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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.03.2011 – L 5 AS 151/08 NZB

Verfassungsmäßigkeit des Einbehalts von 10 % der Regelleistung zur Rückzahlung eines vom Grundsicherungsträger gewährten Darlehens
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0309.L5AS151.08NZB.0A
Normenkette
§ 23 Abs. 1 SGB II, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 3 GG, Art. 20 Abs. 1 GG

Orientierungssatz

1. Der Einbehalt von 10 % der Regelleistung zur Rückführung eines vom Grundsicherungsträger zur Deckung eines unabweisbaren Bedarfs bewilligten Darlehens ist nach § 23 Abs. 1 SGB 2 zulässig.(Rn.16)

2. Diese Regelung ist auch verfassungsgemäß. Hat der Leistungsempfänger entgegen der Intention des Gesetzes für größere einmalige Anschaffungen keine Rücklagen gebildet, so hat der Leistungsträger im Fall eines unabweisbaren Bedarfs ein Darlehen zu gewähren. Konsequenterweise verringert sich die Regelleistung für die Zukunft. Die vom Empfänger unterlassene Rücklage wird so im Ergebnis nachträglich gebildet.(Rn.18)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Randnummer 1

In der Sache streiten die Beteiligten darüber, ob ein Einbehalt

von 10 % der Regelleistung nach dem Zweiten Buch des

Sozialgesetzbuches Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zur

Rückzahlung eines Darlehens zulässig ist. Der Beschwerdeführer,

Antragsteller und Kläger (im Weiteren nur Kläger genannt) wendet

sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des

Sozialgerichts und beantragt für dieses Verfahren weiter die

Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Randnummer 2

Der Kläger ist 1960 geboren und erhält mit seiner Ehefrau als

Bedarfsgemeinschaft seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB

II.

Randnummer 3

Unter dem 2. Juni 2006 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass

seine Waschmaschine defekt sei. Er brauche dringend eine neue und

beantrage daher die finanziellen Mittel zum Kauf einer

Waschmaschine. Mit Bescheid vom 19. Juni 2006 gewährte der Beklagte

dem Kläger die beantragte Leistung als Darlehen in Höhe von

einmalig 250,00 EUR. Unter Hinweis auf § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II

ordnete der Beklagte zugleich die Tilgung des Darlehens ab dem 1.

August 2006 in monatlichen Raten an. Bei dieser Entscheidung machte

er von dem Ermessen Gebrauch und berücksichtige die persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers; vorliegend ergäben

sich aber keine Anhaltspunkte, die gegen eine Aufrechnung in Höhe

von 10% der Regelleistung pro Monat sprächen.

Randnummer 4

Hiergegen legte der Kläger am 19. Juni 2006 Widerspruch ein und

verlangte, von der Aufrechnung mit den monatlichen Regelleistungen

abzusehen. Zur Begründung verwies er auf die §§ 580a ff.

Zivilprozessordnung (ZPO). Er genieße Pfändungsschutz. Anderenfalls

verblieben ihm keine ausreichenden Mittel, um den laufenden

Lebensunterhalt ausreichend zu decken. Mit Widerspruchsbescheid vom

27. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers

zurück.

Randnummer 5

Schon am 20. Juni 2006 hat der Kläger hiergegen Klage am

Sozialgericht Magdeburg erhoben und zur Begründung die Ausführungen

aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Es sei einem

Arbeitslosengeld-II-Bezieher nicht möglich, Beträge für defekte

Geräte und Ähnliches anzusparen. Der Abzug von den Sozialleistungen

verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Auch

Transferempfänger wie Beamte fielen unter den Schutz der

Pfändungsfreigrenzen. Zudem dürften nicht 10% der gesamten Leistung

für die Bedarfsgemeinschaft angesetzt werden. Denn nur er habe ein

Darlehen zum Kauf der Waschmaschine erhalten. Im Termin am 15.

August 2008 hat der Beklagte anerkannt, dass er zu Unrecht von den

Regelleistungen an die Ehefrau einen Betrag von insgesamt 125,00

EUR einbehalten habe. Insoweit hat er sich verpflichtet, diesen

Betrag an die Ehefrau des Klägers auszuzahlen. Mit Urteil vom 15.

August 2008 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen

und zur Begründung auf § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II hingewiesen. In

der Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht ausgeführt, die

Berufung sei unzulässig.

Randnummer 6

Gegen die ihm am 1. September 2008 zugestellte Entscheidung hat

der Kläger am 30. September 2008 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben

und eine Verletzung des Art. 3 Grundgesetz (GG) gerügt. Lediglich

den Arbeitslosengeld II-Empfängern würde keine Pfändungsfreigrenze

eingeräumt. Nach Abzug des Darlehens verbleibe dem diesem nicht

einmal ein verfassungsmäßiges Grundeinkommen.

Randnummer 7

Der Kläger beantragt sinngemäß,

Randnummer 8

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom

15. August 2008 zuzulassen und die Berufungsverfahren durchzuführen

sowie

ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Randnummer 9

Der Beklagte hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.

Randnummer 10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf die Gerichts- und Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen.

Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des

Senats.

II.

Randnummer 11

A. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und

fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)

eingelegt worden. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG

hat die Berufung gegen das Urteil vom 15. August 2008 zu Recht

nicht zugelassen.

Randnummer 12

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in der seit dem 1. April 2008

geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in einem Urteil

des SG, wenn der Wert des Streitgegenstandes bei einer Klage, die

eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten

Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Der

Beschwerdewert liegt hier maximal in der Höhe des Darlehens bei

250,00 EUR. Eine wiederkehrenden Leistung für mehr als ein Jahr im

Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 3 SGG liegt ebenfalls nicht vor.

Randnummer 13

Die Berufung war auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen.

Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des

Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen

Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des

Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht

oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender

Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die

Entscheidung beruhen kann.

Randnummer 14

Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor,

da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Dies verlangt,

dass das Verfahren bisher nicht geklärte, aber klärungsbedürftige

und -fähige Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen

Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die

Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Klärungsbedürftigkeit ist

dagegen nicht gegeben, wenn sich die entschiedene Rechtsfrage

unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder

nur eine Anwendung schon ergangener höchstrichterlicher Rechtssätze

auf den Einzelfall darstellt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,

9. Auflage, § 144, Rdnr. 28).

Randnummer 15

Der vom Kläger angegriffene Einbehalt von 10% der Regelleistung

ist ausdrücklich in § 23 Abs. 1 SGB II geregelt. Diese Vorschrift

lautet:

Randnummer 16

"Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster

und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des

Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs 2 Nr. 4

noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für

Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder

als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein

entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in

Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes

gewährt. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von

bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils

zu zahlenden Regelleistung getilgt."

Randnummer 17

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung hat der

Senat nicht.

Randnummer 18

Die Höhe des Regelsatzes hat das Bundesverfassungsgericht in dem

Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) für

den hier im Streit stehenden Zeitraum ausdrücklich gebilligt. Der

Einbehalt ist gleichfalls verfassungsgemäß, da der notwendige

Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich größerer

Anschaffungen wie im vorliegenden Fall mit der verfassungskonformen

Regelleistung gedeckt wird. Würde der Kläger diesen Betrag nicht

zurückzahlen müssen, würde im Ergebnis doppelt geleistet; hierfür

besteht kein Anlass. Hat ein Leistungsempfänger entgegen der

Intention des Gesetzes für größere einmalige Anschaffungen keine

Rücklagen gebildet, hat der Leistungsträger zwar im Falle eines

unabweisbaren Bedarfs ein Darlehn zu gewähren. Konsequenterweise

verringert sich aber die Regelleistung für die Zukunft; die

unterlassene Rücklage wird so im Ergebnis nachträglich

gebildet.

Randnummer 19

Die unterschiedliche Festsetzung der Pfändungsfreigrenze und des

dem Kläger nach der Aufrechnung verbleibenden Betrages verstößt

nicht gegen Art. 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat in der oben

genannten Entscheidung zur Höhe des Regelsatzes, der ebenfalls

unter den Pfändungsfreigrenzen liegt, unter anderem ausgeführt

(a.a.O., Rn. 153):

Randnummer 20

"Der Umstand, dass der Gesetzgeber in anderen

Rechtsbereichen, zum Beispiel bei den Einkommensgrenzen im

Prozesskostenhilferecht oder bei den Pfändungsfreigrenzen, andere

Beträge festgesetzt hat, begründet keine durchgreifenden Zweifel an

der Bedarfsgerechtigkeit der Summe von 345 Euro. Der Gesetzgeber

kann in anderen Bereichen unterschiedliche Wertungen nach der

jeweiligen ratio legis treffen und dabei auch über das hinausgehen,

was er von Verfassungs wegen denjenigen zur Verfügung stellen muss,

die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten

können. Aus anderen Rechtsbereichen können daher keine Rückschlüsse

auf die notwendige Höhe der Leistungen zur Sicherstellung eines

menschenwürdigen Existenzminimums gezogen werden."

Randnummer 21

Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.

Randnummer 22

Andere Zulassungsgründe sind weder erkennbar noch

vorgetragen.

Randnummer 23

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung

von § 193 SGG.

Randnummer 24

B. Soweit der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

begehrt hat, war dem nicht zu entsprechen. Nach § 73a Abs. 1 SGG

i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu

bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,

nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die

beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende

Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hier hat

die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf

Erfolg.

Randnummer 25

Gegen diese Entscheidungen ist die Beschwerde nicht zulässig (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 580a ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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