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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.09.2011 – L 5 AS 332/11 B ER

Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Antrag auf Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft - Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach erfolgtem Umzug - Unzulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0905.L5AS332.11BER.0A
Normenkette
§ 172 Abs. 1 SGG, § 86b Abs. 2 S. 2 SGG, § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II vom 24.03.2011, § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II vom 20.07.2006, § 131 Abs. 1 S. 3 SGG

Leitsatz

Nach erfolgtem Umzug besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Zusicherung für die neue Unterkunft gemäß § 22 Abs 4 SGB 2. (Rn.17)

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das

Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragsteller und Beschwerdeführer wenden sich gegen einen

Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG). Dieses hat es

abgelehnt, den Antragsgegner und Beschwerdegegner im Rahmen eines

Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zur Zusicherung i.S.v.

§ 22 Abs. 4 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch Grundsicherung

für Arbeitsuchende (SGB II) zu verpflichten.

Randnummer 2

Die Antragsteller beziehen als Bedarfsgemeinschaft Leistungen

nach dem SGB II und bewohnten zunächst eine 60 m² große

Drei-Raum-Wohnung mit einer Gesamtmiete von zuletzt 418,45

EUR/Monat. Am 2010 wurde der Antragsteller zu 4. geboren.

Randnummer 3

Am 21. März 2011 beantragten die Antragsteller die Zusicherung

für eine neue Unterkunft. Sie legten ein Angebot über eine

Vier-Raum-Wohnung in W., B., mit einer Wohnfläche von 83,84 m² und

einer Gesamtmiete von 565,32 EUR/Monat vor. Sie gaben an, die

jetzige, zu kleine Wohnung sei zum 30. Juni 2011 kündbar. Es fielen

keine Kosten an, da der Umzug in Eigenleistung durchgeführt werde.

Leistungen für eine Wohnungserstausstattung machten die

Antragsteller ebenfalls nicht geltend. Der Antragsgegner lehnte mit

Bescheid vom 21. April 2011 die Zusicherung ab. Der Umzug sei zwar

erforderlich, das vorliegende Wohnungsangebot jedoch

unangemessen.

Randnummer 4

Die Antragsteller haben den Mietvertrag am 27. April 2011 mit

Wirkung zum 1. Juni 2011 unterschreiben. Für Juni und Juli 2011 ist

mietvertraglich eine reduzierte Mietzahlung i.H.v. 155,34 EUR/Monat

vereinbart worden. Nach ihren Angaben ist der Umzug am 5. Juli 2011

erfolgt.

Randnummer 5

Am 2. Mai 2011 haben die Antragsteller beim Sozialgericht

Dessau-Roßlau im Rahmen eines Antrags auf einstweiligen

Rechtsschutz die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zusicherung

der Kostenübernahme begehrt. Dessen Richtlinie zu den

Unterkunftskosten fehle eine Ermächtigungsgrundlage und die Werte

seien nicht schlüssig. Ohne den Abschluss des Mietvertrags wäre die

in Aussicht genommene Wohnung anderweitig vermietet worden. Auch

danach bestehe noch ein Rechtsschutzbedürfnis. Sie benötigten

Gewissheit, ob die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)

übernommen würden, oder ob sie das neue Mietverhältnis gleich

wieder kündigen müssten. Voraussichtlich müssten sie jahrelang auf

eine Hauptsacheentscheidung warten. Ohne die Zusicherung könnten

sie auch keine Kostenerstattung für den Umzug erhalten.

Randnummer 6

Der Antragsgegner hat eingewendet, die in Aussicht genommene

Wohnung sei nicht angemessen. Außerdem fehle ein Eilbedürfnis, da

der Umzug erst zum 1. Juli 2011 möglich sei.

Randnummer 7

Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat mit Beschluss vom 14. Juli

2011 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Es fehle

an einem Anordnungsanspruch. Nach der Unterschrift unter den

Mietvertrag könne die erstrebte Zusicherung keine Schutzwirkung

mehr entfalten. Die in Anspruch genommene Rechtssicherheit lasse

sich auch durch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in

dem nur eine vorläufige Regelung getroffen werden könne, nicht

erreichen. Für die Umzugskosten sei gegebenenfalls ein

Klageverfahren anzustrengen.

Randnummer 8

Dagegen haben die Antragsteller am 9. August 2011 Beschwerde

beim erkennenden Senat eingelegt und die Bewilligung von

Prozesskostenhilfe beantragt. Sie tragen vor, ein Anspruch auf

Zusicherung bestehe auch nach Abschluss des Mietvertrags und

erfolgtem Einzug. Ohne die erstrebte Zusicherung könne ihr Bedarf

nicht sichergestellt werden. Falls das Beschwerdeverfahren

erfolglos ende, wäre ihnen eine Kündigung des Mietverhältnisses

möglich.

Randnummer 9

Die Antragsteller beantragen,

Randnummer 10

den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 14. Juli 2011

aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen

Anordnung zu verpflichten, ihnen gemäß § 22 Abs. 4 SGB II

zuzusichern, dass er ihre Aufwendungen für die Wohnung in W., B.

übernimmt.

Randnummer 11

Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer 12

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 13

Er hält den angegriffenen Beschluss für zutreffend.

Randnummer 14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie

des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und

Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte des Antragsgegners hat

vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

Randnummer 15

1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 173

Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben.

Randnummer 16

Sie ist auch statthaft gemäß § 173 Abs. 3 Ziffer 1 SGG. Danach

ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen

Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig

wäre. Hier wäre die Berufung wegen des Überschreitens des

Berufungsstreitwerts von 750,00 EUR ohne Weiteres zulässig. Der

Streitwert einer Zusicherung entspricht dem eines entsprechenden

Verwaltungsakts. Bei einem solchen hätte der Antragsgegner die KdU

regelmäßig mindestens für die nachfolgenden sechs Monate übernommen

(§ 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die Zusicherung zielt demnach auf die

Übernahme der Differenz zwischen den bisherigen und den neuen KdU

(ständige Rechtsprechung des Senats, L 5 B 421/08 AS ER, Beschluss

vom 12. April 2010). Hier beträgt diese monatliche Differenz 146,87

EUR (565,32 EUR 418,45 EUR); bezogen auf einen sechsmonatigen

Bewilligungszeitraum ergibt sich ein Streitwert von 881,22 EUR.

Randnummer 17

Die Beschwerde war jedoch als unzulässig zu verwerfen. Das

Rechtsschutzinteresse für die begehrte vorläufige Zusicherung ist

spätestens mit dem Umzug der Antragsteller in die neue Wohnung am

5. Juli 2011 entfallen. Offen bleiben kann hier, ob dies auch schon

ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags gilt, da die

Beschwerde hier nach dem Umzug eingelegt worden ist.

Randnummer 18

Unzulässig ist ein Rechtsmittel dann, wenn ein sachliches

Bedürfnis des Rechtsmittelführers nicht mehr besteht, weil ihm die

weitere Rechtsverfolgung in diesem Verfahren keine rechtlichen oder

tatsächlichen Vorteile mehr bringen und das Rechtsschutzziel nicht

mehr erreicht werden kann (so auch: Bundessozialgericht (BSG),

Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 5/10 R (14) bei einer Anfechtungs-

und Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22

Abs. 2 Satz 1 SGB II i.d.F. bis zum 31. Dezember 2010 nach

erfolgtem Umzug).

Randnummer 19

Gemäß § 22 Abs. 4 SGB II n.F., der inhaltlich § 22 Abs. 2 SGB II

a.F. entspricht, soll vor Abschluss eines Vertrags über eine neue

Unterkunft die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die

Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich

zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der

Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.

Randnummer 20

Nach dem erfolgten Umzug ist über die Höhe der von dem

Antragsgegner zu leistenden KdU im Rahmen eines gesonderten

Verfahrens über die Bewilligung höherer Leistungen bzw. im Rahmen

des Antrags auf Weiterbewilligung von Leistungen zu befinden. Dort

ist als Vorfrage eines Anspruchs auf höhere angemessener KdU

notwendigerweise auch die Erforderlichkeit des Umzugs und die

Angemessenheit der neuen Unterkunftskosten zu klären (BSG, a.a.O,

(15)).

Randnummer 21

Die hier begehrte Zusicherung ist keine Voraussetzung für einen

Anspruch auf höhere KdU. Wird eine neue Unterkunft ohne Zusicherung

des Grundsicherungsträgers bezogen, hat dies keine nachteiligen

Folgen, sofern der Umzug erforderlich und die neuen KdU angemessen

sind. Zweck der Zusicherung ist es nicht, den Umzug überhaupt zu

ermöglichen. Ihre Aufgabe besteht lediglich darin, in einem

Vorabverfahren sicherzustellen, dass die KdU der neuen Unterkunft

künftig übernommen werden (so auch LSG Nordrhein-Westfalen,

Beschluss vom 17. Januar 2011, L 6 AS 1914/10 B ER; LSG

Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2008, L 26 B 807/08 AS

ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Juni 2008, L 9 AS

541/06; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Juli 2008, L

10 B 203/08, juris). Nach erfolgtem Umzug besteht für eine

gesonderte Zusicherung als vorgreiflicher Teilregelung kein

Rechtsschutzinteresse mehr (BSG, a.a.O., (14)). Die Angemessenheit

der neuen KdU ist Gegenstand der Prüfung bei der nun erforderlichen

Anpassung der Bewilligungsbescheide nach § 48 Zehntes Buch

Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

(SGB X) bzw. der Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB

II.

Randnummer 22

Der Umzug ist hier bereits vor der Beschwerdeeinlegung

durchgeführt worden. Daher fehlt aus den genannten Gründen das

Rechtsschutzbedürfnis für das eingelegte Rechtsmittel.

Randnummer 23

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der

Antragsteller, wonach die Fortführung des Rechtsstreits notwendig

sei, um Gewissheit über die Höhe der KdU zu erlangen und

gegebenenfalls die Wohnung wieder kündigen zu können. Ein

Fortsetzungsfeststellungsantrag ist im Rahmen des vorläufigen

Rechtsschutzes grundsätzlich unzulässig

(Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 133 Rn. 9b; LSG

Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Darüber hinaus wäre die von den

Antragstellern angestrebte Zusicherung auch gar nicht geeignet,

ihnen dauerhaft "Rechtssicherheit" zu bieten. Wegen des

Verbots einer endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache kommt in einem

Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes immer nur eine

vorläufige Regelung in Betracht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,

a.a.O., § 86b Rn. 31).

Randnummer 24

Keine andere Bewertung ergibt sich aus dem Einwand, ohne eine

Zusicherung käme eine Kostenerstattung für den Umzug gemäß § 22

Abs. 6 Satz 1 SGB II nicht in Betracht. Nach der Durchführung des

Umzugs sind die entstandenen Kosten bezifferbar und können beim

Antragsgegner geltend gemacht und ggf. nach Ablehnung und

Durchführung des Widerspruchsverfahrens eingeklagt werden. Dies

dürfte indes hier nicht relevant sein, denn die Antragsteller haben

noch im Antrag auf Zusicherung vom 21. März 2011 ausdrücklich

erklärt, keine Umzugskosten geltend zu machen.

Randnummer 25

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das

Beschwerdeverfahren war abzulehnen.

Randnummer 26

Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag

Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach

seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten

der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen

kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung

hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig

erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die

Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm

dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar

ist.

Randnummer 27

Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels

einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss,

eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990 1 BvR 94/88

-, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in

Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich

ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist

(Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998 B 13 RJ 83/97 R

-, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

Randnummer 28

Das Beschwerdeverfahren hatte bereits bei Einlegung des

Rechtsmittels am 9. August 2011 wegen des bereits erfolgten Umzugs

keine Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird auf die obigen

Ausführungen verweisen.

Randnummer 29

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 30

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177

SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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