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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.07.2010 – L 2 AL 5/10

Rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld bei Beschäftigung oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2010:0729.L2AL5.10.0A
Normenkette
§ 118 Abs. 1 SGB III, § 122 Abs. 2 SGB III, § 330 Abs. 3 SGB III, § 48 Abs. 1 SGB X, § 50 Abs. 1 SGB X

Orientierungssatz

1. Der Arbeitslose hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, sobald er eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufnimmt, die seine Arbeitslosigkeit beendet. Entscheidend für die Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses als geringfügig oder nicht, ist nicht die schriftliche Abfassung des Vertrages, sondern wie dieser Vertrag tatsächlich durchgeführt wird. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt dann nicht mehr vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 15 Stunden beträgt.(Rn.26)

2. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld ist rückwirkend aufzuheben, wenn dem Arbeitslosen der rechtswidrige Bezug des Arbeitslosengeldes wenigstens grob fahrlässig bekannt war. Das ist u. a. dann der Fall, wenn ihm die Notwendigkeit der Mitteilung auch selbst geringfügiger Beschäftigungen durch die im Vorbezug erfolgten eigenen Meldungen zu geringfügigen Beschäftigungen bekannt war.(Rn.32)

3. Ermessenserwägungen sind angesichts der Pflicht der Arbeitsagentur zur rückwirkenden Aufhebung nicht anzustellen. Die Erstattungspflicht folgt der Aufhebung gemäß § 50 Abs. 1 SGB 10 nach.(Rn.34)

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich gegen die rückwirkende Aufhebung der

Bewilligung von Arbeitslosengeld und die Verpflichtung zur

Erstattung erhaltener Leistungen und darauf entrichteter

Sozialversicherungsbeiträge wegen der Aufnahme einer nicht mehr

geringfügigen Beschäftigung.

Randnummer 2

Der am 1944 geborene Kläger war in der Vergangenheit unter

anderem als Meister, Montagehelfer und Wachmann und in

verschiedenen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen tätig. Er bezog ab dem

1. Juli 2003 Arbeitslosengeld, das die Beklagte für 360 Tage nach

einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 270,98 Euro (im Jahr 2003

wöchentlicher Leistungssatz 119,42 Euro, täglicher Leistungssatz

17,06 Euro; im Jahr 2004 wöchentlicher Leistungssatz 121,59 Euro,

täglicher Leistungssatz 17,37 Euro) bewilligte und auszahlte. Für

den Zeitraum vom 9. Februar 2004 bis 24. Juni 2004 zahlte die

Beklagte Arbeitslosengeld in Höhe von 2.379,69 Euro sowie Beiträge

zur Sozialversicherung in Höhe von 678,85 Euro.

Randnummer 3

In Folge einer Meldung der K R GmbH (Arbeitgeberin) an die

Einzugsstelle erhielt auch die Datenstelle der Beklagten Kenntnis

von einer als geringfügig gemeldeten Beschäftigung des Klägers ab

dem 9. Februar 2004. Mit Schreiben vom 25. April 2004 informierte

die Beklagte ihre örtliche Arbeitsagentur hierüber. Diese bat mit

Schreiben an die Arbeitgeberin vom 7. Mai 2004 um die Zusendung von

Nebenverdienstbescheinigungen.

Randnummer 4

Am 7. Juni 2004 beantragte der Kläger die Zahlung von

Arbeitslosenhilfe ab dem 25. Juni 2004 und gab an, vom 19. Februar

2004 bis zum 15. Mai 2004 als Bote wöchentlich 14 Stunden bei der

Arbeitgeberin zu einem Monatsbruttolohn von 165 Euro beschäftigt

gewesen zu sein.

Randnummer 5

Die Arbeitgeberin erklärte in den bei der Beklagten

eingereichten Nebenverdienstbescheinigungen, dass der Kläger ab dem

Februar 2004 wöchentlich nicht mehr als 14,5 Stunden beschäftigt

gewesen sei und ihm Erstattungen für Fahrtkosten gewährt worden

seien. Der Kläger unterzeichnete die Erklärungen mit seinem

Namen.

Randnummer 6

Ab dem 1. Oktober 2004 bezieht der Kläger eine Altersrente wegen

Arbeitslosigkeit.

Randnummer 7

Das Hauptzollamt M ersuchte die Beklagte am 14. September 2006

um Auskunft zu den Leistungen an den Kläger: Im Ergebnis einer

Durchsuchung bei der Arbeitgeberin seien Stundennachweise

sichergestellt worden, aufgrund derer davon auszugehen sei, dass

der Kläger ein höheres Arbeitsentgelt erhalten habe, als in den

Nebenverdienstbescheinigungen ausgeführt wurde. Die tatsächlich

geleisteten Stunden gingen über das Maß von 14,9 Stunden

wöchentlich hinaus. Denn es sei nachvollziehbar, dass die Stunden,

die über das Maß der Geringfügigkeit hinausgingen, mit fünf Euro je

Stunde vergütet und als Kilometervergütung angegeben seien, so dass

die tatsächliche Arbeitsstundenzahl verschleiert worden sei. Dies

ergebe sich aus den Stundennachweisen für April 2004 und Mai 2004.

Für Februar 2004 bis März 2004 seien zwar keine Stundennachweise

erstellt worden, es lägen aber vom Bauleiter unterschriebene

Einzeltagesnachweise vor. Eine Notiz lasse auch hier die

Abrechnungsweise erkennen und nachvollziehbar erscheinen. Im Juni

2004 seien keine Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze

eingetreten, aber die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle und

zurück doppelt berücksichtigt worden. Nach der

Vernehmungsniederschrift beim Hauptzollamt vom 11. Juni 2007 räumte

der Kläger ein, dass die Stundengrenze für eine geringfügige

Beschäftigung überschritten worden sei. Die Zeiten seien für ihn

unerheblich gewesen, da nach seiner Ansicht der Lohn wichtiger

gewesen sei. Er habe nie mehr als 165 Euro monatlich erhalten. Die

Nebenverdienstbescheinigungen und die darin bescheinigten Stunden

seien ihm egal gewesen. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die

Bescheinigungen im Büro "passend gemacht" worden seien.

Er bereue die Sache. Die Auswirkungen seines Handelns seien ihm

nicht bewusst gewesen. Er sei bereit, die eventuellen Überzahlungen

an die Beklagte zu erstatten.

Randnummer 8

Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 gab die Beklagte dem Kläger

Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Aufhebung der Bewilligung

des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 9. Februar 2004 bis 24.

Juni 2004 in Höhe von 2.379,69 Euro sowie Beiträgen zur

Sozialversicherung in Höhe von 678,85 Euro und deren Erstattung:

Der Kläger habe in diesem Zeitraum in einem nicht mehr

geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und sei daher

nicht arbeitslos gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger

zumindest hätte erkennen können, dass der Anspruch auf

Arbeitslosengeld weggefallen sei.

Randnummer 9

Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 hob die Beklagte die Bewilligung

des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 9. Februar 2004 bis 24.

Juni 2004 auf und verlangte die Erstattung in Höhe von 2.379,69

Euro sowie von Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von 678,85

Euro.

Randnummer 10

Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 7. August

2007 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. September

2007 zurück: Es sei anhand der Tagesberichte der Nachweis erbracht

worden, dass der Kläger regelmäßig mehr als 15 Stunden wöchentlich

gearbeitet habe.

Randnummer 11

Am 12. Oktober 2007 hat der Kläger beim Sozialgericht

Dessau-Roßlau (SG) Klage erhoben, die das SG mit Gerichtsbescheid

vom 28. Dezember 2009 abgewiesen hat: Die Klage sei unbegründet, da

die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes im Zeitraum vom

9. Februar 2004 bis 24. Juni 2004 zu Recht aufgehoben habe und eine

Erstattung von insgesamt 3.058,54 Euro fordern könne. Der Kläger

habe in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld

gehabt, weil er eine Beschäftigung aufgenommen habe, die seine

Arbeitslosigkeit beendet habe. Insoweit sei eine nachträgliche

Veränderung in den Verhältnissen eingetreten. Der Kläger habe die

Beklagte durch die wahrheitswidrige Angabe, nicht mehr als 14,9

Stunden beschäftigt gewesen zu sein, getäuscht, so dass, wenn nicht

schon Vorsatz, so doch grobe Fahrlässigkeit vorliege.

Randnummer 12

Gegen den ihm am 30. Dezember 2009 zugestellten Gerichtsbescheid

hat der Kläger am 10. Januar 2010 Berufung eingelegt: Das SG habe

nur die Stundennachweise verwertet. Ihm habe der Geschäftsführer

aber mitgeteilt, dass bei der Durchsuchung keine Lohnunterlagen

beschlagnahmt worden seien. In seinem Arbeitsvertrag sei genau

geregelt, wie hoch die Zahl der Beschäftigungsstunden und die

Vergütung gewesen sei. Die Auflistung in den Tagesberichten habe

nichts mit seinen geleisteten Stunden zu tun. Er habe das

Firmenfahrzeug auch privat nutzen können, aber alle Stunden

angegeben. Er bitte, den Fahrtenschreiber und das Fahrtenbuch

einzusehen. Seine normale Arbeitszeit in der Woche habe weniger als

15 Stunden betragen. In den Fahrtenbüchern sei ersichtlich, dass

alle anderen Stunden ab 23 Uhr bis 3 Uhr gefahren worden seien.

Wichtig sei auch, die Lohnzettel einzusehen, da darin der Lohn

unterschrieben sei. Alles andere seien nur Vermutungen. Die

Tagesberichte seien nur zur Abwesenheit des Fahrzeuges geführt

worden, so dass darin nicht stehe, wann die Submission

stattgefunden habe. Er habe immer zur Arbeitgeberin zurückkehren

müssen. Es sei eine Unterstellung, dass er sofort nach Hause

gefahren sei. Die Hin- und Rückfahrt sei ihm nicht als Arbeitszeit

vergütet worden. In seiner Freizeit könne er machen, was er wolle.

Er bitte, ihm genauestens nachzuweisen, was er zuviel an Lohn

erhalten habe.

Randnummer 13

Der Kläger beantragt,

Randnummer 14

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 28.

Dezember 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2007 in

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2007

aufzuheben.

Randnummer 15

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 16

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 17

Sie führt aus: In den Tagesberichten seien die Zeiten des

Arbeitsbeginns und des Beginns der Submission angegeben. Der Kläger

sei also von seinem Wohnort zur Arbeitgeberin gefahren, habe die

Unterlagen zur Submission entgegengenommen und zur Submission

gefahren. Danach sei er zur Arbeitgeberin zurückgefahren und sodann

nach Hause zurückgekehrt. An manchen Tagen sei er auch sofort nach

Hause zurückgekehrt. Aufgrund der Perforierung der

Nebenverdienstbescheinigungen sei davon auszugehen, dass der Kläger

die Nebenverdienstbescheinigungen vollständig gesehen, zur Kenntnis

genommen und dann unterschrieben habe. Sie gehe davon aus, dass der

Kläger somit gemeinsam mit der Arbeitgeberin getäuscht habe. Die

Vereinbarungen im Arbeitsvertrag seien unerheblich, da auf die

tatsächliche Arbeitszeit abzustellen sei.

Randnummer 18

Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die

Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau 397 Js

24766/07 haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen

Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und

des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten

ergänzend verwiesen.

Gründe

Randnummer 19

Die Berufung des Klägers ist fristgerecht im Sinne des § 151

Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt. Die Berufung ist

auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Berufung nicht nach

§ 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen.

Randnummer 20

Die Berufung ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom

11. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.

September 2007 verletzt den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2

S. 1 SGG in seinen Rechten.

Randnummer 21

Die Aufhebung des Arbeitslosengeldes ab dem 9. Februar 2004 ist

formell und materiell rechtmäßig. Der Kläger ist mit Schreiben von

21. Juni 2007 auch wirksam zu der beabsichtigten Entscheidung

angehört worden.

Randnummer 22

Rechtliche Anknüpfung für die Aufhebung der Leistungsbewilligung

ist § 48 Abs. 1 S. 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung

(SGB III). Danach ist ein Verwaltungsakt aufzuheben, soweit in den

tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines

Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine

wesentliche Änderung eintritt. In materieller Hinsicht stand dem

Kläger ab dem 9. Februar 2004 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld

zu. Der Kläger war nicht im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.

Abs. 2 Satz 1 SGB III arbeitslos, da er eine Beschäftigung in einem

Umfang von mehr als 15 Stunden wöchentlich ausübte. Zudem erlosch

die Wirkung der Arbeitslosmeldung nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III

mit der Aufnahme der Beschäftigung, weil er dies der Beklagten

nicht unverzüglich angezeigt hatte.

Randnummer 23

Der Senat geht nach den sichergestellten Beweismitteln davon

aus, dass der Kläger am 9. Februar 2004 mit der Arbeitgeberin einen

schriftlichen Arbeitsvertrag über einen Pauschallohn von 165 Euro

im Monat zuzüglich einer Fahrtkostenentschädigung von 0,27 Euro je

km für die Fahrten von R. nach G und zurück bei einer Arbeitszeit

von 14,5 Stunden wöchentlich unterzeichnete. Die Arbeitsaufgabe des

Klägers bestand darin, als Bote Angebotsunterlagen der

Arbeitgeberin für Bauvorhaben im Rahmen einer öffentlichen oder

beschränkten Ausschreibung zu übergeben (sog. Submissionstermine).

Eine Fahrtkostenerstattung für die Fahrten zu den Submissionen war

im Arbeitsvertrag nicht geregelt.

Randnummer 24

Nach der Überzeugung des Senats ist aufgrund der bei der

Durchsuchung der Arbeitgeberin sichergestellten Beweismittel

erwiesen, dass der Kläger in den Beschäftigungswochen ab Montag dem

9. Februar 2004 (Montag bis Freitag) nicht wie schriftlich

niedergelegt 14,5 Stunden, sondern wie folgt beschäftigt war:

Randnummer 25

1. Woche

26,5 Stunden

2. Woche

14,75 Stunden

3. Woche

19,50 Stunden

4. Woche

24,75 Stunden

5. Woche

21,50 Stunden

6. Woche

14,25 Stunden

7. Woche

23,50 Stunden

8. Woche

19,25 Stunden

9. Woche

7,25 Stunden

10. Woche

11,75 Stunden

11. Woche

91,00 Stunden

12. Woche

22,00 Stunden

13. Woche

19,00 Stunden

14. Woche

3,00 Stunden

15. Woche

0 Stunden

16. Woche

0 Stunden

17. Woche

16 Stunden

18. Woche

14,75 Stunden

19. Woche

11,75 Stunden

20. Woche

0 Stunden

Randnummer 26

Die demgegenüber schriftlich formulierte arbeitsvertragliche

Regelung vom 9. Februar 2004, dass die Arbeitszeit nur 14,5 Stunden

je Woche betragen soll, ist unbeachtlich. Entscheidend für die

Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses als geringfügig oder

nicht ist nicht die schriftliche Abfassung des Vertrages, sondern

wie dieser Vertrag tatsächlich durchgeführt wird.

Randnummer 27

Die eingereichten Nebeneinkommensbescheinigungen mit einer

Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 14,5 Stunden entsprechen nicht

der tatsächlichen Vertragsdurchführung und sind damit

wahrheitswidrig erstellt und vom Kläger mitgezeichnet, d.h.

akzeptiert worden.

Randnummer 28

Die tatsächliche Zeit der Beschäftigung gemäß der obigen

Darstellung ergibt sich aus den bei der Durchsuchung vorgefundenen

sog. Tagesberichten, die bei der Arbeitgeberin geführt wurden. Zu

deren Inhalt wird ergänzend auf die Bl. 175 ff. der

Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Nach diesen

Tagesberichten ist der Kläger beispielsweise am 9. Februar 2004 von

08.00 Uhr bis 11.45 Uhr als anwesend geführt. Da er in der

restlichen Beschäftigungswoche noch am 10. Februar 2004 sechs

Stunden abzüglich 0,25 Stunde Pause, am 11. Februar 2004 fünf

Stunden mit 0,5 Stunde Pause, am 12. Februar 2004 3,75 Stunden mit

0,25 Stunde Pause und am 13. Februar 2004 acht Stunden mit 0,5

Stunde Pause anwesend gezählt ist, ergibt sich eine tatsächliche

Wochenarbeitszeit von 26,50 Stunden. Die Beschäftigungszeit für den

restlichen Zeitraum im Februar 2004 lässt sich in gleicher Weise

aus den Tagesberichten entnehmen. Mithin ergibt sich für den

Februar eine tatsächliche Gesamtarbeitszeit von 60,75 Stunden. Dass

die Beschäftigungszeit in den Tagesberichten den Tatsachen

entsprechend aufgezeichnet ist und die Beschäftigungszeiten in den

Nebenverdienstbescheinigungen falsch sind, wird durch die

Berechnung der Arbeitgeberin zur Zahlung der Vergütung erhärtet.

Zum Beispiel wird auf der sichergestellten Berechnung der

Arbeitgeberin (hierzu wird auf Blatt 188 der Verwaltungsakte

verwiesen) deutlich, wie die Vergütung für die tatsächliche

Arbeitszeit an die bescheinigte Arbeitszeit durch Aufteilung der

Vergütung "angepasst" wurde: Da die für die Beklagte

bescheinigte Wochenarbeitszeit im Februar 2004 statt der

tatsächlichen 60,75 Stunden nur 43,5 Stunden betragen sollte (3

Wochen x 14,5 Stunden), hat auch die Vergütung nur 123,75 Stunden

betragen "dürfen" und ist auch nach der

Verdienstbescheinigung so ausgewiesen. Dass der Kläger aber auch

für die restliche Zeit tatsächlich wie in den Tagesberichten

vermerkt arbeitete, wird daraus deutlich, dass ihm auch für die

Differenz eine Entlohnung gewährt wurde. Die Differenz von 17,25

Stunden wurde ihm mit einem Stundensatz von fünf Euro vergütet.

Denn aus der Rückrechnung der auf der Nebenverdienstbescheinigung

als Fahrtkostenerstattung angegebenen 86,25 Euro ergibt sich durch

fünf (Euro) geteilt die Bezahlung für noch 17,25 Stunden, d.h. für

die Differenzzeit zwischen den Beschäftigungszeiten nach den

Nebenverdienstbescheinigungen und nach den Tagesberichten. Die

Differenz ist also wahrheitswidrig nicht als Arbeitszeit in den

Nebentätigkeitsbescheinigungen berücksichtigt. Daraus schließt der

Senat, dass in den Nebentätigkeitsbescheinigungen jeweils eine

Aufteilung nach Entgelt und so bezeichneter Fahrtkostenerstattung

vorgenommen wurde, um die tatsächliche Arbeitszeit zu verschleiern.

Auch eine weitere Berechnung stützt diese Annahme: Nach dem

vereinbarten Pauschalarbeitsentgelt von 165 Euro ergibt sich bei

einer schriftlich niedergelegten Wochenarbeitszeit von 14,5 Stunden

(x 4) ein "Stundenlohn" von genau 2,844 Euro. Dieser

multipliziert mit den bescheinigten Stunden ergibt rechnerisch die

Lohnsumme für den Februar 2004 von 123,75 Euro, wie sie in der

Nebenverdienstbescheinigung ausgewiesen ist. Mithin ist die weitere

in der Nebenverdienstbescheinigung ausgewiesene Zahlung von 86,25

Euro nicht als Ergebnis einer nur allgemein höheren Vergütung oder

als Wegstreckenentschädigung zu erklären, sondern wird nur durch

die tatsächliche Arbeitszeit entsprechend der internen

Aufzeichnungen der Arbeitgeberin nachvollziehbar.

Randnummer 29

In gleicher Weise ging die Arbeitgeberin im Monat März 2004 vor.

Die als Lohn deklarierte Vergütung betrug nur 165 Euro und

erscheint auch nur so auf der Vergütungsabrechnung. Weitere 137,50

Euro waren in der Nebentätigkeitsbescheinigung als

Fahrtkostenerstattung deklariert und ergeben sich aus der als

tatsächliche Arbeitszeit erfassten Stundenzahl von 93,50 und den

bescheinigten Stunden von 66, d.h. der Differenz von 27,5 Stunden.

Die Zahlung von 137,50 Euro ergibt geteilt durch einen Stundensatz

von fünf Euro genau 27,50 Stunden über das "zulässige"

Maß.

Randnummer 30

Ab April 2004 liegen sodann die sichergestellten dezidierten

Anwesenheitslisten vor, aus denen nachvollziehbar wird, dass bei

der Abrechnung der Wege von der Wohnung zum Arbeitsplatz

tatsächlich die 0,27 Euro je km gewährt werden, aber erneut die

über dem "Soll" liegenden Stunden von 11,5 mit einem

Stundenhonorar von fünf Euro vergütet wurden. Dies gilt auch für

die darauf folgende Beschäftigungszeit.

Randnummer 31

Bei dieser Beweislage können die Einwände des Klägers die

Überzeugung des Senats von der Richtigkeit der internen

Aufzeichnungen der Arbeitgeberin nicht mehr erschüttern. Die

Auflistung in den Tagesberichten gibt die Abwesenheit und damit

auch die Beschäftigungszeit wieder. Auf die Aufzeichnungen in

Fahrtenschreibern bzw. im Fahrtenbuch kommt es zur Feststellung des

Umfangs der Arbeitszeit des Klägers nicht allein an. Die Hin- und

Rückfahrt zu den Submissionsterminen ist als Beschäftigungszeit zu

bewerten, weil er in dieser Zeit für den Arbeitgeber tätig war.

Daher kann nicht allein die Dauer der Submissionstermine als

Arbeitszeit gelten. Die dem Kläger von der Arbeitgeberin

ausgestellten Lohnbescheinigungen vermögen die dargestellte

Verschleierung der tatsächlichen Arbeitszeit nicht zu widerlegen.

Nach der geschilderten Rechtslage ist für das Fehlen der

Arbeitslosigkeit nur erheblich, dass der Kläger in einem zeitlichen

Umfang oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt war. In

diesen Zusammenhang ist nicht von Bedeutung, ob der Kläger zuviel

Lohn erhalten hat.

Randnummer 32

Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der

Bewilligung des Arbeitslosengeldes nach §§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB

X i.V.m. 330 Abs. 3 S. 1 SGB III liegen schon deshalb vor, weil der

Kläger die Aufnahme der Beschäftigung als für ihn nachteilige

Änderung zunächst nicht angezeigt hatte, sondern sie erst im Antrag

auf Arbeitslosenhilfe gegenüber der Beklagten angab. Hinsichtlich

dieser Unterlassung muss von grober Fahrlässigkeit ausgegangen

werden, weil dem Kläger die Notwendigkeit der Mitteilung auch

selbst geringfügiger Beschäftigungen zumindest durch die im

Vorbezug erfolgten eigenen Meldungen zu geringfügigen

Beschäftigungen auch bekannt war.

Randnummer 33

Nicht weiter von Bedeutung ist, ob der das Arbeitslosengeld

bewilligende Verwaltungsakt zudem wegen § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB

X i.V.m. 330 Abs. 3 S. 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der

Änderung der Verhältnisse aufzuheben war, weil der Kläger vom

Wegfall seines Leistungsanspruchs wusste bzw. sich dieser

Erkenntnis mindestens derart verschlossen, dass ihm hieraus der

Vorwurf einer grobfahrlässigen Unkenntnis gemacht werden kann.

Randnummer 34

Ermessenserwägungen waren angesichts der Pflicht der Beklagten

zur rückwirkenden Aufhebung nicht anzustellen (§ 330 Abs. 3 Satz 1

SGB III).

Randnummer 35

Die Erstattungspflicht folgt der Aufhebung gemäß § 50 Abs. 1 SGB

X nach. Die Beklagte hat die Erstattungsforderung gemäß den

bezogenen Leistungen und den an die Sozialversicherung gezahlten

Beiträgen zutreffend ermittelt.

Randnummer 36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG und

berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.

Randnummer 37

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine Gründe für die

Zulassung im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG vorliegen. Es handelt sich

um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter höchstrichterlicher

Rechtsprechung, der keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen

ist.

Zitierte Vorschriften

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