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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.12.2010 – L 2 AL 40/07

Wartezeiterfüllung zur Bewilligung von Überbrückungsgeld bzw. Gründungszuschuss
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2010:1216.L2AL40.07.0A

Orientierungssatz

1. Die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch Überbrückungsgeld ist nach § 57 Abs. 4 SGB 3 ausgeschlossen, wenn nach Beendigung der geförderten Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit noch keine 24 Monate vergangen sind.(Rn.20)

2. Von der 24-monatigen Wartefrist kann abgesehen werden, wenn besondere in der Person des Berechtigten liegende Gründe vorliegen. Als solche gelten Gründe, die ohne Verschulden des Arbeitslosen das Scheitern der vorherigen Selbständigkeit herbeigeführt haben, z. B. wegen Krankheit oder wegen eines Unfalls.(Rn.24)

3. Eine nicht erfüllte Wartezeit kann nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden, weil der Zeitpunkt der Aufnahme einer Beschäftigung nur durch den Betroffenen, nicht aber durch rechtmäßiges Verwaltungshandeln beeinflusst werden kann.(Rn.25)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von

Überbrückungsgeld für die Förderung der Aufnahme einer

selbständigen Tätigkeit am 15. Januar 2004.

Randnummer 2

Der am. 1979 geborene Kläger war durchgängig seit dem 1. August

1995 bis zum 21. Oktober 2001 als Auszubildender bzw. Arbeitnehmer

beschäftigt. In der am 22. Oktober 2001 beginnenden

beschäftigungslosen Zeit bezog er vom Arbeitsamt H.

Arbeitslosengeld. Ab dem 1. Oktober 2002 nahm er eine selbständige

Beschäftigung als Handelsvertreter auf. Das Arbeitsamt H gewährte

wegen der Aufnahme dieser selbständigen Beschäftigung für den

Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. März 2003 ein

Überbrückungsgeld in Höhe von 1.084,30 Euro monatlich. Am 17.

Oktober 2003 gab der Kläger diese selbständige Tätigkeit auf. Der

Kläger meldete sich daraufhin am 24. November 2003 erneut bei dem

Arbeitsamt in H. arbeitslos, das ihm erneut ab dem 24. November

2003 bis zur Ausschöpfung des Anspruchs am 9. Dezember 2003

Arbeitslosengeld bewilligte. Am 15. Dezember 2003 händigten

Mitarbeiter des Arbeitsamts H dem Kläger Antragsformulare für das

Überbrückungsgeld aus.

Randnummer 3

Nach einem Wohnsitzwechsel nach H. (S. ) meldete sich der Kläger

bei der Beklagten in H ... am 17. Dezember 2003 persönlich

arbeitslos und beantragte Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte übergab

dem Kläger zugleich Antragsformulare auf das Überbrückungsgeld.

Randnummer 4

Bei dem Gewerbeamt der Stadt H. (S ... ) meldete der Kläger am

18. Dezember 2003 die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als

Versicherungsmakler ab dem 15. Januar 2004.

Randnummer 5

Am 30. Dezember 2003 sprach der Kläger persönlich bei der

Beklagten vor und übergab die unter dem 22. Dezember 2003

unterzeichneten Antragsformulare auf Überbrückungsgeld, die ihm die

Beklagte am 17. Dezember 2003 ausgehändigt hatte. Der Kläger

erklärte darin, er beantrage die Gewährung von Überbrückungsgeld

für eine selbständige Tätigkeit als Versicherungsmakler in H ...,

die er ab dem 15. Januar 2004 aufnehmen werde. Dem Antrag fügte der

Kläger eine insgesamt positive Stellungnahme einer in C

beheimateten Steuerberatungsgesellschaft vom 22. Dezember 2003 zur

Tragfähigkeit der Existenzgründung als Versicherungsmakler bei.

Randnummer 6

Die Beklagte gewährte dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 17.

Dezember 2003 bis zum 14. Januar 2004.

Randnummer 7

Die Gewährung von Überbrückungsgeld lehnte die Beklagte mit

Bescheid vom 9. März 2004 ab. Zu Begründung führte sie aus, dass

für eine erneute Förderung mit Überbrückungsgeld nach der seit dem

1. Januar 2004 geltenden Rechtslage seit der letzten Förderung mit

Überbrückungsgeld 24 Monate verstrichen sein müssten, was in der

Person des Klägers nicht erfüllt sei.

Randnummer 8

Gegen die Ablehnung des Überbrückungsgeldes erhob der Kläger

Widerspruch: Er habe seinen Antrag auf Überbrückungsgeld bereits am

17. Dezember 2005 gestellt, so dass für ihn noch die im Jahr 2003

geltende Rechtslage anwendbar sei. Des Weiteren sei ihm von

Mitarbeitern der Beklagte gesagt worden, er solle seine Tätigkeit

am 15. Januar 2004 aufnehmen, da man den Antrag sowieso nicht

vorher bearbeiten könne.

Randnummer 9

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2004 wies die Beklagte

den Widerspruch zurück: Eine erneute Förderung innerhalb von 24

Monaten sei ausgeschlossen. Der Antrag sei am 17. Dezember 2003 mit

einem Geschäftsbeginn zum 15. Januar 2004 gestellt worden. Ihrem

Aktenvermerk vom 17. Dezember 2003 zufolge sei der Kläger nicht zum

Beginn der selbständigen Tätigkeit beraten worden. Sie gehe davon

aus, dass der Kläger den Beginn seiner Tätigkeit selbst gewählt

habe.

Randnummer 10

Das Sozialgericht Halle (SG) hat die am 26. April 2004 erhobene

Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Beraters des

Klägers und einer Mitarbeiterin der Beklagten mit Urteil vom 23.

Februar 2007 abgewiesen: Nach der seit dem 1. Januar 2004 geltenden

neuen Rechtslage sei die Förderung ausgeschlossen, wenn nach der

Beendigung einer Förderung noch nicht 24 Monate vergangen seien.

Diese neue Rechtslage gelte trotz der Antragstellung am 17.

Dezember 2003. Es sei das Recht anzuwenden, das bei der Aufnahme

der selbständigen Tätigkeit gilt. Der Kläger habe seine

selbständige Tätigkeit erst am 15. Januar 2004 aufgenommen. Weil er

zuvor schon vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. März 2003

Überbrückungsgeld bezogen habe, seien noch nicht 24 Monate

verstrichen gewesen. Besondere Gründe, von der Frist abzuweichen,

seien nicht zu erkennen. Der Kläger sei auch nicht so zu behandeln,

als habe er seine Tätigkeit noch zur vorherigen Rechtslage

aufgenommen. Nach der Beweisaufnahme sei das Gericht nicht davon

überzeugt, dass die Darstellung des Klägers zutreffe, ihm sei von

einer Mitarbeiterin der Beklagten die Aufnahme der selbständigen

Tätigkeit im Jahr 2004 geraten worden. Zudem sei nicht

festzustellen gewesen, ob der Bedarf bestanden habe, den Kläger zu

den Voraussetzungen des Überbrückungsgeldes zu beraten.

Randnummer 11

Am 16. April 2007 hat der Kläger gegen das ihm am 28. März 2007

zugestellte Urteil Berufung erhoben: Nach seiner Ansicht sei die

Beweisaufnahme zu seinen Gunsten ausgegangen. Das Urteil sei für

ihn nicht nachvollziehbar.

Randnummer 12

Der Kläger beantragt,

Randnummer 13

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 23. Februar 2007 und den

Bescheid der Beklagten vom 9. März 2004 in Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 15. April 2004 aufzuheben und die

Beklagte zu verurteilen, ihm Überbrückungsgeld ab dem 17. Dezember

2003 zu gewähren.

Randnummer 14

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 15

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 16

Sie hält die Berufung nicht für begründet und verweist auf die

ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen des SG im Urteil.

Randnummer 17

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben

vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen

der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages

der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten ergänzend

verwiesen.

Gründe

Randnummer 18

Die Berufung des Klägers ist fristgerecht im Sinne des § 151

Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt. Die Berufung ist

auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Berufung nicht nach

§ 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen.

Randnummer 19

Die Berufung gegen das Urteil des SG ist nicht begründet. Wie

das SG zu Recht entschieden hat, ist der die Gewährung von

Überbrückungsgeld ablehnende Verwaltungsakt der Beklagten vom 9.

März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2004

nicht aufzuheben und dem Kläger Überbrückungsgeld zu gewähren. Die

Beklagte hat die Gewährung des Überbrückungsgeldes zutreffend

abgelehnt, weil der Kläger keinen Anspruch auf eine erneute

Förderung hat.

Randnummer 20

Nach der im Streitfall wegen der erst am 15. Januar 2004

aufgenommenen selbständigen Tätigkeit anzuwendenden Rechtslage

gemäß § 57 Abs. 4 Drittes Buch des Sozialgesetzbuches –

Arbeitsförderung (SGB III) – eingefügt durch Art. 1 Nr. 45

Buchst. e des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am

Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, BGBl. I S. 2848, in Kraft ab

dem 1. Januar 2004 – war die Förderung durch

Überbrückungsgeld ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer

Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dem SGB

III noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann

wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe

abgesehen werden.

Randnummer 21

Die neue Regelung in § 57 Abs. 4 SGB III war auch für sämtliche

ab dem 1. Januar 2004 eintretenden Leistungsfälle anzuwenden. Eine

besondere Übergangsregelung zur Anwendung des § 57 Abs. 4 SGB III

ist mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am

Arbeitsmarkt nicht geschaffen worden. In der dieses Gesetz

betreffenden Übergangsvorschrift des § 434j SGB III findet sich

hierzu keine Regelung. Dementsprechend gilt bei Rechtsänderungen

die allgemeine Regelung des § 422 Abs. 1 SGB III, wonach bei

Änderungen des SGB III, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist,

auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung höchstens bis zum Ende

der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem

Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter

anzuwenden sein könnten. Für noch nicht begonnene Förderungen bzw.

Maßnahmen kann daher älteres Recht nicht weiter gelten.

Randnummer 22

Vorliegend waren seit der letzten Förderung mit

Überbrückungsgeld noch nicht 24 Monate verstrichen. Die Beklagte

hatte dem Kläger bereits zuvor bis zum 31. März 2003 auf der

Grundlage des § 57 SGB III Überbrückungsgeld geleistet.

Randnummer 23

Der Kläger hat die neuerliche selbständige Tätigkeit in H (S ...

) tatsächlich erst am 15. Januar 2004 aufgenommen. Wie der Kläger

in der mündlichen Verhandlung schildert, hat er zwar im Dezember

2003 bereits in H ... gearbeitet bzw. sich eingearbeitet, war aber

hierbei nicht selbstbestimmt tätig. Wie der Kläger weiter erklärt,

hat er im Dezember 2003 bei der A nur Versicherungen auf deren

Weisung bei einer Beschäftigungszeit von unter 15 Stunden

wöchentlich vermittelt. Daher hat der Kläger im Dezember 2003 noch

keine selbständige Beschäftigung aufgenommen.

Randnummer 24

Nach Ansicht des Senats liegen keine Umstände vor, nach denen

gemäß § 57 Abs. 4 Halbsatz 2 SGB III wegen besonderer in der Person

des Arbeitnehmers liegender Gründe von der 24monatigen Wartefrist

abgesehen werden könnte. Der Einführung der Wartefrist lag das

Motiv zugrunde, dass für die Klärung der wirtschaftlichen und

sonstigen Voraussetzungen einer erneuten Selbständigkeit eine

gewisse Zeit benötigt wird. Hiervon sollte nur in besonderen Fällen

aus persönlichen Gründen abgesehen werden können, z.B. bei

Krankheit oder Unfall während der ersten Förderung (vgl. BT-Drs.

15/1515 S. 81). Darüber hinaus sollen auch solche Gründe ein

Absehen von der Wartefrist rechtfertigen, die ohne Verschulden des

Arbeitslosen das Scheitern der vorherigen Selbständigkeit

herbeiführten (Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, Kommentar, § 57

SGB III, Rn. 34). Solche tatsächlichen Umstände liegen nach der

Überzeugung des Senats nicht vor. Bereits in seinem Schreiben vom

3. Dezember 2003 an die Beklagte gab der Kläger für das Scheitern

der vorherigen Selbständigkeit wirtschaftliche Gründe an. Auch in

der mündlichen Verhandlung führte der Kläger aus, dass er nicht

genügend Einkünfte aus der vorigen Selbständigkeit erzielte, mithin

allein wirtschaftliche Gründe für die Aufgabe maßgeblich waren.

Randnummer 25

Soweit der Kläger wegen der nicht erfüllten Wartezeit keinen

Anspruch die Gewährung des Existenzgründungszuschusses hat, kann er

auch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen

Herstellungsanspruchs nicht so behandelt werden, als hätte er seine

Selbständigkeit noch im Jahr 2003 aufgenommen. Der sozialrechtliche

Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger

eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses

obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 15,

14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I),

verletzt hat. Darüber hinaus muss zwischen der Pflichtverletzung

des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein

ursächlicher Zusammenhang bestehen und der durch das pflichtwidrige

Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil muss durch eine zulässige

Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den

Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck auch nicht

widersprechen (vgl. BSG in st. Rspr., z.B. v. 01.04.2004 B 7 AL

52/03 R BSGE 92, 267 – Juris Rn. 37) Hier ist irrelevant,

ob der Kläger keine oder keine den Gründsätzen für die Auskunft und

Beratung gemäß §§ 14, 15 SGB I genügende Auskunft zu den ab dem 1.

Januar 2004 geltenden Regelungen durch die Beklagte erfahren haben

will. Selbst wenn den Mitarbeitern der Beklagten diesbezüglich

falsches Verhalten vorgeworfen werden könnte und darüber hinaus

feststünde, dass dies zu dem hiesigen Nachteil des

Anspruchsverlusts durch die "verspätete" Aufnahme der

selbständigen Tätigkeit geführt hat, könnte der Nachteil nicht mehr

durch rechtmäßiges Verwaltungshandeln ausgeglichen werden.

Lebensvorgänge außerhalb des Verwaltungshandelns können nicht durch

Verwaltungshandeln negiert oder fingiert werden (vgl. auch BSG v.

01.04.2004 B 7 AL 52/03 R BSGE 92, 267 – Juris Rn. 39

ff.; LSG Berlin-Brandenburg v. 27.04.2010 L 18 AL 160/09 –

Juris Rn. 28; Bayerisches LSG v. 12. Februar 2004 – L 8 AL

100/02 – Juris). Der Zeitpunkt der Aufnahme einer

Beschäftigung kann nur durch den Kläger und nicht durch

rechtmäßiges Verwaltungshandeln beeinflusst werden.

Randnummer 26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG und

berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.

Randnummer 27

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine Gründe für die

Zulassung im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG vorliegen. Es handelt sich

um eine Einzelfallentscheidung, der keine grundsätzliche Bedeutung

beizumessen ist.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 434j SGB III

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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