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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.04.2011 – L 2 AS 114/07

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rückforderung zu Unrecht gezahlter Kosten der Unterkunft; Anforderung an die Annahme einer grober Fahrlässigkeit eines Juristen als Leistungsempfänger bei fehlerhafter Berechnung der Unterkunftskosten, Aufteilung der Unterkunftskosten pro Kopf auf die Bewohner einer Mietwohnung
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0413.L2AS114.07.0A
Normenkette
§ 40 Abs. 1 S. 1 SGB II, § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II, § 45 SGB X, § 330 Abs. 2 SGB III

Orientierungssatz

Von einem juristisch ausgebildeten Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (hier: Volljurist) kann erwartet werden, dass er eine im Bewilligungsbescheid des Sozialleistungsträgers enthaltene fehlerhafte Berechnung der Kosten der Unterkunft, die auf der unterbliebenen Aufteilung der Unterkunftskosten auf mehrere Bewohner der betroffenen Wohnung beruht, bei einer Durchsicht des Bescheides erkennt. Insoweit ist dem Leistungsempfänger deshalb im Falle der Rücknahme der fehlerhaften Bewilligung ein Vertrauensschutz nicht zuzuerkennen, da zumindest von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Berechnungsfehlers auszugehen ist.(Rn.33)

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich gegen eine Rücknahme- und

Erstattungsentscheidung über die Rückforderung fehlerhaft zu hoch

erbrachter Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung

nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für

Arbeitsuchende (SGB II).

Randnummer 2

Der am ... 1974 geborene Antragsteller trat nach dem Ende seines

Studiums der Rechtswissenschaften am 2. Mai 2002 als beamteter

Referendar in den juristischen Vorbereitungsdienst des L S -A. ein.

Am 26. Januar 2005 bestand der Kläger die Zweite juristische

Staatsprüfung. Der Kläger wohnte seit dem 1. Juli 2003 zusammen mit

Frau A. N ... in der Wohnung F ...straße.in H (S ) in einer

gemeinsam angemieteten 3-Raum-Wohnung. Als monatliche Miete waren

295 EUR nebst einer Betriebskostenvorauszahlung von 70 EUR

monatlich vereinbart. Für die Versorgung mit Gas für Heizung

einschließlich Warmwasserbereitung waren im Jahr 2005 zunächst

monatliche Abschläge in Höhe von 59 EUR zu leisten.

Randnummer 3

Am 2. Februar 2005 stellte der Kläger erstmals einen Antrag auf

Leistungen nach dem SGB II. Hierbei erklärte er: Er sei ledig und

alleinstehend. Derzeit habe er kein weiteres Einkommen. Die Wohnung

habe eine Gesamtfläche von 70 m², wovon er eine Wohnfläche von 35

m² selbst nutze. Die Miete betrage insgesamt 365 EUR. Hiervon habe

er 182,50 EUR monatlich zu tragen. Für die Versorgung mit Gas habe

er alleine 29,50 EUR monatlich zu tragen. Von den weiteren

Nebenkosten trage er ebenfalls die Hälfte in Höhe von 35 EUR

monatlich. Mit Frau A N ... bestehe eine Wohngemeinschaft.

Randnummer 4

Mit einer Zwischennachricht vom 16. März 2005 gab die Arge SGB

II H GmbH (Rechtsvorgängerin des Beklagten, zukünftig: Arge) dem

Kläger bekannt, dass sie über seinen Antrag auf Leistungen zur

Sicherung des Lebensunterhalts noch nicht abschließend entscheiden

könne, da vom Kläger noch Unterlagen zum Einkommen und Vermögen

auszufüllen seien. Ebenso werde der Nachweis der T ...Krankenkasse

benötigt, dass der Kläger im Rahmen seines Alg II-Bezuges

pflichtversichert werden könne. Die Arge gewährte dem Kläger einen

monatlichen Vorschuss in Höhe von 669,94 EUR und führte zur

Begründung aus, dass die Bearbeitung voraussichtlich noch einige

Zeit in Anspruch nehmen werde. Der Vorschuss sei auf die zustehende

Sozialleistung anzurechnen, so dass sich die Leistung um den

genannten Betrag verringern werde. Sollte der Vorschussbetrag die

zustehende Leistung übersteigen, sei er in Höhe des übersteigenden

Betrages zu erstatten.

Randnummer 5

Der Kläger antwortete der Arge unter dem 21. März 2005 und

führte unter anderem aus, dass er kein weiteres Einkommen bzw.

Vermögen über den gesetzlich eingeräumten Freibeträgen habe. Zudem

teilte er der Arge mit, dass sich seit dem Monat März 2005 die

Heizkostenpauschale auf monatlich 62 EUR erhöht habe. Davon trage

er einen hälftigen Anteil in Höhe von 31 EUR. Dem Schreiben fügte

er ein neu ausgefülltes Zusatzblatt zur Feststellung der

angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bei, in dem der

Kläger die jeweiligen Kostenpositionen durch zwei Personen

teilte.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom 4. Mai 2005 bewilligte die Arge dem Kläger

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für

den Zeitraum vom 2. Februar 2005 bis zum 31. Juli 2005. Für den

Monat Februar 2005 bewilligte die Arge dem Kläger 669,94 EUR und

für die Zeit vom 1. März 2005 bis zum 31. Juli 2005 monatlich

744,38 EUR. Dem Bescheid lag ein Berechnungsbogen bei, aus dem

ersichtlich wurde, dass dem Kläger eine monatliche Regelleistung in

Höhe von 331 EUR zuzüglich Leistungen für die Unterkunft und

Heizung in Höhe von monatlich 413,38 EUR gewährt wurden.

Randnummer 7

Mit Schreiben vom 3. Juni 2005 gab die Arge dem Kläger

Gelegenheit, sich zu dem ihrer Ansicht nach ungerechtfertigt hohen

Leistungsbezug seit dem 2. Februar 2005 zu äußern. Seither erhalte

er aufgrund eines Fehlers Leistungen in Höhe von monatlich 744,38

EUR. Es habe allerdings nur ein Leistungsanspruch in Höhe von

monatlich 538,92 EUR bestanden. Die Kosten der Unterkunft seien

vollständig bei dem Kläger berücksichtigt worden, obwohl er nach

seinen Angaben bei Antragstellung mit Frau N ...in einer

Wohngemeinschaft lebe. Somit seien die Unterkunftskosten für die

Wohnung bei ihm nur zur Hälfte zu berücksichtigen gewesen. Der

Kläger habe die Überzahlung zwar nicht verursacht, aber erkennen

können, dass die Voraussetzungen für die Leistung in der gezahlten

Höhe nicht vorlagen. Es ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von

insgesamt 1.007,86 EUR für den Zeitraum vom 2. Februar 2005 bis zum

30. Juni 2005.

Randnummer 8

Mit einem an die Arge gerichteten Schreiben vom 14. Juni 2005

erklärte der Kläger, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, den

Berechnungsfehler zu erkennen. Die Berechnungen seien für ihn weder

im Ergebnis noch der Höhe nach anhand der einzelnen Posten

nachvollziehbar gewesen. Selbst die genannten Kosten der Unterkunft

und Heizung stimmten nicht annähernd mit den von ihm im Antrag

angegebenen Beträgen überein. Nachdem mehr als drei Monate nach der

Antragstellung vergangen waren, sei er davon ausgegangen, dass der

Bescheid rechnerisch korrekt sei. Im Vertrauen auf die Richtigkeit

des Bescheides habe er Dispositionen getroffen, die er ohne die

gezahlten Beträge nicht habe treffen können. Er habe sich zur

Verbesserung seiner Vermittlungschancen einen Computer und einen

Monitor gekauft. Von dem verbliebenen Geld habe er verschiedene

Sportartikel erworben.

Randnummer 9

Mit Bescheid vom 10. November 2005 nahm die Arge ihren Bescheid

vom 4. Mai 2005 über die Bewilligung der Leistungen im Zeitraum vom

2. Februar 2005 bis zum 30. Juni 2005 teilweise in Höhe von

1.007,86 EUR zurück und forderte den Kläger zur Erstattung des

Betrages auf. Zur Begründung führte sie aus: Die Kosten der

Unterkunft seien in voller Höhe berücksichtigt worden. Da der

Kläger jedoch mit Frau N ... in einer Wohngemeinschaft lebe, seien

die Kosten der Unterkunft nur zur Hälfte zu berücksichtigen

gewesen. Die Bewilligung sei daher rechtswidrig gewesen. Der Kläger

könne sich nicht auf Vertrauen berufen. Er habe die fehlerhafte

Bewilligung der Leistungen gekannt bzw. erkennen müssen.

Randnummer 10

Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 10. November

2005 wies die Arge zurück (Widerspruchsbescheid vom 4. April 2006):

Der Kläger habe dem Bewilligungsbescheid vom 4. Mai 2005 und dem

beigefügten Berechnungsbogen entnehmen können, dass als Kosten der

Unterkunft und Heizung jeweils ein Betrag angesetzt worden sei, der

die gesamten nachgewiesenen Kosten der Wohnung umfasse.

Randnummer 11

Am 4. Mai 2006 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Halle (SG)

Klage gegen den Bescheid der Arge in Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 4. April 2006 erhoben.

Randnummer 12

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2007

abgewiesen: Die Arge habe den Bescheid vom 4. Mai 2005 zu Recht

durch den Bescheid vom 10. November 2005 in der Fassung des

Widerspruchsbescheides vom 4. April 2006 teilweise für den Monat

Februar 2005 in Höhe von 186,02 EUR und für die Monate März bis

Juni 2005 in Höhe von 205,46 EUR monatlich aufgehoben. Es sei davon

auszugehen, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom

4. Mai 2005 infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt habe. Der

Kläger sei Volljurist, so dass bei ihm überdurchschnittliche

Erwartungen an die Urteils- und Kritikfähigkeit gestellt werden

könnten. Aus den in der Verwaltungsakte enthaltenen Unterlagen gehe

hervor, dass der Kläger selbst davon ausgegangen sei, nur einen

Anspruch auf die hälftigen Unterkunftskosten zu haben. Es sei daher

wenig glaubhaft, wenn der Kläger nunmehr nicht erkannt haben wolle,

dass die Höhe der gewährten Kosten für Unterkunft und Heizung

fehlerhaft gewesen sei. Wenn der Kläger fast den doppelten Betrag

als die von ihm selbst angegebenen hälftigen Unterkunftskosten als

Leistung gewährt erhalte, habe er sich zwangsläufig fragen müssen,

wie die höhere Gewährung zustande gekommen sei. Zweifel an der

Leistungsgewährung habe er im Übrigen in seinem Widerspruch

eingeräumt, wenn er ausführe, dass die aufgeführten Berechnungen

weder im Ergebnis noch anhand der einzelnen Rechnungsposten

nachvollziehbar seien. Damit gebe der Kläger zu erkennen, dass er

sich mit den Berechnungen im Bescheid auseinandergesetzt habe und

dass ihm Zweifel an der deren Richtigkeit gekommen seien. Die im

Widerspruchsbescheid angegebenen Rückforderungsbeträge seien

zutreffend ermittelt worden.

Randnummer 13

Am 3. Juli 2007 hat der Kläger gegen den ihm am 4. Juni 2007

zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt und wie folgt

begründet: Er habe die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 4. Mai

2005 nicht infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt. Sein

Vertrauen in den Bestand der Bewilligung sei schutzwürdig. Er habe

die erbrachten Leistungen im Vertrauen auf deren Richtigkeit

verbraucht. Er habe nachweislich Anschaffungen im Gesamtwert von

1.028,75 EUR getätigt. Im Übrigen habe er allenfalls im Zeitpunkt

des Zugangs des ursprünglichen Bewilligungsbescheides überhaupt

Kenntnis von der Zusammensetzung der Leistungen haben können, so

dass aus diesem Grunde eine Rückforderung für die Monate Februar

bis einschließlich April 2005 ausgeschlossen sei. Darüber hinaus

sei ihm für die Prüfung des Bescheides auch eine angemessene Zeit

zu gewähren gewesen. Man könne von einem frisch examinierten

Volljuristen kurz nach dem Inkrafttreten des SGB II kein

Detailwissen zu der Berechnung von ALG II unterstellen. Er habe

nicht wissen können, was ihm als Anspruch zustehe. Das SG verkenne

den Maßstab für ein grob fahrlässiges Verhalten und könne aus

seiner Widerspruchsbegründung nicht entnehmen, dass er Zweifel

gehabt habe. Das SG habe nicht berücksichtigt, dass der Aufhebungs-

und Erstattungsbescheid vom 10. November 2005 keine

Ermessensausübung erkennen lasse. Bei ihrer Entscheidung habe die

Arge berücksichtigen müssen, dass der Fehler auf ihr Verhalten

zurückzuführen sei. Die Eintragungen zur Höhe der Kosten der

Unterkunft im Antragsformular seien zum Teil von einer

Sachbearbeiterin vorgenommen worden.

Randnummer 14

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, er

reduziere die Rückforderungssumme nach dem Bescheid der Arge vom

10. November 2005 auf noch 995,93 Euro. Der Kläger hat das

Teilanerkenntnis des Beklagten angenommen.

Randnummer 15

Der Kläger beantragt,

Randnummer 16

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 14. Mai 2007 und den

Bescheid der ARGE SGB II H vom 10. November 2005 in der Fassung des

Widerspruchsbescheides vom 4. April 2006 aufzuheben.

Randnummer 17

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 18

Die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 19

Er hält die über sein Teilanerkenntnis hinausgehende Berufung

des Klägers für unbegründet: Dem Kläger sei kein Vertrauensschutz

einzuräumen. Er habe die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts

gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt. Aufgrund

seines individuellen Einsichtsvermögens habe der Kläger anhand

einfachster Überlegungen erkennen können, dass eine Gewährung der

vollen Mietkosten nicht korrekt gewesen sein konnte. Selbst wenn

man dem Kläger zugute halte, dass er keine umfassenden Kenntnisse

des gerade in Kraft getretenen Gesetzes gehabt habe, habe ihm

auffallen müssen, dass ihm allein nicht die vollen Mietkosten

zustehen, wenn die Wohnung durch zwei Mitglieder einer

Wohngemeinschaft genutzt wurde. Der Kläger habe zudem mit seinen

eigenen Einträgen in den Antragsformularen den eigenen Anteil

beziffert.

Randnummer 20

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben

vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen

der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages

der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der

Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Gründe

Randnummer 21

Die Berufung des Klägers ist nicht erfolgreich.

Randnummer 22

Sie ist fristgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 des

Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt. Die Berufung ist auch im

Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie nicht nach § 144 Abs. 1 SGG

ausgeschlossen.

Randnummer 23

Gegenstand der Berufung ist der die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) des Klägers gegen den Verwaltungsakt der Arge vom 10.

November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April

2006 zurückweisende Gerichtsbescheid des SG.

Randnummer 24

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG ist

aber nicht begründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Arge

sind nicht zu beanstanden.

Randnummer 25

Der Verwaltungsakt der Arge vom 10. November 2005 ist formell

rechtmäßig. Insbesondere ist der Kläger mit Schreiben vom 3. Juni

2005 vor dem Erlass des Verwaltungsakts wirksam im Sinne des § 24

des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch –

Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zu der

beabsichtigten Entscheidung durch die Arge angehört worden, weil er

Gelegenheit hatte, sich zu den für die Rücknahme und Erstattung

relevanten Tatsachen zu äußern.

Randnummer 26

Rechtliche Grundlage für die Rücknahmeentscheidung der Arge sind

§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB X, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch

– Arbeitsförderung (SGB III). Ist ein Verwaltungsakt, der

einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat

(begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig, darf er, auch

nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter Einschränkungen

ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die

Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Ein

rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht

zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des

Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit

dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Schutzwürdigkeit liegt dann vor, wenn der

Begünstigte die erbrachten Leistungen verbraucht oder

Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht mehr oder nur

unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2

Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte allerdings

dann nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des

Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht

kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Liegen die Voraussetzungen

des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vor, ist der Verwaltungsakt abweichend

von den allgemeinen Regelungen zwingend mit Wirkung auch für die

Vergangenheit zurückzunehmen (§ 330 Abs. 2 SGB III).

Randnummer 27

Der begünstigende Verwaltungsakt der Arge vom 4. Mai 2005 war

rechtswidrig. Dem Kläger waren durch den Bescheid ungerechtfertigt

Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung ohne

Berücksichtigung des sog. "Kopfteilprinzips" (vgl.

Bundessozialgericht – BSG – v. 27.02.2008 B 14/11b AS

55/06 R) bewilligt worden. Nutzen mehrere Personen eine Unterkunft

gemeinsam, sind ihnen die Kosten grundsätzlich nach ihrer Zahl

anteilig zuzuordnen. Hiervon ist nur abzuweichen, falls eine

gesonderte Vereinbarung (Untermiete etc.) die Kosten wirksam anders

verteilt. Eine solche Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner

Mitmieterin gab es aber nicht. In den Antragsformularen hat der

Kläger für das Innenverhältnis zwischen den Mietern eine hälftige

Regelung zur Kostenverteilung dargestellt. Zwar sind die

Antragsangaben vom 2. Februar 2005 zu den Kosten der Unterkunft

überwiegend in grüner Tinte, d.h. durch die Sachbearbeitung der

Arge erfolgt. Allerdings werden diese Angaben durch das später im

März 2005 selbst eingereichte "Zusatzblatt 1" vom Kläger

wiederholt. Im Übrigen hat der Kläger die ursprünglichen

Antragsangaben durch seine Unterschrift unter die Versicherung,

"dass die Angaben zutreffen", genehmigt. Der Kläger

bestreitet auch nicht, dass die Kosten für die Unterkunft und

Heizung von ihm und seiner damaligen Mitbewohnerin gemeinsam

getragen wurden.

Randnummer 28

Der tatsächliche Grundsicherungsanspruch des Klägers ergibt sich

mithin aus der für ihn zutreffenden Regelleistung von 331 EUR

monatlich (§ 20 Abs. 2 SGB II) und der Berücksichtigung der

hälftigen Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Randnummer 29

Der Senat hat keine Anhaltspunkte, dass zwischen dem Kläger und

der mit ihm zusammenlebenden Person eine sog. eheähnliche

Gemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. b SGB II bestand. Eine

Bedarfsgemeinschaft mit der Mitbewohnerin ist für die Rückforderung

in dem von dem Beklagten noch erhobenen Umfang ohnehin nicht

relevant. Sollte eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden haben,

würde sich die Rückforderung nur erhöhen, nicht aber verringern

können. Denn auch bei einer Bedarfsgemeinschaft mit der

Mitbewohnerin wären dem Kläger nur die hälftigen Kosten der

Unterkunft und Heizung zuzurechnen.

Randnummer 30

Sind die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1

SGB II ohne besondere Vereinbarung der Nutzer nach dem

"Kopfteilprinzip" zuzuordnen, sind hier für die

Leistungen an den Kläger jeweils die Hälfte der monatlichen Miete

und Betriebskosten zu berücksichtigen. Für die Zeit ab

Antragstellung, d.h. ab 2. Februar 2005, betrug die monatliche

Miete 295 EUR und es waren monatliche Vorauszahlungen für

Betriebskosten in Höhe von 70 EUR sowie für die Gasversorgung

(Heizung einschließlich Warmwasserbereitung) in Höhe von 59 EUR zu

zahlen. Die zu berücksichtigenden monatlichen Kosten errechnen sich

mit ½ der Gesamtkosten, also 206,03 EUR (147,05 EUR + 35 EUR +

29,50 EUR abzüglich 5,97 EUR). Die Abweichung von den tatsächlichen

Kosten ergibt sich wegen des Abzugs der bereits in der

Regelleistung enthaltenen Anteile für die Bereitung von Warmwasser,

nämlich 5,97 Euro (vgl. BSG v. 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07

R). Da aufgrund der Antragstellung am 2. Februar 2005 nur für 27

von 30 Tagen Anspruch bestand (Anteil 27/30), ergibt sich ein

Leistungsanteil von 185,43 Euro. Zuzüglich der anteiligen

Regelleistung von 297,90 EUR (331 EUR 27 / 30) ergibt sich ein

Leistungsanspruch von insgesamt 483,33 EUR (gerundet 483 EUR) für

den Monat Februar 2005.

Randnummer 31

Ab März 2005 erhöhten sich die monatlichen Vorauszahlungen für

die Gasversorgung, so dass die Berechnung einen monatlichen

Gesamtanspruch von gerundet 539 EUR ergibt (331 EUR + (365 EUR + 62

EUR – 11,94 EUR)/2 = 538,53 EUR).

Randnummer 32

Bewilligt und ausgezahlt waren für Februar 2005 stattdessen

669,94 EUR und für die Zeit vom 1. März 2005 bis zum 30. Juni 2005

monatlich 744,38 EUR. Der Kläger hat damit für den Februar 2005

186,94 EUR und nachfolgend für die Monate März bis Juni 2005 205,38

Euro monatlich (821,25 EUR), insgesamt 1.008,46 EUR zu hohe

Leistungen erhalten.

Randnummer 33

Die Rücknahme der also fehlerhaft zu hohen Bewilligung ist

insoweit gerechtfertigt, weil dem Kläger kein Vertrauensschutz

einzuräumen ist. Der Senat ist überzeugt, dass der Kläger die zu

hohe Bewilligung und damit auch die Rechtswidrigkeit der

Bewilligung zumindest grob fahrlässig nicht erkannt hat. Grobe

Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Hs. 2 SGB X

liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in

besonders schwerem Maße verletzt hat. Grob fahrlässig handelt

danach derjenige, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich

hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall

jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BSG v. 28.11.1978 4 RJ

130/77 – BSGE 47, 180 m.w.N.). Dabei ist kein rein objektiver

Maßstab anzulegen. Maßgebend sind auch die persönliche Urteils- und

Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten des

Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles. Wenn dem

Kläger, der die Kenntnisnahme der schriftlichen

Bewilligungsentscheidung nie in Abrede gestellt hat, die

Rechtswidrigkeit der Bewilligung verschlossen blieb, obwohl in dem

Berechnungsbogen die Höhe der Bewilligung von Leistungen für die

Unterkunft und Heizung von 413,38 EUR monatlich ausgeführt wird,

ist dies als grob fahrlässig anzusehen. Aus Sicht des Senats war

für den Kläger unter Beachtung seiner in der mündlichen Verhandlung

erkennbar gewordenen hohen intellektuellen Einsichtsfähigkeit bei

Durchsicht der schriftlichen Bewilligung schon bei leichtester

Geistesanstrengung erkennbar, dass diese Bewilligung falsch ist.

Denn schon in der Antragsphase hatte der Kläger die ihm

zuzuordnenden Kostenanteile wegen der Kosten der Unterkunft und

Heizung anders als die Arge, d.h. richtig erkannt. Dies wird aus

den Angaben des Klägers zur Miete im Schreiben vom 21. März 2005

"trage die Hälfte" bzw. im Zusatzblatt 1 z.B.

"295,00/2P" deutlich. Auch unter Außerachtlassung des

Fehlens juristischer Kenntnisse auf dem Gebiet des SGB II hätte der

Kläger also aus seiner Sicht nur erwarten können, dass die

Leistungsbewilligung die Hälfte der Kosten berücksichtigt. Dass

dies nicht der Fall ist, kann beim Lesen der

Bewilligungsentscheidung bzw. der Anlage auf den ersten Blick

erkannt werden. Die explizite Bewilligung von Leistungen für die

Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 413,38 EUR liegt nahezu

bei der Gesamtsumme der gemeinsamen Belastung der Mitbewohner,

nämlich monatlich 424 EUR. Der Kläger konnte auch nicht nur leicht

fahrlässig davon ausgehen, dass die von seiner eigenen Bewertung

abweichende Bewilligung richtig war. Dabei verkennt der Senat

nicht, dass auch von einem Volljuristen nicht verlangt werden kann,

dass er ohne weiteres erkennt, was ihm als Anspruch nach dem SGB II

zusteht. Aber schon bei flüchtigem Lesen hätte ihn die

Berücksichtigung bzw. Zahlung der nahezu vollständigen Miete der

Wohngemeinschaft "stutzig machen" müssen und dann zu der

Einsicht führen müssen, dass die Bewilligung falsch ist. Die

Mitmieterin hatte keinen Anspruch nach dem SGB II geltend gemacht.

Der Kläger hat auch nicht für sie den Antrag gestellt und die

Beziehung als bloße Wohngemeinschaft dargestellt. Damit steht die

Mitbewohnerin auch aus Sicht eines mit der Materie des SGB II nicht

vertrauten Leistungsberechtigten in keinem rechtlichen

Anspruchsverhältnis mit der Arge, so dass es keinen

nachvollziehbaren Grund gab, ihren Mietanteil zu berücksichtigen

bzw. hierfür Leistungen an den Kläger auszuzahlen.

Randnummer 34

Ist ein Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X

ausgeschlossen, hindert der Verbrauch der erhaltenen Leistungen

nicht die Rücknahme der Bewilligung.

Randnummer 35

Die Rücknahme erfolgte fristgerecht im Sinne des § 45 Abs. 3 und

4 SGB X.

Randnummer 36

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Rücknahme der

Bewilligung nicht erst ab der Bekanntgabe der

Bewilligungsentscheidung bzw. ab dem 4. Mai 2005 möglich. Die

Zulässigkeit der rückwirkenden Rücknahme im Fall der Bösgläubigkeit

folgt schon aus § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Hs. 2 und

Abs. 4 SGB X selbst. Richtig ist, dass für den Zeitpunkt der

Bösgläubigkeit auf die Bekanntgabe des Verwaltungsakts (d.h. der

endgültigen Bewilligung) abzustellen ist (vgl. BSG v. 22.03.1995 10 RKg 10/89 SozR 3-1300 § 45 Nr. 24). Mithin ist die Kenntnis

oder das Kennenmüssen im Zeitpunkt der Zahlung des Vorschusses oder

die erst nach der Bekanntgabe erlangte Kenntnis bzw.

grobfahrlässige Unkenntnis irrelevant. Dem Kläger ist hier aber das

Nichterkennen der Rechtswidrigkeit bei Bekanntgabe vorzuwerfen.

Damit erfasst die Vorwerfbarkeit aber den gesamten Regelungsumfang

bzw. –zeitraum der Bewilligungsentscheidung, so dass sich die

Rücknahme nicht beschränken muss.

Randnummer 37

Ermessen war bei der Rücknahme gemäß § 330 Abs. 2 SGB III nicht

auszuüben.

Randnummer 38

Für die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Arge ist im

Rahmen einer Rücknahme nach § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X

kein Raum.

Randnummer 39

Die Erstattungsforderung gründet auf § 50 Abs. 1 SGB X und

richtet sich nach der Höhe der Rücknahme der Bewilligung. Die

Rücknahme war sogar im ursprünglichen Umfang berechtigt.

Randnummer 40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG und

orientiert sich am Verfahrensausgang. Das Obsiegen des Klägers

wegen des Teilanerkenntnisses des Beklagten ist als geringfügig

anzusehen.

Randnummer 41

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2

SGG bestehen nicht.

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