Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 14 SGB I – Beratung

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

Rechtsprechung zu § 14 SGB I

74 Entscheidungen zitieren § 14 SGB I, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 11.03.2021 – III ZR 27/20 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 14 SGB I hinsichtlich der Anrechnung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 SGB VI (Fortführung des Senatsurteils vom 2. August 2018 - III ZR 466/16, VersR 2019, 28).
  • BGH, Urt. v. 02.08.2018 – III ZR 466/16 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers der Sozialhilfe gemäß § 14 SGB I, wenn bei Beantragung von laufenden Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung ein dringender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf erkennbar ist.
  • BSG, Urt. v. 18.01.2011 – B 4 AS 99/10 R · 4. Senat

    Leitsatz: Die Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Beendigung des Bewilligungszeitraums erfordert einen Fortzahlungsantrag.
  • BSG, Urt. v. 24.05.2017 – B 14 AS 16/16 R · 14. Senat

    Leitsatz: Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen bei nicht sofort verwertbarem Vermögen setzt - nach entsprechenden Hinweisen des Jobcenters - Verwertungsbemühungen der betroffenen Person voraus.
  • BSG, Urt. v. 16.03.2016 – B 9 V 6/15 R · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Die Antragsfrist für eine rückwirkende Gewährung von Versorgungsleistungen ist nicht allein deshalb ohne Verschulden versäumt, weil der Antragsteller aus einem fremden Sprach- und Kulturkreis stammt. 2. Jugendämter sind weder im Sinn einer Funktionseinheit arbeitsteilig in das Verwaltungsverfahren der Versorgungsverwaltung eingeschaltet noch mit dieser materiell-rechtlich eng verknüpft.
  • BSG, Urt. v. 29.04.2015 – B 14 AS 8/14 R · 14. Senat

    Leitsatz: Kosten von Krankenbehandlungen, die ein Empfänger von Arbeitslosengeld II aufgrund seiner privaten Krankenversicherung mit Selbstbeteiligung selbst zu bezahlen hat, können als Härtefallmehrbedarf vorübergehend vom Jobcenter zu übernehmen sein.

Weitere Entscheidungen zu § 14 SGB I suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 14 SGB I nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 14 SGB I? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten