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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.10.2011 – L 5 AS 224/11 B ER

Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende: Voraussetzung der rückwirkenden Aufhebung einer Bewilligung von Grundsicherungsleistungen wegen fehlenden Bedarfs; Beweislast für die ursprüngliche Rechtswidrigkeit einer Leistungsgewährung; Umfang der Ermittlung und Darlegungspflicht eines Sozialleistungsträgers bei der rückwirkenden Leistungsaufhebung
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:1020.L5AS224.11BER.0A
Normenkette
§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG, § 39 Nr. 1 SGB II, § 45 SGB X, § 50 SGB X

Orientierungssatz

1. Im Falle der Rücknahme eines begünstigenden Sozialverwaltungaktes wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 45 SGB 10 trägt die Behörde die Beweislast für die ursprüngliche Rechtswidrigkeit.(Rn.32)

2. Will eine Behörde einen Bescheid über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen wegen angeblicher Erzielung von Einkommen im Bewilligungszeitraum nachträglich vollständig zurücknehmen, muss feststehen, dass der Leistungsempfänger im gesamten Bewilligungszeitraum über Einkommen oder Vermögen verfügte, das einen Leistungsanspruch vollständig ausschloss.(Rn.33)

Dazu bedarf es konkreter Feststellungen zur Art und Höhe dieser Einkünfte.(Rn.34)

Allein eine Vermutung der fehlenden Hilfsbedürftigkeit genügt dagegen nicht.(Rn.35)

3. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 39 SGB 2 gegen einen Bescheid, mit dem Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgehoben werden, greift nicht bezüglich der in einem Bescheid angeordneten Erstattung bereits gezahlter Leistungen.(Rn.26)

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Mai 2011 wird

geändert: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der

Erstattungsforderung im Bescheid des Antragsgegners vom 3. Juni

2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2010 in

der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. Dezember 2010 und 9.

September 2011 wird aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der

Klage des Antragstellers (Az.: S 3 AS 2265/10) gegen den Bescheid

insgesamt angeordnet. Die weitergehende Beschwerde wird

zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu

erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt die Anordnung

bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen

einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Antrags- und

Beschwerdegegners und Vollzugsfolgenbeseitigung.

Randnummer 2

Der Antragsteller bezog vom Antragsgegner Leistungen der

Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch

Sozialgesetzbuch (SGB II). Dieser hob mit Rücknahme- und

Erstattungsbescheid vom 3. Juni 2010 die Leistungsbewilligung für

den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2010 insgesamt auf

und forderte den Antragsteller zur Rückzahlung von Regelleistungen

iHv 6.556,00 EUR und von Leistungen für die Kosten der Unterkunft

und Heizung (KdU) iHv von 6.874,96 EUR auf.

Randnummer 3

Unter dem 3. Juni 2010 versandte die Abteilung

Forderungsmanagement der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der

Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Zahlungsaufforderung an den

Antragsteller, mit der u.a. die vorgenannten Rückzahlungsbeträge

zum 20. Juli 2010 fällig gestellt wurden. Mit mehreren Schreiben

vom 16. Juni 2010 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller

Änderungen zum "Nachweis über beitragspflichtige Einnahmen zur

gesetzlichen Rentenversicherung" mit. Diese seien

beispielsweise für die Zeiträume vom 1. Januar 2008 bis zum 29.

Februar 2008 und vom 1. Mai bis zum 31. August 2008 der Deutschen

Rentenversicherung Bund nunmehr mit "0,00 EUR" gemeldet

worden. Zuvor erteilte Leistungsnachweise würden dadurch

nachträglich geändert.

Randnummer 4

Den gegen den Bescheid mit Schreiben vom 5. Juni 2010

eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit

Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2010 zurück. Der Antragsteller hat

am 15. Juli 2010 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben,

die unter dem Aktenzeichen S 3 AS 2265/10 anhängig ist.

Randnummer 5

Am 3. Dezember 2010 hat der Antragsteller beim SG um

einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, "im Wege

der Einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragsgegnerin

verpflichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage zu beachten

und dem zuwider handelt". Zur Begründung hat er ausgeführt,

der Antragsgegner missachte die aufschiebende Wirkung der Klage,

indem er für den Zeitraum der Aufhebung der Bewilligung schon

geleistete Krankensicherungsbeiträge zurückgebucht und damit

gegenüber dem Krankenversicherungsträger den Eindruck vermittelt

habe, er habe keine SGB II-Leistungen bezogen. Mit beigefügtem

Schreiben hat die AOK Sachsen-Anhalt den Antragsteller unter dem 2.

November 2010 zur beabsichtigten Rückforderung von im April 2010

erbrachten Leistungen iHv 54,64 EUR angehört und ausgeführt, im

Rahmen der Prüfung von Mitgliedschaften seien fehlende

Versicherungszeiten des Antragstellers vom 23. März 2007 bis zum

30. April 2010 festgestellt worden.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 hat der Antragsgegner den

Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 3. Juni 2010 in Gestalt des

Widerspruchsbescheids geändert und nunmehr eine Erstattung von

insgesamt 13.431,36 EUR gefordert. Er hat darauf hingewiesen, dass

der Änderungsbescheid gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

Gegenstand des Klageverfahrens sei.

Randnummer 7

Der Antragsgegner hat zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren

unter dem 9. Mai 2011 ausgeführt, die Vollstreckung der

Rückforderung iHv 13.430,96 EUR sei bereits seit dem Beginn des

Widerspruchsverfahrens (10. Juni 2010) ausgesetzt. Die

aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage sei bislang

nicht aufgehoben worden. Die Angaben des Antragstellers zu einer

angeblich drohenden Vollstreckung seien irreführend, denn die

vorgelegte Zahlungsaufforderung sei vor Einlegung des Widerspruchs

versandt worden.

Randnummer 8

Unter dem 16. Dezember 2010 hat der Antragsteller den von der

AOK am 9. Dezember 2010 erlassen Rückforderungsbescheid über 54,64

EUR vorgelegt. Faktisch vollziehe der Antragsgegner den

angegriffenen Bescheid, denn er habe ihm rückwirkend den

Krankenversicherungsschutz und Rentenbeitragszeiten entzogen.

Randnummer 9

Mit Beschluss vom 27. Mai 2011 hat das SG den Antrag auf Erlass

einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und ausgeführt, es bestehe

kein Rechtsschutzinteresse für die begehrte Feststellung. Denn der

Antragsgegner beachte die aufschiebende Wirkung der eingelegten

Rechtsbehelfe. Es ergebe sich insbesondere aus der Erklärung im

Schreiben vom 9. Mai 2011, wegen der Erstattungsforderung werde

gegenwärtig nicht vollstreckt.

Randnummer 10

Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 1. Juni 2011

Beschwerde eingelegt. Die Angaben im Schriftsatz vom 9. Mai 2011

träfen nicht zu, denn er sei mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2010

erneut zur Rückzahlung aufgefordert worden. Die

Vollstreckungshandlungen würden fortgesetzt.

Randnummer 11

Dazu hat der Antragsgegner ausgeführt, er habe den Rücknahme-

und Erstattungsbescheid vom 3. Juni 2010 mit dem Bescheid vom 15.

Dezember 2010 geändert. Dies führe allerdings nicht zu einer

"neuen Fälligkeit" auch nicht zum Beginn der ruhend

gestellten Vollstreckungsmaßnahmen. Zum Beleg hat er einen Auszug

aus dem Forderungskonto des Antragsstellers beigefügt, das die

streitigen, am 20. Juli 2010 fälligen Forderungen als "nicht

mahnbar" ausweist und den Mahnsperrgrund

"Widerspruch" nennt.

Randnummer 12

Auf Hinweis der Berichterstatterin vom 24. Juni 2011, das

Betreiben eines Vollstreckungsverfahrens sei nicht ersichtlich, hat

der Antragsteller ausgeführt, der Antragsgegner vollziehe den

Erstattungsbescheid vom 3. Juni 2010 faktisch. Bei dem SG seien

mehrere Klageverfahren, in denen es um gegen ihn verhängte

Sanktionen gehe, entscheidungsreif. Er werde obsiegen, sodass ihm

jeweils Leistungen nachzuzahlen seien. Dies habe auch der

Antragsgegner erkannt und wende in den Klageverfahren ein, dass

einer Nachzahlung von Leistungen die streitgegenständliche

vollständige Leistungsaufhebung entgegenstehe. Dies sei auch

faktische Vollstreckung.

Randnummer 13

Mit Schreiben vom 24. August 2011 hat die Berichterstatterin

darauf hingewiesen, dass sich aus den Schreiben der AOK einerseits

und des Antragsgegners zu den gemeldeten beitragspflichtigen

Einnahmen gegenüber dem Rentenversicherungsträger andererseits

ergebe, dass der Antragsgegner wohl auf der Grundlage der

angegriffenen Bescheide Sozialversicherungsbeiträge zurückgebucht

bzw. gefordert habe.

Randnummer 14

Dazu hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 19. September 2011

ausgeführt, er habe keine Sozialversicherungsbeiträge

zurückgefordert. Er habe jedoch nunmehr vom Kranken- und

Rentenversicherungsträger schriftlich "die Aussetzung der

Vollziehung gefordert".

Randnummer 15

Mit einem weiteren Änderungsbescheid zum Rücknahme- und

Erstattungsbescheid vom 9. September 2011 hat der Antragsgegner den

Erstattungsbetrag auf 20.462,00 EUR (Regelleistung 10.981,40 EUR,

KdU 9.480,60 EUR) erhöht. Zudem hat er wegen der

Erstattungsforderung die sofortige Vollziehung des Bescheids gemäß

§ 86a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angeordnet. Zur

Begründung hat er ausgeführt, es bestehe ein besonderes Interesse

an der sofortigen Vollziehung, weil die Vollstreckung der

Geldforderung aufgrund des Verhaltens des Antragstellers gefährdet

erscheine. Es sei nicht zu erwarten, dass dieser im Fall einer

gerichtlichen Bestätigung der Rechtmäßigkeit des Bescheides den

Rückforderungsbetrag erstatte. Außerdem drohe die Verjährung der

Forderung, weil er nach § 43 SGB II monatlich nur iHv 30 % des

maßgeblichen Regelbedarfs aufrechnen könne.

Randnummer 16

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

Randnummer 17

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Mai 2011

aufzuheben,

die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Änderungsbescheid vom

9. September 2011 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner

Klage gegen den Erstattungsbescheid wiederherzustellen,

festzustellen, dass seine Klage im Verfahren 3 AS 2265/10 gegen den

Bescheid vom 3. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids

vom 5. Juli 2010 und der Änderungsbescheide vom 15. Dezember 2010

und 9. September 2011 aufschiebende Wirkung haben, und

den Antragsgegner zur Vollzugsfolgenbeseitigung zu

verpflichten.

Randnummer 18

Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer 19

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 20

Er hält den angegriffenen Beschluss für zutreffend. Das

Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers sei zweifelhaft.

Randnummer 21

Auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Dieser ist

Gegenstand der Beratung des Senats.

II.

Randnummer 22

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung

einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, insbesondere form- und

fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§§ 173, 172 Abs. 1, Abs. 3

Nr. 1 iVm 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Der Beschwerdewert von 750,00

Euro ist überschritten, weil mit dem angegriffenen Bescheid u.a.

Leistungen iHv 20.462,00 Euro zurückgefordert worden sind.

Randnummer 23

Die vom Antragsteller im Verfahren des einstweiligen

Rechtsschutzes verfolgte Sicherstellung der aufschiebenden Wirkung

seiner Klage hat insgesamt Erfolg. Sein Rechtsschutzbegehren, das

ausweislich der Antragsschrift vom 5. Dezember 2010 zunächst nur

auf eine (aus seiner Sicht klarstellende) gerichtliche Feststellung

der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtet war, ist wegen der

im Änderungsbescheid vom 9. September 2011 behördlich angeordneten

sofortigen Vollziehung des Bescheids im Hinblick auf das

Erstattungsbegehren (§ 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG) gemäß § 123 SGG

auszulegen. Rechtsschutzziel des Antragstellers – wie es sich

auch aus seinem Schreiben vom 6. Oktober 2011 ergibt – ist

es, die Vollziehbarkeit des angegriffenen Bescheids insgesamt

vorläufig, d.h. bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Klageverfahrens, zu beseitigen. Dies ist über einen (einheitlichen)

Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG erreichbar (vgl. Keller in:

Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer: SGG, 9. Auflage 2008, § 86b RN

5).

Randnummer 24

Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist statthaft nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache

auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder

Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die

aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist im

Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann

das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86 b Abs. 1

Satz 2 SGG).

Randnummer 25

Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der hier maßgeblichen, seit dem 1.

Januar 2009 gültigen Fassung (Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes vom 21.

Dezember 2008, BGBl. I S. 2917) haben Widerspruch und

Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der die Leistungen der

Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft

oder herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung. Die Vorschrift greift

im Hinblick auf den klageweise angegriffenen Bescheid, soweit er

über die Rücknahme der an den Antragsteller im Zeitraum vom 1.

April 2007 bis zum 30. März 2010 erfolgten Leistungsbewilligungen

entscheidet. Insoweit hat der Antragsgegner die Leistungen iS der

Vorschrift aufgehoben bzw. zurückgenommen. Widerspruch und Klage

gegen die im Bescheid enthaltene Rücknahme haben kraft Gesetzes

keine aufschiebende Wirkung.

Randnummer 26

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid auch die Erstattung der

gezahlten Leistungen gemäß § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch

– Sozialdatenschutz und Sozialverwaltungsverfahren (SGB X)

gefordert wird, greift indes § 39 SGB II nicht (vgl. Conradis in

LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 39 RN 12; Beschluss des Senats vom

10. März 2011, L 5 AS 19/11 B ER, juris RN 30). Insoweit hatten

ursprünglich nach der gesetzlichen Regelung die eingelegten

Rechtsbehelfe (Widerspruch und Klage) aufschiebende Wirkung. Diese

ist jedoch durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der

Erstattungsforderung im Änderungsbescheid vom 9. September 2011

entfallen. Ab dessen Zugang ist auch das Erstattungsbegehren sofort

vollziehbar.

Randnummer 27

Auch hiergegen richtet sich der vom Antragsteller begehrte

einstweilige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG (vgl. LSG

Berlin Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2006, Az.: L 15 B

234/06 SO ER, juris RN 2). Zwar ist in der Vorschrift die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht ausdrücklich

aufgeführt, sie wird aber in § 86b Abs. 1 Satz 3 SGG im Rahmen der

Vollzugsfolgenbeseitigung erwähnt und vorausgesetzt. Der

Gesetzgeber hat auch bei behördlichen Vollzugsanordnungen die

Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch eine Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung (gedanklich) vorgesehen.

Randnummer 28

Nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung

in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen

Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und

die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den

Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit

schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der

sofortigen Vollziehung anordnet.

Randnummer 29

Es kann dahinstehen, ob die im Bescheid von der Antragsgegnerin

gegebene Erläuterung den formellen und inhaltlichen Anforderungen

an die Begründung des Sofortvollzugs genügt. Inhaltlich bestehen

Zweifel, denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt eine

Ausnahme vom Regelfall des § 86a Abs. 1 SGG dar. Für sie ist

deshalb ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das

über jenes Interesse hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst

rechtfertigt. Das besondere öffentliche Interesse muss daher gerade

an der sofortigen Vollziehung bestehen. Zwar können auch

fiskalische Interessen ein solches besonderes öffentliches

Interesse begründen. Indes dürfte die generell bestehende Gefahr

der Uneinbringlichkeit der Forderung nicht ausreichen, ein

besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gerade dieser

Erstattung zu begründen.

Randnummer 30

Im Übrigen gelten materiell sowohl bei einer behördlichen

Vollzugsanordnung als auch bei einer gesetzlich angeordneten

sofortigen Vollziehbarkeit eines Bescheides dieselben allgemeinen

Anforderungen für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden

Wirkung von Widerspruch und Klage. Einen ausdrücklichen

gesetzlichen Maßstab sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor.

Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung (vgl.

Keller, a.a.O., § 86b RN 12). Es trifft dabei in jedem Fall eine

eigene Ermessensentscheidung über die Aufhebung der sofortigen

Vollziehung. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsache

überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei

offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsache das

Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die offensichtliche

Rechtmäßigkeit des betroffenen Verwaltungsaktes oder fehlende

Erfolgsaussichten von Widerspruch und/oder Klage können allein das

besondere Vollzugsinteresse jedoch nicht begründen oder eine

Prüfung ersetzen oder entbehrlich machen. Sie können nur zur Folge

haben, dass die vorhandenen, ihrer Art nach dringlichen

Vollzugsinteressen grundsätzlich als schwerwiegender anzusehen sind

als das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung

seines Rechtsbehelfs. Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen

sind dabei vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem

Betroffenen auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder

Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der

Maßnahmen und ihrer Folgen zu berücksichtigen.

Randnummer 31

Im vorliegenden Fall überwiegt deutlich das Interesse des

Antragstellers, vorläufig von einem Vollzug des angegriffenen

Bescheids verschont zu bleiben. Denn seine Anfechtungsklage hat

gute Aussicht auf Erfolg. Der angegriffene Rücknahme- und

Erstattungsbescheid vom 3. Juni 2010 in der Fassung des

Widerspruchsbescheids und der nachfolgend erlassenen

Änderungsbescheide ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich

rechtswidrig.

Randnummer 32

Der Antragsgegner hat bei Erlass des auf § 45 SGB X gestützten

Rücknahmebescheids offensichtlich die ihm obliegende Beweislast für

die Rechtswidrigkeit der Bewilligung verkannt. Nach § 45 Abs. 1 SGB

X kann ein begünstigender Verwaltungsakt nur zurückgenommen werden,

wenn er rechtswidrig ist. Den Beweis für die Rechtswidrigkeit des

Bescheids hat grundsätzlich der Leistungsträger zu führen, der sich

auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit beruft; damit geht

regelmäßig die Unerweislichkeit von Tatsachen zu Lasten desjenigen,

der daraus eine günstige Rechtsfolge für sich ableitet (vgl.

Schütze in von Wulffen: SGB X, 7. Auflage 2010, § 45 RN 29).

Randnummer 33

Für den vorliegenden Fall bedeutet diese gesetzliche Wertung,

dass der Antragsgegner grundsätzlich nur dann zur Aufhebung der

Bewilligungsbescheide nach § 45 SGB X berechtigt ist, wenn

feststeht, dass der Antragsteller im gesamten streitigen

Leistungszeitraum (1. April 2007 bis 31. März 2010) über Einkommen

oder Vermögen in einer Höhe verfügte, das einen Leistungsanspruch

nach dem SGB II vollständig ausschloss.

Randnummer 34

Für diese Tatsachen sind dem angegriffenen Bescheid indes keine

Feststellungen zu entnehmen. Konkrete Angaben zur Höhe eines

Monatseinkommens oder zum Vermögenstand zu bestimmten Zeitpunkten

im streitigen Zeitraum fehlen. Es ist nicht dargelegt, wann und in

welcher Höhe dem Antragsteller Geldbeträge aus Einkommen oder

Vermögen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung

gestanden haben.

Randnummer 35

Dem Bescheid ist lediglich zu entnehmen, dass der Antragsteller

in seinen Leistungsanträgen Falschangaben gemacht habe. Er habe

Bankkonten nicht angegeben und Einnahmen verschwiegen, die auf die

Feststellung der Hilfebedürftigkeit "erhebliche Auswirkungen

haben können". Auch auf Aufforderung unter Hinweis auf seine

Mitwirkungspflichten habe er die erforderlichen Angaben nicht

gemacht. Ausweislich der Begründung des angegriffenen Bescheids

unterstellt der Antragsgegner daher die fehlende Hilfebedürftigkeit

des Antragstellers im gesamten streitigen Zeitraum.

Randnummer 36

Der Antragsgegner verfügt nicht über gesicherte Erkenntnisse

über Einkommen oder Vermögen des Antragstellers. Er vermutet

lediglich, dass der Antragsteller im streitigen Zeitraum nicht

hilfebedürftig iSv § 9 SGB II gewesen ist.

Randnummer 37

Dies dürfte voraussichtlich für eine auf § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB

X gestützte Rücknahme der zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide

nicht ausreichen. Mängel in der Sachverhaltsfeststellung begründen

die Rechtswidrigkeit der Begünstigung nur, soweit der Entscheidung

ein dem Adressaten des Bescheids günstiger Sachverhalt zu Grunde

gelegt worden ist, der sich als unzutreffend erweist (vgl. Schütze,

a.a.O., § 45 RN 29).

Randnummer 38

Das Verschweigen von (regelmäßigen) Einnahmen, von

Vermögensgegenständen oder von vorhandenen Konten führt nur dann

zur Rechtswidrigkeit von Bewilligungsbescheiden nach dem SGB II,

wenn dem Antragsteller in jedem Monat des gesamten streitigen

Zeitraums ein Einkommen in einer Höhe zufloss, das nach Bereinigung

dessen Hilfebedarf überstieg, oder wenn der Wert des verwertbaren

Vermögens, ggf. in Form von Bankguthaben, nach Abzug der

Vermögensfreibeträge im streitigen Zeitraum zum Bestreiten des

Lebensunterhalts ausreichte. Dazu hat der Antragsgegner jedoch

keine Feststellungen getroffen, sodass die Rechtswidrigkeit der

Bewilligungsbescheide nicht belegt ist.

Randnummer 39

Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die o.g.

Beweislastverteilung sich im Ausnahmefall verschieben kann, wenn es

sich um Vorgänge handelt, die in der Sphäre des Leistungsempfängers

liegen, sodass im Ausnahmefall das Risiko der Unaufklärbarkeit ihm

zuzurechnen ist (vgl. Schütze, a.a.O.). Ob und in welchem Umfang

der Antragsgegner Beweiserleichterungen für sich in Anspruch nimmt,

ist dem angegriffenen Bescheid nicht zu entnehmen. Insoweit fehlen

der Begründung des Bescheids maßgebliche Angaben zu den rechtlichen

und tatsächlichen Gründen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung

bewogen haben (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Daher dürfte der

angefochtene Bescheid auch wegen eines Begründungsmangels

rechtswidrig sein.

Randnummer 40

Soweit der Antragsgegner im Bescheid ausführt, es sei das

Vorhandensein eines erheblichen Vermögens bzw. erheblicher

Einnahmen zu unterstellen und Gegenteiliges habe der Antragsteller

nicht bewiesen und es lägen keine Indizien für dessen

Hilfebedürftigkeit iSv § 9 SGB II vor, dürften die Ausführungen auf

einer Verkennung der dargelegten Beweismaßstäbe beruhen.

Randnummer 41

Nach summarischer Prüfung lässt sich daher der angegriffene

Bescheid voraussichtlich nicht auf die herangezogene

Ermächtigungsgrundlage des § 45 SGB X stützen.

Randnummer 42

Erweist sich jedoch die im Bescheid enthaltene

Rücknahmeentscheidung voraussichtlich als rechtswidrig, geht auch

das Erstattungsverlangen nach § 50 Abs. 1 SGB X ins Leere, denn

dieses setzt die (rechtmäßige) Aufhebung des Bescheides voraus.

Voraussichtlich ist daher das Erstattungsverlangen unbegründet.

Randnummer 43

Es bestehen nach alledem erhebliche Zweifel an der

Rechtmäßigkeit des klageweise angegriffenen Bescheids. In dieser

Situation überwiegt eindeutig das Interesse des Antragstellers, vom

Vollzug des Bescheides zu einer Entscheidung des SG über die Klage

verschont zu bleiben. Der Aussetzung der Vollziehung

entgegenstehende, überzuordnende Interessen des Antragsgegners

lagen nach der Bewertung des Senats nicht vor.

Randnummer 44

Dem Begehren des Antragstellers auf Vollzugsfolgenbeseitigung

war jedoch nicht zu entsprechen. Insoweit hat die Beschwerde keinen

Erfolg.

Randnummer 45

Nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG kann das Gericht die Aufhebung der

Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der

Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden ist. Die

Entscheidung über die Aufhebung der Vollziehung folgt grundsätzlich

denselben Regeln wie die über die Aussetzung. Abzuwägen ist das

öffentliche Interesse am Fortbestehen des Vollzugs gegen das

Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Vollziehung. Dies

bedeutet, dass ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch dann nicht in

Betracht kommt, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, die

Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. Beschluss des Senats vom

15. April 2011, Az.: L 5 AS 364/10 B ER, juris RN 32).

Randnummer 46

Ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch besteht vorliegend nicht.

Ein faktischer Vollzug des angegriffenen Bescheids durch den

Antragsgegner ist für den Senat nicht feststellbar.

Randnummer 47

Die von ihm veranlassten Zahlungsaufforderungen sind keine

Vollzugshandlungen. Sie erfolgen regelmäßig vor Einleitung des

formellen Vollstreckungsverfahrens, um den Schuldner Gelegenheit zu

geben, freiwillig die Forderung zu befriedigen, bevor es zu

Vollzugsmaßnahmen kommt. Im Übrigen hat der Antragsgegner nach

Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid hinsichtlich des

Forderungseinzugs eine sog. Mahnsperre verhängt, die offensichtlich

fortbesteht.

Randnummer 48

Soweit die AOK Sachsen-Anhalt vom Antragsteller für im Monat

April 2010 erbrachte Krankenversicherungsleistungen

(Medikamentenbezug am 15. und 26. April 2010) die Erstattung von

54,64 EUR verlangt (Bescheid vom 9. Dezember 2010), betrifft dies

nicht den hier streitgegenständlichen Zeitraum (1. April 2007 bis

31. März 2010) und ist daher nicht relevant. Im Übrigen weist der

Senat darauf hin, dass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a Fünftes Buch

Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)

eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung nach dem SGB

II nicht zum Verlust des Krankenversicherungsschutzes führt.

Randnummer 49

Soweit der Antragsgegner dem Antragsteller Änderungen

hinsichtlich der Beitragszeiten an die Deutsche Rentenversicherung

Bund mitgeteilt hat, sind diese ebenfalls keine unzulässigen

Vollzugshandlungen. Die Änderung der beitragspflichtigen Einnahmen

ist rechtlich eine unmittelbare Folge der rückwirkenden Aufhebung

der Leistungsbewilligung. Wer nicht im Leistungsbezug steht, hat

keinen Anspruch gegen den SGB II-Leistungsträger auf Entrichtung

von Rentenversicherungsbeiträgen. Dies hat der Antragsgegner dem

Antragsteller mitgeteilt. Darüber hinausgehende Rechtswirkungen

haben die Mitteilungen nicht.

Randnummer 50

Den Änderungsmitteilungen lässt sich insbesondere nicht

entnehmen, dass der Antragsgegner die für den streitigen Zeitraum

entrichteten Rentenversicherungsbeiträge vom

Rentenversicherungsträger zurückgefordert hätte. Der Antragsgegner

hat unter dem 19. September 2011 bestritten, Vollzugsmaßnahmen

gegenüber den Sozialversicherungsträgern ergriffen zu haben. Er

habe die entrichteten Sozialversicherungsbeiträge weder vom Rentennoch vom Krankenversicherungsträger zurückgefordert. Vielmehr hat

er mit den Schreiben vom 6. September 2011 die AOK Sachsen-Anhalt

und die Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland auf die

aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsstellers gegen den

Rücknahme- und Erstattungsbescheid hingewiesen.

Randnummer 51

Soweit der Antragsteller rügt, der Antragsgegner wende in

anderen Klageverfahren gegen bestehende Zahlungsansprüche die hier

streitige Rücknahme der Leistungsbewilligung ein, ist dies kein

Vollzug, sondern Parteivorbringen im sozialgerichtlichen Verfahren,

um eine Verurteilung zu verhindern. Dieses wird das SG im dortigen

Verfahren würdigen.

Randnummer 52

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung

von § 193 SGG.

Randnummer 53

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177

SGG).

Zitierte Vorschriften

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