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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.02.2011 – L 2 AS 187/08

Anrechnung und Verteilung eines Lottogewinns auf bewilligte Grundsicherungsleistungen
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0223.L2AS187.08.0A
Normenkette
§ 11 SGB II, § 41 Abs. 2 SGB II, § 330 Abs. 3 SGB III, § 48 Abs. 1 SGB X

Orientierungssatz

1. Dem SGB 2 und der AlgII-V sind keine Kriterien für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen zu entnehmen. Einkommen i. S. des SGB 2 ist alles das, was der Hilfebedürftige wertmäßig im Bedarfszeitraum in Geld oder Geldeswert dazu erhält, und Vermögen das, was er zu dessen Beginn bereits hat. Ist dem Hilfebedürftigen während des Bewilligungszeitraumes ein Lottogewinn zugeflossen, so stellt dieser zu berücksichtigendes Einkommen i. S. von § 11 SGB 2 dar.(Rn.23)

2. Weil die Grundsicherungsleistungen des SGB 2 nach § 41 Abs. 1 SGB 2 jeweils für sechs Monate bewilligt werden, ist der im Bewilligungszeitraum zugeflossene Lottogewinn auf sechs Monate aufzuteilen.(Rn.25)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des

Sozialgerichts Halle vom 30. Oktober 2008 aufgehoben und die Klage

wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu

erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich gegen einen von der Arbeitsgemeinschaft

SGB II Halle GmbH (im Folgenden: Arge) erlassenen Aufhebungs- und

Erstattungsbescheid. Der Beklagte ist seit dem 1. Januar 2011

Rechtsnachfolger der Arge.

Randnummer 2

Der am ... 1965 geborene Kläger ist allein stehend. Er lebt in

einer Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche von 56,98 qm zusammen mit

seiner Mutter, die Altersrentnerin ist. Er bezog bis zum 16. Januar

2006 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit in einer

Höhe von 522,30 EUR monatlich. Der Kläger war Halter eines Pkw, für

den im Jahre 2006 eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 81,42

EUR in Quartal zu entrichten war.

Randnummer 3

Für die Zeit von Januar 2006 bis Juni 2006 bewilligte die Arge

dem Kläger mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 Arbeitslosengeld II

(Alg II) als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dabei

betrug die Leistungshöhe in den Monaten Februar bis April 2006

gleichbleibend 523,16 EUR. Davon entfielen 331,00 EUR auf die

Regelleistung für alleinstehende Personen in den neuen

Bundesländern, 11,00 EUR auf den befristeten Zuschlag nach Bezug

von Arbeitslosengeld und 181,16 EUR auf die hälftigen monatlichen

Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Berechnung der

Unterkunftskosten erfolgte auf der Grundlage der vom Kläger

mitgeteilten Kosten, die die Arge als angemessen anerkannte. Gegen

diesen Bewilligungsbescheid erhob der Kläger keinen Widerspruch.

Für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 bewilligte die Arge

dem Kläger monatliche Leistungen in Höhe von monatlich 537,16 EUR,

wobei sie den ab dem 1. Juli 2006 im gesamten Bundesgebiet

einheitlichen monatlichen Regelsatz für allein stehende Personen

von 345,00 EUR berücksichtigte. Auch gegen diese

Leistungsbewilligung erhob der Kläger keinen Widerspruch.

Randnummer 4

Mit einer Veränderungsmitteilung vom 25. März 2006 zeigte der

Kläger der Arge an, dass er am 17. März 2006 auf seinem Konto einen

Überweisungsbetrag in einer Gesamthöhe von 3.291,40 EUR von der

L.-T GmbH Sachsen-Anhalt wegen eines Lottogewinns gutgeschrieben

bekommen habe. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2006 hob die Arge

zunächst die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 1. April 2006

bis zum 30. September 2006 in einer Gesamthöhe von 3.111,40 EUR auf

und forderte die Erstattung dieses Betrages. Hiergegen erhob der

Kläger am 15. Dezember 2006 Widerspruch mit der Begründung, es

hätte nur die Leistungsbewilligung für einen Monat aufgehoben

werden dürfen. Die Arge änderte mit Bescheid vom 23. April 2007 den

angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ab und hob die

Leistungsbewilligung nur noch für die Zeit vom 1. April 2006 bis

zum 30. Juni 2006 in einer Gesamthöhe von 1536,45 EUR auf und

forderte die Erstattung dieses Betrages. Mit Widerspruchsbescheid

vom 24. April 2007 wies die Arge den Widerspruch des Klägers im

Übrigen zurück und führte aus: Der Lottogewinn des Klägers sei ab

dem Monat, der auf den Zufluss folge, als Einkommen zu

berücksichtigen. Dabei solle die Anrechnung so erfolgen, dass ein

restlicher Zahlbetrag verbleibe, damit der

Krankenversicherungsschutz als Leistungsbezieher erhalten bleibe.

Die Anrechnung sei so vorgenommen worden, das die

Hilfebedürftigkeit in den Monaten April bis Juli 2006 jeweils in

Höhe von monatlich 512,15 EUR entfallen sei. Deshalb sei eine

wesentliche Änderung im Verhältnis zu den Voraussetzungen der

Leistungsbewilligung eingetreten. Die Leistungsbewilligung sei von

Zeitpunkt der Änderung an aufzuheben gewesen. Daraus folge die

Pflicht des Klägers zu Erstattung im festgesetzten Umfang.

Randnummer 5

Der Kläger hat am 26. April 2007 Klage beim Sozialgericht Halle

(SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Lottogewinn könne

nur im Monat des Zuflusses als Einkommen angerechnet werden und

stelle in der Folgezeit Vermögen dar, dass verwertungsgeschützt

sei, weil es unter die Freibetragsregelung falle.

Randnummer 6

Das SG hat der Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2006

stattgegeben und die angefochtenen Bescheide der Arge aufgehoben

"soweit der Rückforderungsbetrag einen Betrag von 523,16 EUR

übersteigt". Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Der

erzielte Lottogewinn könne nur im Monat März 2006 als Einkommen

zugerechnet werden und lasse für diesen einen Monat die

Hilfebedürftigkeit entfallen. Eine darüber hinausgehende Anrechnung

lasse sich aus dem Gesetz nicht herleiten. Die entsprechende

Regelung in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg

II-V) sei nicht von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt.

Randnummer 7

Gegen das ihr am 1. Dezember 2008 zugestellte Urteil hat die

Arge am 22. Dezember 2008 Berufung eingelegt und zur Begründung

vorgetragen: Die von ihr vorgenommene Einkommensanrechnung stehe im

Einklang mit der Alg II-V, die nicht gegen höherrangiges Recht

verstoße.

Randnummer 8

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 9

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 30. Oktober 2008

aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Randnummer 10

Der Kläger beantragt,

Randnummer 11

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 12

Er hält das Urteil des SG für richtig und meint, nach der

Anrechnung als Einkommen im Zuflussmonat "mutiere" der

darüber hinausgehende Lottogewinn zum Vermögen.

Randnummer 13

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer

Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden

erklärt.

Randnummer 14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und

die beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Gründe

Randnummer 15

Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne

mündliche Verhandlung entscheiden (gemäß § 124 Abs. 2

Sozialgerichtsgesetz SGG).

Randnummer 16

Die Zulässigkeit der frist- und formgerecht erhobenen Berufung

ergibt sich § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil

die Beschwer des Beklagten infolge des angefochtenen Urteil den

erforderlichen Beschwerdewert von 750,00 EUR übersteigt.

Randnummer 17

Die Berufung ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des

angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Klage.

Randnummer 18

Gegenstand der zulässigen Anfechtungsklage ist der (den

ursprünglichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 8. Dezember

2006 teilweise aufhebende und teilweise ersetzende) Bescheid vom

23. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.

April 2007. Dieser Bescheid ist rechtmäßig.

Randnummer 19

In formeller Hinsicht ist die Nichtdurchführung einer Anhörung

im Sinne von § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)

unschädlich. Es dürfte hier ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X

vorliegen, wonach von der Anhörung abgesehen werden kann, wenn von

den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem

Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten

abgewichen werden soll. Die Arge hat beim Erlass des angefochtenen

Bescheides in der Veränderungsmitteilung vom 25. März 2006 zugrunde

gelegt und auf dieser Grundlage eine gebundene Entscheidung

getroffen. Sofern kein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X angenommen

wird, ist der Mangel einer unterbliebenen Anhörung jedenfalls als

geheilt im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X anzusehen. Nach Erlass

des ursprünglichen Bescheides vom 8. Dezember 2006 hatte der Kläger

die Möglichkeit, sich auf diesen Bescheid hin im

Widerspruchsverfahren zu äußern. Für den neuen Bescheid vom 23.

April 2007 hat die Arge keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen

Gesichtspunkte zugrunde gelegt.

Randnummer 20

Materiell-rechtlich findet der Bescheid vom 23. April 2007 in

der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 24. April 2007 seine

Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch

Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) i. V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1

Sozialgesetzbuch Drittes Buch Arbeitsförderung (SGB III).

Randnummer 21

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit

Dauerwirkung vom Zeitpunkt der Verhältnisse an aufzuheben, soweit

nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das

zur Minderung des Anspruchs geführt habe würde.

Randnummer 22

Den Leistungsanspruch für den von der Aufhebung betroffenen

Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 30. Juni 2006 hat die Beklagte

mit dem Leistungsbescheid vom 27. Dezember 2006 sachlich richtig

festgesetzt. Der Senat kann deshalb die Leistungshöhe von monatlich

523,16 EUR zugrunde legen. Eine wesentliche Änderung der für den

Anspruch des Klägers wesentlichen Verhältnisse, die sich ansonsten

seit der Bewilligung mit Bescheid vom 27. Dezember 2006 nicht

verändert hatten, ist in dem Zufluss des Lottogewinns im Monat März

2006 zu sehen.

Randnummer 23

Bei dem zugeflossenen Betrag handelte es sich um anzurechnendes

Einkommen. Dem SGB II und der Alg II-V sind keine Kriterien für die

Abgrenzung von Einkommen und Vermögen zu entnehmen. Nach der

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gilt im Anschluss an

die von der Rechtsprechung des BVerwG zum Sozialhilferecht

entwickelte "modifizierte Zuflusstheorie" der Grundsatz:

Einkommen im Sinne des SGB II ist grundsätzlich alles das, was der

Hilfebedürftige wertmäßig im Bedarfszeitraum in Geld oder

Geldeswert dazu erhält, und Vermögen das, was er im Bedarfszeitraum

(bzw. zu dessen Beginn) bereits hat. Abzustellen ist somit für die

Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen auf den Zeitpunkt

des Erhalts bzw. des Zuflusses. Hier ist dem Kläger der ausgezahlte

Gewinn im März 2006 und somit während des Bewilligungszeitraums als

Einkommen zugeflossen. Dabei ist es auch nicht zu beanstanden, dass

die Arge eine anteilige Anrechnung als Einkommen in den Monaten

April, Mai und Juni 2006 vorgenommen hat. Bei dem Lottogewinn

handelt es sich um eine sogenannte einmalige Einnahme. Einmalige

Einnahmen sind solche, die nicht regelmäßig wiederkehrend, sondern

lediglich einmal gewährt werden (z.B. ein Abfindungsbetrag, eine

Jubiläumszuwendung, ein Lotteriegewinn oder auch Lohnnachzahlungen

und Nachzahlungen von Sozialleistungen wie Rente oder Leistungen

nach dem SGB III für zurückliegende Zeiträume).

Randnummer 24

Einmalige Einnahmen sind nach § 2 Abs. 3 S. 1 Alg II-V in der

hier maßgeblichen Fassung vom 22. August 2005 (BGBl. I 2499, gültig

ab 1. Oktober 2005) von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie

zufließen. Abweichend von Satz 1 ist nach Satz 2 der Vorschrift

eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat

des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des

Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind,

soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf

einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem

entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 S. 3 Alg

II-V). Zwar gilt § 2 Alg II-V unmittelbar nur für Einkommen aus

nichtselbständiger Arbeit. Die Vorschrift findet aber nach § 2b Alg

II-V auch Anwendung für die Berechnung des Einkommens in sonstigen

Fällen. Die Aufteilung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V auf mehrere

Monate bewirkt den Erhalt der Kranken- und Pflegeversicherung in

den Fällen, in denen anderenfalls wegen des zu berücksichtigenden

Einkommens für einen bestimmten Zeitraum der Leistungsanspruch

ansonsten vollständig entfallen würde mit der Folge, dass die

Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung (und als Annex

dazu in die soziale Pflegeversicherung) als Leistungsbezieher

entfällt.

Randnummer 25

Der Senat hat an der Rechtmäßigkeit der Regelung in § 2 Abs. 3

Alg-V keine Zweifel. Die verfassungsmäßige Verordnungsermächtigung

im § 13 SGB II ermächtigt unter anderem dazu, durch

Rechtsverordnung zu bestimmen, "wie das Einkommen im einzelnen

zu berechnen ist". Nach der Rechtsprechung des

Bundessozialgerichts (BSG) ist dabei der Begriff der

Einkommensberechnung so zu verstehen, dass dies auch die zeitliche

Verteilung des Einkommens mit umfasst. Ohne die zeitliche

Komponente bliebe ansonsten offen, in welchem Umfang Einkommen der

Hilfebedürftigkeit entgegensteht (BSG, Urteil vom 30. September

2008 B 4 AS 29/07 R, Rdnr. 30 zitiert nach juris). Dem stimmt

der erkennende Senat zu. Es gibt und gab keinen feststehenden

Rechtsgrundsatz, wonach Einkommen, das in einem

Bewilligungszeitraum von mehreren Monaten einmalig zufließt, nur im

Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen ist. Unter der

Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) fand praktisch eine

Anrechnung des Einkommens nur im Zuflussmonat statt, weil

Sozialhilfe meist nur für einen Monat und nicht als Dauerleistung

bewilligt wurde. Dies hat für die Grundsicherungsleistungen nach

dem SGB II keine Bedeutung mehr, weil diese als Dauerleistung gemäß

§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II jeweils für sechs Monate bewilligt werden

sollen. Also bestand ein Bedürfnis zu bestimmen, wie die zeitliche

Verteilung des innerhalb des Sechsmonatszeitraums zufließenden

Einkommens vorzunehmen ist. Dabei handelt es sich im weiteren Sinne

um eine Festlegung zur Berechnung des sich auf die Bedürftigkeit

auswirkenden Einkommens. Neben der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit

der Aufteilung der Einkommensanrechnung ist hier auch die

Festsetzung des Anrechnungsbetrags von jeweils 512,15 EUR im Monat

für die Monate April, Mai und Juni 2005 im Bescheid vom 23. April

2004 nicht zu beanstanden. Die jeweiligen Teilbeträge sind so

bemessen, dass der Kläger im Leistungsbezug mit der Absicherung als

pflichtversicherter Leistungsempfänger verblieb. Dass damit nur ein

Teil des insgesamt zugeflossenen Betrages zu Anrechnung gekommen

ist, beschwert den Kläger nicht. Durch die bezogen auf den

zugeflossenen Gesamtbetrag von 3.291,40 EUR nur teilweise erfolgte

Anrechnung findet materiell-rechtlich auch Berücksichtigung, dass

in jedem Monat von dem anzurechnenden Einkommen der Pauschbetrag

von 30,00 EUR für private Versicherungen und der monatsanteilige

Prämienbetrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung (hier bei einem

Betrag im Quartal von 81,42 EUR im Monat 27,14 EUR) abzusetzen

sind. Wenn in dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides ausgeführt wird, in den drei

Anrechnungsmonaten sei die Hilfebedürftigkeit jeweils in Höhe

512,15 EUR entfallen, bedeutet dies materiell-rechtlich, dass

jeweils ein "Bruttobetrag" von 569,29 EUR monatlich aus

dem Einmaleinkommen zur Anrechnung gekommen ist, von dem dann der

Pauschbetrag von 30 EUR im Monat für private Versicherung nach § 3

Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V und weiter der anteilig auf den Monat

entfallende Betrag für die gesetzlich vorgeschriebene

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II

abgesetzt wird. Somit ist von einem zugeflossen Einmaleinkommen in

Höhe von 3.291,40 EUR immer noch nur ein Teilbetrag von 1.707,87

EUR (569,29 EUR mal 3) zur Anrechnung gekommen.

Randnummer 26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 27

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzung des § 160 SGG nicht vorliegen. Es handelt sich um eine

Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzlichen, von der

höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht schon geklärten Fragen

aufwirft.

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