligung höherer

Nebenkostenvorauszahlungen ab Januar 2010 (nachfolgend 2.)

glaubhaft gemacht.

Randnummer 26

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige

Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die

Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden

Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers

erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen

sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein

streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur

Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für

den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG

iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die

Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also

die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher

Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende

Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen

Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen

Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung

der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.

Randnummer 27

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das

Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle

richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses

Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig

keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen

zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur

eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des

Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache

nicht bindet.

Randnummer 28

Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft

gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend

wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die

Richtigkeit der Angaben spricht (Keller in:

Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b RN. 16b).

Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters des

einstweiligen Rechtsschutzes die endgültige Entscheidung in der

Hauptsache nicht vorweggenommen werden.

Randnummer 29

1. Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche

Entscheidung insoweit zu beanstanden, als die Antragsteller noch

einen Anspruch auf die Bewilligung weiterer KdU-Leistungen iHv

544,66 EUR zur Begleichung der Heizkostenabrechnung für das Jahr

2008 nach §§ 19, 22 SGB II glaubhaft gemacht haben.

Randnummer 30

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden vom Leistungsträger die

KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese

angemessen sind. Vorliegend ist noch ein Anspruch der Antragsteller

auf Übernahme von weiteren 705,67 EUR aus der Abrechnung für das

Jahr 2008 streitig. Auch diese Kosten unterliegen der Prüfung der

Angemessenheit. Denn bei der begehrten Übernahme der Heiz- und

Betriebskostennachzahlung handelt es sich anders als im Regelfall

des § 22 Abs. 1 SGB II nicht um eine laufende, sondern um eine

einmalige Leistung für die KdU, die auch von § 22 Abs. 1 SGB II

erfasst ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, Az.: B 14 AS

54/07 R, juris RN 19). Eine Nachforderung, die wie hier in

einer Summe fällig wird, ist als tatsächlicher, aktueller Bedarf im

Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom

2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08 R, juris).

Randnummer 31

Die Prüfung der Angemessenheit der KdU setzt grundsätzlich eine

Einzelfallprüfung voraus, die den jeweiligen Besonderheiten

Rechnung trägt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS

2/05 R, juris). Dabei ist die Frage der Angemessenheit der KdU für

Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu

beantworten. § 22 Abs. 1 SGB II sieht ohne Differenzierung danach,

ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt wird,

Leistungen für KdU bis zur Grenze der Angemessenheit vor. Aus

diesem Grund sind sowohl für Hauseigentümer als auch für Mieter die

für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen bei der

Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 SGB II zu Grunde zu

legen. Zur Bestimmung der Höhe der angemessenen KdU ist folglich

zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft auf der Grundlage der

im sozialen Mietwohnungsbau anerkannten Wohnungsgrößen zu

bestimmen. Ausgehend von der Anzahl der zur Bedarfsgemeinschaft

gehörenden Personen war im Jahr 2008 ein Wohnraum bis zu 80 qm

Wohnfläche bis einschließlich August 2008 bzw. bis 90 qm Wohnfläche

ab September 2008 angemessen (vgl. Richtlinie über die Gewährung

von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in

Sachsen-Anhalt 1995, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt

1995, S. 1133 ff., Urteil des Senats vom 3. März 2011, Az.: L 5 AS

181/07, n.v.).

Randnummer 32

Für die Wohnflächenberechnung ist die Antragstellerin zu 5 ab

September 2008 zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass für die

Berechnung der angemessenen KdU eine jeweils angemessene Wohnfläche

von 80 qm für die ersten acht Monate des Jahres 2008 und von 90 qm

für die letzten vier Monate zu Grunde zu legen ist und nicht die

tatsächliche Wohnfläche der Mietwohnung von 130 qm.

Randnummer 33

Vom Gesamtbetrag der Nebenkosten für das Jahr 2008 laut

Jahresabrechnung entfallen 2.322,34 EUR auf die Heizkosten und

1.180,23 EUR auf die Betriebskosten. Die erbrachten

Gesamtleistungen des Antragsgegners auf die Betriebskosten waren im

Ergebnis genau kostendeckend. Denn er hat im Jahr 2008 an

Vorauszahlungen monatlich 89,25 EUR (insgesamt 1.071,00 EUR)

erbracht. Zudem hat er mit Bescheid vom 12. Januar 2010 eine

weitere Zahlung iHv 109,23 EUR bewilligt

Randnummer 34

Von den Heizkosten der Antragsteller, die nach der Abrechnung

der Vermieterin insgesamt 2.322,34 EUR betragen, hat er im Rahmen

der monatlichen Vorauszahlungen insgesamt 1.111,44 EUR (12 x 92,62

EUR) erbracht. Zuzüglich der Nachbewilligung mit Bescheid vom 12.

Januar 2010 iHv 213,56 EUR ergibt sich eine Gesamtleistung iHv

1.325,00 EUR.

Randnummer 35

Hiernach bestand noch eine Differenz iHv 997,34 EUR. Dieser

Betrag ist indes nicht vollständig vom Antragsgegner zu

übernehmen.

Randnummer 36

Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass auch die Heizkosten

gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter dem Leistungsvorbehalt der

"Angemessenheit" stehen. Eklatant kostspieliges oder

unwirtschaftliches Heizen ist vom Grundsicherungsträger nicht zu

finanzieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen

hoch sind, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die

tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten

Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten

Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant

überschreiten. Zur Bestimmung eines solchen Grenzwerts weist das

BSG für den Regelfall auf die von der CO2-Online gGmbH in

Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

geförderten "Kommunalen Heizspiegel" bzw. soweit ein

solcher wie hier im Gebiet des Antragsgegners fehlt den

"bundesweiten Heizspiegel" hin (vgl. BSG, Urteil vom 2.

Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08 R, juris RN 21; Urteil vom 22. März

2010, Az.: B 4 AS 62/09 R, juris RN 15). Aus dem bundesweiten

Heizspiegel ergeben sich Vergleichwerte für mit Öl, Erdgas, und

Fernwärme beheizte Wohnungen, die hinsichtlich des

Heizenergieverbrauchs zwischen "optimal",

"durchschnittlich", "erhöht" und "extrem

hoch" unterscheiden. Dabei legt das BSG als Grenzwert für eine

Angemessenheitsprüfung den Wert zu Grunde, der sich unter der

Rubrik "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den Wert der

für den Haushalt des Hilfebedürftigen abstrakt angemessenen

Wohnfläche ergibt.

Randnummer 37

Soweit tatsächliche Heizkosten den auf dieser Datengrundlage zu

ermittelnden Grenzwert überschreiten, besteht Anlass zu der

Annahme, dass diese Kosten auch unangemessen hoch iSv § 22 Abs. 1

Satz 1 SGB II sind. Denn die zu Grunde gelegte Grenze

berücksichtigt bereits ein unwirtschaftliches und tendenziell

unökologisches Heizverhalten. Darüber hinausgehende Heizkosten

weisen auf einen Verbrauch hin, der dem allgemeinen Heizverhalten

in der Bevölkerung nicht mehr entspricht.

Randnummer 38

Nach dem bundesweiten Heizspiegel 2009, der die Daten für das

Jahr 2008 zu Grunde legt, ergibt sich ein Vergleichswert für die

Heizkosten von 19,40 EUR/qm Wohnfläche und Jahr. Bei einer

Wohnfläche von 80 qm ergibt sich ein Jahreswert von 1.552,00 EUR

bzw. monatlich 129,33 EUR. Mithin ergeben sich für den Zeitraum bis

einschließlich August 2008 Heizkosten von 1.034,67 EUR. Bei einer

Wohnfläche von 90 m², die ab September 2008 maßgeblich war, ergeben

sich Jahresheizkosten von 1.746,00 EUR, bzw. 145,50 EUR monatlich.

Für vier Monate sind das 582,00 EUR. Mithin ergeben sich für das

Jahr 2008 angemessene Heizkosten iHv 1.616,67 EUR. Zieht man von

diesem Betrag die bereits bewilligten Leistungen iHv 1.325,00 EUR

ab, bleibt der vom SG zuerkannte Betrag iHv 291,67 EUR.

Randnummer 39

Berechnet man den Heizenergieverbrauch nach dem bundesweiten

Heizspiegel, der nach Ansicht des Senats den Heizaufwand exakter weil unabhängig von zum Teil zufälligen Tagespreisen am

Energiemarkt abbildet, ergeben sich insgesamt 19.666,7 kWh, bzw.

1.966,67 l Heizöl pro Jahr. Der Vergleichswert beträgt hier 236 kWh

je qm und Jahr. Acht Monate bei einer Wohnfläche von 80 qm führen

zu einem Energieverbrauch von 12.586,7 kWh (80 x 236: 12 = 1.573,3

x 8). Vier Monate bei einer Wohnfläche von 90 qm ergeben 7.080,0

kWh (90 x 236: 12 = 1.770 x 4). Bei einem Heizölpreis von 0,64

EUR/l laut Jahresabrechnung der Vermieterin gelangt man so zu einen

angemessen Aufwand für Heizöl iHv nur 1.258,67 EUR.

Randnummer 40

Soweit die tatsächlichen Heizkosten der Antragsteller die

vorgenannten Grenzwerte für einen zu hohen Energieverbrauch bzw. zu

hohe Heizölkosten nach dem bundesweiten Heizspiegel 2009

überschritten haben, besteht Anlass für die Annahme, dass diese

Kosten unangemessen hoch iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und folglich

auf die Dauer vom Antragsgegner nicht zu übernehmen sind. Im

vorliegenden Fall muss dies nicht bedeuten, dass die Antragssteller

unwirtschaftlich oder unökologisch geheizt haben. Der Mehrverbrauch

dürfte sich hier ersichtlich daraus ergeben, dass sie eine

insgesamt 130 qm große Wohnung beheizt haben, die die

Angemessenheitswerte hinsichtlich der Wohnfläche erheblich, d.h. um

etwa 50 Prozent, überschreitet.

Randnummer 41

Dem gegenüber ist das Vorbringen der Antragsteller zu den

Gründen, die aus ihrer Sicht zu den erhöhten Heizkosten geführt

haben, nicht erheblich. Soweit sie vortragen, es handele sich um

ein älteres Wohnhaus mit einem unterdurchschnittlichen

Energiestandard (keine Wärmedämmung), ist dieser Umstand wie das

SG zutreffend ausgeführt hat bereits bei den zu Grunde gelegten

Heizwerten berücksichtigt. Denn der herangezogene Grenzwert beruht

auf der Grundlage der ungünstigsten Verbrauchskategorie und trägt

dabei dem Gesichtspunkt Rechnung, dass angemessene Wohnungen im

unteren Marktsegment typischerweise älteren Baujahrs mit einem eher

unterdurchschnittlichen Energiestandard sein dürften. Soweit die

Antragsteller weiterhin auf die Geburt der Antragstellerin zu 5 im

September 2008 und einen damit verbundenen erhöhten Heizaufwand

verweisen, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Es gibt

keine Anhaltspunkte dafür, dass Säuglinge in den ersten vier

Lebensmonaten im Vergleich zur übrigen Bevölkerung erhöhte

Ansprüche an die Umgebungstemperatur haben. Typischerweise wird dem

Wärmebedarf eines Säuglings durch eine entsprechende Bekleidung

Rechnung getragen.

Randnummer 42

Indes haben die Antragsteller aufgrund der bis zum Zeitpunkt der

hier streitigen Nebenkostenabrechnung nur eingeschränkt bzw.

teilweise unzutreffend erfolgten Kostensenkungsaufforderung durch

den Antragsgegner einen Anspruch auf Übernahme weiterer

Heizkosten.

Randnummer 43

Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. September 2008,

Az.: B 14 AS 54/07 R, juris RN 22 f.; Urteil vom 2. Juli 2009, Az.:

B 14 AS 36/08 R, juris RN 26) gelten die Regelungen für die KdU im

Allgemeinen in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II entsprechend auch für die

Heizkosten. Unangemessene Heizkosten sind solange zu übernehmen,

wie es dem Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht

möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel,

durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken,

in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Für eine

Übergangszeit ist dem Hilfebedürftigen der räumliche

Lebensmittelpunkt auch bei unangemessenen Kosten erhalten. Zu dem

Grundbedürfnis "Wohnen", das von § 22 SGB II geschützt

wird, gehört aber nicht nur eine bestimmte Räumlichkeit, sondern

auch eine angemessene Raumtemperatur. Erst nach einer

Kostensenkungsaufforderung, die den Hinweis enthalten muss, dass

der Leistungsträger die Heizkosten für unangemessen hoch hält, kann

er nach Ablauf eines Übergangszeitraums die Übernahme

unangemessener Heizkosten ablehnen.

Randnummer 44

Der Antragsgegner war daher nur berechtigt, die entstandenen

Heizkosten auf das von ihm für angemessen erachtete und den

Antragstellern bekannte Maß zu reduzieren. Er hatte sie bereits am

6. April 2006 über die nach seiner Ansicht angemessenen KdU

belehrt. Er hatte auf die jeweils angemessene Wohnfläche von 85 qm

für vier Personen zuzüglich 10 qm pro weiterer Person hingewiesen,

einen tatsächlichen Heizölverbrauch der Antragsteller von 2.711,5

l/Jahr ausdrücklich benannt und die Unterkunftskosten auf der

Grundlage der damals noch zu zahlenden Kaltmiete iHv 300,00 EUR und

der damaligen Betriebkostenvorauszahlungen iHv 77,00 EUR insgesamt als angemessen erachtet. Eine Kostensenkungsaufforderung

zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Vorlage der

Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008, ist nicht erfolgt. Damit

durften nach Auffassung des Senats die Antragsteller darauf

vertrauen, dass jedenfalls ein Heizölverbrauch von bis zu 2.711,5

l/Jahr von dem Antragsgegner als angemessen akzeptiert werden

würde.

Randnummer 45

Die durch einen Heizölverbrauch von 2.711,6 l verursachten

Heizkosten hat der Antragsgegner daher im vorliegenden Fall zu

übernehmen unabhängig davon, ob er sie (aktuell) als angemessen

erachtet, oder ob der den Antragstellern vermittelte Verbrauchswert

auf einem Verwaltungsversehen beruht.

Randnummer 46

Legt man einen Verbrauch von 2.711,5 l zu Grunde, ergibt sich

bei einem Preis von 0,64 EUR/l ein Kostenaufwand nur für Heizöl iHv

1.735,36 EUR ergeben. Hinzu kommt noch der auf die Antragsteller

entfallende Anteil von 89,66 % für die Nebenkosten des Betriebs der

Heizungsanlage iHv 326,59 EUR für Heizungsstrom und iHv 148,51 EUR

für die Heizungswartung (89,66 % von 475,10 EUR = 425,97 EUR), die

nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV ebenfalls zu den Heizkosten gehören.

Danach ergibt sich erstattungsfähiger Gesamtbetrag iHv 2.161,33

EUR, auf die die erhaltenen Vorauszahlungen iHv 1.111,44 EUR, die

Nachzahlung des Antragsgegners iHv 213,56 EUR und der vom SG

zuerkannte Betrag iHv 291,67 EUR anzurechnen sind. Es verbleibt

eine Differenz iHv 544,66 EUR, die der Antragsgegner noch an

Heizkosten für das Jahr 2008 zu tragen hat.

Randnummer 47

Angesichts dieser sehr weitreichenden Übernahmeverpflichtung von

Heizkosten, die den Richtwert des bundesdeutschen Heizspiegels für

einen zu hohen Heizungsverbrauchswert um annähernd ein Drittel

übersteigt, besteht kein Anlass, weitere Leistungen zu bewilligen.

Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Übernahme darüber

hinausgehender Kosten.

Randnummer 48

Nach den obigen Ausführungen kann daher für das Verfahren des

einstweiligen Rechtsschutzes dahinstehen, ob wie der

Antragsgegner ausführt die Nebenkostenabrechnung der Vermieterin

für das Jahr 2008 korrekt erfolgt ist, oder ob die Umlage nach

einem anderen Wohnflächenmaßstab als dem des jeweiligen Anteils an

der Gesamtwohnfläche des Hauses zu beanstanden ist.

Randnummer 49

Der Antragsteller zu 1 hat bereits im Verwaltungsverfahren mit

Schreiben vom 24. November 2009 und auch im gerichtlichen Verfahren

deutlich erklärt, er habe die Kostenabrechnung der Vermieterin

geprüft und für ordnungsgemäß befunden. Des Weiteren hat er

ausgeführt, dass ab Januar 2009 für seine Wohnung ein separater

Heizkreislauf geschaltet wurde, sodass zukünftige Abrechnungen

allein auf dem Verbrauch seiner Familie beruhen werden. Im Übrigen

weist der Senat darauf hin, dass auch nach der Rechtsprechung des

BSG (Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 8/09 R, juris RN

21) Aufwendungen für KdU, die auf einer zivilrechtlich unwirksamen

Grundlage beruhen, nicht dauerhaft aus öffentlichen Mitteln

bestritten werden dürfen. Auch insoweit ist eine

Kostensenkungsaufforderung möglich, die den Hilfebedürftigen die

Folgen mangelnder Kostensenkung vor Augen führt. Weiter muss sich

aus ihr der Rechtsstandpunkt des Grundsicherungsträgers und das von

diesem befürwortete Vorgehen gegen den Vermieter in einer Weise

deutlich ergeben, die ihn in die Lage versetzen, sein Recht geltend

zu machen (BSG, a.a.O. RN 23).

Randnummer 50

Seit dem 20. Januar 2010 gibt es eine Kostensenkungsaufforderung

des Antragsgegners an die Antragsteller. Soweit der Antragsteller

zu 1 erneut deutlich gemacht hat, dass er nicht bereit sei, im

Verhältnis zu seiner Vermieterin einen Anspruch auf eine korrekte

Nebenkostenabrechnung durchzusetzen, und weiterhin ggf.

vorschnell Betriebskostenabrechnungen durch seine Unterschrift

als ordnungsgemäß akzeptiert, bedarf es keiner weitergehenden

Beratung oder Hilfestellung durch den Antragsgegner.

Randnummer 51

Soweit die Antragsteller einen Nachzahlungsanspruch iHv 544,66

EUR aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2008 glaubhaft

gemacht haben, besteht auch ein Anordnungsgrund. Denn bereits im

Januar 2010 hatte die Vermieterin die Begleichung der Forderung aus

der Nebenkostenabrechnung telefonisch angemahnt und mit Kündigung

des Mietverhältnisses gedroht.

Randnummer 52

2. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Bewilligung

höherer Nebenkostenvorauszahlungen ab Januar 2010 glaubhaft

gemacht.

Randnummer 53

Die Vermieterin hat sich bei der Festlegung der neuen Betriebs-

und Heizkostenvorauszahlungen für das Jahr 2010 am Ergebnis der

Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 iHv 3.502,57 EUR

orientiert und den sich danach ergebenden Monatsbetrag von 291,88

EUR auf den nächsten vollen Euro aufgerundet. Anteilig ergibt sich

hieraus ein auf die Betriebskosten entfallender Monatsbetrag iHv

98,35 EUR (1.180,23: 12), den der Antragsgegner ausweislich seines

Änderungsbescheides vom 21. Januar 2010 auch als

Vorauszahlungsbetrag berücksichtigt hat.

Randnummer 54

Als Vorauszahlung für die Heizkosten hat er einen Betrag iHv

147,69 EUR berücksichtigt, der nach Auffassung des Senats der Höhe

nach nicht zu beanstanden ist. Die Antragsteller können keine

weiteren Vorauszahlungen von 45,96 EUR/Monat bis zu dem von der

Vermieterin geforderten Betrag von 292,00 EUR fordern.

Randnummer 55

Zwar umfasst die Übernahme der tatsächlichen angemessenen

Aufwendungen für die Unterkunft iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in

der Regel auch die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen

Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten. Dies sind grundsätzlich

auch die Vorauszahlungen auf die Nebenkosten. Dies gilt jedoch dann

nicht, wenn und soweit wie hier unangemessene Heizkosten zu

einer Erhöhung der Vorauszahlungen geführt haben. Wäre ein

Leistungsträger auch bei unangemessenen Heizkosten zur Übernahme

der nachfolgend erhöhten Vorauszahlungen verpflichtet, bedeutete

dies im Ergebnis, dass er nicht in die Lage versetzt würde, ein

Kostensenkungsverlangen durchzusetzen, weil einmal erbrachte

Vorauszahlungen nur dann "rückholbar" sind, wenn der

Leistungsberechtigte tatsächlich geringere Energiekosten

verursacht. Solange ein Leistungsberechtigter sein

unwirtschaftliches Heizverhalten fortsetzt, und es im Rahmen der

Jahresabrechnung nicht zu einem Guthaben kommt, hätte ein

Leistungsträger faktisch keine Möglichkeit, seine Aufwendungen auf

die Heizkosten zu reduzieren und so eine Kostensenkungsaufforderung

durchzusetzen.

Randnummer 56

Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller spätestens seit dem

22. Januar 2010 eine Belehrung über die nach Ansicht des

Antragsgegners angemessenen KdU in Händen, aus der sich

unzweifelhaft ergibt, dass dieser die von den Antragstellern

verursachten Heizkosten für unangemessen hoch hält. Er hat

mitgeteilt, dass er einen Bezug von maximal 1.995 Liter Heizöl für

angemessen erachtet und angekündigt, darüber hinausgehende

Heizkosten nicht mehr zu bezahlen. Dies ist eine

Kostensenkungsaufforderung. Zudem hat der Antragsgegner deutlich

gemacht, dass dies ab sofort gelten soll.

Randnummer 57

Zwar ist nach der Rechtsprechung des BSG auch nach einer

Kostensenkungsaufforderung wegen unangemessener Heizkosten

grundsätzlich eine Übergangsfrist oder Schonzeit von bis zu sechs

Monaten einräumen (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, Az.: B

14 AS 54/07 R, juris RN 22; Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4

AS 19/09 R, juris RN 16). Indes bedarf es im vorliegenden Fall nach

Auffassung des Senats eines solchen Übergangszeitraums nicht, da

ein Wohnungswechsel nicht erforderlich ist. Die Antragsteller sind

sofort in der Lage, Kostensenkungsmaßnahmen einzuleiten, indem sie

z.B. einzelne Zimmer nicht mehr beheizen. Zudem ist ihnen die

Unangemessenheit der Wohnungsgröße bereits seit der Belehrung vom

6. April 2006 und der Umstand, dass der Antragsgegner ihre

Heizkosten für unangemessen hält, bereits seit der

Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007 bekannt.

Randnummer 58

Da im vorliegenden Fall die Heizkostenabrechnung für das Jahr

2008 erst Ende Oktober 2009 erstellt wurde und die geänderten

Vorauszahlungen erst seit Januar 2010 erhoben werden, können sie

sich auf das Folgejahr des erhöhten Heizkostenaufwandes nicht mehr

auswirken, sondern erst im Jahr 2010, für das die

Kostensenkungsaufforderung wirkt.

Randnummer 59

Ausgehend von den Werten des bundesdeutschen Heizspiegels für

das Jahr 2010, der auf der Grundlage des Abrechnungsjahres 2009

erstellt ist, liegt der vom BSG angenommene Richtwert für die

Heizölkosten bei 13,90 EUR je qm/Jahr. Bei einer angemessenen

Wohnfläche von 90 qm ergibt sich daraus ein Monatsbetrag von 104,25

EUR; bei einer Wohnfläche von 95 qm wie vom Antragsgegner

anerkannt ergibt sich ein Monatsbetrag von 110,04 EUR. Insoweit

begegnet die von dem Antragsgegner geleistete Vorauszahlung für die

Heizkosten iHv 147,69 EUR keinen Bedenken.

Randnummer 60

Da der bundesweite Heizspiegel für das Jahr 2011 (basierend auf

den Abrechnungswerten im Jahr 2010) noch nicht vorliegt, ist von

den letzten aktuellen Werten des Heizspiegels 2010 auszugehen. Da

die vom Antragsgegner geleisteten Vorauszahlungen die sich danach

ergebenden Monatsbeträge deutlich überschreiten, besteht für den

Senat kein Grund, im Hinblick auf möglicherweise gestiegene

Energiekosten einen weiteren Betrag als sog. Sicherheitspuffer zu

berücksichtigen.

Randnummer 61

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung

von § 193 SGG.

Randnummer 62

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das

Beschwerdeverfahren war zu entsprechen, weil die Rechtsverfolgung

aus den oben dargestellten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg

iSv § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ff. ZPO hatte.

Randnummer 63

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177

SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LSG Sachsen-Anhalt in L 5 AS 95/10 B ER entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten