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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.09.2011 – L 2 AL 62/09

Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis - Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme des Grundsicherungsträgers
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0922.L2AL62.09.0A
Normenkette
§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB III, § 25 Abs. 1 S. 2 SGB III, § 123 Abs. 1 SGB III, § 124 Abs. 1 SGB III vom 23.12.2001, § 16 SGB II ... mehr

Leitsatz

Die Teilnahme an einer vom Träger der Grundsicherungsleistungen geförderten Maßnahme, deren Ziel es ist, die Chancen der Teilnehmer für eine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verbessern, begründet kein Beschäftigungs- und auch kein Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 25 Abs 1 SGB 3 (Anschluss an BSG Urteil vom 29.1.2008 B 7/7a AL 70/06 R = SozR 4-4300 § 25 Nr 2). (Rn.20)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch

auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab dem 7. Februar 2006 bis

zum 7. September 2006 hat.

Randnummer 2

Die am 1964 geborene Klägerin hat nach dem Schulbesuch eine

kaufmännische Ausbildung absolviert. Sie war von 1990 bis zum 22.

Oktober 2003 selbständig als Betreiberin eines Sonnenstudios tätig

und wurde danach arbeitslos. Vom 28. Oktober bis zum 15. Dezember

2003 war sie als Bürokaufrau beschäftigt, vom 20. April 2004 bis

zum 23. Juli 2004 als Verkaufshilfe und vom 13. September 2004 bis

zum 4. Januar 2005 als Telefonistin bzw. Bürokauffrau. Anschließend

bezog die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung

für Arbeitsuchende (SGB II) vom Eigenbetrieb für Arbeit des

Landkreises S. in M. (im Folgenden als Leistungsträger

bezeichnet).

Randnummer 3

Der beim Leistungsträger für die Klägerin zuständige

Sachbearbeiter veranlasste die Klägerin Anfang September 2005, sich

wegen eine Teilnahme am "Projekt Chance" bei der B. B. -,

V. -, U. -GmbH (im Folgenden: B. ) in M. zu melden. Bei dem

"Projekt Chance" handelte es sich um eine teils mit

zugewiesenen Landesmitteln vom Leistungsträger geförderte Maßnahme.

Im Rahmen dieser Maßnahme wurden verschiedene juristische Personen

des privaten Rechts vom Leistungsträger, der dafür die Mittel in

Form von Pauschalen pro Teilnehmer zur Verfügung stellte,

beauftragt, als Maßnahmeträger die Maßnahme "Projekt

Chance" im Einzelfall durchzuführen und verwaltungsmäßig

abzuwickeln. Die B. war einer dieser Maßnahmeträger. Die

Maßnahmeträger schlossen Verträge mit den Leistungsberechtigten.

Während der Dauer der Maßnahme nahmen die Maßnahmeteilnehmer an vom

Maßnahmeträger durchgeführten Schulungen und an Praktika bzw.

Arbeitserprobungen bei Firmen in Sachsen-Anhalt teil. Die Firmen

wurden von den jeweiligen Maßnahmeträgern ausgesucht, die dabei

aber auch Vorschläge der Teilnehmer berücksichtigten. Dass die

Firmen die Bereitschaft bekundeten, geeignete Maßnahmeteilnehmer

später als Arbeitnehmer einzustellen, war dabei keine

Voraussetzung. Die Einsätze der Maßnahmeteilnehmer bei den Firmen

im Rahmen des "Projekts Chance" sollten allgemein dazu

beitragen, nach Ende der Maßnahme deren Chancen für eine

Eingliederung in Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu

erhöhen. Während der Teilnahme an der Maßnahme erhielten die

Maßnahmeteilnehmer unabhängig von ihrer Vorqualifikation und ihrem

konkreten Einsatz aus den vom Leistungsträger zur Verfügung

gestellten Mitteln monatlich einen festen Betrag vom Maßnahmeträger

gezahlt. Dabei gingen die Maßnahmeträger davon aus, mit den

Maßnahmeteilnehmern sozialversicherungspflichtige

Beschäftigungsverhältnisse zu begründen und meldeten die

Maßnahmeteilnehmer jeweils als versicherungspflichtig bei der

zuständigen Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge an

und entrichteten während der Maßnahme die Beiträge zur

Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung

für die Beklagte. Die die Praktika oder Arbeitserprobungen

durchführenden Betriebe zahlten keine weiteren Beträge an die

Maßnahmeteilnehmer und entrichteten auch keine

Sozialversicherungsbeiträge.

Randnummer 4

Die Klägerin schloss am 12. September 2005 mit der B. einen

schriftlichen Vertrag, der im Vertragstext als "Befristeter

Beschäftigungsvertrag" bezeichnete wurde. Danach begann

bereits am 6. September 2005 ein "Arbeitsverhältnis" mit

dem Ziel der "beruflichen Eingliederung in den allgemeinen

Arbeitsmarkt durch Qualifizierung und Arbeitserprobung". Die

Klägerin wurde in dem Vertrag als Arbeitnehmerin bezeichnet und die

B. als "Projektträger/Arbeitgeberin". Nach dem Vertrag

war die Arbeitnehmerin verpflichtet, "ihre ganze Arbeitskraft

in den Dienst der Firma zu stellen" und auf Weisungen der

Arbeitgeberin auch andere als die vertraglich vereinbarten

Tätigkeiten auszuführen. Als "Maßnahme-/Arbeitsort" war

im Vertrag M. festgelegt mit dem Zusatz, betriebliche Praktika

könnten auch an anderen Orten erfolgen. Der Vertrag wurde befristet

für die Zeit bis zum 31. Januar 2006 geschlossen. Als Grund für die

Befristung war angegeben: "Der Befristungsgrund ergibt sich

aus der Projektstruktur der Maßnahme "Chance". Die

Befristung ist sachlich gerechtfertigt, weil der diesem Vertrag

zugrundeliegende Auftrag seitens des Eigenbetriebs für Arbeit M.

befristet und sachlich an die Durchführung des o. g. Projekts

gebunden ist.". Vereinbart waren eine wöchentliche Arbeitszeit

von 30 Stunden und ein Bruttolohn in Höhe von 740,00 EUR monatlich.

Für die Zeit der Vertragsdauer führte die B. für die Klägerin

Sozialversicherungsbeiträge an die Beitragseinzugsstelle ab.

Randnummer 5

Die Klägerin nahm während ihrer Teilnahme am "Projekt

Chance" ab dem 6. September 2005 zunächst an einem in den

Räumen des Maßnahmeträgers von diesem durchgeführten einwöchigen

Bewerbungstraining teil, in dem auch für jeden Teilnehmer eine CD

mit Bewerbungsunterlagen erstellt wurde. In der Zeit danach fanden

beim Maßnahmeträger weitere Veranstaltungen statt, wobei aber nach

Aussage der Klägerin "nichts richtig sinnvolles" mehr

gemacht wurde. Mitarbeiter des Maßnahmeträgers rieten der Klägerin

dann, sich selbst um eine Praktikumsstelle zu kümmern. Die Klägerin

sprach daraufhin Herrn G. S. an, der in K. ein Buchhaltungsbüro

betrieb und den sie aus der Zeit ihrer selbstständigen Tätigkeit

kannte. Herr S. erklärte sich bereit, die Klägerin bei ihm

Praktikumszeiten absolvieren zu lassen. Die Klägerin absolvierte

dann dort zwei Praktikumszeiten vom 10. Oktober 2005 bis zum 9.

Januar 2006 und daran direkt anschließend vom 10. Januar bis zum

31. Januar 2006. Für die beiden genannten Zeiträume wurden jeweils

vorformulierte "Praktikumsverträge" geschlossen, wobei

als der Vertragspartner das Buchhaltungsbüro S., die Klägerin und

die B. aufgeführt waren. Nach dem insoweit gleichlautenden Inhalt

der Verträge war Ziel der Praktika die Eignungsfeststellung zur

beabsichtigen Einstellung in einem Praktikumsunternehmen in

Sachsen-Anhalt. Zum Inhalt war bestimmt, es sollten die beim

Bildungsträger erworbenen bzw. bereits vorhandene Kenntnisse und

Fertigkeiten durch praktische Arbeitsaufgaben (Telefondienst,

Terminierung, täglich anfallender Schriftverkehr) ergänzt und

vertieft werden. Eventuelle Fehlzeiten während der Praktika und

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit waren der B. zu melden.

Randnummer 6

Die Klägerin meldete sich bereits am 5. Dezember 2005 bei der

Beklagten zunächst zum 1. Februar 2006 arbeitslos. Nach den Angaben

der Klägerin wurde ihr dabei von einer Mitarbeiterin oder einem

Mitarbeiter der Agentur für Arbeit erklärt, ihr fehlten noch drei

Tage zur Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg.

Daraufhin fragte die Klägerin bei Herrn S. nach, ob dieser sie noch

für einige Tage in seinem Buchhaltungsbüro beschäftigen könne, was

dieser bejahte. Die Klägerin war dann in der Zeit vom 1. Februar

bis zum 6. Februar 2006 für sechs Tage mit Gehaltsanspruch als

Verwaltungsfachkraft beim Buchhaltungsbüro S. beschäftigt. Dies

teilte sie der Beklagten mit und beantragte Alg für die Zeit ab dem

7. September 2005. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Alg mit

Bescheid vom 19. Dezember 2005 ab und führte aus: Die Klägerin

erfülle nicht die Anwartschaft für den Anspruch auf Alg, weil sie

innerhalb einer Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 1. Februar 2006

nicht mindestens zwölf Monate in einem

Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Gegen den

Ablehnungsbescheid erhob die Klägerin am 13. Januar 2006

Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. März

2006 als unbegründet abwies. Die Beklagte führte in den Gründen

aus, die Teilnahme am Projekt "Chance" sei keine

versicherungspflichtige Beschäftigung gewesen.

Randnummer 7

Für die Zeit vom 7. Februar 2006 bis zum 7. September 2006

erhielt die Klägerin wieder Leistungen zur Sicherung des

Lebensunterhalts vom Leistungsträger, wobei der Betrag aber wegen

der Anrechung von Einkommen ihres Ehemanns nur gering war. Ab dem

8. September 2006 ging die Klägerin wieder einer vollzeitigen

Beschäftigung nach.

Randnummer 8

Die Klägerin hat am 31. März 2006 Klage beim Sozialgericht Halle

(SG) erhoben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 23. April 2009

als unbegründet abgewiesen und in den Gründen ausgeführt: Die

Klägerin habe keinen Anspruch auf Alg für die Zeit ab dem 7.

Februar 2006, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfülle. Die

Anwartschaftszeit wäre nur erfüllt, wenn die Klägerin in einer vom

7. Februar 2004 bis zum 6. Februar 2006 laufenden Rahmenfrist von

zwei Jahren mindestens 360 Tage in einem

Versicherungspflichtverhältnis gestanden hätte. Diese

Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Während der Teilnahme

am Projekt "Chance" habe kein

Pflichtversicherungsverhältnis bestanden. Es habe sich weder um

eine Berufsausbildung noch um eine Beschäftigung gegen

Arbeitsentgelt gehandelt. Auch habe kein Austauschverhältnis in dem

Sinne bestanden, dass die Klägerin Lohn für ihre Arbeit erhalten

habe. Eine Weisungsgebundenheit gegenüber der B. habe sich nicht

auf die Erbringung fremdnütziger Arbeit bezogen. Wenn die Klägerin

ihren Angaben entsprechend im Praktikumsbetrieb voll mitgearbeitet

habe, so habe es sich nicht um Arbeit gegen Entgelt gehandelt, denn

Vertragspartnerin der Klägerin sei durchgängig die B. gewesen und

nicht der Praktikumsbetrieb. Auch unter Berücksichtigung einer

"Dreiecksbeziehung" liege keine Beschäftigung vor. Die B.

habe die Maßnahmeteilnehmer nicht zur Arbeitsleistung an die

Praktikumsbetriebe entliehen, sondern sie dorthin zum Abbau vom

Vermittlungshemmnissen überwiesen. An dieser Betrachtung ändere

sich auch nicht dadurch, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

geleistet worden seien.

Randnummer 9

Die Klägerin hat gegen das ihr am 19. Mai 2009 zugestellte

Urteil am 19. Juni 2009 Berufung eingelegt und vorgetragen: Sie

habe während der Teilnahme am Projekt "Chance" für 149

Tage der Versicherungspflicht unterlegen. Sie habe während dieser

Zeit in einem Beschäftigungsverhältnis weisungsabhängig Arbeit

verrichtet. Die B. habe das Weisungsrecht auf den Praktikumsbetrieb

übertragen. Die Tätigkeit sei von dem Austausch von Lohn gegen

Arbeit geprägt gewesen.

Randnummer 10

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 11

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 23. April 2009 und den

Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2005 in Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 2. März 2006 aufzuheben und die Beklagte

zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 7. Februar 2006 hat bis

zum 7. September 2006 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe unter

Anrechnung des für diesen Zeitraum gezahlten Arbeitslosengelds II

zu gewähren.

Randnummer 12

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 13

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 14

Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für richtig uns führt

aus: Die Teilnehmer am Projekt "Chance" hätten jeweils

monatlich etwa 740,00 EUR erhalten ohne Rücksicht auf die

persönliche Qualifikation und den Inhalt der Praktika. In den

Praktika sollten Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel einer

Vermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt vermittelt werden. Die

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung seien damals aufgrund der

irrigen Annahme einer Versicherungspflicht entrichtet worden.

Randnummer 15

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten haben

vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren

Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der

Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten

verwiesen.

Gründe

Randnummer 16

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig. Die Berufung ist aber nicht begründet.

Randnummer 17

Die Klägerin hatte für die Zeit der Arbeitslosigkeit ab dem 7. Februar 2006 keinen Anspruch auf Alg. Anspruch auf Alg haben gemäß § 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) Arbeitnehmer, die (1.) arbeitslos sind, (2.) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Im Falle der Klägerin fehlte zu Beginn der Arbeitslosigkeit die Erfüllung der Anwartschaftszeit. Die Anwartschaftszeit hat nach § 123 SGB III erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate (= 360 Tage) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Für ab dem 1. Februar 2006 entstandene bzw. geltend gemachte Ansprüche findet gemäß § 434j Abs. 3 SGB III für die Bestimmung der Rahmenfrist § 124 SGB III in der Fassung durch das Dritte Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848) Anwendung. Danach beträgt gemäß § 124 Abs. 1 SGB III die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg.

Randnummer 18

Die maßgebliche Rahmenfrist läuft hier also vom 7. Februar 2004 bis zum 6. Februar 2006. In dieser Zeit hat die Klägerin nur 215 Tage in einer ein Versicherungspflichtverhältnis begründenden Beschäftigung gestanden (vom 20. April 2004 bis zum 23. Juli 2004 [95 Tage], vom 13. September 2004 bis zum 4. Januar 2005 [= 114 Tage] und vom 1. bis zum 6. Februar 2006 [= 6 Tage]). Während der Zeit, in der die Klägerin Teilnehmerin des "Projekts Chance" war, war sie nicht versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des § 25 Abs. 1 SGB III. Auch sonstige Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses lagen nicht vor. Somit sind die Voraussetzungen für den Erwerb der Anwartschaft auf Alg nicht erfüllt.

Randnummer 19

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung (versicherungspflichtige Beschäftigung) beschäftigt sind. Nach Satz 2 der Vorschrift stehen Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetzes in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich. Beschäftigung ist dabei nach der gesetzlichen Definition im § 7 Sozialgesetz Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) die nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis, wobei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind.

Randnummer 20

In der Zeit vom 6. September 1995 bis zum 31. Januar 2006, in der zwischen der Klägerin als Teilnehmerin des Projekts Chance und der B. ein Vertragsverhältnis bestand, war die Klägerin nicht versicherungspflichtig beschäftigt bei der B ... Zwar ist nach der Gestaltung der Vertragsbeziehung des Klägers zur B. davon auszugehen, dass sich der Klägerin auch während der Praktika beim Buchhaltungsbüro S. dem Weisungsrecht der B. unterordnete. Denn diese konnte rechtlich über den Einsatz der Klägerin bestimmen und der B. waren auch Krankheits- und Fehlzeiten zu melden. Soweit während der Praktika die für den Ablauf im Betrieb notwendigen Weisungen vom Betriebsinhaber gegeben wurden, änderte dies nichts daran, dass grundsätzlich die B. den Einsatz der Klägerin bestimmte und insofern nur Teile ihres Weisungsrechts an den Inhaber des Praktikumsbetrieb delegiert hatte. Die B. verfügte über ihr Weisungsrecht gegenüber der Klägerin aber nicht im Rahmen eines Verhältnisses, das auf die Verrichtung weisungsgebundener fremdnütziger Arbeit ausgerichtet war. Ziel der gesamten Teilnahme des Klägerin an der Maßnahme "Projekt Chance" war die (spätere) Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Insofern übte die Klägerin keine normale Arbeit gegen Entgelt aus. Sie war nicht in die Betriebsorganisation der B. eingegliedert, um dem Betriebszweck der Organisation und der Durchführung von Maßnahmen zu dienen, sondern sie war selbst ausschließlich Maßnahmeteilnehmer. In solchen Vertragsverhältnissen, die primär dem Ziel einer Qualifikation bzw. der späteren Integration der Teilnehmer in ein regulären Arbeitsverhältnis dienen, liegt keine versicherungspflichtige Beschäftigung vor (so überzeugend das Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 29. Januar 2008 B 7/7a AL 70/06 R zitiert nach juris). Aus den vorgenannten Gründen war die Klägerin bei der B. auch nicht im Sinne des § 25 SGB III gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Zweck des Vertragsverhältnisses mit der B. war nicht die Erbringung von wirtschaftlich verwertbarer Arbeit durch die Klägerin. Deshalb ist der der Klägerin monatlich vertraglich zustehende Betrag nicht als Entgelt für geleistete Arbeit zu werten. Ziel der Zahlung war die Sicherung des Lebensunterhalts während der Teilnahme an der Maßnahme. Gegenleistung der Klägerin für die ihr vertraglich zustehenden Zahlungen war die Teilnahme an der auf die Verbesserung ihrer Eingliederungschancen gerichteten Maßnahme, unabhängig davon, ob sie tatsächlich fremdnützige Arbeit verrichtete. Dies galt auch für die Zeiten, in denen die Klägerin Praktikumszeiten beim Buchhaltungsbüro S. absolvierte. Diese waren Teil der Maßnahme und sollten dem Gesamtziel der Maßnahme dienen.

Randnummer 21

Zu einem anderen Ergebnis im Sinne der Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kann auch nicht die Überlegung führen, den Teilnehmern an solchen Maßnahmen dürfe nicht der Versicherungsschutz genommen werden (vgl. dazu LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2010 L 3 R 408/09 B ER – zitiert nach juris). Sofern in solchen Fällen infolge der monatlichen Zahlungen durch den Maßnahmeträger die Hilfebedürftigkeit entfällt und keine Krankenversicherung mehr als Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) besteht, hat der Träger der Grundsicherungsleistungen ggf. über einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen nach § 26 SGB II sicherzustellen, dass die Kranken- und entsprechend die soziale Pflegeversicherung als freiwillige Versicherungen weitergeführt werden können.

Randnummer 22

Die Klägerin war während der Teilnahme an der Maßnahme "Projekt Chance" auch nicht im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III zur Berufsausbildung beschäftigt und sie wurde auch nicht im Sinne des Satzes 2 im "Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsausbildungsgesetz in einer überbetrieblichen Ausbildung ausgebildet". Auszubildende in diesem Sinne ist nur diejenige, die eine relativ umfangreiche und erstmalig für eine bestimmten Beruf qualifizierende Ausbildung absolviert (Seewald in Kasseler Kommentar, § 7 SGB IV Rdnr. 166). Die Maßnahme war nicht auf eine solche Ausbildung ausgerichtet. Die von der Klägerin ausgeübten praktischen Tätigkeiten bauten auf die bereits erworbenen Berufskenntnisse auf und waren nicht Teil der Ausbildung für einen neuen Beruf.

Randnummer 23

Etwas anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn die Klägerin in den Zeiten des Einsatzes beim Buchhaltungsbüro S. eingegliedert in den normalen Betriebsablauf wie einen normaler Arbeitnehmer eingesetzt war. In diesem Fall kommt zwar in Betracht, dass abweichend von der vertraglichen Festlegungen über den Inhalt der Praktika "anlässlich" der Teilnahme an der Maßnahme ein sogenanntes "faktisches Arbeitsverhältnis" begründet wurde und dass dann das Buchhaltungsbüro S. der Klägerin hieraus ein Arbeitsentgelt schulden könnte. Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, weil die dann ggf. anzunehmende Beschäftigungszeiten nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit führen könnten. Die Praktikazeiten der Klägerin im Buchhaltungsbüro S. betrugen zusammen 118 Tage, die dann zu den bereits berücksichtigen 215 Tagen beitragspflichtiger Beschäftigung zu addieren wären, so dass sich nur 333 Tage ergeben können. Dies reicht nicht aus, um die erforderliche Zeit von zwölf Monaten mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu erreichen.

Randnummer 24

Auch die für die Klägerin für die Zeit während der Teilnahme an der Maßnahme entrichteten Sozialversicherungsbeiträge führen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind für die Erfüllung der Anwartschaftszeit unbeachtlich, weil die Arbeitslosenversicherung die Rechtsfigur der sogenannten Formalversicherung nicht kennt (BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 B 7/7a AL 70/06 R am Ende zitiert nach juris)

Randnummer 25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 26

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung behandelt und geklärt worden.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 434j SGB III

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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