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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.07.2011 – L 2 AL 88/09

Bestandsschutzregelung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldanspruchs
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0720.L2AL88.09.0A
Normenkette
§ 118 Abs. 1 SGB III, § 130 Abs. 1 SGB III, § 131 Abs. 4 SGB III

Orientierungssatz

1. Nach § 131 Abs. 4 SGB 3 ist dann, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen hat, Bemessungsentgelt für das zu gewährende Arbeitslosengeld mindestens dasjenige Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist. Damit greift die Bestandsschutzregelung nach § 131 Abs. 4 SGB 3 nur dann ein, wenn der Arbeitslose zumindest einen Tag innerhalb des 2-jährigen Zeitraumes vor der Antragstellung für das Arbeitslosengeld bezogen hat.(Rn.19)

2. Selbst wenn der Arbeitslose von der Bundesagentur für Arbeit bezüglich der Bestandsschutzregelung in § 131 Abs. 4 SGB 3 falsch beraten worden ist, scheidet eine Berücksichtigung insoweit im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aus. Auf diesem Weg kann zwar eine frühere Stellung eines Leistungsantrags, aber nicht der bestandsschutzbegründende Bezug von Arbeitslosengeld, der die tatsächliche Arbeitslosigkeit voraussetzt, fingiert werden. Das Fehlen einer Arbeitslosmeldung und das Fehlen der Arbeitslosigkeit kann nicht nachträglich im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden, vgl. BSG, Urteil vom 07. Mai 2009 B 11 AL 72/08.(Rn.20)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin begehrt die Zahlung eines höheren

Arbeitslosengeldes von der Beklagten.

Randnummer 2

Die am ... 1947 geborene Klägerin bezog in der Zeit vom 1.

Januar 2004 bis zum 31. März 2004 Arbeitslosengeld nach einem

wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 430 EUR und der

Leistungsgruppe D/allgemeiner Leistungssatz in Höhe von 17,68 EUR

täglich. Ab dem 1. April 2004 nahm die Klägerin bei dem

Kreissportbund Sch. e.V. in Sch. ein zunächst bis zum 31. März 2005

befristetes Arbeitsverhältnis auf. Dieses geförderte

Arbeitsverhältnis verlängerten die Vertragsparteien mit Vertrag vom

1. April 2005 zunächst bis zum 30. März 2006. Im Folgenden

verlängerten die Klägerin und der Kreissportbund Sch. e. V. ihr

befristetes Arbeitsverhältnis mit Vertrag vom 31. März 2006 um

weitere drei Monate bis zum 30. Juni 2006.

Randnummer 3

Am 19. April 2006 meldete sich die Klägerin zum 1. Juli 2006

arbeitslos und beantragte bei der Beklagten ab diesem Zeitpunkt die

Zahlung von Arbeitslosengeld. Nach der vorgelegten

Arbeitsbescheinigung hatte die Klägerin im Zeitraum vom 1. Juli

2005 bis Ende Mai 2006 beitragspflichtige Arbeitsentgelte in Höhe

insgesamt 13.080,00 EUR brutto (bei einem gleichbleibenden

Monatsbetrag von 1.090 EUR brutto) erzielt. Die Beklagte bewilligte

der Klägerin mit Bescheid vom 10. Juli 2006 für die Dauer von 634

Tagen ab dem 1. Juli 2006 Arbeitslosengeld in Höhe von 12,46 EUR

täglich. Dabei legte sie ein Bemessungsentgelt von täglich 35,84

EUR zugrunde.

Randnummer 4

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 12.

Juli 2006 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen

aus: Das Arbeitslosengeld sei in zu geringer Höhe bewilligt worden,

weil ihr die Leistung zumindest in der zuletzt bezogenen Höhe zu

bewilligen sei. Dies sei ihr auch so zugesagt worden. Die Beklagte

wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2006 als

unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die

Berechnung des Arbeitslosengeldes sei rechtmäßig. Die

Bestandsschutzregelung des § 131 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Drittes

Buch – Arbeitsförderung (SGB III) sei auf den am 1. Juli 2006

entstandenen Anspruch der Klägerin nicht anzuwenden. Die Klägerin

könne sich nicht auf eine wirksame Zusage auf Gewährung einer

höheren Leistung berufen. Ein günstigeres Ergebnis ließe sich auch

nicht im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs

herbeiführen.

Randnummer 5

Die Klägerin hat am 24. Juli 2006 Klage beim Sozialgericht

Magdeburg (SG) erhoben und vorgetragen, ihr sei bei dem

Beratungsgespräch in der Leistungsabteilung der Arbeitsagentur am

26. Januar 2006 gesagt worden, sie könne über den 30. März 2006

hinaus weiterarbeiten, ohne den Bestandsschutz auf Leistungen in

Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeld zu verlieren.

Randnummer 6

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13. August 2009 abgewiesen

und die Klageabweisung wie folgt begründet: Die

Bestandsschutzregelung des § 131 Abs. 4 SGB III sei nicht

anwendbar, da deren Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die

Klägerin habe nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor der

Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab dem 1. Juli 2006

Arbeitslosengeld bezogen. Auch im Wege des sozialrechtlichen

Herstellungsanspruchs sei keine Fiktion eines solchen Bezuges

möglich.

Randnummer 7

Gegen das ihr am 3. September 2009 zugestellte Urteil hat die

Klägerin am 25. September 2009 beim Landessozialgericht

Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt und ausgeführt: Ihr sei bei dem

Beratungsgespräch am 26. Januar 2006 zugesichert worden, dass die

Bestandsschutzregelung des § 131 Abs. 4 SGB III Anwendung finde.

Ihr Ehemann Klaus P., welcher damals Geschäftsführer ihres

Arbeitgebers gewesen sei, sei bei diesem Gespräch anwesend gewesen.

Auch ihm sei in mehreren Gesprächen mit den Mitarbeitern der

Beklagten versichert worden, dass die Bestandsschutzregelung in

ihrem Falle Anwendung finde. Die Klägerin hat zudem auf ein Urteil

des Hessischen Landessozialgerichts – L 7/10 AL 185/10

verwiesen und gemeint, dieses Gericht habe einen ähnlich gelagert

Fall verhandelt und die Beklagte wegen unterlassener Informationen

zu höheren Leistungen verurteilt.

Randnummer 8

In einem Erörterungstermin am 21. September 2006 hat der Ehemann

der Klägerin angegeben, die Klägerin sei am 31. März 2006, einem

Freitag, nur zur Unterschrift des Anschlussvertrages in der

Kreisgeschäftsstelle des Kreissportbundes gewesen. An diesem Tag

sei ihm vorher nochmals telefonisch von Mitarbeitern der Beklagten

versichert worden, dass die Vertragsverlängerung für die Kläger

keine Nachteile habe. Die Arbeit aufgenommen habe die Klägerin dann

erst am darauffolgenden Montag.

Randnummer 9

Der Mitarbeiter der Beklagten Herr N. L. hat in einer

dienstlichen Stellungnahme vom 2. November 2010 ausgeführt: Der

Ehemann der Klägerin sei ihm im relevanten Zeitraum bekannt

gewesen. Er könne sich aber nicht daran erinnern, von diesem dazu

befragt worden zu sein, ob ein längeres Verbleiben einer

Arbeitnehmerin in der Maßnahme unter dem Aspekt des

Bestandsschutzes problematisch sein könne. Er sei kein

Leistungsexperte und gehe davon aus, keine Aussage dazu getroffen

zu haben.

Randnummer 10

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

Randnummer 11

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. August 2009

aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2006 in

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2006 abzuändern und

die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Juli 2006

Arbeitslosengeld in Höhe von zumindest 17,68 EUR täglich zu

gewähren.

Randnummer 12

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 13

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 14

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die ihrer

Ansicht nach zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen

Urteil.

Randnummer 15

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben

vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren

Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der

Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte

verwiesen.

Gründe

Randnummer 16

Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerecht

eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 13.

August 2009 ist nicht begründet.

Randnummer 17

Das Sozialgericht Magdeburg hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Bescheid der Beklagen vom 10. Juli 2006 in Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2006 ist rechtmäßig und

verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1

SGG).

Randnummer 18

Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht mit dem angefochtenen

Bescheid ab dem 1. Juli 2006 ein Arbeitslosengeld von 12,46 EUR

täglich bewilligt. Dabei hat die Beklagte zutreffend für das

Bemessungsentgelt das im letzten Jahr vor Eintritt der

Arbeitslosigkeit der Klägerin am 1. Juli 2006 erzielte

beitragspflichtige Arbeitsentgelt gemäß §§ 129, 130 Abs. 1, 131

Abs. 1 SGB III zugrunde gelegt. Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III

ist Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende

beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im

Bemessungszeitraum erhielt hat. Der Bemessungszeitraum umfasst

gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III die beim Ausscheiden des

Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis

abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der

versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der

Bemessungsrahmen umfasst gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III ein Jahr

und endet mit dem letzten Tag des letzten

Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des

Anspruches. Der für die Klägerin maßgebliche Bemessungszeitraum

umfasst die Entgeltabrechnungszeiträume vom 1. Juli 2005 bis 30.

Juni 2006 (365 Tage), da die Klägerin seit 1. Juli 2006 Anspruch

auf Arbeitslosengeld hat. Innerhalb dieses Zeitraums erzielte die

Klägerin ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 13.080 EUR

brutto. Hieraus ergibt sich ein durchschnittliches

Bemessungsentgelt von 35,84 EUR täglich. Von diesem

Bemessungsentgelt hat die Beklagte in zutreffender Anwendung des § 133 Abs. 1 SGB III die Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21

% des Bemessungsentgeltes und die Lohnsteuer (Lohnsteuerklasse V)

abgezogen. Von diesem Betrag sind gemäß § 129 Nr. 2 SGB III 60 %

als Arbeitslosengeld zu zahlen. Dies sind 12,46 EUR täglich.

Randnummer 19

Eine abweichende Bemessung unter Heranziehung der

Bestandsschutzregelung des § 131 Abs. 4 SGB III ist nicht möglich.

Maßgeblich ist § 131 Abs. 4 SGB III in der am 1. Januar 2004 in

Kraft getretenen Fassung durch das Dritte Gesetz für moderne

Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848). Die Übergangsregelung im § 434j Abs. 3 SGB III, wonach § 131

Abs. 4 SGB III in der Fassung vom 1. Januar 2004 an geltenden

Fassung keine Anwendung findet, greift nicht ein; sie gilt nur

dann, wenn der neue Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.

Januar 2006 entstanden ist. Nach § 131 Abs. 4 SGB III ist dann,

wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der

Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen hat,

Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das

Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist. Der hier im Streit

stehende Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld ist mit

Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. Juli 2006 entstanden. Damit die

Bestandsschutzregelung nach § 131 Abs. 4 SGB III eingreift, hätte

die Klägerin folglich zumindest einen Tag innerhalb des Zeitraums

vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2006 Arbeitslosengeld beziehen

müssen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hat

vor dem nunmehr streitigen Anspruch zuletzt bis zum 31. März 2004

Arbeitslosengeld bezogen.

Randnummer 20

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen des

sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, denn die Klägerin kann

nicht so gestellt werden, als ob die Voraussetzungen des § 131 Abs. 4 SGB III erfüllt wären. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch

hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm

aufgrund Gesetzes oder eines sozialen Rechtsverhältnisses

obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung verletzt

hat. Zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und

dem Nachteil des Betroffenen muss ein ursächlicher Zusammenhang

bestehen. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige

Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige

Amtshandlung beseitigt werden können. Letztlich muss die Korrektur

mit dem jeweiligen Gesetzeszweck im Einklang stehen (vgl. BSG,

Urteil vom 1. April 2004, AZ: B 7 AL 52/03 R, Rn. 37 –

zitiert nach juris).

Randnummer 21

Im konkreten Fall kann die Frage, ob eine fehlerhafte Beratung

vorlag, offenbleiben. Selbst wenn die Mitarbeiter der Beklagten die

Klägerin bezüglich der Bestandsschutzregelung in § 131 Abs. 4 SGB

III falsch beraten hätten und die Klägerin sich deshalb nicht

bereits zum 31. März 2006 oder sogar schon zum 1. April 2005

arbeitslos meldete, scheitert eine Korrektur im Wege des

sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Im Wege des

sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann zwar eine frühere

Stellung eines Leistungsantrags, aber nicht der

bestandsschutzbegründende Bezug von Arbeitslosengeld, der die

tatsächliche Arbeitslosigkeit voraussetzt, fingiert werden. Mit

Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches lassen sich zwar

bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen, z.B. verspätete

Anträge, als erfüllt ansehen, wenn sie wegen einer

Pflichtverletzung des Versicherungsträgers bislang fehlen.

Begebenheiten tatsächlicher Art lassen sich jedoch in der Regel

nicht durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzen.

Der Arbeitslosengeldbezug, die Arbeitslosmeldung und die

Arbeitslosigkeit sind jedoch solche rechtserheblichen Tatsachen,

die die Beklagte nicht herzustellen vermag. Sie hängen von den

tatsächlichen Umständen bzw. dem tatsächlichen Verhalten des

Arbeitslosen ab. Das Fehlen einer Arbeitslosmeldung und das Fehlen

der Arbeitslosigkeit (Verfügbarkeit und Beschäftigungslosigkeit)

kann mithin nicht nachträglich im Wege des sogenannten

sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden (ständige

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG -, u.a. Beschluss vom

7. Mai 2009 – AZ: B 11 AL 72/08 B, Rn. 16, Urteil vom 31.

Januar 2006 – AZ: B 11a AL 15/05 R, Rn. 19 und Urteil vom 15.

Mai 1985, AZ: 7 RAr 103/83, Rn. 20 juris).

Randnummer 22

Die Klägerin kann deshalb nicht so gestellt werden, als habe sie

einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits am 31. März 2006 oder

schon am 1. April 2005 erworben. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld

setzt nach § 118 Abs. 1 SGB III voraus, dass die

Anspruchsberechtigten arbeitslos sind, sich bei der Agentur für

Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit für den

Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt haben. Hier hatte die

Klägerin zwar bereits zum 31. März 2006 (und auch am 1. April 2005)

die Anwartschaftszeit gemäß § 123 SGB III erfüllt. Allerdings lag

jeweils keine Arbeitslosigkeit vor. Arbeitslosigkeit setzt gemäß § 119 Abs. 1 SGB III unter anderem voraus, dass die Arbeitnehmer

nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Nr. 1) und den

Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht

(Nr. 3). Beide Voraussetzungen lagen nicht vor. Die Klägerin hat

zum einen den Arbeitsvertrag jeweils ohne Unterbrechung verlängert

und stand somit in einem Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt auch

bezogen auf den 31. März 2006, denn mit der Unterschrift unter den

Anschlussvertrag stellte sie sich grundsätzlich wieder dem

Arbeitgeber für weisungsgebundene Arbeit zur Verfügung. Außerdem

stand sie – auch wenn sie am 31. März 2006 nicht gearbeitet

hat – den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht

i.S.v. § 119 Abs. 5 SGB III zur Verfügung. Denn die Klägerin ging

davon aus, sie werde das Arbeitsverhältnis ununterbrochen

fortsetzen und auch die Agentur für Arbeit nahm die Vermittlung der

Klägerin infolge der Verlängerung des Arbeitsvertrages nicht

auf.

Randnummer 23

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin

zitierten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom

21.September 2007 (AZ: L 7/10 AL 185/04 – zitiert nach

juris). Das Urteil weicht nicht von der oben zitierten

Rechtsprechung des BSG ab. Dies wird in den Entscheidungsgründen

ausdrücklich klargestellt, indem ausgeführt wird: "Der Senat

stimmt der Auffassung des BSG zu, dass die Arbeitslosmeldung nicht

auf einen früheren Zeitpunkt vorverlegt werden kann, zu dem der

Arbeitslose noch nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand

und damit der Zweck der Arbeitslosmeldung nicht greifen konnte.

Liegt nämlich keine wirksame Meldung vor, kann die Arbeitsagentur

mangels Kenntnis ihre vorrangige Aufgabe, den Arbeitslosen rasch zu

vermitteln (§ 4 SGB III) nicht erfüllen und eine solche

Aufgabenerfüllung (Vermittlung) ist auch im Wege des

Herstellungsanspruchs nicht mehr mit Wirkung für die Vergangenheit

herstellbar bzw. ersetzbar." Das Hessische Landessozialgericht

führt dann weiter aus: "Mit dem genannten Zweck der

Arbeitslosmeldung gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist es jedoch

vereinbar, die rechtlichen Wirkungen der Arbeitslosmeldung als

Anspruchsvoraussetzung für die Bewilligung von Arbeitslosengeld auf

einen späteren Zeitpunkt zu verschieben." Eine solche

Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die Klägerin hat

sich erst zum 1. Juli 2006 arbeitslos gemeldet und war auch

tatsächlich erst ab dem 1. Juli 2006 arbeitslos. Bei ihr wäre nicht

die Verschiebung dieser Meldung auf einen späteren Zeitpunkt,

sondern die Vorverlegung der Meldung auf den 31. März 2006

erforderlich. Eine solche Vorverlegung ist jedoch sowohl nach der

ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als auch nach dem

zitierten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts nicht

möglich.

Randnummer 24

Der Klägerin bleibt es unbenommen, einen gegebenenfalls gegen

die Beklagte bestehenden Amtshaftungsanspruch vor der ordentlichen

Gerichtsbarkeit geltend zu machen.

Randnummer 25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 26

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1und 2 SGG liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 131 SGB III, § 130 SGB III, § 434j SGB III

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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