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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.09.2011 – L 5 AS 186/11 B ER

Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschwerde - Ermittlung des Werts der Beschwer nach §§ 172 Abs 3 Nr 1, 144 Abs 1 SGG
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0914.L5AS186.11BER.0A
Normenkette
§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, § 133 BGB, § 96 SGG, SGB II

Leitsatz

1. Die Auslegung von Prozessanträgen erfolgt gem § 133 BGB. Dabei ist nicht allein der Wortlaut der Erklärung entscheidend. Vielmehr ist der wirkliche und anhand äußerer Umstande erkennbare Wille zu erforschen. Im Zweifel soll alles beantragt werden, was dem Leistungsbezieher aufgrund des Sachverhalts zustehen kann, aber auch nicht mehr. (Rn.13)

2. Gegenstand eines Klageverfahrens auf höhere Leistungen nach dem SGB 2 ist regelmäßig der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Bewilligungsabschnitt. Daran anknüpfend ist der Wert des Beschwerdegegenstands zu ermitteln. Mit der Behauptung der fiktiven Möglichkeit, auch über den Bewilligungsabschnitt hinaus leistungsberechtigt zu sein, kann die Berufungsfähigkeit bzw Beschwerdefähigkeit nicht hergestellt werden. (Rn.16)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg

vom 29. April 2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragsteller wenden sich gegen einen Beschluss des

Sozialgerichts Magdeburg, das ihren Antrag auf Bewilligung höherer

Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch

Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) im

Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat.

Randnummer 2

Die Antragsteller erhielten mit Bescheid vom 10. Januar 2011

Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 25. November 2010 bis

30. April 2011. Dabei anerkannte der Antragsgegner als KdU zunächst

473,40 EUR/Monat.

Randnummer 3

Bereits am 3. Februar 2011 haben die Antragsteller beim

Sozialgericht Magdeburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

gestellt und die Bewilligung von höheren Leistungen unter

Berücksichtigung der Rechtsansicht des Gerichts, mindestens jedoch

in Höhe von weiteren 148,98 EUR/Monat ab dem 1. Februar 2011 bis zu

einer Entscheidung in der Hauptsache beantragt. Ihnen stünden

Leistungen für die KdU i.H.v. 622,38 EUR/Monat zu.

Randnummer 4

Während des laufenden Verfahrens hat der Beschwerdegegner mit

Änderungsbescheid vom 18. März 2011 eine Neuberechnung für die Zeit

vom 25. November bis 30. April 2011 vorgenommen und als KdU ab

Januar 2011 552,50 EUR/Monat zugrunde gelegt.

Randnummer 5

Das Sozialgericht hat im Beschluss vom 29. April 2011 einen

Anordnungsanspruch verneint und die Beschwerde als unzulässig

angesehen. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteige 750 EUR

nicht. Es gehe noch um monatlich höhere Leistungen von 69,88 EUR

(622,38 EUR 552,50 EUR) für den Bewilligungszeitraum bis Ende

April 2011.

Randnummer 6

In ihrer Beschwerde vom 5. Mai 2011 begehren die Antragsteller

nun wegen der geänderten Rechtslage ab dem 1. Januar 2011 KdU

in Höhe von 644,10 EUR/Monat. Es handele sich um eine Differenz von

91,60 EUR/Monat. Sie machen geltend, die Beschwerde sei zulässig,

weil § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verfassungskonform

auszulegen sei. Das Sozialgericht sei auch von der Rechtssprechung

des Bundessozialgerichts (BSG) abgewichen, weshalb die Berufung

nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen wäre. Ferner tragen sie vor,

bis zur voraussichtlichen Entscheidung der Hauptsache erst nach

Ablauf von zwölf Monaten wäre der Berufungsstreitwert von 750 EUR

überschritten.

II.

Randnummer 7

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Satz 1 SGG

erhoben. Sie ist jedoch nicht statthaft und somit als unzulässig zu

verwerfen.

Randnummer 8

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des

einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache

die Berufung nicht zulässig wäre.

Randnummer 9

Wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr

sind nicht im Streit (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Randnummer 10

Die gerügte Abweichung der angefochtenen Entscheidung von

obergerichtlicher Rechtsprechung führt hier nicht zur Zulässigkeit

der Beschwerde. Die Beschwerde ist dann unzulässig, wenn die

Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne Weiteres

zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte (ständige

Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Beschluss vom 25.

November 2008, L 5 B 341/08 AS ER, juris). Ein Zulassungsverfahren

ist gesetzlich nur für die Berufung vorgesehen (§ 144 SGG). Eine

analoge Anwendung der Vorschrift auf Beschwerdeverfahren ist

ausgeschlossen.

Randnummer 11

Eine Berufung wäre auch nicht zulässig nach § 144 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR nicht

übersteigt. Das von den Antragstellern im Verfahren des

einstweiligen Rechtsschutzes verfolgte Rechtsschutzziel hat einen

wirtschaftlichen Wert von 274,80 EUR (91,60 EUR/Monat für die Zeit

vom 1. Februar bis 30. April 2011).

Randnummer 12

Der von den Antragstellern erstinstanzlich gestellte Antrag auf

vorläufige Leistungen ab dem 1. Februar 2011 "bis zu einer

Entscheidung in der Hauptsache" lässt nicht eindeutig

erkennen, für welchen Zeitraum das Ziel des Erlasses einer

einstweiligen Regelungsanordnung begehrt wird. Er ist daher

auszulegen. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die

erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden sein.

Es ist im Wege der Auslegung festzustellen, welches das erklärte

Prozessziel ist.

Randnummer 13

Bei der Auslegung von Prozessanträgen ist gemäß § 133

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht der Wortlaut der Erklärung

entscheidend. Es ist vielmehr der wirkliche Wille zu erforschen und

zu berücksichtigen. Dieser kann sich nicht nur aus dem Wortlaut der

Erklärung, sondern auch aus den sonstigen Umständen etwa dem

Inhalt der Verwaltungsakten ergeben. Allerdings können nur solche

Umstände bei der Ermittlung des wirklichen Willens berücksichtigt

werden, die für das Gericht und die anderen Prozessbeteiligten

erkennbar sind. Die Auslegung von Prozessanträgen richtet sich auch

danach, welche Leistung möglich ist, wenn der verständige

Antragsteller seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst

hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens

vorliegen. Im Zweifel wird dieser den Antrag stellen wollen, der

ihm am besten zum Ziel verhilft. Dabei ist anzunehmen, dass alles

beantragt wird, was dem Leistungsbezieher aufgrund des Sachverhalts

zustehen kann (BSG, Urteil vom 9. Februar 2011, B 6 KA 5/10 R, (11,

12); Urteil vom 24. Februar 2011, B 14 AS 49/10 R (12,14),

juris).

Randnummer 14

Unter Anwendung der o.g. Grundsätze hat das Sozialgericht das

Begehren der Antragsteller zu Recht als ein auf den

Bewilligungsabschnitt bezogenes ausgelegt.

Randnummer 15

Hier haben die Antragsteller gegen den Bescheid vom 10. Januar

2011 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 18. März 2011

Widerspruch eingelegt und die vorläufige Bewilligung höherer

Leistungen nach dem SGB II begehrt. In diesen Bescheiden sind

Regelungen über den Bewilligungsabschnitt vom 25. November 2010 bis

30. April 2011 getroffen worden. Weitere Bescheide über folgende

Bewilligungsabschnitte sind nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem

Sozialgericht gewesen.

Randnummer 16

Gegenstand eines Klageverfahrens in Streitigkeiten nach dem SGB

II ist auch immer nur der angefochtene Bescheid über den jeweiligen

Bewilligungsabschnitt. Weitere Bescheide für künftige

Bewilligungsabschnitte werden nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des

Verfahrens (BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14/7b AS 2/07 R

(11), juris). Eine Entscheidung des Grundsicherungsträgers über die

Bewilligung von Leistungen nur für den Bewilligungsabschnitt gemäß

§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II hat auch keine Bindungswirkung für

künftige Zeiträume (BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010, B 4 AS 77/10

B (7), juris). Daher kann mit der Behauptung einer fiktiven

Möglichkeit, über den Bewilligungszeitraum hinaus Leistungen nach

dem SGB II zu beziehen, die Berufungsfähigkeit eines

Hauptsacheverfahrens nicht hergestellt werden. Diese ist jeweils

auf das sachlich verfolgbare und materiellrechtlich mögliche

Prozessziel beschränkt, welches von dem Bewilligungszeitraum

definiert wird (BSG, Urteil vom 24. Februar 2011, a.a.O.). Der

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 3. Februar 2011 ist daher

so auszulegen, dass das Gericht den Antragsgegner zur Bewilligung

höherer Leistungen für die Dauer des laufenden

Bewilligungsabschnitts verpflichten soll. Dies ist der einzige in

der dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechenden

Hauptsache zu stellende Antrag, der zum Erfolg führen könnte.

Randnummer 17

Ein anderes Verständnis des hier im Verfahren des einstweiligen

Rechtsschutzes gestellten Antrags ergibt sich auch nicht aus den

erkennbaren Umständen des Falls. Zwar haben die Antragsteller im

Laufe des Beschwerdeverfahrens darauf hingewiesen, dass bei einer

derzeitigen Entscheidungsfrist von mehr als 12 Monaten durch die

Sozialgerichte bei einem Begehren auf höhere Leistungen i.H.v.

91,60 EUR/Monat der Beschwerdewert von 750 EUR erreicht sei. Das

führt jedoch nicht zu einer anderen Auslegung ihres gestellten

Antrages. Denn insoweit würde ihrem Antrag nachträglich eine

Bedeutung zugemessen, die ihm nach den obigen Grundsätzen über die

Auslegung der Prozesserklärungen während des erstinstanzlichen

Verfahrens nicht zukommt. Darauf weist insbesondere der Umstand

hin, dass die Antragsteller in der Beschwerde gegen den vom

Sozialgericht entschiedenen Zeitraum keine Einwände erhoben

haben.

Randnummer 18

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden

Anwendung von § 193 SGG.

Randnummer 19

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden

(§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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