Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
§ 14 SGB I – Beratung
Rechtsprechung zu § 14 SGB I
74 Entscheidungen zitieren § 14 SGB I, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 11.03.2021 – III ZR 27/20 · 3. Zivilsenat
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 14 SGB I hinsichtlich der Anrechnung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 SGB VI (Fortführung des Senatsurteils vom 2. August 2018 - III ZR 466/16, VersR 2019, 28).
BGH, Urt. v. 02.08.2018 – III ZR 466/16 · 3. Zivilsenat
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers der Sozialhilfe gemäß § 14 SGB I, wenn bei Beantragung von laufenden Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung ein dringender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf erkennbar ist.
BSG, Urt. v. 18.01.2011 – B 4 AS 99/10 R · 4. Senat
Leitsatz: Die Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Beendigung des Bewilligungszeitraums erfordert einen Fortzahlungsantrag.
BSG, Urt. v. 24.05.2017 – B 14 AS 16/16 R · 14. Senat
Leitsatz: Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen bei nicht sofort verwertbarem Vermögen setzt - nach entsprechenden Hinweisen des Jobcenters - Verwertungsbemühungen der betroffenen Person voraus.
BSG, Urt. v. 16.03.2016 – B 9 V 6/15 R · 9. Senat
Leitsatz: 1. Die Antragsfrist für eine rückwirkende Gewährung von Versorgungsleistungen ist nicht allein deshalb ohne Verschulden versäumt, weil der Antragsteller aus einem fremden Sprach- und Kulturkreis stammt. 2. Jugendämter sind weder im Sinn einer Funktionseinheit arbeitsteilig in das Verwaltungsverfahren der Versorgungsverwaltung eingeschaltet noch mit dieser materiell-rechtlich eng verknüpft.
BSG, Urt. v. 29.04.2015 – B 14 AS 8/14 R · 14. Senat
Leitsatz: Kosten von Krankenbehandlungen, die ein Empfänger von Arbeitslosengeld II aufgrund seiner privaten Krankenversicherung mit Selbstbeteiligung selbst zu bezahlen hat, können als Härtefallmehrbedarf vorübergehend vom Jobcenter zu übernehmen sein.
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„Was regelt § 14 SGB I? Zitiere den Wortlaut.“